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D-2022/2024

D-2022/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 17. Juli 2023 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört, am 24. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 19. Februar 2024 ergänzend angehört. C. In den Anhörungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Tadschike und im Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz H._______ geboren worden. Er sei etwa vier oder fünf Jahre alt gewesen, als der Bürgerkrieg zwischen den Tadschiken und Patschtunen ausgebrochen sei und er mit seiner Familie seinen Bezirk verlassen habe und in die Stadt H._______ gezogen sei. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe im nationalen Sicherheitsdienst gearbeitet. Diese Stelle habe er hauptsächlich wegen eines innerfamiliären Konflikts, der 2017 seinen Anfang genommen habe, angetreten. Sein Onkel väterlicherseits, D._______, habe seine Schwester E._______ mit dessen Sohn F._______ verheiraten wollen. Seine Familie habe dies abgelehnt, weil ihr die Bildung und Selbstbestimmung von Frauen wichtig sei. Auch habe F._______ in einem von den Taliban kontrollierten Gebiet gelebt. Seine Familie habe verhindern wollen, dass seine Schwester in solch einer Region leben müsse. Die Familie seines Cousins habe daraufhin gedroht, E._______ mit Gewalt zu entführen, um sie mit F._______ zu verheiraten. Aus diesem Grund habe er beschlossen, sich dem afghanischen Sicherheitsdienst anzuschliessen. Er habe gehofft, so in eine Position zu gelangen, von welcher aus er F._______ hätte verhaften können. Zu der Zwangsheirat sei es schliesslich aber nie gekommen. Als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes habe er als «Brücke» zwischen Kommandanten von Widerstandsbewegungen und den Beamten des Geheimdienstes fungiert. In dieser Funktion habe er zum Beispiel Termine oder Sitzungen zwischen den Kommandanten der Widerstandsbewegung und den Kommandanten des Geheimdienstes organisiert. Er habe sich niemals an Kämpfen beteiligt. Einer seiner Arbeitskollegen, G._______, welcher Kommandant gewesen sei, sei von den Taliban gefoltert und umgebracht worden. Während seiner Tätigkeit beim Geheimdienst sei er zwei Mal von Taliban kontaktiert und aufgefordert worden, die Regierung zu verlassen, ansonsten würde er vergewaltigt und getötet. Er habe aber deswegen keine Angst bekommen. Sieben oder acht Tage nach dem Sturz der ehemaligen Regierung habe er Afghanistan verlassen. Nach seiner Ausreise habe sein Vater mehrere Vorladungen erhalten. Diese seien an ihn gerichtet gewesen. Deswegen wisse er, dass die Taliban noch nach ihm suchen würden. Auch sei sein Haus durchsucht worden. Ausserdem würden die Taliban ihn beschuldigen, die Frauen gegen die Taliban aufzuhetzen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er von den Taliban zur Verantwortung gezogen würde. D. Mit Verfügung vom 1. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3), schob die Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), stellte fest, die vorläufige Aufnahme beginne ab Datum dieser Verfügung (Dispositivziffer 5), betraute den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung (Dispositivziffer 6) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung, sodann sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vernehmlassung erfolgte am 24. April 2024, woraufhin der Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 replizierte.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das SEM führt in seinem ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Seine Arbeit für den Sicherheitsdienst verleihe ihm bloss ein niederschwelliges Risikoprofil. Er sei keine bekannte Persönlichkeit gewesen und es habe viele Personen gegeben, die den gleichen Job wie er gemacht hätten. Zwar habe er angegeben, sein Vater habe nach seiner Ausreise von den Taliban mehrere an ihn gerichtete Vorladungen erhalten. Dazu habe er zwei Vorladungen eingereicht. Trotz Aufforderung, die restlichen Briefe dem SEM zu übermitteln, seien diese bis zur Entscheideröffnung nicht eingegangen. Der blosse Umstand, dass die Taliban ihn nach seiner Ausreise vorgeladen hätten, lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass er verhaftet worden wäre, wenn er sich bei den Taliban gemeldet hätte. Abgesehen davon, dass er zweimal telefonisch kontaktiert und bedroht worden sei, habe er niemals Nachteile durch die Taliban erfahren. Da er weder ein hohes Risikoprofil aufweise, noch jemals konkrete Nachteile durch die Taliban erfahren habe, dränge sich der Schluss auf, dass er aktuell nicht im Fokus der Taliban stehe.

E. 4.1.2 Zudem seien nun mehr als zweieinhalb Jahre vergangen, seit er Afghanistan verlassen habe. Damals hätten sich die Taliban noch im bewaffneten Kampf mit der ehemaligen Regierung befunden. Die Motivation der Taliban, ihn damals wegen seiner Arbeit für den Sicherheitsdienst zu verfolgen, dürfte nun nach so langer Zeit und der Konsolidierung ihrer Macht in dieser Form keine Aktualität mehr besitzen. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass sich die Taliban nach seiner Flucht nur wenige Male bei seiner Familie nach ihm erkundigt beziehungsweise Vorladungen für ihn dagelassen hätten. Zwar würde sich seine Familie nun versteckt halten. Seine Familie habe aber noch eine Zeit lang offen in H._______ gelebt. In dieser Zeit sei der Familie offensichtlich nichts passiert. Vor dem Hintergrund, dass die Taliban politische Feinde mit aller Härte verfolgen und töten würden, sei davon auszugehen, dass die Taliban sich - hätten sie ihn tatsächlich als ernsthaften Oppositionellen angesehen - nicht lediglich darauf beschränkt hätten, ihn vorzuladen.

E. 4.1.3 Auch sein Vorbringen, das Haus der Familie sei von den Taliban ein paar Tage nach dem Sturz durchsucht worden, ändere an dieser Einschätzung nichts. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits nach Nimruz gegangen und auch seine Familie habe sich gerade ein bis zwei Monate nicht zu Hause aufgehalten. Seine Aussagen würden auf Hörensagen und Mutmassungen beruhen. Selbst wenn die Hausdurchsuchung tatsächlich stattgefunden hätte, wären die Beweggründe der Eindringlinge nicht vollständig geklärt. Dass diese Hausdurchsuchung mit seiner früheren Tätigkeit für den Sicherheitsdienst in Zusammenhang stehen könnten und es sich nicht um eine allgemeine Kontrolle durch die Taliban oder gar eine Plünderung durch Dritte gehandelt habe, sei spekulativ. Gleiches gelte für die Vorladungen, die er erhalten habe. Diese würden bloss festhalten, dass er sich bei einer bestimmten Stelle melden müsse. Dass er sogleich verhaftet werden würde, sei reine Spekulation.

E. 4.1.4 Obwohl seine Furcht aufgrund des Todes seines Arbeitskollegen G._______ subjektiv nachvollziehbar scheine, könne dieser Vorfall nicht als analoges Zukunftsszenario zu seiner Situation betrachtet werden. Dadurch, dass der Getötete ein Kommandant gewesen sei und persönliche Probleme mit I._______, dem Chef des Geheimdienstes der Taliban, gehabt habe, weise er objektiv betrachtet ein um ein Vielfaches höheres Gefährdungsprofil auf als ein logistischer Mitarbeiter, wie es der Beschwerdeführer gewesen sei.

E. 4.1.5 Betreffend seinen Einsatz für Frauenrechte mache er keine konkreten Nachteile geltend. Sein Einsatz für Frauen habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, stolz auf seine als Lehrerin beziehungsweise als Hebamme arbeitenden Schwestern zu sein.

E. 4.1.6 Bezüglich seines Konflikts mit seinem Onkel väterlicherseits sei auszuführen, dass sein Cousin schliesslich eine andere Frau geheiratet habe. Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern seine Differenz mit dem Onkel bei einer Rückkehr nach Afghanistan in flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen münden sollte.

E. 4.1.7 Schliesslich bestünden gewisse Zweifel daran, ob sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe, wie vom Beschwerdeführer dargestellt. So habe er in der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er seinen Pass verloren habe, als er sein Haus nach dem Sturz der Regierung habe verlassen müssen. In der ergänzenden Anhörung hingegen habe er erklärt, die Taliban hätten seinen Pass mitgenommen, als diese sein Haus durchsucht hätten. Zudem sei in seinem Pass als Berufstätigkeit «self employment» aufgeführt. Der Pass sei 2020 ausgestellt worden, zu einer Zeit als er bereits für die Regierung gearbeitet habe. Schliesslich seien seine Aussagen zu seinen Tätigkeiten für den Sicherheitsdienst über weite Teile unkonkret und wenig erlebnisbasiert ausgefallen.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eingewendet, der von der Vorinstanz angesprochene Widerspruch bezüglich des Passes sei keiner, sondern die Aussagen des Beschwerdeführers würden sich ergänzen. «Verlieren» könne verschiedene Bedeutungen haben, wie zum Beispiel durch eigenes Verschulden oder ungünstige Umstände etwas Wichtiges nicht bewahren können. Durch die erzwungene Flucht sei ihm der Reisepass abhandengekommen, weil er diesen im Haus habe zurücklassen müssen. Danach habe er präzisiert, dass bei der Hausdurchsuchung diverse persönliche Gegenstände von den Taliban mitgenommen worden seien. Betreffend den Vermerk «self employment» im Pass sei sodann anzuführen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater eine Auslandreise nach Pakistan vorgesehen habe. Pakistan sei bereits vor der Machtübernahme der Taliban «pro Taliban» gewesen. Es wäre für ihn deshalb riskant gewesen, seine tatsächliche Beschäftigung im Sicherheitsdepartment im Pass zu vermerken. Im Weiteren treffe auch nicht zu, dass seine Aussagen in Bezug auf seine Tätigkeit für die Sicherheitsbehörde der ehemaligen Regierung unkonkret und wenig erlebnisbasiert ausgefallen seien. Er habe in der ergänzenden Anhörung eine detaillierte Beschreibung abgeliefert, die sogar Angaben zu den ausbezahlten Beträgen für verletzte oder getötete Volkswiderstandskämpfer und zu den Triagekriterien sowie zu den Orten der Behandlung dieser Personen enthalten habe.

E. 4.2.2 Zur Furcht vor künftiger Verfolgung wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe erklärt, während seiner Tätigkeit beim Sicherheitsdienst zweimal von den Taliban telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden zu sein, seine Tätigkeit für die Regierung aufzugeben. An der Entscheidbesprechung habe er ergänzt, dass es Taliban aus seinem Geburtsort gewesen seien, die angerufen hätten, da sie ihn kennen würden. Nach dem Sturz der Regierung sei er sehr zeitnah ausgereist. Dies stelle ein deutliches Indiz für seine Furcht vor den Taliban dar.

E. 4.2.3 Die Taliban würden Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde betrachten. Die Generalamnestie werde gegenüber ehemaligen Regierungsmitarbeitern nicht eingehalten. Es gebe zahlreiche dokumentierte Festnahmen und Tötungen. Betroffen seien nicht nur hochrangige Beamte. Die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers umfasse sowohl seine Tätigkeit für die Regierung und die Unterstützung des Volksaufstandes sowie sein Engagement für Frauenrechte. Es sei bekannt, dass die Taliban sehr wohl noch zeitliche Kapazitäten fänden, um unliebsame Personen zu verfolgen und auszuschalten. Es sei dem Taliban-Staat auch bewusst, dass viele Oppositionelle ins Ausland geflüchtet seien. Personen, welche die Volksaufständischen unterstützt hätten, seien von der Amnestie ausgeschlossen.

E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Funktion als «Brückenbauer» zwischen den Volksaufständischen und der ehemaligen Regierung nicht nur ein ehemaliger Angestellter des Sicherheitsdepartements, sondern auch ein Unterstützer der «Hkezeh Haire/e Mardorni», was als risikoschärfendes Element gelte. Seine Vernetzung mit bekannten Personen trage ebenfalls zu seinem Risikoprofil bei. Dass es andere Personen gegeben habe, welche die gleiche Funktion ausgeführt hätten, möge zwar zutreffen, gelte aber auch für Soldaten, Polizisten und Parlamentsabgeordnete, welche trotz der Tatsache, dass ihr Job nicht singulär gewesen sei, von den Taliban hätten Verfolgung erleiden müssen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Widerstandsbewegung sei den Taliban bekannt gewesen und es müsse davon ausgegangen werden, dass er weiter im Fokus der Taliban stehe, sollte er zurückkehren.

E. 4.2.5 Der Beschwerdeführer habe zudem Sitzungen oder Seminare organisiert, die sich um die Entwicklung und Rechte der Frauen in der Gesellschaft gedreht hätten. Das Ziel sei es gewesen, den Familien und Frauen näherzubringen, wie wichtig Bildung auch für Mädchen und Frauen sei. Circa sieben bis zehn Monate vor der Machtübernahme der Taliban habe er jedoch damit aufgehört, da die Situation unsicherer geworden sei.

E. 4.2.6 Die Vorinstanz habe es versäumt, die Vorladungen und Hausdurchsuchungen genügend zu würdigen. Die Hausdurchsuchungen hätten wegen dem Beschwerdeführer und seiner Tätigkeit stattgefunden. Die Aufständischen hätten geheime Waffenlager gehabt, deren Verstecke der Beschwerdeführer gekannt habe. Die Taliban hätten nach diesen Lagern gesucht und den Beschwerdeführer verdächtigt, selbst ein persönliches Lager von Waffen gehabt zu haben. Dies sei seinem Vater so gesagt worden, als er aufgrund der Vorladungen anstelle des Beschwerdeführers erschienen sei. Die Vorladungen seien ebenfalls nicht gebührend berücksichtigt worden. Insgesamt habe er fünf Vorladungen erhalten. Die zwei beim SEM eingereichten Vorladungen seien nicht als gefälscht erachtet worden. Die Vorladungen zeigten, dass es ein gerichtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer geben könnte. Eine der Vorladungen habe sich explizit auf seine Tätigkeit für Frauenrechte bezogen.

E. 4.2.7 Nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei sein Vater von den Taliban angerufen worden, wobei diese sich jeweils nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Nach ungefähr sieben bis acht Monaten nach dem Sturz der Regierung habe die Familie H._______ verlassen und sich nach Mazar-i-Sharif begeben, weil sich die Lage nicht beruhigt habe. In Mazar-i-Sharif habe die Familie keine weiteren Vorladungen erhalten, weil sie sich dort versteckt gehalten habe.

E. 4.3.1 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz ergänzend darauf hin, gemäss Aussagen des Beschwerdeführers hätten die Taliban nach seiner Ausreise dessen Vater angerufen und nach ihm gefragt. Dies habe er in den Anhörungen nicht erwähnt, obwohl er offen darüber befragt worden sei, ob die Vorladungen der letzte Versuch der Taliban gewesen seien, ihn ausfindig zu machen. An dieser Stelle wäre zu erwarten gewesen, dass er die Anrufe seines Vaters durch die Taliban erwähnt hätte. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Taliban im Rahmen der Machtübernahme sämtliche Familien aufgesucht hätten, denen vorgeworfen worden sei, eine Verbindung zu den Institutionen der alten Regierung gepflegt zu haben. Dass es sich dabei nicht um einen Rachefeldzug gehandelt habe, bei welchem sämtliche Familien ausgelöscht worden seien, die mit der gerade gestürzten Regierung kooperiert hätten, sei auch seiner Aussage zu entnehmen, wonach sein Vater jeweils bei den Taliban vorstellig geworden und danach wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Zu Hausdurchsuchungen bei der Familie sei es jedoch nach seiner Ausreise nicht gekommen, als die Taliban des Beschwerdeführers nicht habhaft geworden seien. Es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um eine hochrangige oder führende Persönlichkeit. Davon, dass er selbst Waffen geliefert habe, sei weder in der ersten noch in der ergänzenden Anhörung die Rede gewesen. Vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, er habe Anfragen der Völkerbewegung betreffend Waffenlieferungen an die zuständigen Sicherheitsbehörden weitergeleitet, was nicht mit eigentlichen Waffenlieferungen gleichzusetzen sei. Auch dass er Kenntnisse über Waffenlager habe, habe er mit keinem Wort erwähnt.

E. 4.3.2 Daran ändere auch das Interesse des Beschwerdeführers an Frauenrechten nichts. Er sei mehrmals aufgefordert worden, seine Probleme, welche er aufgrund seiner Ansichten zu Frauenrechten gehabt habe, zu schildern. Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass er es erwähnt hätte, falls ihm aus seiner Einstellung konkrete Nachteile erwachsen wären.

E. 4.3.3 Die Wegnahme des Passes durch die Taliban bei einer Hausdurchsuchung könne nicht unter das Verb «verlieren» subsumiert werden. Beim «Verlieren» spiele der Aspekt des Zufälligen eine Rolle, bei einer Wegnahme liege eine gezielte Handlung durch eine andere Person vor. Wenn es zutreffe, dass der Beschwerdeführer davon gewusst habe, dass die Taliban sowohl seinen Pass als auch seine Dienstwaffe mitgenommen hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bei den Fragen zu den Umständen des Abhandenkommens seines Passes so geschildert hätte.

E. 4.4.1 In der Replik wird insbesondere moniert, die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Vater von den Taliban angerufen worden sei, sei nicht als nachgeschoben zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage nach dem letzten Versuch der Taliban, ihn ausfindig zu machen, unmissverständlich erklärt, man suche bis heute nach ihm. Die darauffolgende Frage sei dahingehend verstanden worden, ob es noch weitere Briefe an seine Familie gegeben habe oder nicht.

E. 4.4.2 Zu präzisieren sei die Aussage der Vorinstanz, es habe sich nicht um einen Rachefeldzug gehandelt, bei welchem sämtliche Familien ausgelöscht worden sein, die mit der ehemaligen Regierung kooperiert hätten. Dies sei in der Beschwerde so nicht behauptet worden. Die Taliban-Funktionäre hätten jedoch bei der Vorladung von Familienangehörigen oft freie Hand und Vergeltungsmassnahmen gegenüber Betroffenen und ihren Familienangehörigen könnten nicht ausgeschlossen werden.

E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit der Rechtsvertretung seine Aufgaben als «Brückenbauer» weiter umschrieben. Dies hätte er auch in der Anhörung tun können, wenn er dazu aufgefordert worden wäre. Per Whatsapp habe er vom Kommandanten J._______, mit dem er regelmässig zusammengearbeitet habe, Mitteilungen erhalten. In diesen Mitteilungen sei der Waffentyp und die benötigte Anzahl Waffen und Munition für Gefechte in C._______ angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe diese Mitteilungen an seine Vorgesetzten K._______und L._______weitergeleitet. Ausgangspunkt der Waffenlieferungen sei der Militärstützpunkt in H._______ gewesen. Der Beschwerdeführer sei dort mit seinem persönlichen Fahrzeug in ein unterirdisches Lager auf dem Gelände gefahren. Mitarbeiter hätten dann die Waffen in seinem Auto verstaut. Er habe die Waffen aber nicht direkt bis nach C._______ geliefert, sondern habe Personen der Volksaufstandsbewegung auf dem Weg dorthin an einem möglichst sicheren Ort getroffen. Seine Funktion sei keine offizielle Regierungsposition. Da er kein offizieller Beamter gewesen sei, sei es auch naheliegend, dass er im Pass «selbständig» als Berufstätigkeit habe eintragen lassen.

E. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, mithin begründete Furcht vor künftiger Verfolgung besteht.

E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Vorbringen betreffend die Heirat seiner Schwester E._______ mit seinem Cousin F._______ flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz ist. Diese Schilderungen beschreiben einzig die Beweggründe des Beschwerdeführers, sich dem Sicherheitsdienst der ehemaligen Regierung anzuschliessen. So machte der Beschwerdeführer denn auch selbst nicht geltend, - abgesehen von den Drohungen des Onkels (vgl. SEM-act. A31/8 F39) - er hätte diesbezüglich irgendwelche Nachteile erlitten. Nachdem der Cousin F._______ eine andere Frau geheiratet habe, habe der Onkel seine Familie denn auch in Ruhe gelassen (vgl. SEM-act. A14/9 F39). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm diesbezüglich noch irgendwelche Nachteile drohen würden.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie eine Verfolgung durch die Taliban geltend aufgrund seiner Tätigkeit im Sicherheitsdienst beziehungsweise als «Brückenbauer» zwischen den Volksaufständischen und der ehemaligen Regierung. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als ehemaliger Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt ist.

E. 5.3.2 Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Jahren stetig verschlechtert hatte (vgl. zur Situation in Kabul bis 2017 das Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.3 f.), haben sich die Sicherheitsprobleme nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 noch akzentuiert (vgl. dazu die jährlichen Berichte zu Handen der Generalversammlung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, zuletzt am 27. Februar 2023, < https://digitallibrary.un.org/record/4014199?v=pdf#files>, abgerufen am 14.10.2025). Aus den Länderberichten internationaler Organisationen und Organe zur Situation in Afghanistan geht insbesondere auch hervor, dass Personen mit bestimmten Profilen unter dem Taliban-Regime in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; Human Rights Watch, World Report 2023 - Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan >; European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus - Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf > und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/221102_AFG_Gefaehrdungsprofile.pdf>, alle abgerufen am 14.10.2025). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) bestätigte in ihrem jüngsten Bericht zur Sicherheitslage vom Februar 2023 erneut Fälle von aussergerichtlichen Tötungen, willkürlichen Festhaltungen und Verhaftungen, Misshandlungen und Folter von Angehörigen der früheren Regierung sowie der früheren Sicherheitskräfte (vgl. United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, 27. Februar 2023, Ziff. III). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und der früheren Regierung grundsätzlich als Feinde ihrer Sache betrachten. Dies betrifft allerdings vor allem solche Personen, die sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. dies bejahend zum Beispiel die Urteile des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2, verneint wurde ein entsprechendes Profil unter anderem in den Urteilen des BVGer E-5479/2016 vom 7. Juni 2019 E. 5.4 und D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.2). Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass es nach der Machtübernahme durch die Taliban zwar zu Übergriffen seitens der Taliban gegen ehemalige Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts gekommen ist, jedoch keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung aller ehemaligen Mitarbeiter bestehen. Von Verfolgungsmassnahmen können insbesondere Personen betroffen sein, die sich in besonderer Weise exponiert haben.

E. 5.3.3 Im Fall des Beschwerdeführers ist in der Gesamtschau festzustellen, dass dieser nur über ein niedriges Risikoprofil verfügt. Sein Engagement im Sicherheitsdienst hat sich - wie das SEM zutreffend ausgeführt hat - auf logistische Aufgaben beschränkt, und es ist nicht ersichtlich, dass er sich in besonderem Masse exponiert hat, so dass ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Zwar führt er aus, er sei auch für Waffentransporte tätig gewesen und habe diese Waffen für die Widerstandskämpfer, welche gegen die Taliban gekämpft hätten, organisiert. Dies alleine reicht jedoch noch nicht aus, um von einem besonderen Masse an Exponiertheit auszugehen. So hat er selber zu Protokoll gegeben, dass er nicht so eine bekannte Persönlichkeit wie zum Beispiel der Kommandant der Sicherheit gewesen sei (vgl. SEM-act. A31/18 F53). Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, selber nie an Kämpfen teilgenommen zu haben (vgl. SEM-act. A31/18 F45). Auch macht er nicht geltend, dass er je persönlich Probleme mit den Taliban gehabt hätte (vgl. SEM-act. A31/18 F56). Seine Furcht vor Vergeltung basiert einzig darauf, dass seine Fingerabdrücke als gewöhnlicher Angestellter im Geheimdienst hinterlegt seien und die Taliban ihn deswegen ausfindig machen könnten (vgl. SEM-act. A31/18 F56). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban ihn aufgrund der Fingerabdrücke in der Datenbank ausfindig machen wollten und verfolgen würden, wenn er sich doch sonst in keiner Weise exponiert hat. Daran ändert auch nichts, dass die Taliban nach der Machtübernahme seine Wohnung durchsucht und seine Dienstwaffe mitgenommen haben (vgl. SEM-act. A31/18 F75). Nach dieser Hausdurchsuchung haben die Taliban den Beschwerdeführer und seine Familie in Ruhe gelassen. Aus der Tötung seines Kollegen G._______ kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei G._______ handelte es sich gemäss seinen Aussagen um einen Kommandanten, der zusätzlich dazu persönliche Probleme mit I._______, dem Chef des Geheimdienstes der Taliban, hatte (vgl. SEM-act. A31/18 F95). G._______ hat sich im Gegensatz zum Beschwerdeführer in einer exponierteren Stellung befunden, welche insofern mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Sicherheitsdienst nicht vergleichbar ist. An der fehlenden Exponiertheit vermögen auch die in der Beschwerde geltend gemachten Anrufe der Taliban beim Vater des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise nichts zu ändern. Dabei ist mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass diese Vorbringen als nachgeschoben zu taxieren sind, zumal der Beschwerdeführer diese Anrufe in den Anhörungen nicht erwähnte, obwohl er gefragt wurde, ob die Vorladungen der letzte Versuch gewesen seien, ihn ausfindig zu machen (vgl. SEM-act. A31/18 F80). Auch aus den eingereichten Vorladungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese besagen einzig, dass er gesucht wird, seine Befürchtung verhaftet zu werden, ergibt sich aus diesen Dokumenten nicht. Darüber hinaus sind diese Dokumente leicht fälschbar. Sie vermögen somit gesamthaft betrachtet keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

E. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist betreffend die Ausführungen zu seinem Pass und den Vermerk darin, er sei «self employed», festzuhalten, dass diese sich einzig auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, er sei beim Sicherheitsdienst angestellt gewesen, beziehen. Da er sich wie soeben erläutert aufgrund seiner Tätigkeit beim Sicherheitsdienst nicht in einem wesentlichen Masse exponiert hatte und ihm somit bei einer (hypothetischen) Rückkehr keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, kann offenbleiben, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit dieser Angaben verhält.

E. 5.5 Bezüglich des in der Replik erwähnten Urteils D-5316/2023 ist festzuhalten, dass sich dieses insofern von der vorliegenden Konstellation unterscheidet, als in diesem Urteil der Beschwerdeführer direkt von einem Talib bedroht worden ist. Aufgrund des lokalen Kontexts war davon auszugehen, dass jenem Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. In der vorliegenden Konstellation liegt jedoch keine direkte Bedrohung durch die Taliban vor. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe persönlich Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. SEM-act. A31/18 F56). Zwar hat er im Sicherheitsdienst gearbeitet und war für logistische Aufgaben zuständig, dies alleine reicht jedoch noch nicht, um sich in einem genügenden Mass exponiert zu haben und eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.

E. 5.6 Betreffend sein angebliches Engagement für Frauenrechte aus Stolz auf seine Schwestern, die Lehrerin beziehungsweise Pflegefachfrau/Hebamme seien (vgl. SEM-act. A31/18 F71) ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in besonderer Weise exponiert hätte. Ob der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, tatsächlich Seminare und Konferenzen zu Frauenrechten organisiert hat, kann vorliegend offenbleiben, da er - abgesehen von einer Vorladung, in dessen Zusammenhang sein Engagement für Frauenrechte erwähnt worden sein soll - nicht geltend macht, aufgrund dieser Unterstützung von den Taliban Nachteile erlitten zu haben (vgl. SEM-act. A31/18 F73).

E. 5.7 Das Gericht gelangt im Lichte des Gesagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über ein bloss niederschwelliges Risikoprofil verfügt und mithin für ihn keine objektiv begründete Furcht besteht, künftig - bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Heimatstaat - ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein.

E. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Nachdem der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung nicht, da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. vgl. BVGE 2011/7 E. 8; BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse bestehen, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wurde mit Verfügung vom 10. April 2024 gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Stundenansatz für das Honorar amtlich bestellter Rechtsbeistände im Zeitpunkt der Beiordnung ist gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel zu begrenzen, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen ist. Die Rechtsvertretung macht einen Aufwand von 15.75 Stunden zuzüglich Spesen von Fr. 322.10 geltend. Der Stundenansatz ist von Fr. 180.- auf Fr. 150.- zu reduzieren, womit das amtliche Honorar auf Fr. 2'902.05 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Natalie Marrer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'902.05 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2022/2024 Urteil vom 28. April 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 17. Juli 2023 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört, am 24. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 19. Februar 2024 ergänzend angehört. C. In den Anhörungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Tadschike und im Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz H._______ geboren worden. Er sei etwa vier oder fünf Jahre alt gewesen, als der Bürgerkrieg zwischen den Tadschiken und Patschtunen ausgebrochen sei und er mit seiner Familie seinen Bezirk verlassen habe und in die Stadt H._______ gezogen sei. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe im nationalen Sicherheitsdienst gearbeitet. Diese Stelle habe er hauptsächlich wegen eines innerfamiliären Konflikts, der 2017 seinen Anfang genommen habe, angetreten. Sein Onkel väterlicherseits, D._______, habe seine Schwester E._______ mit dessen Sohn F._______ verheiraten wollen. Seine Familie habe dies abgelehnt, weil ihr die Bildung und Selbstbestimmung von Frauen wichtig sei. Auch habe F._______ in einem von den Taliban kontrollierten Gebiet gelebt. Seine Familie habe verhindern wollen, dass seine Schwester in solch einer Region leben müsse. Die Familie seines Cousins habe daraufhin gedroht, E._______ mit Gewalt zu entführen, um sie mit F._______ zu verheiraten. Aus diesem Grund habe er beschlossen, sich dem afghanischen Sicherheitsdienst anzuschliessen. Er habe gehofft, so in eine Position zu gelangen, von welcher aus er F._______ hätte verhaften können. Zu der Zwangsheirat sei es schliesslich aber nie gekommen. Als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes habe er als «Brücke» zwischen Kommandanten von Widerstandsbewegungen und den Beamten des Geheimdienstes fungiert. In dieser Funktion habe er zum Beispiel Termine oder Sitzungen zwischen den Kommandanten der Widerstandsbewegung und den Kommandanten des Geheimdienstes organisiert. Er habe sich niemals an Kämpfen beteiligt. Einer seiner Arbeitskollegen, G._______, welcher Kommandant gewesen sei, sei von den Taliban gefoltert und umgebracht worden. Während seiner Tätigkeit beim Geheimdienst sei er zwei Mal von Taliban kontaktiert und aufgefordert worden, die Regierung zu verlassen, ansonsten würde er vergewaltigt und getötet. Er habe aber deswegen keine Angst bekommen. Sieben oder acht Tage nach dem Sturz der ehemaligen Regierung habe er Afghanistan verlassen. Nach seiner Ausreise habe sein Vater mehrere Vorladungen erhalten. Diese seien an ihn gerichtet gewesen. Deswegen wisse er, dass die Taliban noch nach ihm suchen würden. Auch sei sein Haus durchsucht worden. Ausserdem würden die Taliban ihn beschuldigen, die Frauen gegen die Taliban aufzuhetzen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er von den Taliban zur Verantwortung gezogen würde. D. Mit Verfügung vom 1. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3), schob die Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), stellte fest, die vorläufige Aufnahme beginne ab Datum dieser Verfügung (Dispositivziffer 5), betraute den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung (Dispositivziffer 6) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung, sodann sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vernehmlassung erfolgte am 24. April 2024, woraufhin der Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führt in seinem ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Seine Arbeit für den Sicherheitsdienst verleihe ihm bloss ein niederschwelliges Risikoprofil. Er sei keine bekannte Persönlichkeit gewesen und es habe viele Personen gegeben, die den gleichen Job wie er gemacht hätten. Zwar habe er angegeben, sein Vater habe nach seiner Ausreise von den Taliban mehrere an ihn gerichtete Vorladungen erhalten. Dazu habe er zwei Vorladungen eingereicht. Trotz Aufforderung, die restlichen Briefe dem SEM zu übermitteln, seien diese bis zur Entscheideröffnung nicht eingegangen. Der blosse Umstand, dass die Taliban ihn nach seiner Ausreise vorgeladen hätten, lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass er verhaftet worden wäre, wenn er sich bei den Taliban gemeldet hätte. Abgesehen davon, dass er zweimal telefonisch kontaktiert und bedroht worden sei, habe er niemals Nachteile durch die Taliban erfahren. Da er weder ein hohes Risikoprofil aufweise, noch jemals konkrete Nachteile durch die Taliban erfahren habe, dränge sich der Schluss auf, dass er aktuell nicht im Fokus der Taliban stehe. 4.1.2 Zudem seien nun mehr als zweieinhalb Jahre vergangen, seit er Afghanistan verlassen habe. Damals hätten sich die Taliban noch im bewaffneten Kampf mit der ehemaligen Regierung befunden. Die Motivation der Taliban, ihn damals wegen seiner Arbeit für den Sicherheitsdienst zu verfolgen, dürfte nun nach so langer Zeit und der Konsolidierung ihrer Macht in dieser Form keine Aktualität mehr besitzen. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass sich die Taliban nach seiner Flucht nur wenige Male bei seiner Familie nach ihm erkundigt beziehungsweise Vorladungen für ihn dagelassen hätten. Zwar würde sich seine Familie nun versteckt halten. Seine Familie habe aber noch eine Zeit lang offen in H._______ gelebt. In dieser Zeit sei der Familie offensichtlich nichts passiert. Vor dem Hintergrund, dass die Taliban politische Feinde mit aller Härte verfolgen und töten würden, sei davon auszugehen, dass die Taliban sich - hätten sie ihn tatsächlich als ernsthaften Oppositionellen angesehen - nicht lediglich darauf beschränkt hätten, ihn vorzuladen. 4.1.3 Auch sein Vorbringen, das Haus der Familie sei von den Taliban ein paar Tage nach dem Sturz durchsucht worden, ändere an dieser Einschätzung nichts. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits nach Nimruz gegangen und auch seine Familie habe sich gerade ein bis zwei Monate nicht zu Hause aufgehalten. Seine Aussagen würden auf Hörensagen und Mutmassungen beruhen. Selbst wenn die Hausdurchsuchung tatsächlich stattgefunden hätte, wären die Beweggründe der Eindringlinge nicht vollständig geklärt. Dass diese Hausdurchsuchung mit seiner früheren Tätigkeit für den Sicherheitsdienst in Zusammenhang stehen könnten und es sich nicht um eine allgemeine Kontrolle durch die Taliban oder gar eine Plünderung durch Dritte gehandelt habe, sei spekulativ. Gleiches gelte für die Vorladungen, die er erhalten habe. Diese würden bloss festhalten, dass er sich bei einer bestimmten Stelle melden müsse. Dass er sogleich verhaftet werden würde, sei reine Spekulation. 4.1.4 Obwohl seine Furcht aufgrund des Todes seines Arbeitskollegen G._______ subjektiv nachvollziehbar scheine, könne dieser Vorfall nicht als analoges Zukunftsszenario zu seiner Situation betrachtet werden. Dadurch, dass der Getötete ein Kommandant gewesen sei und persönliche Probleme mit I._______, dem Chef des Geheimdienstes der Taliban, gehabt habe, weise er objektiv betrachtet ein um ein Vielfaches höheres Gefährdungsprofil auf als ein logistischer Mitarbeiter, wie es der Beschwerdeführer gewesen sei. 4.1.5 Betreffend seinen Einsatz für Frauenrechte mache er keine konkreten Nachteile geltend. Sein Einsatz für Frauen habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, stolz auf seine als Lehrerin beziehungsweise als Hebamme arbeitenden Schwestern zu sein. 4.1.6 Bezüglich seines Konflikts mit seinem Onkel väterlicherseits sei auszuführen, dass sein Cousin schliesslich eine andere Frau geheiratet habe. Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern seine Differenz mit dem Onkel bei einer Rückkehr nach Afghanistan in flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen münden sollte. 4.1.7 Schliesslich bestünden gewisse Zweifel daran, ob sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe, wie vom Beschwerdeführer dargestellt. So habe er in der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er seinen Pass verloren habe, als er sein Haus nach dem Sturz der Regierung habe verlassen müssen. In der ergänzenden Anhörung hingegen habe er erklärt, die Taliban hätten seinen Pass mitgenommen, als diese sein Haus durchsucht hätten. Zudem sei in seinem Pass als Berufstätigkeit «self employment» aufgeführt. Der Pass sei 2020 ausgestellt worden, zu einer Zeit als er bereits für die Regierung gearbeitet habe. Schliesslich seien seine Aussagen zu seinen Tätigkeiten für den Sicherheitsdienst über weite Teile unkonkret und wenig erlebnisbasiert ausgefallen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eingewendet, der von der Vorinstanz angesprochene Widerspruch bezüglich des Passes sei keiner, sondern die Aussagen des Beschwerdeführers würden sich ergänzen. «Verlieren» könne verschiedene Bedeutungen haben, wie zum Beispiel durch eigenes Verschulden oder ungünstige Umstände etwas Wichtiges nicht bewahren können. Durch die erzwungene Flucht sei ihm der Reisepass abhandengekommen, weil er diesen im Haus habe zurücklassen müssen. Danach habe er präzisiert, dass bei der Hausdurchsuchung diverse persönliche Gegenstände von den Taliban mitgenommen worden seien. Betreffend den Vermerk «self employment» im Pass sei sodann anzuführen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater eine Auslandreise nach Pakistan vorgesehen habe. Pakistan sei bereits vor der Machtübernahme der Taliban «pro Taliban» gewesen. Es wäre für ihn deshalb riskant gewesen, seine tatsächliche Beschäftigung im Sicherheitsdepartment im Pass zu vermerken. Im Weiteren treffe auch nicht zu, dass seine Aussagen in Bezug auf seine Tätigkeit für die Sicherheitsbehörde der ehemaligen Regierung unkonkret und wenig erlebnisbasiert ausgefallen seien. Er habe in der ergänzenden Anhörung eine detaillierte Beschreibung abgeliefert, die sogar Angaben zu den ausbezahlten Beträgen für verletzte oder getötete Volkswiderstandskämpfer und zu den Triagekriterien sowie zu den Orten der Behandlung dieser Personen enthalten habe. 4.2.2 Zur Furcht vor künftiger Verfolgung wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe erklärt, während seiner Tätigkeit beim Sicherheitsdienst zweimal von den Taliban telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden zu sein, seine Tätigkeit für die Regierung aufzugeben. An der Entscheidbesprechung habe er ergänzt, dass es Taliban aus seinem Geburtsort gewesen seien, die angerufen hätten, da sie ihn kennen würden. Nach dem Sturz der Regierung sei er sehr zeitnah ausgereist. Dies stelle ein deutliches Indiz für seine Furcht vor den Taliban dar. 4.2.3 Die Taliban würden Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde betrachten. Die Generalamnestie werde gegenüber ehemaligen Regierungsmitarbeitern nicht eingehalten. Es gebe zahlreiche dokumentierte Festnahmen und Tötungen. Betroffen seien nicht nur hochrangige Beamte. Die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers umfasse sowohl seine Tätigkeit für die Regierung und die Unterstützung des Volksaufstandes sowie sein Engagement für Frauenrechte. Es sei bekannt, dass die Taliban sehr wohl noch zeitliche Kapazitäten fänden, um unliebsame Personen zu verfolgen und auszuschalten. Es sei dem Taliban-Staat auch bewusst, dass viele Oppositionelle ins Ausland geflüchtet seien. Personen, welche die Volksaufständischen unterstützt hätten, seien von der Amnestie ausgeschlossen. 4.2.4 Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Funktion als «Brückenbauer» zwischen den Volksaufständischen und der ehemaligen Regierung nicht nur ein ehemaliger Angestellter des Sicherheitsdepartements, sondern auch ein Unterstützer der «Hkezeh Haire/e Mardorni», was als risikoschärfendes Element gelte. Seine Vernetzung mit bekannten Personen trage ebenfalls zu seinem Risikoprofil bei. Dass es andere Personen gegeben habe, welche die gleiche Funktion ausgeführt hätten, möge zwar zutreffen, gelte aber auch für Soldaten, Polizisten und Parlamentsabgeordnete, welche trotz der Tatsache, dass ihr Job nicht singulär gewesen sei, von den Taliban hätten Verfolgung erleiden müssen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Widerstandsbewegung sei den Taliban bekannt gewesen und es müsse davon ausgegangen werden, dass er weiter im Fokus der Taliban stehe, sollte er zurückkehren. 4.2.5 Der Beschwerdeführer habe zudem Sitzungen oder Seminare organisiert, die sich um die Entwicklung und Rechte der Frauen in der Gesellschaft gedreht hätten. Das Ziel sei es gewesen, den Familien und Frauen näherzubringen, wie wichtig Bildung auch für Mädchen und Frauen sei. Circa sieben bis zehn Monate vor der Machtübernahme der Taliban habe er jedoch damit aufgehört, da die Situation unsicherer geworden sei. 4.2.6 Die Vorinstanz habe es versäumt, die Vorladungen und Hausdurchsuchungen genügend zu würdigen. Die Hausdurchsuchungen hätten wegen dem Beschwerdeführer und seiner Tätigkeit stattgefunden. Die Aufständischen hätten geheime Waffenlager gehabt, deren Verstecke der Beschwerdeführer gekannt habe. Die Taliban hätten nach diesen Lagern gesucht und den Beschwerdeführer verdächtigt, selbst ein persönliches Lager von Waffen gehabt zu haben. Dies sei seinem Vater so gesagt worden, als er aufgrund der Vorladungen anstelle des Beschwerdeführers erschienen sei. Die Vorladungen seien ebenfalls nicht gebührend berücksichtigt worden. Insgesamt habe er fünf Vorladungen erhalten. Die zwei beim SEM eingereichten Vorladungen seien nicht als gefälscht erachtet worden. Die Vorladungen zeigten, dass es ein gerichtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer geben könnte. Eine der Vorladungen habe sich explizit auf seine Tätigkeit für Frauenrechte bezogen. 4.2.7 Nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei sein Vater von den Taliban angerufen worden, wobei diese sich jeweils nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Nach ungefähr sieben bis acht Monaten nach dem Sturz der Regierung habe die Familie H._______ verlassen und sich nach Mazar-i-Sharif begeben, weil sich die Lage nicht beruhigt habe. In Mazar-i-Sharif habe die Familie keine weiteren Vorladungen erhalten, weil sie sich dort versteckt gehalten habe. 4.3 4.3.1 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz ergänzend darauf hin, gemäss Aussagen des Beschwerdeführers hätten die Taliban nach seiner Ausreise dessen Vater angerufen und nach ihm gefragt. Dies habe er in den Anhörungen nicht erwähnt, obwohl er offen darüber befragt worden sei, ob die Vorladungen der letzte Versuch der Taliban gewesen seien, ihn ausfindig zu machen. An dieser Stelle wäre zu erwarten gewesen, dass er die Anrufe seines Vaters durch die Taliban erwähnt hätte. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Taliban im Rahmen der Machtübernahme sämtliche Familien aufgesucht hätten, denen vorgeworfen worden sei, eine Verbindung zu den Institutionen der alten Regierung gepflegt zu haben. Dass es sich dabei nicht um einen Rachefeldzug gehandelt habe, bei welchem sämtliche Familien ausgelöscht worden seien, die mit der gerade gestürzten Regierung kooperiert hätten, sei auch seiner Aussage zu entnehmen, wonach sein Vater jeweils bei den Taliban vorstellig geworden und danach wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Zu Hausdurchsuchungen bei der Familie sei es jedoch nach seiner Ausreise nicht gekommen, als die Taliban des Beschwerdeführers nicht habhaft geworden seien. Es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um eine hochrangige oder führende Persönlichkeit. Davon, dass er selbst Waffen geliefert habe, sei weder in der ersten noch in der ergänzenden Anhörung die Rede gewesen. Vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, er habe Anfragen der Völkerbewegung betreffend Waffenlieferungen an die zuständigen Sicherheitsbehörden weitergeleitet, was nicht mit eigentlichen Waffenlieferungen gleichzusetzen sei. Auch dass er Kenntnisse über Waffenlager habe, habe er mit keinem Wort erwähnt. 4.3.2 Daran ändere auch das Interesse des Beschwerdeführers an Frauenrechten nichts. Er sei mehrmals aufgefordert worden, seine Probleme, welche er aufgrund seiner Ansichten zu Frauenrechten gehabt habe, zu schildern. Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass er es erwähnt hätte, falls ihm aus seiner Einstellung konkrete Nachteile erwachsen wären. 4.3.3 Die Wegnahme des Passes durch die Taliban bei einer Hausdurchsuchung könne nicht unter das Verb «verlieren» subsumiert werden. Beim «Verlieren» spiele der Aspekt des Zufälligen eine Rolle, bei einer Wegnahme liege eine gezielte Handlung durch eine andere Person vor. Wenn es zutreffe, dass der Beschwerdeführer davon gewusst habe, dass die Taliban sowohl seinen Pass als auch seine Dienstwaffe mitgenommen hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bei den Fragen zu den Umständen des Abhandenkommens seines Passes so geschildert hätte. 4.4 4.4.1 In der Replik wird insbesondere moniert, die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Vater von den Taliban angerufen worden sei, sei nicht als nachgeschoben zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage nach dem letzten Versuch der Taliban, ihn ausfindig zu machen, unmissverständlich erklärt, man suche bis heute nach ihm. Die darauffolgende Frage sei dahingehend verstanden worden, ob es noch weitere Briefe an seine Familie gegeben habe oder nicht. 4.4.2 Zu präzisieren sei die Aussage der Vorinstanz, es habe sich nicht um einen Rachefeldzug gehandelt, bei welchem sämtliche Familien ausgelöscht worden sein, die mit der ehemaligen Regierung kooperiert hätten. Dies sei in der Beschwerde so nicht behauptet worden. Die Taliban-Funktionäre hätten jedoch bei der Vorladung von Familienangehörigen oft freie Hand und Vergeltungsmassnahmen gegenüber Betroffenen und ihren Familienangehörigen könnten nicht ausgeschlossen werden. 4.4.3 Der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit der Rechtsvertretung seine Aufgaben als «Brückenbauer» weiter umschrieben. Dies hätte er auch in der Anhörung tun können, wenn er dazu aufgefordert worden wäre. Per Whatsapp habe er vom Kommandanten J._______, mit dem er regelmässig zusammengearbeitet habe, Mitteilungen erhalten. In diesen Mitteilungen sei der Waffentyp und die benötigte Anzahl Waffen und Munition für Gefechte in C._______ angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe diese Mitteilungen an seine Vorgesetzten K._______und L._______weitergeleitet. Ausgangspunkt der Waffenlieferungen sei der Militärstützpunkt in H._______ gewesen. Der Beschwerdeführer sei dort mit seinem persönlichen Fahrzeug in ein unterirdisches Lager auf dem Gelände gefahren. Mitarbeiter hätten dann die Waffen in seinem Auto verstaut. Er habe die Waffen aber nicht direkt bis nach C._______ geliefert, sondern habe Personen der Volksaufstandsbewegung auf dem Weg dorthin an einem möglichst sicheren Ort getroffen. Seine Funktion sei keine offizielle Regierungsposition. Da er kein offizieller Beamter gewesen sei, sei es auch naheliegend, dass er im Pass «selbständig» als Berufstätigkeit habe eintragen lassen. 5. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, mithin begründete Furcht vor künftiger Verfolgung besteht. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Vorbringen betreffend die Heirat seiner Schwester E._______ mit seinem Cousin F._______ flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz ist. Diese Schilderungen beschreiben einzig die Beweggründe des Beschwerdeführers, sich dem Sicherheitsdienst der ehemaligen Regierung anzuschliessen. So machte der Beschwerdeführer denn auch selbst nicht geltend, - abgesehen von den Drohungen des Onkels (vgl. SEM-act. A31/8 F39) - er hätte diesbezüglich irgendwelche Nachteile erlitten. Nachdem der Cousin F._______ eine andere Frau geheiratet habe, habe der Onkel seine Familie denn auch in Ruhe gelassen (vgl. SEM-act. A14/9 F39). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm diesbezüglich noch irgendwelche Nachteile drohen würden. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie eine Verfolgung durch die Taliban geltend aufgrund seiner Tätigkeit im Sicherheitsdienst beziehungsweise als «Brückenbauer» zwischen den Volksaufständischen und der ehemaligen Regierung. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als ehemaliger Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt ist. 5.3.2 Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Jahren stetig verschlechtert hatte (vgl. zur Situation in Kabul bis 2017 das Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.3 f.), haben sich die Sicherheitsprobleme nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 noch akzentuiert (vgl. dazu die jährlichen Berichte zu Handen der Generalversammlung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, zuletzt am 27. Februar 2023,, abgerufen am 14.10.2025). Aus den Länderberichten internationaler Organisationen und Organe zur Situation in Afghanistan geht insbesondere auch hervor, dass Personen mit bestimmten Profilen unter dem Taliban-Regime in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; Human Rights Watch, World Report 2023 - Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan >; European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus - Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf > und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff.,, alle abgerufen am 14.10.2025). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) bestätigte in ihrem jüngsten Bericht zur Sicherheitslage vom Februar 2023 erneut Fälle von aussergerichtlichen Tötungen, willkürlichen Festhaltungen und Verhaftungen, Misshandlungen und Folter von Angehörigen der früheren Regierung sowie der früheren Sicherheitskräfte (vgl. United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, 27. Februar 2023, Ziff. III). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und der früheren Regierung grundsätzlich als Feinde ihrer Sache betrachten. Dies betrifft allerdings vor allem solche Personen, die sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. dies bejahend zum Beispiel die Urteile des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2, verneint wurde ein entsprechendes Profil unter anderem in den Urteilen des BVGer E-5479/2016 vom 7. Juni 2019 E. 5.4 und D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.2). Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass es nach der Machtübernahme durch die Taliban zwar zu Übergriffen seitens der Taliban gegen ehemalige Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts gekommen ist, jedoch keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung aller ehemaligen Mitarbeiter bestehen. Von Verfolgungsmassnahmen können insbesondere Personen betroffen sein, die sich in besonderer Weise exponiert haben. 5.3.3 Im Fall des Beschwerdeführers ist in der Gesamtschau festzustellen, dass dieser nur über ein niedriges Risikoprofil verfügt. Sein Engagement im Sicherheitsdienst hat sich - wie das SEM zutreffend ausgeführt hat - auf logistische Aufgaben beschränkt, und es ist nicht ersichtlich, dass er sich in besonderem Masse exponiert hat, so dass ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Zwar führt er aus, er sei auch für Waffentransporte tätig gewesen und habe diese Waffen für die Widerstandskämpfer, welche gegen die Taliban gekämpft hätten, organisiert. Dies alleine reicht jedoch noch nicht aus, um von einem besonderen Masse an Exponiertheit auszugehen. So hat er selber zu Protokoll gegeben, dass er nicht so eine bekannte Persönlichkeit wie zum Beispiel der Kommandant der Sicherheit gewesen sei (vgl. SEM-act. A31/18 F53). Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, selber nie an Kämpfen teilgenommen zu haben (vgl. SEM-act. A31/18 F45). Auch macht er nicht geltend, dass er je persönlich Probleme mit den Taliban gehabt hätte (vgl. SEM-act. A31/18 F56). Seine Furcht vor Vergeltung basiert einzig darauf, dass seine Fingerabdrücke als gewöhnlicher Angestellter im Geheimdienst hinterlegt seien und die Taliban ihn deswegen ausfindig machen könnten (vgl. SEM-act. A31/18 F56). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban ihn aufgrund der Fingerabdrücke in der Datenbank ausfindig machen wollten und verfolgen würden, wenn er sich doch sonst in keiner Weise exponiert hat. Daran ändert auch nichts, dass die Taliban nach der Machtübernahme seine Wohnung durchsucht und seine Dienstwaffe mitgenommen haben (vgl. SEM-act. A31/18 F75). Nach dieser Hausdurchsuchung haben die Taliban den Beschwerdeführer und seine Familie in Ruhe gelassen. Aus der Tötung seines Kollegen G._______ kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei G._______ handelte es sich gemäss seinen Aussagen um einen Kommandanten, der zusätzlich dazu persönliche Probleme mit I._______, dem Chef des Geheimdienstes der Taliban, hatte (vgl. SEM-act. A31/18 F95). G._______ hat sich im Gegensatz zum Beschwerdeführer in einer exponierteren Stellung befunden, welche insofern mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Sicherheitsdienst nicht vergleichbar ist. An der fehlenden Exponiertheit vermögen auch die in der Beschwerde geltend gemachten Anrufe der Taliban beim Vater des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise nichts zu ändern. Dabei ist mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass diese Vorbringen als nachgeschoben zu taxieren sind, zumal der Beschwerdeführer diese Anrufe in den Anhörungen nicht erwähnte, obwohl er gefragt wurde, ob die Vorladungen der letzte Versuch gewesen seien, ihn ausfindig zu machen (vgl. SEM-act. A31/18 F80). Auch aus den eingereichten Vorladungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese besagen einzig, dass er gesucht wird, seine Befürchtung verhaftet zu werden, ergibt sich aus diesen Dokumenten nicht. Darüber hinaus sind diese Dokumente leicht fälschbar. Sie vermögen somit gesamthaft betrachtet keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist betreffend die Ausführungen zu seinem Pass und den Vermerk darin, er sei «self employed», festzuhalten, dass diese sich einzig auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, er sei beim Sicherheitsdienst angestellt gewesen, beziehen. Da er sich wie soeben erläutert aufgrund seiner Tätigkeit beim Sicherheitsdienst nicht in einem wesentlichen Masse exponiert hatte und ihm somit bei einer (hypothetischen) Rückkehr keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, kann offenbleiben, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit dieser Angaben verhält. 5.5 Bezüglich des in der Replik erwähnten Urteils D-5316/2023 ist festzuhalten, dass sich dieses insofern von der vorliegenden Konstellation unterscheidet, als in diesem Urteil der Beschwerdeführer direkt von einem Talib bedroht worden ist. Aufgrund des lokalen Kontexts war davon auszugehen, dass jenem Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. In der vorliegenden Konstellation liegt jedoch keine direkte Bedrohung durch die Taliban vor. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe persönlich Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. SEM-act. A31/18 F56). Zwar hat er im Sicherheitsdienst gearbeitet und war für logistische Aufgaben zuständig, dies alleine reicht jedoch noch nicht, um sich in einem genügenden Mass exponiert zu haben und eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. 5.6 Betreffend sein angebliches Engagement für Frauenrechte aus Stolz auf seine Schwestern, die Lehrerin beziehungsweise Pflegefachfrau/Hebamme seien (vgl. SEM-act. A31/18 F71) ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in besonderer Weise exponiert hätte. Ob der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, tatsächlich Seminare und Konferenzen zu Frauenrechten organisiert hat, kann vorliegend offenbleiben, da er - abgesehen von einer Vorladung, in dessen Zusammenhang sein Engagement für Frauenrechte erwähnt worden sein soll - nicht geltend macht, aufgrund dieser Unterstützung von den Taliban Nachteile erlitten zu haben (vgl. SEM-act. A31/18 F73). 5.7 Das Gericht gelangt im Lichte des Gesagten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über ein bloss niederschwelliges Risikoprofil verfügt und mithin für ihn keine objektiv begründete Furcht besteht, künftig - bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Heimatstaat - ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Nachdem der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung nicht, da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. vgl. BVGE 2011/7 E. 8; BVGE 2009/51 E. 5.4).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse bestehen, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wurde mit Verfügung vom 10. April 2024 gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Stundenansatz für das Honorar amtlich bestellter Rechtsbeistände im Zeitpunkt der Beiordnung ist gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel zu begrenzen, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen ist. Die Rechtsvertretung macht einen Aufwand von 15.75 Stunden zuzüglich Spesen von Fr. 322.10 geltend. Der Stundenansatz ist von Fr. 180.- auf Fr. 150.- zu reduzieren, womit das amtliche Honorar auf Fr. 2'902.05 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Natalie Marrer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'902.05 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: