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E-619/2014

E-619/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-02 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben entsprechend am 6. November 2009 und gelangte am 27. Februar 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags sein erstes Asylgesuch einreichte. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund eines Sportunfalls ([...]), durch welchen sein Trainingspartner gestorben sei, von dessen Brüdern verfolgt werde. Mit Verfügung vom 9. April 2010 trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, da er innerhalb der Frist von 48 Stunden weder rechtsgenügliche Identitäts- bzw. Reisepapiere einreichte noch entschuldbare Gründe dafür vorlagen und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. August 2011 (E-2588/2010) vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 16. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. April 2010, welche indes an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen wurde. Mit Urteil vom 4. Oktober 2011 (E-5283/2011) trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch mangels Revisionsgründen nicht ein. B. Am 8. November 2011 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch und begründete dieses an seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 29. November 2011 im Wesentlichen damit, dass er zuhause - er habe vor seiner Ausreise bei seiner Schwester und ihrem Ehemann in Kabul gelebt - immer noch von den Brüdern seines ehemaligen Trainingspartners gesucht werde, wie seine Schwester ihm telefonisch mitgeteilt habe. Da das BFM beabsichtigte, auf das zweite Asylgesuch nicht einzutreten, wurde der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erneut zu seinen Asylgründen summarisch befragt, wobei er erwähnte, am 4. bzw. 5. Dezember 2011 das letzte Mal Kontakt mit seinem Schwager gehabt zu haben. C. Am 10. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Sachverhalt sei erstellt und es beabsichtige weiterhin, auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Es forderte den Beschwerdeführer auf, sich zu seiner Situation schriftlich zu äussern. In seinem Schreiben vom 20. Januar 2014 informierte der Beschwerdeführer das BFM, dass er in Kabul keine Verwandten mehr habe, da seine Schwester und ihr Ehemann mit ihren zwei Kindern die Stadt aufgrund der ständigen Bedrohungen mutmasslich verlassen hätten oder bei einem Attentat ums Leben gekommen seien. Seit Dezember 2011 habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt, niemand wisse, wo sie sich aufhalten würden, weshalb eine Rückkehr für ihn unzumutbar sei. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es gebe keine Hinweise darauf, so das BFM, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die sich für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen würden. Hinsichtlich eines Vollzugshindernisses gelangte das BFM zum Schluss, dass es nicht der allgemeinen Erfahrung entspreche, dass eine Familie aus Kabul spurlos verschwinde. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. E. Durch seinen Rechtsvertreter erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gestützt auf BVGE 2011/7 eine sorgfältige Überprüfung des Sachverhalts vorzunehmen und festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei, da dieser schon längere Zeit landesabwesend sei und in Kabul auf kein familiäres Netz zurückgreifen könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheit in Kabul seit dem Grundsatzurteil weiterhin verschlechtert habe; die Übergabe der Verantwortung für die Sicherheitslage des gesamten Landes von den internationalen Truppen an die afghanischen Kräfte sei eine grosse Herausforderung. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, welcher innert Frist der Gerichtskasse einbezahlt wurde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG (insbesondere das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] betreffend).

E. 3.1 Die Bestimmung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, auf welche sich der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid abstützt, ist per 1. Februar 2014 aufgehoben worden. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 sieht indes vor, dass bei Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 anzuwenden ist.

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (aArt. 32-35 AsylG, bzw. Art. 31a AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz nach Lehre und Praxis im Hauptpunkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs, bei der das BFM eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat, besteht demgegenüber keine vergleichbare Einschränkung der Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 3.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob die verfügte Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Damit sind die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.; 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 4.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-deführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.3.1 Gemäss der aktuellen und nach wie vor zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine Analyse der Lage in Afghanistan ein äusserst düsteres Bild. Experten sind sich einig, dass in diesem Land nach wie vor kriegerische Zustände herrschen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.4). Aber auch hinsichtlich der humanitären Situation muss von einem der ärmsten Länder ausgegangen werden, wobei erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten ausgemacht wurden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8). Auf diese an und für sich gefährliche Situation weisen auch neueste Berichte hin, welche zusammenfassen, dass die afghanische Regierung ihren Bürgern weder Sicherheit noch effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten könne (vgl. Corinne Troxler Gulzar, Afghnistan Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Hrsg. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Bern 2013, S. 1). Angesichts des Umstandes, dass sich in Kabul die Sicherheitslage nicht dermassen verschlechtert hat, wie in anderen Gebieten, und die humanitäre Situation im Vergleich weniger dramatisch ist, ist der Vollzug der Wegweisung nach Kabul grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Es gilt indes zu beachten, dass bezogen auf den Einzelfall begünstigende Umstände vorzuliegen haben. So muss für die Rückkehr eines jungen und gesunden Mannes ein tragfähiges soziales Netz vorhanden sein, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könnte (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2).

E. 4.3.2 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist in Kabul geboren und aufgewachsen und hat dort das Gymnasium B._______ im Jahr (...) abgeschlossen (A1 S. 2 ff., A9 S. 2). Danach hat er fünf Jahre an einer Universität persische Literatur studiert, wobei er nur zwei Semester abschloss (B7 S. 4). Daneben übte er sich schon als kleiner Junge in verschiedenen (...) und war Mitglied des Klubs "C._______" (A1 S. 7, B7 S. 4). Seine Eltern und ein Bruder sind im Jahr (...) verstorben, seit diesem Zeitpunkt lebte er mit seiner Schwester D._______ und deren Ehemann in seinem Elternhaus im E._______([...]) in Kabul zusammen, welche die Obhut über ihn übernahmen. Den von seinem Vater geerbten Textilhandel führte er nach dessen Tod zusammen mit seinem Schwager bis zu seiner Ausreise im Jahr 2009 weiter (A1 S. 2 ff., A9 S. 2, B7 S. 5). Nach dem Trainingsunfall im (...) 2009 habe er sich aus Angst vor einer Rache der Brüder des Opfers bei einem Schulkollegen F._______ versteckt, welcher auch der Kontaktmann - zumindest in dieser Zeit - zu seiner Schwester und ihrem Ehemann gewesen sei (A1 S. 7, A9 S. 6 f., 10 und 13). Nach seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seinem Schwager und seiner Schwester jeweils telefonisch Kontakt gehabt (A9 S. 2 f. und 14, B7 S. 9); in der Regel tagsüber mit seinem Schwager, abends mit seiner Schwester (B10 S. 2).

E. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung des Sachverhalts den Erwägungen des BFM an, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester und ihrem Ehemann, nicht glaubhaft ist, und verweist auf die Ausführungen der Vorinstanz. Nicht nur verfügen die in Kabul wohnhaften Verwandten, welche zwei Kinder haben, über einen Textilhandel und somit - mutmasslich - über ein wirtschaftliches Existenzminimum und über Kontakte, auch sind sie Besitzer des Elternhauses (B7 S. 5). Folglich ist es in der Tat unplausibel, weshalb sie ein solches Netz in ihrem Quartier ([...], bzw. [...], [...]) aufgeben sollten, um sich in der ungewissen Ferne ein neues Leben aufzubauen. Dass weder die Schwester noch ihr Ehemann während des angeblich letzten telefonischen Kontaktes am 4. bzw. 5. Dezember 2011 (B10 S. 2) den Beschwerdeführer über einen möglichen Wegzug nicht informiert hätten, erscheint angesichts der engen Beziehung - schliesslich wohnte der Beschwerdeführer als einziger naher Verwandter seit dem Tod seiner Eltern im Jahr (...) bei ihnen - unrealistisch; zumal der Kontakt schon ein mal unterbrochen war, dann aber über eine Drittperson wieder hergestellt werden konnte (B7 S. 9). Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht nur davon aus, dass der Beschwerdeführer über nahe Verwandte in Kabul verfügt, auch ist anzunehmen, dass er aufgrund seiner Verbundenheit zu dieser Stadt und aufgrund seiner persönlichen Kontakte sich wieder integrieren können wird - auch wenn er sich schon vier Jahre ausserhalb von Afghanistan aufhält, was im Übrigen keine aussergewöhnlich lange Abwesenheit darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 D-6284/2012 E. 4.4.1). Schliesslich hat er sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise in Kabul verbracht, durchlief dort die allgemeine Schulzeit (von zwölf Jahren) und nahm am sozialen Leben - durch seine Jahre an der Universität und seine Aktivitäten im (...) - teil. Neben der Existenz eines tragfähigen sozialen Netzes ist auch auf seine wirtschaftlichen Ressourcen hinzuweisen, mit welchen er erneut eine Lebensgrundlage aufbauen kann: eine überdurchschnittliche Bildung - u.a. spricht er verschiedene Sprachen (B7 S. 4) - sowie Arbeitserfahrung aus dem afghanischen Textilhandel und aus der schweizerischen Gastronomie (B7 S. 5). Der Inhalt der Akten lässt zudem nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer medizinische Probleme hätte, weshalb er als gesund gelten kann.

E. 4.3.4 Zusammengefasst sind den Akten keine spezifischen individuellen Unzumutbarkeitskriterien zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.

E. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer am 6. März 2014 den in gleicher Höhe liegenden Kostenvorschuss geleistet hat, ist dieser mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-619/2014 Urteil vom 2. Juli 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben entsprechend am 6. November 2009 und gelangte am 27. Februar 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags sein erstes Asylgesuch einreichte. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund eines Sportunfalls ([...]), durch welchen sein Trainingspartner gestorben sei, von dessen Brüdern verfolgt werde. Mit Verfügung vom 9. April 2010 trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, da er innerhalb der Frist von 48 Stunden weder rechtsgenügliche Identitäts- bzw. Reisepapiere einreichte noch entschuldbare Gründe dafür vorlagen und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. August 2011 (E-2588/2010) vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 16. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. April 2010, welche indes an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen wurde. Mit Urteil vom 4. Oktober 2011 (E-5283/2011) trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch mangels Revisionsgründen nicht ein. B. Am 8. November 2011 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch und begründete dieses an seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 29. November 2011 im Wesentlichen damit, dass er zuhause - er habe vor seiner Ausreise bei seiner Schwester und ihrem Ehemann in Kabul gelebt - immer noch von den Brüdern seines ehemaligen Trainingspartners gesucht werde, wie seine Schwester ihm telefonisch mitgeteilt habe. Da das BFM beabsichtigte, auf das zweite Asylgesuch nicht einzutreten, wurde der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erneut zu seinen Asylgründen summarisch befragt, wobei er erwähnte, am 4. bzw. 5. Dezember 2011 das letzte Mal Kontakt mit seinem Schwager gehabt zu haben. C. Am 10. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Sachverhalt sei erstellt und es beabsichtige weiterhin, auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Es forderte den Beschwerdeführer auf, sich zu seiner Situation schriftlich zu äussern. In seinem Schreiben vom 20. Januar 2014 informierte der Beschwerdeführer das BFM, dass er in Kabul keine Verwandten mehr habe, da seine Schwester und ihr Ehemann mit ihren zwei Kindern die Stadt aufgrund der ständigen Bedrohungen mutmasslich verlassen hätten oder bei einem Attentat ums Leben gekommen seien. Seit Dezember 2011 habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt, niemand wisse, wo sie sich aufhalten würden, weshalb eine Rückkehr für ihn unzumutbar sei. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es gebe keine Hinweise darauf, so das BFM, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die sich für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen würden. Hinsichtlich eines Vollzugshindernisses gelangte das BFM zum Schluss, dass es nicht der allgemeinen Erfahrung entspreche, dass eine Familie aus Kabul spurlos verschwinde. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. E. Durch seinen Rechtsvertreter erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gestützt auf BVGE 2011/7 eine sorgfältige Überprüfung des Sachverhalts vorzunehmen und festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei, da dieser schon längere Zeit landesabwesend sei und in Kabul auf kein familiäres Netz zurückgreifen könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheit in Kabul seit dem Grundsatzurteil weiterhin verschlechtert habe; die Übergabe der Verantwortung für die Sicherheitslage des gesamten Landes von den internationalen Truppen an die afghanischen Kräfte sei eine grosse Herausforderung. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, welcher innert Frist der Gerichtskasse einbezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG (insbesondere das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] betreffend). 3. 3.1 Die Bestimmung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, auf welche sich der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid abstützt, ist per 1. Februar 2014 aufgehoben worden. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 sieht indes vor, dass bei Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 anzuwenden ist. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (aArt. 32-35 AsylG, bzw. Art. 31a AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz nach Lehre und Praxis im Hauptpunkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs, bei der das BFM eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat, besteht demgegenüber keine vergleichbare Einschränkung der Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 3.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob die verfügte Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Damit sind die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. 3.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.; 2009/50 E. 9 m.w.H.). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-deführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.1 Gemäss der aktuellen und nach wie vor zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine Analyse der Lage in Afghanistan ein äusserst düsteres Bild. Experten sind sich einig, dass in diesem Land nach wie vor kriegerische Zustände herrschen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.4). Aber auch hinsichtlich der humanitären Situation muss von einem der ärmsten Länder ausgegangen werden, wobei erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten ausgemacht wurden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8). Auf diese an und für sich gefährliche Situation weisen auch neueste Berichte hin, welche zusammenfassen, dass die afghanische Regierung ihren Bürgern weder Sicherheit noch effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten könne (vgl. Corinne Troxler Gulzar, Afghnistan Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Hrsg. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Bern 2013, S. 1). Angesichts des Umstandes, dass sich in Kabul die Sicherheitslage nicht dermassen verschlechtert hat, wie in anderen Gebieten, und die humanitäre Situation im Vergleich weniger dramatisch ist, ist der Vollzug der Wegweisung nach Kabul grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Es gilt indes zu beachten, dass bezogen auf den Einzelfall begünstigende Umstände vorzuliegen haben. So muss für die Rückkehr eines jungen und gesunden Mannes ein tragfähiges soziales Netz vorhanden sein, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könnte (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2). 4.3.2 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist in Kabul geboren und aufgewachsen und hat dort das Gymnasium B._______ im Jahr (...) abgeschlossen (A1 S. 2 ff., A9 S. 2). Danach hat er fünf Jahre an einer Universität persische Literatur studiert, wobei er nur zwei Semester abschloss (B7 S. 4). Daneben übte er sich schon als kleiner Junge in verschiedenen (...) und war Mitglied des Klubs "C._______" (A1 S. 7, B7 S. 4). Seine Eltern und ein Bruder sind im Jahr (...) verstorben, seit diesem Zeitpunkt lebte er mit seiner Schwester D._______ und deren Ehemann in seinem Elternhaus im E._______([...]) in Kabul zusammen, welche die Obhut über ihn übernahmen. Den von seinem Vater geerbten Textilhandel führte er nach dessen Tod zusammen mit seinem Schwager bis zu seiner Ausreise im Jahr 2009 weiter (A1 S. 2 ff., A9 S. 2, B7 S. 5). Nach dem Trainingsunfall im (...) 2009 habe er sich aus Angst vor einer Rache der Brüder des Opfers bei einem Schulkollegen F._______ versteckt, welcher auch der Kontaktmann - zumindest in dieser Zeit - zu seiner Schwester und ihrem Ehemann gewesen sei (A1 S. 7, A9 S. 6 f., 10 und 13). Nach seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer mit seinem Schwager und seiner Schwester jeweils telefonisch Kontakt gehabt (A9 S. 2 f. und 14, B7 S. 9); in der Regel tagsüber mit seinem Schwager, abends mit seiner Schwester (B10 S. 2). 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung des Sachverhalts den Erwägungen des BFM an, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester und ihrem Ehemann, nicht glaubhaft ist, und verweist auf die Ausführungen der Vorinstanz. Nicht nur verfügen die in Kabul wohnhaften Verwandten, welche zwei Kinder haben, über einen Textilhandel und somit - mutmasslich - über ein wirtschaftliches Existenzminimum und über Kontakte, auch sind sie Besitzer des Elternhauses (B7 S. 5). Folglich ist es in der Tat unplausibel, weshalb sie ein solches Netz in ihrem Quartier ([...], bzw. [...], [...]) aufgeben sollten, um sich in der ungewissen Ferne ein neues Leben aufzubauen. Dass weder die Schwester noch ihr Ehemann während des angeblich letzten telefonischen Kontaktes am 4. bzw. 5. Dezember 2011 (B10 S. 2) den Beschwerdeführer über einen möglichen Wegzug nicht informiert hätten, erscheint angesichts der engen Beziehung - schliesslich wohnte der Beschwerdeführer als einziger naher Verwandter seit dem Tod seiner Eltern im Jahr (...) bei ihnen - unrealistisch; zumal der Kontakt schon ein mal unterbrochen war, dann aber über eine Drittperson wieder hergestellt werden konnte (B7 S. 9). Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht nur davon aus, dass der Beschwerdeführer über nahe Verwandte in Kabul verfügt, auch ist anzunehmen, dass er aufgrund seiner Verbundenheit zu dieser Stadt und aufgrund seiner persönlichen Kontakte sich wieder integrieren können wird - auch wenn er sich schon vier Jahre ausserhalb von Afghanistan aufhält, was im Übrigen keine aussergewöhnlich lange Abwesenheit darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 D-6284/2012 E. 4.4.1). Schliesslich hat er sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise in Kabul verbracht, durchlief dort die allgemeine Schulzeit (von zwölf Jahren) und nahm am sozialen Leben - durch seine Jahre an der Universität und seine Aktivitäten im (...) - teil. Neben der Existenz eines tragfähigen sozialen Netzes ist auch auf seine wirtschaftlichen Ressourcen hinzuweisen, mit welchen er erneut eine Lebensgrundlage aufbauen kann: eine überdurchschnittliche Bildung - u.a. spricht er verschiedene Sprachen (B7 S. 4) - sowie Arbeitserfahrung aus dem afghanischen Textilhandel und aus der schweizerischen Gastronomie (B7 S. 5). Der Inhalt der Akten lässt zudem nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer medizinische Probleme hätte, weshalb er als gesund gelten kann. 4.3.4 Zusammengefasst sind den Akten keine spezifischen individuellen Unzumutbarkeitskriterien zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer am 6. März 2014 den in gleicher Höhe liegenden Kostenvorschuss geleistet hat, ist dieser mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: