Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - Tadschiken mit letztem Wohnsitz in Kabul stellten am (...) Mai 2013 bei der Flughafenpolizei im Flughafen Zürich-Kloten Asylgesuche. B. Mit Verfügung vom (...) Mai 2013 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. C. Anlässlich der Kurzbefragungen zur Person vom 17. Mai 2013 sowie der Anhörungen zu ihren Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 28. Mai 2013 brachten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, sie seien von den Onkeln der Beschwerdeführerin, welche Führungspositionen bei den Taliban bekleiden würden, bedroht worden. Diese seien mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen, weil beabsichtigt gewesen sei, die Beschwerdeführerin mit einem Cousin zu verheiraten und weil der Beschwerdeführer bei (...) gearbeitet habe. Sie hätten (...) im Haus der Familie des Beschwerdeführers in Kabul geheiratet und seien am Tag darauf ausgereist, weil sie befürchtet hätten, von den Onkeln der Beschwerdeführerin umgebracht zu werden. Sie hätten mit Hilfe eines Schleppers zu Fuss die Grenze zum Iran überquert und seien von dort auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 - gleichentags eröffnet stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. E. Am 8. Juni 2013 gab der Beschwerdeführer Telefax-Kopien mehrerer fremdsprachiger Dokumente bei der Flughafenpolizei ab, welche diese an das BFM weiterleitete. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juni 2013 - vorab per Telefax - beantragten die Beschwerdeführenden, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet im vorliegenden Flughafenverfahren in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2013 richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Somit ist die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, und auch die Frage der Wegweisung ist nicht mehr zu überprüfen. Gegen-stand des Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das BFM hatte in der angefochtenen Verfügung die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Bedrohung durch Verwandte der Beschwerdeführerin als unglaubhaft bewertet, und diese Einschätzung wurde in der Beschwerdeeingabe nicht bestritten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.4.2 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten die Sicherheitslage derart schlecht, und sind die humanitären Bedingungen derart schwierig, dass die Situation im Allgemeinen als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG qualifiziert werden muss (vgl. BVGE 2011/7 E. 9 S. 89 ff.). Von dieser Feststellung ist aber die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Da die Sicherheitslage dort weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch ist als in den andere Landesteilen, kann der Wegweisungsvollzug dorthin bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erachtet werden. Solche Umstände sind namentlich das Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung der Existenz und der Wohnsituation (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2 S. 104 f. mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 E. 10 b cc S. 68). Das Bundesverwaltungsgericht hat die in BVGE 2011/7 definierte Zumutbarkeitspraxis seit ihrer Publikation auch bezüglich der Stadt Kabul in mehreren Urteilen, darunter kürzlich ausgefällten Beschwerdeentscheiden, bestätigt (vgl. etwa Urteil D-2103/2013 vom 25. April 2013 E. 6.4, Urteil D 1165/2013 vom 24. April 2013 E. 6.3, Urteil D-1605/3013 vom 24. April 2013 E. 8.4 oder Urteil E-1488/2013 vom 16. April 2013 E. 7.3). Entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung, besteht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse in Kabul kein Anlass, von einer derartigen Verschlechterung der allgemeinen Situation auszugehen, dass sich ein Abweichen von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würde.
E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt hat. Er hat dort während (...) Jahren die Schule besucht und verfügt über berufliche Erfahrung als (...) und als Mitarbeiter in (...) (vgl. Akten BFM A10 S. 5). Er verfügt somit über gute berufliche Qualifikationen, welche es ihm ermöglichen dürften, den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau sicherzustellen. Im Übrigen besitzt seine Familie gemäss seinen Angaben ein eigenes Haus, und sein Vater betreibt mit einem Geschäftspartner ein (...) (vgl. Akten BFM A10 S. 6 und A15 S. 4). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers reicht das von seinem Vater erzielte Einkommen aus, um den Unterhalt der Familie sicherzustellen (vgl. Protokoll Anhörung A15 S. 4). Aus diesen Angaben kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus einer relativ wohlhabenden Familie stammt, und die Beschwerdeführenden somit in Kabul über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches - schon angesichts der beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers - zweifellos in der Lage ist, ihre Unterkunft zu gewährleisten und sie bei der Existenzsicherung zu unterstützen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsort in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. Demnach sind vorliegend begünstigende Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, welche die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul rechtfertigen.
E. 4.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 4.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3295/2013 Urteil vom 18. Juni 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, B._______, Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - Tadschiken mit letztem Wohnsitz in Kabul stellten am (...) Mai 2013 bei der Flughafenpolizei im Flughafen Zürich-Kloten Asylgesuche. B. Mit Verfügung vom (...) Mai 2013 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. C. Anlässlich der Kurzbefragungen zur Person vom 17. Mai 2013 sowie der Anhörungen zu ihren Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 28. Mai 2013 brachten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, sie seien von den Onkeln der Beschwerdeführerin, welche Führungspositionen bei den Taliban bekleiden würden, bedroht worden. Diese seien mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen, weil beabsichtigt gewesen sei, die Beschwerdeführerin mit einem Cousin zu verheiraten und weil der Beschwerdeführer bei (...) gearbeitet habe. Sie hätten (...) im Haus der Familie des Beschwerdeführers in Kabul geheiratet und seien am Tag darauf ausgereist, weil sie befürchtet hätten, von den Onkeln der Beschwerdeführerin umgebracht zu werden. Sie hätten mit Hilfe eines Schleppers zu Fuss die Grenze zum Iran überquert und seien von dort auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 - gleichentags eröffnet stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. E. Am 8. Juni 2013 gab der Beschwerdeführer Telefax-Kopien mehrerer fremdsprachiger Dokumente bei der Flughafenpolizei ab, welche diese an das BFM weiterleitete. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juni 2013 - vorab per Telefax - beantragten die Beschwerdeführenden, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet im vorliegenden Flughafenverfahren in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2013 richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Somit ist die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, und auch die Frage der Wegweisung ist nicht mehr zu überprüfen. Gegen-stand des Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das BFM hatte in der angefochtenen Verfügung die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Bedrohung durch Verwandte der Beschwerdeführerin als unglaubhaft bewertet, und diese Einschätzung wurde in der Beschwerdeeingabe nicht bestritten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.4.2 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten die Sicherheitslage derart schlecht, und sind die humanitären Bedingungen derart schwierig, dass die Situation im Allgemeinen als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG qualifiziert werden muss (vgl. BVGE 2011/7 E. 9 S. 89 ff.). Von dieser Feststellung ist aber die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Da die Sicherheitslage dort weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch ist als in den andere Landesteilen, kann der Wegweisungsvollzug dorthin bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erachtet werden. Solche Umstände sind namentlich das Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung der Existenz und der Wohnsituation (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2 S. 104 f. mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 E. 10 b cc S. 68). Das Bundesverwaltungsgericht hat die in BVGE 2011/7 definierte Zumutbarkeitspraxis seit ihrer Publikation auch bezüglich der Stadt Kabul in mehreren Urteilen, darunter kürzlich ausgefällten Beschwerdeentscheiden, bestätigt (vgl. etwa Urteil D-2103/2013 vom 25. April 2013 E. 6.4, Urteil D 1165/2013 vom 24. April 2013 E. 6.3, Urteil D-1605/3013 vom 24. April 2013 E. 8.4 oder Urteil E-1488/2013 vom 16. April 2013 E. 7.3). Entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung, besteht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse in Kabul kein Anlass, von einer derartigen Verschlechterung der allgemeinen Situation auszugehen, dass sich ein Abweichen von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würde. 4.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt hat. Er hat dort während (...) Jahren die Schule besucht und verfügt über berufliche Erfahrung als (...) und als Mitarbeiter in (...) (vgl. Akten BFM A10 S. 5). Er verfügt somit über gute berufliche Qualifikationen, welche es ihm ermöglichen dürften, den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau sicherzustellen. Im Übrigen besitzt seine Familie gemäss seinen Angaben ein eigenes Haus, und sein Vater betreibt mit einem Geschäftspartner ein (...) (vgl. Akten BFM A10 S. 6 und A15 S. 4). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers reicht das von seinem Vater erzielte Einkommen aus, um den Unterhalt der Familie sicherzustellen (vgl. Protokoll Anhörung A15 S. 4). Aus diesen Angaben kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus einer relativ wohlhabenden Familie stammt, und die Beschwerdeführenden somit in Kabul über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches - schon angesichts der beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers - zweifellos in der Lage ist, ihre Unterkunft zu gewährleisten und sie bei der Existenzsicherung zu unterstützen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsort in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. Demnach sind vorliegend begünstigende Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, welche die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul rechtfertigen. 4.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: