Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. November 2009 und gelangte nach Aufenthalten in Pakistan, im Iran, in der Türkei, in Griechenland und in Italien am 27. Februar 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. März 2010 fand in B._______ die Kurzbefragung statt und am 31. März 2010 erfolgte die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tadschike und habe zusammen mit (...) und (...) in der Stadt Kabul gelebt. Im Jahr 1992 - als er (...) Jahre alt gewesen sei - seien (...) bei einem Raketenanschlag ums Leben gekommen, woraufhin er von (...) in Obhut genommen worden sei und mit ihnen zusammen im Elternhaus gelebt habe. Seit früher Kindheit habe er im (...) gearbeitet und nach dessen Tod den Laden zusammen mit seinem (...) übernommen. Zudem sei er leidenschaftlicher (...) und habe als solcher dreimal wöchentlich das Training im lokalen Sportclub C._______ besucht. Anlässlich eines clubinternen Wettkampfes am 24. Oktober 2009 habe er seinen Trainingspartner N. mit dem Fuss an der Schläfe getroffen, weswegen dieser zu Boden gefallen sei, den Hinterkopf an einer Betonsäule aufgeschlagen habe und ins Koma gefallen sei. Eine Woche später sei dieser im Spital verstorben. Mit seinen Sportkollegen und dem Trainer habe er der Beerdigung beigewohnt. Aufgrund seiner depressiven Stimmung habe er während diesen Trauertagen bei seinem Trainer gelebt. Einen Tag nach der Beisetzung von N. sei der Trainer des Sportclubs von der Polizei zu den Ereignissen des Unfalls verhört und festgenommen worden, zumal sich ferner ergeben habe, dass der Sportclub nicht im öffentlichen Register erfasst gewesen sei. Am folgenden Tag seien auch er und ein Vertreter der olympischen Föderation von der Polizei verhört worden. Von seinem (...) habe er erfahren, dass die beiden Brüder von N. zu Hause nach ihm gesucht und Blutrache geschworen hätten. Aufgrund dieses Vorfalles habe er sich bei der Polizei gemeldet, welche ihm versichert habe, dass ihn keine Schuld am Tod von N. treffe. In der Folge habe er zusammen mit einem Mullah der Moschee das Elternhaus von N. aufgesucht, um dessen Vater um Vergebung zu bitten. Der Vater habe ihm vergeben und zusammen hätten sie Brot geteilt. Als er (der Beschwerdeführer) sich zum gehen gewandt habe, seien die beiden Brüder von N. aufgetaucht und hätten ihn bedroht. Während der eine Bruder ihn habe schlagen wollen, habe der andere eine Kalaschnikow aus dem Wagen geholt und das Feuer eröffnet. Mit Hilfe des Dorfmetzgers, welcher während dieses Vorfalls neben ihm gestanden sei, sei ihm die Flucht gelungen. Vor diesem Hintergrund und auf Anraten seiner (...) sowie des Mullahs habe er sein Heimatland mit finanzieller Hilfe seines (...) am 6. November 2009 illegal verlassen. Aufgrund dieser Probleme könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 9. April 2010 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, zumal er innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden weder rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere eingereicht habe noch entschuldbaren Gründe dafür vorlägen und er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 15. April 2010 - Datum Poststempel - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivziffern 2 - 4 aufzuheben. Es sei festzustellen dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei, und er sei in der Folge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Der Eingabe liess er Berichte des United Nations High Commissioner for Refugees ([UNHCR], "UNHCR ELIGIBILITY GUIDELINES FOR ASSESSING THE INTERNATIONAL PROTECTION NEEDS OF ASYLUM-SEEKERS FORM AFGHANISTAN" vom Juli 2009) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ([SFH], "Afghanistan Update: Die aktuelle Sicherheitslage", vom 11. August 2009; "Auskunft der SFH Länderanalyse zur Anfrage für eine Schnellinfo vom 31.03.2010") beilegen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2010 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, erkannte, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich der Vollzug der Wegweisung bildet, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz zur Stellungnahme auf. E. Mit Eingabe vom 20. April 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Fax-Kopie seiner Taskira zu den Akten reichen. F. Mit Verfügung vom 27. April 2010 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2010, welche mit vorliegendem Urteil dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben wird, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM; dabei entschiedet es auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist vorliegend nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs.1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Nachdem sich die Beschwerde ausdrücklich auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkt, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1. In seiner Verfügung vom 9. April 2010 führte das BFM in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen aus, obschon sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in letzter Zeit verschlechtert habe und angespannt sei und aufständische Kräfte ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen Provinzen wie auch teilweise im Norden und Westen des Landes ausgedehnt hätten, könne dennoch nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Situation in bestimmten nördlichen Provinzen, ferner in Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul, Kabul und in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. Eine Wegweisung in diese Provinzen erweise sich als zumutbar. Zudem bestünden auch keine individuellen Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug sprächen, da der junge und gesunde Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss aus der Provinz Kabul stamme und über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung im (...), welches er im Übrigen nach dessen Tod geerbt habe, verfüge. Ferner habe er mit (...) und (...) ein tragfähiges Familiennetz, nachdem diese in der Vergangenheit für seinen Lebensunterhalt aufgekommen seien. Somit könne insgesamt davon ausgegangen werden, dass er sich in Kabul reintegrieren könne. 4.2. Vom Beschwerdeführer wird gerügt, indem das BFM den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan trotz der dort herrschenden prekären und von Terroraktivitäten gekennzeichneten Sicherheitslage als grundsätzlich zumutbar erwäge, verkenne es die gegenwärtige Situation in diesem Land. Unter Hinweis auf eine Vielzahl von Berichten, legte er die aktuelle desolate Sicherheitslage in Afghanistan dar und führte ergänzend aus, dieser Staat sei - entgegen der Meinung des BFM - von Terror- und Bombenanschlägen, Ermordungen sowie Entführungen gekennzeichnet; darunter auch die Stadt Kabul. Während bisher von einem Konflikt gesprochen worden sei, herrsche in Afghanistan offiziell Krieg. Vor diesem Hintergrund sei von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen, weshalb seine Wegweisung dorthin als unzumutbar zu erachten sei. 4.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Dabei ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist ferner nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). 4.4. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 5.1 Der Vollzug ist - wie erwähnt - nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.2.2 Die vormalige ARK hat sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinandergesetzt, sich zu verschiedenen Provinzen des Landes geäussert und namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Dabei hatte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul - infolge der vergleichsweise günstigeren Situation - unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erkannt (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei - zusätzlich zu Kabul - der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Die Lageanalyse und Praxis der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis dahin im Wesentlichen weitergeführt. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan, hat das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei ist es im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss gelangt, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2008 E. 9.1 - 9.7 S. 13 ff.). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 - 9.9 S. 27 ff.). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar zu erkennen ist, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt ist, sie also in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass - ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten - in den meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 auszugehen ist.
E. 5.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Geburtsstadt Kabul - trotz des Todes (...) - mit (...) und (...) offenkundig über einen engen familiären Anknüpfungspunkt verfügt. So hat er doch nach dem Tod seiner Familienangehörigen bis zu seiner Ausreise am 6. November 2009 bei (...) gewohnt. Eigenen Angaben gemäss lebt in Afghanistan auch noch (...) väterlicherseits (vgl. Akten BFM A1/13 S. 4). Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen zu den Kosten seiner Ausreise, zu seiner schulischen Ausbildung, zu seinen Sportaktivitäten und der Erwerbstätigkeit seines Vaters (vgl. A1/13 S. 3) ist anzunehmen, dass er aus recht wohlhabenden Verhältnissen stammt. Auch lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene und seine protokollierten Angaben (vgl. Beschwerde S. 3 sowie A1/13 und A9/19) darauf schliessen, dass er in Kabul nicht nur über ein zahlenmässig grosses Beziehungsnetz verfügt, sondern dass er mit Personen auch von der Schweiz aus gut vernetzt ist. So hat er sich eigenen Angaben zufolge eine Faxkopie seiner Taskira durch die Eltern eines sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden afghanischen Staatsbürgers besorgen können, nachdem seine (...) beziehungsweise (...) dazu nicht in der Lage gewesen seien (vgl. Begleitschreiben vom 20. April 2010). Ferner bleibt zu ergänzen, dass nachdem der Beschwerdeführer seine Taskira gemäss Angaben im EVZ zu Hause bei (...) zurückgelassen haben will (vgl. A/13 S. 5), mit der Überstellung der Faxkopie ein deutlicher Hinweis besteht, dass sich diese noch in Kabul aufhält.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der sein ganzes Leben in Kabul verbracht hat, dort mit (...), welche ihn nach dem Tod in Obhut genommen hätten, und mit seinen Schul- und Sportkollegen über ein tragfähiges Familien- und ein beachtliches Beziehungsnetz in Kabul verfügt, zu welchem er offenkundig in direktem Kontakt steht. Ferner lassen seine Ausführungen zur Wohnsituation (...) sowie zu seiner Tätigkeit als (...) seines verstorbenen Vaters auf einen gewissen Wohlstand der Familie des Beschwerdeführers schliessen (vgl. A9/19 S. 2). Bei dieser Sachlage und nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen noch recht jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann handelt, ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul in Anlehnung an die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan als zumutbar zu erachten.
E. 5.5 Dem Beschwerdeführer obliegt es, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.6 Zusammenfassend erweist sich im Falle des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt.
E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In seiner Beschwerdeeingabe vom 15. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Indessen muss die Beschwerde als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Zudem ist gemäss Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und daher bedürftig ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten dementsprechend abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2588/2010 Urteil vom 18. August 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2010 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. November 2009 und gelangte nach Aufenthalten in Pakistan, im Iran, in der Türkei, in Griechenland und in Italien am 27. Februar 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. März 2010 fand in B._______ die Kurzbefragung statt und am 31. März 2010 erfolgte die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tadschike und habe zusammen mit (...) und (...) in der Stadt Kabul gelebt. Im Jahr 1992 - als er (...) Jahre alt gewesen sei - seien (...) bei einem Raketenanschlag ums Leben gekommen, woraufhin er von (...) in Obhut genommen worden sei und mit ihnen zusammen im Elternhaus gelebt habe. Seit früher Kindheit habe er im (...) gearbeitet und nach dessen Tod den Laden zusammen mit seinem (...) übernommen. Zudem sei er leidenschaftlicher (...) und habe als solcher dreimal wöchentlich das Training im lokalen Sportclub C._______ besucht. Anlässlich eines clubinternen Wettkampfes am 24. Oktober 2009 habe er seinen Trainingspartner N. mit dem Fuss an der Schläfe getroffen, weswegen dieser zu Boden gefallen sei, den Hinterkopf an einer Betonsäule aufgeschlagen habe und ins Koma gefallen sei. Eine Woche später sei dieser im Spital verstorben. Mit seinen Sportkollegen und dem Trainer habe er der Beerdigung beigewohnt. Aufgrund seiner depressiven Stimmung habe er während diesen Trauertagen bei seinem Trainer gelebt. Einen Tag nach der Beisetzung von N. sei der Trainer des Sportclubs von der Polizei zu den Ereignissen des Unfalls verhört und festgenommen worden, zumal sich ferner ergeben habe, dass der Sportclub nicht im öffentlichen Register erfasst gewesen sei. Am folgenden Tag seien auch er und ein Vertreter der olympischen Föderation von der Polizei verhört worden. Von seinem (...) habe er erfahren, dass die beiden Brüder von N. zu Hause nach ihm gesucht und Blutrache geschworen hätten. Aufgrund dieses Vorfalles habe er sich bei der Polizei gemeldet, welche ihm versichert habe, dass ihn keine Schuld am Tod von N. treffe. In der Folge habe er zusammen mit einem Mullah der Moschee das Elternhaus von N. aufgesucht, um dessen Vater um Vergebung zu bitten. Der Vater habe ihm vergeben und zusammen hätten sie Brot geteilt. Als er (der Beschwerdeführer) sich zum gehen gewandt habe, seien die beiden Brüder von N. aufgetaucht und hätten ihn bedroht. Während der eine Bruder ihn habe schlagen wollen, habe der andere eine Kalaschnikow aus dem Wagen geholt und das Feuer eröffnet. Mit Hilfe des Dorfmetzgers, welcher während dieses Vorfalls neben ihm gestanden sei, sei ihm die Flucht gelungen. Vor diesem Hintergrund und auf Anraten seiner (...) sowie des Mullahs habe er sein Heimatland mit finanzieller Hilfe seines (...) am 6. November 2009 illegal verlassen. Aufgrund dieser Probleme könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 9. April 2010 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, zumal er innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden weder rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere eingereicht habe noch entschuldbaren Gründe dafür vorlägen und er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 15. April 2010 - Datum Poststempel - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivziffern 2 - 4 aufzuheben. Es sei festzustellen dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei, und er sei in der Folge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Der Eingabe liess er Berichte des United Nations High Commissioner for Refugees ([UNHCR], "UNHCR ELIGIBILITY GUIDELINES FOR ASSESSING THE INTERNATIONAL PROTECTION NEEDS OF ASYLUM-SEEKERS FORM AFGHANISTAN" vom Juli 2009) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ([SFH], "Afghanistan Update: Die aktuelle Sicherheitslage", vom 11. August 2009; "Auskunft der SFH Länderanalyse zur Anfrage für eine Schnellinfo vom 31.03.2010") beilegen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2010 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, erkannte, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich der Vollzug der Wegweisung bildet, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz zur Stellungnahme auf. E. Mit Eingabe vom 20. April 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Fax-Kopie seiner Taskira zu den Akten reichen. F. Mit Verfügung vom 27. April 2010 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2010, welche mit vorliegendem Urteil dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben wird, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM; dabei entschiedet es auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist vorliegend nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.4. Die Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs.1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Nachdem sich die Beschwerde ausdrücklich auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkt, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1. In seiner Verfügung vom 9. April 2010 führte das BFM in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen aus, obschon sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in letzter Zeit verschlechtert habe und angespannt sei und aufständische Kräfte ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen Provinzen wie auch teilweise im Norden und Westen des Landes ausgedehnt hätten, könne dennoch nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Situation in bestimmten nördlichen Provinzen, ferner in Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul, Kabul und in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. Eine Wegweisung in diese Provinzen erweise sich als zumutbar. Zudem bestünden auch keine individuellen Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug sprächen, da der junge und gesunde Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss aus der Provinz Kabul stamme und über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung im (...), welches er im Übrigen nach dessen Tod geerbt habe, verfüge. Ferner habe er mit (...) und (...) ein tragfähiges Familiennetz, nachdem diese in der Vergangenheit für seinen Lebensunterhalt aufgekommen seien. Somit könne insgesamt davon ausgegangen werden, dass er sich in Kabul reintegrieren könne. 4.2. Vom Beschwerdeführer wird gerügt, indem das BFM den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan trotz der dort herrschenden prekären und von Terroraktivitäten gekennzeichneten Sicherheitslage als grundsätzlich zumutbar erwäge, verkenne es die gegenwärtige Situation in diesem Land. Unter Hinweis auf eine Vielzahl von Berichten, legte er die aktuelle desolate Sicherheitslage in Afghanistan dar und führte ergänzend aus, dieser Staat sei - entgegen der Meinung des BFM - von Terror- und Bombenanschlägen, Ermordungen sowie Entführungen gekennzeichnet; darunter auch die Stadt Kabul. Während bisher von einem Konflikt gesprochen worden sei, herrsche in Afghanistan offiziell Krieg. Vor diesem Hintergrund sei von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen, weshalb seine Wegweisung dorthin als unzumutbar zu erachten sei. 4.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Dabei ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist ferner nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). 4.4. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1. Der Vollzug ist - wie erwähnt - nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.2. Die vormalige ARK hat sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinandergesetzt, sich zu verschiedenen Provinzen des Landes geäussert und namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Dabei hatte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul - infolge der vergleichsweise günstigeren Situation - unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erkannt (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei - zusätzlich zu Kabul - der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Die Lageanalyse und Praxis der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis dahin im Wesentlichen weitergeführt. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan, hat das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei ist es im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss gelangt, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2008 E. 9.1 - 9.7 S. 13 ff.). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 - 9.9 S. 27 ff.). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar zu erkennen ist, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt ist, sie also in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass - ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten - in den meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 auszugehen ist. 5.3. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Geburtsstadt Kabul - trotz des Todes (...) - mit (...) und (...) offenkundig über einen engen familiären Anknüpfungspunkt verfügt. So hat er doch nach dem Tod seiner Familienangehörigen bis zu seiner Ausreise am 6. November 2009 bei (...) gewohnt. Eigenen Angaben gemäss lebt in Afghanistan auch noch (...) väterlicherseits (vgl. Akten BFM A1/13 S. 4). Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen zu den Kosten seiner Ausreise, zu seiner schulischen Ausbildung, zu seinen Sportaktivitäten und der Erwerbstätigkeit seines Vaters (vgl. A1/13 S. 3) ist anzunehmen, dass er aus recht wohlhabenden Verhältnissen stammt. Auch lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene und seine protokollierten Angaben (vgl. Beschwerde S. 3 sowie A1/13 und A9/19) darauf schliessen, dass er in Kabul nicht nur über ein zahlenmässig grosses Beziehungsnetz verfügt, sondern dass er mit Personen auch von der Schweiz aus gut vernetzt ist. So hat er sich eigenen Angaben zufolge eine Faxkopie seiner Taskira durch die Eltern eines sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden afghanischen Staatsbürgers besorgen können, nachdem seine (...) beziehungsweise (...) dazu nicht in der Lage gewesen seien (vgl. Begleitschreiben vom 20. April 2010). Ferner bleibt zu ergänzen, dass nachdem der Beschwerdeführer seine Taskira gemäss Angaben im EVZ zu Hause bei (...) zurückgelassen haben will (vgl. A/13 S. 5), mit der Überstellung der Faxkopie ein deutlicher Hinweis besteht, dass sich diese noch in Kabul aufhält. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der sein ganzes Leben in Kabul verbracht hat, dort mit (...), welche ihn nach dem Tod in Obhut genommen hätten, und mit seinen Schul- und Sportkollegen über ein tragfähiges Familien- und ein beachtliches Beziehungsnetz in Kabul verfügt, zu welchem er offenkundig in direktem Kontakt steht. Ferner lassen seine Ausführungen zur Wohnsituation (...) sowie zu seiner Tätigkeit als (...) seines verstorbenen Vaters auf einen gewissen Wohlstand der Familie des Beschwerdeführers schliessen (vgl. A9/19 S. 2). Bei dieser Sachlage und nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen noch recht jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann handelt, ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul in Anlehnung an die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan als zumutbar zu erachten. 5.5. Dem Beschwerdeführer obliegt es, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6. Zusammenfassend erweist sich im Falle des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt.
6. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In seiner Beschwerdeeingabe vom 15. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Indessen muss die Beschwerde als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Zudem ist gemäss Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und daher bedürftig ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten dementsprechend abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: