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D-6284/2012

D-6284/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus der Provinz B._______ - wuchs eigenen Angaben zufolge in der Ortschaft C._______ in D._______ auf, verliess diesen am 8. September 2008 und gelangte im Dezember 2008 über E._______, F._______ und G._______ illegal in die Schweiz, wo er am 31. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2008 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach F._______ sowie den Vollzug an und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und der Beschwerdeführer wurde am 4. August 2009 nach F._______ zurückgeführt. A.b Am 14. März 2010 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein und ersuchte am 16. März 2010 im EVZ I._______ erneut um Asyl. Seinen Ausführungen zufolge hielt sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zur Hauptsache in F._______ und J._______ - von wo aus er wieder nach F._______ zurückgeführt worden sei - auf. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 - eröffnet am 31. Mai 2010 - trat die Vorinstanz wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach F._______ sowie den Vollzug an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. Juni 2010 wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4106/2010 vom 25. März 2011 abgeschrieben, nachdem das BFM am 16. März 2011 im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2010 wiedererwägungsweise aufgehoben und festgehalten hatte, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt, A.c Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen (Nennung Delikt und Strafe) verurteilt. A.d Mit Schreiben des Migrationsamtes des Kantons L._______ vom 2. Juli 2012 wurde das BFM um prioritäre Behandlung des Asylgesuchs ersucht, da gegen den Beschwerdeführer gemäss Verfügung des (...) des Kantons L._______ vom (...) bis zum (...) auf Antrag der Staatsanwaltschaft L._______ vom (...) wegen (Nennung Straftatbestände) die Untersuchungshaft verfügt worden sei. A.e Am 30. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört. Dabei führte er zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs im Wesentlichen an, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, sei seine Familie wegen des Krieges in seiner Heimat nach D._______ geflohen, wo er seither gelebt habe. Er wisse nichts Konkretes über die Schwierigkeiten, die seine Eltern in Afghanistan gehabt hätten. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da dort keine Familienmitglieder mehr leben, sondern sich alle in D._______ aufhalten würden. Ferner würden in D._______ Flüchtlinge geschlagen und deportiert. Er sei dort von einem Staatsangehörigen von D._______ mit einem Messer am Kopf verletzt worden, was eine Operation zur Folge gehabt habe. Aus diesen Gründen könne er weder nach Afghanistan noch nach D._______ zurück. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.f Mit Verfügung des (...) des Kantons L._______ vom (...) wurde gegen den Beschwerdeführer bis zum (...) auf Antrag der Staatsanwaltschaft L._______ vom (...) wegen (Nennung Straftatbestände) Sicherheitshaft verfügt. B. Mit Verfügung vom 12. November 2012 - eröffnet am 13. November 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei zulässig. Eine Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrige sich, da er gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe und die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährde. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers überwiege dessen privates Interesse, sich auf allfällige Wegweisungshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu berufen, weshalb die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b nicht verfügt werde. C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach Art. 55 Abs. 2 VwVG wiederherzustellen, es sei die unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG in der Person seines Rechtsanwalts zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die rechtskräftig gewordene Verurteilung des Strafgerichts des Kantons L._______ vom M._______, wonach er der (Nennung Straftatbestände und Bestrafung) verurteilt worden sei, im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein werde. Dazu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 23. Januar 2013 eine Stellungnahme einzureichen. Es wurde festgehalten, dass über die weiteren Anträge - so insbesondere das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - nach Eingang der Stellungnahme befunden werde. E. Mit Eingabe vom 23. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage von 21 Computerausdrucken von Ausweisdokumenten seine Familie und ihn selber betreffend - seine Stellungnahme zu den Akten und beantragte gleichzeitig, es sei die Schweizer Botschaft in N._______ zur Entgegennahme einer Kopie der eingereichten Dokumente aufgrund der Vorlage der Originale durch seine Familie zu ermächtigen, um dabei auch die Authentizität der Dokumente zu prüfen. F. Mit Verfügung vom 8. März 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 25. März 2013 die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. Dem Antrag, es sei die Schweizer Botschaft in N._______ zur Entgegennahme einer Kopie der eingereichten Dokumente aufgrund der Vorlage der Originale durch seine Familie zu ermächtigen, um dabei auch die Authentizität der Dokumente zu prüfen, wurde nicht entsprochen. G. Mit Eingabe vom 25. März 2013 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der aktuellen Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern und der drei Schwestern, seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von D._______ sowie der Bescheinigung der Ausländerbehörden über den Aufenthalt der Familienmitglieder in der dortigen Provinz O._______ zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. I. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Juli 2013 einen schriftlichen Bericht und allfällige weitere Beweismittel einzureichen, die Aufschluss über seine Entwicklung seit der Haftentlassung respektive seine aktuelle persönliche Situation geben würden, so insbesondere in sozialer, beruflicher und finanzieller Hinsicht. Mit Schreiben gleichen Datums ersuchte der Instruktionsrichter zudem das Strafgericht des Kantons L._______ um Zustellung einer vollständigen Kopie dessen Urteils vom M._______ betreffend den Beschwerdeführer. J. Mit Telefax vom 10. Juli 2013 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Urteils des Strafgerichts des Kantons L._______ vom M._______ sowie mit weiterem Telefax vom 11. Juli 2013 eine Kopie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ in der gleichen Sache zugestellt. K. Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu seiner persönlichen Situation (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist bis zum 15. August 2013 zur Einreichung eines ergänzenden Arztberichts. L. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, gemäss seiner behandelnden Ärztin habe sich sein Gesundheitszustand stabilisiert und die Behandlungsfrequenz habe reduziert werden können. Ansonsten sei auf den Bericht vom 8. Mai 2013 zu verweisen. Weiter führte er aus, dass der Beginn der im Bericht beschriebenen (Nennung Therapie) noch nicht angezeigt sei, zumal sich sein Zustand noch weiter stabilisieren sollte und er vor dem Beginn einer solchen Therapie möglichst Gewissheit über seinen künftigen Aufenthalt in der Schweiz haben möchte, um diese nicht mittendrin abbrechen zu müssen. Vor diesem Hintergrund dränge sich eine Fristerstreckung - wie im Schreiben vom 24. Juli 2013 noch beantragt - nicht mehr auf. M. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer zum Beleg seiner beruflichen Integration (Auflistung Beweismittel) einreichen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrige sich, wenn die weggewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen habe oder diese gefährde oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährde (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Diese Ausschlussklausel sei nur unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit anzuwenden. Diesbezüglich sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei auf die gesamten Umstände abzustellen sei und nicht von einer schematischen Betrachtungsweise ausgegangen werden könne. Insbesondere seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem (...) wegen (Nennung Straftatbestände) in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft. Ihm werde vorgeworfen, den Geschädigten (Beschreibung Tathergang) eventuell schwer verletzt zu haben. Ein Urteilsspruch sei noch ausstehend. Jedoch setze die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG kein abgeschlossenes Strafverfahren voraus, wenn die betreffende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere und äussere Sicherheit in der Schweiz auf schwerwiegende Art und Weise gefährde. Vorliegend sei daher die Schwere der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu prüfen. Angesichts der Verfügungen des (...) vom (...) und (...) sei von einem dringenden Tatverdacht auszugehen und der Beschwerdeführer habe eingeräumt, aufgrund schwerer verbaler Provokation den Geschädigten (Beschreibung Tathergang), verneine jedoch, dass dies die Gründe für die Verletzungen gewesen seien. Aufgrund dessen habe das (...) Sicherheitshaft angeordnet, da von einer Einflussnahme des Beschwerdeführers auf den Geschädigten auszugehen sei, zumal er diesem (...) gedroht habe. Angesichts dessen bestehe eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung erneut gegenüber dem Geschädigten gewalttätig werde, wobei nicht auszuschliessen sei, dass er auch seine angekündigten Drohungen wahrmache. Es sei somit von einem erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und einer Gefährdung derselben in der Schweiz auszugehen. Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Reue oder Einsicht betreffend die ihm zur Last gelegten Taten gezeigt habe, bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr gefährde. Es bestehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug. Ein solcher sei in casu auch als verhältnismässig zu erachten. So seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohnorten und den Aufenthaltsorten seiner Familienmitglieder widersprüchlich und deshalb unglaubhaft ausgefallen. Es sei zweifelhaft, dass er tatsächlich keine Verwandte mehr in Afghanistan habe und dort auch nie längere Zeit gelebt haben soll. Angesichts der in der Schweiz ausgeübten Taten und der kurzen Aufenthaltsdauer könne nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Sodann sei in Anbetracht der diesbezüglich unglaubhaften Schilderungen davon auszugehen, dass er sich durchaus längere Zeit in Afghanistan aufgehalten habe und mit den dortigen Begebenheiten durchaus vertraut sein dürfte. Auch verfüge er in D._______ über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei einer Rückkehr in die Heimat finanziell unterstützen könne. In Berücksichtigung der allgemeinen unsicheren Lage in Afghanistan gebe es keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr einer offensichtlichen Gefährdung ausgesetzt würde. Das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug überwiege demnach das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf allfällige Wegweisungshindernisse zu berufen. Daher werde die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht verfügt. Es könne daher derzeit verzichtet werden, ob bei einer allfälligen Verurteilung auch die Bedingungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt wären. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bezüglich der Zumutbarkeit erübrige sich eine Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 3.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz erachte es alleine gestützt auf die Verfügungen des (...) als erstellt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz sei. Bei solchen Verfügungen gehe es aber naturgemäss lediglich um die Frage des Vorliegens eines genügenden Tatverdachts und eines Haftgrundes. Der Entscheid des Gerichts, die Haft anzuordnen und zu verlängern, sei zu erwarten gewesen. Wenn die vorgeworfene Handlung aber bestritten werde, wie dies vorliegend der Fall sei, erweise sich der Sachverhalt als nicht erstellt und das Strafgericht müsse die Aussagen aller Beteiligten würdigen und so den wahrscheinlichen Tathergang bestimmen. Er habe einzig zugegeben, nach (Beschreibung Tathergang). Ob dies in rechtfertigender oder entschuldbarer Notwehr geschehen sei, werde sich erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils weisen. Vorher aber auf die Feststellungen des (...) abzustellen und alleine aus dem hängigen Strafverfahren mit dem bestrittenen Sachverhalt bereits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuleiten, sei nicht statthaft. Hinzu komme, dass das Opfer mittlerweile die Schweiz verlassen und daher nichts mehr zu befürchten habe. Zwar führe die Vorinstanz in korrekter Weise aus, dass eine strafrechtliche Verurteilung grundsätzlich nicht zwingend nötig sei, um von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz auszugehen. Bestehe jedoch nur ein Verdacht und der Tathergang sei nicht erstellt, dürfe unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung nicht ohne Weiteres von der Erfüllung des Tatbestandes ausgegangen werden. Es müsse ebenso eine Erheblichkeit, die bei einer gewissen Schwere des Falles gegeben sei, beziehungsweise Wiederholung vorliegen. Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führe. Vorliegend solle daher zunächst das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts abgewartet werden, um erkennen zu können, ob Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG oder gar Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zur Anwendung gelange. Zur Frage der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan sei festzuhalten, dass er ursprünglich aus B._______, einer als unsicher einzustufenden Provinz stamme. Die Vorinstanz behaupte auch nicht, dass er aus einer der drei afghanischen Grossstädte (Kabul, Herat, Mazar-i-Sharif) stamme und/oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Sie ziehe lediglich in Zweifel, dass er in seiner Heimat effektiv keine Verwandten mehr besitze und dort auch nie längere Zeit gelebt habe. Daraus den Schluss zu ziehen, er verfüge in einer der drei erwähnten Städte über ein tragfähiges Beziehungsnetz, gehe jedoch zu weit. Selbst wenn er länger als angegeben in Afghanistan gelebt hätte, bezweifle das BFM nicht, dass er die letzten Jahre vor seiner Flucht nach Europa tatsächlich in D._______ gelebt und sich mithin mehrere Jahre nicht mehr in seiner Heimat Afghanistan aufgehalten habe. Daran ändere auch die Feststellung der Vorinstanz nichts, wonach mit seiner Familie in D._______ ein Beziehungsnetz vorhanden sei, da sich dieses Netz eben gerade nicht in einer der erwähnten afghanischen Städte, sondern in D._______ befinde. Eine Wegweisung erweise sich gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar.

E. 3.3 Weiter brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2013 vor, unbestrittenermassen habe er sich eines Delikts schuldig gemacht, das mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG geahndet worden sei. Wie die Vorinstanz korrekterweise ausführe, sei jedoch auch in diesen Fällen eine Prüfung der Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Dem legitimen Interesse der Schweiz, Straftäter von der vorläufigen Aufnahme auszuschliessen, seien seine privaten Interessen gegenüberzustellen: In seiner Heimat herrsche Krieg und das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass ein Wegweisungsvollzug nur dann zumutbar sei, wenn die betroffene Person in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Dabei sei von Bedeutung, wann und wo und nicht, ob er jemals in Afghanistan gelebt habe. Mit den eingereichten Unterlagen (insbesondere Ausweis über befristeten Aufenthalt in D._______) könne er belegen, dass er die letzten Jahre vor seiner Ausreise nach Europa in D._______ und nicht in Afghanistan gelebt habe. Überdies würden sich aus den Akten auch keine Hinweise auf einen Aufenthalt in einer der drei erwähnten afghanischen Städte ergeben. Zusammenfassend sei zu sagen, dass er die begangene Straftat sehr bereue, die in seinen Augen einen einmaligen Ausrutscher darstelle, der sich nicht wiederholten werde. Die Strafe sei bedingt ausgesprochen worden, womit auch das Strafgericht von seiner Bewährung ausgehe. Angesichts der in seiner Heimat bestehenden desolaten Lage - es herrsche dort in weiten Teilen Krieg - und des fehlenden Beziehungsnetzes vor Ort sei ihm trotz der Straftat die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 4.2.1 Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers ist vorab zu prüfen, ob aufgrund seiner Verurteilung Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen. Gemäss dieser Bestimmung wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eige­nes Verhalten verursacht hat (Bst. c).

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz mehrmals straffällig geworden. So beging er (Nennung Delikte) und wurde deshalb zu (Aufzählung Schuldsprüche) verurteilt.

E. 4.3.1 Das Bundesgericht hat in seiner neueren Praxis den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist; dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 135 II 377, mit Hinweisen auf die Literatur; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-404/2008 vom 9. September 2011). Nach dieser Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht auch im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz als massgeblich betrachtet, ist das Kriterium der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliegend erfüllt. Die Anwendbarkeit des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ist somit gegeben. Weil damit bereits der Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG greift, kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, noch näher auf die Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG einzugehen, auf welchen sich das BFM in seiner Verfügung vom 12. November 2012 stützte.

E. 4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht. Dieses Prinzip wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. Diesbezüglich sind bereits die früheren Bestimmungen Art. 10 Bst. a und Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), welche durch die vorstehend in Erwägung 4.2.1 genannten neuen Bestimmungen des AuG abgelöst wurden, durch die massgebliche Rechtsprechung ausgelegt worden. So setzt die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz am Vollzug seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei die Interessen des Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung ein. Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG sei mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. bspw. BVGE 2007/32 E. 3.2 S. 386). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 f. AuG - in Fortführung der Praxis zur Ausweisung nach dem vormaligen Art. 10 Bst. b ANAG - wird für die Anwendung dieser Bestimmung eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorausgesetzt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer wurde sowohl am (...) als auch am M._______ wegen (Nennung Delikt und Schuldspruch) verurteilt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch diese Handlungen nicht unmittelbar besonders geschützte Rechtsgüter verletzte oder gefährdete, kann diesbezüglich zwar von einem wiederholten, aber insgesamt noch nicht erheblichen Verstoss gegen die Rechtsordnung gesprochen werden. Jedoch wurde er vom Strafgericht des Kantons L._______ mit Urteil vom M._______ der (Nennung Delikt und Schuldspruch) verurteilt. Mit dieser Tat verletzte der Beschwerdeführer das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, in gravierender Weise. So zeigt denn auch der abstrakte Strafrahmen bei einer (Nennung Delikt), welche Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren beträgt, deutlich auf, dass das Verschulden bei diesem Delikt grundsätzlich als schwer einzustufen ist. Strafmildernd und damit zu Gunsten des Beschwerdeführers würdigte das Strafgericht im vorliegenden Fall aber den Umstand, dass der Erfolg nicht eingetreten und es damit beim Versuch geblieben war. Weiter ist aus dem erwähnten Urteil ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, welcher gemäss Art. 42 StGB möglich ist, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass das Strafgericht dem Beschwerdeführer trotz dessen erheblichen Verschuldens insgesamt eine günstige Prognose für sein weiteres Verhalten stellte. Aus der Begründung in den Verfügungen des (...) des Kantons L._______ vom (...) und vom (...) ist zu ersehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Opfer seit längerer Zeit grosse Spannungen bestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund (Nennung Tathergang). Auch wenn es sich aufseiten des Beschwerdeführers um eine Notwehrsituation gehandelt haben sollte, ist der Angriff mit (...) nicht als geringfügig zu erachten, was denn auch in der Verurteilung zu (Nennung Strafmass) zum Ausdruck kommt. Mit dem Einwand in der Beschwerde, das Opfer habe die Schweiz verlassen, weshalb diesem vonseiten des Beschwerdeführers nichts mehr drohe, verkennt dieser, dass damit noch nichts über eine allfällige Rückfallgefahr gesagt werden kann, da offen ist, wie sich der Beschwerdeführer im Falle von Provokationen künftig verhalten wird. Selbst im Fall einer günstigen Prognose und einem Wohlverhalten nach der Tat kommt auf dem Gebiet des Ausländerrechts bei der Prüfung der Aufhebung respektive der Nichterteilung einer vorläufigen Aufnahme überdies dem Gedanken der Spezialprävention keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391).

E. 4.3.4 Nach dem Gesagten besteht somit ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers.

E. 4.4 Diesem öffentlichen Interesse gilt es das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen.

E. 4.4.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer ein erstes Mal vom Dezember 2008 bis zu seiner Überstellung an die Behörden von F._______ am 4. August 2009 während rund neun Monaten in der Schweiz aufhielt und am 14. März 2010 erneut in die Schweiz einreiste, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Insgesamt dauert sein Aufenthalt in der Schweiz mittlerweile über vier Jahre, was jedoch noch keine aussergewöhnlich lange Aufenthaltsdauer darstellt. Hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz ist anzuführen, dass er sich gemäss dem eingereichten Bericht der Sozialbehörde I._______ vom (...) schon vor seiner Inhaftierung und auch seit der Haftentlassung im (...) korrekt, kooperativ und sehr zuverlässig verhalten habe. Weiter bemühe sich der Beschwerdeführer intensiv um die Unabhängigkeit von Sozialhilfe, was bereits einmal per (...) gelungen und er während seiner finanziellen Unabhängigkeit seinen Verpflichtungen pünktlich nachgekommen sei. Da ihm der Arbeitgeber nach einer Intervention der Sozialbehörde I._______ umgehend gekündigt habe, habe er nach einer befristeten Anstellung nun wieder die Aussicht auf eine Festanstellung. Insgesamt wirke die Erwerbstätigkeit stabilisierend und motivierend auf ihn. Die eingereichten Fähigkeitszeugnisse eines Arbeitgebers und des Ausländer- und Flüchtlingsdienstes I._______ vom (...) und (...) attestieren dem Beschwerdeführer ein tadelloses Benehmen, ein gutes technischen Verständnis, eine rasche Auffassungsgabe, die Fähigkeit zur selbstständigen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben sowie ein relativ gutes mündliches Deutsch. Zudem sei er in einer freikirchlich evangelischen Gemeinde gut integriert. Bereits in der Verfügung des (...) des Kantons L._______ vom (...) wurde festgehalten, dass er in der Schweiz über gewisse soziale Bindungen verfüge. In dem mit Eingabe vom 17. Januar 2014 eingereichten Zwischenzeugnis wird der Beschwerdeführer als zuverlässig, korrekt und verantwortungsbewusst handelnde Person beschrieben. Er (Nennung Einsatzmöglichkeiten für Beschwerdeführer). Angesichts dieser offenkundigen Integrationsbemühungen ist der Beschwerdeführer in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht auf gutem Weg, sich in der Schweiz zu integrieren. Den vorliegenden Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass er seit seiner letztmaligen Delinquenz im (...) respektive seit seiner Verurteilung vom M._______ gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen verstossen hätte oder sonst negativ aufgefallen wäre.

E. 4.4.2 Erschwerend kommt hinzu, dass er dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht der (...) zufolge insbesondere an einer (Nennung Diagnose) leidet, und in dauernder Behandlung stehe. Der Zustand habe sich zwar mittlerweile stabilisiert und die Behandlungsfrequenz habe reduziert werden können. Jedoch sei eine spezifische (Nennung Therapie) in seinem Fall indiziert.

E. 4.5 Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ergibt, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz - nicht zuletzt unter Berücksichtigung seines klaglosen Verhaltens nach der Verurteilung vom M._______ - etwas höher einzustufen ist als das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt Art. 83 Abs. 7 AuG nicht zur Anwendung. In diesem Zusammenhang ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die Interessenabwägung bei erneuter Delinquenz des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit anders ausfallen dürfte.

E. 5.1 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.).

E. 5.2.1 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten die Sicherheitslage derart schlecht, und sind die humanitären Bedingungen derart schwierig, dass die Situation im Allgemeinen als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG qualifiziert werden muss (vgl. BVGE 2011/7 E. 9 S. 89 ff.). Von dieser Feststellung ist aber die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Da die Sicherheitslage dort weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch ist als in den andere Landesteilen, kann der Wegweisungsvollzug dorthin bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erachtet werden. Solche Umstände sind namentlich das Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung der Existenz und der Wohnsituation (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2 S. 104 f., mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 E. 10 b cc S. 68). In zwei späteren Urteilen erkannte das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Städte Herat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49), dass die dortige Situation mit Kabul vergleichbar ist, weshalb das Gericht in beiden Urteilen zum Schluss kam, dass der Vollzug der Wegweisung in diese Städte unter den gleichen Bedingungen wie ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die in BVGE 2011/7 definierte Zumutbarkeitspraxis seit ihrer Publikation in mehreren Urteilen (vgl. bspw. Urteil D-2103/2013 vom 25. April 2013 E. 6.4 oder Urteil D 1165/2013 vom 24. April 2013 E. 6.3).

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern ursprünglich aus der Provinz B._______. Ein Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unzumutbar.

E. 5.2.3 In einem nächsten Schritt zu prüfen bleibt daher, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt, zum Beispiel Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif, niederzulassen. Vorliegend bestehen den Akten zufolge diesbezüglich aber keinerlei Anknüpfungspunkte, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar einzustufen. Zwar brachte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vor, die Angaben zu den Wohn- und Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen seien widersprüchlich und daher unglaubhaft ausgefallen. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen, dass er Neuigkeiten aus seiner Heimat über die von ihm angerufenen Verwandten erhalten habe, anlässlich der Anhörung bestritt (vgl. act. B43/14 S. 9). Auch bleiben die Angaben zum Zeitpunkt, in welchem Alter er Afghanistan mit seiner Familie verlassen haben soll, unstimmig (vgl. act. B2/10 S. 1; B43/14 S. 3). Ferner lassen auch die Ausführungen im Asylentscheid der Behörden von F._______, wonach der Beschwerdeführer seine Heimat Afghanistan verlassen habe, um nicht Wehrdienst leisten zu müssen, Fragen zum genauen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan offen, zumal ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer die Frage, ob er eines Tages Militärdienst in Afghanistan leisten wolle, bereits beim geltend gemachten Wegzug nach D._______ im Alter von vier oder fünf Jahren respektive als halbjähriges Kleinkind stellte (vgl. act. B1, Beweismittel 1 und 2). Trotz der angeführten Zweifel können letztlich diesen Aussagen keine konkreten Anhaltspunkte entnommen werden, dass er - hier entscheidend - in den letzten Jahren vor seiner Ausreise in einer der erwähnten Grossstädte seiner Heimat lebte und dort über konkrete Möglichkeiten zur Sicherung der Existenz und der Wohnsituation verfügte. So wird auch im Asylentscheid der Behörden von F._______ festgehalten, dass sich die Familienangehörigen in D._______ aufhielten. Zudem ist durchaus denkbar, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in seiner Heimat keinen Wehrdienst leisten zu müssen, erst während seines Aufenthalts in D._______ heranreifte. Dass er diesen Grund sodann den Asylbehörden von F._______ als Ausreisegrund nannte, erscheint im Lichte seiner gegenüber den Schweizer Asylbehörden gemachten Angaben zwar unstimmig, ist jedoch für die Einschätzung seiner genauen Aufenthaltsdauer in Afghanistan und der konkreten Möglichkeit, dort seine Existenz zu sichern, als zu wenig aussagekräftig zu werten. Selbst wenn er im Rahmen der Anhörung nicht bestritten hätte, telefonische Neuigkeiten über die Situation in seiner Heimat von Verwandten erhalten zu haben, lassen sich aus seinen unbestimmt gebliebenen Angaben zu den von ihm effektiv kontaktierten Verwandten und deren genauen Aufenthaltsort (D._______ oder Afghanistan) anlässlich des(r) Telefonats(e) noch nicht herleiten, die kontaktierten Verwandten müssten sich zwingend in Afghanistan aufhalten, zumal er stets geltend machte, sämtliche seiner Familienangehörigen würden in D._______ leben (vgl. act. B43/14 S. 3 f.). So ist es auch in D._______ grundsätzlich möglich, sich über die Medien ein genaues Bild über die Vorfälle in Afghanistan zu machen. Angesichts der in seiner Heimat herrschenden prekären Wirtschafts- und damit auch Arbeitsmarktlage sowie der weit verbreiteten Armut erscheint es zudem höchst fraglich, dass er ohne tragfähiges Beziehungsnetz dort eine Arbeitsstelle finden oder sich - auch in Anbetracht seiner (gesundheitlichen) Probleme (vgl. E. 4.4.2) - eine genügende wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte. Ob die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten der erwähnten (...) Schwierigkeiten in Afghanistan in adäquater Weise gewährleistet wären, ist angesichts der allgemein dürftigen respektive in weiten Teilen des Landes sogar fehlenden medizinischen Versorgung im Heimatstaat überwiegend zu bezweifeln. Insgesamt ergeben sich somit zu wenig konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer der erwähnten Städte Afghanistans.

E. 5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.

E. 6 Die Beschwerde ist demnach - ohne auf die weiteren Ausführungen darin näher einzugehen - gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. November 2012 ist in Bezug auf die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 7 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich daher als gegenstandslos. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten. Dabei ist ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. bspw. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache kann für die Beigabe eines Anwaltes nicht als ausschlaggebend erachtet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. 8.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung ist zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostennote gehalten (Art. 14 Abs. 1 VGKE), ansonsten das Gericht die Entschädigung von Amtes wegen und aufgrund der Akten festlegt. In Ermangelung des Vorliegens einer Kostennote und aufgrund des Umstandes, dass sich der notwendige Vertretungsaufwand in Anbetracht der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) die entsprechende Parteientschädigung auf Fr. 1900.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag in der Höhe von Fr. 1900.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 12. November 2012 werden aufgehoben.
  2. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1900.- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6284/2012 Urteil vom 28. Januar 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2012 / N_______. Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus der Provinz B._______ - wuchs eigenen Angaben zufolge in der Ortschaft C._______ in D._______ auf, verliess diesen am 8. September 2008 und gelangte im Dezember 2008 über E._______, F._______ und G._______ illegal in die Schweiz, wo er am 31. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2008 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach F._______ sowie den Vollzug an und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und der Beschwerdeführer wurde am 4. August 2009 nach F._______ zurückgeführt. A.b Am 14. März 2010 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein und ersuchte am 16. März 2010 im EVZ I._______ erneut um Asyl. Seinen Ausführungen zufolge hielt sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zur Hauptsache in F._______ und J._______ - von wo aus er wieder nach F._______ zurückgeführt worden sei - auf. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 - eröffnet am 31. Mai 2010 - trat die Vorinstanz wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach F._______ sowie den Vollzug an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. Juni 2010 wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4106/2010 vom 25. März 2011 abgeschrieben, nachdem das BFM am 16. März 2011 im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2010 wiedererwägungsweise aufgehoben und festgehalten hatte, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt, A.c Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen (Nennung Delikt und Strafe) verurteilt. A.d Mit Schreiben des Migrationsamtes des Kantons L._______ vom 2. Juli 2012 wurde das BFM um prioritäre Behandlung des Asylgesuchs ersucht, da gegen den Beschwerdeführer gemäss Verfügung des (...) des Kantons L._______ vom (...) bis zum (...) auf Antrag der Staatsanwaltschaft L._______ vom (...) wegen (Nennung Straftatbestände) die Untersuchungshaft verfügt worden sei. A.e Am 30. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört. Dabei führte er zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs im Wesentlichen an, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, sei seine Familie wegen des Krieges in seiner Heimat nach D._______ geflohen, wo er seither gelebt habe. Er wisse nichts Konkretes über die Schwierigkeiten, die seine Eltern in Afghanistan gehabt hätten. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da dort keine Familienmitglieder mehr leben, sondern sich alle in D._______ aufhalten würden. Ferner würden in D._______ Flüchtlinge geschlagen und deportiert. Er sei dort von einem Staatsangehörigen von D._______ mit einem Messer am Kopf verletzt worden, was eine Operation zur Folge gehabt habe. Aus diesen Gründen könne er weder nach Afghanistan noch nach D._______ zurück. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.f Mit Verfügung des (...) des Kantons L._______ vom (...) wurde gegen den Beschwerdeführer bis zum (...) auf Antrag der Staatsanwaltschaft L._______ vom (...) wegen (Nennung Straftatbestände) Sicherheitshaft verfügt. B. Mit Verfügung vom 12. November 2012 - eröffnet am 13. November 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei zulässig. Eine Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrige sich, da er gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe und die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährde. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers überwiege dessen privates Interesse, sich auf allfällige Wegweisungshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu berufen, weshalb die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b nicht verfügt werde. C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach Art. 55 Abs. 2 VwVG wiederherzustellen, es sei die unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG in der Person seines Rechtsanwalts zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die rechtskräftig gewordene Verurteilung des Strafgerichts des Kantons L._______ vom M._______, wonach er der (Nennung Straftatbestände und Bestrafung) verurteilt worden sei, im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein werde. Dazu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 23. Januar 2013 eine Stellungnahme einzureichen. Es wurde festgehalten, dass über die weiteren Anträge - so insbesondere das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - nach Eingang der Stellungnahme befunden werde. E. Mit Eingabe vom 23. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage von 21 Computerausdrucken von Ausweisdokumenten seine Familie und ihn selber betreffend - seine Stellungnahme zu den Akten und beantragte gleichzeitig, es sei die Schweizer Botschaft in N._______ zur Entgegennahme einer Kopie der eingereichten Dokumente aufgrund der Vorlage der Originale durch seine Familie zu ermächtigen, um dabei auch die Authentizität der Dokumente zu prüfen. F. Mit Verfügung vom 8. März 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 25. März 2013 die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. Dem Antrag, es sei die Schweizer Botschaft in N._______ zur Entgegennahme einer Kopie der eingereichten Dokumente aufgrund der Vorlage der Originale durch seine Familie zu ermächtigen, um dabei auch die Authentizität der Dokumente zu prüfen, wurde nicht entsprochen. G. Mit Eingabe vom 25. März 2013 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der aktuellen Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern und der drei Schwestern, seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von D._______ sowie der Bescheinigung der Ausländerbehörden über den Aufenthalt der Familienmitglieder in der dortigen Provinz O._______ zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. I. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Juli 2013 einen schriftlichen Bericht und allfällige weitere Beweismittel einzureichen, die Aufschluss über seine Entwicklung seit der Haftentlassung respektive seine aktuelle persönliche Situation geben würden, so insbesondere in sozialer, beruflicher und finanzieller Hinsicht. Mit Schreiben gleichen Datums ersuchte der Instruktionsrichter zudem das Strafgericht des Kantons L._______ um Zustellung einer vollständigen Kopie dessen Urteils vom M._______ betreffend den Beschwerdeführer. J. Mit Telefax vom 10. Juli 2013 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Urteils des Strafgerichts des Kantons L._______ vom M._______ sowie mit weiterem Telefax vom 11. Juli 2013 eine Kopie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ in der gleichen Sache zugestellt. K. Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu seiner persönlichen Situation (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist bis zum 15. August 2013 zur Einreichung eines ergänzenden Arztberichts. L. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, gemäss seiner behandelnden Ärztin habe sich sein Gesundheitszustand stabilisiert und die Behandlungsfrequenz habe reduziert werden können. Ansonsten sei auf den Bericht vom 8. Mai 2013 zu verweisen. Weiter führte er aus, dass der Beginn der im Bericht beschriebenen (Nennung Therapie) noch nicht angezeigt sei, zumal sich sein Zustand noch weiter stabilisieren sollte und er vor dem Beginn einer solchen Therapie möglichst Gewissheit über seinen künftigen Aufenthalt in der Schweiz haben möchte, um diese nicht mittendrin abbrechen zu müssen. Vor diesem Hintergrund dränge sich eine Fristerstreckung - wie im Schreiben vom 24. Juli 2013 noch beantragt - nicht mehr auf. M. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer zum Beleg seiner beruflichen Integration (Auflistung Beweismittel) einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrige sich, wenn die weggewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen habe oder diese gefährde oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährde (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Diese Ausschlussklausel sei nur unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit anzuwenden. Diesbezüglich sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei auf die gesamten Umstände abzustellen sei und nicht von einer schematischen Betrachtungsweise ausgegangen werden könne. Insbesondere seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem (...) wegen (Nennung Straftatbestände) in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft. Ihm werde vorgeworfen, den Geschädigten (Beschreibung Tathergang) eventuell schwer verletzt zu haben. Ein Urteilsspruch sei noch ausstehend. Jedoch setze die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG kein abgeschlossenes Strafverfahren voraus, wenn die betreffende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere und äussere Sicherheit in der Schweiz auf schwerwiegende Art und Weise gefährde. Vorliegend sei daher die Schwere der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu prüfen. Angesichts der Verfügungen des (...) vom (...) und (...) sei von einem dringenden Tatverdacht auszugehen und der Beschwerdeführer habe eingeräumt, aufgrund schwerer verbaler Provokation den Geschädigten (Beschreibung Tathergang), verneine jedoch, dass dies die Gründe für die Verletzungen gewesen seien. Aufgrund dessen habe das (...) Sicherheitshaft angeordnet, da von einer Einflussnahme des Beschwerdeführers auf den Geschädigten auszugehen sei, zumal er diesem (...) gedroht habe. Angesichts dessen bestehe eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung erneut gegenüber dem Geschädigten gewalttätig werde, wobei nicht auszuschliessen sei, dass er auch seine angekündigten Drohungen wahrmache. Es sei somit von einem erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und einer Gefährdung derselben in der Schweiz auszugehen. Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Reue oder Einsicht betreffend die ihm zur Last gelegten Taten gezeigt habe, bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr gefährde. Es bestehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug. Ein solcher sei in casu auch als verhältnismässig zu erachten. So seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohnorten und den Aufenthaltsorten seiner Familienmitglieder widersprüchlich und deshalb unglaubhaft ausgefallen. Es sei zweifelhaft, dass er tatsächlich keine Verwandte mehr in Afghanistan habe und dort auch nie längere Zeit gelebt haben soll. Angesichts der in der Schweiz ausgeübten Taten und der kurzen Aufenthaltsdauer könne nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Sodann sei in Anbetracht der diesbezüglich unglaubhaften Schilderungen davon auszugehen, dass er sich durchaus längere Zeit in Afghanistan aufgehalten habe und mit den dortigen Begebenheiten durchaus vertraut sein dürfte. Auch verfüge er in D._______ über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei einer Rückkehr in die Heimat finanziell unterstützen könne. In Berücksichtigung der allgemeinen unsicheren Lage in Afghanistan gebe es keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr einer offensichtlichen Gefährdung ausgesetzt würde. Das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug überwiege demnach das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf allfällige Wegweisungshindernisse zu berufen. Daher werde die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG nicht verfügt. Es könne daher derzeit verzichtet werden, ob bei einer allfälligen Verurteilung auch die Bedingungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt wären. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bezüglich der Zumutbarkeit erübrige sich eine Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 3.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz erachte es alleine gestützt auf die Verfügungen des (...) als erstellt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz sei. Bei solchen Verfügungen gehe es aber naturgemäss lediglich um die Frage des Vorliegens eines genügenden Tatverdachts und eines Haftgrundes. Der Entscheid des Gerichts, die Haft anzuordnen und zu verlängern, sei zu erwarten gewesen. Wenn die vorgeworfene Handlung aber bestritten werde, wie dies vorliegend der Fall sei, erweise sich der Sachverhalt als nicht erstellt und das Strafgericht müsse die Aussagen aller Beteiligten würdigen und so den wahrscheinlichen Tathergang bestimmen. Er habe einzig zugegeben, nach (Beschreibung Tathergang). Ob dies in rechtfertigender oder entschuldbarer Notwehr geschehen sei, werde sich erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils weisen. Vorher aber auf die Feststellungen des (...) abzustellen und alleine aus dem hängigen Strafverfahren mit dem bestrittenen Sachverhalt bereits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuleiten, sei nicht statthaft. Hinzu komme, dass das Opfer mittlerweile die Schweiz verlassen und daher nichts mehr zu befürchten habe. Zwar führe die Vorinstanz in korrekter Weise aus, dass eine strafrechtliche Verurteilung grundsätzlich nicht zwingend nötig sei, um von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz auszugehen. Bestehe jedoch nur ein Verdacht und der Tathergang sei nicht erstellt, dürfe unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung nicht ohne Weiteres von der Erfüllung des Tatbestandes ausgegangen werden. Es müsse ebenso eine Erheblichkeit, die bei einer gewissen Schwere des Falles gegeben sei, beziehungsweise Wiederholung vorliegen. Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führe. Vorliegend solle daher zunächst das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts abgewartet werden, um erkennen zu können, ob Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG oder gar Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zur Anwendung gelange. Zur Frage der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan sei festzuhalten, dass er ursprünglich aus B._______, einer als unsicher einzustufenden Provinz stamme. Die Vorinstanz behaupte auch nicht, dass er aus einer der drei afghanischen Grossstädte (Kabul, Herat, Mazar-i-Sharif) stamme und/oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Sie ziehe lediglich in Zweifel, dass er in seiner Heimat effektiv keine Verwandten mehr besitze und dort auch nie längere Zeit gelebt habe. Daraus den Schluss zu ziehen, er verfüge in einer der drei erwähnten Städte über ein tragfähiges Beziehungsnetz, gehe jedoch zu weit. Selbst wenn er länger als angegeben in Afghanistan gelebt hätte, bezweifle das BFM nicht, dass er die letzten Jahre vor seiner Flucht nach Europa tatsächlich in D._______ gelebt und sich mithin mehrere Jahre nicht mehr in seiner Heimat Afghanistan aufgehalten habe. Daran ändere auch die Feststellung der Vorinstanz nichts, wonach mit seiner Familie in D._______ ein Beziehungsnetz vorhanden sei, da sich dieses Netz eben gerade nicht in einer der erwähnten afghanischen Städte, sondern in D._______ befinde. Eine Wegweisung erweise sich gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. 3.3 Weiter brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2013 vor, unbestrittenermassen habe er sich eines Delikts schuldig gemacht, das mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG geahndet worden sei. Wie die Vorinstanz korrekterweise ausführe, sei jedoch auch in diesen Fällen eine Prüfung der Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Dem legitimen Interesse der Schweiz, Straftäter von der vorläufigen Aufnahme auszuschliessen, seien seine privaten Interessen gegenüberzustellen: In seiner Heimat herrsche Krieg und das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass ein Wegweisungsvollzug nur dann zumutbar sei, wenn die betroffene Person in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Dabei sei von Bedeutung, wann und wo und nicht, ob er jemals in Afghanistan gelebt habe. Mit den eingereichten Unterlagen (insbesondere Ausweis über befristeten Aufenthalt in D._______) könne er belegen, dass er die letzten Jahre vor seiner Ausreise nach Europa in D._______ und nicht in Afghanistan gelebt habe. Überdies würden sich aus den Akten auch keine Hinweise auf einen Aufenthalt in einer der drei erwähnten afghanischen Städte ergeben. Zusammenfassend sei zu sagen, dass er die begangene Straftat sehr bereue, die in seinen Augen einen einmaligen Ausrutscher darstelle, der sich nicht wiederholten werde. Die Strafe sei bedingt ausgesprochen worden, womit auch das Strafgericht von seiner Bewährung ausgehe. Angesichts der in seiner Heimat bestehenden desolaten Lage - es herrsche dort in weiten Teilen Krieg - und des fehlenden Beziehungsnetzes vor Ort sei ihm trotz der Straftat die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 4.2.1 Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers ist vorab zu prüfen, ob aufgrund seiner Verurteilung Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen. Gemäss dieser Bestimmung wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eige­nes Verhalten verursacht hat (Bst. c). 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz mehrmals straffällig geworden. So beging er (Nennung Delikte) und wurde deshalb zu (Aufzählung Schuldsprüche) verurteilt. 4.3 4.3.1 Das Bundesgericht hat in seiner neueren Praxis den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist; dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 135 II 377, mit Hinweisen auf die Literatur; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-404/2008 vom 9. September 2011). Nach dieser Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht auch im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz als massgeblich betrachtet, ist das Kriterium der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vorliegend erfüllt. Die Anwendbarkeit des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ist somit gegeben. Weil damit bereits der Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG greift, kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, noch näher auf die Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG einzugehen, auf welchen sich das BFM in seiner Verfügung vom 12. November 2012 stützte. 4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht. Dieses Prinzip wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. Diesbezüglich sind bereits die früheren Bestimmungen Art. 10 Bst. a und Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), welche durch die vorstehend in Erwägung 4.2.1 genannten neuen Bestimmungen des AuG abgelöst wurden, durch die massgebliche Rechtsprechung ausgelegt worden. So setzt die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz am Vollzug seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei die Interessen des Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung ein. Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG sei mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. bspw. BVGE 2007/32 E. 3.2 S. 386). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 f. AuG - in Fortführung der Praxis zur Ausweisung nach dem vormaligen Art. 10 Bst. b ANAG - wird für die Anwendung dieser Bestimmung eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorausgesetzt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. 4.3.3 Der Beschwerdeführer wurde sowohl am (...) als auch am M._______ wegen (Nennung Delikt und Schuldspruch) verurteilt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch diese Handlungen nicht unmittelbar besonders geschützte Rechtsgüter verletzte oder gefährdete, kann diesbezüglich zwar von einem wiederholten, aber insgesamt noch nicht erheblichen Verstoss gegen die Rechtsordnung gesprochen werden. Jedoch wurde er vom Strafgericht des Kantons L._______ mit Urteil vom M._______ der (Nennung Delikt und Schuldspruch) verurteilt. Mit dieser Tat verletzte der Beschwerdeführer das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, in gravierender Weise. So zeigt denn auch der abstrakte Strafrahmen bei einer (Nennung Delikt), welche Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren beträgt, deutlich auf, dass das Verschulden bei diesem Delikt grundsätzlich als schwer einzustufen ist. Strafmildernd und damit zu Gunsten des Beschwerdeführers würdigte das Strafgericht im vorliegenden Fall aber den Umstand, dass der Erfolg nicht eingetreten und es damit beim Versuch geblieben war. Weiter ist aus dem erwähnten Urteil ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, welcher gemäss Art. 42 StGB möglich ist, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass das Strafgericht dem Beschwerdeführer trotz dessen erheblichen Verschuldens insgesamt eine günstige Prognose für sein weiteres Verhalten stellte. Aus der Begründung in den Verfügungen des (...) des Kantons L._______ vom (...) und vom (...) ist zu ersehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Opfer seit längerer Zeit grosse Spannungen bestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund (Nennung Tathergang). Auch wenn es sich aufseiten des Beschwerdeführers um eine Notwehrsituation gehandelt haben sollte, ist der Angriff mit (...) nicht als geringfügig zu erachten, was denn auch in der Verurteilung zu (Nennung Strafmass) zum Ausdruck kommt. Mit dem Einwand in der Beschwerde, das Opfer habe die Schweiz verlassen, weshalb diesem vonseiten des Beschwerdeführers nichts mehr drohe, verkennt dieser, dass damit noch nichts über eine allfällige Rückfallgefahr gesagt werden kann, da offen ist, wie sich der Beschwerdeführer im Falle von Provokationen künftig verhalten wird. Selbst im Fall einer günstigen Prognose und einem Wohlverhalten nach der Tat kommt auf dem Gebiet des Ausländerrechts bei der Prüfung der Aufhebung respektive der Nichterteilung einer vorläufigen Aufnahme überdies dem Gedanken der Spezialprävention keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391). 4.3.4 Nach dem Gesagten besteht somit ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. 4.4 Diesem öffentlichen Interesse gilt es das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. 4.4.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer ein erstes Mal vom Dezember 2008 bis zu seiner Überstellung an die Behörden von F._______ am 4. August 2009 während rund neun Monaten in der Schweiz aufhielt und am 14. März 2010 erneut in die Schweiz einreiste, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Insgesamt dauert sein Aufenthalt in der Schweiz mittlerweile über vier Jahre, was jedoch noch keine aussergewöhnlich lange Aufenthaltsdauer darstellt. Hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz ist anzuführen, dass er sich gemäss dem eingereichten Bericht der Sozialbehörde I._______ vom (...) schon vor seiner Inhaftierung und auch seit der Haftentlassung im (...) korrekt, kooperativ und sehr zuverlässig verhalten habe. Weiter bemühe sich der Beschwerdeführer intensiv um die Unabhängigkeit von Sozialhilfe, was bereits einmal per (...) gelungen und er während seiner finanziellen Unabhängigkeit seinen Verpflichtungen pünktlich nachgekommen sei. Da ihm der Arbeitgeber nach einer Intervention der Sozialbehörde I._______ umgehend gekündigt habe, habe er nach einer befristeten Anstellung nun wieder die Aussicht auf eine Festanstellung. Insgesamt wirke die Erwerbstätigkeit stabilisierend und motivierend auf ihn. Die eingereichten Fähigkeitszeugnisse eines Arbeitgebers und des Ausländer- und Flüchtlingsdienstes I._______ vom (...) und (...) attestieren dem Beschwerdeführer ein tadelloses Benehmen, ein gutes technischen Verständnis, eine rasche Auffassungsgabe, die Fähigkeit zur selbstständigen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben sowie ein relativ gutes mündliches Deutsch. Zudem sei er in einer freikirchlich evangelischen Gemeinde gut integriert. Bereits in der Verfügung des (...) des Kantons L._______ vom (...) wurde festgehalten, dass er in der Schweiz über gewisse soziale Bindungen verfüge. In dem mit Eingabe vom 17. Januar 2014 eingereichten Zwischenzeugnis wird der Beschwerdeführer als zuverlässig, korrekt und verantwortungsbewusst handelnde Person beschrieben. Er (Nennung Einsatzmöglichkeiten für Beschwerdeführer). Angesichts dieser offenkundigen Integrationsbemühungen ist der Beschwerdeführer in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht auf gutem Weg, sich in der Schweiz zu integrieren. Den vorliegenden Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass er seit seiner letztmaligen Delinquenz im (...) respektive seit seiner Verurteilung vom M._______ gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen verstossen hätte oder sonst negativ aufgefallen wäre. 4.4.2 Erschwerend kommt hinzu, dass er dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht der (...) zufolge insbesondere an einer (Nennung Diagnose) leidet, und in dauernder Behandlung stehe. Der Zustand habe sich zwar mittlerweile stabilisiert und die Behandlungsfrequenz habe reduziert werden können. Jedoch sei eine spezifische (Nennung Therapie) in seinem Fall indiziert. 4.5 Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ergibt, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz - nicht zuletzt unter Berücksichtigung seines klaglosen Verhaltens nach der Verurteilung vom M._______ - etwas höher einzustufen ist als das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt Art. 83 Abs. 7 AuG nicht zur Anwendung. In diesem Zusammenhang ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die Interessenabwägung bei erneuter Delinquenz des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit anders ausfallen dürfte. 5. 5.1 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.). 5.2.1 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten die Sicherheitslage derart schlecht, und sind die humanitären Bedingungen derart schwierig, dass die Situation im Allgemeinen als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG qualifiziert werden muss (vgl. BVGE 2011/7 E. 9 S. 89 ff.). Von dieser Feststellung ist aber die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Da die Sicherheitslage dort weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch ist als in den andere Landesteilen, kann der Wegweisungsvollzug dorthin bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erachtet werden. Solche Umstände sind namentlich das Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung der Existenz und der Wohnsituation (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2 S. 104 f., mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 E. 10 b cc S. 68). In zwei späteren Urteilen erkannte das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Städte Herat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49), dass die dortige Situation mit Kabul vergleichbar ist, weshalb das Gericht in beiden Urteilen zum Schluss kam, dass der Vollzug der Wegweisung in diese Städte unter den gleichen Bedingungen wie ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die in BVGE 2011/7 definierte Zumutbarkeitspraxis seit ihrer Publikation in mehreren Urteilen (vgl. bspw. Urteil D-2103/2013 vom 25. April 2013 E. 6.4 oder Urteil D 1165/2013 vom 24. April 2013 E. 6.3). 5.2.2 Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern ursprünglich aus der Provinz B._______. Ein Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unzumutbar. 5.2.3 In einem nächsten Schritt zu prüfen bleibt daher, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt, zum Beispiel Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif, niederzulassen. Vorliegend bestehen den Akten zufolge diesbezüglich aber keinerlei Anknüpfungspunkte, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar einzustufen. Zwar brachte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vor, die Angaben zu den Wohn- und Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen seien widersprüchlich und daher unglaubhaft ausgefallen. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen, dass er Neuigkeiten aus seiner Heimat über die von ihm angerufenen Verwandten erhalten habe, anlässlich der Anhörung bestritt (vgl. act. B43/14 S. 9). Auch bleiben die Angaben zum Zeitpunkt, in welchem Alter er Afghanistan mit seiner Familie verlassen haben soll, unstimmig (vgl. act. B2/10 S. 1; B43/14 S. 3). Ferner lassen auch die Ausführungen im Asylentscheid der Behörden von F._______, wonach der Beschwerdeführer seine Heimat Afghanistan verlassen habe, um nicht Wehrdienst leisten zu müssen, Fragen zum genauen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan offen, zumal ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer die Frage, ob er eines Tages Militärdienst in Afghanistan leisten wolle, bereits beim geltend gemachten Wegzug nach D._______ im Alter von vier oder fünf Jahren respektive als halbjähriges Kleinkind stellte (vgl. act. B1, Beweismittel 1 und 2). Trotz der angeführten Zweifel können letztlich diesen Aussagen keine konkreten Anhaltspunkte entnommen werden, dass er - hier entscheidend - in den letzten Jahren vor seiner Ausreise in einer der erwähnten Grossstädte seiner Heimat lebte und dort über konkrete Möglichkeiten zur Sicherung der Existenz und der Wohnsituation verfügte. So wird auch im Asylentscheid der Behörden von F._______ festgehalten, dass sich die Familienangehörigen in D._______ aufhielten. Zudem ist durchaus denkbar, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in seiner Heimat keinen Wehrdienst leisten zu müssen, erst während seines Aufenthalts in D._______ heranreifte. Dass er diesen Grund sodann den Asylbehörden von F._______ als Ausreisegrund nannte, erscheint im Lichte seiner gegenüber den Schweizer Asylbehörden gemachten Angaben zwar unstimmig, ist jedoch für die Einschätzung seiner genauen Aufenthaltsdauer in Afghanistan und der konkreten Möglichkeit, dort seine Existenz zu sichern, als zu wenig aussagekräftig zu werten. Selbst wenn er im Rahmen der Anhörung nicht bestritten hätte, telefonische Neuigkeiten über die Situation in seiner Heimat von Verwandten erhalten zu haben, lassen sich aus seinen unbestimmt gebliebenen Angaben zu den von ihm effektiv kontaktierten Verwandten und deren genauen Aufenthaltsort (D._______ oder Afghanistan) anlässlich des(r) Telefonats(e) noch nicht herleiten, die kontaktierten Verwandten müssten sich zwingend in Afghanistan aufhalten, zumal er stets geltend machte, sämtliche seiner Familienangehörigen würden in D._______ leben (vgl. act. B43/14 S. 3 f.). So ist es auch in D._______ grundsätzlich möglich, sich über die Medien ein genaues Bild über die Vorfälle in Afghanistan zu machen. Angesichts der in seiner Heimat herrschenden prekären Wirtschafts- und damit auch Arbeitsmarktlage sowie der weit verbreiteten Armut erscheint es zudem höchst fraglich, dass er ohne tragfähiges Beziehungsnetz dort eine Arbeitsstelle finden oder sich - auch in Anbetracht seiner (gesundheitlichen) Probleme (vgl. E. 4.4.2) - eine genügende wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte. Ob die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten der erwähnten (...) Schwierigkeiten in Afghanistan in adäquater Weise gewährleistet wären, ist angesichts der allgemein dürftigen respektive in weiten Teilen des Landes sogar fehlenden medizinischen Versorgung im Heimatstaat überwiegend zu bezweifeln. Insgesamt ergeben sich somit zu wenig konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer der erwähnten Städte Afghanistans. 5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.

6. Die Beschwerde ist demnach - ohne auf die weiteren Ausführungen darin näher einzugehen - gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. November 2012 ist in Bezug auf die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich daher als gegenstandslos. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten. Dabei ist ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. bspw. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache kann für die Beigabe eines Anwaltes nicht als ausschlaggebend erachtet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. 8.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung ist zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostennote gehalten (Art. 14 Abs. 1 VGKE), ansonsten das Gericht die Entschädigung von Amtes wegen und aufgrund der Akten festlegt. In Ermangelung des Vorliegens einer Kostennote und aufgrund des Umstandes, dass sich der notwendige Vertretungsaufwand in Anbetracht der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) die entsprechende Parteientschädigung auf Fr. 1900.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag in der Höhe von Fr. 1900.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 12. November 2012 werden aufgehoben.

2. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1900.- zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: