Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - ersuchte am (...) 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am (...) 2016 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. SEM-Akte A5: Protokoll der Befragung zur Person). A.b Am 21. März 2017 ersuchte B._______ (N [...]), sein (...) Bruder, um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dessen Verfahren wird mit dem vorliegenden koordiniert behandelt. A.c Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 14. September 2018 statt (vgl. SEM-Akte A15: Anhörung). Die Rechtsvertretung war zur Anhörung eingeladen, nahm daran aber nicht teil. B. B.a Im Verlauf der Befragung zur Person und der (... ) später erfolgten Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seinem Hintergrund und zu seinem Reiseweg das Folgende aus: Er stamme aus der Ortschaft C._______ bei D._______ (in der Nordprovinz, im E._______-Bezirk gelegen), wo er zusammen mit seiner (...) Schwester und seinem (...) Bruder bei den Eltern gelebt habe. Nachdem er während elf Jahren zur Schule gegangen sei, habe er (...) respektive (...) den O-Level-Abschluss gemacht. Sein Vater, dem er nach dem Schulabschluss geholfen habe, (... [gehe einer Geschäftstätigkeit nach]). Seine Heimat habe er am (...) 2016 über den Flughafen von Colombo verlassen. B.b Im Rahmen der Befragung zur Person gab er als Grund für seine Ausreise und die wichtigsten Gründe für sein Asylgesuch an, seine Schwester habe Probleme mit den Paramilitärs der EPDP (Eelam People's Democratic Party) und dem CID (Criminal Investigation Department) gehabt. Sie sei zwei Wochen vor seiner Ausreise unter LTTE-Verdacht (Liberation Tigers of Tamil Eelam) von einem weissen Van mitgenommen und verhört worden. Die Polizei habe eine diesbezügliche Anzeige jedoch nicht entgegengenommen. Er habe seinerseits Probleme mit der EPDP gehabt, er und zwei seiner Freunde seien von dieser gesucht worden, nachdem es eine Schlägerei zwischen ihnen und der EPDP gegeben habe - das sei im April 2016 gewesen. Einer seiner Freunde (...) sei von der EPDP festgenommen worden (vgl. zum Ganzen A5 Ziff. 7.01). B.c Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich in der Nähe ihres Hauses ein Sportplatz befinde, welcher von allen besucht werde, darunter auch von Angehörigen des CID und der Ottukulu (laut Übersetzung sinngemäss: Parasitengruppe). Die Besucher des Sportplatzes würden zu ihrem Haus kommen, um Wasser zu trinken. Sie hätten dafür hinter ihrem Haus extra einen Kühlschrank mit kalten Wasserflaschen bereitgestellt. Einer der Ottukulu-Gruppe habe seiner Schwester Avancen gemacht, sei von dieser jedoch abgewiesen worden. Vier Tage später seien vermummte Männer in einem weissen Van gekommen und hätten seine Schwester unter Anwendung von Gewalt - auch gegen seine Eltern - entführt. Diese hätten versucht, die Entführung bei der Polizei anzuzeigen. Die Polizei habe die Anzeige jedoch nicht entgegennehmen wollen. Als die Schwester am nächsten Tag wieder zurückgekommen sei, habe sie unter Tränen berichtet, dass sie vergewaltigt worden sei. Diese Leute (sinngemäss: die Täter) seien eine Woche später wieder zum Sportplatz gekommen. Er habe daraufhin seinen Freunden vom Vorfall berichtet und mit ihnen zusammen die Täter zur Rede gestellt, worauf es zu einer Schlägerei gekommen sei. Als die Auseinandersetzung viele Nachbarn angezogen habe, hätten die Gegner die Flucht ergriffen. Eine Woche später seien diese Leute zurückgekommen und hätten ihrerseits angegriffen. Er selber sei nicht vor Ort gewesen, einer seiner Freunde sei jedoch mitgenommen worden und sei bis heute verschwunden. Nach diesem Ereignis sei er selber in D._______ von mehreren Leuten attackiert und geschlagen worden, er habe jedoch fliehen können. Nach diesem Vorfall habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, habe sich zunächst nach F._______ zu seinem Onkel und später zu seinen Grosseltern mütterlicherseits nach G._______ und zuletzt nach Colombo begeben. B.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Führerschein, je im Original, eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde und ein Schreiben seines Vaters vom 16. Juli 2016 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 2. Januar 2019 durch seinen damaligen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. In der Eingabe wurde zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde unter Vorlage einer Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) entsprochen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. Am 23. Januar 2019 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Einsetzung ihrer Person als amtliche Rechtsbeiständin. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 wurde der rubrizierten Rechtsvertreterin der Eingang ihrer Anzeige der Mandatsübernahme bestätigt und dem Gesuch um Beiordnung ihrer Person als amtliche Rechtsbeiständin entsprochen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin das Original einer seine Schwester betreffende und vom (...) 2016 datierende ärztliche Bestätigung zu den Akten. Darin wird von einer Ärztin bestätigt, dass sie am (...) 2016 die (...)-jährige H._______ (die Schwester des Beschwerdeführers) an ihrem Wohnort in I._______ aufgesucht und aufgrund von Tests festgestellt habe, dass diese von Sicherheitskräften vergewaltigt worden sei. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer das Original einer angeblichen Anzeige seines Vaters ein, welche dieser am (...) 2016 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eingereicht habe. Darin habe sein Vater nicht nur über ihn, sondern auch über seinen (...) Bruder berichtet. Die Rechtsvertreterin wies darauf hin, dass sie sowohl den Beschwerdeführer als auch seinen (...) Bruder vertrete und nach ihrer Feststellung die Aussagen der beiden deckungsgleich seien.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten; im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung).
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Gesuchsvorbringen näher einzugehen. Asylrelevant seien seine Vorbringen deshalb nicht, weil es zu den angeblich gegen ihn gerichteten Nachstellungen vonseiten der EPDP beziehungsweise der Ottukulu-Gruppe beziehungsweise von unbekannten Personen gekommen sei, nachdem er und seine Freunde diese verprügelt hätten. Den Nachstellungen habe daher kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde gelegen, sondern es sei dabei einzig um Rache gegangen. Um sich davor zu schützen, hätte sich der Beschwerdeführer an die sri-lankischen Behörden wenden können. Zwar habe er vorgebracht, die Polizei habe die Anzeige wegen der Vergewaltigung seiner Schwester nicht entgegennehmen wollen. Das bedeute aber nicht, dass dies auch bei einer Anzeige gegen die Mitglieder der EPDP beziehungsweise der Ottukulu-Gruppe wegen deren Gewaltanwendung gegen ihn der Fall gewesen wäre. Selbst in dem Fall wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Übrigen möglich und zumutbar gewesen, sich an eine andere Polizeistelle zu wenden oder mit der Hilfe eines Anwalts eine Anzeige zu erstatten. Vom Beschwerdeführer sei im Weiteren geltend gemacht worden, er sei zuhause gesucht worden und nach seiner Ausreise sei es zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen. Auch werde seither das Haus der Eltern überwacht. Er habe jedoch nicht zu substanziieren vermocht, wer die Verantwortlichen seien. Anlass zur Annahme, seine Eltern seien von den sri-lankischen Sicherheitskräften behelligt worden, bestehe vor diesem Hintergrund nicht. Seine Eltern seien gehalten, die vorgebrachten Vorfälle bei der Polizei zu melden. Doch selbst dann, wenn er bei ihm zuhause von den heimatlichen Behörden gesucht worden sein sollte, so spreche dies nicht für eine Verfolgungssituation. Vielmehr dürfte es sich in dem Fall um rechtsstaatlich legitime Massnahmen handeln, nachdem er und seine Freunde mit ihrem Angriff auf die mutmasslichen Vergewaltiger seiner Schwester Selbstjustiz geübt hätten. Im Weiteren hält das SEM fest, dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt habe, als er geltend gemacht habe, bei seinen Verfolgern habe es sich nicht bloss um Mitglieder der Ottukulu-Gruppe respektive der EPDP, sondern auch um CID- und Armeeangehörige gehandelt (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Unabhängig der entsprechenden Zweifel sei jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation auszugehen.
E. 3.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer vorab aus, er sei an seinem Heimatort von sogenannten Ottukulu respektive von Angehörigen der sri-lankischen Behörden bedroht und verfolgt worden. Als Ottukulu würden umgangssprachlich "Verräter an der tamilischen Sache" bezeichnet, also Personen, welche gegen die LTTE agierten, indem sie beispielsweise in der EPDP aktiv seien. Seine Verfolger hätten sich dabei aus einer Gruppe von Leuten konstituiert, welche jeweils am gleichen Ort Fussball gespielt hätten, wo auch er und seine Freunde Fussball gespielt hätten. Unter dieser Gruppe - und damit unter seinen Verfolgern - hätten sich sehr wahrscheinlich auch Armeeangehörige, Paramilitärs und CID-Angehörige befunden. Die Bedrohung respektive Verfolgung von dieser Seite habe sich zunächst gegen seine Schwester gerichtet, welche die Avancen von einem dieser Männer abgewehrt habe. Der in seinem Stolz verletzte Mann habe sich mit ihrer Entführung, Misshandlung und Vergewaltigung gerächt. Danach sei der Beschwerdeführer selbst ins Visier dieser Gruppe geraten. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Ereignisse - deren Glaubhaftigkeit vom SEM nicht bestritten werde - und der in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, zumal er nach seinen Erlebnissen zweifelsohne Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erfülle. So stamme er aus dem stark militarisierten Norden des Landes, wo er von Anhängern der EPDP und mutmasslich auch der Armee und des CID bedroht und verfolgt worden sei. Zwar werde vom SEM angeführt, es sei kein asylrelevantes Motiv für die geltend gemachte Verfolgung ersichtlich. Es sei jedoch unklar, ob die erst von seiner Schwester und dann von ihm erlittenen Nachstellungen nicht doch ein asylrelevantes Motiv gehabt hätten, indem sie aufgrund ihrer Ethnie und damit ihrer potentiellen Zugehörigkeit zu einer politisch verfolgten Gruppe in Verdacht geraten seien. Schliesslich könne man auch bei bloss vermuteter Nähe zu den LTTE asylrelevante Verfolgung erleiden. Zwar halte ihm das SEM entgegen, er hätte wegen der Bedrohungslage eine Anzeige einreichen sollen, auch wenn von der Polizei ihre Anzeige wegen der Entführung seiner Schwester nicht entgegengenommen worden sei. Damit werde impliziert, dass eine Anzeige mutmasslich Erfolg gehabt hätte. Das sei jedoch als rein spekulativ zu bezeichnen, zumal die länderspezifische Realität ein ganz anderes Bild zeige. Aufgrund seines ethnischen Hintergrundes und der Nähe der Verfolger zum Staatsapparat habe er nämlich davon ausgehen müssen, ohnehin keinen Schutz zu erhalten. Auch sei er anlässlich der Keilerei keineswegs im Sinne von Selbstjustiz gegen die andere Seite vorgegangen, wie ihm vom SEM entgegen gehalten werde, sondern die Gegenseite sei vielmehr gegen ihn vorgegangen, was auf eine gezielte Verfolgung schliessen lasse.
E. 4.1 Das SEM gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungssituation ersichtlich gemacht, welche ein Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen liesse. Es hat zwar auf Widersprüche in seinen Angaben und Ausführungen zu seinen angeblichen Verfolgern hingewiesen, jedoch mangels Asylrelevanz der Gesuchsvorbringen auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Punkt verzichtet. Nachfolgend ist damit davon auszugehen, dass sich die Ereignisse wie geschildert zugetragen haben.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat als eines der Grundelemente seines Sachverhaltsvortrages vorgebracht, seine (...) Schwester sei (...) 2016 von einer Gruppe entführt und vergewaltigt worden. Von diesem Ereignis war der Beschwerdeführer jedoch nur mittelbar betroffen. Er sei mit den vermeintlichen Tätern in eine handgreifliche Auseinandersetzung geraten, worauf die Mitglieder der Gegenseite ihm und seinen Kollegen nachstellten. Dabei beschrieb er die Gegenseite zunächst als Gruppe von rund 10 Personen (vgl. A15 F. 44), welche nach dem ersten Zusammentreffen auf dem Sportplatz vor ihm und seinen Kollegen weggerannt sei (vgl. A15 F. 30 Mitte). Wie das SEM schliesst auch das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei den folgenden Übergriffen um Rachehandlungen des Verehrers der Schwester gehandelt hat, die nach Abweisung der Avancen in der Vergewaltigung und schliesslich in Auseinandersetzungen zwischen zwei verfeindeten Gruppierungen eskaliert sind. Vom Beschwerdeführer wurde nichts eingebracht, das einen anderen Schluss zuliesse. Es ergeben sich aus den Protokollen insbesondere auch keinerlei Hinweise darauf, dass ein politisches Motiv, das heisst eine LTTE-Nähe auch nur vorgeschoben wurde, um die Verfolgungshandlungen zu legitimieren. Die Verfolgungshandlungen gingen sodann offenbar stets von den gleichen Einzelpersonen, die letztlich in ihrer Nähe zum Staatsapparat auch nicht genauer definiert werden konnten, und nicht etwa vom sri-lankischen Regierungsapparat aus und erschöpften sich in tätlichen Angriffen am Wohnort oder in dessen Umgebung. Eine formelle Verhaftung oder anderes behördliches Vorgehen aufgrund einer angeblichen LTTE-Nähe wurde nicht geltend gemacht. Damit hat das SEM die geltend gemachten Übergriffe zu Recht als Übergriffe Dritter aus Rache ohne politisches Motiv qualifiziert. Daran ändert auch nichts, dass die Angreifer Angehörige des CID, der Armee oder paramilitärischer Gruppierungen gewesen sein sollen.
E. 4.2.1 Bei Übergriffen durch Dritte ist weiter zu prüfen, ob dem Opfer der Verfolgung staatlicher Schutz aus asylrechtlich relevanten Gründen vorenthalten wird. Dies macht der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Beschwerde geltend, indem er ausführt, er sei den Übergriffen schutzlos ausgeliefert gewesen, weil die Aggressoren aufgrund ihrer geschützten Stellung innerhalb des Staatsapparates keine Konsequenzen zu fürchten hatten. Auch diesem Einwand kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass sich gerade im Zusammenhang mit durch Sicherheitskräfte verübte Vergewaltigungen unter bestimmten Umständen die Frage stellt, ob von mangelndem Schutzwillen oder der fehlenden Zumutbarkeit, den Schutz einzufordern, ausgegangen werden muss. Vorliegend ist jedoch nicht die Vergewaltigung der Schwester zu beurteilen, sondern die tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Gruppierungen beziehungsweise die daraus resultierenden Angriffe auf den Beschwerdeführer. Es ist offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, diese Übergriffe bei den Sicherheitskräften anzuzeigen. Dies wurde ohne nähere Begründung jedoch unterlassen. Dass die Sicherheitskräfte in diesem Zusammenhang untätig geblieben wären, ist daher nur eine Vermutung. Dieser Vermutung kann jedoch auch das Gericht, wie bereits das SEM, nicht folgen, zumal davon auszugehen ist, dass die beschriebenen durch Angehörige der Sicherheitskräfte verübten Gewaltexzesse gegen bis anhin unbescholtene Bürger der tamilischen Ethnie nicht ungesühnt bleiben würden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Polizeistelle der Anzeige wegen Entführung der Schwester angeblich keine konkreten Taten folgen liess. Damit ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass sich der Beschwerdeführer vorab an die heimatlichen Sicherheitskräfte hätte wenden können.
E. 4.2.2 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich darüber hinaus entgegenzuhalten, dass er sich den behaupteten, offensichtlich rein persönlich motivierten Nachstellungen auch ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung zu seinen in G._______ lebenden Verwandten hätte entziehen können, bei welchen er sich vor seiner Ausreise aufgehalten hatte (vgl. unten, E. 7.3 [dritter Absatz]). Dass ihm die Mitglieder der verfeindeten Gruppe bis in die Ostprovinz nachgestellt hätten, kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden.
E. 4.3 Nach diesen Erwägungen besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft von Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund - also einem Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - bedroht gewesen. Demzufolge erfüllte er im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal auch diese aufgrund der bisherigen Ausführungen eine asylrechtlich relevante Motivation allfälliger Übergriffe gegen den Beschwerdeführer nicht zu belegen vermögen.
E. 5.1 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weil er aus nachträglich entstandenen Gründen ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten könnte und vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.
E. 5.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Rahmen der Beschwerde auf bestehende Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 und weist zudem auf eine zunehmende Verschärfung der Lage in seiner Heimat hin, welche bereits seit den Lokalwahlen vom 10. Februar 2018 zu beobachten sei und welche ihren letzten Höhenpunkt im Putschversuch von Mahinda Rajapaksa von Ende Oktober 2018 gefunden habe. Dies zeige, dass dessen Clan wieder an Macht gewinne. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass am 16. November 2019 mit Gotabaya Rajapaksa tatsächlich ein Mitglied des Rajapaksa-Clans zum Präsidenten gewählt worden ist.
E. 5.4 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.
E. 5.5 Aufgrund der Aktenlage spricht insgesamt nichts dafür, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Sicherheitskräften jemals in einem negativen Sinne aufgefallen wäre. Daran vermögen auch seine Vorbringen über angeblich erlittene Nachstellungen nichts zu ändern, welche er in den Dunstkreis der EPDP, der Armee oder des CID zu stellen versuchte. Mit konkreten behördlichen Massnahmen sah sich der Beschwerdeführer jedoch nie konfrontiert. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Aktenlage weder er noch seine Eltern und Geschwister noch andere Angehörige jemals Verbindungen zu den LTTE hatten. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in irgendeiner Form eine Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er mittlerweile über vier Jahre in der Schweiz verbracht hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde. Schliesslich ist er gemäss Aktenlage in der Schweiz auch nicht in erheblicher Weise mit einem exilpolitischen Engagement in Erscheinung getreten. Somit ist auch von daher nichts ersichtlich, was für eine mögliche Gefährdung sprechen würde.
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte.
E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aufgrund der Aktenlage sind sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht schliesslich davon aus, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu statt vieler BVGer-Urteil E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.2.4).
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In Sri Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- als auch in die Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Im Falle des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers sind keine individuellen Umstände ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Er verfügt an seinem in der Nordprovinz gelegenen Heimatort über ein sehr grosses und auch tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, womit einer Reintegration an diesem Ort nichts entgegensteht. Er verfügt aber auch in G._______ (in der Ostprovinz gelegen) über naheliegende familiäre Anknüpfungspunkte, zumal er sich vor seiner Ausreise bei seinen dort lebenden Grosseltern mütterlicherseits aufgehalten hat und ihn seine Familie mit Sicherheit auch dort unterstützen dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen, zumal den Akten keine massgeblich veränderte finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu entnehmen ist.
E. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde erst nach Beschwerdeerhebung gestellt, weshalb der Aufwand erst ab Einsetzung zu entschädigen ist. Eine diesbezügliche Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht, der Aufwand lässt sich jedoch abschätzen. Das amtliche Honorar ist aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 300.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-20/2019 Urteil vom 7. April 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - ersuchte am (...) 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am (...) 2016 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. SEM-Akte A5: Protokoll der Befragung zur Person). A.b Am 21. März 2017 ersuchte B._______ (N [...]), sein (...) Bruder, um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dessen Verfahren wird mit dem vorliegenden koordiniert behandelt. A.c Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 14. September 2018 statt (vgl. SEM-Akte A15: Anhörung). Die Rechtsvertretung war zur Anhörung eingeladen, nahm daran aber nicht teil. B. B.a Im Verlauf der Befragung zur Person und der (... ) später erfolgten Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seinem Hintergrund und zu seinem Reiseweg das Folgende aus: Er stamme aus der Ortschaft C._______ bei D._______ (in der Nordprovinz, im E._______-Bezirk gelegen), wo er zusammen mit seiner (...) Schwester und seinem (...) Bruder bei den Eltern gelebt habe. Nachdem er während elf Jahren zur Schule gegangen sei, habe er (...) respektive (...) den O-Level-Abschluss gemacht. Sein Vater, dem er nach dem Schulabschluss geholfen habe, (... [gehe einer Geschäftstätigkeit nach]). Seine Heimat habe er am (...) 2016 über den Flughafen von Colombo verlassen. B.b Im Rahmen der Befragung zur Person gab er als Grund für seine Ausreise und die wichtigsten Gründe für sein Asylgesuch an, seine Schwester habe Probleme mit den Paramilitärs der EPDP (Eelam People's Democratic Party) und dem CID (Criminal Investigation Department) gehabt. Sie sei zwei Wochen vor seiner Ausreise unter LTTE-Verdacht (Liberation Tigers of Tamil Eelam) von einem weissen Van mitgenommen und verhört worden. Die Polizei habe eine diesbezügliche Anzeige jedoch nicht entgegengenommen. Er habe seinerseits Probleme mit der EPDP gehabt, er und zwei seiner Freunde seien von dieser gesucht worden, nachdem es eine Schlägerei zwischen ihnen und der EPDP gegeben habe - das sei im April 2016 gewesen. Einer seiner Freunde (...) sei von der EPDP festgenommen worden (vgl. zum Ganzen A5 Ziff. 7.01). B.c Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich in der Nähe ihres Hauses ein Sportplatz befinde, welcher von allen besucht werde, darunter auch von Angehörigen des CID und der Ottukulu (laut Übersetzung sinngemäss: Parasitengruppe). Die Besucher des Sportplatzes würden zu ihrem Haus kommen, um Wasser zu trinken. Sie hätten dafür hinter ihrem Haus extra einen Kühlschrank mit kalten Wasserflaschen bereitgestellt. Einer der Ottukulu-Gruppe habe seiner Schwester Avancen gemacht, sei von dieser jedoch abgewiesen worden. Vier Tage später seien vermummte Männer in einem weissen Van gekommen und hätten seine Schwester unter Anwendung von Gewalt - auch gegen seine Eltern - entführt. Diese hätten versucht, die Entführung bei der Polizei anzuzeigen. Die Polizei habe die Anzeige jedoch nicht entgegennehmen wollen. Als die Schwester am nächsten Tag wieder zurückgekommen sei, habe sie unter Tränen berichtet, dass sie vergewaltigt worden sei. Diese Leute (sinngemäss: die Täter) seien eine Woche später wieder zum Sportplatz gekommen. Er habe daraufhin seinen Freunden vom Vorfall berichtet und mit ihnen zusammen die Täter zur Rede gestellt, worauf es zu einer Schlägerei gekommen sei. Als die Auseinandersetzung viele Nachbarn angezogen habe, hätten die Gegner die Flucht ergriffen. Eine Woche später seien diese Leute zurückgekommen und hätten ihrerseits angegriffen. Er selber sei nicht vor Ort gewesen, einer seiner Freunde sei jedoch mitgenommen worden und sei bis heute verschwunden. Nach diesem Ereignis sei er selber in D._______ von mehreren Leuten attackiert und geschlagen worden, er habe jedoch fliehen können. Nach diesem Vorfall habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, habe sich zunächst nach F._______ zu seinem Onkel und später zu seinen Grosseltern mütterlicherseits nach G._______ und zuletzt nach Colombo begeben. B.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Führerschein, je im Original, eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde und ein Schreiben seines Vaters vom 16. Juli 2016 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 2. Januar 2019 durch seinen damaligen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. In der Eingabe wurde zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde unter Vorlage einer Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) entsprochen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. Am 23. Januar 2019 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Einsetzung ihrer Person als amtliche Rechtsbeiständin. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 wurde der rubrizierten Rechtsvertreterin der Eingang ihrer Anzeige der Mandatsübernahme bestätigt und dem Gesuch um Beiordnung ihrer Person als amtliche Rechtsbeiständin entsprochen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Am 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin das Original einer seine Schwester betreffende und vom (...) 2016 datierende ärztliche Bestätigung zu den Akten. Darin wird von einer Ärztin bestätigt, dass sie am (...) 2016 die (...)-jährige H._______ (die Schwester des Beschwerdeführers) an ihrem Wohnort in I._______ aufgesucht und aufgrund von Tests festgestellt habe, dass diese von Sicherheitskräften vergewaltigt worden sei. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer das Original einer angeblichen Anzeige seines Vaters ein, welche dieser am (...) 2016 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eingereicht habe. Darin habe sein Vater nicht nur über ihn, sondern auch über seinen (...) Bruder berichtet. Die Rechtsvertreterin wies darauf hin, dass sie sowohl den Beschwerdeführer als auch seinen (...) Bruder vertrete und nach ihrer Feststellung die Aussagen der beiden deckungsgleich seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten; im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Gesuchsvorbringen näher einzugehen. Asylrelevant seien seine Vorbringen deshalb nicht, weil es zu den angeblich gegen ihn gerichteten Nachstellungen vonseiten der EPDP beziehungsweise der Ottukulu-Gruppe beziehungsweise von unbekannten Personen gekommen sei, nachdem er und seine Freunde diese verprügelt hätten. Den Nachstellungen habe daher kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde gelegen, sondern es sei dabei einzig um Rache gegangen. Um sich davor zu schützen, hätte sich der Beschwerdeführer an die sri-lankischen Behörden wenden können. Zwar habe er vorgebracht, die Polizei habe die Anzeige wegen der Vergewaltigung seiner Schwester nicht entgegennehmen wollen. Das bedeute aber nicht, dass dies auch bei einer Anzeige gegen die Mitglieder der EPDP beziehungsweise der Ottukulu-Gruppe wegen deren Gewaltanwendung gegen ihn der Fall gewesen wäre. Selbst in dem Fall wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Übrigen möglich und zumutbar gewesen, sich an eine andere Polizeistelle zu wenden oder mit der Hilfe eines Anwalts eine Anzeige zu erstatten. Vom Beschwerdeführer sei im Weiteren geltend gemacht worden, er sei zuhause gesucht worden und nach seiner Ausreise sei es zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen. Auch werde seither das Haus der Eltern überwacht. Er habe jedoch nicht zu substanziieren vermocht, wer die Verantwortlichen seien. Anlass zur Annahme, seine Eltern seien von den sri-lankischen Sicherheitskräften behelligt worden, bestehe vor diesem Hintergrund nicht. Seine Eltern seien gehalten, die vorgebrachten Vorfälle bei der Polizei zu melden. Doch selbst dann, wenn er bei ihm zuhause von den heimatlichen Behörden gesucht worden sein sollte, so spreche dies nicht für eine Verfolgungssituation. Vielmehr dürfte es sich in dem Fall um rechtsstaatlich legitime Massnahmen handeln, nachdem er und seine Freunde mit ihrem Angriff auf die mutmasslichen Vergewaltiger seiner Schwester Selbstjustiz geübt hätten. Im Weiteren hält das SEM fest, dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt habe, als er geltend gemacht habe, bei seinen Verfolgern habe es sich nicht bloss um Mitglieder der Ottukulu-Gruppe respektive der EPDP, sondern auch um CID- und Armeeangehörige gehandelt (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Unabhängig der entsprechenden Zweifel sei jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation auszugehen. 3.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer vorab aus, er sei an seinem Heimatort von sogenannten Ottukulu respektive von Angehörigen der sri-lankischen Behörden bedroht und verfolgt worden. Als Ottukulu würden umgangssprachlich "Verräter an der tamilischen Sache" bezeichnet, also Personen, welche gegen die LTTE agierten, indem sie beispielsweise in der EPDP aktiv seien. Seine Verfolger hätten sich dabei aus einer Gruppe von Leuten konstituiert, welche jeweils am gleichen Ort Fussball gespielt hätten, wo auch er und seine Freunde Fussball gespielt hätten. Unter dieser Gruppe - und damit unter seinen Verfolgern - hätten sich sehr wahrscheinlich auch Armeeangehörige, Paramilitärs und CID-Angehörige befunden. Die Bedrohung respektive Verfolgung von dieser Seite habe sich zunächst gegen seine Schwester gerichtet, welche die Avancen von einem dieser Männer abgewehrt habe. Der in seinem Stolz verletzte Mann habe sich mit ihrer Entführung, Misshandlung und Vergewaltigung gerächt. Danach sei der Beschwerdeführer selbst ins Visier dieser Gruppe geraten. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Ereignisse - deren Glaubhaftigkeit vom SEM nicht bestritten werde - und der in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, zumal er nach seinen Erlebnissen zweifelsohne Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erfülle. So stamme er aus dem stark militarisierten Norden des Landes, wo er von Anhängern der EPDP und mutmasslich auch der Armee und des CID bedroht und verfolgt worden sei. Zwar werde vom SEM angeführt, es sei kein asylrelevantes Motiv für die geltend gemachte Verfolgung ersichtlich. Es sei jedoch unklar, ob die erst von seiner Schwester und dann von ihm erlittenen Nachstellungen nicht doch ein asylrelevantes Motiv gehabt hätten, indem sie aufgrund ihrer Ethnie und damit ihrer potentiellen Zugehörigkeit zu einer politisch verfolgten Gruppe in Verdacht geraten seien. Schliesslich könne man auch bei bloss vermuteter Nähe zu den LTTE asylrelevante Verfolgung erleiden. Zwar halte ihm das SEM entgegen, er hätte wegen der Bedrohungslage eine Anzeige einreichen sollen, auch wenn von der Polizei ihre Anzeige wegen der Entführung seiner Schwester nicht entgegengenommen worden sei. Damit werde impliziert, dass eine Anzeige mutmasslich Erfolg gehabt hätte. Das sei jedoch als rein spekulativ zu bezeichnen, zumal die länderspezifische Realität ein ganz anderes Bild zeige. Aufgrund seines ethnischen Hintergrundes und der Nähe der Verfolger zum Staatsapparat habe er nämlich davon ausgehen müssen, ohnehin keinen Schutz zu erhalten. Auch sei er anlässlich der Keilerei keineswegs im Sinne von Selbstjustiz gegen die andere Seite vorgegangen, wie ihm vom SEM entgegen gehalten werde, sondern die Gegenseite sei vielmehr gegen ihn vorgegangen, was auf eine gezielte Verfolgung schliessen lasse. 4. 4.1 Das SEM gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungssituation ersichtlich gemacht, welche ein Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen liesse. Es hat zwar auf Widersprüche in seinen Angaben und Ausführungen zu seinen angeblichen Verfolgern hingewiesen, jedoch mangels Asylrelevanz der Gesuchsvorbringen auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Punkt verzichtet. Nachfolgend ist damit davon auszugehen, dass sich die Ereignisse wie geschildert zugetragen haben. 4.2 Der Beschwerdeführer hat als eines der Grundelemente seines Sachverhaltsvortrages vorgebracht, seine (...) Schwester sei (...) 2016 von einer Gruppe entführt und vergewaltigt worden. Von diesem Ereignis war der Beschwerdeführer jedoch nur mittelbar betroffen. Er sei mit den vermeintlichen Tätern in eine handgreifliche Auseinandersetzung geraten, worauf die Mitglieder der Gegenseite ihm und seinen Kollegen nachstellten. Dabei beschrieb er die Gegenseite zunächst als Gruppe von rund 10 Personen (vgl. A15 F. 44), welche nach dem ersten Zusammentreffen auf dem Sportplatz vor ihm und seinen Kollegen weggerannt sei (vgl. A15 F. 30 Mitte). Wie das SEM schliesst auch das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei den folgenden Übergriffen um Rachehandlungen des Verehrers der Schwester gehandelt hat, die nach Abweisung der Avancen in der Vergewaltigung und schliesslich in Auseinandersetzungen zwischen zwei verfeindeten Gruppierungen eskaliert sind. Vom Beschwerdeführer wurde nichts eingebracht, das einen anderen Schluss zuliesse. Es ergeben sich aus den Protokollen insbesondere auch keinerlei Hinweise darauf, dass ein politisches Motiv, das heisst eine LTTE-Nähe auch nur vorgeschoben wurde, um die Verfolgungshandlungen zu legitimieren. Die Verfolgungshandlungen gingen sodann offenbar stets von den gleichen Einzelpersonen, die letztlich in ihrer Nähe zum Staatsapparat auch nicht genauer definiert werden konnten, und nicht etwa vom sri-lankischen Regierungsapparat aus und erschöpften sich in tätlichen Angriffen am Wohnort oder in dessen Umgebung. Eine formelle Verhaftung oder anderes behördliches Vorgehen aufgrund einer angeblichen LTTE-Nähe wurde nicht geltend gemacht. Damit hat das SEM die geltend gemachten Übergriffe zu Recht als Übergriffe Dritter aus Rache ohne politisches Motiv qualifiziert. Daran ändert auch nichts, dass die Angreifer Angehörige des CID, der Armee oder paramilitärischer Gruppierungen gewesen sein sollen. 4.2.1 Bei Übergriffen durch Dritte ist weiter zu prüfen, ob dem Opfer der Verfolgung staatlicher Schutz aus asylrechtlich relevanten Gründen vorenthalten wird. Dies macht der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Beschwerde geltend, indem er ausführt, er sei den Übergriffen schutzlos ausgeliefert gewesen, weil die Aggressoren aufgrund ihrer geschützten Stellung innerhalb des Staatsapparates keine Konsequenzen zu fürchten hatten. Auch diesem Einwand kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass sich gerade im Zusammenhang mit durch Sicherheitskräfte verübte Vergewaltigungen unter bestimmten Umständen die Frage stellt, ob von mangelndem Schutzwillen oder der fehlenden Zumutbarkeit, den Schutz einzufordern, ausgegangen werden muss. Vorliegend ist jedoch nicht die Vergewaltigung der Schwester zu beurteilen, sondern die tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Gruppierungen beziehungsweise die daraus resultierenden Angriffe auf den Beschwerdeführer. Es ist offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, diese Übergriffe bei den Sicherheitskräften anzuzeigen. Dies wurde ohne nähere Begründung jedoch unterlassen. Dass die Sicherheitskräfte in diesem Zusammenhang untätig geblieben wären, ist daher nur eine Vermutung. Dieser Vermutung kann jedoch auch das Gericht, wie bereits das SEM, nicht folgen, zumal davon auszugehen ist, dass die beschriebenen durch Angehörige der Sicherheitskräfte verübten Gewaltexzesse gegen bis anhin unbescholtene Bürger der tamilischen Ethnie nicht ungesühnt bleiben würden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Polizeistelle der Anzeige wegen Entführung der Schwester angeblich keine konkreten Taten folgen liess. Damit ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass sich der Beschwerdeführer vorab an die heimatlichen Sicherheitskräfte hätte wenden können. 4.2.2 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich darüber hinaus entgegenzuhalten, dass er sich den behaupteten, offensichtlich rein persönlich motivierten Nachstellungen auch ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung zu seinen in G._______ lebenden Verwandten hätte entziehen können, bei welchen er sich vor seiner Ausreise aufgehalten hatte (vgl. unten, E. 7.3 [dritter Absatz]). Dass ihm die Mitglieder der verfeindeten Gruppe bis in die Ostprovinz nachgestellt hätten, kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden. 4.3 Nach diesen Erwägungen besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft von Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund - also einem Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - bedroht gewesen. Demzufolge erfüllte er im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal auch diese aufgrund der bisherigen Ausführungen eine asylrechtlich relevante Motivation allfälliger Übergriffe gegen den Beschwerdeführer nicht zu belegen vermögen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weil er aus nachträglich entstandenen Gründen ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten könnte und vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 5.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Rahmen der Beschwerde auf bestehende Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 und weist zudem auf eine zunehmende Verschärfung der Lage in seiner Heimat hin, welche bereits seit den Lokalwahlen vom 10. Februar 2018 zu beobachten sei und welche ihren letzten Höhenpunkt im Putschversuch von Mahinda Rajapaksa von Ende Oktober 2018 gefunden habe. Dies zeige, dass dessen Clan wieder an Macht gewinne. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass am 16. November 2019 mit Gotabaya Rajapaksa tatsächlich ein Mitglied des Rajapaksa-Clans zum Präsidenten gewählt worden ist. 5.4 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 5.5 Aufgrund der Aktenlage spricht insgesamt nichts dafür, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Sicherheitskräften jemals in einem negativen Sinne aufgefallen wäre. Daran vermögen auch seine Vorbringen über angeblich erlittene Nachstellungen nichts zu ändern, welche er in den Dunstkreis der EPDP, der Armee oder des CID zu stellen versuchte. Mit konkreten behördlichen Massnahmen sah sich der Beschwerdeführer jedoch nie konfrontiert. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Aktenlage weder er noch seine Eltern und Geschwister noch andere Angehörige jemals Verbindungen zu den LTTE hatten. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in irgendeiner Form eine Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er mittlerweile über vier Jahre in der Schweiz verbracht hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde. Schliesslich ist er gemäss Aktenlage in der Schweiz auch nicht in erheblicher Weise mit einem exilpolitischen Engagement in Erscheinung getreten. Somit ist auch von daher nichts ersichtlich, was für eine mögliche Gefährdung sprechen würde. 5.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aufgrund der Aktenlage sind sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht schliesslich davon aus, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu statt vieler BVGer-Urteil E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.2.4). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In Sri Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- als auch in die Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Im Falle des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers sind keine individuellen Umstände ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Er verfügt an seinem in der Nordprovinz gelegenen Heimatort über ein sehr grosses und auch tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, womit einer Reintegration an diesem Ort nichts entgegensteht. Er verfügt aber auch in G._______ (in der Ostprovinz gelegen) über naheliegende familiäre Anknüpfungspunkte, zumal er sich vor seiner Ausreise bei seinen dort lebenden Grosseltern mütterlicherseits aufgehalten hat und ihn seine Familie mit Sicherheit auch dort unterstützen dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen, zumal den Akten keine massgeblich veränderte finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde erst nach Beschwerdeerhebung gestellt, weshalb der Aufwand erst ab Einsetzung zu entschädigen ist. Eine diesbezügliche Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht, der Aufwand lässt sich jedoch abschätzen. Das amtliche Honorar ist aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 300.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: