Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - ersuchte am 21. März 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei legte er seine Identitätskarte vor. Gleichzeitig reichte er eine auf die rubrizierte Rechtsvertretung lautende Vollmacht ein. A.b Am 31. März 2017 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seines Reisepasses und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. SEM-Akte A6: Protokoll der Befragung zur Person). A.c Nachdem er in der Befragung vorgebracht hatte, dass vor ihm schon sein (...) Bruder B._______ (N [...]; D-20/2019) ein Asylgesuch eingereicht habe, wurde er antragsgemäss dem gleichen Kanton wie sein Bruder zugewiesen. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Bruders koordiniert behandelt. A.d Am 22. März 2019 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung als Beweismittel einen angeblichen Auszug aus dem "Information Book" der Polizeistation von C._______ zu den Akten, welcher anlässlich einer Anzeige seines Vaters erstellt worden sei. A.e Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 18. Februar 2020 statt (vgl. SEM-Akte A17: Anhörung). Die Rechtsvertretung war zur Anhörung eingeladen, nahm daran aber nicht teil. B. B.a Im Rahmen der Befragung und der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem Hintergrund das Folgende aus: Er stamme aus der Ortschaft D.______, welche im E._______-Bezirk liege (in der Region von F._______, bei C._______ gelegen). Dort sei er mit seiner (...) Schwester und seinem (...) Bruder bei den Eltern aufgewachsen. Seine Schwester lebe nach wie vor bei den Eltern, wogegen sein Bruder die Heimat schon (...) 2016 verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei. Sein Vater habe (...) Geschwister, welche alle in D._______ lebten. Seine Mutter habe (...) Geschwister, welche aber alle bis auf eines im Ausland lebten. Zwei lebten schon lange in der Schweiz, darunter sein Onkel G._______, welcher auch Schweizer Bürger sei. Nach dem Abschluss seiner Schulzeit habe er seinem Vater geholfen, welcher (... [in einem Haupterwerb]) arbeite und ausserdem (... [einem Nebenerwerb nachgehe]). Im Rahmen der Anhörung gab er an, nach der Schule zeitweise in Colombo gelebt zu haben. Seine Heimat habe er am (...) 2017 über den Flughafen von Colombo verlassen. Die Gründe für seine Ausreise und sein Asylgesuch legte er folgendermassen dar: Neben ihrem Haus gebe es einen Fussballplatz, wo er mit den CID-, Armee- und Paramilitärbeamten Fussball spiele. Nach den Spielen würden diese Leute zu ihm nach Hause kommen, um Wasser zu trinken. Einer der CID-Leute sei in seine Schwester verliebt gewesen, sei aber von dieser abgewiesen worden. Im (...) 2016 (...) seien mehrere CID-Leute mit einem weissen Lieferwagen zu ihnen gekommen, hätten seine Eltern tätlich angegriffen und seine Schwester mitgenommen. Sein Vater und sein Bruder hätten erfolglos versucht, die Entführung zu melden. Weil ein weisser Van involviert gewesen sei, habe sich die Polizei geweigert, den Vorfall zu protokollieren. Nach zwei Tagen sei seine Schwester in einem schlechten Zustand nach Hause gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass sie von den Entführern vergewaltigt worden sei. Nach einer Woche seien dieser Mann (sinngemäss: der Vergewaltiger) und andere Personen der Sicherheitskräfte zum Sportplatz gekommen, woraufhin es aufgrund der Entführung der Schwester zwischen dieser Gruppe und seinem Bruder und dessen Freunden zu einer Schlägerei gekommen sei. Er selber sei nicht anwesend gewesen. Am nächsten Tag seien mehrere Angehörige dieser Gruppierungen zu ihnen nach Hause gekommen, wobei er (der Beschwerdeführer) wiederum nicht anwesend gewesen sei. Sein Bruder sei daraufhin geflohen, habe sich zunächst bei Verwandten aufgehalten und sei in der Folge ausgereist. Die Angehörigen des CID, der Armee und des Paramilitärs seien wiederholt bei ihnen aufgetaucht, hätten seine Eltern und ihn tätlich angegriffen und ihn schliesslich am (...). November 2016 entführt, mehrere Stunden beziehungsweise einige Tage festgehalten und brutal misshandelt, auch im Genitalbereich. Nachdem man ihn habe gehenlassen, sei er zu seinem Grossvater gegangen und sei dortgeblieben. Am (...). November 2016 sei es dann zu einem weiteren Vorfall gekommen, als er mit einem Bekannten mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Sie seien von einer Gruppe von vielen Vermummten angehalten und mit einem Schwert angegriffen und verletzt worden. In der Folge habe er seine Ausreise in die Wege geleitet, zumal er weiterhin bei sich zu Hause gesucht und mit seinem Tod bedroht worden sei. C. Mit Verfügung vom 17. April 2020 (eröffnet am 20. April 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. In der Eingabe wurde zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde unter Vorlage einer Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und amtliche Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) entsprochen. Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin beigeordnet (vgl. aArt. 110a Abs. 3 AsylG). Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2020 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. G. Am 6. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme (Replik) einreichen. Auf deren Inhalt wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten; im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung).
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, da er sich lediglich darauf berufe, dass er Nachteile von Seiten der Leute erlitten habe, mit welchen schon sein Bruder Probleme gehabt habe. In dieser Hinsicht habe er geltend gemacht, seine Schwester sei vergewaltigt worden, worauf sich sein Bruder mit dem Täter und dessen Freunden geprügelt habe. Ein asylrelevantes Motiv für die geltend gemachte Verfolgung sei diesem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr habe es sich offenbar [bloss] um einen [privaten] Racheakt an seiner Person gehandelt, nachdem sich sein Bruder mit anderen Leuten geprügelt habe, für welche er nach seiner Ausreise nicht mehr greifbar gewesen sei. Es bestehe zudem auch kein Hinweis darauf, dass der sri-lankische Staat gegenüber dem Beschwerdeführer nicht schutzfähig und -willig gewesen wäre. Auch wenn es sich bei den Angreifern um Sicherheitskräfte gehandelt habe, hätten diese doch offensichtlich aus privaten Motiven gehandelt. Es sei anzunehmen, dass deren Verhalten vom Staat geahndet worden wäre, hätte der Beschwerdeführer gegen sie Anzeige erhoben. Nachdem er jedoch eine Anzeige unterlassen habe, habe er die Möglichkeit der Schutzsuche bei den heimatlichen Behörden nicht ausgeschöpft. Zwar habe er geltend gemacht, die Polizei habe die Anzeige der Vergewaltigung seiner Schwester nicht entgegennehmen wollen. Der als Beweismittel eingereichte Auszug aus dem "Information Book" der Polizeistation von C._______ zeige jedoch, dass die Polizei offenbar Anzeigen seiner Familie entgegengenommen habe. Dem Auszug sei wiederum nichts zu entnehmen, was für eine Verfolgung aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG sprechen würde. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, erübrige es sich, auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. Jedoch seien diesbezüglich einige Vorbehalte anzubringen. So seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Problemen weitgehend unsubstanziiert geblieben. Auch enthielten sie Widersprüche. Zudem seien sie aus logischer Sicht teilweise nicht einleuchtend. Darüber hinaus werfe auch das eingereichte Beweismittel einige Fragen auf. Eine detaillierte Erörterung dieser Punkte bleibe daher ausdrücklich vorbehalten.
E. 3.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er sei an seinem Heimatort von sogenannten Ottukulu respektive von Angehörigen der sri-lankischen Behörden bedroht und verfolgt worden. Als Ottukulu würden umgangssprachlich "Verräter an der tamilischen Sache" bezeichnet, also Personen, welche gegen die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) agierten, indem sie beispielsweise in der EPDP (Eelam People's Democratic Party) aktiv seien. Seine Verfolger hätten sich dabei aus einer Gruppe von Leuten konstituiert, welche jeweils am gleichen Ort Fussball gespielt hätten, wo auch er und seine Freunde Fussball gespielt hätten. Unter dieser Gruppe - und damit unter seinen Verfolgern - hätten sich sehr wahrscheinlich auch Armeeangehörige, Paramilitärs und CID-Angehörige befunden. Nach diesen Ausführungen erklärt er, die Bedrohung respektive Verfolgung von dieser Seite habe sich zunächst gegen seine Schwester gerichtet, welche die Avancen von einem dieser Männer abgewehrt habe. Der in seinem Stolz verletzte Mann habe sich mit ihrer Entführung, Misshandlung und Vergewaltigung gerächt. Dann sei sein Bruder ins Visier dieser Gruppe geraten. Als es nämlich zu der Keilerei auf dem Sportplatz gekommen sei, habe sich der Fokus der Gegenseite vor allem auf ihn gerichtet. Dabei sei die Schlägerei nicht etwa von seinem Bruder, sondern vielmehr von der Gegenseite angezettelt worden. Nach der Ausreise seines Bruders sei er ins Visier der Gruppe geraten, wobei es zunächst zu wiederholten Belästigungen und Aufsuchungen an seinem Wohnort gekommen sei. Danach sei es zu der Entführung vom (...). November 2016 gekommen, bei welcher er von zu Hause an einen unbekannten Ort verschleppt worden sei, wo er geschlagen, misshandelt und gefoltert worden sei. Nachdem seine Verfolger von ihm abgelassen hätten, habe er zu seinem Grossvater entkommen können. Er sei jedoch nur eine Woche später erneut das Ziel eines Angriffs geworden, indem er am (...). November 2016 bei einer Fahrradfahrt mit seinem Kollegen mit dem Schwert angegriffen worden sei. Dabei habe er zwar nur eine Verletzung an der Ferse und an der Hand erlitten, sein Kollege sei hingegen schwer verletzt worden. Nachdem ihm die Vergewaltiger seiner Schwester einen Tag später mit dem sicheren Tod gedroht hätten, sei er mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz geflohen. Aufgrund dieser Ereignisse - deren Glaubhaftigkeit vom SEM nicht bestritten würden - erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, zumal er aufgrund seines Hintergrundes und seiner Erlebnisse zweifelsohne Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erfülle. So stamme er aus dem stark militarisierten Norden des Landes, wo er von Anhängern einer paramilitärischen Gruppierung und mutmasslich auch Angehörigen der Armee und des CID bedroht und verfolgt worden sei. Zwar werde vom SEM angeführt, es sei kein asylrelevantes Motiv für die geltend gemachte Verfolgung ersichtlich. Es sei jedoch unklar, ob die erst von seiner Schwester, dann von seinem Bruder und schliesslich auch von ihm erlittenen Nachstellungen nicht doch ein asylrelevantes Motiv gehabt hätten, indem sie aufgrund ihrer Ethnie und damit ihrer potentiellen Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppe in Verdacht geraten seien. Schliesslich könne man auch bei bloss vermuteter Nähe zu den LTTE asylrelevante Verfolgung erleiden. Dass er und sein Umfeld einer allgemeinen Verdachts- und Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen sei, ergebe sich schliesslich auch gerade daraus, dass sie keineswegs freiwillig mit den späteren Aggressoren Fussball gespielt hätten. Sie seien von diesen vielmehr regelmässig im Sinne einer Machtdemonstration zum Fussballspiel genötigt worden. Mit Blick darauf sei die von ihm zielgerichtet erlittene Verfolgung keineswegs als bloss privater Natur zu erkennen, sondern diese habe sich gegen ihn als Angehörigen der tamilischen Ethnie gerichtet, der sich gegen die Aggressoren seiner Familie zur Wehr gesetzt habe. Seine Familie habe die Machtstellung der Aggressoren in Frage gestellt. Die Reaktion sei in Form von Vergewaltigung und Angriffen erfolgt, die von einer Gruppe ausging, welche aufgrund ihrer geschützten Stellung innerhalb des Staatsapparates keine Konsequenzen zu fürchten gehabt habe. Die staatlichen Behörden seien nicht gewillt gewesen, dem Treiben seiner Verfolger Einhalt zu gebieten. Dies zeige sich auch darin, dass zwar eine Anzeige wegen der Entführung der Schwester aufgenommen, die Sache dann aber nicht weiterverfolgt worden sei. Die Verfolgung hätte schliesslich - falls nötig - auch mit einer fingierten LTTE-Nähe legitimiert werden können.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, es treffe nicht zu, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestritten worden sei. Vielmehr sei in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten worden, dass zur Glaubhaftigkeit Vorbehalte anzubringen seien, wegen fehlender Asylrelevanz jedoch auf eine diesbezügliche Erörterung verzichtet werden könne, eine solche aber vorbehalten bleibe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht jedoch bezüglich der Asylrelevanz zu einem anderen Schluss gelangen, bitte das SEM um Gelegenheit, die Erörterung der Glaubhaftigkeit nachträglich vorzunehmen. Vom Beschwerdeführer werde im Weiteren postuliert, er könnte aufgrund seiner tamilischen Ethnie Verfolgung zu gewärtigen haben, welche nötigenfalls mit dem Vorwurf der LTTE-Unterstützung legitimiert werden könnte. Dieses Beschwerdevorbringen sei allerdings als rein spekulativ zu erkennen, nachdem der Beschwerdeführer nie Verfolgung wegen seiner Ethnie geltend gemacht habe und weder er noch seine Angehörigen je eine Verbindung zu denLTTE gehabt hätten, noch ihm von seinen Verfolgern eine solche vorgehalten worden wäre.
E. 3.4 In seiner Replikeingabe bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich bei seinem Vorbringen über eine potentiell angenommene LTTE-Verbindung um blosse Spekulation handle, habe er doch in der Anhörung nachvollziehbar auf die allgemein prekäre Sicherheitslage an seinem Heimatort verwiesen. Die Argumentation des SEM sei sodann äusserst widersprüchlich, indem es zwar Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen anmelde, es jedoch wegen angeblich fehlender Asylrelevanz der Vorbringen auf eine diesbezügliche Würdigung verzichte. Auf eine entsprechende Würdigung dürfe es jedoch nur dann verzichten, sollte auf Anhieb und zweifelsfrei feststehen, dass seine Vorbringen nicht relevant seien. Eine solche Konstellation liege nicht vor, nachdem er umfassend über die erlittene Verfolgung berichtet habe. Schliesslich spreche nur schon die Dauer seiner Anhörung für das Vorliegen eines komplexen Sachverhalts. Vor diesem Hintergrund, und da keine anders lautende Auseinandersetzung vorliege, sei von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen.
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides an, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungssituation ersichtlich gemacht, welche ein Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen liesse.
E. 4.1.1 In diesem Zusammenhang bleibt vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Grund- respektive Kernelement seines Sachverhaltsvortrages vorgebracht hat, seine (...) Schwester sei (...) 2016 von einer Gruppe von Männern vergewaltigt worden. Von diesem Ereignis war der Beschwerdeführer allerdings nur mittelbar betroffen, was auch für seine anderen Familienmitglieder gilt. Er hat vor dem Hintergrund dieses Kernelements geltend gemacht, sein Bruder sei in der Folge - nach einem zwischenzeitlichen Streit - vom Vergewaltiger seiner Schwester verfolgt worden. Daran anschliessend hat er letztlich eingebracht, nach der Flucht seines Bruders habe sich die Verfolgung durch den Vergewaltiger und dessen Umfeld gegen ihn gerichtet. Wie das SEM schliesst auch das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich dabei offenbar um Rachehandlungen des Verehrers der Schwester gehandelt hat, die nach Abweisung der Avancen in der Vergewaltigung und schliesslich in Auseinandersetzungen zwischen zwei verfeindeten Gruppierungen eskaliert sind. Vom Beschwerdeführer wurde nichts Anderes eingebracht, als dass in seinem Dorf tatsächlich nur sein Bruder und er ins Visier des Vergewaltigers und seiner Gruppe geraten seien und dass es diesem Mann auch um nichts Anderes gegangen sei, als sich für die Gegenwehr des Bruders zu rächen (vgl. A17, insbesondere F. 67-69, F. 103 und F. 128). Es ergeben sich aus den Protokollen sodann keinerlei Hinweise darauf, dass ein politisches Motiv, das heisst eine LTTE-Nähe auch nur vorgeschoben wurde, um die Verfolgungshandlungen zu legitimieren. Die Verfolgungshandlungen gingen sodann offenbar stets von den gleichen Einzelpersonen - deren Nähe zur Regierung im Übrigen nur sehr vage dargelegt werden konnte - und nicht etwa vom sri-lankischen Regierungsapparat aus und erschöpften sich in tätlichen Angriffen am Wohnort oder in dessen Umgebung. Eine formelle Verhaftung oder anderes behördliches Vorgehen aufgrund einer angeblichen LTTE-Nähe wurde nicht geltend gemacht. Damit hat das SEM die geltend gemachten Übergriffe zu Recht als Übergriffe Dritter aus Rache ohne politisches Motiv qualifiziert. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Angreifer Angehörige des CID, der Armee oder paramilitärischer Gruppierungen gewesen wären. Nicht gefolgt werden kann auch den Beschwerdevorbringen, es handle sich deshalb um politisch motivierte Verfolgung, weil der Beschwerdeführer und dessen Familie die Machtposition der Angreifer in Frage gestellt hätten, oder dem Einwand, bereits beim Zwang, mit dieser Gruppe Fussball zu spielen, handle es sich um politisch motivierte Verfolgung.
E. 4.1.2 Bei Übergriffen durch Dritte ist weiter zu prüfen, ob dem Opfer der Verfolgung staatlicher Schutz aus asylrechtlich relevanten Gründen vorenthalten wird. Dies macht der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Beschwerde geltend, indem er ausführt, er sei den Übergriffen schutzlos ausgeliefert gewesen, weil die Aggressoren aufgrund ihrer geschützten Stellung innerhalb des Staatsapparates und der Ethnie des Beschwerdeführers keine Konsequenzen zu fürchten hatten. Auch diesem Einwand kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass sich gerade im Zusammenhang mit durch Sicherheitskräfte verübte Vergewaltigungen unter bestimmten Umständen die Frage stellt, ob von mangelndem Schutzwillen oder der fehlenden Zumutbarkeit, den Schutz einzufordern, ausgegangen werden muss. Vorliegend ist jedoch nicht die Vergewaltigung der Schwester zu beurteilen, sondern die tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Gruppierungen beziehungsweise die daraus resultierenden Angriffe auf den Beschwerdeführer. Es ist offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, diese Übergriffe bei den Sicherheitskräften anzuzeigen. Dies wurde ohne nähere Begründung jedoch unterlassen. Dass die Sicherheitskräfte in diesem Zusammenhang untätig geblieben wären, ist daher nur eine Vermutung. Dieser Vermutung kann jedoch auch das Gericht, wie bereits das SEM, nicht folgen, zumal davon auszugehen ist, dass die beschriebenen durch Angehörige der Sicherheitskräfte verübten Gewaltexzesse gegen bis anhin unbescholtene Bürger der tamilischen Ethnie nicht ungesühnt bleiben würden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Polizeistelle der Anzeige wegen Entführung der Schwester angeblich keine konkreten Taten folgen liess. Mit Blick darauf hält das SEM dem Beschwerdeführer daher zu Recht entgegen, dass er sich gegen die Verfolgungssituation - welche von einem Einzelnen ausging und effektiv kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen lässt - vorab an die heimatlichen Sicherheitskräfte hätte wenden können.
E. 4.1.3 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich auch entgegenzuhalten, dass er sich den behaupteten, offensichtlich rein persönlich motivierten Nachstellungen des Vergewaltigers seiner Schwester und dessen Umfeld ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung beispielsweise zu seinem in H._______ lebenden Grossonkel oder zu seinen in I._______ lebenden Verwandten hätte entziehen können (vgl. unten, E. 6.3 [dritter Absatz]). Dass ihm der Vergewaltiger seiner Schwester bis in die Ostprovinz nachgestellt hätte, kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden.
E. 4.2 Nach diesen Erwägungen besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft von Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund - also einem Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - bedroht gewesen. Demzufolge erfüllte er im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Vor diesem Hintergrund kann entgegen den Beschwerdevorbringen eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen praxisgemäss unterbleiben.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weil er aus nachträglich entstandenen Gründen ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten könnte und vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 4.3.2 In dieser Hinsicht gelangte das SEM zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in die Heimat auch aus keinen anderen Gründen als den geltend gemachten Verfolgung zu gewärtigen, da er keine Risikofaktoren im Sinne des BVGer-Referenzurteils E-1866/2015 erkennen lasse. An dieser Einschätzung ändere auch die am 16. November 2019 erfolgte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten nichts, auch wenn seither in verschiedenen Bereichen die staatlichen Überwachungsmassnahmen zugenommen hätten. Für den Beschwerdeführer habe sich daraus jedoch keine Verschärfung seiner persönlichen Situation ergeben. Dem hielt der Beschwerdeführer unter Anrufung des gleichen Referenzurteils sowie unter Vorlage eines von seiner Rechtsvertretung verfassten Länderberichts (Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft - Menschenrechte unter Beschuss; aktualisiert am 16. Januar 2020) entgegen, es verhalte sich gerade umgekehrt, zumal er aufgrund seiner Erlebnisse ein Profil aufweise, aufgrund dessen er vor dem Hintergrund der verschärften Lage im Falle einer Rückkehr in seine Heimat unrechtmässigen Freiheitsentzug und Folter zu gewärtigen habe, unbesehen davon, dass er im Falle seiner Rückkehr wegen der Gewaltbereitschaft seiner Verfolger ohnehin mit dem Tod zu rechnen habe.
E. 4.3.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 16. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.
E. 4.3.4 Aufgrund der Aktenlage spricht insgesamt nichts dafür, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Sicherheitskräften jemals in einem negativen Sinne aufgefallen wäre. Daran vermögen auch seine Vorbringen über angeblich vonseiten eines einzelnen Gewalttäters und dessen Freunde erlittenen Nachstellungen nicht zu ändern. Mit konkreten behördlichen Massnahmen sah er sich nie konfrontiert. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Aktenlage weder er noch seine Eltern und Geschwister noch andere Angehörige jemals Verbindungen zu den LTTE hatten. Er stammt sodann aus einem Dorf in der Region von F._______ und damit aus einem Gebiet, welches sich auch während des vormaligen Krieges stets fest in der Hand der sri-lankischen Sicherheitskräfte befand. Im Zeitpunkt des Kriegsendes war er sodann noch ein Kind. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in irgendeiner Form eine Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er mittlerweile schon einige Zeit in der Schweiz verbracht hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde. Schliesslich ist er gemäss Aktenlage in der Schweiz auch nicht in erheblicher Weise mit einem exilpolitischen Engagement in Erscheinung getreten. Somit ist auch von daher nichts ersichtlich, was für eine mögliche Gefährdung sprechen würde.
E. 4.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aufgrund der Aktenlage sind sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht schliesslich davon aus, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu statt vieler BVGer-Urteil E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.2.4).
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In Sri Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- als auch in die Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Im Falle des Beschwerdeführers sind keine individuellen Umstände ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Er verfügt an seinem in E._______-Bezirk (Nordprovinz) gelegenen Heimatort über ein sehr grosses und auch tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, womit einer Reintegration an diesem Ort nichts entgegensteht. Er verfügt im Weiteren aber auch in H._______ (ebenfalls Nordprovinz) über naheliegende familiäre Anknüpfungspunkte, zumal er sich vor seiner Ausreise bei seinem dort lebenden Grossonkel aufgehalten habe. Vor der Ausreise hat er sich schliesslich in I._______ aufgehalten (in der Ostprovinz gelegen), wo offenbar die Grosseltern mütterlicherseits leben. Vor diesem Hintergrund dürfte er sich auch in H._______ oder I._______ relativ einfach reintegrieren können, sollte er wegen der behaupteten Bedrohungslage vonseiten des Vergewaltigers seiner Schwester nicht an seinen Heimatort zurückkehren wollen. Der Beschwerdeführer hat schliesslich im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf gesundheitliche Problem verwiesen. Diese sind jedoch laut seinen Angaben sowohl im Rahmen der Anhörung als auch auf Beschwerdeebene in der Schweiz erfolgreich behandelt worden. Somit ergibt sich nichts, was gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 8.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In ihrer Kostennote vom 20. Mai 2020 hat sie einen Aufwand von insgesamt 11½ Stunden geltend gemacht, was als der Sache nicht angemessen und zu hoch bezeichnet werden muss. Der Aufwand ist auch gerade deshalb als nicht angemessen hoch zu bezeichnen, weil das Vertretungsverhältnis schon im Vorverfahren bestand, womit die Sache als der Rechtsvertretung im Wesentlichen bekannt vorausgesetzt werden darf. Gleichzeitig basiert die Beschwerde über weite Strecken auf dem Schriftsatz, welcher schon im Verfahren des Bruders als Beschwerde eingereicht worden ist. Die geltend gemachten Auslagen für Übersetzung und Porto erscheinen hingegen als berechtigt. Auch ist der Aufwand für die Replikeingabe anzurechnen, inklusive Aufrechnung der entsprechenden Auslagen (Porto). Der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.- entspricht den Vorgaben, welche anlässlich der Beiordnung gemacht wurden (vgl. Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020). Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes auf Fr. 1'200.- festzusetzen (was einem Aufwand von 8 Stunden entspricht), zuzüglich Auslagen von (gerundet) Fr. 130.-, ausmachend den Betrag von Fr. 1'330.-. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'330.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2610/2020 Urteil vom 7. April 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - ersuchte am 21. März 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei legte er seine Identitätskarte vor. Gleichzeitig reichte er eine auf die rubrizierte Rechtsvertretung lautende Vollmacht ein. A.b Am 31. März 2017 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seines Reisepasses und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. SEM-Akte A6: Protokoll der Befragung zur Person). A.c Nachdem er in der Befragung vorgebracht hatte, dass vor ihm schon sein (...) Bruder B._______ (N [...]; D-20/2019) ein Asylgesuch eingereicht habe, wurde er antragsgemäss dem gleichen Kanton wie sein Bruder zugewiesen. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Bruders koordiniert behandelt. A.d Am 22. März 2019 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung als Beweismittel einen angeblichen Auszug aus dem "Information Book" der Polizeistation von C._______ zu den Akten, welcher anlässlich einer Anzeige seines Vaters erstellt worden sei. A.e Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 18. Februar 2020 statt (vgl. SEM-Akte A17: Anhörung). Die Rechtsvertretung war zur Anhörung eingeladen, nahm daran aber nicht teil. B. B.a Im Rahmen der Befragung und der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem Hintergrund das Folgende aus: Er stamme aus der Ortschaft D.______, welche im E._______-Bezirk liege (in der Region von F._______, bei C._______ gelegen). Dort sei er mit seiner (...) Schwester und seinem (...) Bruder bei den Eltern aufgewachsen. Seine Schwester lebe nach wie vor bei den Eltern, wogegen sein Bruder die Heimat schon (...) 2016 verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei. Sein Vater habe (...) Geschwister, welche alle in D._______ lebten. Seine Mutter habe (...) Geschwister, welche aber alle bis auf eines im Ausland lebten. Zwei lebten schon lange in der Schweiz, darunter sein Onkel G._______, welcher auch Schweizer Bürger sei. Nach dem Abschluss seiner Schulzeit habe er seinem Vater geholfen, welcher (... [in einem Haupterwerb]) arbeite und ausserdem (... [einem Nebenerwerb nachgehe]). Im Rahmen der Anhörung gab er an, nach der Schule zeitweise in Colombo gelebt zu haben. Seine Heimat habe er am (...) 2017 über den Flughafen von Colombo verlassen. Die Gründe für seine Ausreise und sein Asylgesuch legte er folgendermassen dar: Neben ihrem Haus gebe es einen Fussballplatz, wo er mit den CID-, Armee- und Paramilitärbeamten Fussball spiele. Nach den Spielen würden diese Leute zu ihm nach Hause kommen, um Wasser zu trinken. Einer der CID-Leute sei in seine Schwester verliebt gewesen, sei aber von dieser abgewiesen worden. Im (...) 2016 (...) seien mehrere CID-Leute mit einem weissen Lieferwagen zu ihnen gekommen, hätten seine Eltern tätlich angegriffen und seine Schwester mitgenommen. Sein Vater und sein Bruder hätten erfolglos versucht, die Entführung zu melden. Weil ein weisser Van involviert gewesen sei, habe sich die Polizei geweigert, den Vorfall zu protokollieren. Nach zwei Tagen sei seine Schwester in einem schlechten Zustand nach Hause gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass sie von den Entführern vergewaltigt worden sei. Nach einer Woche seien dieser Mann (sinngemäss: der Vergewaltiger) und andere Personen der Sicherheitskräfte zum Sportplatz gekommen, woraufhin es aufgrund der Entführung der Schwester zwischen dieser Gruppe und seinem Bruder und dessen Freunden zu einer Schlägerei gekommen sei. Er selber sei nicht anwesend gewesen. Am nächsten Tag seien mehrere Angehörige dieser Gruppierungen zu ihnen nach Hause gekommen, wobei er (der Beschwerdeführer) wiederum nicht anwesend gewesen sei. Sein Bruder sei daraufhin geflohen, habe sich zunächst bei Verwandten aufgehalten und sei in der Folge ausgereist. Die Angehörigen des CID, der Armee und des Paramilitärs seien wiederholt bei ihnen aufgetaucht, hätten seine Eltern und ihn tätlich angegriffen und ihn schliesslich am (...). November 2016 entführt, mehrere Stunden beziehungsweise einige Tage festgehalten und brutal misshandelt, auch im Genitalbereich. Nachdem man ihn habe gehenlassen, sei er zu seinem Grossvater gegangen und sei dortgeblieben. Am (...). November 2016 sei es dann zu einem weiteren Vorfall gekommen, als er mit einem Bekannten mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Sie seien von einer Gruppe von vielen Vermummten angehalten und mit einem Schwert angegriffen und verletzt worden. In der Folge habe er seine Ausreise in die Wege geleitet, zumal er weiterhin bei sich zu Hause gesucht und mit seinem Tod bedroht worden sei. C. Mit Verfügung vom 17. April 2020 (eröffnet am 20. April 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. In der Eingabe wurde zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde unter Vorlage einer Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und amtliche Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) entsprochen. Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin beigeordnet (vgl. aArt. 110a Abs. 3 AsylG). Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2020 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. G. Am 6. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme (Replik) einreichen. Auf deren Inhalt wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten; im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, da er sich lediglich darauf berufe, dass er Nachteile von Seiten der Leute erlitten habe, mit welchen schon sein Bruder Probleme gehabt habe. In dieser Hinsicht habe er geltend gemacht, seine Schwester sei vergewaltigt worden, worauf sich sein Bruder mit dem Täter und dessen Freunden geprügelt habe. Ein asylrelevantes Motiv für die geltend gemachte Verfolgung sei diesem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr habe es sich offenbar [bloss] um einen [privaten] Racheakt an seiner Person gehandelt, nachdem sich sein Bruder mit anderen Leuten geprügelt habe, für welche er nach seiner Ausreise nicht mehr greifbar gewesen sei. Es bestehe zudem auch kein Hinweis darauf, dass der sri-lankische Staat gegenüber dem Beschwerdeführer nicht schutzfähig und -willig gewesen wäre. Auch wenn es sich bei den Angreifern um Sicherheitskräfte gehandelt habe, hätten diese doch offensichtlich aus privaten Motiven gehandelt. Es sei anzunehmen, dass deren Verhalten vom Staat geahndet worden wäre, hätte der Beschwerdeführer gegen sie Anzeige erhoben. Nachdem er jedoch eine Anzeige unterlassen habe, habe er die Möglichkeit der Schutzsuche bei den heimatlichen Behörden nicht ausgeschöpft. Zwar habe er geltend gemacht, die Polizei habe die Anzeige der Vergewaltigung seiner Schwester nicht entgegennehmen wollen. Der als Beweismittel eingereichte Auszug aus dem "Information Book" der Polizeistation von C._______ zeige jedoch, dass die Polizei offenbar Anzeigen seiner Familie entgegengenommen habe. Dem Auszug sei wiederum nichts zu entnehmen, was für eine Verfolgung aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG sprechen würde. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, erübrige es sich, auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. Jedoch seien diesbezüglich einige Vorbehalte anzubringen. So seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Problemen weitgehend unsubstanziiert geblieben. Auch enthielten sie Widersprüche. Zudem seien sie aus logischer Sicht teilweise nicht einleuchtend. Darüber hinaus werfe auch das eingereichte Beweismittel einige Fragen auf. Eine detaillierte Erörterung dieser Punkte bleibe daher ausdrücklich vorbehalten. 3.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er sei an seinem Heimatort von sogenannten Ottukulu respektive von Angehörigen der sri-lankischen Behörden bedroht und verfolgt worden. Als Ottukulu würden umgangssprachlich "Verräter an der tamilischen Sache" bezeichnet, also Personen, welche gegen die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) agierten, indem sie beispielsweise in der EPDP (Eelam People's Democratic Party) aktiv seien. Seine Verfolger hätten sich dabei aus einer Gruppe von Leuten konstituiert, welche jeweils am gleichen Ort Fussball gespielt hätten, wo auch er und seine Freunde Fussball gespielt hätten. Unter dieser Gruppe - und damit unter seinen Verfolgern - hätten sich sehr wahrscheinlich auch Armeeangehörige, Paramilitärs und CID-Angehörige befunden. Nach diesen Ausführungen erklärt er, die Bedrohung respektive Verfolgung von dieser Seite habe sich zunächst gegen seine Schwester gerichtet, welche die Avancen von einem dieser Männer abgewehrt habe. Der in seinem Stolz verletzte Mann habe sich mit ihrer Entführung, Misshandlung und Vergewaltigung gerächt. Dann sei sein Bruder ins Visier dieser Gruppe geraten. Als es nämlich zu der Keilerei auf dem Sportplatz gekommen sei, habe sich der Fokus der Gegenseite vor allem auf ihn gerichtet. Dabei sei die Schlägerei nicht etwa von seinem Bruder, sondern vielmehr von der Gegenseite angezettelt worden. Nach der Ausreise seines Bruders sei er ins Visier der Gruppe geraten, wobei es zunächst zu wiederholten Belästigungen und Aufsuchungen an seinem Wohnort gekommen sei. Danach sei es zu der Entführung vom (...). November 2016 gekommen, bei welcher er von zu Hause an einen unbekannten Ort verschleppt worden sei, wo er geschlagen, misshandelt und gefoltert worden sei. Nachdem seine Verfolger von ihm abgelassen hätten, habe er zu seinem Grossvater entkommen können. Er sei jedoch nur eine Woche später erneut das Ziel eines Angriffs geworden, indem er am (...). November 2016 bei einer Fahrradfahrt mit seinem Kollegen mit dem Schwert angegriffen worden sei. Dabei habe er zwar nur eine Verletzung an der Ferse und an der Hand erlitten, sein Kollege sei hingegen schwer verletzt worden. Nachdem ihm die Vergewaltiger seiner Schwester einen Tag später mit dem sicheren Tod gedroht hätten, sei er mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz geflohen. Aufgrund dieser Ereignisse - deren Glaubhaftigkeit vom SEM nicht bestritten würden - erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, zumal er aufgrund seines Hintergrundes und seiner Erlebnisse zweifelsohne Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erfülle. So stamme er aus dem stark militarisierten Norden des Landes, wo er von Anhängern einer paramilitärischen Gruppierung und mutmasslich auch Angehörigen der Armee und des CID bedroht und verfolgt worden sei. Zwar werde vom SEM angeführt, es sei kein asylrelevantes Motiv für die geltend gemachte Verfolgung ersichtlich. Es sei jedoch unklar, ob die erst von seiner Schwester, dann von seinem Bruder und schliesslich auch von ihm erlittenen Nachstellungen nicht doch ein asylrelevantes Motiv gehabt hätten, indem sie aufgrund ihrer Ethnie und damit ihrer potentiellen Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppe in Verdacht geraten seien. Schliesslich könne man auch bei bloss vermuteter Nähe zu den LTTE asylrelevante Verfolgung erleiden. Dass er und sein Umfeld einer allgemeinen Verdachts- und Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen sei, ergebe sich schliesslich auch gerade daraus, dass sie keineswegs freiwillig mit den späteren Aggressoren Fussball gespielt hätten. Sie seien von diesen vielmehr regelmässig im Sinne einer Machtdemonstration zum Fussballspiel genötigt worden. Mit Blick darauf sei die von ihm zielgerichtet erlittene Verfolgung keineswegs als bloss privater Natur zu erkennen, sondern diese habe sich gegen ihn als Angehörigen der tamilischen Ethnie gerichtet, der sich gegen die Aggressoren seiner Familie zur Wehr gesetzt habe. Seine Familie habe die Machtstellung der Aggressoren in Frage gestellt. Die Reaktion sei in Form von Vergewaltigung und Angriffen erfolgt, die von einer Gruppe ausging, welche aufgrund ihrer geschützten Stellung innerhalb des Staatsapparates keine Konsequenzen zu fürchten gehabt habe. Die staatlichen Behörden seien nicht gewillt gewesen, dem Treiben seiner Verfolger Einhalt zu gebieten. Dies zeige sich auch darin, dass zwar eine Anzeige wegen der Entführung der Schwester aufgenommen, die Sache dann aber nicht weiterverfolgt worden sei. Die Verfolgung hätte schliesslich - falls nötig - auch mit einer fingierten LTTE-Nähe legitimiert werden können. 3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, es treffe nicht zu, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestritten worden sei. Vielmehr sei in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten worden, dass zur Glaubhaftigkeit Vorbehalte anzubringen seien, wegen fehlender Asylrelevanz jedoch auf eine diesbezügliche Erörterung verzichtet werden könne, eine solche aber vorbehalten bleibe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht jedoch bezüglich der Asylrelevanz zu einem anderen Schluss gelangen, bitte das SEM um Gelegenheit, die Erörterung der Glaubhaftigkeit nachträglich vorzunehmen. Vom Beschwerdeführer werde im Weiteren postuliert, er könnte aufgrund seiner tamilischen Ethnie Verfolgung zu gewärtigen haben, welche nötigenfalls mit dem Vorwurf der LTTE-Unterstützung legitimiert werden könnte. Dieses Beschwerdevorbringen sei allerdings als rein spekulativ zu erkennen, nachdem der Beschwerdeführer nie Verfolgung wegen seiner Ethnie geltend gemacht habe und weder er noch seine Angehörigen je eine Verbindung zu denLTTE gehabt hätten, noch ihm von seinen Verfolgern eine solche vorgehalten worden wäre. 3.4 In seiner Replikeingabe bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich bei seinem Vorbringen über eine potentiell angenommene LTTE-Verbindung um blosse Spekulation handle, habe er doch in der Anhörung nachvollziehbar auf die allgemein prekäre Sicherheitslage an seinem Heimatort verwiesen. Die Argumentation des SEM sei sodann äusserst widersprüchlich, indem es zwar Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen anmelde, es jedoch wegen angeblich fehlender Asylrelevanz der Vorbringen auf eine diesbezügliche Würdigung verzichte. Auf eine entsprechende Würdigung dürfe es jedoch nur dann verzichten, sollte auf Anhieb und zweifelsfrei feststehen, dass seine Vorbringen nicht relevant seien. Eine solche Konstellation liege nicht vor, nachdem er umfassend über die erlittene Verfolgung berichtet habe. Schliesslich spreche nur schon die Dauer seiner Anhörung für das Vorliegen eines komplexen Sachverhalts. Vor diesem Hintergrund, und da keine anders lautende Auseinandersetzung vorliege, sei von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides an, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungssituation ersichtlich gemacht, welche ein Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen liesse. 4.1.1 In diesem Zusammenhang bleibt vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Grund- respektive Kernelement seines Sachverhaltsvortrages vorgebracht hat, seine (...) Schwester sei (...) 2016 von einer Gruppe von Männern vergewaltigt worden. Von diesem Ereignis war der Beschwerdeführer allerdings nur mittelbar betroffen, was auch für seine anderen Familienmitglieder gilt. Er hat vor dem Hintergrund dieses Kernelements geltend gemacht, sein Bruder sei in der Folge - nach einem zwischenzeitlichen Streit - vom Vergewaltiger seiner Schwester verfolgt worden. Daran anschliessend hat er letztlich eingebracht, nach der Flucht seines Bruders habe sich die Verfolgung durch den Vergewaltiger und dessen Umfeld gegen ihn gerichtet. Wie das SEM schliesst auch das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich dabei offenbar um Rachehandlungen des Verehrers der Schwester gehandelt hat, die nach Abweisung der Avancen in der Vergewaltigung und schliesslich in Auseinandersetzungen zwischen zwei verfeindeten Gruppierungen eskaliert sind. Vom Beschwerdeführer wurde nichts Anderes eingebracht, als dass in seinem Dorf tatsächlich nur sein Bruder und er ins Visier des Vergewaltigers und seiner Gruppe geraten seien und dass es diesem Mann auch um nichts Anderes gegangen sei, als sich für die Gegenwehr des Bruders zu rächen (vgl. A17, insbesondere F. 67-69, F. 103 und F. 128). Es ergeben sich aus den Protokollen sodann keinerlei Hinweise darauf, dass ein politisches Motiv, das heisst eine LTTE-Nähe auch nur vorgeschoben wurde, um die Verfolgungshandlungen zu legitimieren. Die Verfolgungshandlungen gingen sodann offenbar stets von den gleichen Einzelpersonen - deren Nähe zur Regierung im Übrigen nur sehr vage dargelegt werden konnte - und nicht etwa vom sri-lankischen Regierungsapparat aus und erschöpften sich in tätlichen Angriffen am Wohnort oder in dessen Umgebung. Eine formelle Verhaftung oder anderes behördliches Vorgehen aufgrund einer angeblichen LTTE-Nähe wurde nicht geltend gemacht. Damit hat das SEM die geltend gemachten Übergriffe zu Recht als Übergriffe Dritter aus Rache ohne politisches Motiv qualifiziert. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Angreifer Angehörige des CID, der Armee oder paramilitärischer Gruppierungen gewesen wären. Nicht gefolgt werden kann auch den Beschwerdevorbringen, es handle sich deshalb um politisch motivierte Verfolgung, weil der Beschwerdeführer und dessen Familie die Machtposition der Angreifer in Frage gestellt hätten, oder dem Einwand, bereits beim Zwang, mit dieser Gruppe Fussball zu spielen, handle es sich um politisch motivierte Verfolgung. 4.1.2 Bei Übergriffen durch Dritte ist weiter zu prüfen, ob dem Opfer der Verfolgung staatlicher Schutz aus asylrechtlich relevanten Gründen vorenthalten wird. Dies macht der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Beschwerde geltend, indem er ausführt, er sei den Übergriffen schutzlos ausgeliefert gewesen, weil die Aggressoren aufgrund ihrer geschützten Stellung innerhalb des Staatsapparates und der Ethnie des Beschwerdeführers keine Konsequenzen zu fürchten hatten. Auch diesem Einwand kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass sich gerade im Zusammenhang mit durch Sicherheitskräfte verübte Vergewaltigungen unter bestimmten Umständen die Frage stellt, ob von mangelndem Schutzwillen oder der fehlenden Zumutbarkeit, den Schutz einzufordern, ausgegangen werden muss. Vorliegend ist jedoch nicht die Vergewaltigung der Schwester zu beurteilen, sondern die tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Gruppierungen beziehungsweise die daraus resultierenden Angriffe auf den Beschwerdeführer. Es ist offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, diese Übergriffe bei den Sicherheitskräften anzuzeigen. Dies wurde ohne nähere Begründung jedoch unterlassen. Dass die Sicherheitskräfte in diesem Zusammenhang untätig geblieben wären, ist daher nur eine Vermutung. Dieser Vermutung kann jedoch auch das Gericht, wie bereits das SEM, nicht folgen, zumal davon auszugehen ist, dass die beschriebenen durch Angehörige der Sicherheitskräfte verübten Gewaltexzesse gegen bis anhin unbescholtene Bürger der tamilischen Ethnie nicht ungesühnt bleiben würden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Polizeistelle der Anzeige wegen Entführung der Schwester angeblich keine konkreten Taten folgen liess. Mit Blick darauf hält das SEM dem Beschwerdeführer daher zu Recht entgegen, dass er sich gegen die Verfolgungssituation - welche von einem Einzelnen ausging und effektiv kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen lässt - vorab an die heimatlichen Sicherheitskräfte hätte wenden können. 4.1.3 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich auch entgegenzuhalten, dass er sich den behaupteten, offensichtlich rein persönlich motivierten Nachstellungen des Vergewaltigers seiner Schwester und dessen Umfeld ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung beispielsweise zu seinem in H._______ lebenden Grossonkel oder zu seinen in I._______ lebenden Verwandten hätte entziehen können (vgl. unten, E. 6.3 [dritter Absatz]). Dass ihm der Vergewaltiger seiner Schwester bis in die Ostprovinz nachgestellt hätte, kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden. 4.2 Nach diesen Erwägungen besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft von Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund - also einem Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - bedroht gewesen. Demzufolge erfüllte er im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Vor diesem Hintergrund kann entgegen den Beschwerdevorbringen eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen praxisgemäss unterbleiben. 4.3 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weil er aus nachträglich entstandenen Gründen ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten könnte und vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 4.3.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 4.3.2 In dieser Hinsicht gelangte das SEM zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in die Heimat auch aus keinen anderen Gründen als den geltend gemachten Verfolgung zu gewärtigen, da er keine Risikofaktoren im Sinne des BVGer-Referenzurteils E-1866/2015 erkennen lasse. An dieser Einschätzung ändere auch die am 16. November 2019 erfolgte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten nichts, auch wenn seither in verschiedenen Bereichen die staatlichen Überwachungsmassnahmen zugenommen hätten. Für den Beschwerdeführer habe sich daraus jedoch keine Verschärfung seiner persönlichen Situation ergeben. Dem hielt der Beschwerdeführer unter Anrufung des gleichen Referenzurteils sowie unter Vorlage eines von seiner Rechtsvertretung verfassten Länderberichts (Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft - Menschenrechte unter Beschuss; aktualisiert am 16. Januar 2020) entgegen, es verhalte sich gerade umgekehrt, zumal er aufgrund seiner Erlebnisse ein Profil aufweise, aufgrund dessen er vor dem Hintergrund der verschärften Lage im Falle einer Rückkehr in seine Heimat unrechtmässigen Freiheitsentzug und Folter zu gewärtigen habe, unbesehen davon, dass er im Falle seiner Rückkehr wegen der Gewaltbereitschaft seiner Verfolger ohnehin mit dem Tod zu rechnen habe. 4.3.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 16. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 4.3.4 Aufgrund der Aktenlage spricht insgesamt nichts dafür, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Sicherheitskräften jemals in einem negativen Sinne aufgefallen wäre. Daran vermögen auch seine Vorbringen über angeblich vonseiten eines einzelnen Gewalttäters und dessen Freunde erlittenen Nachstellungen nicht zu ändern. Mit konkreten behördlichen Massnahmen sah er sich nie konfrontiert. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Aktenlage weder er noch seine Eltern und Geschwister noch andere Angehörige jemals Verbindungen zu den LTTE hatten. Er stammt sodann aus einem Dorf in der Region von F._______ und damit aus einem Gebiet, welches sich auch während des vormaligen Krieges stets fest in der Hand der sri-lankischen Sicherheitskräfte befand. Im Zeitpunkt des Kriegsendes war er sodann noch ein Kind. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in irgendeiner Form eine Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er mittlerweile schon einige Zeit in der Schweiz verbracht hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde. Schliesslich ist er gemäss Aktenlage in der Schweiz auch nicht in erheblicher Weise mit einem exilpolitischen Engagement in Erscheinung getreten. Somit ist auch von daher nichts ersichtlich, was für eine mögliche Gefährdung sprechen würde. 4.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aufgrund der Aktenlage sind sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht schliesslich davon aus, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu statt vieler BVGer-Urteil E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.2.4). 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In Sri Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- als auch in die Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Im Falle des Beschwerdeführers sind keine individuellen Umstände ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Er verfügt an seinem in E._______-Bezirk (Nordprovinz) gelegenen Heimatort über ein sehr grosses und auch tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, womit einer Reintegration an diesem Ort nichts entgegensteht. Er verfügt im Weiteren aber auch in H._______ (ebenfalls Nordprovinz) über naheliegende familiäre Anknüpfungspunkte, zumal er sich vor seiner Ausreise bei seinem dort lebenden Grossonkel aufgehalten habe. Vor der Ausreise hat er sich schliesslich in I._______ aufgehalten (in der Ostprovinz gelegen), wo offenbar die Grosseltern mütterlicherseits leben. Vor diesem Hintergrund dürfte er sich auch in H._______ oder I._______ relativ einfach reintegrieren können, sollte er wegen der behaupteten Bedrohungslage vonseiten des Vergewaltigers seiner Schwester nicht an seinen Heimatort zurückkehren wollen. Der Beschwerdeführer hat schliesslich im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf gesundheitliche Problem verwiesen. Diese sind jedoch laut seinen Angaben sowohl im Rahmen der Anhörung als auch auf Beschwerdeebene in der Schweiz erfolgreich behandelt worden. Somit ergibt sich nichts, was gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In ihrer Kostennote vom 20. Mai 2020 hat sie einen Aufwand von insgesamt 11½ Stunden geltend gemacht, was als der Sache nicht angemessen und zu hoch bezeichnet werden muss. Der Aufwand ist auch gerade deshalb als nicht angemessen hoch zu bezeichnen, weil das Vertretungsverhältnis schon im Vorverfahren bestand, womit die Sache als der Rechtsvertretung im Wesentlichen bekannt vorausgesetzt werden darf. Gleichzeitig basiert die Beschwerde über weite Strecken auf dem Schriftsatz, welcher schon im Verfahren des Bruders als Beschwerde eingereicht worden ist. Die geltend gemachten Auslagen für Übersetzung und Porto erscheinen hingegen als berechtigt. Auch ist der Aufwand für die Replikeingabe anzurechnen, inklusive Aufrechnung der entsprechenden Auslagen (Porto). Der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.- entspricht den Vorgaben, welche anlässlich der Beiordnung gemacht wurden (vgl. Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020). Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes auf Fr. 1'200.- festzusetzen (was einem Aufwand von 8 Stunden entspricht), zuzüglich Auslagen von (gerundet) Fr. 130.-, ausmachend den Betrag von Fr. 1'330.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'330.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: