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D-2103/2013

D-2103/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-25 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Am (...) stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz sein erstes Asylgesuch. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tadschike und habe seit seinem fünften Lebensjahr in B.______ gelebt. Er habe zuletzt bei seiner Mutter, zusammen mit seinem älteren Bruder C._______. und dem Onkel mütterlicherseits D._______ gewohnt. Die letzten drei Jahre sei er im Lebensmittelgeschäft von D.________ angestellt gewesen. C.______ habe sich in ein bereits verlobtes Mädchen E._______ verliebt, welches die Tochter einer einflussreichen tadschikischen Familie F._______ gewesen sei. Nachdem C._______ mit E._______ an einen ihm unbekannten Ort geflüchtet sei, seien die Familie F.______ und der Verlobte von E.______ wiederholt bei seiner Mutter in seiner Abwesenheit vorstellig geworden, um den Aufenthaltsort der Flüchtigen C._______ und M.______ in Erfahrung zu bringen. Man habe ihn deswegen auch am Arbeitsplatz aufgesucht. Er habe sich in B._______ bei Verwandten und Bekannten vor den Verfolgern versteckt. Da diese auch bewaffnet aufgetreten seien, habe er Angst gehabt, in Geiselhaft genommen oder getötet zu werden. Angesichts dieser Gefährdungssituation habe er sich entschlossen, mit seiner Mutter sein Heimatland zu verlassen. Ausser dem Erwähnten verneinte der Beschwerdeführer irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen. Ebenfalls sei er nie inhaftiert gewesen oder vor Gericht gestanden. B. Mit Verfügung vom 31. März 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Urteil vom 24. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. April 2010 ab. D. Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es seinem Wiedererwägungsgesuch vom 17. August 2012 mangels genügend substanziierter Wiedererwägungsgründe keine weitere Folge gebe. E. Am 26. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch und gab dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 21. März 2013 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das BFM vom 26. März 2013 an, seit Einreichung seines ersten Asylgesuches die Schweiz nicht verlassen zu haben und keine neuen Asylgründe geltend zu machen. F. Mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 8. April 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das BFM stellte fest, dass der Beschwerdeführer dieselben Asylgründe wie im ersten Asylverfahren geltend mache, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Verfügung des BFM vom 31. März 2010 und diejenigen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2012 verwiesen werden könne. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wies das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus B.______ stamme und seit seinem fünften Lebensjahr bis zu seiner Ausreise dort wohnhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in B.______ im Weiteren über ein umfangreiches verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz, so dass auch nicht damit zu rechnen sei, dass er bei seiner Rückkehr in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten werde. Wie auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Juli 2012 festgestellt, sei es dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar und möglich, sich in seinem Heimatstaat sowohl beruflich als auch sozial zu integrieren. G. Mit handschriftlich ergänzter, auf den 15. April 2013 datierter, gleichentags zuhanden der Schweizerischen Post aufgegebener Formular-Eingabe reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, mit den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien könne er nun die bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens behauptete Tatsache, dass ausser seinem Onkel - welcher ihm feindlich gesinnt sei und ihn "aus seinem Haus geschmissen habe" - seine übrigen Familienangehörigen im Iran lebten, nachweisen. Zu seinem Onkel habe er seit dem Zerwürfnis keinen Kontakt mehr. Somit stehe fest, dass er in Kabul entgegen der Auffassung des BFM über kein genügendes verwandtschaftliches Netz verfüge. H. Am 16. April 2013 trafen per Telefax die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens, am 23. April 2013 zudem die Akten des ersten Asylverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-zutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 8. April 2013 ist, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2 Vorliegend erging ein Nichteintreten auf das Asylgesuch. Asylgewährung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bildeten nicht Gegenstand des Verfahrens, mithin kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.4.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin könne unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Indessen müssten die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 - 9.9 S. 89 ff.).

E. 6.4.3 In seinem Urteil vom 24. Juli 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der ledige - und soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer habe finanzielle Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatland klar in Abrede gestellt (vgl. BFM-Protokoll A 1 S. 3, A 8 S. 7). Ebenfalls gehe aus den Akten hervor, dass er im Falle einer Rückkehr nach B.______ dort auf ein relativ umfangreiches Beziehungsnetz von Verwandten und Bekannten zurückgreifen könne und nicht wie in der Vernehmlassung zum Ausdruck gebracht, bloss über seinen Onkel mütterlicherseits verfüge (vgl. A 8 S. 8). Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 8. August 2011, wonach seine Mutter und seine Brüder nicht mehr in B._______ seien und sich die Lebensumstände des Onkels in Kabul den letzten Jahren verschlechtert hätten, erachtete das Bundesverwaltungsgericht als unbelegte Behauptungen, welche nicht geeignet seien, eine wesentlich veränderte Situation hinsichtlich der familiären, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan seit seiner Ausreise darzutun. Auf diese Einschätzung verwies das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2013. Es hielt hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer in B.______ über ein umfangreiches verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfüge, so dass nicht damit zu rechnen sei, dass er bei seiner Rückkehr in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten werde.

E. 6.4.4 In seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis der geltend gemachten Behauptung, dass sein Bruder, seine Adoptivschwester und seine Mutter im Iran lebten, zahleiche Fotografien ein. Hierzu ist festzuhalten, dass allein aufgrund einer gewissen Ähnlichkeit des auf den Fotografien abgebildeten Mannes mit dem Beschwerdeführer nicht eindeutig feststeht, dass es sich hierbei tatsächlich um dessen Bruder und bei den weiteren abgebildeten Personen um weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers handelt. Aber selbst davon ausgehend, dass es sich hierbei um Familienangehörige des Beschwerdeführers handeln sollte, welche sich in den Strassen von Teheran mit einer iranischen Tageszeitung zeigen, steht damit nicht fest, ob diese tatsächlich in Teheran leben oder sich nur zwischenzeitlich in Teheran aufgehalten haben. Auch die auf Fotografien abgebildeten Dokumente, bei denen es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um die Mietverträge seines Bruders in Teheran handeln soll, sind aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit zum Nachweis des geltend gemachten jahrelangen Aufenthaltes seiner Familienangehörigen im Iran nicht geeignet. Mit den eingereichten Fotografien gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, seine Behauptung, dass sein Bruder, seine Adoptivschwester und seine Mutter im Iran lebten, nachzuweisen. Indessen muss diese Frage ohnehin nicht abschliessend beurteilt werden, da der Beschwerdeführer zumindest mit seinem Onkel in B._______ über einen Verwandten verfügt, auf dessen Unterstützung der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zurückgreifen kann. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, wegen seines Onkels nie in finanzieller Not gewesen zu sein (vgl. A8 S. 7). Er habe im Haus seines Onkels gewohnt, in dessen Geschäft gearbeitet und dabei ein regelmässiges Gehalt erhalten (vgl. A1 S. 3). In seiner Replik vom 8. August 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, die finanzielle Situation des Onkels habe sich aufgrund ungenügender geschäftlicher Auftragslage zusehends verschlechtert, ohne diese Behauptung mit weiteren Angaben oder Einreichung von Beweismitteln zu stützen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, sich vor seiner Ausreise mit seinem Onkel zerstritten zu haben und von diesem "aus dem Haus geworfen worden zu sein". Indessen ist den Aussagen des Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren zu entnehmen, dass er mit seinem Onkel auch nach seiner Ausreise ein einvernehmliches Verhältnis gehabt hat (vgl. A8 S. 2). Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Hilfe seines Onkels Afghanistan verlassen habe (vgl. A8 S. 5). Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er sich vor der Ausreise mit seinem Onkel zerstritten habe und dieser ihm nun feindlich gesinnt sei, ist daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung seines Onkels in seiner Heimat beruflich als auch sozial (re-)integrieren kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach B.______ ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Da die Beschwerde aussichtslos war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2103/2013/was Urteil vom 25. April 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach; mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. April 2013 / N________ Sachverhalt: A. Am (...) stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz sein erstes Asylgesuch. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tadschike und habe seit seinem fünften Lebensjahr in B.______ gelebt. Er habe zuletzt bei seiner Mutter, zusammen mit seinem älteren Bruder C._______. und dem Onkel mütterlicherseits D._______ gewohnt. Die letzten drei Jahre sei er im Lebensmittelgeschäft von D.________ angestellt gewesen. C.______ habe sich in ein bereits verlobtes Mädchen E._______ verliebt, welches die Tochter einer einflussreichen tadschikischen Familie F._______ gewesen sei. Nachdem C._______ mit E._______ an einen ihm unbekannten Ort geflüchtet sei, seien die Familie F.______ und der Verlobte von E.______ wiederholt bei seiner Mutter in seiner Abwesenheit vorstellig geworden, um den Aufenthaltsort der Flüchtigen C._______ und M.______ in Erfahrung zu bringen. Man habe ihn deswegen auch am Arbeitsplatz aufgesucht. Er habe sich in B._______ bei Verwandten und Bekannten vor den Verfolgern versteckt. Da diese auch bewaffnet aufgetreten seien, habe er Angst gehabt, in Geiselhaft genommen oder getötet zu werden. Angesichts dieser Gefährdungssituation habe er sich entschlossen, mit seiner Mutter sein Heimatland zu verlassen. Ausser dem Erwähnten verneinte der Beschwerdeführer irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen. Ebenfalls sei er nie inhaftiert gewesen oder vor Gericht gestanden. B. Mit Verfügung vom 31. März 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Urteil vom 24. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. April 2010 ab. D. Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es seinem Wiedererwägungsgesuch vom 17. August 2012 mangels genügend substanziierter Wiedererwägungsgründe keine weitere Folge gebe. E. Am 26. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch und gab dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 21. März 2013 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das BFM vom 26. März 2013 an, seit Einreichung seines ersten Asylgesuches die Schweiz nicht verlassen zu haben und keine neuen Asylgründe geltend zu machen. F. Mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 8. April 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das BFM stellte fest, dass der Beschwerdeführer dieselben Asylgründe wie im ersten Asylverfahren geltend mache, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Verfügung des BFM vom 31. März 2010 und diejenigen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2012 verwiesen werden könne. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wies das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus B.______ stamme und seit seinem fünften Lebensjahr bis zu seiner Ausreise dort wohnhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in B.______ im Weiteren über ein umfangreiches verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz, so dass auch nicht damit zu rechnen sei, dass er bei seiner Rückkehr in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten werde. Wie auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Juli 2012 festgestellt, sei es dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar und möglich, sich in seinem Heimatstaat sowohl beruflich als auch sozial zu integrieren. G. Mit handschriftlich ergänzter, auf den 15. April 2013 datierter, gleichentags zuhanden der Schweizerischen Post aufgegebener Formular-Eingabe reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, mit den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien könne er nun die bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens behauptete Tatsache, dass ausser seinem Onkel - welcher ihm feindlich gesinnt sei und ihn "aus seinem Haus geschmissen habe" - seine übrigen Familienangehörigen im Iran lebten, nachweisen. Zu seinem Onkel habe er seit dem Zerwürfnis keinen Kontakt mehr. Somit stehe fest, dass er in Kabul entgegen der Auffassung des BFM über kein genügendes verwandtschaftliches Netz verfüge. H. Am 16. April 2013 trafen per Telefax die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens, am 23. April 2013 zudem die Akten des ersten Asylverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-zutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 8. April 2013 ist, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Vorliegend erging ein Nichteintreten auf das Asylgesuch. Asylgewährung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bildeten nicht Gegenstand des Verfahrens, mithin kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin könne unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Indessen müssten die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 - 9.9 S. 89 ff.). 6.4.3 In seinem Urteil vom 24. Juli 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der ledige - und soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer habe finanzielle Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatland klar in Abrede gestellt (vgl. BFM-Protokoll A 1 S. 3, A 8 S. 7). Ebenfalls gehe aus den Akten hervor, dass er im Falle einer Rückkehr nach B.______ dort auf ein relativ umfangreiches Beziehungsnetz von Verwandten und Bekannten zurückgreifen könne und nicht wie in der Vernehmlassung zum Ausdruck gebracht, bloss über seinen Onkel mütterlicherseits verfüge (vgl. A 8 S. 8). Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 8. August 2011, wonach seine Mutter und seine Brüder nicht mehr in B._______ seien und sich die Lebensumstände des Onkels in Kabul den letzten Jahren verschlechtert hätten, erachtete das Bundesverwaltungsgericht als unbelegte Behauptungen, welche nicht geeignet seien, eine wesentlich veränderte Situation hinsichtlich der familiären, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan seit seiner Ausreise darzutun. Auf diese Einschätzung verwies das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2013. Es hielt hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer in B.______ über ein umfangreiches verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfüge, so dass nicht damit zu rechnen sei, dass er bei seiner Rückkehr in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten werde. 6.4.4 In seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis der geltend gemachten Behauptung, dass sein Bruder, seine Adoptivschwester und seine Mutter im Iran lebten, zahleiche Fotografien ein. Hierzu ist festzuhalten, dass allein aufgrund einer gewissen Ähnlichkeit des auf den Fotografien abgebildeten Mannes mit dem Beschwerdeführer nicht eindeutig feststeht, dass es sich hierbei tatsächlich um dessen Bruder und bei den weiteren abgebildeten Personen um weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers handelt. Aber selbst davon ausgehend, dass es sich hierbei um Familienangehörige des Beschwerdeführers handeln sollte, welche sich in den Strassen von Teheran mit einer iranischen Tageszeitung zeigen, steht damit nicht fest, ob diese tatsächlich in Teheran leben oder sich nur zwischenzeitlich in Teheran aufgehalten haben. Auch die auf Fotografien abgebildeten Dokumente, bei denen es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um die Mietverträge seines Bruders in Teheran handeln soll, sind aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit zum Nachweis des geltend gemachten jahrelangen Aufenthaltes seiner Familienangehörigen im Iran nicht geeignet. Mit den eingereichten Fotografien gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, seine Behauptung, dass sein Bruder, seine Adoptivschwester und seine Mutter im Iran lebten, nachzuweisen. Indessen muss diese Frage ohnehin nicht abschliessend beurteilt werden, da der Beschwerdeführer zumindest mit seinem Onkel in B._______ über einen Verwandten verfügt, auf dessen Unterstützung der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zurückgreifen kann. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, wegen seines Onkels nie in finanzieller Not gewesen zu sein (vgl. A8 S. 7). Er habe im Haus seines Onkels gewohnt, in dessen Geschäft gearbeitet und dabei ein regelmässiges Gehalt erhalten (vgl. A1 S. 3). In seiner Replik vom 8. August 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, die finanzielle Situation des Onkels habe sich aufgrund ungenügender geschäftlicher Auftragslage zusehends verschlechtert, ohne diese Behauptung mit weiteren Angaben oder Einreichung von Beweismitteln zu stützen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, sich vor seiner Ausreise mit seinem Onkel zerstritten zu haben und von diesem "aus dem Haus geworfen worden zu sein". Indessen ist den Aussagen des Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren zu entnehmen, dass er mit seinem Onkel auch nach seiner Ausreise ein einvernehmliches Verhältnis gehabt hat (vgl. A8 S. 2). Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Hilfe seines Onkels Afghanistan verlassen habe (vgl. A8 S. 5). Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er sich vor der Ausreise mit seinem Onkel zerstritten habe und dieser ihm nun feindlich gesinnt sei, ist daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung seines Onkels in seiner Heimat beruflich als auch sozial (re-)integrieren kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach B.______ ist somit als zumutbar zu erachten. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Da die Beschwerde aussichtslos war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: