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D-1467/2024

D-1467/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Novem- ber 2023 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. B. Am 5. Dezember 2023 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg be- fragt. Am 15. Februar 2024 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er türkischer Staatsangehöri- ger kurdischer Ethnie sei. Sein Bruder habe als Student in der Führung der Demokratischen Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi – HDP) ge- arbeitet und sei Lehrer am (…)-Konservatorium der HDP gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Bruder dort im Bereich der kurdischen Sprache und Kunst zusammengearbeitet. Nachdem das Konservatorium unter Zwangsverwaltung gestellt und später geschlossen worden sei, hät- ten sie das (…) gegründet. Die Arbeit des Centers sei sehr erfolgreich ge- wesen; ein Jahr nach der Gründung hätten sie bereits 2000 Schüler unter- richtet. Der türkische Staat habe die Arbeit im Center jedoch als Propa- ganda für respektive Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê – PKK) angesehen. Regelmässig habe die Polizei Razzien durchgeführt und Schüler und Lehrer festgenommen. Nachdem Freunde des Bruders gestorben und inhaftiert worden seien, sei der Bruder im Jahre 2019 in die Schweiz geflüchtet. Nach der Flucht des Bruders hät- ten die türkischen Behörden ihn (den Beschwerdeführer) unter Druck ge- setzt, bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Bruders befragt. Im (…) 2023 habe eine Razzia bei ihm Zuhause stattgefunden. Im (…) 2023 hätte eine Verhandlung betreffend den Bruder stattgefunden. Seine Familie habe dann beschlossen, dass auch er ausreisen solle. Er habe sich nach Ser- bien begeben, um dort abzuwarten, wie sich die Lage in der Türkei ent- wickle. In dieser Zeit seien Freunde, mit denen er am Konservatorium zu- sammengearbeitet habe, festgenommen worden und ein Bruder aus der Türkei habe ihn darüber informiert, dass ein Verfahren gegen ihn mit dem Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der B-Bewilli- gung seines Bruders, ein Zertifikat der Forschungsgemeinschaft (…) vom (…) 2019, ein Zertifikat vom (…) vom (…) 2019, ein Zertifikat und Fotos vom Förderprogramm für die Arbeit mit Kindern vom (…) 2018, Fotos vom

D-1467/2024 Seite 3 Beschwerdeführer mit Freunden vom (…)-Konservatorium, Fotos des Be- schwerdeführers anlässlich von HDP-Aktivitäten, Links und Fotos betref- fend Inhaftierung von Musiker-Freunden, ein Untersuchungsbericht der Cyberkriminalitätsabteilung der Polizei in B._______ vom (…) 2023, ein Antrag auf Erlass eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft an das Frie- densstrafgericht vom (…) 2023, ein Vorführbefehl des Friedensstrafge- richts vom (…) 2023, ein Unzuständigkeitsentscheidung der Staatsanwalt- schaft in C._______ an die Staatsanwaltschaft in D._______ vom (…) 2023 und eine Anweisung der Staatsanwaltschaft in D._______ an das Ermitt- lungsbüro für Terrorismus und organisierte Kriminalität in D._______ vom (…) 2023. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung aus, dass gemäss eingereichten Doku- menten gegen den Beschwerdeführer zwar ein Ermittlungsverfahren, in- dessen noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungsver- fahren würden in der Türkei oft in teils grosser Anzahl eingeleitet, aber häu- fig auch wieder eingestellt. Im jetzigen Zeitpunkt sei folglich noch offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv führen würden. Beim eingereichten Vorführbe- fehl handle es sich nicht um einen Haftbefehl. Vielmehr bezwecke er ledig- lich, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen. Folglich habe der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung zu befürchten. Überdies sei zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Einträge auf Twitter in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Aus- reise und dem Asylgesuch sowie der Einleitung des Ermittlungsverfahrens stünden. In seinen Beiträgen teile er im Wesentlichen Videoinhalte und Fo- tos, die er anderen Quellen entnommen habe. Seine Aktivitäten würden weder den Eindruck eines politischen Aktivismus vermitteln noch auf grosse Resonanz stossen. Dies dürfte auch den türkischen Strafverfol- gungsbehörden nicht entgangen sein.

D-1467/2024 Seite 4 Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahr- scheinlichkeit die Strafverfolgung bewusst eingeleitet habe respektive habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Durch die rechtmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung nehme er offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr mit Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Das SEM gehe überdies davon aus, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwen- den. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er wäre von Serbien in die Türkei zurückgekehrt, wenn es das Verfahren nicht geben würde. Eine Reflexver- folgung wegen seines Bruders, dem eine Mitgliedschaft beziehungsweise Terrorpropaganda zugunsten der PKK vorgeworfen werde, mache er mit- hin nicht geltend. Selbst wenn die Polizei auf der Suche nach seinem Bru- der gewesen sein sollte und er diesbezüglich mehrfach unter Druck gesetzt worden wäre, wäre dieser Ausreisegrund gemäss der Aussage des Be- schwerdeführers offenkundig nicht mehr aktuell. Ohnehin sei eine asylre- levante Reflexverfolgung nur beim Vorliegen besonderer Umstände anzu- nehmen. Dies etwa dann, wenn die betreffende Person bereits diesbezüg- liche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stehe, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unter- stützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hin- aus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und des oben geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein aus- geprägtes Interesse an ihrer Ergreifung und Festnahme bestehen. Es gelte aber zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Fami- lienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Inten- sität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Vor- liegend seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten lassen wür- den, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexver- folgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Schliesslich würden die Benachteiligung und Schikanen, welchen Angehö- rige der kurdischen Ethnie regelmässig ausgesetzt seien, mangels hinrei- chender Intensität keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile darstel- len.

D-1467/2024 Seite 5 D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 6. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um Beizug der Asylakten des Bruders (N […]) ersucht. Mit Beschwerde wurde geltend gemacht, dass insbesondere Kurden, die sich für den Erhalt und die Entwicklung der kurdischen Sprache und Kultur einsetzen würden, staatlich verfolgt würden. Dies sei auch mit dem Be- schwerdeführer und seinem Bruder geschehen. Der Bruder lebe als aner- kannter Flüchtling in der Schweiz. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien aufgrund ihrer Tätigkeit unter Druck gesetzt worden und ihre Aktivi- täten würden als Propaganda für respektive Mitgliedschaft in einer terroris- tischen Organisation angesehen. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Tätigkeit im (…) und wegen seines Bruders schikaniert, erniedrigt und mit dem Tode bedroht worden. Er sei mehrmals nach dem Aufenthalt des Bru- ders gefragt worden. Man habe ihn auch gezwungen, als Spitzel für den Staat zu arbeiten. Der Druck habe dermassen zugenommen, dass er sich diesem nur durch die Flucht habe entziehen können. Ansonsten wäre er festgenommen worden. Das SEM habe die Reflexverfolgungsgefahr nicht berücksichtigt. Gegen den Beschwerdeführer laufe derzeit ein Strafverfah- ren, welches nicht als fair bezeichnet werden könne. Der Beschwerde lag ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom (…) 2024 (inkl. Übersetzung) bei. Am 13. März 2024 wurde eine Fürsorgeabhängig- keitsbestätigung nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert Frist eine Einwilligungserklärung des Bruders betreffend den Beizug seiner Asylakten einzureichen. Gleichzeitig wurde die Vor- instanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Einwil- ligungserklärung seines Bruders ein.

D-1467/2024 Seite 6 G. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2024 wurde festgestellt, dass das SEM implizit auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte. Der Beschwerde- führer wurde über den Beizug der Akten seines Bruders informiert und ihm gleichzeitig eine Kopie des Aktenverzeichnisses des entsprechenden Dos- siers zugestellt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM hat das gegen den Beschwerdeführer laufende Ermittlungs- verfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda zu Recht als asyl- rechtlich nicht relevant qualifiziert. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln – insbe- sondere dem Vorführbefehl zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) – nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Derzeit ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine sol- che Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein sol- ches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh- rer kein sonderlich ausgeprägtes politisches Profil aufweist, zumal sich seine diesbezüglichen Aktivitäten soweit aus den Akten ersichtlich auf die Arbeit im Konservatorium respektive (…) beschränkt haben. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

D-1467/2024 Seite 8 E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2 m.w.H.).

E. 4.2 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Nachteile im Sinn einer Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Er gab zwar zu Protokoll, seit der Ausreise seines Bruders, der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt, sei er von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Die Konkreti- sierung dieser behördlichen Druckausübung blieb jedoch sehr vage und oberflächlich, indem er lediglich angab, Polizisten hätten ihn regelmässig angerufen und zuhause (erfolglos) aufgesucht und schlussendlich eine Hausrazzia durchgeführt, anlässlich welcher sie ihm mit einer Inhaftierung gedroht hätten (vgl. SEM-act. […]-15/11 F3, F19, F22 und F49). Auffällig ist auch, dass in den Ausführungen zur Druckausübung, die ge- mäss Beschwerdeführer nach der Ausreise des Bruders im Jahre 2019 ein- gesetzt habe und bis zu seiner Ausreise 2023 (d.h. rund vier Jahre) ange- dauert haben soll, keine Eskalation ersichtlich ist. Die auf Beschwerdestufe erwähnte Zunahme des Drucks überzeugt sowohl aufgrund der Pauscha- lität der entsprechenden Schilderung als auch der nachgeschobenen Er- gänzungen nicht. So wurden in der Beschwerdeschrift anders als im erst- instanzlichen Verfahren nun explizit auch Todesdrohungen geltend ge- macht und behauptet, er sei zur Arbeit als Spitzel gezwungen worden. Ebenfalls als neu erweisen sich die im Bestätigungsschreiben des Anwalts umschriebenen Misshandlungen, die sich angeblich während der Razzia zugetragen hätten (vgl. Bestätigungsschreiben S. 2). Dafür, dass die behördlichen Kontakte niederschwellig ausgefallen sind, spricht darüber hinaus der Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, er wäre in die Türkei zurückgekehrt, wenn kein Verfahren gegen ihn eröff- net worden wäre, weshalb nicht anzunehmen ist, dass die behördlichen Druckausübung eine asylrelevante Intensität angenommen hätte. Vor diesem Hintergrund und angesichts des geringen politischen Profils des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme einer drohenden Reflexverfolgung im Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat. Aus den bei- gezogenen Akten des Bruders ergeben sich ebenfalls keine entsprechen- den Hinweise.

E. 4.3 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

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E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mar- din, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen

D-1467/2024 Seite 11 Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegs- ähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kur- dischen Ethnie – auszugehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzu- mutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenz- urteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 und Urteil des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 11.3.2 m.w.H.).

E. 6.3.3 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdefüh- rer gemäss Aktenlage ein junger und gesunder Mann ist, der sein ganzes Leben in der Türkei verbracht hat, dort ein intaktes familiäres Beziehungs- netz besitzt und einen Abschluss vom (…) sowie über Berufserfahrung als Lehrer und Musiker verfügt. Eine Reintegration erscheint vor diesem Hin- tergrund problemlos möglich. In der Beschwerde wurden denn auch keine substanziierten Einwände gegen die entsprechende Feststellung des SEM erhoben, weshalb sie zu bestätigen ist.

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1467/2024 Urteil vom 28. Oktober 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. November 2023 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. B. Am 5. Dezember 2023 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Am 15. Februar 2024 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei. Sein Bruder habe als Student in der Führung der Demokratischen Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi - HDP) gearbeitet und sei Lehrer am (...)-Konservatorium der HDP gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Bruder dort im Bereich der kurdischen Sprache und Kunst zusammengearbeitet. Nachdem das Konservatorium unter Zwangsverwaltung gestellt und später geschlossen worden sei, hätten sie das (...) gegründet. Die Arbeit des Centers sei sehr erfolgreich gewesen; ein Jahr nach der Gründung hätten sie bereits 2000 Schüler unterrichtet. Der türkische Staat habe die Arbeit im Center jedoch als Propaganda für respektive Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) angesehen. Regelmässig habe die Polizei Razzien durchgeführt und Schüler und Lehrer festgenommen. Nachdem Freunde des Bruders gestorben und inhaftiert worden seien, sei der Bruder im Jahre 2019 in die Schweiz geflüchtet. Nach der Flucht des Bruders hätten die türkischen Behörden ihn (den Beschwerdeführer) unter Druck gesetzt, bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Bruders befragt. Im (...) 2023 habe eine Razzia bei ihm Zuhause stattgefunden. Im (...) 2023 hätte eine Verhandlung betreffend den Bruder stattgefunden. Seine Familie habe dann beschlossen, dass auch er ausreisen solle. Er habe sich nach Serbien begeben, um dort abzuwarten, wie sich die Lage in der Türkei entwickle. In dieser Zeit seien Freunde, mit denen er am Konservatorium zusammengearbeitet habe, festgenommen worden und ein Bruder aus der Türkei habe ihn darüber informiert, dass ein Verfahren gegen ihn mit dem Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der B-Bewilligung seines Bruders, ein Zertifikat der Forschungsgemeinschaft (...) vom (...) 2019, ein Zertifikat vom (...) vom (...) 2019, ein Zertifikat und Fotos vom Förderprogramm für die Arbeit mit Kindern vom (...) 2018, Fotos vom Beschwerdeführer mit Freunden vom (...)-Konservatorium, Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von HDP-Aktivitäten, Links und Fotos betreffend Inhaftierung von Musiker-Freunden, ein Untersuchungsbericht der Cyberkriminalitätsabteilung der Polizei in B._______ vom (...) 2023, ein Antrag auf Erlass eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft an das Friedensstrafgericht vom (...) 2023, ein Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts vom (...) 2023, ein Unzuständigkeitsentscheidung der Staatsanwaltschaft in C._______ an die Staatsanwaltschaft in D._______ vom (...) 2023 und eine Anweisung der Staatsanwaltschaft in D._______ an das Ermittlungsbüro für Terrorismus und organisierte Kriminalität in D._______ vom (...) 2023. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung aus, dass gemäss eingereichten Dokumenten gegen den Beschwerdeführer zwar ein Ermittlungsverfahren, indessen noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei oft in teils grosser Anzahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Im jetzigen Zeitpunkt sei folglich noch offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Beim eingereichten Vorführbefehl handle es sich nicht um einen Haftbefehl. Vielmehr bezwecke er lediglich, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen. Folglich habe der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Überdies sei zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Einträge auf Twitter in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise und dem Asylgesuch sowie der Einleitung des Ermittlungsverfahrens stünden. In seinen Beiträgen teile er im Wesentlichen Videoinhalte und Fotos, die er anderen Quellen entnommen habe. Seine Aktivitäten würden weder den Eindruck eines politischen Aktivismus vermitteln noch auf grosse Resonanz stossen. Dies dürfte auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgangen sein. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit die Strafverfolgung bewusst eingeleitet habe respektive habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Durch die rechtmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung nehme er offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr mit Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Das SEM gehe überdies davon aus, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er wäre von Serbien in die Türkei zurückgekehrt, wenn es das Verfahren nicht geben würde. Eine Reflexverfolgung wegen seines Bruders, dem eine Mitgliedschaft beziehungsweise Terrorpropaganda zugunsten der PKK vorgeworfen werde, mache er mithin nicht geltend. Selbst wenn die Polizei auf der Suche nach seinem Bruder gewesen sein sollte und er diesbezüglich mehrfach unter Druck gesetzt worden wäre, wäre dieser Ausreisegrund gemäss der Aussage des Beschwerdeführers offenkundig nicht mehr aktuell. Ohnehin sei eine asylrelevante Reflexverfolgung nur beim Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen. Dies etwa dann, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stehe, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und des oben geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an ihrer Ergreifung und Festnahme bestehen. Es gelte aber zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Vorliegend seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten lassen würden, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Schliesslich würden die Benachteiligung und Schikanen, welchen Angehörige der kurdischen Ethnie regelmässig ausgesetzt seien, mangels hinreichender Intensität keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile darstellen. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beizug der Asylakten des Bruders (N [...]) ersucht. Mit Beschwerde wurde geltend gemacht, dass insbesondere Kurden, die sich für den Erhalt und die Entwicklung der kurdischen Sprache und Kultur einsetzen würden, staatlich verfolgt würden. Dies sei auch mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder geschehen. Der Bruder lebe als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien aufgrund ihrer Tätigkeit unter Druck gesetzt worden und ihre Aktivitäten würden als Propaganda für respektive Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation angesehen. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Tätigkeit im (...) und wegen seines Bruders schikaniert, erniedrigt und mit dem Tode bedroht worden. Er sei mehrmals nach dem Aufenthalt des Bruders gefragt worden. Man habe ihn auch gezwungen, als Spitzel für den Staat zu arbeiten. Der Druck habe dermassen zugenommen, dass er sich diesem nur durch die Flucht habe entziehen können. Ansonsten wäre er festgenommen worden. Das SEM habe die Reflexverfolgungsgefahr nicht berücksichtigt. Gegen den Beschwerdeführer laufe derzeit ein Strafverfahren, welches nicht als fair bezeichnet werden könne. Der Beschwerde lag ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom (...) 2024 (inkl. Übersetzung) bei. Am 13. März 2024 wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert Frist eine Einwilligungserklärung des Bruders betreffend den Beizug seiner Asylakten einzureichen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Einwilligungserklärung seines Bruders ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2024 wurde festgestellt, dass das SEM implizit auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte. Der Beschwerdeführer wurde über den Beizug der Akten seines Bruders informiert und ihm gleichzeitig eine Kopie des Aktenverzeichnisses des entsprechenden Dossiers zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hat das gegen den Beschwerdeführer laufende Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln - insbesondere dem Vorführbefehl zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) - nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Derzeit ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den Sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein sonderlich ausgeprägtes politisches Profil aufweist, zumal sich seine diesbezüglichen Aktivitäten soweit aus den Akten ersichtlich auf die Arbeit im Konservatorium respektive (...) beschränkt haben. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2 m.w.H.). 4.2 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Nachteile im Sinn einer Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Er gab zwar zu Protokoll, seit der Ausreise seines Bruders, der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt, sei er von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Die Konkretisierung dieser behördlichen Druckausübung blieb jedoch sehr vage und oberflächlich, indem er lediglich angab, Polizisten hätten ihn regelmässig angerufen und zuhause (erfolglos) aufgesucht und schlussendlich eine Hausrazzia durchgeführt, anlässlich welcher sie ihm mit einer Inhaftierung gedroht hätten (vgl. SEM-act. [...]-15/11 F3, F19, F22 und F49). Auffällig ist auch, dass in den Ausführungen zur Druckausübung, die gemäss Beschwerdeführer nach der Ausreise des Bruders im Jahre 2019 eingesetzt habe und bis zu seiner Ausreise 2023 (d.h. rund vier Jahre) angedauert haben soll, keine Eskalation ersichtlich ist. Die auf Beschwerdestufe erwähnte Zunahme des Drucks überzeugt sowohl aufgrund der Pauschalität der entsprechenden Schilderung als auch der nachgeschobenen Ergänzungen nicht. So wurden in der Beschwerdeschrift anders als im erstinstanzlichen Verfahren nun explizit auch Todesdrohungen geltend gemacht und behauptet, er sei zur Arbeit als Spitzel gezwungen worden. Ebenfalls als neu erweisen sich die im Bestätigungsschreiben des Anwalts umschriebenen Misshandlungen, die sich angeblich während der Razzia zugetragen hätten (vgl. Bestätigungsschreiben S. 2). Dafür, dass die behördlichen Kontakte niederschwellig ausgefallen sind, spricht darüber hinaus der Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, er wäre in die Türkei zurückgekehrt, wenn kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden wäre, weshalb nicht anzunehmen ist, dass die behördlichen Druckausübung eine asylrelevante Intensität angenommen hätte. Vor diesem Hintergrund und angesichts des geringen politischen Profils des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme einer drohenden Reflexverfolgung im Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat. Aus den beigezogenen Akten des Bruders ergeben sich ebenfalls keine entsprechenden Hinweise. 4.3 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 und Urteil des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 11.3.2 m.w.H.). 6.3.3 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage ein junger und gesunder Mann ist, der sein ganzes Leben in der Türkei verbracht hat, dort ein intaktes familiäres Beziehungsnetz besitzt und einen Abschluss vom (...) sowie über Berufserfahrung als Lehrer und Musiker verfügt. Eine Reintegration erscheint vor diesem Hintergrund problemlos möglich. In der Beschwerde wurden denn auch keine substanziierten Einwände gegen die entsprechende Feststellung des SEM erhoben, weshalb sie zu bestätigen ist. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger