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E-138/2020

E-138/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juni 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am (...) geboren worden zu sein. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 26. Juni 2019 gab der Beschwerdeführer an, am (...) geboren worden zu sein. C. Anlässlich der Anhörung vom 27. August 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinem Geburtsdatum befragt. Er reichte eine Kopie seiner Tazkira ein, wonach er zum Datum der Ausstellung am 13.02.1397 (umgerechnet: 3. Mai 2018) 13 Jahre alt war. Zugleich wurde ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt, ihn als volljährig zu behandeln und mit dem Geburtsdatum (...) zu registrieren. In der Folge passte die Vorinstanz sein Geburtsdatum entsprechend an. D. Am 6. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer eine medizinische Altersabklärung, eventualiter ersuchte er um eine beschwerdefähige Verfügung zur Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS und um einen Bestreitungsvermerk. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 (eröffnet am 10. Dezember 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das Gesuch um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS wurde abgelehnt. F. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Dispositionsziffer 8 der Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Altersanpassung gutzuheissen. Eventualtiter sei die Dispositivziffer 8 der Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. I. Am 5. Februar 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. J. Mit Replik vom 25. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtliche Begründung der Parteien gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffer 8 der vor-instanzlichen Verfügung, das im ZEMIS eingesetzte Geburtsdatum vom (...), angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Seine Angaben zu seinem Alter respektive zu seinem Geburtsdatum seien bereits bei der Erstbefragung nicht konsistent ausgefallen. Seine mathematischen Kenntnisse würden gegen die von ihm behauptete Biografie und seine Ausbildung sprechen, was insgesamt gegen seine Minderjährigkeit sprechen würde. Bei der eingereichten Tazkira würde es sich zudem nicht um ein Original handeln, sondern um eine manipulationsanfällige Kopie, weshalb dieses Dokument als Identitätsnachweis nicht geeignet sei. Zudem habe er nicht widerspruchsfrei erklären können, wie er in den Besitz der Tazkira gekommen sei.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sein Alter von seiner Mutter erfahren. Dies sei ein Prozess gewesen. Demgegenüber habe es sich beim Tod seines Vaters um ein konkretes Ereignis gehandelt, weshalb die beiden Begebenheiten in Bezug auf sein Aussageverhalten nicht verglichen werden könnten. Der dreijährige Besuch einer Koranschule schliesse nicht aus, dass er Rechnen gelernt habe. Zudem habe er während der Arbeit mit seinem Onkel und seinen Aufenthalten im Iran und in der Türkei Gelegenheit gehabt, etwas zu lernen. Seine Kenntnisse hätten ausgereicht um den Alltag zu bestreiten. Die Kopie seiner Tazkira sei nicht näher geprüft worden. Zudem würden seine Angaben anlässlich der Befragung mit den Angaben in der Tazkira übereinstimmen.

E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe die beiden Fragen, wann und bei welcher Gelegenheit seine Mutter ihm sein Geburtsjahr genannt habe ausweichend oder überhaupt nicht beantwortet. Demgegenüber habe er spontan und differenziert über den Zeitpunkt und die Ursache des Todes von seinem Vater Auskunft geben können.

E. 4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, für ihn sei die Kenntnisnahme seines Alters durch zufällig wiederholte Bemerkungen seiner Mutter ein Prozess über eine längere Zeit hinweg gewesen. Dagegen sei für ihn als damals Neunjähriger und für seine Familie der Verlust seines Vaters durch einen Bombenanschlag ein einschneidendes Ereignis gewesen. Bereits anlässlich der Befragung habe er erklärt, das Alter einer Person habe in seiner Heimat nicht dieselbe Bedeutung wie in Europa. Das Alter seiner Mutter habe er trotz mehrmaligen Nachfragens nicht angeben können. Dies stehe jedoch nicht im Widerspruch zu den Altersangaben hinsichtlich seiner Geschwister. Er habe gewusst, dass er das älteste Kind der Familie sei und seine Geschwister in einem Abstand von jeweils zwei Jahren geboren worden seien.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).

E. 5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2). Im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) hat die beweisbelastete Partei die strittigen Tatsachen zu beweisen und nicht bloss glaubhaft zu machen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ihrerseits verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

E. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gilt im Datenschutzrecht entsprechend auch keine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4).

E. 6 Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ohne sachlichen Grund den Antrag auf eine medizinische Altersabklärung abgelehnt und auf Gespräche mit einer anderen Befragerin hingewiesen, die nicht protokolliert worden seien. Somit habe sie das rechtliche Gehör und die Untersuchungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 7.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung des von ihr angenommenen Geburtsdatums ([...]) lediglich aus, der Beschwerdeführer habe genau gewusst, wann sein Vater gestorben sei, jedoch nicht, wann seine Mutter ihm sein Alter genannt habe. Seine mathematischen und sprachlichen Kenntnisse würden für eine andere als die geltend gemachte Biographie und Ausbildung sprechen und somit auch gegen seine behauptete Minderjährigkeit. Bei der Tazkira handle es sich um eine manipulationsanfällige Kopie, weshalb dieses Dokument als Identitätsnachweis nicht geeignet sei. Die Vorinstanz hat abgesehen von seiner Befragung keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen. Auf der einen Seite fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl auf dem Personalienblatt als auch in der Befragung erklärte, er sei am (...) geboren worden und deshalb zum Zeitpunkt der Befragung 14 Jahre alt gewesen. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira in Kopie zu den Akten, worin attestiert wird, er sei im Jahr 1397 13 Jahre alt gewesen. Diese Aussage passt zu dem von ihm genannten Geburtsjahr. Diese Fakten - sowie wohl auch sein Erscheinungsbild (vgl. das aktenkundige Foto) - lassen das von ihm angegebene Geburtsdatum als wahrscheinlich erscheinen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass seine Antworten auf die Fragen, wann er von seinem Alter respektive seinem Geburtsjahr erfahren habe und zu seiner Schulbildung etwas diffus ausgefallen sind. Zudem kommt der Tazkira aufgrund fehlender Fälschungssicherheit nur ein geringer Beweiswert zu. Obwohl es richtig ist, dass er keine genauen Angaben zu verschiedenen Ereignissen gemacht hat, lassen sich solche Informationsdefizite und Widersprüche sowohl mit seinem jungen Alter zum Zeitpunkt der Ereignisse als auch mit seinem Analphabetismus und seinem Bildungshintergrund plausibel erklären. Die Frage nach seinem korrekten respektive überwiegend wahrscheinlichen Geburtsdatum kann bei dieser unklaren Faktenlage nicht schlüssig beantwortet werden; die vorhandenen Indizien sprechen teils für, teils gegen das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum. Bei dieser nicht eindeutigen Sachlage wäre die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsrundsatzes sowie der ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, verpflichtet gewesen, weitere zumutbare, sachdienliche Abklärungen (beispielsweise Einholung eines Altersgutachtens) zu veranlassen, zumal nicht allein der Beschwerdeführer beweispflichtig ist, sondern es grundsätzlich dem SEM obliegt, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist (vgl. vorstehend E. 6).

E. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und überdies die Begründungspflicht verletzt hat.

E. 8 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen einer Instanz verlustig ginge. Vorliegend ist demnach eine Kassation angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 9 Die Beschwerde ist somit im Eventualantrag gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Dezember 2019 beantragt wird (Dispositionsziffer 8). Die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung des Eventualantrags) sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 600.- als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist durch die Vorinstanz zu entrichten.

E. 11 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Eventualantrag gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 5. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des EJPD, den EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-138/2020 Urteil vom 31. März 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juni 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am (...) geboren worden zu sein. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 26. Juni 2019 gab der Beschwerdeführer an, am (...) geboren worden zu sein. C. Anlässlich der Anhörung vom 27. August 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinem Geburtsdatum befragt. Er reichte eine Kopie seiner Tazkira ein, wonach er zum Datum der Ausstellung am 13.02.1397 (umgerechnet: 3. Mai 2018) 13 Jahre alt war. Zugleich wurde ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt, ihn als volljährig zu behandeln und mit dem Geburtsdatum (...) zu registrieren. In der Folge passte die Vorinstanz sein Geburtsdatum entsprechend an. D. Am 6. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer eine medizinische Altersabklärung, eventualiter ersuchte er um eine beschwerdefähige Verfügung zur Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS und um einen Bestreitungsvermerk. E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 (eröffnet am 10. Dezember 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das Gesuch um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS wurde abgelehnt. F. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Dispositionsziffer 8 der Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Altersanpassung gutzuheissen. Eventualtiter sei die Dispositivziffer 8 der Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. G. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. I. Am 5. Februar 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. J. Mit Replik vom 25. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtliche Begründung der Parteien gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffer 8 der vor-instanzlichen Verfügung, das im ZEMIS eingesetzte Geburtsdatum vom (...), angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Seine Angaben zu seinem Alter respektive zu seinem Geburtsdatum seien bereits bei der Erstbefragung nicht konsistent ausgefallen. Seine mathematischen Kenntnisse würden gegen die von ihm behauptete Biografie und seine Ausbildung sprechen, was insgesamt gegen seine Minderjährigkeit sprechen würde. Bei der eingereichten Tazkira würde es sich zudem nicht um ein Original handeln, sondern um eine manipulationsanfällige Kopie, weshalb dieses Dokument als Identitätsnachweis nicht geeignet sei. Zudem habe er nicht widerspruchsfrei erklären können, wie er in den Besitz der Tazkira gekommen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sein Alter von seiner Mutter erfahren. Dies sei ein Prozess gewesen. Demgegenüber habe es sich beim Tod seines Vaters um ein konkretes Ereignis gehandelt, weshalb die beiden Begebenheiten in Bezug auf sein Aussageverhalten nicht verglichen werden könnten. Der dreijährige Besuch einer Koranschule schliesse nicht aus, dass er Rechnen gelernt habe. Zudem habe er während der Arbeit mit seinem Onkel und seinen Aufenthalten im Iran und in der Türkei Gelegenheit gehabt, etwas zu lernen. Seine Kenntnisse hätten ausgereicht um den Alltag zu bestreiten. Die Kopie seiner Tazkira sei nicht näher geprüft worden. Zudem würden seine Angaben anlässlich der Befragung mit den Angaben in der Tazkira übereinstimmen. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe die beiden Fragen, wann und bei welcher Gelegenheit seine Mutter ihm sein Geburtsjahr genannt habe ausweichend oder überhaupt nicht beantwortet. Demgegenüber habe er spontan und differenziert über den Zeitpunkt und die Ursache des Todes von seinem Vater Auskunft geben können. 4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, für ihn sei die Kenntnisnahme seines Alters durch zufällig wiederholte Bemerkungen seiner Mutter ein Prozess über eine längere Zeit hinweg gewesen. Dagegen sei für ihn als damals Neunjähriger und für seine Familie der Verlust seines Vaters durch einen Bombenanschlag ein einschneidendes Ereignis gewesen. Bereits anlässlich der Befragung habe er erklärt, das Alter einer Person habe in seiner Heimat nicht dieselbe Bedeutung wie in Europa. Das Alter seiner Mutter habe er trotz mehrmaligen Nachfragens nicht angeben können. Dies stehe jedoch nicht im Widerspruch zu den Altersangaben hinsichtlich seiner Geschwister. Er habe gewusst, dass er das älteste Kind der Familie sei und seine Geschwister in einem Abstand von jeweils zwei Jahren geboren worden seien. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). 5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2). Im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) hat die beweisbelastete Partei die strittigen Tatsachen zu beweisen und nicht bloss glaubhaft zu machen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ihrerseits verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gilt im Datenschutzrecht entsprechend auch keine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4).

6. Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ohne sachlichen Grund den Antrag auf eine medizinische Altersabklärung abgelehnt und auf Gespräche mit einer anderen Befragerin hingewiesen, die nicht protokolliert worden seien. Somit habe sie das rechtliche Gehör und die Untersuchungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung des von ihr angenommenen Geburtsdatums ([...]) lediglich aus, der Beschwerdeführer habe genau gewusst, wann sein Vater gestorben sei, jedoch nicht, wann seine Mutter ihm sein Alter genannt habe. Seine mathematischen und sprachlichen Kenntnisse würden für eine andere als die geltend gemachte Biographie und Ausbildung sprechen und somit auch gegen seine behauptete Minderjährigkeit. Bei der Tazkira handle es sich um eine manipulationsanfällige Kopie, weshalb dieses Dokument als Identitätsnachweis nicht geeignet sei. Die Vorinstanz hat abgesehen von seiner Befragung keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen. Auf der einen Seite fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl auf dem Personalienblatt als auch in der Befragung erklärte, er sei am (...) geboren worden und deshalb zum Zeitpunkt der Befragung 14 Jahre alt gewesen. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira in Kopie zu den Akten, worin attestiert wird, er sei im Jahr 1397 13 Jahre alt gewesen. Diese Aussage passt zu dem von ihm genannten Geburtsjahr. Diese Fakten - sowie wohl auch sein Erscheinungsbild (vgl. das aktenkundige Foto) - lassen das von ihm angegebene Geburtsdatum als wahrscheinlich erscheinen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass seine Antworten auf die Fragen, wann er von seinem Alter respektive seinem Geburtsjahr erfahren habe und zu seiner Schulbildung etwas diffus ausgefallen sind. Zudem kommt der Tazkira aufgrund fehlender Fälschungssicherheit nur ein geringer Beweiswert zu. Obwohl es richtig ist, dass er keine genauen Angaben zu verschiedenen Ereignissen gemacht hat, lassen sich solche Informationsdefizite und Widersprüche sowohl mit seinem jungen Alter zum Zeitpunkt der Ereignisse als auch mit seinem Analphabetismus und seinem Bildungshintergrund plausibel erklären. Die Frage nach seinem korrekten respektive überwiegend wahrscheinlichen Geburtsdatum kann bei dieser unklaren Faktenlage nicht schlüssig beantwortet werden; die vorhandenen Indizien sprechen teils für, teils gegen das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum. Bei dieser nicht eindeutigen Sachlage wäre die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsrundsatzes sowie der ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, verpflichtet gewesen, weitere zumutbare, sachdienliche Abklärungen (beispielsweise Einholung eines Altersgutachtens) zu veranlassen, zumal nicht allein der Beschwerdeführer beweispflichtig ist, sondern es grundsätzlich dem SEM obliegt, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist (vgl. vorstehend E. 6). 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und überdies die Begründungspflicht verletzt hat.

8. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen einer Instanz verlustig ginge. Vorliegend ist demnach eine Kassation angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

9. Die Beschwerde ist somit im Eventualantrag gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Dezember 2019 beantragt wird (Dispositionsziffer 8). Die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung des Eventualantrags) sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 600.- als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist durch die Vorinstanz zu entrichten.

11. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Eventualantrag gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 5. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des EJPD, den EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: