opencaselaw.ch

E-1557/2019

E-1557/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-01 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem von ihr gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab sie an, ihr Name sei B._______ und ihr Geburtsdatum sei der (...). B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Mai 2015 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Name sei C._______ und ihr Geburtsdatum der (...). Die Daten im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) wurden dementsprechend angepasst. C. Anlässlich der Anhörung vom 18. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre syrische Heiratsurkunde vom (...) (in Kopie mit Übersetzung), ihren syrischen Reisepass (in Kopie) und die syrische Identitätskarte (in Kopie) ein. D. Am 27. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin den syrischen Reisepass Nr. (...) im Original ein. E. Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum, (...), entspreche nicht dem Datum in ihrem syrischen Reisepass und in ihrer syrischen Identitätskarte. Sie beabsichtige deshalb, das Geburtsdatum im ZEMIS gemäss den Personalien in den Dokumenten auf den (...) zu ändern, und gab ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör hierzu. F. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass eine amtsinterne Analyse ihres syrischen Reisepasses ergeben habe, dass dieser durch Entfernen von zwei Seiten inhaltlich verfälscht worden sei. Der im ZEMIS erfasste Name, C._______, entspreche zudem nicht der Schreibweise ihres Namens im Reisepass, A._______, weshalb sie beabsichtige, den Namen im ZEMIS auf A._______ zu ändern. Ihr wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. G. Mit Schreiben vom 11. Februar macht die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend, die Schreibweise des Vor- und Nachnamens im Reisepass seien aufgrund eines Transkriptionsfehlers nicht korrekt. Sie reichte die Kopie ihrer syrischen Identitätskarte ein, wonach ihr Name C._______ sei. H. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 (eröffnet am 28. Februar 2019) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Personalien wurden dem Reisepass entsprechend im ZEMIS auf A._______, geboren (...) geändert. Die Vorinstanz zog den Reisepass ein. I. Mit Eingabe vom 1. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei der Vor- und Nachname im ZEMIS auf C._______ zu ändern. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen die Vertretungsvollmacht (in Kopie), der syrische Familienausweis vom 12. März (Jahr unleserlich, in Kopie mit Übersetzung), die syrische Identitätskarte (in Kopie mit Übersetzung) und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. K. Am 11. April 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. L. Mit Replik vom 29. Mai 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung und reichte eine Kostennote ein. M. Am 2. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihren Geburtsschein vom 15. November 2018 (in Kopie mit Übersetzung) und den Zivilregisterauszug vom 15. November 2018 (in Kopie mit Übersetzung) ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtliche Begründung der Parteien gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung angefochten, indem sie beantragt, ihr Vor- und ihr Nachname seien im ZEMIS auf C._______ zu ändern. Der Einzug des syrischen Reisepasses, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetztes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).

E. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2). Im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) hat die beweisbelastete Partei die strittigen Tatsachen zu beweisen und nicht bloss glaubhaft zu machen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ihrerseits verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner zu beachten, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

E. 5.1 Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist. Die Beschwerdeführerin wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihr geltend gemachten Personendaten richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Daten, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom E-278/2020 Seite 8 12. März 2019 E. 5.5).

E. 5.2 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf die Personalien im syrischen Reisepass (im Original), die Beschwerdeführerin hingegen auf ihre Angaben auf dem Personalienblatt und auf die Personalien in ihrer syrischen Heiratsurkunde (in Kopie), ihrem syrischen Familienausweis (in Kopie) und ihrer syrischen Identitätskarte (in Kopie). Die eingereichten Dokumente sind keine öffentlichen Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB und nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Personendaten nachzuweisen.

E. 5.3 Aufgrund der vorgebrachten Beweismittel können weder die im ZEMIS eingetragenen Personendaten noch die von der Beschwerdeführerin beantragten Personendaten als soweit bewiesen gelten, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen. Es ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweislosigkeit sind (vgl. Urteil des BVGer A-2058/2011 vom 22. September 2011 E. 4.3.3).

E. 6.1 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die im Reisepass erfassten Personalien der Beschwerdeführerin, A._______, nicht ihren Angaben im Asylprozess, C._______, entsprechen würden. Gemäss Prüfbericht der internen Dokumentenprüfstelle liege aufgrund der Entfernung von zwei Seiten im Reisepass ein inhaltsverfälschtes Dokument vor. Zumal diese Inhaltsverfälschung nicht die im Reisepass aufgeführten Personalien betreffe, würde ihr Name im ZEMIS auf A._______ geändert.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sowohl auf dem Personalienblatt als auch anlässlich der Befragung angegeben, C._______ zu heissen. Der Reisepass sei während der Bombardements in Syrien auf die Schnelle beantragt und ausgestellt worden. Es sei ihr aufgrund der äusseren Umstände nicht möglich gewesen, die fehlerhaften Angaben anlässlich eines Transkriptionsfehlers ihres Namens im Reisepass korrigieren zu lassen. Mit Ausnahme des Reisespasses sei auf ihren sämtlichen syrischen Dokumenten als Vor- und Nachname C._______ vermerkt. Zudem hätten sowohl ihr Bruder als auch ihre Schwester sie in deren Asylverfahren C._______ genannt. Die Vorinstanz habe bei den Geschwistern in deren Asylverfahren den von der Beschwerdeführerin gewünschten Familiennamen D._______ festgesetzt.

E. 6.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin vermöge aus den eingereichten Beweismitteln (syrischer Familienausweis in Kopie, syrische Identitätskarte in Kopie) und dem Hinweis auf die Schreibweise des Nachnamens ihrer Geschwister nichts zugunsten ihres Begehrens abzuleiten. Sie bestreite weder die Echtheit des von ihr eingereichten syrischen Reisepasses im Original, noch mache sie geltend, das darin aufgeführte Geburtsdatum sei falsch. Sie führe einzig an, die Schreibweise des Vor- und Nachnamens im Pass seien aufgrund eines Transkriptionsfehlers nicht korrekt. Die von ihr eingereichten Beweismittel - der Familienausweis sowie die Identitätskarte - lägen lediglich in Kopie vor, weshalb eine Echtheitsprüfung nicht möglich sei. Die Dokumente enthielten ausserdem ausschliesslich arabische Schriftzeichen, während im Reisepass jeweils auch die lateinische Schreibweise der Personalien aufgeführt sei. Die Identitätsdokumente der Geschwister - jeweils syrische Identitätskarten - lägen ebenfalls einzig in Kopie vor. Allfällige Reisepässe der Geschwister befänden sich nicht bei den Akten. Bei dieser Ausgangslage könne weder die von der Beschwerdeführerin noch die von der Vorinstanz verwendete Schreibweise der Personalien als erwiesen erachtet werden. Es spreche jedoch mehr für die Richtigkeit der im Reisepass aufgeführten Schreibeweise ihres Vor- und Nachnamens. Die Vorinstanz habe auf Vernehmlassungsstufe am 11. April 2019 im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk beim Namen der Beschwerdeführerin angebracht.

E. 6.5 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien sei es sehr schwierig, die Originale des syrischen Familienausweises und der syrischen Identitätskarte in die Schweiz zu senden. Die Vorinstanz könne aus dem Umstand, dass die Dokumente ausschliesslich arabische Schriftzeichen enthielten nichts zu ihren Ungunsten ableiten. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb dies gegen die Echtheit des Familienausweises oder der Identitätskarte spreche.

E. 6.6 Die Beschwerdeführerin hat ihren Namen im Asylprozess nicht konstant als C._______ angegeben. Gemäss dem von ihr selbst ausgefüllten Personalienblatt heisse sie B._______. Dieser Name wird sodann im ZEMIS auch als eine Nebenidentität geführt. Dass auf sämtlichen syrischen amtlichen Dokumenten - mit Ausnahme des Reisepasses - ihr Name als C._______ vermerkt sei, ist aktenwidrig. So ist ihr Name gemäss ihrer Heiratsurkunde E._______. Der Reisepass wurde am 14. Juli 2013 ausgestellt. Gemäss eigener Angaben hat sie Syrien am 8. April 2014 verlassen. Konkret macht sie nicht geltend, weshalb es ihr während knapp neun Monaten nicht möglich gewesen sein soll, den Namen korrigieren zu lassen. Gründe, die zu erklären vermöchten, weshalb ihr Name aufgrund eines Transkriptionsfehlers beim Ausstellen des Reisepasses nicht korrekt erfasst worden sein soll, bringt sie ebenfalls nicht vor. Auch bezweifelt sie die Echtheit des Passes nicht. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin aus der Schreibweise des Nachnamens ihrer Geschwister nichts ableiten kann, weil diese lediglich ihre syrischen Identitätskarten in Kopie eingereicht haben. Gemäss den Übersetzungen der Identitätskarte, des Geburtsscheins und des Zivilregisterauszugs ist der Name der Beschwerdeführerin C._______. All diese Dokumente liegen dem Gericht jedoch nur in Kopien vor, weshalb deren Beweiswert gering ist. Nur der Reisepass wurde im Original eingereicht. Er ist auch das einzige Dokument in welchem die Personalien nicht nur in arabischer, sondern auch in lateinischer Schrift aufgeführt werden. Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Namens noch die des behaupteten Namens bewiesen. Da sich der Eintrag im ZEMIS auf das einzige im Original eingereichte Dokument, den syrischen Reisepass, stützt steht indes fest, dass der eingetragene Name wahrscheinlicher oder zumindest nicht unwahrscheinlicher ist als der behauptete.

E. 6.7 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Datenänderung im ZEMIS nicht gegeben sind. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen. Die Vorinstanz habe im ZEMIS beim Namen der Beschwerdeführerin auf Vernehmlassungsstufe am 11. April 2019 einen Bestreitungsvermerk angebracht. Dem ZEMIS ist dieser jedoch nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, das Anbringen des Bestreitungsvermerks nachzuholen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. April 2019 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist die Beschwerdeführerin von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien.

E. 8.2 Da der Beschwerdeführerin mit der gleichen Zwischenverfügung auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsyIG i.V.m. Art. 9-14 des RegIements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 29. Mai 2019 ausgewiesene Vertretungsaufwand von 5.33 Stunden und die zusätzlichen Auslagen von Fr. 80.- erscheinen angemessen. Weil das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Rechtsanwälte ausgeht, ist der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.- entsprechend auf Fr. 220.- zu reduzieren. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'255.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den im ZEMIS eingetragenen Namen der Beschwerdeführerin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'255.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1557/2019 Urteil vom 1. April 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Anja Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem von ihr gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab sie an, ihr Name sei B._______ und ihr Geburtsdatum sei der (...). B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Mai 2015 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Name sei C._______ und ihr Geburtsdatum der (...). Die Daten im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) wurden dementsprechend angepasst. C. Anlässlich der Anhörung vom 18. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre syrische Heiratsurkunde vom (...) (in Kopie mit Übersetzung), ihren syrischen Reisepass (in Kopie) und die syrische Identitätskarte (in Kopie) ein. D. Am 27. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin den syrischen Reisepass Nr. (...) im Original ein. E. Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum, (...), entspreche nicht dem Datum in ihrem syrischen Reisepass und in ihrer syrischen Identitätskarte. Sie beabsichtige deshalb, das Geburtsdatum im ZEMIS gemäss den Personalien in den Dokumenten auf den (...) zu ändern, und gab ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör hierzu. F. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass eine amtsinterne Analyse ihres syrischen Reisepasses ergeben habe, dass dieser durch Entfernen von zwei Seiten inhaltlich verfälscht worden sei. Der im ZEMIS erfasste Name, C._______, entspreche zudem nicht der Schreibweise ihres Namens im Reisepass, A._______, weshalb sie beabsichtige, den Namen im ZEMIS auf A._______ zu ändern. Ihr wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. G. Mit Schreiben vom 11. Februar macht die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend, die Schreibweise des Vor- und Nachnamens im Reisepass seien aufgrund eines Transkriptionsfehlers nicht korrekt. Sie reichte die Kopie ihrer syrischen Identitätskarte ein, wonach ihr Name C._______ sei. H. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 (eröffnet am 28. Februar 2019) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Personalien wurden dem Reisepass entsprechend im ZEMIS auf A._______, geboren (...) geändert. Die Vorinstanz zog den Reisepass ein. I. Mit Eingabe vom 1. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei der Vor- und Nachname im ZEMIS auf C._______ zu ändern. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen die Vertretungsvollmacht (in Kopie), der syrische Familienausweis vom 12. März (Jahr unleserlich, in Kopie mit Übersetzung), die syrische Identitätskarte (in Kopie mit Übersetzung) und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. K. Am 11. April 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. L. Mit Replik vom 29. Mai 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung und reichte eine Kostennote ein. M. Am 2. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihren Geburtsschein vom 15. November 2018 (in Kopie mit Übersetzung) und den Zivilregisterauszug vom 15. November 2018 (in Kopie mit Übersetzung) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtliche Begründung der Parteien gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung angefochten, indem sie beantragt, ihr Vor- und ihr Nachname seien im ZEMIS auf C._______ zu ändern. Der Einzug des syrischen Reisepasses, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetztes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2). Im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) hat die beweisbelastete Partei die strittigen Tatsachen zu beweisen und nicht bloss glaubhaft zu machen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ihrerseits verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner zu beachten, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 5. 5.1 Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist. Die Beschwerdeführerin wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihr geltend gemachten Personendaten richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Daten, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom E-278/2020 Seite 8 12. März 2019 E. 5.5). 5.2 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf die Personalien im syrischen Reisepass (im Original), die Beschwerdeführerin hingegen auf ihre Angaben auf dem Personalienblatt und auf die Personalien in ihrer syrischen Heiratsurkunde (in Kopie), ihrem syrischen Familienausweis (in Kopie) und ihrer syrischen Identitätskarte (in Kopie). Die eingereichten Dokumente sind keine öffentlichen Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB und nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Personendaten nachzuweisen. 5.3 Aufgrund der vorgebrachten Beweismittel können weder die im ZEMIS eingetragenen Personendaten noch die von der Beschwerdeführerin beantragten Personendaten als soweit bewiesen gelten, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen. Es ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweislosigkeit sind (vgl. Urteil des BVGer A-2058/2011 vom 22. September 2011 E. 4.3.3). 6. 6.1 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die im Reisepass erfassten Personalien der Beschwerdeführerin, A._______, nicht ihren Angaben im Asylprozess, C._______, entsprechen würden. Gemäss Prüfbericht der internen Dokumentenprüfstelle liege aufgrund der Entfernung von zwei Seiten im Reisepass ein inhaltsverfälschtes Dokument vor. Zumal diese Inhaltsverfälschung nicht die im Reisepass aufgeführten Personalien betreffe, würde ihr Name im ZEMIS auf A._______ geändert. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sowohl auf dem Personalienblatt als auch anlässlich der Befragung angegeben, C._______ zu heissen. Der Reisepass sei während der Bombardements in Syrien auf die Schnelle beantragt und ausgestellt worden. Es sei ihr aufgrund der äusseren Umstände nicht möglich gewesen, die fehlerhaften Angaben anlässlich eines Transkriptionsfehlers ihres Namens im Reisepass korrigieren zu lassen. Mit Ausnahme des Reisespasses sei auf ihren sämtlichen syrischen Dokumenten als Vor- und Nachname C._______ vermerkt. Zudem hätten sowohl ihr Bruder als auch ihre Schwester sie in deren Asylverfahren C._______ genannt. Die Vorinstanz habe bei den Geschwistern in deren Asylverfahren den von der Beschwerdeführerin gewünschten Familiennamen D._______ festgesetzt. 6.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin vermöge aus den eingereichten Beweismitteln (syrischer Familienausweis in Kopie, syrische Identitätskarte in Kopie) und dem Hinweis auf die Schreibweise des Nachnamens ihrer Geschwister nichts zugunsten ihres Begehrens abzuleiten. Sie bestreite weder die Echtheit des von ihr eingereichten syrischen Reisepasses im Original, noch mache sie geltend, das darin aufgeführte Geburtsdatum sei falsch. Sie führe einzig an, die Schreibweise des Vor- und Nachnamens im Pass seien aufgrund eines Transkriptionsfehlers nicht korrekt. Die von ihr eingereichten Beweismittel - der Familienausweis sowie die Identitätskarte - lägen lediglich in Kopie vor, weshalb eine Echtheitsprüfung nicht möglich sei. Die Dokumente enthielten ausserdem ausschliesslich arabische Schriftzeichen, während im Reisepass jeweils auch die lateinische Schreibweise der Personalien aufgeführt sei. Die Identitätsdokumente der Geschwister - jeweils syrische Identitätskarten - lägen ebenfalls einzig in Kopie vor. Allfällige Reisepässe der Geschwister befänden sich nicht bei den Akten. Bei dieser Ausgangslage könne weder die von der Beschwerdeführerin noch die von der Vorinstanz verwendete Schreibweise der Personalien als erwiesen erachtet werden. Es spreche jedoch mehr für die Richtigkeit der im Reisepass aufgeführten Schreibeweise ihres Vor- und Nachnamens. Die Vorinstanz habe auf Vernehmlassungsstufe am 11. April 2019 im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk beim Namen der Beschwerdeführerin angebracht. 6.5 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien sei es sehr schwierig, die Originale des syrischen Familienausweises und der syrischen Identitätskarte in die Schweiz zu senden. Die Vorinstanz könne aus dem Umstand, dass die Dokumente ausschliesslich arabische Schriftzeichen enthielten nichts zu ihren Ungunsten ableiten. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb dies gegen die Echtheit des Familienausweises oder der Identitätskarte spreche. 6.6 Die Beschwerdeführerin hat ihren Namen im Asylprozess nicht konstant als C._______ angegeben. Gemäss dem von ihr selbst ausgefüllten Personalienblatt heisse sie B._______. Dieser Name wird sodann im ZEMIS auch als eine Nebenidentität geführt. Dass auf sämtlichen syrischen amtlichen Dokumenten - mit Ausnahme des Reisepasses - ihr Name als C._______ vermerkt sei, ist aktenwidrig. So ist ihr Name gemäss ihrer Heiratsurkunde E._______. Der Reisepass wurde am 14. Juli 2013 ausgestellt. Gemäss eigener Angaben hat sie Syrien am 8. April 2014 verlassen. Konkret macht sie nicht geltend, weshalb es ihr während knapp neun Monaten nicht möglich gewesen sein soll, den Namen korrigieren zu lassen. Gründe, die zu erklären vermöchten, weshalb ihr Name aufgrund eines Transkriptionsfehlers beim Ausstellen des Reisepasses nicht korrekt erfasst worden sein soll, bringt sie ebenfalls nicht vor. Auch bezweifelt sie die Echtheit des Passes nicht. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin aus der Schreibweise des Nachnamens ihrer Geschwister nichts ableiten kann, weil diese lediglich ihre syrischen Identitätskarten in Kopie eingereicht haben. Gemäss den Übersetzungen der Identitätskarte, des Geburtsscheins und des Zivilregisterauszugs ist der Name der Beschwerdeführerin C._______. All diese Dokumente liegen dem Gericht jedoch nur in Kopien vor, weshalb deren Beweiswert gering ist. Nur der Reisepass wurde im Original eingereicht. Er ist auch das einzige Dokument in welchem die Personalien nicht nur in arabischer, sondern auch in lateinischer Schrift aufgeführt werden. Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Namens noch die des behaupteten Namens bewiesen. Da sich der Eintrag im ZEMIS auf das einzige im Original eingereichte Dokument, den syrischen Reisepass, stützt steht indes fest, dass der eingetragene Name wahrscheinlicher oder zumindest nicht unwahrscheinlicher ist als der behauptete. 6.7 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Datenänderung im ZEMIS nicht gegeben sind. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen. Die Vorinstanz habe im ZEMIS beim Namen der Beschwerdeführerin auf Vernehmlassungsstufe am 11. April 2019 einen Bestreitungsvermerk angebracht. Dem ZEMIS ist dieser jedoch nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, das Anbringen des Bestreitungsvermerks nachzuholen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. April 2019 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist die Beschwerdeführerin von der Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien. 8.2 Da der Beschwerdeführerin mit der gleichen Zwischenverfügung auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsyIG i.V.m. Art. 9-14 des RegIements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 29. Mai 2019 ausgewiesene Vertretungsaufwand von 5.33 Stunden und die zusätzlichen Auslagen von Fr. 80.- erscheinen angemessen. Weil das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Rechtsanwälte ausgeht, ist der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.- entsprechend auf Fr. 220.- zu reduzieren. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'255.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den im ZEMIS eingetragenen Namen der Beschwerdeführerin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'255.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: