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D-1581/2025

D-1581/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-19 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Russland eigenen Angaben gemäss Ende Oktober/Anfang November 2021 und gelangte am 20. Dezember 2021 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. Dezember 2021 mandatierte er die ihm von den Bundesasylzentren (BAZ) (...) zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 27. Dezember 2021 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (PA; ZEMIS Direkterfassung) und am 6. Januar 2022 führte es mit ihm ein Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. A.c Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seiner Biografie und seinen Asylgründen. Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei in Russland geboren worden und könne sich kaum an seinen Vater erinnern. Seine Mutter sei eine Trinkerin gewesen und irgendwann «verschwunden». Er sei auf der Strasse gross geworden und habe nur seine Patentante/Tante als Bezugsperson gehabt. Von klein auf sei er mit Kleinkriminellen zusammen gewesen und habe sich durchs Leben geschlagen. Er habe sich in B._______, C._______ und D._______ (Ukraine) aufgehalten, dort Diebstähle und «ähnliche Dinge» begangen sowie Drogen- und (in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise) Waffentransporte durchgeführt. In der Ukraine und in Russland habe er gefälschte Dokumente gehabt. Es sei um Geld gegangen, Häuser seien niedergebrannt worden und jemand habe daran verdient. Er habe Schreckliches (Gewalttaten an Drittpersonen) erlebt und nichts dagegen unternehmen können. Der Kopf der Organisation heisse «E._______» (Spitzname), der von Putin den «russischen Ausweis» erhalten habe. Er (der Beschwerdeführer) habe seine «kriminelle Familie» verlassen, was unverzeihlich sei. Eine Autoritätsperson habe ihm gesagt, falls er weggehe, schaufle er sich sein eigenes Grab. F._______, welcher der Organisation angehöre und von dem er die Befehle erhalten habe, habe sich in der Schweiz zwei Monate im Camp (Asylunterkunft; Anmerkung des Gerichts) aufgehalten. Er habe ihn zur Rückkehr in die Organisation bewegen wollen. Die Frage, ob er sich überlegt habe, die russischen Behörden zu informieren und um Schutz zu ersuchen, beantwortete er dahingehend, dass dies sinnlos wäre und er damit sein Leben aufs Spiel setzen würde. Im Fall einer Rückkehr nach Russland befürchte er, seine Tätigkeit wiederaufnehmen zu müssen oder umgebracht zu werden. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2022 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde fortan gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt. Mit Verfügungen vom 12. und 18. Mai 2022 wies es ihn für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu. A.e Die heutige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers informierte das SEM mit Schreiben vom 15. Juni 2022 über die Mandatsübernahme und ersuchte um Gewährung vollständiger Akteneinsicht. A.f Am 9. Januar 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er gab an, er sei von den Leuten von «E._______» noch einmal kontaktiert worden, nachdem er das Camp verlassen habe. Sie seien zu zweit gekommen. Derjenige, der hier Asyl beantragt habe (F._______), sei ein Freund aus Kindheitstagen. Dessen Bruder habe angerufen und gesagt, F._______ müsse sofort mit ihm sprechen. Sie hätten miteinander gesprochen und ihm sei gesagt worden, «sein Ticket sei bereits bezahlt, er wisse dies». Er habe die Aufgabe (in Deutschland ein Auto in Brand zu setzen) nicht erfüllt, die er hätte erfüllen müssen. Als die beiden hier gewesen seien, hätten sie im Auto geschlafen. Am Morgen seien sie nach H._______ gefahren. Sie hätten eine Person namens I._______ gesucht, die liquidiert werden solle. Als F._______ gesagt habe, «sie sollten ihn niederbrennen», habe er ihn aus dem Auto gezerrt und ihm gesagt, dass er leben möchte. Er wisse, dass F._______ Geld aus der «Obshiak» (Gesamtkasse) an sich genommen habe, und habe gedroht, dass er dies offenlegen könnte. Für so etwas gebe es eine schreckliche Strafe. Das Gespräch sei beendet gewesen und sie seien mit dem Auto weggefahren. Er habe keinen Kontakt mehr mit ihnen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Waffen, welche er in die Ukraine geschmuggelt habe, an russische Gruppierungen (Basis «J._______») gegangen seien. Er sei bei der Organisation gewesen, seit er 16 Jahre alt sei. Er habe damals Autos gestohlen, man habe ihm die Adressen genannt, wo die Fahrzeuge gestanden seien. Falls er «ins Netz gegangen wäre», hätte er aufgrund seiner Minderjährigkeit eine bedingte Strafe erhalten. Aufgrund Zeitmangels wurde die Anhörung abgebrochen. A.g Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 reichte die Rechtsvertretung einen den Beschwerdeführer betreffenden Kurzbericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 2. Februar 2024 einreichen, dem zu entnehmen ist, dass mit ihm am 26. Januar 2024 das Erstgespräch stattgefunden habe. Basierend auf seinen Erzählungen sehe die FIZ keine Indikation, dass er ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei und eine Gefahr von «Re-Trafficking» bestehe. Nichtsdestotrotz sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Russland sehr gefährdet sein werde und das Risiko von Vergeltungsmassnahmen sehr hoch sei. Es sei fraglich, inwiefern Russland ihm den nötigen Schutz bieten könne, auf den er bei einer Rückreise angewiesen wäre. A.h Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 30. Oktober 2024 in Anwesenheit der Rechtsvertretung nochmals ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Er führte aus, dass er nie ein auf seinen Namen lautendes Identitätsdokument gehabt habe. Er habe sich im «System» befunden und der «Dieb» (der Chef der «kriminellen Familie») habe zusammen mit anderen bestimmt, dass man keine Dokumente besitzen dürfe. Seine Aufgabe sei gewesen, das zu beschaffen, was zu beschaffen gewesen sei, und es ganz abzuliefern. Zu Beginn seien es Waffen gewesen, dann sei es um Quecksilber gegangen. Später habe es sich um Autos gehandelt. Es sei um offene Zollstellen, Zollmitarbeiter und Schichtleiter gegangen. Sie hätten beispielsweise Leute in Europa gehabt, die Autos bis zu einer Zollstelle gebracht hätten. Dort seien diese entweder ganz durch den Zoll geschmuggelt oder in auseinandergenommenem Zustand durch den Zoll gebracht worden. Er habe sie auf der anderen Seite des Zolls entgegengenommen und weiter überführt. Quecksilber habe er von Transnistrien in die Ukraine gebracht. Bei Gesprächen, während denen er anwesend gewesen sei, habe er gehört, dass Aufträge für die Gewaltanwendung an Personen erteilt worden seien. Auf I._______ angesprochen, sagte der Beschwerdeführer, dieser habe viel Geld und habe sich mit «ihnen in die Haare gekriegt». Als er (...) geworden sei, habe er die Leute unterdrückt, die unter ihm und innerhalb des Systems gewesen seien. Er habe ihre Firmen geschlossen und den Leuten Straftaten in die Schuhe geschoben. Es seien Rechtsanwälte und Richter beigezogen worden, um die Leute hinter Gitter zu bringen. Wenn sie inhaftiert gewesen seien, habe man ihnen weitere Straftaten in die Schuhe geschoben. Die Leute hätten fliehen können und I._______ sei in die Schweiz geflüchtet. Bezüglich seinem Kindheitsfreund F._______ gab er an, er habe diesen kontaktiert, als er sich im Camp (...) aufgehalten habe. Er (der Beschwerdeführer) habe erfahren, dass ihn «ein Aus» erwartet habe und sei geflohen. Er habe wissen müssen, was «dort» nach seiner Flucht weiterlaufe. F._______ sei mit einem in Europa immatrikulierten Auto gekommen, am Steuer sei eine andere Person gesessen. F._______ habe gesagt, da er nichts zu tun habe, solle er mitkommen. Sie seien zum Haus gefahren, wo I._______ angeblich wohne. Er habe F._______ dort gesagt, dass er das Haus nicht anrühren solle. Die Organisation, für die er tätig gewesen sei, habe ihm versprochen, dass er ein Haus erhalten werde. Als er begriffen habe, dass er keines erhalten werde, habe er sich derart aufgeführt, dass man ihn «höflich» gebeten habe, die «Situation so zu lassen», wie sie sei. Falls er weiterhin «bocken» werde, werde er eingesperrt. Da habe er verstanden, dass er zu gehen habe. B. Mit (am folgenden Tag eröffneter) Verfügung vom 4. Februar 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. Dezember 2021 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 1. April 2025 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Zudem beauftragte es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. März 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern der Verfügung seien aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die Unterzeichnende sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerde lag eine Honorarnote vom 6. März 2025 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2025 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Natalya Michel als amtliche Rechtsbeiständin bei. Dem SEM räumte er die Gelegenheit ein, bis zum 2. April 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das SEM verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der verfügten Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 1-3 des Dispositivs) werden keine Anträge gestellt, womit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist.

E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er sei in die Schweiz gekommen, um Schutz vor der Organisation zu erhalten, für die er tätig gewesen sei. Zudem habe er erklärt, er habe wissen müssen, was in der Organisation weiter «passiere», weshalb er sich mit seinem Freund aus Kindheitstagen, der ebenfalls für die Organisation tätig sei, in Verbindung gesetzt habe. Es sei nicht verständlich, dass er auf der einen Seite vor der Organisation fliehe, weil er Angst davor habe, getötet zu werden, und auf der anderen Seite von der Schweiz aus und hier selbst in Kontakt mit Mitgliedern der Organisation trete. Dadurch exponiere er sich nicht nur gegenüber der Organisation, sondern bringe sich in zusätzliche Gefahr. Seine Angabe, er brauche die Sicherheit der Schweiz, bevor er die Vergangenheit hinter sich lassen kön-ne, sei in diesem Kontext wenig plausibel. Logischer wäre es, zunächst Massnahmen zu ergreifen, um sich selbst möglichst gut zu schützen, beispielsweise den Kontakt zu den Mitgliedern der Organisation abzubrechen, um sich ihnen gegenüber nicht erkennbar zu machen. Vor dem Hintergrund seiner Furcht, von der Organisation getötet zu werden, sei sein Verhalten nicht nachvollziehbar. Dass die Organisation ihn umbringen wolle, weil er ausgestiegen sei, habe er seinen Aussagen gemäss begriffen, als sein Freund 2023 in die Schweiz gekommen sei, um ihn zurückzuholen. Gleichzeitig habe sein Freund ihn zu einem Auftrag anzuwerben versucht, bei dem es um die Liquidierung von I._______ gegangen sei. Es sei nicht plausibel, dass er zum Zeitpunkt, als er hätte beseitigt werden sollen, von einem Mitglied der Organisation für einen Auftrag hätte angeworben werden sollen, der von seinen Vorgesetzten stamme. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht zuerst versucht habe, innerhalb der Russischen Föderation eine Fluchtalternative zu finden. In Anbetracht der Furcht, dass die Organisation ihn umbringen könnte, leuchte nicht ein, dass einzig das Argument, er sei noch zu jung, um in ein Dorf aufs Land zu ziehen, gegen eine alternative Fluchtmöglichkeit innerhalb Russlands spreche. Vor dem Hintergrund der in Russland garantierten Niederlassungsfreiheit und in Anbetracht seiner Angabe, er sei vor seiner Ankunft in der Schweiz durch die Organisation nicht bedroht worden, wäre es ihm möglich und zuzumuten gewesen, sich allfälligen lokal bedingten Nachteilen an seinen bisherigen Aufenthaltsorten durch einen Wohnorts-wechsel innerhalb Russlands zu entziehen. Nicht nachvollziehbar sei, dass er sich nicht an die russischen Behörden gewandt habe. Die jüngsten Entwicklungen in Russland wiesen zwar darauf hin, dass die Korruption im Land tendenziell wieder zu- und die Effizienz deren Bekämpfung abnehme. Grundsätzlich würden organisierte Kriminalität, Erpressungen, Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität aber auch in Russland strafbare Handlungen darstellen, welche von den zuständigen Behörden in der Regel verfolgt und geahndet würden. Der russische Staat gelte bei Übergriffen durch Dritte grundsätzlich als schutzfähig und -willig. Die Glaubhaftigkeit der Asylgründe sei auch zu hinterfragen, weil der Beschwerdeführer einerseits geltend mache, er habe nie Identitätsdokumente oder eine Geburtsurkunde oder einen Führerausweis besessen, die auf seinen richtigen Namen ausgestellt gewesen seien. Die Organisation habe ihm nicht erlaubt, authentische Ausweisdokumente zu besitzen. Andererseits habe er vorgebracht, der Chef seiner Organisation habe vom russischen Staatspräsidenten persönlich den russischen Ausweis erhalten. Es leuchte nicht ein, weshalb der Führer der Organisation von Putin selbst Ausweispapiere erhalten sollte, er als Handlanger trotz der in Russland häufigen Personenkontrollen aber keine besitzen dürfe. Die mangelnde Logik in Bezug auf weitere zentrale Aspekte der Asylgründe, insbesondere hinsichtlich möglicher Flucht- sowie Schutzalternativen, erhärte vollends die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder Mann mittleren Alters, der seine Existenzgrundlage bis anhin habe sichern können. Dies auch, als er sich für eine gewisse Zeit in der Ukraine aufgehalten habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Russland in eine existenzbedrohende Lage geraten werde.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe während den Anhörungen ausführlich und frei erzählt. Seine Aussagen würden eine bemerkenswerte Konsistenz aufweisen, insbesondere bezüglich seiner Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation sowie der Strukturen und Abläufe innerhalb derselben. Trotz der Komplexität sei es ihm gelungen, sämtliche wesentlichen Sachverhaltselemente widerspruchsfrei zu schildern. Seine Angaben zu den hierarchischen Strukturen innerhalb der Organisation und den Vorschriften für deren Mitglieder habe er detailliert und mit spezifischen Fachtermini wiedergegeben. Seine Angaben zur Beschaffung und Lieferung von Waffen sowie zum Schmuggel von Quecksilber und gestohlenen Fahrzeugen über die Zollstellen hinweg seien de-tailreich und würden spezifische Informationen über die angewandten Methoden enthalten. Er beschreibe die Einbindung korrupter Zollbeamter und die Rolle von Schichtleitern an den Grenzübergängen, was auf ein tiefgehendes Wissen über organisierte kriminelle Strukturen hindeute. Seine Schilderungen über die internen Sanktionsmechanismen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Besonders deutlich werde seine enge Einbindung in die Organisation durch seine Aussagen zur Beteiligung an Mordaufträgen und gezielten Attentaten. Seine Aussagen deuteten auf ein tiefgehendes Wissen über die strukturellen und finanziellen Abläufe innerhalb der Organisation hin. Die gegen ihn ausgestossenen Drohungen seien ein weiteres starkes Realkennzeichen für die Existenz und das Vorgehen der Organisation. Die Vielzahl detaillierter und kohärenter Angaben, die mit bekannten Strukturen organisierter Kriminalität übereinstimmen würden, untermauere seine Einbindung in die Organisation. Dass er keine widersprüchlichen Angaben gemacht habe, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Beschwerdeführer habe keine Wahl gehabt, den Kontakt zur Organisation abzubrechen, ohne seine eigene Sicherheit zu gefährden. Er habe gewusst, dass er sich nicht offen habe widersetzen können, da dies lebensbedrohlich gewesen wäre. Es sei bekannt, dass kriminelle Organisationen ehemalige Mitglieder physisch und psychisch unter Druck setzen würden. Die Tatsache, dass ihn ein Mitglied der Organisation aufgesucht und gesagt habe, «sein Ticket sei bereits bezahlt», belege den massiven Druck auf ihn. In den ersten Monaten nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er besonders gefährdet gewesen, da die Organisation ihn gesucht und dabei ihre Netzwerke genutzt habe. Das Treffen mit seinem Kindheitsfreund sei eine taktische Entscheidung gewesen, um seine unmittelbare Gefährdung zu minimieren. Personen, die sich aus einer kriminellen Struktur lösen wollten, müssten Kontakte aufrechterhalten, um nicht sofort eliminiert zu werden. Er habe betont, dass er den Kontakt zur Organisation nicht gesucht habe, sondern von dieser aufgesucht worden sei. Gegen eine Wiedereingliederung in die Organisation habe er sich gewehrt, indem er sich dem geplanten Attentat auf I._______ widersetzt habe. Sein Verhalten entspreche dem typischen Muster von Personen, die aus kriminellen Strukturen aussteigen wollten, was seine Fluchtgründe glaubhaft mache. Kriminelle Organisationen handelten nicht nach einer Logik von Loyalität oder Verrat, sondern nach Nützlichkeit und Opportunität. Der Beschwerdeführer sei durch seine Erfahrung und seine früheren Kontakte für die Organisation wertvoll gewesen. Mordaufträge würden oft von Personen durch-geführt, die sich in einer erpressbaren oder prekären Situation befänden. Er habe gewusst, dass er den Auftrag nicht einfach habe ablehnen können, ohne sein Leben zu gefährden, und der Kontakt mit dem Kindheitsfreund sei keine freiwillige Zusammenarbeit gewesen. Die Detailtiefe seiner Aussagen, die interne Konsistenz und die realistische Darstellung der Organisationsstruktur sprächen stark für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Hinsichtlich der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er seit seiner Kindheit für eine kriminelle Organisation mit Verbindungen zu staatlichen Behörden (insbesondere Polizei, Geheimdienst [FSB] und lokalen Verwaltungseinheiten) tätig gewesen sei. Die Annahme, er hätte durch eine Adressänderung oder einen Umzug innerhalb des Landes der Bedrohung entgehen können, sei völlig unrealistisch. In Russland hätten kriminelle Organisationen Zugriff auf staatliche Datenbanken (Melderegister, Reise- und Telefondaten). Eine Adressänderung hätte nicht zu seiner Sicherheit beigetragen, sondern ihn auffällig gemacht und die Aufmerksamkeit seiner Verfolger geweckt. Er habe betont, dass er nicht in einem abgelegenen Dorf versteckt leben könne, denn jeder Versuch, ein normales Leben zu führen, hinterlasse Spuren, die von der Organisation genutzt werden könnten, um ihn aufzuspüren. Angesichts der Überwachungsmethoden, der Verfolgungsmechanismen und der Verflechtung zwischen staatlichen Stellen und kriminellen Netzwerken sei offensichtlich, dass er in Russland nirgends sicher gewesen wäre. Die Vorstellung, er hätte dort Schutz finden können, sei eine theoretische Konstruktion, die mit der Realität nicht übereinstimme. Zahlreiche Berichte würden belegen, dass Teile der russischen Sicherheitsapparate tief in Korruption und organisierte Kriminalität verstrickt seien. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, dass der russische Staat systematisch Menschenrechtsverletzungen begehe und nicht bereit oder in der Lage sei, Personen vor Verfolgung durch private Akteure zu schützen, insbesondere wenn diese enge Verbindungen zu Behörden unterhielten. Russische Geheimdienste würden mit kriminellen Organisationen kooperieren und teilweise selbst kriminelle Aktivitäten leiten oder dulden. Es gebe zahlreiche dokumentierte Fälle, in denen mutmassliche Whistleblower oder Personen, die sich von kriminellen Gruppen hätten absetzen wollen, unter dubiosen Umständen verhaftet, gefoltert oder ermordet worden seien. Seine Entscheidung, sich nicht an die russischen Behörden zu wenden, sei rational und nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu Identitätsdokumenten würden durch zahlreiche Untersuchungen zu russischen mafiösen Strukturen bestätigt, in denen untergeordnete Mitglieder entweder mit gefälschten Identitäten operieren würden oder gar nicht registriert seien. Hochrangige Mitglieder der Organisation hätten direkten Zugang zu korrupten Netzwerken innerhalb der Behörden, die es ihnen ermöglichen würden, sich durch gefälschte oder direkt von politischen Akteuren ausgestellte Dokumente abzusichern. Seine Angaben würden sich mit Berichten über gezielte Passvergaben an einflussreiche kriminelle Akteure, um sie für staatliche Interessen zu nutzen oder als Gegenzug für politische Gefälligkeiten, decken. Basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers und unabhängigen Berichten zu den Strukturen der organisierten Kriminalität in Russland sei eine Wegweisung nach Russland unzulässig, da ihm dort mit hoher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Folter oder aussergerichtliche Hinrichtung drohe. Wer sich von kriminellen Organisationen abwende, werde entweder gefoltert oder ermordet. Laut Human Rights Watch und Amnesty International gebe es zahlreiche Berichte über Exekutionen von ehemaligen Mitgliedern, die sich gegen das System gestellt hätten. Laut einem Bericht des UN-Ausschusses gegen Folter (CAT) sei es gängige Praxis, dass kriminelle Gruppen ihre Mitglieder zur Abschreckung misshandeln würden. Diese Form der Gewalt finde in vielen Fällen mit stiller Duldung oder gar Unterstützung durch die Sicherheitsbehörden statt. Der EGMR habe festgestellt, dass Russland systematisch Menschen «verschwinden» lasse, insbesondere jene, die als Gefahr für staatliche oder kriminelle Strukturen angesehen würden. Tatsächlich gebe es umfassende Beweise dafür, dass der russische Staat direkt mit kriminellen Gruppen kooperiere. Die Schweiz sei daher völkerrechtlich verpflichtet, den Vollzug der Wegweisung zu stoppen und ihm Schutz zu gewähren.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.2 Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers in den drei Anhörungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sein Vorbringen, er habe seinen Lebensunterhalt ab zirka dem 16. Altersjahr dadurch bestritten, dass er Aufträge einer kriminellen Organisation ausgeführt habe, überwiegend glaubhaft sind. Er war in der Lage, sein aufgrund der niederen Stufe, auf der er tätig war, beschränktes Wissen über die kriminelle Organisation, den Ablauf der Auftragserteilung und -erledigung und die Art der Aufträge in der ihm eigenen, für die befragenden Personen nicht immer leicht verständlichen Sprache darzulegen. Das SEM erachtet in der angefochtenen Verfügung die von ihm geschilderten Tätigkeiten für eine kriminelle Organisation denn auch nicht generell als unglaubhaft, vielmehr bezweifelt es die von ihm geltend gemachte Gefährdung zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Russland beziehungsweise im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland. Diese Einschätzung wird nachfolgend zu prüfen sein.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung geltend gemacht. Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Russland ist insoweit zulässig.

E. 6.3.3 Wie vorstehend erwähnt, verbietet Art. 3 EMRK den Mitgliedstaaten die Anwendung von Folter und die Verhängung unmenschlicher oder erniedrigender Strafen oder entsprechende Behandlungen. Dieselben Verbote sind auch in Art. 10 Abs. 3 BV verbrieft. Den Mitgliedstaaten ist verboten, Personen in Staaten auszuweisen, in denen ihnen eine der oben genannten Strafen oder Behandlungen droht. Art. 3 EMRK schützt sowohl die physische als auch die psychische Unversehrtheit der betroffenen Personen und darf nicht eingeschränkt werden (Art. 15 Abs. 2 EMRK; vgl. Urteil des EGMR Soering v. Vereinigtes Königreich vom 7. Juli 1989, 14038/88 § 100, m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR fällt die Ausweisung einer Person in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, wenn substanzielle Hinweise dafür bestehen, dass sie in ihrem Heimatstaat der ernsthaften Gefahr («real risk») einer Behandlung ausgesetzt wäre, die gegen Art. 3 EMRK verstösst. Massbeglich für die Beurteilung dieser Gefahr sind einerseits die allgemeine Situation im betreffenden Staat und andererseits die persönlichen Umstände der betroffenen Person (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 125 und 130, m.w.H.). Für den durch die Konvention verpflichteten Staat besteht ein Abschiebungs- beziehungsweise Auslieferungsverbot auch dann, wenn die zu befürchtende Misshandlung nicht von staatlichen Institutionen ausgeht, sondern von nichtstaatlichen, sofern die Behörden keinen ausreichenden Schutz gewähren können (vgl. Handkommentar EMRK, Meyer-Ladewig, 3. Aufl., 2011, N 72 zu Art. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-7457/2014 vom 9. September 2015 E. 7.4.3). Damit eine Strafe als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnen ist, muss das Leiden oder die Erniedrigung, die mit der Strafe einhergehen, über das Ausmass hinausgehen, mit dem strafrechtlich legitime Bestrafungen zwangsläufig einhergehen (vgl. das Soering-Urteil des EGMR, a.a.O., § 101).

E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe mit den russischen Behörden bis zu seiner Ausreise aus Russland nie Schwierigkeiten gehabt, obwohl er seinen Lebensunterhalt eigenen Angaben gemäss während zirka (...) Jahren durch die Ausführung von Straftaten bestritt, die Grenze aus/nach Russland mehrfach überschritt und angab, keinerlei auf seine echte Identität lautende Reisepapiere mitgeführt zu haben (vgl. SEM-act. (...)-18/12 F26, F54; (...)-59/19 F10-F16). Es gibt auch im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise dafür, dass die russischen Behörden ein Interesse daran haben könnten, seiner habhaft zu werden, um ihn für seine kriminellen Aktivitäten oder für das Verlassen seiner «kriminellen Familie» bestrafen zu können. Hinsichtlich der Probleme, die er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit der Organisation von «E._______» befürchtet, ist seinen Aussagen bei den Anhörungen zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise aus Russland frustriert gewesen sei, weil ihm die Organisation ein Haus versprochen und er realisiert habe, dass er nie ein solches erhalten werde. Bei einem Gespräch habe man ihm zu verstehen gegeben, dass er «sich mässigen solle» (vgl. SEM-act. (...)-59/19 F62-F64)». Des Weiteren habe er von seinem Freund aus Kindheitstagen, F._______, die Warnung erhalten, dass er nichts mehr zu verlieren habe (vgl. SEM-act. (...)-59/19 F65). Auch diesbezüglich gibt es keine Hinweise dafür, dass die Organisation von «E._______» auf der Suche nach ihm ist, um sich an ihm dafür zu rächen, dass er sich ins Ausland absetzte und keine weiteren Aufträge für sie ausführte. Angesichts der Grösse Russlands dürfte es ihm möglich sein, sich in einer Region niederzulassen, in der die Wahrscheinlichkeit, jemanden aus seiner ehemaligen «kriminellen Familie» anzutreffen, geringer ist als in B._______ oder C._______. Sollte der Beschwerdeführer sich zukünftig gefährdet oder bedroht fühlen, stünde es ihm offen, sich bei der Polizei oder bei den für die Bekämpfung organisierter Kriminalität zuständigen Behörden zu melden und um Schutz zu ersuchen. Aus der Aussage des Beschwerdeführers, dass Angehörige des russischen Sicherheitsapparats mit dem «organisierten Verbrechen» zusammenarbeiten, kann nicht geschlossen werden, die russischen Behörden seien in Bezug auf ihn generell nicht schutzwillig (vgl. Urteile des BVGer D-6851/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 8.2 und E-6346-2025 vom 28. August 2025 E. 8.2 m.w.H.).

E. 6.3.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substanzielle Gründe für eine ihm bei einer Rückkehr nach Russland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Folter im Sinn der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen darzulegen. Sollte er nach seiner Rückkehr nach Russland wider Erwarten von ehemaligen «Kollegen» aus der Organisation entdeckt und bedroht werden, steht es ihm offen, sich an die russischen Sicherheitsbehörden zu wenden, deren Schutzfähigkeit und -wille nicht generell in Frage zu stellen ist. Schliesslich könnte er sich in einer Region Russlands niederlassen, in der die Wahrscheinlichkeit, dass ihm jemand aus seinem früheren Leben, das er hinter sich lassen will, begegnen könnte, geringer ist als an jenen Orten, an denen er vor seiner Ausreise Ende 2021 lebte.

E. 6.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.2 In den überwiegenden Teilen Russlands herrscht aktuell weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung ändern die zunehmenden Angriffe der Ukraine auf die russische Infrastruktur, von denen auch Zivilpersonen betroffen sein können, nichts (vgl. Urteile des BVGer E-93/2022 vom 18. März 2026 E. 11.4.2, E-7681/2024 vom 5. Februar 2025 E. 8.3.2 und D-7394/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 8.4.2 m.w.H.).

E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer hatte eigenen Angaben gemäss seit seiner Kindheit keinen festen Wohnsitz und hielt sich jeweils für kürzere oder längere Zeit an verschiedenen Orten auf (B._______, C._______, D._______; vgl. SEM-act. (...)-18/12 F10, F12, F14, F17). Berufserfahrung habe er ausschliesslich «im Schoss der kriminellen Familie» erworben, für die er seit seiner Jugend Aufträge verschiedenster Art ausführte. Seinen Angaben in der zweiten ergänzenden Anhörung kann entnommen werden, dass er offenbar über handwerkliches Geschick verfügt, so dass es ihm möglich sein sollte, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, für die man keine Berufsausbildung benötigt (vgl. SEM-act. (...)-59/19 F41 f.). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leidet, womit einer Rückkehr in sein Heimatland auch in dieser Hinsicht nichts entgegensteht (vgl. SEM-act. (...)-14/2 S. 1; (...)-18/12 F4-F7; (...)-51/8 F3; (...)-59/19 F4-F7). Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal auch die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73f. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen, da er an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.

E. 9.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist MLaw Natalya Michel ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2025 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2025 eine Honorarnote für ihren Aufwand bis und mit dem Verfassen der Beschwerde. Den zeitlichen Aufwand bezeichnete sie mit insgesamt 18 Stunden (à Fr. 150.-) und es wurde eine Spesenpauschale von Fr. 50.- in Rechnung gestellt. Der hohe zeitliche Aufwand erscheint vorliegend auch in Anbetracht des betriebenen Quellenstudiums als nicht vollumfänglich angemessen und ist (inkl. des Aufwands für die Kenntnisnahme der auf die Beschwerde folgenden Korrespondenz) auf insgesamt 14 Stunden zu kürzen. Spesenpauschalen werden vom Bundesverwaltungsgericht nur insoweit vergütet, als sie angemessen erscheinen. Vorliegend wurden auf Beschwerdeebene nur eine Eingabe gemacht und es waren verhältnismässig wenige Kopien zu erstellen, sodass ein Betrag von Fr. 20.- als angemessen erscheint. Aufgrund des Gesagten ist der Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'290.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Natalya Michel, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'290.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1581/2025 law/bah Urteil vom 19. August 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Vincent Rittener, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Natalya Michel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 G._______, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Russland eigenen Angaben gemäss Ende Oktober/Anfang November 2021 und gelangte am 20. Dezember 2021 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. Dezember 2021 mandatierte er die ihm von den Bundesasylzentren (BAZ) (...) zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 27. Dezember 2021 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (PA; ZEMIS Direkterfassung) und am 6. Januar 2022 führte es mit ihm ein Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. A.c Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seiner Biografie und seinen Asylgründen. Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei in Russland geboren worden und könne sich kaum an seinen Vater erinnern. Seine Mutter sei eine Trinkerin gewesen und irgendwann «verschwunden». Er sei auf der Strasse gross geworden und habe nur seine Patentante/Tante als Bezugsperson gehabt. Von klein auf sei er mit Kleinkriminellen zusammen gewesen und habe sich durchs Leben geschlagen. Er habe sich in B._______, C._______ und D._______ (Ukraine) aufgehalten, dort Diebstähle und «ähnliche Dinge» begangen sowie Drogen- und (in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise) Waffentransporte durchgeführt. In der Ukraine und in Russland habe er gefälschte Dokumente gehabt. Es sei um Geld gegangen, Häuser seien niedergebrannt worden und jemand habe daran verdient. Er habe Schreckliches (Gewalttaten an Drittpersonen) erlebt und nichts dagegen unternehmen können. Der Kopf der Organisation heisse «E._______» (Spitzname), der von Putin den «russischen Ausweis» erhalten habe. Er (der Beschwerdeführer) habe seine «kriminelle Familie» verlassen, was unverzeihlich sei. Eine Autoritätsperson habe ihm gesagt, falls er weggehe, schaufle er sich sein eigenes Grab. F._______, welcher der Organisation angehöre und von dem er die Befehle erhalten habe, habe sich in der Schweiz zwei Monate im Camp (Asylunterkunft; Anmerkung des Gerichts) aufgehalten. Er habe ihn zur Rückkehr in die Organisation bewegen wollen. Die Frage, ob er sich überlegt habe, die russischen Behörden zu informieren und um Schutz zu ersuchen, beantwortete er dahingehend, dass dies sinnlos wäre und er damit sein Leben aufs Spiel setzen würde. Im Fall einer Rückkehr nach Russland befürchte er, seine Tätigkeit wiederaufnehmen zu müssen oder umgebracht zu werden. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2022 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde fortan gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt. Mit Verfügungen vom 12. und 18. Mai 2022 wies es ihn für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu. A.e Die heutige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers informierte das SEM mit Schreiben vom 15. Juni 2022 über die Mandatsübernahme und ersuchte um Gewährung vollständiger Akteneinsicht. A.f Am 9. Januar 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er gab an, er sei von den Leuten von «E._______» noch einmal kontaktiert worden, nachdem er das Camp verlassen habe. Sie seien zu zweit gekommen. Derjenige, der hier Asyl beantragt habe (F._______), sei ein Freund aus Kindheitstagen. Dessen Bruder habe angerufen und gesagt, F._______ müsse sofort mit ihm sprechen. Sie hätten miteinander gesprochen und ihm sei gesagt worden, «sein Ticket sei bereits bezahlt, er wisse dies». Er habe die Aufgabe (in Deutschland ein Auto in Brand zu setzen) nicht erfüllt, die er hätte erfüllen müssen. Als die beiden hier gewesen seien, hätten sie im Auto geschlafen. Am Morgen seien sie nach H._______ gefahren. Sie hätten eine Person namens I._______ gesucht, die liquidiert werden solle. Als F._______ gesagt habe, «sie sollten ihn niederbrennen», habe er ihn aus dem Auto gezerrt und ihm gesagt, dass er leben möchte. Er wisse, dass F._______ Geld aus der «Obshiak» (Gesamtkasse) an sich genommen habe, und habe gedroht, dass er dies offenlegen könnte. Für so etwas gebe es eine schreckliche Strafe. Das Gespräch sei beendet gewesen und sie seien mit dem Auto weggefahren. Er habe keinen Kontakt mehr mit ihnen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Waffen, welche er in die Ukraine geschmuggelt habe, an russische Gruppierungen (Basis «J._______») gegangen seien. Er sei bei der Organisation gewesen, seit er 16 Jahre alt sei. Er habe damals Autos gestohlen, man habe ihm die Adressen genannt, wo die Fahrzeuge gestanden seien. Falls er «ins Netz gegangen wäre», hätte er aufgrund seiner Minderjährigkeit eine bedingte Strafe erhalten. Aufgrund Zeitmangels wurde die Anhörung abgebrochen. A.g Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 reichte die Rechtsvertretung einen den Beschwerdeführer betreffenden Kurzbericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 2. Februar 2024 einreichen, dem zu entnehmen ist, dass mit ihm am 26. Januar 2024 das Erstgespräch stattgefunden habe. Basierend auf seinen Erzählungen sehe die FIZ keine Indikation, dass er ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei und eine Gefahr von «Re-Trafficking» bestehe. Nichtsdestotrotz sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Russland sehr gefährdet sein werde und das Risiko von Vergeltungsmassnahmen sehr hoch sei. Es sei fraglich, inwiefern Russland ihm den nötigen Schutz bieten könne, auf den er bei einer Rückreise angewiesen wäre. A.h Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 30. Oktober 2024 in Anwesenheit der Rechtsvertretung nochmals ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Er führte aus, dass er nie ein auf seinen Namen lautendes Identitätsdokument gehabt habe. Er habe sich im «System» befunden und der «Dieb» (der Chef der «kriminellen Familie») habe zusammen mit anderen bestimmt, dass man keine Dokumente besitzen dürfe. Seine Aufgabe sei gewesen, das zu beschaffen, was zu beschaffen gewesen sei, und es ganz abzuliefern. Zu Beginn seien es Waffen gewesen, dann sei es um Quecksilber gegangen. Später habe es sich um Autos gehandelt. Es sei um offene Zollstellen, Zollmitarbeiter und Schichtleiter gegangen. Sie hätten beispielsweise Leute in Europa gehabt, die Autos bis zu einer Zollstelle gebracht hätten. Dort seien diese entweder ganz durch den Zoll geschmuggelt oder in auseinandergenommenem Zustand durch den Zoll gebracht worden. Er habe sie auf der anderen Seite des Zolls entgegengenommen und weiter überführt. Quecksilber habe er von Transnistrien in die Ukraine gebracht. Bei Gesprächen, während denen er anwesend gewesen sei, habe er gehört, dass Aufträge für die Gewaltanwendung an Personen erteilt worden seien. Auf I._______ angesprochen, sagte der Beschwerdeführer, dieser habe viel Geld und habe sich mit «ihnen in die Haare gekriegt». Als er (...) geworden sei, habe er die Leute unterdrückt, die unter ihm und innerhalb des Systems gewesen seien. Er habe ihre Firmen geschlossen und den Leuten Straftaten in die Schuhe geschoben. Es seien Rechtsanwälte und Richter beigezogen worden, um die Leute hinter Gitter zu bringen. Wenn sie inhaftiert gewesen seien, habe man ihnen weitere Straftaten in die Schuhe geschoben. Die Leute hätten fliehen können und I._______ sei in die Schweiz geflüchtet. Bezüglich seinem Kindheitsfreund F._______ gab er an, er habe diesen kontaktiert, als er sich im Camp (...) aufgehalten habe. Er (der Beschwerdeführer) habe erfahren, dass ihn «ein Aus» erwartet habe und sei geflohen. Er habe wissen müssen, was «dort» nach seiner Flucht weiterlaufe. F._______ sei mit einem in Europa immatrikulierten Auto gekommen, am Steuer sei eine andere Person gesessen. F._______ habe gesagt, da er nichts zu tun habe, solle er mitkommen. Sie seien zum Haus gefahren, wo I._______ angeblich wohne. Er habe F._______ dort gesagt, dass er das Haus nicht anrühren solle. Die Organisation, für die er tätig gewesen sei, habe ihm versprochen, dass er ein Haus erhalten werde. Als er begriffen habe, dass er keines erhalten werde, habe er sich derart aufgeführt, dass man ihn «höflich» gebeten habe, die «Situation so zu lassen», wie sie sei. Falls er weiterhin «bocken» werde, werde er eingesperrt. Da habe er verstanden, dass er zu gehen habe. B. Mit (am folgenden Tag eröffneter) Verfügung vom 4. Februar 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. Dezember 2021 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 1. April 2025 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Zudem beauftragte es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. März 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern der Verfügung seien aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die Unterzeichnende sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerde lag eine Honorarnote vom 6. März 2025 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2025 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Natalya Michel als amtliche Rechtsbeiständin bei. Dem SEM räumte er die Gelegenheit ein, bis zum 2. April 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das SEM verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der verfügten Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 1-3 des Dispositivs) werden keine Anträge gestellt, womit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist. 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er sei in die Schweiz gekommen, um Schutz vor der Organisation zu erhalten, für die er tätig gewesen sei. Zudem habe er erklärt, er habe wissen müssen, was in der Organisation weiter «passiere», weshalb er sich mit seinem Freund aus Kindheitstagen, der ebenfalls für die Organisation tätig sei, in Verbindung gesetzt habe. Es sei nicht verständlich, dass er auf der einen Seite vor der Organisation fliehe, weil er Angst davor habe, getötet zu werden, und auf der anderen Seite von der Schweiz aus und hier selbst in Kontakt mit Mitgliedern der Organisation trete. Dadurch exponiere er sich nicht nur gegenüber der Organisation, sondern bringe sich in zusätzliche Gefahr. Seine Angabe, er brauche die Sicherheit der Schweiz, bevor er die Vergangenheit hinter sich lassen kön-ne, sei in diesem Kontext wenig plausibel. Logischer wäre es, zunächst Massnahmen zu ergreifen, um sich selbst möglichst gut zu schützen, beispielsweise den Kontakt zu den Mitgliedern der Organisation abzubrechen, um sich ihnen gegenüber nicht erkennbar zu machen. Vor dem Hintergrund seiner Furcht, von der Organisation getötet zu werden, sei sein Verhalten nicht nachvollziehbar. Dass die Organisation ihn umbringen wolle, weil er ausgestiegen sei, habe er seinen Aussagen gemäss begriffen, als sein Freund 2023 in die Schweiz gekommen sei, um ihn zurückzuholen. Gleichzeitig habe sein Freund ihn zu einem Auftrag anzuwerben versucht, bei dem es um die Liquidierung von I._______ gegangen sei. Es sei nicht plausibel, dass er zum Zeitpunkt, als er hätte beseitigt werden sollen, von einem Mitglied der Organisation für einen Auftrag hätte angeworben werden sollen, der von seinen Vorgesetzten stamme. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht zuerst versucht habe, innerhalb der Russischen Föderation eine Fluchtalternative zu finden. In Anbetracht der Furcht, dass die Organisation ihn umbringen könnte, leuchte nicht ein, dass einzig das Argument, er sei noch zu jung, um in ein Dorf aufs Land zu ziehen, gegen eine alternative Fluchtmöglichkeit innerhalb Russlands spreche. Vor dem Hintergrund der in Russland garantierten Niederlassungsfreiheit und in Anbetracht seiner Angabe, er sei vor seiner Ankunft in der Schweiz durch die Organisation nicht bedroht worden, wäre es ihm möglich und zuzumuten gewesen, sich allfälligen lokal bedingten Nachteilen an seinen bisherigen Aufenthaltsorten durch einen Wohnorts-wechsel innerhalb Russlands zu entziehen. Nicht nachvollziehbar sei, dass er sich nicht an die russischen Behörden gewandt habe. Die jüngsten Entwicklungen in Russland wiesen zwar darauf hin, dass die Korruption im Land tendenziell wieder zu- und die Effizienz deren Bekämpfung abnehme. Grundsätzlich würden organisierte Kriminalität, Erpressungen, Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität aber auch in Russland strafbare Handlungen darstellen, welche von den zuständigen Behörden in der Regel verfolgt und geahndet würden. Der russische Staat gelte bei Übergriffen durch Dritte grundsätzlich als schutzfähig und -willig. Die Glaubhaftigkeit der Asylgründe sei auch zu hinterfragen, weil der Beschwerdeführer einerseits geltend mache, er habe nie Identitätsdokumente oder eine Geburtsurkunde oder einen Führerausweis besessen, die auf seinen richtigen Namen ausgestellt gewesen seien. Die Organisation habe ihm nicht erlaubt, authentische Ausweisdokumente zu besitzen. Andererseits habe er vorgebracht, der Chef seiner Organisation habe vom russischen Staatspräsidenten persönlich den russischen Ausweis erhalten. Es leuchte nicht ein, weshalb der Führer der Organisation von Putin selbst Ausweispapiere erhalten sollte, er als Handlanger trotz der in Russland häufigen Personenkontrollen aber keine besitzen dürfe. Die mangelnde Logik in Bezug auf weitere zentrale Aspekte der Asylgründe, insbesondere hinsichtlich möglicher Flucht- sowie Schutzalternativen, erhärte vollends die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder Mann mittleren Alters, der seine Existenzgrundlage bis anhin habe sichern können. Dies auch, als er sich für eine gewisse Zeit in der Ukraine aufgehalten habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Russland in eine existenzbedrohende Lage geraten werde. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe während den Anhörungen ausführlich und frei erzählt. Seine Aussagen würden eine bemerkenswerte Konsistenz aufweisen, insbesondere bezüglich seiner Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation sowie der Strukturen und Abläufe innerhalb derselben. Trotz der Komplexität sei es ihm gelungen, sämtliche wesentlichen Sachverhaltselemente widerspruchsfrei zu schildern. Seine Angaben zu den hierarchischen Strukturen innerhalb der Organisation und den Vorschriften für deren Mitglieder habe er detailliert und mit spezifischen Fachtermini wiedergegeben. Seine Angaben zur Beschaffung und Lieferung von Waffen sowie zum Schmuggel von Quecksilber und gestohlenen Fahrzeugen über die Zollstellen hinweg seien de-tailreich und würden spezifische Informationen über die angewandten Methoden enthalten. Er beschreibe die Einbindung korrupter Zollbeamter und die Rolle von Schichtleitern an den Grenzübergängen, was auf ein tiefgehendes Wissen über organisierte kriminelle Strukturen hindeute. Seine Schilderungen über die internen Sanktionsmechanismen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Besonders deutlich werde seine enge Einbindung in die Organisation durch seine Aussagen zur Beteiligung an Mordaufträgen und gezielten Attentaten. Seine Aussagen deuteten auf ein tiefgehendes Wissen über die strukturellen und finanziellen Abläufe innerhalb der Organisation hin. Die gegen ihn ausgestossenen Drohungen seien ein weiteres starkes Realkennzeichen für die Existenz und das Vorgehen der Organisation. Die Vielzahl detaillierter und kohärenter Angaben, die mit bekannten Strukturen organisierter Kriminalität übereinstimmen würden, untermauere seine Einbindung in die Organisation. Dass er keine widersprüchlichen Angaben gemacht habe, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Beschwerdeführer habe keine Wahl gehabt, den Kontakt zur Organisation abzubrechen, ohne seine eigene Sicherheit zu gefährden. Er habe gewusst, dass er sich nicht offen habe widersetzen können, da dies lebensbedrohlich gewesen wäre. Es sei bekannt, dass kriminelle Organisationen ehemalige Mitglieder physisch und psychisch unter Druck setzen würden. Die Tatsache, dass ihn ein Mitglied der Organisation aufgesucht und gesagt habe, «sein Ticket sei bereits bezahlt», belege den massiven Druck auf ihn. In den ersten Monaten nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er besonders gefährdet gewesen, da die Organisation ihn gesucht und dabei ihre Netzwerke genutzt habe. Das Treffen mit seinem Kindheitsfreund sei eine taktische Entscheidung gewesen, um seine unmittelbare Gefährdung zu minimieren. Personen, die sich aus einer kriminellen Struktur lösen wollten, müssten Kontakte aufrechterhalten, um nicht sofort eliminiert zu werden. Er habe betont, dass er den Kontakt zur Organisation nicht gesucht habe, sondern von dieser aufgesucht worden sei. Gegen eine Wiedereingliederung in die Organisation habe er sich gewehrt, indem er sich dem geplanten Attentat auf I._______ widersetzt habe. Sein Verhalten entspreche dem typischen Muster von Personen, die aus kriminellen Strukturen aussteigen wollten, was seine Fluchtgründe glaubhaft mache. Kriminelle Organisationen handelten nicht nach einer Logik von Loyalität oder Verrat, sondern nach Nützlichkeit und Opportunität. Der Beschwerdeführer sei durch seine Erfahrung und seine früheren Kontakte für die Organisation wertvoll gewesen. Mordaufträge würden oft von Personen durch-geführt, die sich in einer erpressbaren oder prekären Situation befänden. Er habe gewusst, dass er den Auftrag nicht einfach habe ablehnen können, ohne sein Leben zu gefährden, und der Kontakt mit dem Kindheitsfreund sei keine freiwillige Zusammenarbeit gewesen. Die Detailtiefe seiner Aussagen, die interne Konsistenz und die realistische Darstellung der Organisationsstruktur sprächen stark für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Hinsichtlich der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er seit seiner Kindheit für eine kriminelle Organisation mit Verbindungen zu staatlichen Behörden (insbesondere Polizei, Geheimdienst [FSB] und lokalen Verwaltungseinheiten) tätig gewesen sei. Die Annahme, er hätte durch eine Adressänderung oder einen Umzug innerhalb des Landes der Bedrohung entgehen können, sei völlig unrealistisch. In Russland hätten kriminelle Organisationen Zugriff auf staatliche Datenbanken (Melderegister, Reise- und Telefondaten). Eine Adressänderung hätte nicht zu seiner Sicherheit beigetragen, sondern ihn auffällig gemacht und die Aufmerksamkeit seiner Verfolger geweckt. Er habe betont, dass er nicht in einem abgelegenen Dorf versteckt leben könne, denn jeder Versuch, ein normales Leben zu führen, hinterlasse Spuren, die von der Organisation genutzt werden könnten, um ihn aufzuspüren. Angesichts der Überwachungsmethoden, der Verfolgungsmechanismen und der Verflechtung zwischen staatlichen Stellen und kriminellen Netzwerken sei offensichtlich, dass er in Russland nirgends sicher gewesen wäre. Die Vorstellung, er hätte dort Schutz finden können, sei eine theoretische Konstruktion, die mit der Realität nicht übereinstimme. Zahlreiche Berichte würden belegen, dass Teile der russischen Sicherheitsapparate tief in Korruption und organisierte Kriminalität verstrickt seien. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, dass der russische Staat systematisch Menschenrechtsverletzungen begehe und nicht bereit oder in der Lage sei, Personen vor Verfolgung durch private Akteure zu schützen, insbesondere wenn diese enge Verbindungen zu Behörden unterhielten. Russische Geheimdienste würden mit kriminellen Organisationen kooperieren und teilweise selbst kriminelle Aktivitäten leiten oder dulden. Es gebe zahlreiche dokumentierte Fälle, in denen mutmassliche Whistleblower oder Personen, die sich von kriminellen Gruppen hätten absetzen wollen, unter dubiosen Umständen verhaftet, gefoltert oder ermordet worden seien. Seine Entscheidung, sich nicht an die russischen Behörden zu wenden, sei rational und nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu Identitätsdokumenten würden durch zahlreiche Untersuchungen zu russischen mafiösen Strukturen bestätigt, in denen untergeordnete Mitglieder entweder mit gefälschten Identitäten operieren würden oder gar nicht registriert seien. Hochrangige Mitglieder der Organisation hätten direkten Zugang zu korrupten Netzwerken innerhalb der Behörden, die es ihnen ermöglichen würden, sich durch gefälschte oder direkt von politischen Akteuren ausgestellte Dokumente abzusichern. Seine Angaben würden sich mit Berichten über gezielte Passvergaben an einflussreiche kriminelle Akteure, um sie für staatliche Interessen zu nutzen oder als Gegenzug für politische Gefälligkeiten, decken. Basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers und unabhängigen Berichten zu den Strukturen der organisierten Kriminalität in Russland sei eine Wegweisung nach Russland unzulässig, da ihm dort mit hoher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Folter oder aussergerichtliche Hinrichtung drohe. Wer sich von kriminellen Organisationen abwende, werde entweder gefoltert oder ermordet. Laut Human Rights Watch und Amnesty International gebe es zahlreiche Berichte über Exekutionen von ehemaligen Mitgliedern, die sich gegen das System gestellt hätten. Laut einem Bericht des UN-Ausschusses gegen Folter (CAT) sei es gängige Praxis, dass kriminelle Gruppen ihre Mitglieder zur Abschreckung misshandeln würden. Diese Form der Gewalt finde in vielen Fällen mit stiller Duldung oder gar Unterstützung durch die Sicherheitsbehörden statt. Der EGMR habe festgestellt, dass Russland systematisch Menschen «verschwinden» lasse, insbesondere jene, die als Gefahr für staatliche oder kriminelle Strukturen angesehen würden. Tatsächlich gebe es umfassende Beweise dafür, dass der russische Staat direkt mit kriminellen Gruppen kooperiere. Die Schweiz sei daher völkerrechtlich verpflichtet, den Vollzug der Wegweisung zu stoppen und ihm Schutz zu gewähren. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers in den drei Anhörungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sein Vorbringen, er habe seinen Lebensunterhalt ab zirka dem 16. Altersjahr dadurch bestritten, dass er Aufträge einer kriminellen Organisation ausgeführt habe, überwiegend glaubhaft sind. Er war in der Lage, sein aufgrund der niederen Stufe, auf der er tätig war, beschränktes Wissen über die kriminelle Organisation, den Ablauf der Auftragserteilung und -erledigung und die Art der Aufträge in der ihm eigenen, für die befragenden Personen nicht immer leicht verständlichen Sprache darzulegen. Das SEM erachtet in der angefochtenen Verfügung die von ihm geschilderten Tätigkeiten für eine kriminelle Organisation denn auch nicht generell als unglaubhaft, vielmehr bezweifelt es die von ihm geltend gemachte Gefährdung zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Russland beziehungsweise im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland. Diese Einschätzung wird nachfolgend zu prüfen sein. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung geltend gemacht. Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Russland ist insoweit zulässig. 6.3.3 Wie vorstehend erwähnt, verbietet Art. 3 EMRK den Mitgliedstaaten die Anwendung von Folter und die Verhängung unmenschlicher oder erniedrigender Strafen oder entsprechende Behandlungen. Dieselben Verbote sind auch in Art. 10 Abs. 3 BV verbrieft. Den Mitgliedstaaten ist verboten, Personen in Staaten auszuweisen, in denen ihnen eine der oben genannten Strafen oder Behandlungen droht. Art. 3 EMRK schützt sowohl die physische als auch die psychische Unversehrtheit der betroffenen Personen und darf nicht eingeschränkt werden (Art. 15 Abs. 2 EMRK; vgl. Urteil des EGMR Soering v. Vereinigtes Königreich vom 7. Juli 1989, 14038/88 § 100, m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR fällt die Ausweisung einer Person in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, wenn substanzielle Hinweise dafür bestehen, dass sie in ihrem Heimatstaat der ernsthaften Gefahr («real risk») einer Behandlung ausgesetzt wäre, die gegen Art. 3 EMRK verstösst. Massbeglich für die Beurteilung dieser Gefahr sind einerseits die allgemeine Situation im betreffenden Staat und andererseits die persönlichen Umstände der betroffenen Person (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 125 und 130, m.w.H.). Für den durch die Konvention verpflichteten Staat besteht ein Abschiebungs- beziehungsweise Auslieferungsverbot auch dann, wenn die zu befürchtende Misshandlung nicht von staatlichen Institutionen ausgeht, sondern von nichtstaatlichen, sofern die Behörden keinen ausreichenden Schutz gewähren können (vgl. Handkommentar EMRK, Meyer-Ladewig, 3. Aufl., 2011, N 72 zu Art. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-7457/2014 vom 9. September 2015 E. 7.4.3). Damit eine Strafe als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnen ist, muss das Leiden oder die Erniedrigung, die mit der Strafe einhergehen, über das Ausmass hinausgehen, mit dem strafrechtlich legitime Bestrafungen zwangsläufig einhergehen (vgl. das Soering-Urteil des EGMR, a.a.O., § 101). 6.3.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe mit den russischen Behörden bis zu seiner Ausreise aus Russland nie Schwierigkeiten gehabt, obwohl er seinen Lebensunterhalt eigenen Angaben gemäss während zirka (...) Jahren durch die Ausführung von Straftaten bestritt, die Grenze aus/nach Russland mehrfach überschritt und angab, keinerlei auf seine echte Identität lautende Reisepapiere mitgeführt zu haben (vgl. SEM-act. (...)-18/12 F26, F54; (...)-59/19 F10-F16). Es gibt auch im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise dafür, dass die russischen Behörden ein Interesse daran haben könnten, seiner habhaft zu werden, um ihn für seine kriminellen Aktivitäten oder für das Verlassen seiner «kriminellen Familie» bestrafen zu können. Hinsichtlich der Probleme, die er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit der Organisation von «E._______» befürchtet, ist seinen Aussagen bei den Anhörungen zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise aus Russland frustriert gewesen sei, weil ihm die Organisation ein Haus versprochen und er realisiert habe, dass er nie ein solches erhalten werde. Bei einem Gespräch habe man ihm zu verstehen gegeben, dass er «sich mässigen solle» (vgl. SEM-act. (...)-59/19 F62-F64)». Des Weiteren habe er von seinem Freund aus Kindheitstagen, F._______, die Warnung erhalten, dass er nichts mehr zu verlieren habe (vgl. SEM-act. (...)-59/19 F65). Auch diesbezüglich gibt es keine Hinweise dafür, dass die Organisation von «E._______» auf der Suche nach ihm ist, um sich an ihm dafür zu rächen, dass er sich ins Ausland absetzte und keine weiteren Aufträge für sie ausführte. Angesichts der Grösse Russlands dürfte es ihm möglich sein, sich in einer Region niederzulassen, in der die Wahrscheinlichkeit, jemanden aus seiner ehemaligen «kriminellen Familie» anzutreffen, geringer ist als in B._______ oder C._______. Sollte der Beschwerdeführer sich zukünftig gefährdet oder bedroht fühlen, stünde es ihm offen, sich bei der Polizei oder bei den für die Bekämpfung organisierter Kriminalität zuständigen Behörden zu melden und um Schutz zu ersuchen. Aus der Aussage des Beschwerdeführers, dass Angehörige des russischen Sicherheitsapparats mit dem «organisierten Verbrechen» zusammenarbeiten, kann nicht geschlossen werden, die russischen Behörden seien in Bezug auf ihn generell nicht schutzwillig (vgl. Urteile des BVGer D-6851/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 8.2 und E-6346-2025 vom 28. August 2025 E. 8.2 m.w.H.). 6.3.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substanzielle Gründe für eine ihm bei einer Rückkehr nach Russland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Folter im Sinn der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen darzulegen. Sollte er nach seiner Rückkehr nach Russland wider Erwarten von ehemaligen «Kollegen» aus der Organisation entdeckt und bedroht werden, steht es ihm offen, sich an die russischen Sicherheitsbehörden zu wenden, deren Schutzfähigkeit und -wille nicht generell in Frage zu stellen ist. Schliesslich könnte er sich in einer Region Russlands niederlassen, in der die Wahrscheinlichkeit, dass ihm jemand aus seinem früheren Leben, das er hinter sich lassen will, begegnen könnte, geringer ist als an jenen Orten, an denen er vor seiner Ausreise Ende 2021 lebte. 6.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 In den überwiegenden Teilen Russlands herrscht aktuell weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung ändern die zunehmenden Angriffe der Ukraine auf die russische Infrastruktur, von denen auch Zivilpersonen betroffen sein können, nichts (vgl. Urteile des BVGer E-93/2022 vom 18. März 2026 E. 11.4.2, E-7681/2024 vom 5. Februar 2025 E. 8.3.2 und D-7394/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 8.4.2 m.w.H.). 6.4.3 Der Beschwerdeführer hatte eigenen Angaben gemäss seit seiner Kindheit keinen festen Wohnsitz und hielt sich jeweils für kürzere oder längere Zeit an verschiedenen Orten auf (B._______, C._______, D._______; vgl. SEM-act. (...)-18/12 F10, F12, F14, F17). Berufserfahrung habe er ausschliesslich «im Schoss der kriminellen Familie» erworben, für die er seit seiner Jugend Aufträge verschiedenster Art ausführte. Seinen Angaben in der zweiten ergänzenden Anhörung kann entnommen werden, dass er offenbar über handwerkliches Geschick verfügt, so dass es ihm möglich sein sollte, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, für die man keine Berufsausbildung benötigt (vgl. SEM-act. (...)-59/19 F41 f.). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leidet, womit einer Rückkehr in sein Heimatland auch in dieser Hinsicht nichts entgegensteht (vgl. SEM-act. (...)-14/2 S. 1; (...)-18/12 F4-F7; (...)-51/8 F3; (...)-59/19 F4-F7). Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal auch die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73f. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen, da er an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 9. 9.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist MLaw Natalya Michel ein amtliches Honorar auszurichten. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2025 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2025 eine Honorarnote für ihren Aufwand bis und mit dem Verfassen der Beschwerde. Den zeitlichen Aufwand bezeichnete sie mit insgesamt 18 Stunden (à Fr. 150.-) und es wurde eine Spesenpauschale von Fr. 50.- in Rechnung gestellt. Der hohe zeitliche Aufwand erscheint vorliegend auch in Anbetracht des betriebenen Quellenstudiums als nicht vollumfänglich angemessen und ist (inkl. des Aufwands für die Kenntnisnahme der auf die Beschwerde folgenden Korrespondenz) auf insgesamt 14 Stunden zu kürzen. Spesenpauschalen werden vom Bundesverwaltungsgericht nur insoweit vergütet, als sie angemessen erscheinen. Vorliegend wurden auf Beschwerdeebene nur eine Eingabe gemacht und es waren verhältnismässig wenige Kopien zu erstellen, sodass ein Betrag von Fr. 20.- als angemessen erscheint. Aufgrund des Gesagten ist der Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'290.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Natalya Michel, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'290.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: