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E-1488/2013

E-1488/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der afghanische Beschwerdeführer der Ethnie Hazareh stammt gemäss eigenen Angabe aus B._______ (Provinz Parwan). Als er sieben Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie nach Kabul gezogen, wo er für vier Jahre eine Primarschule besucht habe. Mit 13 Jahren habe er diese indes verlassen und bei seinem Onkel im Zentrum Kabuls den Beruf eines Schweissers erlernt. Am (...) 2008 (A6 S. 4, A12 S. 2 f.) sei er in den Iran ausgewandert. Er habe dort illegal ohne Dokumente bis zu seiner Wegweisung gelebt ("... un foglio di via sul quale c'era scritto che dovevo lasciare l'Iran entro novembre 2011.", A6 S. 7). Über die Türkei, Griechenland und Italien sei er am 25. November 2011 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte (A6 S. 7 f.). Am 19. Dezember 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Chiasso zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen und am 20. Februar 2013 einlässlich zu seinem Asylgesuch angehört. Als Begründung gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass sein Vater seinerzeit mit Waffen gehandelt habe. Am (...) 2008 sei er von den Taliban auf dem Weg nach C._______ (Provinz Nangarhar) erschossen worden. Während der Ermittlungen habe die Polizei in seinem Auto Waffen entdeckt. Nach einer Hausdurchsuchung sei der Beschwerdeführer festgenommen und verhört worden, weil im Haus eine Waffe gefunden worden sei. Nach der Hinterlegung einer Kaution habe man ihn freigelassen. Nach vier Tagen sei er in den Iran ausgereist. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 5. März 2013 - eröffnet am 7. März 2013 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 20. März 2013 (Poststempel) eine Formularbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner gelte es, ein Vollzugshindernis festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung einer amtlichen Rechstvertretung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei zudem vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer davon mit einer separaten Verfügung zu informieren. Er begründete diese Rechtsmitteleingabe implizit damit, dass die Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden. Sein persönliches Problem in Afghanistan sei, dass man während der Hausdurchsuchung eine Waffe gefunden habe. Dies könne er jedoch nicht beweisen. Anwälte hätten damals gesagt, sie könnten nichts für ihn machen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen. 4.1 .Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass bei den Ermittlungen zum Tod seines Vaters in dessen Auto, mit welchem er nach C._______ habe fahren wollen, Waffen gefunden worden seien. Anlässlich einer darauf erfolgten Hausdurchsuchung sei eine russische D._______, eine Pistole, im Haus der Familie gefunden worden. Weil Waffenbesitz in Afghanistan verboten sei, sei er am (...) 2008 (A12 S. 5) festgenommen und über die Waffengeschäfte seines Vaters stundenlang verhört worden. Nach dem Verhör sei er in Untersuchungshaft gekommen. Nach einem Tag und der Hinterlegung einer Kaution sei er freigelassen worden. Nach seiner Ausreise am (...) 2008 habe die Polizei noch zwei bis drei Mal die Familie aufgesucht, da vermutet worden sei, der Beschwerdeführer halte sich versteckt. Die Mutter habe ihnen indes erklärt, dass er fortgegangen sei. Daraufhin seien sie nicht mehr gekommen. Dennoch glaube der Beschwerdeführer, er werde weiterhin gesucht, und dass sein Verfahren noch hängig sei.

E. 5.2 Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bzw. werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1 m.w.H.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).

E. 5.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich herleiten, dass er sich aufgrund des Umstandes, dass sein Vater als Waffenhändler illegalerweise Waffen besessen habe, auch heute noch vor einer weiteren Festnahme fürchte. Den Angaben des Beschwerdeführers kann indes nicht entnommen werden, dass die Polizei - nachdem die Waffen des Vaters gefunden worden seien - aus rechtsstaatlicher Sicht willkürlich oder auf eine andere unkorrekte Weise gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sei. Illegaler Waffenbesitz scheint auch in Afghanistan eine Strafe (Busse oder Freiheitsentzug) nach sich zu ziehen (A12 S. 8 f.) und erfordert daher eine polizeiliche Untersuchung, um später allenfalls ein Strafverfahren einzuleiten. Die Polizei hat gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nach dem Tod dessen Vaters und dem Fund von Waffen in seinem Auto im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Nachdem auch dort im Keller eine Waffe sichergestellt worden sei, habe die Polizei den Beschwerdeführer - wohl als ältesten Sohn der Familie - festgenommen und ihn zu dieser Angelegenheit ca. zwei Stunden befragt (A12 S. 7); man habe ihn indes nie geschlagen oder misshandelt (A12 S. 7). Danach sei er für einen Tag in Untersuchungshaft gekommen (A12 S. 6). Nach der Hinterlegung der Kaution - die Besitzurkunde des Hauses der Familie - sei er freigelassen worden (A12 S. 5 und 8). Nach vier Tagen sei er in den Iran ausgereist (A12 S. 5). Folglich stand zu diesem Zeitpunkt ein Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch aus. Nach seiner Ausreise habe die Polizei zwar noch zwei oder drei Mal die Familie aufgesucht, doch habe man sich lediglich nach dem Beschwerdeführer erkundigt; seine Mutter und seine Geschwister - er habe drei Schwestern und einen noch sehr jungen Bruder (A6 S. 5, A12 S. 2) - seien nicht festgenommen und verhört worden (A12 S. 4 und 9). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe eine solche Erkundigung das letzte Mal im Jahr 2008 stattgefunden (A12 S. 4). Nach der Mutter des Beschwerdeführers, zu der er auch heute noch Kontakt habe, werde die Lage in Afghanistan täglich schwieriger (A12 S. 3), indes sind keine Indizien sichtbar, die eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer darstellen würden.

E. 5.4 Nach dem Gesagten sind die erlittenen Nachteile nicht als genügend intensiv zu werten, als dass sie eine künftige Verfolgungsfurcht begründen würden. Die Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr wird als klein eingeschätzt. Falls dem nicht so wäre, kann - aufgrund der Erfahrung des Beschwerdeführers bis anhin - davon ausgegangen werden, dieses werde aufgrund rechtsstaatlicher und strafrechtlich legitimer Prinzipien vonstattengehen. Folglich sind die Vorbringen i.S.v. Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu.

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine Analyse der Lage in Afghanistan ein äusserst düsteres Bild. Experten sind sich einig, dass in diesem Land nach wie vor kriegerische Zustände herrschen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.4). Aber auch hinsichtlich der humanitären Situation muss von einem der ärmsten Länder ausgegangen werden, wobei erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten ausgemacht wurden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8). Angesichts des Umstandes, dass sich in Kabul die Sicherheitslage nicht dermassen verschlechtert hat, wie in anderen Gebieten, und die humanitäre Situation im Vergleich weniger dramatisch ist, ist der Vollzug der Wegweisung nach Kabul grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Es gilt indes zu beachten, dass bezogen auf den Einzelfall begünstigende Umstände vorzuliegen haben. So muss für die Rückkehr eines jungen und gesunden Mannes ein tragfähiges soziales Netz vorhanden sein, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könnte (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2).

E. 7.3.2 Der junge Beschwerdeführer hat seine Jugend in Kabul verbracht, wo seine Mutter, seine Geschwister sowie sein Onkel noch leben würden (A6 S. 5, A12 S. 2). Seine Familie sei nach wie vor im Eigentum eines Hauses (A12 S. 3), wo er nach seiner Rückkehr wieder heimkehren und Unterschlupf finden könnte. Er habe auch für vier Jahre die Primarschule in Kabul besucht und beherrsche neben seiner Muttersprache Dari auch die farsische Sprache (A6 S. 4). Zudem habe er vor seiner Ausreise für fünf Jahre bei seinem Onkel in Kabul als Schweisser gearbeitet (A6 S. 4, A12 S. 3) und kann - in Teheran habe er sich seinen Unterhalt als Bauarbeiter verdient (A6 S. 4) - auf weitere Berufserfahrungen zurückgreifen. Hinsichtlich seiner Gesundheit ist in den Akten nichts erkennbar, das gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würde.

E. 7.3.3 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass im vorliegenden Einzelfall die restriktiven Bedingungen hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs in die Hauptstadt von Afghanistan erfüllt sind, und dieser daher als zumutbar zu erachten ist.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Folglich ist das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10 Hinsichtlich des Gesuchs, die Behörden hätten jegliche Kontaktaufnahme mit dem Heimatland und Datenweitergabe an dasselbe zu vermeiden, gilt festzuhalten, dass dieses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgelehnt.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1488/2013 Urteil vom 16. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der afghanische Beschwerdeführer der Ethnie Hazareh stammt gemäss eigenen Angabe aus B._______ (Provinz Parwan). Als er sieben Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie nach Kabul gezogen, wo er für vier Jahre eine Primarschule besucht habe. Mit 13 Jahren habe er diese indes verlassen und bei seinem Onkel im Zentrum Kabuls den Beruf eines Schweissers erlernt. Am (...) 2008 (A6 S. 4, A12 S. 2 f.) sei er in den Iran ausgewandert. Er habe dort illegal ohne Dokumente bis zu seiner Wegweisung gelebt ("... un foglio di via sul quale c'era scritto che dovevo lasciare l'Iran entro novembre 2011.", A6 S. 7). Über die Türkei, Griechenland und Italien sei er am 25. November 2011 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte (A6 S. 7 f.). Am 19. Dezember 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Chiasso zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen und am 20. Februar 2013 einlässlich zu seinem Asylgesuch angehört. Als Begründung gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass sein Vater seinerzeit mit Waffen gehandelt habe. Am (...) 2008 sei er von den Taliban auf dem Weg nach C._______ (Provinz Nangarhar) erschossen worden. Während der Ermittlungen habe die Polizei in seinem Auto Waffen entdeckt. Nach einer Hausdurchsuchung sei der Beschwerdeführer festgenommen und verhört worden, weil im Haus eine Waffe gefunden worden sei. Nach der Hinterlegung einer Kaution habe man ihn freigelassen. Nach vier Tagen sei er in den Iran ausgereist. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 5. März 2013 - eröffnet am 7. März 2013 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 20. März 2013 (Poststempel) eine Formularbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner gelte es, ein Vollzugshindernis festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung einer amtlichen Rechstvertretung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei zudem vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer davon mit einer separaten Verfügung zu informieren. Er begründete diese Rechtsmitteleingabe implizit damit, dass die Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden. Sein persönliches Problem in Afghanistan sei, dass man während der Hausdurchsuchung eine Waffe gefunden habe. Dies könne er jedoch nicht beweisen. Anwälte hätten damals gesagt, sie könnten nichts für ihn machen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen. 4.1 .Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass bei den Ermittlungen zum Tod seines Vaters in dessen Auto, mit welchem er nach C._______ habe fahren wollen, Waffen gefunden worden seien. Anlässlich einer darauf erfolgten Hausdurchsuchung sei eine russische D._______, eine Pistole, im Haus der Familie gefunden worden. Weil Waffenbesitz in Afghanistan verboten sei, sei er am (...) 2008 (A12 S. 5) festgenommen und über die Waffengeschäfte seines Vaters stundenlang verhört worden. Nach dem Verhör sei er in Untersuchungshaft gekommen. Nach einem Tag und der Hinterlegung einer Kaution sei er freigelassen worden. Nach seiner Ausreise am (...) 2008 habe die Polizei noch zwei bis drei Mal die Familie aufgesucht, da vermutet worden sei, der Beschwerdeführer halte sich versteckt. Die Mutter habe ihnen indes erklärt, dass er fortgegangen sei. Daraufhin seien sie nicht mehr gekommen. Dennoch glaube der Beschwerdeführer, er werde weiterhin gesucht, und dass sein Verfahren noch hängig sei. 5.2 Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bzw. werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1 m.w.H.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). 5.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich herleiten, dass er sich aufgrund des Umstandes, dass sein Vater als Waffenhändler illegalerweise Waffen besessen habe, auch heute noch vor einer weiteren Festnahme fürchte. Den Angaben des Beschwerdeführers kann indes nicht entnommen werden, dass die Polizei - nachdem die Waffen des Vaters gefunden worden seien - aus rechtsstaatlicher Sicht willkürlich oder auf eine andere unkorrekte Weise gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sei. Illegaler Waffenbesitz scheint auch in Afghanistan eine Strafe (Busse oder Freiheitsentzug) nach sich zu ziehen (A12 S. 8 f.) und erfordert daher eine polizeiliche Untersuchung, um später allenfalls ein Strafverfahren einzuleiten. Die Polizei hat gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nach dem Tod dessen Vaters und dem Fund von Waffen in seinem Auto im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Nachdem auch dort im Keller eine Waffe sichergestellt worden sei, habe die Polizei den Beschwerdeführer - wohl als ältesten Sohn der Familie - festgenommen und ihn zu dieser Angelegenheit ca. zwei Stunden befragt (A12 S. 7); man habe ihn indes nie geschlagen oder misshandelt (A12 S. 7). Danach sei er für einen Tag in Untersuchungshaft gekommen (A12 S. 6). Nach der Hinterlegung der Kaution - die Besitzurkunde des Hauses der Familie - sei er freigelassen worden (A12 S. 5 und 8). Nach vier Tagen sei er in den Iran ausgereist (A12 S. 5). Folglich stand zu diesem Zeitpunkt ein Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch aus. Nach seiner Ausreise habe die Polizei zwar noch zwei oder drei Mal die Familie aufgesucht, doch habe man sich lediglich nach dem Beschwerdeführer erkundigt; seine Mutter und seine Geschwister - er habe drei Schwestern und einen noch sehr jungen Bruder (A6 S. 5, A12 S. 2) - seien nicht festgenommen und verhört worden (A12 S. 4 und 9). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe eine solche Erkundigung das letzte Mal im Jahr 2008 stattgefunden (A12 S. 4). Nach der Mutter des Beschwerdeführers, zu der er auch heute noch Kontakt habe, werde die Lage in Afghanistan täglich schwieriger (A12 S. 3), indes sind keine Indizien sichtbar, die eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer darstellen würden. 5.4 Nach dem Gesagten sind die erlittenen Nachteile nicht als genügend intensiv zu werten, als dass sie eine künftige Verfolgungsfurcht begründen würden. Die Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr wird als klein eingeschätzt. Falls dem nicht so wäre, kann - aufgrund der Erfahrung des Beschwerdeführers bis anhin - davon ausgegangen werden, dieses werde aufgrund rechtsstaatlicher und strafrechtlich legitimer Prinzipien vonstattengehen. Folglich sind die Vorbringen i.S.v. Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine Analyse der Lage in Afghanistan ein äusserst düsteres Bild. Experten sind sich einig, dass in diesem Land nach wie vor kriegerische Zustände herrschen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.4). Aber auch hinsichtlich der humanitären Situation muss von einem der ärmsten Länder ausgegangen werden, wobei erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten ausgemacht wurden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8). Angesichts des Umstandes, dass sich in Kabul die Sicherheitslage nicht dermassen verschlechtert hat, wie in anderen Gebieten, und die humanitäre Situation im Vergleich weniger dramatisch ist, ist der Vollzug der Wegweisung nach Kabul grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Es gilt indes zu beachten, dass bezogen auf den Einzelfall begünstigende Umstände vorzuliegen haben. So muss für die Rückkehr eines jungen und gesunden Mannes ein tragfähiges soziales Netz vorhanden sein, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könnte (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2). 7.3.2 Der junge Beschwerdeführer hat seine Jugend in Kabul verbracht, wo seine Mutter, seine Geschwister sowie sein Onkel noch leben würden (A6 S. 5, A12 S. 2). Seine Familie sei nach wie vor im Eigentum eines Hauses (A12 S. 3), wo er nach seiner Rückkehr wieder heimkehren und Unterschlupf finden könnte. Er habe auch für vier Jahre die Primarschule in Kabul besucht und beherrsche neben seiner Muttersprache Dari auch die farsische Sprache (A6 S. 4). Zudem habe er vor seiner Ausreise für fünf Jahre bei seinem Onkel in Kabul als Schweisser gearbeitet (A6 S. 4, A12 S. 3) und kann - in Teheran habe er sich seinen Unterhalt als Bauarbeiter verdient (A6 S. 4) - auf weitere Berufserfahrungen zurückgreifen. Hinsichtlich seiner Gesundheit ist in den Akten nichts erkennbar, das gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würde. 7.3.3 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass im vorliegenden Einzelfall die restriktiven Bedingungen hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs in die Hauptstadt von Afghanistan erfüllt sind, und dieser daher als zumutbar zu erachten ist. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Folglich ist das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

10. Hinsichtlich des Gesuchs, die Behörden hätten jegliche Kontaktaufnahme mit dem Heimatland und Datenweitergabe an dasselbe zu vermeiden, gilt festzuhalten, dass dieses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgelehnt.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: