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D-2012/2026

D-2012/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Partnerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am (...) für sich und ihren ältesten Sohn in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 8. Dezember 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und es werde das nationale Verfahren durchgeführt. A.c Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind zur Welt. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 29. Mai 2024 ein erstes Mal und - nunmehr im erweiterten Verfahren - am 1. Juli 2025 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 2. September 2025 (Beschwerdeführerin) ergänzend zu ihren Fluchtgründen an. A.d.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei guineischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens von der Ethnie der F.________ und habe bis zu seiner Ausreise in G.________ (Region H.________) gelebt, wo er als (...) und (...) gearbeitet habe. Er habe in Guinea rituelle Inzisionen erlebt und sei von der Familie der Beschwerdeführerin bedroht worden. Der jüngere Bruder der Mutter seiner Partnerin habe diese heiraten wollen und daher bewirkt, dass er - der Beschwerdeführer - von der Polizei festgenommen worden sei; nach einer Woche sei er unter dem Versprechen, sich von der Beschwerdeführerin zu trennen, wieder freigelassen worden. Da er seine Partnerin aber nicht verlassen habe, hätten Beamte erneut nach ihm gesucht, weshalb er Guinea am 10. November 2018 mit dem Motorrad in Richtung Mali verlassen habe. A.d.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, ebenfalls guineische Staatsangehörige christlichen Glaubens von der Ethnie der F._______ zu sein und aus G._______ zu stammen. Sie sei nie zur Schule gegangen, sondern habe mit ihrer Mutter (...) gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich bereits bei ihrer Familie vorgestellt und sie sei im Einverständnis mit ihren Eltern zu ihm und seiner Familie gezogen. Nachdem ihr Vater, welcher sich stets gegen einen solchen Eingriff ausgesprochen habe, im Juni 2018 gestorben sei, sei sie beschnitten worden. Ausserdem habe ihre Mutter sie des Geldes wegen dazu zwingen wollen, ihren Onkel zu heiraten; dieser Onkel habe sie rund eine Woche nach der Beschneidung sexuell missbraucht. Sie habe sich daher entschlossen, Guinea ebenfalls zu verlassen und ihrem Partner nach Mali zu folgen. A.e Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Beweismittel sowie verschiedene, die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Schwangerschaft betreffende medizinische Unterlagen zu den Akten. A.f Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der damaligen Rechtsvertretung gewährte das SEM den Beschwerdeführenden am 4. Februar 2026 Einsicht in deren Verfahrensakten. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 - eröffnet am 18. Februar 2026 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton I._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. März 2026 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und der Beschwerdeführer sei in diese einzubeziehen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Mit der Beschwerde wurden - jeweils in Kopie - ein Bericht des J.________ betreffend Geburt des dritten gemeinsamen Kindes der Beschwerdeführenden am (...), je ein Schreiben der Schule K._______ betreffend das Kind C._______ und einer Spielgruppenleiterin der L._______ betreffend das Kind D._______ sowie eine «Bescheinigung wirtschaftliche Sozialhilfe» eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. März 2026 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden (nunmehr darin eingeschlossen auch das dritte Kind) dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mit der Begründung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 14. April 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 13. April 2026 bezahlt.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 4.1.2 Vorab hält sie fest, bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Problemen handle es sich um Probleme mit Drittpersonen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien indes nur flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden und auch des Bundesverwaltungsgerichts seien die guineischen Behörden grundsätzlich willens, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren, und es stehe in Guinea auch eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass den Beschwerdeführenden die staatliche Schutzinfrastruktur nicht zugänglich wäre oder die heimatlichen Behörden aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens sein könnten, Schutz vor Übergriffen der Familienangehörigen zu gewähren. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der Onkel seiner Partnerin habe genügend finanzielle Mittel und viele Kontakte beim Staat, könne auch nicht abgeleitet werden, dass dieser über einen derart grossen Einfluss verfügen könnte, dass die Polizei ihn wegen der Beziehung zur Beschwerdeführerin festnehmen könnte; bei der Behauptung, der besagte Onkel sei eine «grosse Persönlichkeit» und habe der Polizei Geld gegeben, um ihn zu inhaftieren, weshalb er befürchte, dieser könne auch Leute engagieren, um ihn umzubringen, handle es sich um eine blosse Vermutung. Des Weiteren führt das SEM aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern für die Beschwerdeführerin angesichts der Tatsache, dass sie zwischenzeitlich mit dem Beschwerdeführer eine Familie gegründet habe, bei einer Rückkehr nach Guinea begründete Furcht vor einer Zwangsverheiratung bestehen sollte. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin wegen des Verhaltens ihres Onkels nie bei der Polizei gemeldet habe und ihr Partner lediglich einmal an die Polizei gelangt sei, vermöge weder einen fehlenden Willen noch eine fehlende Schutzfähigkeit der Behörden zu begründen. Überdies seien die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben nie politisch aktiv gewesen und hätten vor dem geschilderten Vorfall nie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt. Es lägen daher auch keine weiteren Anhaltspunkte vor, die geeignet gewesen wären, ihr Risikoprofil zu verschärfen oder ihre Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen beziehungsweise auf diesem zu beharren, einzuschränken.

E. 4.1.3 Sodann weist das SEM in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geäusserte - und mittels Einreichung einer Stellungnahme des Netzwerks gegen Mädchenbeschneidung Schweiz vom 28. Oktober 2024 untermauerte Furcht, ihre Söhne könnten bei einer Rückkehr - wie vor Jahren sie selber - Opfer ritueller Genitalverstümmelung werden, darauf hin, üblicherweise seien Mädchen Opfer von Genitalverstümmelung, ausserdem bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführerin eine erneute Beschneidung drohen könnte, zumal Guinea seit 2016 über ein Gesetz verfüge, welches die weibliche Genitalverstümmelung unter Strafe stelle. Im Übrigen beruhten die von den Beschwerdeführenden erwähnten rituellen Messerstiche beziehungsweise Malzeichen (Inzisionen) nicht auf einem Grund nach Art. 3 AsylG, wobei die Beschwerdeführenden diese für sich und ihre Kinder ohne weiteres verweigern könnten.

E. 4.1.4 Zudem verweist das SEM auf die Möglichkeit der Beschwerdeführenden, sich einer allfälligen zukünftigen Verfolgung durch Wegzug in einen anderen Teil Guineas zu entziehen.

E. 4.1.5 Schliesslich erachtet die Vorinstanz auch die eingereichten Beweismittel als nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu führen, da diese sich lediglich zur allgemeinen Situation der weiblichen Genitalverstümmelung sowie zur Möglichkeit einer Zwangsverheiratung aufgrund fehlender staatlicher Schutzmechanismen äussere, die Fotos von Schnittverletzungen keinen Beleg für die geltend gemachten Befürchtungen darstellten (zumal deren Herkunft nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne) und die behördlichen Dokumente lediglich auf den Reiseweg hinwiesen.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab bemerkt, die Beschwerdeführerin habe nie Gelegenheit gehabt, sich anlässlich der Anhörungen in ihrer Muttersprache F._______ zu verständigen, da keine dolmetschende Person in dieser Sprache gefunden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe erst nach der Flucht Bambara und Französisch gelernt, beherrsche diese Sprachen aber nicht fliessend oder perfekt. Sodann wiederholen die Beschwerdeführenden den in den jeweils zwei Anhörungen vorgebrachten Sachverhalt und beanstanden im Weiteren, das SEM verstehe weder die Traditionen vor Ort noch die dazugehörigen Zwänge und auch nicht den von der eigenen Familie ausgeübten Druck. Der Einfluss der Familie könne so weit gehen, dass die Behörden den Betroffenen keinen Schutz mehr gewährten. Es bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch keine innerstaatliche Schutzalternative; Guinea sei geografisch kein grosses Land und die sozialen Strukturen seien stark lokal und familiär geprägt, weshalb gerade in Fällen familiärer Konflikte und sozialer Kontrolle ein Untertauchen faktisch kaum möglich sei.

E. 5.1 Soweit in der Beschwerde (zumindest sinngemäss) eine nicht vollständige und richtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet wird, ist diese Rüge vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Zwar konnte die Beschwerdeführerin mangels Vorhandenseins einer entsprechenden übersetzenden Person in der Tat nicht in ihrer Muttersprache F._______ befragt werden. Aus den Anhörungsprotokollen geht indes hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe ausreichend klar vorbringen konnte, zumal sie auf dem Personalienblatt noch Französisch als ihre Muttersprache bezeichnet hatte (vgl. SEM-Akten [...]), eingangs der Anhörung vom 29. Mai 2025 zum Vorgehen bei allfälligen Verständigungsproblemen instruiert wurde (vgl. SEM-Akten [...]) und in beiden Anhörungen nach der Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit der protokollierten Aussagen bestätigt hatte (vgl. SEM-Akten [...]). Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist daher nicht ersichtlich.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils), da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 7.2.1 Zunächst ist mit der Beschwerde festzuhalten, dass weibliche Genitalverstümmelung eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt darstellt, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge haben und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommen kann (vgl. bereits BVGE 2014/27). Indessen ist - ohne das der Beschwerdeführerin zugefügte Leid zu verharmlosen - festzuhalten, dass es Zweck des schweizerischen Asylgesetzes ist, Personen vor drohender Verfolgung zu schützen, und nicht, vormals im Heimatstaat erlittenes Unrecht auszugleichen. Dementsprechend vermag eine bereits durchgeführte Beschneidung für sich allein genommen in der Regel nicht zur Gewährung von Asyl zu führen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4577/2018 vom 22. Oktober 2020 E. 4.4). Im Übrigen ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.

E. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich den Ausführungen des SEM betreffend Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der guineischen Behörden bei Problemen mit Drittpersonen anschliessen. Auch das Gericht geht davon aus, Guinea verfüge über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat (vgl. Urteile des BVGer E-8396/2025 vom 17. März 2026 E. 7.3.1 m.w.H.). Die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten die Schutzinfrastruktur nicht in Anspruch genommen beziehungsweise nicht auf diesem beharrt, ist nicht zu beanstanden, zumal auch auf Beschwerdeebene keine diesbezüglichen Unterlagen zu den Akten gegeben wurden. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass und weshalb der behauptete Einfluss des Onkels beziehungsweise dessen Stellung zu keinem anderen Resultat führe (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Das Gericht kann ferner auch den Darlegungen bezüglich künftiger Genitalverstümmelung und Inzisionen (vgl. betreffend Gewalt gegen Frauen auch Urteil des BVGer D-5356/2025 vom 22. August 2025 E. 7.4) sowie bezüglich innerstaatlicher Schutzalternative folgen. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Ausreise aus dem Heimatland drei Kinder geboren und wird mit ihrem langjährigen Partner und Kindsvater nach Guinea zurückkehren. Die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens in Kopie eingereichten Beweismittel sind in der Tat ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.

E. 7.2.3 Soweit in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 8 oben) geltend gemacht wird, es bestehe aufgrund der mangelnden geografischen Grösse Guineas keine innerstaatliche Schutzalternative, ist festzuhalten, dass Guinea flächenmässig rund sechsmal grösser ist als die Schweiz. G._______, der Herkunftsort der Beschwerdeführenden, liegt (...), wohingegen sich etwa die guineische Hauptstadt Conakry (...) km entfernt im Westen des Landes befindet. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr seit der Ausreise der Beschwerdeführenden mehr als sieben Jahre vergangen sind und die Beschwerdeführenden durch ihre lange Reise nach Europa und den Aufenthalt in der Schweiz Erfahrungen gesammelt haben dürften, die sie befähigen, in einem anderen Teil ihres Heimatlandes ein neues Leben aufzubauen. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion nahe Familienangehörige (Eltern und Geschwister) hat, die ihm - falls sich die Beschwerdeführenden (dennoch) zu einer Rückkehr nach G._______ beziehungsweise in die Region H._______ entschliessen - bei allfälligen Problemen unterstützen könnten.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Weder aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch aus dem - in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung ebenfalls erwähnten - Übereinkommen über die Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ergeben sich Hinweise, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt unzulässig sein könnte. Im Hinblick auf die Befürchtung, die drei Söhne könnten im Falle einer Rückkehr ebenfalls rituellen Verletzungen ausgesetzt werden, ist festzuhalten, dass diese Gefahr - was sich mit den Aussagen der Beschwerdeführenden deckt - massgeblich vom Entscheid der Eltern abhängt (vgl. etwa Urteil D-621/2025 vom 1. April 2025 E. 9.3.3). Diese gaben im Verfahren deutlich zum Ausdruck, dass sie gegen diese Praxis sind.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu Urteile des BVGer E-6396/2025 vom 17. März 2026 E. 9.3.2 und D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 8.3.2 je m.w.H.).

E. 9.3.3 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Das SEM verweist zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von gelegentlichen (...) - ein gesunder, junger Mann ist. Auch wenn es sich bei der von ihm vorgebrachten (...)jährigen Schulbildung - entgegen der von Vorinstanz vertretenen Auffassung - kaum um eine «solide schulische Ausbildung» handeln dürfte, so ist doch festzuhalten, dass es ihm aufgrund seiner vielfältigen Berufserfahrung als (...), (...) und - in Mali, Algerien und Tunesien - (...) eine wirtschaftliche Reintegration in Guinea ohne weiteres gelingen dürfte, zumal er dort noch über ein soziales Beziehungsnetz (weniger zu seinen Eltern, die «im Dorf» wohnten, wo es keine Verbindung gebe, doch zu Freunden, die «in der Stadt» lebten) verfügt. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss ihren eigenen Angaben über keine Schulbildung, ebenso wenig über relevante Berufserfahrung (vgl. SEM-Akten [...]). Zudem dürfte die Betreuung der drei Kinder eine wesentliche Berufstätigkeit kaum zulassen. Familiäre Kontakte bestanden zumindest zu ihrer Schwester, die ihr bereits in der Vergangenheit geholfen haben soll. Der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 11 Mitte) angebrachte Einwand, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr komplett auf sich allein gestellt, zumal die Beschwerdeführerin mittlerweile auch den Kontakt zu ihrer Schwester verloren habe, stellt eine reine Parteibehauptung dar. Eine konkrete Gefährdung liegt im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.), schwierige Umstände also, von denen die Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist - ohne die Schwierigkeiten zu verkennen - nicht davon auszugehen, dass die Familie im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Situation ist zudem auf die Möglichkeit eines Antrags auf finanzielle Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). Der damaligen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beziehungsweise der damals bevorstehenden Geburt des dritten Kindes wurde bereits in der angefochtenen Verfügung angemessen Rechnung getragen. Gemäss Bericht des J._______ vom (...) handelte es sich um eine termingerechte Spontangeburt, und der Wochenbettverlauf wird als unauffällig beschrieben. Im Bericht wird die erfolgte Genitalbeschneidung und der geltend gemachte sexuelle Missbrauch (mit nachfolgender möglicher [Verdacht auf] [...]) der Beschwerdeführerin erwähnt, aber nicht weiter thematisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden unter keinen (gravierenden) gesundheitlichen Problemen leiden, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Ferner steht auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Art. 3 KRK verschafft per se keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder auf eine vorläufige Aufnahme (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.4). Alle drei Kinder sind in einem in erster Linie von den Eltern geprägten Alter, und es ist - auch wenn die beiden älteren den Kindergarten beziehungsweise eine Spielgruppe besuchen - noch keine spezifische Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Bei einer Rückkehr im Familienverband werden sie nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich ohne weiteres im Heimatland integrieren können.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 13. April 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2012/2026 Urteil vom 8. Mai 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am ..., B._______, geboren am ..., C._______, geboren am ..., D._______, geboren am ..., E._______, geboren am ..., alle Guinea, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Partnerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am (...) für sich und ihren ältesten Sohn in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 8. Dezember 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und es werde das nationale Verfahren durchgeführt. A.c Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind zur Welt. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 29. Mai 2024 ein erstes Mal und - nunmehr im erweiterten Verfahren - am 1. Juli 2025 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 2. September 2025 (Beschwerdeführerin) ergänzend zu ihren Fluchtgründen an. A.d.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei guineischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens von der Ethnie der F.________ und habe bis zu seiner Ausreise in G.________ (Region H.________) gelebt, wo er als (...) und (...) gearbeitet habe. Er habe in Guinea rituelle Inzisionen erlebt und sei von der Familie der Beschwerdeführerin bedroht worden. Der jüngere Bruder der Mutter seiner Partnerin habe diese heiraten wollen und daher bewirkt, dass er - der Beschwerdeführer - von der Polizei festgenommen worden sei; nach einer Woche sei er unter dem Versprechen, sich von der Beschwerdeführerin zu trennen, wieder freigelassen worden. Da er seine Partnerin aber nicht verlassen habe, hätten Beamte erneut nach ihm gesucht, weshalb er Guinea am 10. November 2018 mit dem Motorrad in Richtung Mali verlassen habe. A.d.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, ebenfalls guineische Staatsangehörige christlichen Glaubens von der Ethnie der F._______ zu sein und aus G._______ zu stammen. Sie sei nie zur Schule gegangen, sondern habe mit ihrer Mutter (...) gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich bereits bei ihrer Familie vorgestellt und sie sei im Einverständnis mit ihren Eltern zu ihm und seiner Familie gezogen. Nachdem ihr Vater, welcher sich stets gegen einen solchen Eingriff ausgesprochen habe, im Juni 2018 gestorben sei, sei sie beschnitten worden. Ausserdem habe ihre Mutter sie des Geldes wegen dazu zwingen wollen, ihren Onkel zu heiraten; dieser Onkel habe sie rund eine Woche nach der Beschneidung sexuell missbraucht. Sie habe sich daher entschlossen, Guinea ebenfalls zu verlassen und ihrem Partner nach Mali zu folgen. A.e Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Beweismittel sowie verschiedene, die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Schwangerschaft betreffende medizinische Unterlagen zu den Akten. A.f Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der damaligen Rechtsvertretung gewährte das SEM den Beschwerdeführenden am 4. Februar 2026 Einsicht in deren Verfahrensakten. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 - eröffnet am 18. Februar 2026 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton I._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. März 2026 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und der Beschwerdeführer sei in diese einzubeziehen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Mit der Beschwerde wurden - jeweils in Kopie - ein Bericht des J.________ betreffend Geburt des dritten gemeinsamen Kindes der Beschwerdeführenden am (...), je ein Schreiben der Schule K._______ betreffend das Kind C._______ und einer Spielgruppenleiterin der L._______ betreffend das Kind D._______ sowie eine «Bescheinigung wirtschaftliche Sozialhilfe» eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. März 2026 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden (nunmehr darin eingeschlossen auch das dritte Kind) dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mit der Begründung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 14. April 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 13. April 2026 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.1.2 Vorab hält sie fest, bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Problemen handle es sich um Probleme mit Drittpersonen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien indes nur flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden und auch des Bundesverwaltungsgerichts seien die guineischen Behörden grundsätzlich willens, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren, und es stehe in Guinea auch eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass den Beschwerdeführenden die staatliche Schutzinfrastruktur nicht zugänglich wäre oder die heimatlichen Behörden aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens sein könnten, Schutz vor Übergriffen der Familienangehörigen zu gewähren. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der Onkel seiner Partnerin habe genügend finanzielle Mittel und viele Kontakte beim Staat, könne auch nicht abgeleitet werden, dass dieser über einen derart grossen Einfluss verfügen könnte, dass die Polizei ihn wegen der Beziehung zur Beschwerdeführerin festnehmen könnte; bei der Behauptung, der besagte Onkel sei eine «grosse Persönlichkeit» und habe der Polizei Geld gegeben, um ihn zu inhaftieren, weshalb er befürchte, dieser könne auch Leute engagieren, um ihn umzubringen, handle es sich um eine blosse Vermutung. Des Weiteren führt das SEM aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern für die Beschwerdeführerin angesichts der Tatsache, dass sie zwischenzeitlich mit dem Beschwerdeführer eine Familie gegründet habe, bei einer Rückkehr nach Guinea begründete Furcht vor einer Zwangsverheiratung bestehen sollte. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin wegen des Verhaltens ihres Onkels nie bei der Polizei gemeldet habe und ihr Partner lediglich einmal an die Polizei gelangt sei, vermöge weder einen fehlenden Willen noch eine fehlende Schutzfähigkeit der Behörden zu begründen. Überdies seien die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben nie politisch aktiv gewesen und hätten vor dem geschilderten Vorfall nie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt. Es lägen daher auch keine weiteren Anhaltspunkte vor, die geeignet gewesen wären, ihr Risikoprofil zu verschärfen oder ihre Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen beziehungsweise auf diesem zu beharren, einzuschränken. 4.1.3 Sodann weist das SEM in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geäusserte - und mittels Einreichung einer Stellungnahme des Netzwerks gegen Mädchenbeschneidung Schweiz vom 28. Oktober 2024 untermauerte Furcht, ihre Söhne könnten bei einer Rückkehr - wie vor Jahren sie selber - Opfer ritueller Genitalverstümmelung werden, darauf hin, üblicherweise seien Mädchen Opfer von Genitalverstümmelung, ausserdem bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführerin eine erneute Beschneidung drohen könnte, zumal Guinea seit 2016 über ein Gesetz verfüge, welches die weibliche Genitalverstümmelung unter Strafe stelle. Im Übrigen beruhten die von den Beschwerdeführenden erwähnten rituellen Messerstiche beziehungsweise Malzeichen (Inzisionen) nicht auf einem Grund nach Art. 3 AsylG, wobei die Beschwerdeführenden diese für sich und ihre Kinder ohne weiteres verweigern könnten. 4.1.4 Zudem verweist das SEM auf die Möglichkeit der Beschwerdeführenden, sich einer allfälligen zukünftigen Verfolgung durch Wegzug in einen anderen Teil Guineas zu entziehen. 4.1.5 Schliesslich erachtet die Vorinstanz auch die eingereichten Beweismittel als nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu führen, da diese sich lediglich zur allgemeinen Situation der weiblichen Genitalverstümmelung sowie zur Möglichkeit einer Zwangsverheiratung aufgrund fehlender staatlicher Schutzmechanismen äussere, die Fotos von Schnittverletzungen keinen Beleg für die geltend gemachten Befürchtungen darstellten (zumal deren Herkunft nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne) und die behördlichen Dokumente lediglich auf den Reiseweg hinwiesen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab bemerkt, die Beschwerdeführerin habe nie Gelegenheit gehabt, sich anlässlich der Anhörungen in ihrer Muttersprache F._______ zu verständigen, da keine dolmetschende Person in dieser Sprache gefunden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe erst nach der Flucht Bambara und Französisch gelernt, beherrsche diese Sprachen aber nicht fliessend oder perfekt. Sodann wiederholen die Beschwerdeführenden den in den jeweils zwei Anhörungen vorgebrachten Sachverhalt und beanstanden im Weiteren, das SEM verstehe weder die Traditionen vor Ort noch die dazugehörigen Zwänge und auch nicht den von der eigenen Familie ausgeübten Druck. Der Einfluss der Familie könne so weit gehen, dass die Behörden den Betroffenen keinen Schutz mehr gewährten. Es bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch keine innerstaatliche Schutzalternative; Guinea sei geografisch kein grosses Land und die sozialen Strukturen seien stark lokal und familiär geprägt, weshalb gerade in Fällen familiärer Konflikte und sozialer Kontrolle ein Untertauchen faktisch kaum möglich sei. 5. 5.1 Soweit in der Beschwerde (zumindest sinngemäss) eine nicht vollständige und richtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet wird, ist diese Rüge vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Zwar konnte die Beschwerdeführerin mangels Vorhandenseins einer entsprechenden übersetzenden Person in der Tat nicht in ihrer Muttersprache F._______ befragt werden. Aus den Anhörungsprotokollen geht indes hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe ausreichend klar vorbringen konnte, zumal sie auf dem Personalienblatt noch Französisch als ihre Muttersprache bezeichnet hatte (vgl. SEM-Akten [...]), eingangs der Anhörung vom 29. Mai 2025 zum Vorgehen bei allfälligen Verständigungsproblemen instruiert wurde (vgl. SEM-Akten [...]) und in beiden Anhörungen nach der Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit der protokollierten Aussagen bestätigt hatte (vgl. SEM-Akten [...]). Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist daher nicht ersichtlich. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils), da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 7.2.1 Zunächst ist mit der Beschwerde festzuhalten, dass weibliche Genitalverstümmelung eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt darstellt, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge haben und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommen kann (vgl. bereits BVGE 2014/27). Indessen ist - ohne das der Beschwerdeführerin zugefügte Leid zu verharmlosen - festzuhalten, dass es Zweck des schweizerischen Asylgesetzes ist, Personen vor drohender Verfolgung zu schützen, und nicht, vormals im Heimatstaat erlittenes Unrecht auszugleichen. Dementsprechend vermag eine bereits durchgeführte Beschneidung für sich allein genommen in der Regel nicht zur Gewährung von Asyl zu führen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4577/2018 vom 22. Oktober 2020 E. 4.4). Im Übrigen ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich den Ausführungen des SEM betreffend Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der guineischen Behörden bei Problemen mit Drittpersonen anschliessen. Auch das Gericht geht davon aus, Guinea verfüge über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat (vgl. Urteile des BVGer E-8396/2025 vom 17. März 2026 E. 7.3.1 m.w.H.). Die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten die Schutzinfrastruktur nicht in Anspruch genommen beziehungsweise nicht auf diesem beharrt, ist nicht zu beanstanden, zumal auch auf Beschwerdeebene keine diesbezüglichen Unterlagen zu den Akten gegeben wurden. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass und weshalb der behauptete Einfluss des Onkels beziehungsweise dessen Stellung zu keinem anderen Resultat führe (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Das Gericht kann ferner auch den Darlegungen bezüglich künftiger Genitalverstümmelung und Inzisionen (vgl. betreffend Gewalt gegen Frauen auch Urteil des BVGer D-5356/2025 vom 22. August 2025 E. 7.4) sowie bezüglich innerstaatlicher Schutzalternative folgen. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Ausreise aus dem Heimatland drei Kinder geboren und wird mit ihrem langjährigen Partner und Kindsvater nach Guinea zurückkehren. Die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens in Kopie eingereichten Beweismittel sind in der Tat ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. 7.2.3 Soweit in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 8 oben) geltend gemacht wird, es bestehe aufgrund der mangelnden geografischen Grösse Guineas keine innerstaatliche Schutzalternative, ist festzuhalten, dass Guinea flächenmässig rund sechsmal grösser ist als die Schweiz. G._______, der Herkunftsort der Beschwerdeführenden, liegt (...), wohingegen sich etwa die guineische Hauptstadt Conakry (...) km entfernt im Westen des Landes befindet. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr seit der Ausreise der Beschwerdeführenden mehr als sieben Jahre vergangen sind und die Beschwerdeführenden durch ihre lange Reise nach Europa und den Aufenthalt in der Schweiz Erfahrungen gesammelt haben dürften, die sie befähigen, in einem anderen Teil ihres Heimatlandes ein neues Leben aufzubauen. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion nahe Familienangehörige (Eltern und Geschwister) hat, die ihm - falls sich die Beschwerdeführenden (dennoch) zu einer Rückkehr nach G._______ beziehungsweise in die Region H._______ entschliessen - bei allfälligen Problemen unterstützen könnten. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Weder aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch aus dem - in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung ebenfalls erwähnten - Übereinkommen über die Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ergeben sich Hinweise, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt unzulässig sein könnte. Im Hinblick auf die Befürchtung, die drei Söhne könnten im Falle einer Rückkehr ebenfalls rituellen Verletzungen ausgesetzt werden, ist festzuhalten, dass diese Gefahr - was sich mit den Aussagen der Beschwerdeführenden deckt - massgeblich vom Entscheid der Eltern abhängt (vgl. etwa Urteil D-621/2025 vom 1. April 2025 E. 9.3.3). Diese gaben im Verfahren deutlich zum Ausdruck, dass sie gegen diese Praxis sind. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu Urteile des BVGer E-6396/2025 vom 17. März 2026 E. 9.3.2 und D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 8.3.2 je m.w.H.). 9.3.3 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Das SEM verweist zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von gelegentlichen (...) - ein gesunder, junger Mann ist. Auch wenn es sich bei der von ihm vorgebrachten (...)jährigen Schulbildung - entgegen der von Vorinstanz vertretenen Auffassung - kaum um eine «solide schulische Ausbildung» handeln dürfte, so ist doch festzuhalten, dass es ihm aufgrund seiner vielfältigen Berufserfahrung als (...), (...) und - in Mali, Algerien und Tunesien - (...) eine wirtschaftliche Reintegration in Guinea ohne weiteres gelingen dürfte, zumal er dort noch über ein soziales Beziehungsnetz (weniger zu seinen Eltern, die «im Dorf» wohnten, wo es keine Verbindung gebe, doch zu Freunden, die «in der Stadt» lebten) verfügt. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss ihren eigenen Angaben über keine Schulbildung, ebenso wenig über relevante Berufserfahrung (vgl. SEM-Akten [...]). Zudem dürfte die Betreuung der drei Kinder eine wesentliche Berufstätigkeit kaum zulassen. Familiäre Kontakte bestanden zumindest zu ihrer Schwester, die ihr bereits in der Vergangenheit geholfen haben soll. Der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 11 Mitte) angebrachte Einwand, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr komplett auf sich allein gestellt, zumal die Beschwerdeführerin mittlerweile auch den Kontakt zu ihrer Schwester verloren habe, stellt eine reine Parteibehauptung dar. Eine konkrete Gefährdung liegt im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.), schwierige Umstände also, von denen die Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist - ohne die Schwierigkeiten zu verkennen - nicht davon auszugehen, dass die Familie im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Situation ist zudem auf die Möglichkeit eines Antrags auf finanzielle Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). Der damaligen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beziehungsweise der damals bevorstehenden Geburt des dritten Kindes wurde bereits in der angefochtenen Verfügung angemessen Rechnung getragen. Gemäss Bericht des J._______ vom (...) handelte es sich um eine termingerechte Spontangeburt, und der Wochenbettverlauf wird als unauffällig beschrieben. Im Bericht wird die erfolgte Genitalbeschneidung und der geltend gemachte sexuelle Missbrauch (mit nachfolgender möglicher [Verdacht auf] [...]) der Beschwerdeführerin erwähnt, aber nicht weiter thematisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden unter keinen (gravierenden) gesundheitlichen Problemen leiden, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Ferner steht auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Art. 3 KRK verschafft per se keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder auf eine vorläufige Aufnahme (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.4). Alle drei Kinder sind in einem in erster Linie von den Eltern geprägten Alter, und es ist - auch wenn die beiden älteren den Kindergarten beziehungsweise eine Spielgruppe besuchen - noch keine spezifische Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Bei einer Rückkehr im Familienverband werden sie nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich ohne weiteres im Heimatland integrieren können. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 13. April 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: