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D-7274/2013

D-7274/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 2. August 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4508/2013 vom 15. Oktober 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. C. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 4. November 2013 (Poststempel vom 7. November 2013) gelangte der Beschwerdeführer erneut ans BFM und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2013, verbunden mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel wurde ein Internetartikel eingereicht. D. Mit Verfügung vom 15. November 2013 stellte das BFM die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsbegehrens fest und erhob einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-. E. Am 14. November 2013 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein, welcher als Beweismittel eine Polizeibestätigung, ein Vertrag der Mutter des Beschwerdeführers mit der Polizei, ein Schreiben der Mutter sowie zwei Fotos des Beschwerdeführers beilagen. F. Mit Verfügung vom 22. November 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass die Vorinstanz auch unter Würdigung der ergänzenden Eingabe an seinen Ausführungen in der Verfügung vom 15. November 2013 festhalte. G. Da der Gebührenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde, trat das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Eröffnung am 20. Dezember 2013) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss, dass auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Als Beweismittel wurde ein Arztbericht eingereicht. I. Am 30. Dezember 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug vorsorglich aus. J. Die Akten trafen am 31. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. K. Am 6. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe mit drei Briefen ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bun­desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Nichteintretensverfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 sowie die diesem Entscheid vorangehende Verfügung vom 15. November 2013, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufforderte. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgte bzw. ob das BFM zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging.

E. 5.2 Im Wiedererwägungsgesuch und der ergänzenden Eingabe vom 14. November 2013 wurde in Wiederholung der Fluchtgeschichte ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2009 auf der schwarzen Liste der Polizei stehe und diese ihn mit falschen Anschuldigungen zu erpressen versuche. Dabei sei er von der Polizei festgenommen und auch misshandelt worden.

E. 5.3 Neu wurde vorgebracht, dass die Mutter des Beschwerdeführers zwischenzeitlich dreimal von der Polizei aufgesucht und nach ihrem Sohn befragt worden sei, letztmals im September 2013. Dabei sei der Mutter gesagt worden, dass man ihren Sohn gefunden habe und sie für dessen Freilassung 20'000 Dollar zahlen müsse. Die Polizeibestätigung belege, dass der Beschwerdeführer (...) 2012 auf dem Polizeiposten in B._______ festgehalten worden sei. Diese Daten würden mit der bereits im vorangehenden Verfahren eingereichten Röntgenaufnahme, welche die Verletzungen des Beschwerdeführers dokumentiert habe, korrelieren. Die Mutter habe einen Vertrag mit der Polizei unterschreiben müssen, worin sie sich verpflichtet habe, jegliche Kenntnisse über den Verbleib ihres Sohnes umgehend der Polizei mitzuteilen. In ihrem persönlichen Schreiben würde die Mutter die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers bestätigen und die zwei Fotos würden die in Polizeihaft (...) 2011 erlittenen Verletzungen dokumentieren. Überdies würde sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung befinden.

E. 5.4 Das BFM begründete die Aussichtslosigkeit des Gesuchs damit, dass nebst den bereits rechtskräftig beurteilten Tatsachen drei Besuche der Polizei geltend gemacht worden seien. Es sei nicht ersichtlich, wieso diese Tatsachen nicht bereits im vorangehenden Verfahren eingebracht und mit Beweismitteln belegt worden seien. Der eingereichte Internetartikel weise keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Beim Bestätigungsschreiben der Polizei handle es sich um eine Kopie, der nur wenig Beweiswert beigemessen werden könne. Der Vertrag zwischen Polizei und Mutter datiere auf den (...) Oktober 2013 und es erstaune, dass dieser trotz seiner Wichtigkeit im Wiedererwägungsgesuch noch nicht erwähnt worden sei. Dies lege den Verdacht nahe, dass dieser eigens zur Untermauerung des Wiedererwägungsgesuchs verfasst worden sei. Der persönliche Brief der Mutter sei ein Gefälligkeitsschreiben und habe daher keinen Beweiswert. Die beiden Fotos, die den Beschwerdeführer mit Verletzungen im Gesicht zeigen würden, seien bereits im vorangehenden Verfahren eingereicht worden. Schliesslich mute es seltsam an, dass sich der Beschwerdeführer nun plötzlich in psychiatrischer Behandlung befinde, jedoch noch kein Arztbericht vorliege, und die zeitliche Nähe der angeblichen psychischen Leiden zur Ausreisefrist erscheine auffällig.

E. 5.5 In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beweismittel nicht durch Korruption erhaltene Gefälligkeitsschreiben seien. Es sei überdies bekannt, dass die Behörden mittels falscher Anschuldigungen Erpressungen begehen würden. Gemäss Arztbericht leide der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung nach einer Traumatisierung und eine ambulante Behandlung erscheine sinnvoll. In der Ukraine wäre eine adäquate Behandlung aufgrund der Verfolgungssituation nicht möglich. Schliesslich müsse auch die gegenwärtige politische Situation in der Ukraine Berücksichtigung finden. Die am 6. Januar 2014 eingereichten Dokumente seien Schreiben der Mutter sowie zweier Nachbarinnen der Mutter, die bestätigen würden, dass nach wie vor nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. 6.1 Bei der geltend gemachten dreimaligen Suche bei der Mutter handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die sich auf den Zeitraum vor dem Urteil D-4508/2013 vom 15. Oktober 2013 bezieht und somit grundsätzlich nicht wiedererwägungsweise geltend gemacht werden kann. Gleich verhält es sich mit dem Bestätigungsschreiben der Polizei, welches auf den (...) Oktober 2012 datiert ist, und daher ebenfalls vor Urteilszeitpunkt entstanden ist. Diese beiden Prüfungspunkte können daher nicht Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens bilden. Allerdings erscheint es nicht sachgemäss, diese Punkte separat auf den Revisionsweg zu verweisen. Vielmehr würde dies einen Leerlauf darstellen, der aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt erscheint, zumal auch diesen Vorbringen - aus den vom BFM in materieller Hinsicht zutreffenden Überlegungen - die revisionsrechtlich geforderte Erheblichkeit abzusprechen wäre. 6.2 Beim Vertrag, den drei Bestätigungsschreiben (der Mutter sowie der Nachbarinnen; datiert auf den [...]) als auch dem Arztbericht (...) handelt es sich jedoch um zulässige Wiedererwägungsgründe, da sie Beweismittel darstellen, die erst nach dem 15. Oktober 2013 entstanden sind. Zu Recht kam das BFM zum Schluss, dass diese Vorbringen nicht zu einer Wiedererwägung Anlass gäben. Dabei kann im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. In Ergänzung bleibt zu erwähnen, dass das Urteil D-4508/2013 vom 15. Oktober 2013 unter anderem festhielt, es handle sich bei der geltend gemachten Verfolgung durch die Polizei um Amtsmissbrauch, gegen welchen sich der Beschwerdeführer mittels Anzeige zur Wehr setzen könne, was er jedoch bis anhin nicht getan habe. Die ukrainischen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig und dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass ihm persönlich der Schutz verweigert werde (vgl. Urteil D-4508/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 i.V.m. C.a). Auch den neuen Vorbringen sind keine solche Anhaltspunkte zu entnehmen, da sie lediglich die bereits bekannte Verfolgung durch die ihr Amt missbrauchenden Beamten weiterzeichnen, ohne einen Bezug zur dem Beschwerdeführer konkret zukommenden staatlichen Schutzbereitschaft aufzuweisen. 6.3 Zu den medizinischen Problemen ist zu erwähnen, dass die medizinisch psychiatrische Grundversorgung in der Ukraine - insbesondere in Kiew - grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5130/2012 vom 5. Juni 2013 E. 8.5). Ergänzend kann noch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) verweisen werden. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zur Erhebung eines Gebührenvorschusses berechtigt war, und der Beschwerdeführer die ihm zur Leistung des Vorschusses angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Zwischenverfügung des BFM vom 15. November 2013 sowie die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2013 Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Aufgrund obiger Erwägungen ist das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7274/2013 Urteil vom 15. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Ukraine, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. August 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4508/2013 vom 15. Oktober 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. C. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 4. November 2013 (Poststempel vom 7. November 2013) gelangte der Beschwerdeführer erneut ans BFM und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2013, verbunden mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel wurde ein Internetartikel eingereicht. D. Mit Verfügung vom 15. November 2013 stellte das BFM die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsbegehrens fest und erhob einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-. E. Am 14. November 2013 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein, welcher als Beweismittel eine Polizeibestätigung, ein Vertrag der Mutter des Beschwerdeführers mit der Polizei, ein Schreiben der Mutter sowie zwei Fotos des Beschwerdeführers beilagen. F. Mit Verfügung vom 22. November 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass die Vorinstanz auch unter Würdigung der ergänzenden Eingabe an seinen Ausführungen in der Verfügung vom 15. November 2013 festhalte. G. Da der Gebührenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde, trat das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Eröffnung am 20. Dezember 2013) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss, dass auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Als Beweismittel wurde ein Arztbericht eingereicht. I. Am 30. Dezember 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug vorsorglich aus. J. Die Akten trafen am 31. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. K. Am 6. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe mit drei Briefen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bun­desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Nichteintretensverfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 sowie die diesem Entscheid vorangehende Verfügung vom 15. November 2013, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufforderte. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgte bzw. ob das BFM zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. 5.2 Im Wiedererwägungsgesuch und der ergänzenden Eingabe vom 14. November 2013 wurde in Wiederholung der Fluchtgeschichte ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2009 auf der schwarzen Liste der Polizei stehe und diese ihn mit falschen Anschuldigungen zu erpressen versuche. Dabei sei er von der Polizei festgenommen und auch misshandelt worden. 5.3 Neu wurde vorgebracht, dass die Mutter des Beschwerdeführers zwischenzeitlich dreimal von der Polizei aufgesucht und nach ihrem Sohn befragt worden sei, letztmals im September 2013. Dabei sei der Mutter gesagt worden, dass man ihren Sohn gefunden habe und sie für dessen Freilassung 20'000 Dollar zahlen müsse. Die Polizeibestätigung belege, dass der Beschwerdeführer (...) 2012 auf dem Polizeiposten in B._______ festgehalten worden sei. Diese Daten würden mit der bereits im vorangehenden Verfahren eingereichten Röntgenaufnahme, welche die Verletzungen des Beschwerdeführers dokumentiert habe, korrelieren. Die Mutter habe einen Vertrag mit der Polizei unterschreiben müssen, worin sie sich verpflichtet habe, jegliche Kenntnisse über den Verbleib ihres Sohnes umgehend der Polizei mitzuteilen. In ihrem persönlichen Schreiben würde die Mutter die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers bestätigen und die zwei Fotos würden die in Polizeihaft (...) 2011 erlittenen Verletzungen dokumentieren. Überdies würde sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung befinden. 5.4 Das BFM begründete die Aussichtslosigkeit des Gesuchs damit, dass nebst den bereits rechtskräftig beurteilten Tatsachen drei Besuche der Polizei geltend gemacht worden seien. Es sei nicht ersichtlich, wieso diese Tatsachen nicht bereits im vorangehenden Verfahren eingebracht und mit Beweismitteln belegt worden seien. Der eingereichte Internetartikel weise keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Beim Bestätigungsschreiben der Polizei handle es sich um eine Kopie, der nur wenig Beweiswert beigemessen werden könne. Der Vertrag zwischen Polizei und Mutter datiere auf den (...) Oktober 2013 und es erstaune, dass dieser trotz seiner Wichtigkeit im Wiedererwägungsgesuch noch nicht erwähnt worden sei. Dies lege den Verdacht nahe, dass dieser eigens zur Untermauerung des Wiedererwägungsgesuchs verfasst worden sei. Der persönliche Brief der Mutter sei ein Gefälligkeitsschreiben und habe daher keinen Beweiswert. Die beiden Fotos, die den Beschwerdeführer mit Verletzungen im Gesicht zeigen würden, seien bereits im vorangehenden Verfahren eingereicht worden. Schliesslich mute es seltsam an, dass sich der Beschwerdeführer nun plötzlich in psychiatrischer Behandlung befinde, jedoch noch kein Arztbericht vorliege, und die zeitliche Nähe der angeblichen psychischen Leiden zur Ausreisefrist erscheine auffällig. 5.5 In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beweismittel nicht durch Korruption erhaltene Gefälligkeitsschreiben seien. Es sei überdies bekannt, dass die Behörden mittels falscher Anschuldigungen Erpressungen begehen würden. Gemäss Arztbericht leide der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung nach einer Traumatisierung und eine ambulante Behandlung erscheine sinnvoll. In der Ukraine wäre eine adäquate Behandlung aufgrund der Verfolgungssituation nicht möglich. Schliesslich müsse auch die gegenwärtige politische Situation in der Ukraine Berücksichtigung finden. Die am 6. Januar 2014 eingereichten Dokumente seien Schreiben der Mutter sowie zweier Nachbarinnen der Mutter, die bestätigen würden, dass nach wie vor nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. 6.1 Bei der geltend gemachten dreimaligen Suche bei der Mutter handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die sich auf den Zeitraum vor dem Urteil D-4508/2013 vom 15. Oktober 2013 bezieht und somit grundsätzlich nicht wiedererwägungsweise geltend gemacht werden kann. Gleich verhält es sich mit dem Bestätigungsschreiben der Polizei, welches auf den (...) Oktober 2012 datiert ist, und daher ebenfalls vor Urteilszeitpunkt entstanden ist. Diese beiden Prüfungspunkte können daher nicht Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens bilden. Allerdings erscheint es nicht sachgemäss, diese Punkte separat auf den Revisionsweg zu verweisen. Vielmehr würde dies einen Leerlauf darstellen, der aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt erscheint, zumal auch diesen Vorbringen - aus den vom BFM in materieller Hinsicht zutreffenden Überlegungen - die revisionsrechtlich geforderte Erheblichkeit abzusprechen wäre. 6.2 Beim Vertrag, den drei Bestätigungsschreiben (der Mutter sowie der Nachbarinnen; datiert auf den [...]) als auch dem Arztbericht (...) handelt es sich jedoch um zulässige Wiedererwägungsgründe, da sie Beweismittel darstellen, die erst nach dem 15. Oktober 2013 entstanden sind. Zu Recht kam das BFM zum Schluss, dass diese Vorbringen nicht zu einer Wiedererwägung Anlass gäben. Dabei kann im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. In Ergänzung bleibt zu erwähnen, dass das Urteil D-4508/2013 vom 15. Oktober 2013 unter anderem festhielt, es handle sich bei der geltend gemachten Verfolgung durch die Polizei um Amtsmissbrauch, gegen welchen sich der Beschwerdeführer mittels Anzeige zur Wehr setzen könne, was er jedoch bis anhin nicht getan habe. Die ukrainischen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig und dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass ihm persönlich der Schutz verweigert werde (vgl. Urteil D-4508/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 i.V.m. C.a). Auch den neuen Vorbringen sind keine solche Anhaltspunkte zu entnehmen, da sie lediglich die bereits bekannte Verfolgung durch die ihr Amt missbrauchenden Beamten weiterzeichnen, ohne einen Bezug zur dem Beschwerdeführer konkret zukommenden staatlichen Schutzbereitschaft aufzuweisen. 6.3 Zu den medizinischen Problemen ist zu erwähnen, dass die medizinisch psychiatrische Grundversorgung in der Ukraine - insbesondere in Kiew - grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5130/2012 vom 5. Juni 2013 E. 8.5). Ergänzend kann noch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) verweisen werden. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zur Erhebung eines Gebührenvorschusses berechtigt war, und der Beschwerdeführer die ihm zur Leistung des Vorschusses angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Zwischenverfügung des BFM vom 15. November 2013 sowie die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2013 Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Aufgrund obiger Erwägungen ist das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: