Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 2. August 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4508/2013 vom 15. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat. C. Am 7. November 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM mittels seiner Rechtsvertreterin ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2013, verbunden mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. D. Mit Verfügung vom 15. November 2013 stellte das BFM die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsbegehrens fest und erhob einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss nicht rechtzeitig eingezahlt hatte. F. Mit Urteil D-7274/2013 wies das Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar 2014 eine hiergegen erhobene Beschwerde ab. G. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 5. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim BFM mittels seiner Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM vom 2. August 2013 sei aufzuheben. Es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und ihm politisches Asyl zu gewähren. Gegebenenfalls sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren seien vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anzuordnen. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 fügte die Rechtsvertreterin an, ihr Mandant habe Ende Januar 2014 von seiner Familie per Internet erfahren, dass Zivilpolizisten seine Mutter zu diesem Zeitpunkt besucht und auf den Posten mitgenommen hätten, wobei sie sich nach ihm erkundigt hätten. Dies, nachdem Nachbarn den Polizisten wahrheitswidrig erzählt hätten, sie hätten ihn bei seiner Mutter gesehen. Seine Mutter habe den Polizisten geantwortet, sie glaube, ihr Sohn lebe in Russland. Ausserdem habe sie den Polizisten eine veraltete Handynummer ihres Sohnes bekanntgegeben. Einer Aufforderung der Polizisten, am 10. Februar 2014 erneut auf dem Polizeiposten vorzusprechen, sei sie aus Angst vor polizeilichen Misshandlungen indessen nicht nachgekommen, da sie gewusst habe, dass die Polizisten ihren Sohn mittels der alten Handynummer nicht kontaktieren können. Seither halte sie sich nicht mehr in ihrem Haus auf. Diese Begebenheiten zeigten auf, dass der Beschwerdeführer weiterhin von der Polizei verfolgt werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 stellte das BFM abermals die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs fest und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. März 2014 einen Gebührenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. J. Am 21. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein, welcher als Beweismittel ein vom 4. Februar 2014 datierendes Schreiben seiner Mutter, ein Schreiben einer Nachbarin seiner Mutter vom 3. Februar 2014 sowie eine polizeiliche Vorladung seiner Mutter auf den 10. Februar 2014 beilagen. K. Mit Schreiben vom 6. März 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Eingabe vom 21. Februar 2014 und den ihr beigefügten Beweismitteln an ihrer Einschätzung in der Verfügung vom 20. Februar 2014 festhalte. L. Mit Verfügung vom 11. März 2014 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Februar 2014 nicht ein, da der Beschwerdeführer innert Frist den am 20. Februar 2014 einverlangten Kostenvorschuss nicht leistete. M. Mit am 18. März 2014 vorab per Telefax und am 19. März 2014 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffener Eingabe vom 18. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, es sei die Verfügung des BFM vom 11. März 2014 in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es seien vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 56 VwVG anzuordnen. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, er befinde sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung bei Dr. B._______ in C._______ und stellte die Einsendung eines aktuellen ärztlichen Berichts in Aussicht. N. Die Akten trafen am 19. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. O. Am 20. März 2014 ging dem Bundesverwaltungsgericht der von der Rechtsvertreterin in der Beschwerde in Aussicht gestellte neue ärztliche Bericht von Dr. B._______/ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 18. März 2014 zu.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 5.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Nichteintretensverfügung des BFM vom 11. März 2014 sowie die diesem Entscheid zugrundeliegende Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufforderte. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgte beziehungsweise ob das BFM zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seines zweiten Wiedererwägungsgesuchs in Wiederholung seiner sowohl während des ordentlichen Asylverfahrens als auch seines ersten Wiedererwägungsverfahrens dargelegten Fluchtgeschichte aus, er stehe seit geraumer Zeit auf einer schwarzen Liste der ukrainischen Polizei, welche ihn in der Vergangenheit wiederholt mit falschen Anschuldigungen zu erpressen versucht habe. Dabei sei er von der Polizei mehrmals festgenommen und auch misshandelt worden.
E. 5.3 Neu bringt der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens vor, er habe Ende Januar 2014 per Internet von seiner Familie erfahren, dass seine Mutter zu diesem Zeitpunkt abermals von Polizisten besucht, auf den Posten verbracht, dabei nach seinem Verbleib befragt und auch misshandelt worden sei. Seine Mutter sei deswegen einer weiteren polizeilichen Aufforderung, sich am 10. Februar 2014 erneut auf dem Polizeiposten zu melden, nicht nachgekommen und lebe seither nicht mehr in ihrem Haus. Dass die heimatliche Polizei ihn nach wie vor suche, werde im Ergebnis durch einen vom 4. Februar 2014 datierenden persönlichen Brief seiner Mutter, einem Schreiben einer Nachbarin seiner Mutter vom 3. Februar 2014 sowie einer polizeilichen Vorladung seiner Mutter auf den 10. Februar 2014 bestätigt (vgl. auch Sachverhalt Bst. J). Zudem könne er aufgrund der sich verschärfenden politischen Situation in der Ukraine noch weniger als bisher mit dem Schutz der ukrainischen Behörden rechnen.
E. 5.4 Das BFM begründete die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen damit, im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer neben bereits bekannten Tatsachen lediglich die aktuelle politische Situation in der Ukraine anspreche und einen Vorfall schildere, welcher angeblich seiner Mutter (Ende Januar 2014) widerfahren sei. Wie im vorherigen Wiedererwägungsverfahren habe er vor allem den bereits bekannten Sachverhalt wiedergegeben, welcher sowohl dem BFM als auch dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sei. Neu weise er nur auf die aktuelle politische Situation hin, unterlasse es jedoch, einen relevanten Bezug zur persönlichen Situation herzustellen. Weiter sei zu erwähnen, dass es sich bei der aktuellen Situation in der Ukraine keineswegs um eine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt handle, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar machen würde. Bezüglich des geschilderten Vorfalls der Mutter des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Briefe der Mutter beziehungsweise der Nachbarin als reine Gefälligkeitsschreiben ohne geringsten Beweiswert einzustufen seien. Was die Vorladung anbelange, sei festzustellen, dass in dieser lediglich von einer die Mutter betreffenden Angelegenheit gesprochen und inhaltlich kein direkter Bezug zur Situation des Beschwerdeführers hergestellt werde. Es könne sich somit um alles Mögliche handeln, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers bei den Behörden erscheinen sollte. Abschliessend sei zu erwähnen, dass sich sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht zur Situation in der Ukraine geäussert und die Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hätten.
E. 5.5 In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beweismittel nicht durch Korruption erhaltene Gefälligkeitsschreiben seien. Es sei überdies bekannt, dass die ukrainischen Behörden mittels ungerechtfertigter Anschuldigungen und Festnahmen Erpressungen begehen würden. Im Weiteren habe sich die politische Situation in der Ukraine seit der Zwischenverfügung des BFM vom 20. Februar 2014 extrem zugespitzt. Es sei nicht abzusehen, ob und wie sich die bewaffneten Auseinandersetzungen von der Ostukraine auf weitere Gegenden des Landes ausweiten würden. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass er bei einer Rückkehr einerseits weiterhin verfolgt würde, um andererseits Gefahr zu laufen, sofort in die Armee oder eine andere bewaffnete Gruppierung eingezogen zu werden, was für ihn angesichts seines schlechten psychischen Zustands unvorstellbar sei. Was seine persönliche Verfolgung anbelange, sei wohl davon auszugehen, dass sich unter den gegenwärtigen politischen Bedingungen die staatlichen Behörden nicht für seinen Einzelfall einsetzen könnten, selbst wenn sie theoretisch schutzfähig und auch schutzwillig sein würden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor bei Dr. B._______ in ärztlicher Behandlung befinde.
E. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Dokumente (Briefe der Mutter des Beschwerdeführers beziehungsweise einer Nachbarin vom 4. beziehungsweise vom 3. Februar 2014 sowie behördliche Vorladung der Mutter des Beschwerdeführers auf den 10. Februar 2014) grundsätzlich für das vorliegende zweite Wiedererwägungsverfahren zuzulassen sind, da sie allesamt Beweismittel darstellen, welche nach Beendigung des ersten Wiedererwägungsverfahrens am 15. Januar 2014 entstanden sind. Zu Recht kam die Vorinstanz indessen zum Schluss, dass die vorgenannten Beweismittel nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen des BFM in seiner Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 und seinem Schreiben vom 6. März 2014 verwiesen werden.
E. 6.2 Hinsichtlich der bereits im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachten und dort bereits durch einen vom 25. November 2013 datierenden Arztbericht belegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle unter Hinweis auf das Urteil D-7274 vom 15. Januar 2014 nochmals darauf hinzuweisen, dass die medizinische psychiatrische Grundversorgung in der Ukraine grundsätzlich gewährt ist, und andererseits für den Beschwerdeführer zusätzlich die Möglichkeit besteht, beim BFM medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (a.a.O. E. 6.3).
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, er befürchte aufgrund der Zuspitzung der politischen Situation in der Ukraine im Falle einer Rückkehr eine zwangsweise Einziehung in die Armee, bleibt festzuhalten, dass die derzeitige Situation in seiner Heimat noch keineswegs eine zwangsweise Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst nahelegt. Hiervon abgesehen, handelt es sich bei der Militärdienstpflicht um eine staatsbürgerliche Pflicht, die sämtliche Wehrpflichtigen in einem Land einschliesst. Sollten sich die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang als gravierend erweisen, ist auch davon auszugehen, dass er im Rahmen einer militärärztlichen Untersuchung für militärdienstuntauglich erklärt würde.
E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zur Erhebung eines Gebührenvorschusses berechtigt war, und der Beschwerdeführer die ihm zur Leistung des Gebührenvorschusses angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Zwischenverfügung des BFM vom 20. Februar 2014 sowie die angefochtene Verfügung vom 11. März 2014 Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Aufgrund obiger Erwägungen ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Gleichzeitig wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG gegenstandslos.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1427/2014 Urteil vom 25. März 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Annelise Gerber, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung(Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch);Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. August 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4508/2013 vom 15. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat. C. Am 7. November 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM mittels seiner Rechtsvertreterin ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2013, verbunden mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. D. Mit Verfügung vom 15. November 2013 stellte das BFM die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsbegehrens fest und erhob einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss nicht rechtzeitig eingezahlt hatte. F. Mit Urteil D-7274/2013 wies das Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar 2014 eine hiergegen erhobene Beschwerde ab. G. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 5. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim BFM mittels seiner Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM vom 2. August 2013 sei aufzuheben. Es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und ihm politisches Asyl zu gewähren. Gegebenenfalls sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren seien vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anzuordnen. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 fügte die Rechtsvertreterin an, ihr Mandant habe Ende Januar 2014 von seiner Familie per Internet erfahren, dass Zivilpolizisten seine Mutter zu diesem Zeitpunkt besucht und auf den Posten mitgenommen hätten, wobei sie sich nach ihm erkundigt hätten. Dies, nachdem Nachbarn den Polizisten wahrheitswidrig erzählt hätten, sie hätten ihn bei seiner Mutter gesehen. Seine Mutter habe den Polizisten geantwortet, sie glaube, ihr Sohn lebe in Russland. Ausserdem habe sie den Polizisten eine veraltete Handynummer ihres Sohnes bekanntgegeben. Einer Aufforderung der Polizisten, am 10. Februar 2014 erneut auf dem Polizeiposten vorzusprechen, sei sie aus Angst vor polizeilichen Misshandlungen indessen nicht nachgekommen, da sie gewusst habe, dass die Polizisten ihren Sohn mittels der alten Handynummer nicht kontaktieren können. Seither halte sie sich nicht mehr in ihrem Haus auf. Diese Begebenheiten zeigten auf, dass der Beschwerdeführer weiterhin von der Polizei verfolgt werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 stellte das BFM abermals die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs fest und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. März 2014 einen Gebührenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. J. Am 21. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein, welcher als Beweismittel ein vom 4. Februar 2014 datierendes Schreiben seiner Mutter, ein Schreiben einer Nachbarin seiner Mutter vom 3. Februar 2014 sowie eine polizeiliche Vorladung seiner Mutter auf den 10. Februar 2014 beilagen. K. Mit Schreiben vom 6. März 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Eingabe vom 21. Februar 2014 und den ihr beigefügten Beweismitteln an ihrer Einschätzung in der Verfügung vom 20. Februar 2014 festhalte. L. Mit Verfügung vom 11. März 2014 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Februar 2014 nicht ein, da der Beschwerdeführer innert Frist den am 20. Februar 2014 einverlangten Kostenvorschuss nicht leistete. M. Mit am 18. März 2014 vorab per Telefax und am 19. März 2014 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffener Eingabe vom 18. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, es sei die Verfügung des BFM vom 11. März 2014 in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es seien vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 56 VwVG anzuordnen. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, er befinde sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung bei Dr. B._______ in C._______ und stellte die Einsendung eines aktuellen ärztlichen Berichts in Aussicht. N. Die Akten trafen am 19. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. O. Am 20. März 2014 ging dem Bundesverwaltungsgericht der von der Rechtsvertreterin in der Beschwerde in Aussicht gestellte neue ärztliche Bericht von Dr. B._______/ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 18. März 2014 zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 5. 5.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Nichteintretensverfügung des BFM vom 11. März 2014 sowie die diesem Entscheid zugrundeliegende Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufforderte. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgte beziehungsweise ob das BFM zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. 5.2 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seines zweiten Wiedererwägungsgesuchs in Wiederholung seiner sowohl während des ordentlichen Asylverfahrens als auch seines ersten Wiedererwägungsverfahrens dargelegten Fluchtgeschichte aus, er stehe seit geraumer Zeit auf einer schwarzen Liste der ukrainischen Polizei, welche ihn in der Vergangenheit wiederholt mit falschen Anschuldigungen zu erpressen versucht habe. Dabei sei er von der Polizei mehrmals festgenommen und auch misshandelt worden. 5.3 Neu bringt der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens vor, er habe Ende Januar 2014 per Internet von seiner Familie erfahren, dass seine Mutter zu diesem Zeitpunkt abermals von Polizisten besucht, auf den Posten verbracht, dabei nach seinem Verbleib befragt und auch misshandelt worden sei. Seine Mutter sei deswegen einer weiteren polizeilichen Aufforderung, sich am 10. Februar 2014 erneut auf dem Polizeiposten zu melden, nicht nachgekommen und lebe seither nicht mehr in ihrem Haus. Dass die heimatliche Polizei ihn nach wie vor suche, werde im Ergebnis durch einen vom 4. Februar 2014 datierenden persönlichen Brief seiner Mutter, einem Schreiben einer Nachbarin seiner Mutter vom 3. Februar 2014 sowie einer polizeilichen Vorladung seiner Mutter auf den 10. Februar 2014 bestätigt (vgl. auch Sachverhalt Bst. J). Zudem könne er aufgrund der sich verschärfenden politischen Situation in der Ukraine noch weniger als bisher mit dem Schutz der ukrainischen Behörden rechnen. 5.4 Das BFM begründete die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen damit, im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer neben bereits bekannten Tatsachen lediglich die aktuelle politische Situation in der Ukraine anspreche und einen Vorfall schildere, welcher angeblich seiner Mutter (Ende Januar 2014) widerfahren sei. Wie im vorherigen Wiedererwägungsverfahren habe er vor allem den bereits bekannten Sachverhalt wiedergegeben, welcher sowohl dem BFM als auch dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sei. Neu weise er nur auf die aktuelle politische Situation hin, unterlasse es jedoch, einen relevanten Bezug zur persönlichen Situation herzustellen. Weiter sei zu erwähnen, dass es sich bei der aktuellen Situation in der Ukraine keineswegs um eine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt handle, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar machen würde. Bezüglich des geschilderten Vorfalls der Mutter des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Briefe der Mutter beziehungsweise der Nachbarin als reine Gefälligkeitsschreiben ohne geringsten Beweiswert einzustufen seien. Was die Vorladung anbelange, sei festzustellen, dass in dieser lediglich von einer die Mutter betreffenden Angelegenheit gesprochen und inhaltlich kein direkter Bezug zur Situation des Beschwerdeführers hergestellt werde. Es könne sich somit um alles Mögliche handeln, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers bei den Behörden erscheinen sollte. Abschliessend sei zu erwähnen, dass sich sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht zur Situation in der Ukraine geäussert und die Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hätten. 5.5 In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beweismittel nicht durch Korruption erhaltene Gefälligkeitsschreiben seien. Es sei überdies bekannt, dass die ukrainischen Behörden mittels ungerechtfertigter Anschuldigungen und Festnahmen Erpressungen begehen würden. Im Weiteren habe sich die politische Situation in der Ukraine seit der Zwischenverfügung des BFM vom 20. Februar 2014 extrem zugespitzt. Es sei nicht abzusehen, ob und wie sich die bewaffneten Auseinandersetzungen von der Ostukraine auf weitere Gegenden des Landes ausweiten würden. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass er bei einer Rückkehr einerseits weiterhin verfolgt würde, um andererseits Gefahr zu laufen, sofort in die Armee oder eine andere bewaffnete Gruppierung eingezogen zu werden, was für ihn angesichts seines schlechten psychischen Zustands unvorstellbar sei. Was seine persönliche Verfolgung anbelange, sei wohl davon auszugehen, dass sich unter den gegenwärtigen politischen Bedingungen die staatlichen Behörden nicht für seinen Einzelfall einsetzen könnten, selbst wenn sie theoretisch schutzfähig und auch schutzwillig sein würden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor bei Dr. B._______ in ärztlicher Behandlung befinde. 6. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Dokumente (Briefe der Mutter des Beschwerdeführers beziehungsweise einer Nachbarin vom 4. beziehungsweise vom 3. Februar 2014 sowie behördliche Vorladung der Mutter des Beschwerdeführers auf den 10. Februar 2014) grundsätzlich für das vorliegende zweite Wiedererwägungsverfahren zuzulassen sind, da sie allesamt Beweismittel darstellen, welche nach Beendigung des ersten Wiedererwägungsverfahrens am 15. Januar 2014 entstanden sind. Zu Recht kam die Vorinstanz indessen zum Schluss, dass die vorgenannten Beweismittel nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen des BFM in seiner Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 und seinem Schreiben vom 6. März 2014 verwiesen werden. 6.2 Hinsichtlich der bereits im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachten und dort bereits durch einen vom 25. November 2013 datierenden Arztbericht belegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle unter Hinweis auf das Urteil D-7274 vom 15. Januar 2014 nochmals darauf hinzuweisen, dass die medizinische psychiatrische Grundversorgung in der Ukraine grundsätzlich gewährt ist, und andererseits für den Beschwerdeführer zusätzlich die Möglichkeit besteht, beim BFM medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (a.a.O. E. 6.3). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, er befürchte aufgrund der Zuspitzung der politischen Situation in der Ukraine im Falle einer Rückkehr eine zwangsweise Einziehung in die Armee, bleibt festzuhalten, dass die derzeitige Situation in seiner Heimat noch keineswegs eine zwangsweise Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst nahelegt. Hiervon abgesehen, handelt es sich bei der Militärdienstpflicht um eine staatsbürgerliche Pflicht, die sämtliche Wehrpflichtigen in einem Land einschliesst. Sollten sich die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang als gravierend erweisen, ist auch davon auszugehen, dass er im Rahmen einer militärärztlichen Untersuchung für militärdienstuntauglich erklärt würde. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zur Erhebung eines Gebührenvorschusses berechtigt war, und der Beschwerdeführer die ihm zur Leistung des Gebührenvorschusses angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Zwischenverfügung des BFM vom 20. Februar 2014 sowie die angefochtene Verfügung vom 11. März 2014 Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Aufgrund obiger Erwägungen ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Gleichzeitig wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG gegenstandslos.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: