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E-278/2020

E-278/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, 15 Jahre alt zu sein. Er reichte eine Kopie eines Duplikats seiner Tazkera ein, worin das Geburtsdatum 26.08.1383 (umgerechnet: 16. November 2004) angegeben ist. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 2. Dezember 2018 gab der Beschwerdeführer an, am 26.08.1383 (umgerechnet: 16. November 2004) geboren zu sein. C. Anlässlich der Anhörung vom 20. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinem Geburtsdatum befragt. Zugleich wurde ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt, ihn als volljährig zu behandeln und mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2001 zu registrieren. In der Folge passte die Vor-instanz sein Geburtsdatum entsprechend an. D. Am 24. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer eine medizinische Altersabklärung. E. Am 31. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entwurf des Asylentscheids der Vorinstanz Stellung, bestritt das geänderte Geburtsdatum und beantragte eine medizinische Altersabklärung. F. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Sein Geburtsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS mit dem Datum 1. Januar 2001 erfasst. Der Antrag auf eine medizinische Altersabklärung wurde abgelehnt. G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Dispositionsziffer 8 der Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2001 sei zu berichtigen und auf den 16. November 2004 zu korrigieren. Eventualtiter seien die Dispositivziffern 8 und 9 der Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. I. Am 4. Februar 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. J. Mit Replik vom 24. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtliche Begründung der Parteien gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwvG).

E. 3 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffern 8 und 9 der vorinstanzlichen Verfügung, das im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS eingesetzte Geburtsdatum vom 1. Januar 2001 sowie die Ablehnung des Antrags auf eine medizinische Altersabklärung, angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es liege eine grobe Unstimmigkeit vor, indem der Beschwerdeführer im Frühling 2018 aus Afghanistan ausgereist sei, auf seiner Tazkera jedoch das Ausstellungsdatum vom 17. November 2018 vermerkt sei und er bei der Ausstellung gemäss seinen eigenen Angaben zugegen gewesen sei. Zudem sei auf der Tazkera ersichtlich, dass es sich um ein Duplikat handle. Seine Aussage, er habe das Original der Tazkera auf seiner Flucht dabeigehabt, sei deshalb nicht plausibel. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seine wahre Identität verschleiern wolle, wodurch bereits erhebliche Zweifel an seinem Alter aufkommen würden. Seine knappen und unsubstantiierten Angaben zu seinem Alter würden nicht überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach vier Jahren Schulunterricht sein Geburtsdatum auf der Tazkera nicht habe lesen können. Somit sei es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Hinblick auf die Kopie der Tazkera und sein Alter von Beginn an widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Im Rahmen der Erstbefragung habe nicht abschliessend beurteilt werden können, ob er minderjährig sei. Deswegen hätte eine medizinische Altersabklärung gemacht werden müssen. Falls er die Absicht gehabt hätte, seine Identität zu verschleiern, hätte er kaum eine Kopie der Tazkera eingereicht, ohne eine Erklärung für das aufgeführte Ausstellungsdatum zu haben. Die Vorinstanz könne nicht alleine aus dem Umstand, dass das Ausstellungsdatum nicht genau mit seinen eigenen Angaben übereinstimme, darauf schliessen, das Identitätsdokument sei nicht beweiskräftig. Auch hätte sein niedriger Bildungsstand und der Umstand, dass sein Geburtsdatum und Kalenderdaten im Allgemeinen keine grosse Bedeutung in seinem Leben gespielt hätten, berücksichtigt werden müssen. Die von einer minderjährigen Person vorgelegten Identitätsdokumente müssten im Zweifelsfall als gültiger Nachweis angesehen werden. Die Beweislast obliege in dieser Hinsicht der Vorinstanz und nicht dem Minderjährigen.

E. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, bei den Widersprüchen des Beschwerdeführers handle es sich nicht lediglich um ungenaue Angaben, sondern um ein Ausstellungsdatum der Tazkera, das aufgrund seiner vorzeitigen Ausreise nicht den Tatsachen entsprechen könne. Aus der Anhörung gehe nicht hervor, dass er sich in der Zeit zwischen der Erstbefragung und der Anhörung bemüht hätte, den Widerspruch aufzuklären und bei seinem Vater diesbezüglich nachzufragen. Seine unsubstantiierten Ausführungen zur Schulbildung würden die Zweifel an seinem angegebenen Alter bestärken. Insgesamt würden seine Aussagen anlässlich der Anhörung die an der Erstbefragung entstandenen Zweifel bestätigen, so dass er seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können und eine medizinische Altersabklärung sich erübrige.

E. 4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er habe während der Anhörung Mühe gehabt zu verstehen, was die Problematik sei und worin die Widersprüche bestehen würden. Er sei zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkera klein gewesen, sein Vater habe alles für ihn erledigt, weshalb er keine weiteren Informationen dazu liefern könne. Er habe versucht, den Kontakt zu seinem Vater aufzunehmen, um bei ihm nachzufragen. Seine Familie besitze kein Telefon und aufgrund des schlechten Internetempfangs sei die Kommunikation erschwert. Es sei ihm nicht gelungen, den Vater zu erreichen, um betreffend der Tazkera Informationen einzuholen.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).

E. 5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2). Im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) hat die beweisbelastete Partei die strittigen Tatsachen zu beweisen und nicht bloss glaubhaft zu machen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ihrerseits verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

E. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gilt im Datenschutzrecht entsprechend auch keine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4).

E. 6 Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2001) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte (16. November 2004) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe keine medizinische Altersabklärung gemacht. Somit habe sie die Untersuchungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 7.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung des von ihr angenommenen Geburtsdatums (1. Januar 2001) lediglich aus, auf der Kopie der Tazkera sei ersichtlich, dass es sich um ein Duplikat handle und entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht um das Original. Zudem sei als Ausstellungsdatum der 17. November 2018 vermerkt, obwohl er angegeben habe, bei der Ausstellung der Tazkera dabei gewesen und bereits im Frühling 2018 aus Afghanistan ausgereist zu sein. Er vermöge den Widerspruch in Bezug auf seine Tazkera nicht aufzuklären. Die Vorinstanz hat abgesehen von seiner Befragung keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen. Auf der einen Seite fällt auf, dass er anlässlich der Befragung erklärte, er sei am 26.08.1383 geboren worden. Dies entspricht gemäss einschlägigen Kalenderrechnern dem 16. November 2004. Demnach kann auch seine unpräzise Angabe auf dem Personalienblatt zu seinem damals aktuellen Alter (15 Jahre) mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum in Übereinstimmung gebracht werden. Aus der Kopie des Duplikats der Tazkera geht hervor, dass er als Siebenjähriger im Jahr 1390 registriert worden sei. Dies entspricht umgerechnet dem Jahr 2011 und passt somit zu dem von ihm genannten Geburtsdatum. Diese Fakten - sowie wohl auch sein Erscheinungsbild (vgl. das aktenkundige Foto) - lassen das von ihm angegebene Geburtsdatum als wahrscheinlich erscheinen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass seine Antworten auf die Fragen zum Schulunterricht, zum Ausstellungsdatum seiner Tazkera und woher er sein Geburtsdatum kenne, etwas diffus ausgefallen sind. Obwohl es richtig ist, dass er keine genauen Angaben zu verschiedenen Ereignissen gemacht hat, lassen sich solche Informationsdefizite und Widersprüche sowohl mit seinem jungen Alter zum Zeitpunkt der Ereignisse als auch mit seinem Analphabetismus und seinem Bildungshintergrund plausibel erklären. Die Frage nach seinem korrekten respektive überwiegend wahrscheinlichen Geburtsdatum kann bei dieser unklaren Faktenlage nicht schlüssig beantwortet werden; die vorhandenen Indizien sprechen teils für, teils gegen das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum. Bei dieser nicht eindeutigen Sachlage wäre die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsrundsatzes sowie der ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, verpflichtet gewesen, weitere zumutbare, sachdienliche Abklärungen (beispielsweise Einholung eines Altersgutachtens) zu veranlassen, zumal nicht allein der Beschwerdeführer beweispflichtig ist, sondern es grundsätzlich dem SEM obliegt, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2001) korrekt ist (vgl. vorstehend E. 6).

E. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und überdies die Begründungspflicht verletzt hat.

E. 8 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen einer Instanz verlustig ginge. Vorliegend ist demnach eine Kassation angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 9 Die Beschwerde ist somit im Eventualantrag gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2020 ist, soweit sie sich auf die Ablehnung einer medizinischen Altersabklärung bezieht (Dispositionsziffern 8 und 9), aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung des Eventualantrags) sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 11 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens beantragt wird.
  2. Die Dispositivziffern 8 und 9 der Verfügung vom 6. Januar 2020 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des EJPD, den EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-278/2020 Urteil vom 3. März 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sabina Tirendi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, 15 Jahre alt zu sein. Er reichte eine Kopie eines Duplikats seiner Tazkera ein, worin das Geburtsdatum 26.08.1383 (umgerechnet: 16. November 2004) angegeben ist. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 2. Dezember 2018 gab der Beschwerdeführer an, am 26.08.1383 (umgerechnet: 16. November 2004) geboren zu sein. C. Anlässlich der Anhörung vom 20. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinem Geburtsdatum befragt. Zugleich wurde ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt, ihn als volljährig zu behandeln und mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2001 zu registrieren. In der Folge passte die Vor-instanz sein Geburtsdatum entsprechend an. D. Am 24. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer eine medizinische Altersabklärung. E. Am 31. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entwurf des Asylentscheids der Vorinstanz Stellung, bestritt das geänderte Geburtsdatum und beantragte eine medizinische Altersabklärung. F. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Sein Geburtsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS mit dem Datum 1. Januar 2001 erfasst. Der Antrag auf eine medizinische Altersabklärung wurde abgelehnt. G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Dispositionsziffer 8 der Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2001 sei zu berichtigen und auf den 16. November 2004 zu korrigieren. Eventualtiter seien die Dispositivziffern 8 und 9 der Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. I. Am 4. Februar 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. J. Mit Replik vom 24. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtliche Begründung der Parteien gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwvG).

3. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffern 8 und 9 der vorinstanzlichen Verfügung, das im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS eingesetzte Geburtsdatum vom 1. Januar 2001 sowie die Ablehnung des Antrags auf eine medizinische Altersabklärung, angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es liege eine grobe Unstimmigkeit vor, indem der Beschwerdeführer im Frühling 2018 aus Afghanistan ausgereist sei, auf seiner Tazkera jedoch das Ausstellungsdatum vom 17. November 2018 vermerkt sei und er bei der Ausstellung gemäss seinen eigenen Angaben zugegen gewesen sei. Zudem sei auf der Tazkera ersichtlich, dass es sich um ein Duplikat handle. Seine Aussage, er habe das Original der Tazkera auf seiner Flucht dabeigehabt, sei deshalb nicht plausibel. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seine wahre Identität verschleiern wolle, wodurch bereits erhebliche Zweifel an seinem Alter aufkommen würden. Seine knappen und unsubstantiierten Angaben zu seinem Alter würden nicht überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach vier Jahren Schulunterricht sein Geburtsdatum auf der Tazkera nicht habe lesen können. Somit sei es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Hinblick auf die Kopie der Tazkera und sein Alter von Beginn an widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Im Rahmen der Erstbefragung habe nicht abschliessend beurteilt werden können, ob er minderjährig sei. Deswegen hätte eine medizinische Altersabklärung gemacht werden müssen. Falls er die Absicht gehabt hätte, seine Identität zu verschleiern, hätte er kaum eine Kopie der Tazkera eingereicht, ohne eine Erklärung für das aufgeführte Ausstellungsdatum zu haben. Die Vorinstanz könne nicht alleine aus dem Umstand, dass das Ausstellungsdatum nicht genau mit seinen eigenen Angaben übereinstimme, darauf schliessen, das Identitätsdokument sei nicht beweiskräftig. Auch hätte sein niedriger Bildungsstand und der Umstand, dass sein Geburtsdatum und Kalenderdaten im Allgemeinen keine grosse Bedeutung in seinem Leben gespielt hätten, berücksichtigt werden müssen. Die von einer minderjährigen Person vorgelegten Identitätsdokumente müssten im Zweifelsfall als gültiger Nachweis angesehen werden. Die Beweislast obliege in dieser Hinsicht der Vorinstanz und nicht dem Minderjährigen. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, bei den Widersprüchen des Beschwerdeführers handle es sich nicht lediglich um ungenaue Angaben, sondern um ein Ausstellungsdatum der Tazkera, das aufgrund seiner vorzeitigen Ausreise nicht den Tatsachen entsprechen könne. Aus der Anhörung gehe nicht hervor, dass er sich in der Zeit zwischen der Erstbefragung und der Anhörung bemüht hätte, den Widerspruch aufzuklären und bei seinem Vater diesbezüglich nachzufragen. Seine unsubstantiierten Ausführungen zur Schulbildung würden die Zweifel an seinem angegebenen Alter bestärken. Insgesamt würden seine Aussagen anlässlich der Anhörung die an der Erstbefragung entstandenen Zweifel bestätigen, so dass er seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können und eine medizinische Altersabklärung sich erübrige. 4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er habe während der Anhörung Mühe gehabt zu verstehen, was die Problematik sei und worin die Widersprüche bestehen würden. Er sei zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkera klein gewesen, sein Vater habe alles für ihn erledigt, weshalb er keine weiteren Informationen dazu liefern könne. Er habe versucht, den Kontakt zu seinem Vater aufzunehmen, um bei ihm nachzufragen. Seine Familie besitze kein Telefon und aufgrund des schlechten Internetempfangs sei die Kommunikation erschwert. Es sei ihm nicht gelungen, den Vater zu erreichen, um betreffend der Tazkera Informationen einzuholen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). 5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2). Im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) hat die beweisbelastete Partei die strittigen Tatsachen zu beweisen und nicht bloss glaubhaft zu machen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ihrerseits verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gilt im Datenschutzrecht entsprechend auch keine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4).

6. Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2001) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte (16. November 2004) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe keine medizinische Altersabklärung gemacht. Somit habe sie die Untersuchungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung des von ihr angenommenen Geburtsdatums (1. Januar 2001) lediglich aus, auf der Kopie der Tazkera sei ersichtlich, dass es sich um ein Duplikat handle und entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht um das Original. Zudem sei als Ausstellungsdatum der 17. November 2018 vermerkt, obwohl er angegeben habe, bei der Ausstellung der Tazkera dabei gewesen und bereits im Frühling 2018 aus Afghanistan ausgereist zu sein. Er vermöge den Widerspruch in Bezug auf seine Tazkera nicht aufzuklären. Die Vorinstanz hat abgesehen von seiner Befragung keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen. Auf der einen Seite fällt auf, dass er anlässlich der Befragung erklärte, er sei am 26.08.1383 geboren worden. Dies entspricht gemäss einschlägigen Kalenderrechnern dem 16. November 2004. Demnach kann auch seine unpräzise Angabe auf dem Personalienblatt zu seinem damals aktuellen Alter (15 Jahre) mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum in Übereinstimmung gebracht werden. Aus der Kopie des Duplikats der Tazkera geht hervor, dass er als Siebenjähriger im Jahr 1390 registriert worden sei. Dies entspricht umgerechnet dem Jahr 2011 und passt somit zu dem von ihm genannten Geburtsdatum. Diese Fakten - sowie wohl auch sein Erscheinungsbild (vgl. das aktenkundige Foto) - lassen das von ihm angegebene Geburtsdatum als wahrscheinlich erscheinen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass seine Antworten auf die Fragen zum Schulunterricht, zum Ausstellungsdatum seiner Tazkera und woher er sein Geburtsdatum kenne, etwas diffus ausgefallen sind. Obwohl es richtig ist, dass er keine genauen Angaben zu verschiedenen Ereignissen gemacht hat, lassen sich solche Informationsdefizite und Widersprüche sowohl mit seinem jungen Alter zum Zeitpunkt der Ereignisse als auch mit seinem Analphabetismus und seinem Bildungshintergrund plausibel erklären. Die Frage nach seinem korrekten respektive überwiegend wahrscheinlichen Geburtsdatum kann bei dieser unklaren Faktenlage nicht schlüssig beantwortet werden; die vorhandenen Indizien sprechen teils für, teils gegen das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum. Bei dieser nicht eindeutigen Sachlage wäre die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsrundsatzes sowie der ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, verpflichtet gewesen, weitere zumutbare, sachdienliche Abklärungen (beispielsweise Einholung eines Altersgutachtens) zu veranlassen, zumal nicht allein der Beschwerdeführer beweispflichtig ist, sondern es grundsätzlich dem SEM obliegt, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2001) korrekt ist (vgl. vorstehend E. 6). 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und überdies die Begründungspflicht verletzt hat.

8. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen einer Instanz verlustig ginge. Vorliegend ist demnach eine Kassation angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

9. Die Beschwerde ist somit im Eventualantrag gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2020 ist, soweit sie sich auf die Ablehnung einer medizinischen Altersabklärung bezieht (Dispositionsziffern 8 und 9), aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung des Eventualantrags) sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

11. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens beantragt wird.

2. Die Dispositivziffern 8 und 9 der Verfügung vom 6. Januar 2020 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des EJPD, den EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).