Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im April 2013 und gelangte durch ihm unbekannte Länder am 9. April 2013 in die Schweiz, wo er am 16. April 2013 ein Asylgesuch stellte. B. B.a Am 23. April 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, habe die Mittelschule besucht, eine Berufslehre als Koch und Konditor absolviert und zuletzt als Dreher in einem Werk für Motorteile in B._______ gearbeitet. B.b Am 26. Juni 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Sommer 2009 seinen Inlandpass verloren. Drei Tage später sei ein Mitarbeiter der Fahndung in Zivil zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn auf die Polizeiabteilung gebracht, wo ihm vorgeworfen worden sei, ein Mobiltelefon entwendet zu haben. Er sei ins Gesicht geschlagen und mit den Füssen getreten worden, wobei er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einer Zelle befunden. Später sei er gezwungen worden, im Zusammenhang mit dem gestohlenen Telefon ein Geständnis zu unterschreiben. Zusätzlich sei er aufgefordert worden, 5000 Griwna (ungefähr Fr. 573.-) zu bezahlen. Deshalb habe er seine Autogarage, die er von seinem Vater geerbt habe, verkauft und das Geld bezahlt. Ende März 2011 sei erneut ein Polizist zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn unter dem erneuten Vorwurf des Telefondiebstahles auf den Polizeiposten gebracht. Dort sei er gezwungen worden, den Diebstahl zu gestehen. Ausserdem sei er zusammengeschlagen worden. Da es sich um eine Verwechslung gehandelt habe, sei er wieder freigelassen worden. Mitte August 2011 beziehungsweise 2012 hätten ihn die Polizeibeamten vom Markt mitgenommen und auf den Polizeiposten gebracht. Dort sei er erneut zusammengeschlagen worden. Dieses Mal habe man ihm vorgeworfen, einen Devisenhändler überfallen zu haben. Er sei gezwungen worden, seine Immobilie zu verkaufen und das Geld zu übergeben. Ende Oktober 2012 sei er von zwei Polizisten angehalten und über Drogen befragt worden, wobei einer der beiden ihm Drogen in die Jacke geschoben habe. Sie hätten ihn nur gegen Geld passieren lassen wollen. Als er darauf nicht eingegangen sei, hätten sie ihn auf die Polizeistation mitgenommen. Dort sei er auf den Kopf geschlagen und von weiteren Polizisten verprügelt worden. Dabei sei ihm ein Finger gebrochen worden. Im Anschluss daran habe er ein Geständnis unterzeichnet. Er sei aufgefordert worden, seine Wohnung zu verkaufen und den Erlös abzuliefern. Der Polizist habe ihm gedroht, ihn ansonsten ins Gefängnis zu stecken. Seinen Pass habe der Polizist zerrissen. Er habe sich zu Hause erhängen wollen; seine Mutter sei noch rechtzeitig nach Hause gekommen und habe ihn davon abbringen können. In den folgenden Wochen habe er sich an verschiedenen Orten in der Ukraine aufgehalten, unter anderem sei er in C._______ gewesen und habe gearbeitet. Dort habe er auch seine Mutter getroffen, die ihm Geld gegeben und mitgeteilt habe, die Polizei bringe ihn um, wenn sie ihn finde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine zerrissene Identitätskarte, sein Militärbüchlein, ein Foto sowie ein Röntgenbild als Beweismittel ins Recht. C. C.a Mit Verfügung vom 2. August 2013 - eröffnet am 5. August 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Sommer 2009 sowie im März 2011 zweimal verhaftet worden, weil man ihm vorgeworfen habe, ein Telefon entwendet zu haben. Im August 2011 sei er erneut festgenommen worden, weil ihm ein Überfall auf einen Devisenhändler angelastet worden sei. Alle geltend gemachten Vorfälle hätten sich mindestens eineinhalb Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Ukraine zugetragen. Deshalb würden sie keinen genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweisen. Bei der geschilderten Begebenheit vom Oktober 2012 auf dem Polizeiposten handle es sich um Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte. Dagegen hätte sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzen können, indem er gegen den fehlbaren Polizisten Anzeige hätte erstatten können. Hätte sich die Polizei geweigert, die Anzeige entgegen zu nehmen oder eine Ermittlung durchzuführen, hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, sich an eine übergeordnete Stelle zu wenden. Nach dem Gesagten könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass fehlbare Amtspersonen nicht ermahnt oder zur Rechenschaft gezogen würden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Möglichkeiten eines Schutzes durch den ukrainischen Staat in Anspruch genommen. Da der ukrainische Staat grundsätzlich schutzwürdig und schutzwillig sei, und im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass der ukrainische Staat dem Beschwerdeführer den Schutz verweigern würde, sei es ihm möglich, sich um Schutz zu bemühen. Somit sei er nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme hätten sich in B._______ abgespielt. Seinen Aussagen zufolge habe er aber auch an anderen Orten in der Ukraine gelebt und gearbeitet. Da er bei diesen Aufenthalten keine Probleme gehabt habe, verfüge er über die Möglichkeit, an anderen Orten in der Ukraine Schutz zu finden. Er habe Nachteile geltend gemacht, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Auch mit den eingereichten Unterlagen (ein Foto und ein Röntgenbild) könne der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass eine unrechtmässige Verfolgung durch die Polizisten stattgefunden habe, da die Verletzungen auch durch andere Umstände verursacht worden sein könnten. D. Mit Eingabe vom 5. August 2013 (Poststempel: 9. August 2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. E. Mit Eingabe vom 25. August 2013 reichte der Beschwerdeführer das in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Beweismittel ("Zeugnis" vom 29. Oktober 2012; in Kopie mit Übersetzung auf Deutsch) nach. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 18. September 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. F.b Am 16. September 2013 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Auf das in der Beschwerde gestellte Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 VwVG; Art. 42 AsylG) nicht entzogen hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E. 6.1 Das Gericht stellt nach Prüfung der Akten fest, dass die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, dass der geltend gemachte Sachverhalt des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermag. Der Einwand in der Beschwerde, der Vorfall auf dem Markt habe sich im Jahr 2012 und nicht 2011 ereignet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ebenfalls werden mit der Wiederholung auf Beschwerdeebene der bereits bei der Vorinstanz geltend gemachten Asylgründe den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, keine stichhaltigen und substanziierten Argumente entgegengesetzt. Ungeachtet dessen ist aber festzuhalten, dass den geltende gemachten Verfolgungsvorbringen kein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, weshalb den vom Beschwerdeführer angeblich befürchteten Nachteilen von vornherein asylrechtlich keine Relevanz zukommt.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat, solche bei der Ausreise zu befürchten hätte oder bei der Rückkehr in die Ukraine befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der schweizerische Bundesrat die Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ("Safe Country") bezeichnet hat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Weder herrscht in der Ukraine eine Situation allgemeiner Gewalt noch besteht aufgrund der Akten ein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer ist - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund und hat ausser in B._______ auch an anderen Orten in der Ukraine gearbeitet. Seine Flexibilität, an verschiedenen Orten und in verschiedenen Branchen in seiner Heimat berufstätig gewesen zu sein, lässt darauf schliessen, dass er auch nach seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Neben seiner Mutter dürfte der Beschwerdeführer im Heimatland zudem über einen Freundeskreis verfügen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Den Akten zufolge erfolgte bisher keine Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers an die Ukraine. Die Gesuche um Offenlegung der Datenweitergabe und um Anweisung der Unterlassung jeglicher Datenweitergabe an die ukrainischen Behörden sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. September 2013 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 16. September 2013 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4508/2013 Urteil vom 15. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im April 2013 und gelangte durch ihm unbekannte Länder am 9. April 2013 in die Schweiz, wo er am 16. April 2013 ein Asylgesuch stellte. B. B.a Am 23. April 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, habe die Mittelschule besucht, eine Berufslehre als Koch und Konditor absolviert und zuletzt als Dreher in einem Werk für Motorteile in B._______ gearbeitet. B.b Am 26. Juni 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Sommer 2009 seinen Inlandpass verloren. Drei Tage später sei ein Mitarbeiter der Fahndung in Zivil zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn auf die Polizeiabteilung gebracht, wo ihm vorgeworfen worden sei, ein Mobiltelefon entwendet zu haben. Er sei ins Gesicht geschlagen und mit den Füssen getreten worden, wobei er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einer Zelle befunden. Später sei er gezwungen worden, im Zusammenhang mit dem gestohlenen Telefon ein Geständnis zu unterschreiben. Zusätzlich sei er aufgefordert worden, 5000 Griwna (ungefähr Fr. 573.-) zu bezahlen. Deshalb habe er seine Autogarage, die er von seinem Vater geerbt habe, verkauft und das Geld bezahlt. Ende März 2011 sei erneut ein Polizist zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn unter dem erneuten Vorwurf des Telefondiebstahles auf den Polizeiposten gebracht. Dort sei er gezwungen worden, den Diebstahl zu gestehen. Ausserdem sei er zusammengeschlagen worden. Da es sich um eine Verwechslung gehandelt habe, sei er wieder freigelassen worden. Mitte August 2011 beziehungsweise 2012 hätten ihn die Polizeibeamten vom Markt mitgenommen und auf den Polizeiposten gebracht. Dort sei er erneut zusammengeschlagen worden. Dieses Mal habe man ihm vorgeworfen, einen Devisenhändler überfallen zu haben. Er sei gezwungen worden, seine Immobilie zu verkaufen und das Geld zu übergeben. Ende Oktober 2012 sei er von zwei Polizisten angehalten und über Drogen befragt worden, wobei einer der beiden ihm Drogen in die Jacke geschoben habe. Sie hätten ihn nur gegen Geld passieren lassen wollen. Als er darauf nicht eingegangen sei, hätten sie ihn auf die Polizeistation mitgenommen. Dort sei er auf den Kopf geschlagen und von weiteren Polizisten verprügelt worden. Dabei sei ihm ein Finger gebrochen worden. Im Anschluss daran habe er ein Geständnis unterzeichnet. Er sei aufgefordert worden, seine Wohnung zu verkaufen und den Erlös abzuliefern. Der Polizist habe ihm gedroht, ihn ansonsten ins Gefängnis zu stecken. Seinen Pass habe der Polizist zerrissen. Er habe sich zu Hause erhängen wollen; seine Mutter sei noch rechtzeitig nach Hause gekommen und habe ihn davon abbringen können. In den folgenden Wochen habe er sich an verschiedenen Orten in der Ukraine aufgehalten, unter anderem sei er in C._______ gewesen und habe gearbeitet. Dort habe er auch seine Mutter getroffen, die ihm Geld gegeben und mitgeteilt habe, die Polizei bringe ihn um, wenn sie ihn finde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine zerrissene Identitätskarte, sein Militärbüchlein, ein Foto sowie ein Röntgenbild als Beweismittel ins Recht. C. C.a Mit Verfügung vom 2. August 2013 - eröffnet am 5. August 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Sommer 2009 sowie im März 2011 zweimal verhaftet worden, weil man ihm vorgeworfen habe, ein Telefon entwendet zu haben. Im August 2011 sei er erneut festgenommen worden, weil ihm ein Überfall auf einen Devisenhändler angelastet worden sei. Alle geltend gemachten Vorfälle hätten sich mindestens eineinhalb Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Ukraine zugetragen. Deshalb würden sie keinen genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweisen. Bei der geschilderten Begebenheit vom Oktober 2012 auf dem Polizeiposten handle es sich um Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte. Dagegen hätte sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzen können, indem er gegen den fehlbaren Polizisten Anzeige hätte erstatten können. Hätte sich die Polizei geweigert, die Anzeige entgegen zu nehmen oder eine Ermittlung durchzuführen, hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, sich an eine übergeordnete Stelle zu wenden. Nach dem Gesagten könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass fehlbare Amtspersonen nicht ermahnt oder zur Rechenschaft gezogen würden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Möglichkeiten eines Schutzes durch den ukrainischen Staat in Anspruch genommen. Da der ukrainische Staat grundsätzlich schutzwürdig und schutzwillig sei, und im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass der ukrainische Staat dem Beschwerdeführer den Schutz verweigern würde, sei es ihm möglich, sich um Schutz zu bemühen. Somit sei er nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme hätten sich in B._______ abgespielt. Seinen Aussagen zufolge habe er aber auch an anderen Orten in der Ukraine gelebt und gearbeitet. Da er bei diesen Aufenthalten keine Probleme gehabt habe, verfüge er über die Möglichkeit, an anderen Orten in der Ukraine Schutz zu finden. Er habe Nachteile geltend gemacht, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Auch mit den eingereichten Unterlagen (ein Foto und ein Röntgenbild) könne der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass eine unrechtmässige Verfolgung durch die Polizisten stattgefunden habe, da die Verletzungen auch durch andere Umstände verursacht worden sein könnten. D. Mit Eingabe vom 5. August 2013 (Poststempel: 9. August 2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. E. Mit Eingabe vom 25. August 2013 reichte der Beschwerdeführer das in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Beweismittel ("Zeugnis" vom 29. Oktober 2012; in Kopie mit Übersetzung auf Deutsch) nach. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 18. September 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. F.b Am 16. September 2013 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Auf das in der Beschwerde gestellte Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 VwVG; Art. 42 AsylG) nicht entzogen hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht stellt nach Prüfung der Akten fest, dass die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, dass der geltend gemachte Sachverhalt des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermag. Der Einwand in der Beschwerde, der Vorfall auf dem Markt habe sich im Jahr 2012 und nicht 2011 ereignet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ebenfalls werden mit der Wiederholung auf Beschwerdeebene der bereits bei der Vorinstanz geltend gemachten Asylgründe den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, keine stichhaltigen und substanziierten Argumente entgegengesetzt. Ungeachtet dessen ist aber festzuhalten, dass den geltende gemachten Verfolgungsvorbringen kein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, weshalb den vom Beschwerdeführer angeblich befürchteten Nachteilen von vornherein asylrechtlich keine Relevanz zukommt. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat, solche bei der Ausreise zu befürchten hätte oder bei der Rückkehr in die Ukraine befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der schweizerische Bundesrat die Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ("Safe Country") bezeichnet hat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Weder herrscht in der Ukraine eine Situation allgemeiner Gewalt noch besteht aufgrund der Akten ein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer ist - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund und hat ausser in B._______ auch an anderen Orten in der Ukraine gearbeitet. Seine Flexibilität, an verschiedenen Orten und in verschiedenen Branchen in seiner Heimat berufstätig gewesen zu sein, lässt darauf schliessen, dass er auch nach seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Neben seiner Mutter dürfte der Beschwerdeführer im Heimatland zudem über einen Freundeskreis verfügen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Den Akten zufolge erfolgte bisher keine Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers an die Ukraine. Die Gesuche um Offenlegung der Datenweitergabe und um Anweisung der Unterlassung jeglicher Datenweitergabe an die ukrainischen Behörden sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. September 2013 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 16. September 2013 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Ulrike Raemy Versand: