opencaselaw.ch

D-1985/2020

D-1985/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-23 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4-6 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung und neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1985/2020 Urteil vom 23. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, Geburtsdatum strittig, Algerien und Marokko, vertreten durch Michèle Byland, MLaw, HEKS / Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben sowohl algerischer als auch marokkanischer Staatsangehöriger, mutmasslich am 26. Januar 2020 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, worauf er gleichentags im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz ein Asylgesuch stellte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 4. Februar 2020 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm, ihn am 28. Februar 2020 summarisch befragte und am 13. März 2020 zu den Gründen seines Asylgesuchs anhörte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei gemischter nationaler und ethnischer Herkunft, indem seine Mutter eine algerische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Berber gewesen sei, während sein Vater ein marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit Wohnsitz im Gebiet Westsahara sei, dass er weiter ausführte, er sei - da seine Eltern sich getrennt hätten - bei seiner Mutter in Algerien, nämlich in der Stadt Algier, aufgewachsen, dass seine Mutter jedoch im Jahr 2014, als er elf Jahre alt gewesen sei, aufgrund einer Krankheit verstorben sei, worauf er bis 2018 mehrheitlich auf der Strasse gelebt habe, dass er im Jahr 2018 zu seinem Vater gelangt sei, der in Marokko beziehungsweise im Gebiet Westsahara, nämlich in der Stadt B._______, lebe, dass sein Vater, wie er habe feststellen müssen, im Drogenhandel tätig sei und ihn dazu habe einspannen wollen, was er aber verweigert habe, dass er von seinem Vater eingesperrt und misshandelt worden sei, weshalb er schliesslich im Dezember 2019 aus Marokko beziehungsweise dem Gebiet Westsahara wieder nach Algerien ausgereist und über Libyen, Italien und Frankreich in die Schweiz gelangt sei, dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 24. März 2020 den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat am 25. März 2020 ihre Stellungnahme übermittelte, dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2020 (Datum der Eröffnung: 31. März 2020) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, ihn ausserdem anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und die Eintragung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2001 verfügte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Datum des Eingangs: 14. April 2020) anfocht, dass er dabei beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen, dass er weiter beantragte, es sei das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum zu berichtigen, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2020 ein medizinisches Datenblatt betreffend einen Arzttermin nachreichte, wonach er an einem Abszess im Bereich des linken Unterkiefers leide, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5) richtet, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Rechtsvertreterin in den Rechtsbegehren zwar die Aufhebung sämtlicher Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung beantragt, gleichzeitig aber ausdrücklich nur die Erteilung der vorläufigen Aufnahme begehrt, wobei sich auch die Beschwerdebegründung ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung sowie gegen die Eintragung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS richtet, dass die Verfügung des SEM vom 26. März 2020 somit in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, dass mit der Beschwerde in erster Linie geltend gemacht wird, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung die behördliche Untersuchungspflicht verletzt, indem es bei der Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers keine korrekte Gesamtwürdigung aller diesbezüglichen Anhaltspunkte vorgenommen habe, dass demzufolge, weil die Vorinstanz fälschlicherweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei, auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, welche im vorliegenden Fall den Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen habe, nicht korrekt geprüft worden sei, dass im Zusammenhang mit der Frage der Altersbestimmung unter anderem vorgebracht wird, die Rechtsvertreterin - die angesichts des Aussehens des Beschwerdeführers und weiterer vorliegender Indizien von dessen Minderjährigkeit ausgehe - habe im vorinstanzlichen Verfahren ein medizinisches Altersgutachten beantragt, worauf aber das SEM nicht eingegangen sei, dass die Rechtsvertreterin mit ihrer Stellungnahme vom 25. März 2020 zum Entscheidentwurf des SEM eine beschwerdefähige Verfügung in Bezug auf die Altersanpassung im ZEMIS beantragt habe, wobei das Staatssekretariat auch diesem Antrag nicht entsprochen habe, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG), unter anderem die Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c), dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS führt, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]; Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]; vgl. zum Folgenden aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zuletzt die Urteile E-278/2020 vom 3. März 2020 E. 5, E-138/2020 vom 31. März 2020 E. 5), dass sich gemäss Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG richten, dass, wer Personendaten bearbeitet, sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG) hat, dass, werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, jede betroffene Person insbesondere verlangen kann, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG), dass auf die Berichtigung in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch besteht, dass die Vergewisserungspflicht es mit sich bringt, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2), dass grundsätzlich die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen hat, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird, dass demgegenüber der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung obliegt (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2), dass im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) die beweisbelastete Partei die strittigen Tatsachen zu beweisen und nicht bloss glaubhaft zu machen hat, dass nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG eine Tatsache als bewiesen gilt, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben, während unumstössliche Gewissheit dagegen nicht erforderlich ist, dass einerseits die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 12 VwVG), andererseits die gesuchstellende Person gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ihrerseits verpflichtet ist, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.3), dass die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, jedoch grundsätzlich die Behörde trägt, wenn sie - wie im Falle der Bearbeitung von Personendaten im ZEMIS - im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1), dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass der Beschwerdeführer nämlich auf dem Personalienblatt, welches er bei der Ankunft im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz am 26. Januar 2020 ausgefüllt habe, angegeben habe, im Jahr 2001 geboren und somit volljährig zu sein, dass er demgegenüber erst bei der Aufnahme seiner Personalien am 4. Februar 2020 angegeben habe, minderjährig zu sein, und dabei den 19. März 2003 als Geburtsdatum genannt habe, dass er wiederum anlässlich der Erstbefragung vom 28. Februar 2020 angegeben habe, am 19. Januar 2003 geboren zu sein, wobei er die Kopie einer algerischen Geburtsurkunde eingereicht habe, auf welcher der 19. Januar 2003 als Geburtsdatum vermerkt sei, dass er somit drei unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht habe, dass es sich bei der Geburtsurkunde lediglich um eine Kopie handle, weshalb ihr kaum Beweiswert zukomme, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, in B._______ im Gebiet Westsahara geboren worden zu sein, während in der eingereichten Geburtsurkunde die Gemeinde C._______ in Algerien als Geburtsort erfasst sei, dass der Beschwerdeführer zudem im Rahmen seiner Anhörung vom 13. März 2020 ausgesagt habe, alle seine algerischen Ausweispapiere seien gefälscht beziehungsweise von seinem Vater käuflich erworben worden, weshalb diese nicht als Beleg für die Minderjährigkeit herangezogen werden könnten, dass er abgesehen von dieser Kopie der Geburtsurkunde keine Identitätspapiere eingereicht habe, welche sein Alter belegen könnten, dass bezüglich der von ihm anlässlich der Anhörung angekündigten Kopie seines algerischen Familienbüchleins wiederum auf seine Angabe zu verweisen sei, die algerischen Dokumente seien gefälscht beziehungsweise käuflich erworben, weshalb darauf verzichtet werden könne, die Einreichung dieser Kopie abzuwarten, dass in Bezug auf die Argumentation des SEM zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Erstbefragung (entsprechendes Protokoll, S. 11) auf entsprechende Vorhaltung hin ausführte, die Datumsangabe 19. März 2003 sei nicht sein Fehler, und er habe die falsche Monatsangabe auch gemeldet, es sei ihm jedoch gesagt worden, er solle dies bei der Erstbefragung mitteilen, dass die bei der Erstbefragung anwesende Rechtsvertreterin in diesem Zusammenhang festhielt (ebd.), der Beschwerdeführer habe auch im Rahmen der Beratung erwähnt, dass sein richtiges Geburtsdatum der 19. Januar 2003 sei, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung auf die Frage hin, ob er jemals ein (weiteres) Dokument besessen habe, aus welchem sein Geburtsdatum hervorgehe, zur Antwort gab (ebd., S. 7 f.), er habe zum einen eine Art Laissez-passer gehabt, das er benötigt habe, um in Algerien die Schule besuchen zu können, zum anderen existiere ein Familienbüchlein, welches sich bei seinem Vater befinde, dass die Rechtsvertreterin im Rahmen der Erstbefragung festhielt (ebd., S. 11), es gebe verschiedene Indizien, welche auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hinweisen würden, nämlich seine Geburtsurkunde, seine Angaben zum Lebenslauf sowie sein Aussehen, dass die Rechtsvertreterin bei dieser Gelegenheit zudem den Antrag stellte, es sei zum einen eine Altersabklärung durchzuführen, zum anderen eine Frist zur Einreichung des Laissez-passer zu gewähren, so dass zwei Dokumente vorliegen würden, welche das Alter bestätigen könnten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung zudem angab (entsprechendes Protokoll, S. 2 f.), er habe durch einen Cousin eine Photographie des beim Vater befindlichen Familienbüchleins erlangen können und werde diese - da er gerade keinen Zugang zu seinem Mobiltelephon habe - später der Rechtsvertreterin übermitteln, dass die Rechtsvertreterin auch in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe weitere Dokumente in Aussicht gestellt, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung und seiner Anhörung verschiedene Angaben zu seinem Lebenslauf machte, aus welchen sich Rückschlüsse auf sein Alter ziehen lassen, dass er nämlich bei der Erstbefragung (entsprechendes Protokoll, S. 5) ausführte, er habe während eines Jahres, zwischen 2013 und 2014, und zwar bis zum Tod seiner Mutter im Juni oder Juli 2014, in Algerien eine Schule besucht, wobei er zehn Jahre alt gewesen sei, als er mit dem Schulbesuch begonnen habe, und elf Jahre alt, als er mit der Schule aufgehört habe, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 10 f.) ausführte, er habe von 2013 bis zum Tod seiner Mutter im Jahr 2014 in Algerien eine Schule besucht, wobei er elf Jahre alt gewesen sei, als er die Schule abgebrochen habe, dass er weiter zu Protokoll gab (ebd., S. 13), er sei nach dem Tod der Mutter von seinen Familienangehörigen mütterlicherseits aus der Wohnung geworfen worden und habe in der Folge auf der Strasse gelebt, wobei er zu diesem Zeitpunkt elf Jahre alt gewesen sei, dass die soeben genannten, übereinstimmenden Aussagen zum Lebenslauf in altersmässiger Hinsicht mit der Angabe des Beschwerdeführers konsistent sind, er sei am 19. Januar 2003 geboren, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen seiner Anhörung zu Protokoll gab (ebd., S. 9), seine algerischen Papiere seien nicht echt, sondern gefälscht, da sein Vater diese gegen Geld besorgt habe, dass diese Aussage jedoch unter Berücksichtigung der weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu beurteilen ist, wonach sein Vater - der marokkanischer Staatsangehöriger und in Algerien nicht registriert sei - zwei Familienbüchlein habe, nämlich ein algerisches sowie ein durch die marokkanischen Behörden ausgestelltes (ebd., S. 7), dass somit das Argument der Vorinstanz, angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers sei das in Aussicht gestellte algerische Familienbüchlein von vornherein nicht beweistauglich, sich nicht auch auf ein allfälliges marokkanisches Dokument beziehen kann, dass das SEM somit zu Unrecht den Schluss gezogen hat, das im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel in Aussicht gestellte Familienbüchlein - dessen algerische oder marokkanische Herkunft unklar ist - sei zur Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers nicht heranzuziehen, dass in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch berücksichtigt wurde, dass die vorhin genannten Angaben des Beschwerdeführers zum Lebenslauf grundsätzlich geeignet sind, das behauptete Geburtsdatum 19. Januar 2003 zu stützen, dass somit der Sachverhalt, auf welchen das SEM bei der Begründung der angefochtenen Verfügung sich zu beziehen vorgibt, offensichtlich unvollständig ist, dass auf der Grundlage des mangelhaft erstellten Sachverhalts offensichtlich nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz angenommen - zum heutigen Zeitpunkt volljährig oder - wie vom Beschwerdeführer selbst behauptet - minderjährig ist, dass die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt oder nicht, geeignet ist, für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von entscheidwesentlicher Bedeutung zu sein, dass angesichts dessen auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb das SEM nicht - wie von der Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht beantragt - in Bezug auf den Beschwerdeführer eine medizinische Altersabklärung veranlasst hat, dass das SEM nach dem Gesagten zusammenfassend offensichtlich seine Abklärungspflicht verletzt hat sowie seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 6) und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werden, dass die Beschwerde des Weiteren auch insofern gutzuheissen ist, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt der Eintragung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS (Dispositivziffer 5) beantragt wird, dass die Vorinstanz aufzufordern ist, die erforderlichen Massnahmen zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller Beweismittel einschliesslich der Ergebnisse einer medizinischen Altersabklärung durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erneut zu prüfen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4-6 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung und neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: