opencaselaw.ch

D-5130/2012

D-5130/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess die Ukraine eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2012 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 2. Februar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 20. Februar 2012 wurde er summarische befragt und am 24. August 2012 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei homosexuell und werde deshalb in der Ukraine verfolgt. Die Kirche habe sie zu Freiwild erklärt und der Präsident teile diese Meinung. Alle Homosexuellen müssten sich registrieren und daktyloskopieren lassen. Da alle Homosexuellen in einer Datenbank erfasst seien, könne jeder Polizist bei jeder Personenkontrolle in Erfahrung bringen, ob jemand homosexuell sei. Im Parlament stehe zudem die Abstimmung zu einem Gesetz zum Verbot der Homosexuellenpropaganda bevor. Im Mai 2011 habe er an einer Demonstration verschiedener Minderheiten in Kiew teilnehmen wollen. Er sei jedoch von der Polizei angehalten und unter dem Vorwand, sie wollten ihn vor Rechtsextremen schützen, auf den Posten gebracht worden. Dort hätte er eine Erklärung unterschreiben sollen, dass er nicht mehr an solche Demonstrationen gehen werde. Da er dies verweigert habe, habe er die Nacht nackt in einer Zelle verbringen müssen. Die Wächter hätten besoffen durch ein Loch in seine Zelle geschaut und sich über ihn lustig gemacht. Am nächsten Tag sei er wieder freigelassen worden. Im Juli 2011 sei ihm aufgrund seiner Homosexualität gekündigt worden. Im Oktober 2011 habe er umziehen müssen, da auch seine Nachbarn davon erfahren und ihn terrorisiert hätten. Nachdem er sich am neuen Ort habe registrieren lassen, habe er nach einer Woche ein Schreiben der ukrainisch orthodoxen Kirche vom 25. Oktober 2011 erhalten, in dem die Homosexualität als Todsünde bezeichnet und er aufgefordert wurde, das Dorf zu verlassen. Auch von den Dorfbewohnern sei er schikaniert und auch geschlagen worden. Schliesslich sei er wieder umgezogen. Nach einer Demonstration gegen die Fingerabdruckpflicht von Homosexuellen vom 11. Dezember 2011 sei er wieder angehalten worden. Diesmal hätte er eine Blankounterschrift leisten sollen, was er verweigert habe. Daraufhin sei er in einer Zelle von zwei Männern vergewaltigt worden. Diesen sei versprochen worden, sie würden dafür freigelassen. Am zweiten Tag sei er freigelassen worden und habe daraufhin Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Seine Anzeige sei mit der Begründung nicht entgegengenommen worden, er müsse sich zuerst an einen Polizeiposten wenden, was er auch getan habe. Diese hätten ihn aber wieder an die Staatsanwaltschaft verwiesen, woraufhin er aufgegeben habe. Stattdessen habe er auf der Internetseite des Innenministeriums eine Anzeige platziert. Am 18. Januar 2012 sei er von einem Herrn des Innenministeriums vorgeladen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, er könne die Anzeige nicht entgegennehmen, da es keine Zeugen gebe, sei doch an diesem Tag niemand auf dem entsprechenden Posten in Untersuchungshaft gewesen. Daraufhin habe er ein Schreiben an den Innenminister, den Präsidenten, den Kabinettsminister und den Generalstaatsanwalt verfasst. Am 31. Januar 2012 sei er erneut von Polizisten mitgenommen und in einen Wald gebracht worden. Da er wieder eine Blankounterschrift verweigert habe, hätten sie ihn gefoltert und gezwungen, ein Loch zu graben. Während sie sich ins Auto gesetzt hätten, um sich aufzuwärmen, sei ihm die Flucht gelungen und er sei ausgereist. Bei ihm zu Hause sei es nach dieser Verhaftung zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der sein Inlandspass beschlagnahmt worden sei. Die Polizei rufe regelmässig bei ihm zu Hause an und frage, wann er zurückkomme, obwohl seine Eltern ihnen gesagt hätten, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Nach seiner Ausreise habe er im Vorfeld zur geplanten Gay-Pride-Parade im Mai 2012 ein Schreiben der ukrainisch orthodoxen Kirche vom 20. März 2012 erhalten, wonach sie die Durchführung dieser Parade nicht zulassen würden und ihn aufforderten nicht daran teilzunehmen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die erwähnten Schreiben der ukrainisch orthodoxen Kirche vom 25. Oktober 2011 und vom 20. März 2012 ein. B. Mit Verfügung vom 4. September 2012 - eröffnet am 6. September 2012 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean­tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Weiter sei die Kontaktaufnahme mit den Behörden der Ukraine und die Weitergabe von Daten an diese Behörden zu unterlassen und der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. E. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses gut und wies jenes um unentgeltliche Verbeiständung ab. F. In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2012, welche dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. H. Mit Eingabe vom 23. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien hinsichtlich der Verhaftung und der anschliessenden Behandlung auf dem Polizeiposten unglaubhaft. Anlässlich der Anhörung sei der Beschwerdeführer nach dem Ablauf der Demonstration vom 11. Dezember 2011 gefragt auf Nebeninformationen ausgewichen. Auf nochmalige Aufforderung, den Ablauf zu schildern, habe er gesagt, es hätten vier oder fünf Personen teilgenommen, die Plakate hochgehalten hätten. Die Demonstration habe vielleicht zehn Minuten gedauert, die Tagespresse sei auch da gewesen, danach sei er im Eingang zur Metro angehalten worden. Aus diesen nach wie vor rudimentären Angaben könne nicht erkannt werden, dass er tatsächlich an einer Demonstration teilgenommen habe. Seine Ausführungen gingen nicht über das hinaus, was auch jede aussenstehende Person angeben könnte. Bei der geringen Anzahl von Plakaten, die hochgehalten worden seien, hätte er zudem in der Lage sein müssen, zu sagen, ob es ein oder zwei gewesen waren. Sinngemäss gelte das Gleiche für die Anzahl Teilnehmer. Weiter wären seine Schilderungen der Festnahme detaillierter und lebendiger ausgefallen, hätte er sie wirklich selber erlebt. Darauf hingewiesen, man müsse ihm jeden Satz einzeln entlocken, habe er erklärt, er habe Probleme darüber zu sprechen, er werde von einem Psychiater behandelt. Angesichts des Umstandes, dass er die angeblichen Ereignisse selber erlebt haben wolle, hätte jedoch erwartet werden dürfen, dass seine Schilderung detaillierter und lebendiger ausfallen würde, damit erkannt werden könne, dass er dies wirklich selber erlebt habe. Sodann sei auch die Beschreibung der Zelle rudimentär ausgefallen. Als Widerspruch falle schliesslich auf, dass er an der Befragung gesagt habe, die Männer seien bereits anwesend gewesen, als er in die Zelle gebracht worden sei, während er an der Anhörung ausgesagt habe, sie seien erst nach einigen Stunden dorthin gebracht worden. In den Aussagen des Beschwerdeführers fänden sich keine Realitätskennzeichen. So wiesen seine Aussagen bezüglich der angeblichen Verfolgung keinerlei Detailreichtum auf. Es fehlten individualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck brächten. Zudem fehlten sämtliche Belege, welche vernünftigerweise zu erwarten gewesen wären. So wolle er von der Online-Beschwerde an die Staatsanwaltschaft keine Kopie erstellt, wie dies vom bezüglich Computer versierten Beschwerdeführer aber zu erwarten gewesen wäre, und auch keine Bestätigung erhalten haben. Auch von den Briefen an die Politiker habe er keine Kopien behalten. Zur rechtlichen Situation von Homosexuellen gelte es darauf hinzuweisen, dass Homosexualität in der Ukraine bereits seit dem Jahre 1991 legal sei. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Homosexualität sei jedoch nach wie vor eher ablehnend. Dennoch habe sich insbesondere in der Hauptstadt Kiew und in geringerem Umfang auch in Odessa eine Gay-Szene gebildet, welche Clubs, Restaurants und Beherbergung umfasse. Gleichzeitig sei eine Homosexuellen-Bewegung entstanden, die sich vor allem über das Internet organisiere und vernetze, wo sie sich über Magazine, Foren oder nationale Events austausche oder gar an die Öffentlichkeit gehe. Bezüglich Unterstützung und Engagement für die Rechte Homosexueller sei in erster Linie die Organisation Nash Mir (Unsere Welt) hervorzuheben. Homosexuelle könnten sich bei diskriminierenden Ereignissen online, telefonisch oder durch persönliche Kontaktnahme an die Organisation wenden, welche sie gegenüber den Behörden vertreten könne. Zudem könne eine betroffene Person auch von sich aus eine anwaltliche Vertretung einschalten. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle stellten nämlich auch in der Ukraine Straftatbestände dar. Es sei zwar nachvollziehbar, dass in einzelnen Fällen Behördenvertreter die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden. In diesem Fall sei gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der Beschwerdeführer habe nach dem Gesagten in der Ukraine hinreichende Möglichkeiten, sich gegen diskriminierende Ereignisse zur Wehr zu setzen. Diese Vorbringen seien demnach nicht asylrelevant.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das BFM richte sich nach veralteten Daten, wenn es sich auf Informationen aus dem Jahre 2000 bis 2008 stütze. Im Jahre 2011 sei Janukowitsch an die Macht gekommen, der die Homosexualität zusammen mit der Polizei und der Kirche bekämpfen wolle. Das Europaparlament habe im offiziellen Dokument "Bekämpfung der Homophobie in Europa" auf das in der Ukraine geplante Gesetz zum Verbot der Homosexuellenpropaganda hingewiesen, die Gewalt im Umfeld der Gay-Pride-Parade im Mai 2012 verurteilt und Rechtsvorschriften zum Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung gefordert. Die Organisationen, die Homosexuelle verträten, könnten keine Veranstaltungen durchführen und seien von internationalen Geldern abhängig. Die Versuche im Jahre 2011 und 2012 eine Schwulen-Parade in Kiew durchzuführen, seien gescheitert. 2011 seien Teilnehmer verhaftet und 2012 von bewaffneten Gruppen überfallen worden. Unter diesen Umständen habe er keine Möglichkeit gesehen, dass er von diesen Organisationen Hilfe bekommen könnte. Er selber sei im Mai und Dezember 2011 verhaftet und misshandelt worden. Im Jahr 2011 seien 70 Menschen in der Ukraine während Polizeiverhören gestorben. Bei seiner letzten Festnahme sei er vergewaltigt worden. Mit der Aussage "Daraufhin haben sie mich in die Zelle gesetzt, wo bereits zwei Männer waren" habe er nicht sagen wollen, wie viele Male er in die Zelle gebracht worden sei, sondern dass er mit zwei Männern in der Zelle gewesen sei und nicht alleine. Das Missverständnis mit der Anhörung sei wegen Besonderheiten der russischen Sprache entstanden. Er könne die Einzelheiten des Vorfalles nicht beschreiben, weil es sehr schwierig sei, sich an diesen schrecklichen Tag zu erinnern oder darüber zu sprechen. Es handle sich um eine tiefe psychische Verletzung, deren Schrammen für das ganze Leben blieben. Der Kampf der Kirche gegen Homosexuelle habe sich in den letzten Jahren verschlimmert. Sie bekomme Namen und Adressen der Homosexuellen von der Polizei und mache psychologischen Druck. Auch er habe zwei solche Briefe, abgestempelt von der Kirche seines Wohnortes, erhalten. Seine zahlreichen Anzeigen hätten seine Lage nur verschlechtert und hätten in der Entführung in den Wald geendet. Die Polizei suche ihn weiter und die Kirche sende weiter solche Briefe. Das beigelegte Schreiben des Innenministeriums bestätige, dass er sich an die heimatlichen Behörden gewandt habe. Das Schreiben sei aber ergebnislos geblieben. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem verschiedene allgemeine Bericht zur Situation der Homosexuellen in der Ukraine sowie ein Schreiben der Personalverwaltung des Innenministeriums vom 31. Januar 2012 (inklusive Übersetzung ins Deutsche) ein, wonach die dienstliche Untersuchung bezüglich der unrechtmässigen Handlungen der Mitarbeiter der Milizverwaltung durchgeführt worden sei und die Dokumente in die Transportstaatsanwaltschaft von Kiew weitergeleitet worden seien.

E. 5 Homosexualität ist in der Ukraine keine strafbare Handlung. Jedoch werden Homosexuelle nach wie vor diskriminiert und sind Opfer von Gewalt. Ferner wird auch verschiedentlich von Misshandlungen und sexuellen Übergriffen berichtet. Mängel in der Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen gegen Personen mit homosexueller Orientierung haben in der Vergangenheit auch dazu geführt, dass Täter nicht verurteilt wurden. Auch wird von Gewalt und sexueller Belästigung in Polizeigewahrsam berichtet. Personen mit homosexueller Orientierung werden zudem missbräuchlich festgehalten und im Anschluss werden ihre Personendaten (inklusive Foto und Fingerabdruck) ohne gesetzliche Grundlage aufgenommen und gespeichert. Eine Vorschrift des Innenministeriums, wonach die Ordnungskräfte die Anzahl Homosexueller als Gruppe mit hoher Aidsansteckungsgefahr registrieren und darüber Bericht erstatten müsse, wurde 2008 abgeschafft. Nichtregierungsorganisationen glauben allerdings, dass die entsprechenden Listen dennoch weitergeführt werden. Eine explizite Gesetzgebung zum Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung existiert nicht. Das ukrainische Parlament prüft vielmehr zwei Gesetzesentwürfe aus dem Jahre 2011 und 2012, die die "Verbreitung von Homosexualität" einschliesslich der "Organisation von Treffen, Paraden, Aktionen, Demonstrationen und Massenveranstaltungen, die auf die Verbreitung jeglicher positiver Informationen über Homosexualität abzielen" unter Strafe stellen und Geldstrafen sowie Haftstrafen von bis zu fünf Jahren vorsehen würden. Der Ausschuss für Meinungs- und Informationsfreiheit des ukrainischen Parlaments hat diese Gesetzesentwürfe gebilligt, das Parlament hat ihnen im Oktober 2012 in erster Lesung zugestimmt. Verschiedene Politiker äusserten sich in der Vergangenheit öffentlich in homophober Weise, so beispielsweise der ehemalige Vorsitzende des Komitees für Menschenrechte des ukrainischen Parlaments. Und auch die ukrainische Kirche, welche politisch immer mehr an Gewicht gewinnt, akzentuiert ihre homophobe Haltung zusehends. Umfragen der Organisation Nash Mir (Our World) Gay and Lesbian Center zum Thema gleiche Rechte für Lesben und Schwule zeigen, dass auch die Ablehnung in der Bevölkerung zunimmt. So ist die Zahl der Menschen, die sich für eine Gleichstellung aussprechen, von 2002 bis 2007 von 42,5 % auf 34,1 % zurückgegangen. Gegen die Redaktion des Printmagazins von Nash Mir eröffnete der Generalstaatsanwalt im Februar 2008 ein Strafverfahren wegen der Verbreitung von Pornographie. Im April 2011 kam es bei verschiedenen Organisationen zu Masseninspektionen (vgl. zum Ganzen Nash Mir (Our World) Gay and Lesbian Center, One Step forward, two steps back, Situation of LGBT in Ukraine in 2010-2011; Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2012 zur Bekämpfung von Homophobie in Europa (2012/2657 (RSP), Bekämpfung von Homophobie in Europa; Immigration and Refugee Board of Canada, Ukraine: The situation of homosexuals; availability of support groups and state protection, 25. August 2008). Vor diesem Hintergrund ist durchaus nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung in der Ukraine Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt war und dabei seine Arbeitsstelle verloren hat sowie mehrmals vertrieben wurde. Diese Diskriminierungen reichen aber für eine Asylrelevanz nicht aus (vgl. E. 6.7) sondern wären unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. E. 8.5). Dass er jedoch durch die von ihm dargelegten konkreten Ereignisse (Demonstrationen, Mitnahmen, Vergewaltigung) eine asylrelevante Verfolgung erlitten hat, kann ihm vorliegend aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht geglaubt werden. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826f.). 6.2 Vorab gilt es auf das allgemein unsubstantiierte Aussageverhalten und die Wortkargheit des Beschwerdeführers hinzuweisen. Insbesondere an der Anhörung brauchte es diverse Rückfragen bis der Beschwerdeführer überhaupt auf seine persönlichen Verfolgungsvorbringen einging (vgl. Akten des BFM A15 F15 ff.). Dieses Aussageverhalten liesse sich zwar allenfalls wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, durch ein Trauma erklären. Der Beschwerdeführer hat es aber bis heute unterlassen, diesbezüglich ein Arztzeugnis einzureichen, obwohl er von Anfang an in psychologischer Betreuung gewesen sein will, weshalb nicht von einer Traumatisierung ausgegangen werden muss. 6.3 Erste Zweifel entstehen denn auch schon im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement. So konnte er von den von ihm angeblich besuchten Demonstrationen tatsächlich nur Rudimentäres berichten, sodass nicht der Eindruck von selbst Erlebtem entsteht. Aufgefordert über die Demonstration am 11. Dezember 2011 zu berichten, schweifte der Beschwerdeführer zunächst ab und berichtete über andere Dinge. Vom Befrager darauf aufmerksam gemacht und erneut gebeten, er solle die Demonstration beschreiben, beschränkten sich seine Ausführungen auf fünf Zeilen und blieben durchwegs allgemein: "Als ich zu diesem Platz kam, haben sich vier oder fünf Personen getroffen, die Plakate in die Luft hielten "Nein zum Daktyloskopie". Die Demo dauerte nicht lange, vielleicht zehn Minuten. Die Tagespresse war auch da." (vgl. A15 F43 f.). Diese Aussagen könnte auch ein unbeteiligter Dritter nacherzählen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso die Demonstration, welche offenbar nicht von der Polizei aufgelöst wurde, dermassen kurz dauerte und wieso die Tagespresse Interesse an einer solch kleinen Demonstration gehabt haben sollte. Auch die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers zu dieser Demonstration blieben durchwegs kurz und unsubstantiiert, sodass der Befrager immer wieder Rückfragen stellen musste (vgl. A15 F45 ff.). Das Gleiche gilt für die Aussagen zur angeblich darauf folgenden Mitnahme. Hierzu sagte der Beschwerdeführer lediglich aus, er sei nach dem Abschluss der Demo zur Metro gegangen, auf der Treppe angehalten und zu einem Polizeiposten gebracht worden (vgl. A15 F44 und F53). Trotz entsprechenden Rückfragen des BFM-Mitarbeiters wurde der Beschwerdeführer nicht detaillierter (vgl. A15 F54 ff.). Bezeichnenderweise fiel auch die Beschreibung der Zelle äusserst rudimentär aus (vgl. A15 F66 ff.) und der Beschwerdeführer wusste nicht auf welchen Posten er gebracht worden war (vgl. A5 S. 7). Schliesslich verstrickte sich der Beschwerdeführer auch in Widersprüche. So sagte er an der Befragung, die Männer, die ihn danach vergewaltigt hätten, seien schon in der Zelle gewesen, als er dorthin gebracht worden sei (vgl. A5 S. 6), während er an der Anhörung aussagte, sie seien erst später in die Zelle gekommen (vgl. A15 F53). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, vermochte er ihn nicht aufzulösen, sondern gab lediglich an, er sei beim ersten Interview nicht richtig verstanden worden, richtig sei, dass er zuerst in der Zelle gewesen sei. Und auch in der Beschwerde stützt er sich auf unverständliche Erklärungsversuche, wenn er ausführt, er habe nicht sagen wollen, wie viele Male er in die Zelle gebracht worden sei, sondern dass er mit zwei Männern in der Zelle gewesen sei und nicht alleine. Das Missverständnis mit der Anhörung sei wegen Besonderheiten der russischen Sprache entstanden. Worin dieses sprachliche Missverständnis bestanden haben soll, führte er aber bezeichnenderweise nicht aus. Auch ist aus dem Protokoll der Befragung nicht ersichtlich, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen wäre, vielmehr sagte der Beschwerdeführer am Ende der Befragung aus, er habe den Dolmetscher gut verstanden und bestätigte seine Aussagen nach der Rückübersetzung unterschriftlich (vgl. A5 S. 8). 6.4 Gewichtige Zweifel entstehen aber insbesondere im Zusammenhang mit seinem Verhalten nach der angeblichen Vergewaltigung in Polizeihaft. Der Beschwerdeführer will zwar versucht haben, Anklage zu erheben. Diesbezüglich verstrickte er sich aber schon in Widersprüche. So sagte er an der Befragung aus, er habe sich zuerst an die Staatsanwaltschaft gewandt, diese habe ihn aber an die Polizei verwiesen, woraufhin er eine Anzeige auf der Webseite des Innenministeriums platziert habe (vgl. A5 S. 7). An der Anhörung hingegen gab er zu Protokoll, er habe sich danach an die Polizei gewandt, welche ihn aber wieder an die Staatsanwaltschaft verwiesen habe (vgl. A15 F102). Weiter schrieb der Beschwerdeführer angeblich an den Präsidenten und drei Behördenvertreter, kann sich aber nicht an deren Namen erinnern (vgl. A15 F123 f.). Auffallend ist aber in diesem Zusammenhang insbesondere, dass er - obwohl er das Schreiben an vier Personen in Kopie geschickt habe - keine entsprechenden Kopien selber behalten und über keinerlei behördliche Korrespondenz verfügen will. Erst auf Beschwerdeebene wird ein Schreiben der Personalverwaltung des Innenministeriums eingereicht, wonach die dienstliche Untersuchung bezüglich der unrechtmässigen Handlungen der Mitarbeiter der Milizverwaltung durchgeführt worden sei und die Dokumente in die Transportstaatsanwaltschaft von Kiew weitergeleitet worden seien. Von einer Vergewaltigung des Beschwerdeführers geht aber auch daraus jedenfalls nichts hervor. Auch ist nicht klar, weshalb er dieses Schreiben nicht schon viel früher zumindest erwähnte. 6.5 Auch im Zusammenhang mit der neusten Mitnahme vom 31. Januar 2012 entstehen weitere Zweifel. So bleiben die Aussagen des Beschwerdeführers auch hier allgemein und emotionslos. Er führte zu den angeblichen Folterungen und der anschliessenden Flucht lediglich allgemein aus: "Mehrmals wurde ich ohnmächtig. Sie haben mich zusammengeschlagen und eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt. Als ich ganz rot wurde, haben sie die Tüte entfernt. Ich habe nicht unterschrieben, ich wusste, dass es einem Todesurteil gleichgekommen wäre. Dann wurde ich aufgefordert eine Grube zu schaufeln. Diese Arbeit hat viel Zeit in Anspruch genommen, es war kalt. Ich habe die Situation für mich genutzt und bin davongerannt." (vgl. A15 F135). Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass er die Folter mit der Plastiktüte an der Befragung nicht erwähnt hatte. Zudem machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen, indem er an der Befragung angab, er hätte zuerst ein Loch graben sollen, weil aber der Boden gefroren gewesen sei, habe er lediglich ein Abfallloch ausheben müssen (vgl. A5 S. 7). An der Anhörung sprach er dann aber wieder von einer Grube, die er hätte graben sollen (vgl. A15 F135). Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso die Polizisten von ihm hätten verlangen sollen, ein Abfallloch auszuheben. Schliesslich fällt im Zusammenhang mit dieser letzten Mitnahme auf, dass der Beschwerdeführer recht leicht habe fliehen können, als die Polizisten sich zum Aufwärmen ins Auto gesetzt hätten. Dies obwohl er zu Fuss unterwegs war, die Polizisten aber über ein Auto verfügten. Der Umstand, dass er ein Sportler mit guter Kondition sei, vermag dies nicht zu erklären. 6.6 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Schreiben der ukrainischen Kirche belegen zwar deren ablehnende Haltung gegen Homosexuelle, nicht aber eine Verfolgung des Beschwerdeführers im beschriebenen Ausmass. Dies vermag auch das Schreiben des Innenministeriums nicht zu tun. 6.7 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen; die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse sind in dieser Form nicht glaubhaft. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist, und als solcher in seinem Heimatstaat gewisser Diskriminierung ausgesetzt war. Eine solche generelle Diskriminierung erreicht jedoch in der Regel nicht die Intensität, um als asylrechtlich relevant qualifiziert zu werden. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Die allgemeine Lage in der Ukraine lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen. Zwar werden Homosexuelle wie in E. 5 ausgeführt in verschiedenen Belangen diskriminiert und es herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung eine ablehnende Haltung ihnen gegenüber. Diese Diskriminierun­gen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe seine Arbeitsstelle aufgrund seiner sexuellen Orientierung verloren. Dennoch dürfte es ihm aufgrund seiner langjährigen Schul- und Berufsbildung und Berufserfahrung möglich sein, wieder eine neue Stelle zu finden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er in der Hauptstadt Kiew wohnt, wo das Umfeld für Personen mit homosexueller Orientierung besser sein dürfte. Zudem leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers in der Ukraine und er verfügt somit über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz. Im Zusammenhang mit der angeblichen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, kann darauf verzichtet werden, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzufordern. Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung an, er leide an einer Depression (vgl. A15 F161). Dies lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Die medizinisch psychiatrische Grundversorgung für eine notwendige Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist in der Ukraine - insbesondere in Kiew - grundsätzlich gewährleistet. Dass die Behandlung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache des Beschwerdeführers und von einer mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg in der Tat förderlich sein. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 11 Der Antrag auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit und der Datenweitergabe an die Behörden der Ukraine ist angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden, zumal sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass das BFM solche Kontakte aufgenommen hätte. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5130/2012/mel Urteil vom 5. Juni 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Ukraine eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2012 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 2. Februar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 20. Februar 2012 wurde er summarische befragt und am 24. August 2012 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei homosexuell und werde deshalb in der Ukraine verfolgt. Die Kirche habe sie zu Freiwild erklärt und der Präsident teile diese Meinung. Alle Homosexuellen müssten sich registrieren und daktyloskopieren lassen. Da alle Homosexuellen in einer Datenbank erfasst seien, könne jeder Polizist bei jeder Personenkontrolle in Erfahrung bringen, ob jemand homosexuell sei. Im Parlament stehe zudem die Abstimmung zu einem Gesetz zum Verbot der Homosexuellenpropaganda bevor. Im Mai 2011 habe er an einer Demonstration verschiedener Minderheiten in Kiew teilnehmen wollen. Er sei jedoch von der Polizei angehalten und unter dem Vorwand, sie wollten ihn vor Rechtsextremen schützen, auf den Posten gebracht worden. Dort hätte er eine Erklärung unterschreiben sollen, dass er nicht mehr an solche Demonstrationen gehen werde. Da er dies verweigert habe, habe er die Nacht nackt in einer Zelle verbringen müssen. Die Wächter hätten besoffen durch ein Loch in seine Zelle geschaut und sich über ihn lustig gemacht. Am nächsten Tag sei er wieder freigelassen worden. Im Juli 2011 sei ihm aufgrund seiner Homosexualität gekündigt worden. Im Oktober 2011 habe er umziehen müssen, da auch seine Nachbarn davon erfahren und ihn terrorisiert hätten. Nachdem er sich am neuen Ort habe registrieren lassen, habe er nach einer Woche ein Schreiben der ukrainisch orthodoxen Kirche vom 25. Oktober 2011 erhalten, in dem die Homosexualität als Todsünde bezeichnet und er aufgefordert wurde, das Dorf zu verlassen. Auch von den Dorfbewohnern sei er schikaniert und auch geschlagen worden. Schliesslich sei er wieder umgezogen. Nach einer Demonstration gegen die Fingerabdruckpflicht von Homosexuellen vom 11. Dezember 2011 sei er wieder angehalten worden. Diesmal hätte er eine Blankounterschrift leisten sollen, was er verweigert habe. Daraufhin sei er in einer Zelle von zwei Männern vergewaltigt worden. Diesen sei versprochen worden, sie würden dafür freigelassen. Am zweiten Tag sei er freigelassen worden und habe daraufhin Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Seine Anzeige sei mit der Begründung nicht entgegengenommen worden, er müsse sich zuerst an einen Polizeiposten wenden, was er auch getan habe. Diese hätten ihn aber wieder an die Staatsanwaltschaft verwiesen, woraufhin er aufgegeben habe. Stattdessen habe er auf der Internetseite des Innenministeriums eine Anzeige platziert. Am 18. Januar 2012 sei er von einem Herrn des Innenministeriums vorgeladen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, er könne die Anzeige nicht entgegennehmen, da es keine Zeugen gebe, sei doch an diesem Tag niemand auf dem entsprechenden Posten in Untersuchungshaft gewesen. Daraufhin habe er ein Schreiben an den Innenminister, den Präsidenten, den Kabinettsminister und den Generalstaatsanwalt verfasst. Am 31. Januar 2012 sei er erneut von Polizisten mitgenommen und in einen Wald gebracht worden. Da er wieder eine Blankounterschrift verweigert habe, hätten sie ihn gefoltert und gezwungen, ein Loch zu graben. Während sie sich ins Auto gesetzt hätten, um sich aufzuwärmen, sei ihm die Flucht gelungen und er sei ausgereist. Bei ihm zu Hause sei es nach dieser Verhaftung zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der sein Inlandspass beschlagnahmt worden sei. Die Polizei rufe regelmässig bei ihm zu Hause an und frage, wann er zurückkomme, obwohl seine Eltern ihnen gesagt hätten, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Nach seiner Ausreise habe er im Vorfeld zur geplanten Gay-Pride-Parade im Mai 2012 ein Schreiben der ukrainisch orthodoxen Kirche vom 20. März 2012 erhalten, wonach sie die Durchführung dieser Parade nicht zulassen würden und ihn aufforderten nicht daran teilzunehmen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die erwähnten Schreiben der ukrainisch orthodoxen Kirche vom 25. Oktober 2011 und vom 20. März 2012 ein. B. Mit Verfügung vom 4. September 2012 - eröffnet am 6. September 2012 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean­tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Weiter sei die Kontaktaufnahme mit den Behörden der Ukraine und die Weitergabe von Daten an diese Behörden zu unterlassen und der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. E. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses gut und wies jenes um unentgeltliche Verbeiständung ab. F. In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2012, welche dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. H. Mit Eingabe vom 23. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien hinsichtlich der Verhaftung und der anschliessenden Behandlung auf dem Polizeiposten unglaubhaft. Anlässlich der Anhörung sei der Beschwerdeführer nach dem Ablauf der Demonstration vom 11. Dezember 2011 gefragt auf Nebeninformationen ausgewichen. Auf nochmalige Aufforderung, den Ablauf zu schildern, habe er gesagt, es hätten vier oder fünf Personen teilgenommen, die Plakate hochgehalten hätten. Die Demonstration habe vielleicht zehn Minuten gedauert, die Tagespresse sei auch da gewesen, danach sei er im Eingang zur Metro angehalten worden. Aus diesen nach wie vor rudimentären Angaben könne nicht erkannt werden, dass er tatsächlich an einer Demonstration teilgenommen habe. Seine Ausführungen gingen nicht über das hinaus, was auch jede aussenstehende Person angeben könnte. Bei der geringen Anzahl von Plakaten, die hochgehalten worden seien, hätte er zudem in der Lage sein müssen, zu sagen, ob es ein oder zwei gewesen waren. Sinngemäss gelte das Gleiche für die Anzahl Teilnehmer. Weiter wären seine Schilderungen der Festnahme detaillierter und lebendiger ausgefallen, hätte er sie wirklich selber erlebt. Darauf hingewiesen, man müsse ihm jeden Satz einzeln entlocken, habe er erklärt, er habe Probleme darüber zu sprechen, er werde von einem Psychiater behandelt. Angesichts des Umstandes, dass er die angeblichen Ereignisse selber erlebt haben wolle, hätte jedoch erwartet werden dürfen, dass seine Schilderung detaillierter und lebendiger ausfallen würde, damit erkannt werden könne, dass er dies wirklich selber erlebt habe. Sodann sei auch die Beschreibung der Zelle rudimentär ausgefallen. Als Widerspruch falle schliesslich auf, dass er an der Befragung gesagt habe, die Männer seien bereits anwesend gewesen, als er in die Zelle gebracht worden sei, während er an der Anhörung ausgesagt habe, sie seien erst nach einigen Stunden dorthin gebracht worden. In den Aussagen des Beschwerdeführers fänden sich keine Realitätskennzeichen. So wiesen seine Aussagen bezüglich der angeblichen Verfolgung keinerlei Detailreichtum auf. Es fehlten individualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck brächten. Zudem fehlten sämtliche Belege, welche vernünftigerweise zu erwarten gewesen wären. So wolle er von der Online-Beschwerde an die Staatsanwaltschaft keine Kopie erstellt, wie dies vom bezüglich Computer versierten Beschwerdeführer aber zu erwarten gewesen wäre, und auch keine Bestätigung erhalten haben. Auch von den Briefen an die Politiker habe er keine Kopien behalten. Zur rechtlichen Situation von Homosexuellen gelte es darauf hinzuweisen, dass Homosexualität in der Ukraine bereits seit dem Jahre 1991 legal sei. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Homosexualität sei jedoch nach wie vor eher ablehnend. Dennoch habe sich insbesondere in der Hauptstadt Kiew und in geringerem Umfang auch in Odessa eine Gay-Szene gebildet, welche Clubs, Restaurants und Beherbergung umfasse. Gleichzeitig sei eine Homosexuellen-Bewegung entstanden, die sich vor allem über das Internet organisiere und vernetze, wo sie sich über Magazine, Foren oder nationale Events austausche oder gar an die Öffentlichkeit gehe. Bezüglich Unterstützung und Engagement für die Rechte Homosexueller sei in erster Linie die Organisation Nash Mir (Unsere Welt) hervorzuheben. Homosexuelle könnten sich bei diskriminierenden Ereignissen online, telefonisch oder durch persönliche Kontaktnahme an die Organisation wenden, welche sie gegenüber den Behörden vertreten könne. Zudem könne eine betroffene Person auch von sich aus eine anwaltliche Vertretung einschalten. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle stellten nämlich auch in der Ukraine Straftatbestände dar. Es sei zwar nachvollziehbar, dass in einzelnen Fällen Behördenvertreter die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden. In diesem Fall sei gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der Beschwerdeführer habe nach dem Gesagten in der Ukraine hinreichende Möglichkeiten, sich gegen diskriminierende Ereignisse zur Wehr zu setzen. Diese Vorbringen seien demnach nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das BFM richte sich nach veralteten Daten, wenn es sich auf Informationen aus dem Jahre 2000 bis 2008 stütze. Im Jahre 2011 sei Janukowitsch an die Macht gekommen, der die Homosexualität zusammen mit der Polizei und der Kirche bekämpfen wolle. Das Europaparlament habe im offiziellen Dokument "Bekämpfung der Homophobie in Europa" auf das in der Ukraine geplante Gesetz zum Verbot der Homosexuellenpropaganda hingewiesen, die Gewalt im Umfeld der Gay-Pride-Parade im Mai 2012 verurteilt und Rechtsvorschriften zum Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung gefordert. Die Organisationen, die Homosexuelle verträten, könnten keine Veranstaltungen durchführen und seien von internationalen Geldern abhängig. Die Versuche im Jahre 2011 und 2012 eine Schwulen-Parade in Kiew durchzuführen, seien gescheitert. 2011 seien Teilnehmer verhaftet und 2012 von bewaffneten Gruppen überfallen worden. Unter diesen Umständen habe er keine Möglichkeit gesehen, dass er von diesen Organisationen Hilfe bekommen könnte. Er selber sei im Mai und Dezember 2011 verhaftet und misshandelt worden. Im Jahr 2011 seien 70 Menschen in der Ukraine während Polizeiverhören gestorben. Bei seiner letzten Festnahme sei er vergewaltigt worden. Mit der Aussage "Daraufhin haben sie mich in die Zelle gesetzt, wo bereits zwei Männer waren" habe er nicht sagen wollen, wie viele Male er in die Zelle gebracht worden sei, sondern dass er mit zwei Männern in der Zelle gewesen sei und nicht alleine. Das Missverständnis mit der Anhörung sei wegen Besonderheiten der russischen Sprache entstanden. Er könne die Einzelheiten des Vorfalles nicht beschreiben, weil es sehr schwierig sei, sich an diesen schrecklichen Tag zu erinnern oder darüber zu sprechen. Es handle sich um eine tiefe psychische Verletzung, deren Schrammen für das ganze Leben blieben. Der Kampf der Kirche gegen Homosexuelle habe sich in den letzten Jahren verschlimmert. Sie bekomme Namen und Adressen der Homosexuellen von der Polizei und mache psychologischen Druck. Auch er habe zwei solche Briefe, abgestempelt von der Kirche seines Wohnortes, erhalten. Seine zahlreichen Anzeigen hätten seine Lage nur verschlechtert und hätten in der Entführung in den Wald geendet. Die Polizei suche ihn weiter und die Kirche sende weiter solche Briefe. Das beigelegte Schreiben des Innenministeriums bestätige, dass er sich an die heimatlichen Behörden gewandt habe. Das Schreiben sei aber ergebnislos geblieben. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem verschiedene allgemeine Bericht zur Situation der Homosexuellen in der Ukraine sowie ein Schreiben der Personalverwaltung des Innenministeriums vom 31. Januar 2012 (inklusive Übersetzung ins Deutsche) ein, wonach die dienstliche Untersuchung bezüglich der unrechtmässigen Handlungen der Mitarbeiter der Milizverwaltung durchgeführt worden sei und die Dokumente in die Transportstaatsanwaltschaft von Kiew weitergeleitet worden seien.

5. Homosexualität ist in der Ukraine keine strafbare Handlung. Jedoch werden Homosexuelle nach wie vor diskriminiert und sind Opfer von Gewalt. Ferner wird auch verschiedentlich von Misshandlungen und sexuellen Übergriffen berichtet. Mängel in der Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen gegen Personen mit homosexueller Orientierung haben in der Vergangenheit auch dazu geführt, dass Täter nicht verurteilt wurden. Auch wird von Gewalt und sexueller Belästigung in Polizeigewahrsam berichtet. Personen mit homosexueller Orientierung werden zudem missbräuchlich festgehalten und im Anschluss werden ihre Personendaten (inklusive Foto und Fingerabdruck) ohne gesetzliche Grundlage aufgenommen und gespeichert. Eine Vorschrift des Innenministeriums, wonach die Ordnungskräfte die Anzahl Homosexueller als Gruppe mit hoher Aidsansteckungsgefahr registrieren und darüber Bericht erstatten müsse, wurde 2008 abgeschafft. Nichtregierungsorganisationen glauben allerdings, dass die entsprechenden Listen dennoch weitergeführt werden. Eine explizite Gesetzgebung zum Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung existiert nicht. Das ukrainische Parlament prüft vielmehr zwei Gesetzesentwürfe aus dem Jahre 2011 und 2012, die die "Verbreitung von Homosexualität" einschliesslich der "Organisation von Treffen, Paraden, Aktionen, Demonstrationen und Massenveranstaltungen, die auf die Verbreitung jeglicher positiver Informationen über Homosexualität abzielen" unter Strafe stellen und Geldstrafen sowie Haftstrafen von bis zu fünf Jahren vorsehen würden. Der Ausschuss für Meinungs- und Informationsfreiheit des ukrainischen Parlaments hat diese Gesetzesentwürfe gebilligt, das Parlament hat ihnen im Oktober 2012 in erster Lesung zugestimmt. Verschiedene Politiker äusserten sich in der Vergangenheit öffentlich in homophober Weise, so beispielsweise der ehemalige Vorsitzende des Komitees für Menschenrechte des ukrainischen Parlaments. Und auch die ukrainische Kirche, welche politisch immer mehr an Gewicht gewinnt, akzentuiert ihre homophobe Haltung zusehends. Umfragen der Organisation Nash Mir (Our World) Gay and Lesbian Center zum Thema gleiche Rechte für Lesben und Schwule zeigen, dass auch die Ablehnung in der Bevölkerung zunimmt. So ist die Zahl der Menschen, die sich für eine Gleichstellung aussprechen, von 2002 bis 2007 von 42,5 % auf 34,1 % zurückgegangen. Gegen die Redaktion des Printmagazins von Nash Mir eröffnete der Generalstaatsanwalt im Februar 2008 ein Strafverfahren wegen der Verbreitung von Pornographie. Im April 2011 kam es bei verschiedenen Organisationen zu Masseninspektionen (vgl. zum Ganzen Nash Mir (Our World) Gay and Lesbian Center, One Step forward, two steps back, Situation of LGBT in Ukraine in 2010-2011; Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2012 zur Bekämpfung von Homophobie in Europa (2012/2657 (RSP), Bekämpfung von Homophobie in Europa; Immigration and Refugee Board of Canada, Ukraine: The situation of homosexuals; availability of support groups and state protection, 25. August 2008). Vor diesem Hintergrund ist durchaus nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung in der Ukraine Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt war und dabei seine Arbeitsstelle verloren hat sowie mehrmals vertrieben wurde. Diese Diskriminierungen reichen aber für eine Asylrelevanz nicht aus (vgl. E. 6.7) sondern wären unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. E. 8.5). Dass er jedoch durch die von ihm dargelegten konkreten Ereignisse (Demonstrationen, Mitnahmen, Vergewaltigung) eine asylrelevante Verfolgung erlitten hat, kann ihm vorliegend aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht geglaubt werden. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826f.). 6.2 Vorab gilt es auf das allgemein unsubstantiierte Aussageverhalten und die Wortkargheit des Beschwerdeführers hinzuweisen. Insbesondere an der Anhörung brauchte es diverse Rückfragen bis der Beschwerdeführer überhaupt auf seine persönlichen Verfolgungsvorbringen einging (vgl. Akten des BFM A15 F15 ff.). Dieses Aussageverhalten liesse sich zwar allenfalls wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, durch ein Trauma erklären. Der Beschwerdeführer hat es aber bis heute unterlassen, diesbezüglich ein Arztzeugnis einzureichen, obwohl er von Anfang an in psychologischer Betreuung gewesen sein will, weshalb nicht von einer Traumatisierung ausgegangen werden muss. 6.3 Erste Zweifel entstehen denn auch schon im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement. So konnte er von den von ihm angeblich besuchten Demonstrationen tatsächlich nur Rudimentäres berichten, sodass nicht der Eindruck von selbst Erlebtem entsteht. Aufgefordert über die Demonstration am 11. Dezember 2011 zu berichten, schweifte der Beschwerdeführer zunächst ab und berichtete über andere Dinge. Vom Befrager darauf aufmerksam gemacht und erneut gebeten, er solle die Demonstration beschreiben, beschränkten sich seine Ausführungen auf fünf Zeilen und blieben durchwegs allgemein: "Als ich zu diesem Platz kam, haben sich vier oder fünf Personen getroffen, die Plakate in die Luft hielten "Nein zum Daktyloskopie". Die Demo dauerte nicht lange, vielleicht zehn Minuten. Die Tagespresse war auch da." (vgl. A15 F43 f.). Diese Aussagen könnte auch ein unbeteiligter Dritter nacherzählen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso die Demonstration, welche offenbar nicht von der Polizei aufgelöst wurde, dermassen kurz dauerte und wieso die Tagespresse Interesse an einer solch kleinen Demonstration gehabt haben sollte. Auch die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers zu dieser Demonstration blieben durchwegs kurz und unsubstantiiert, sodass der Befrager immer wieder Rückfragen stellen musste (vgl. A15 F45 ff.). Das Gleiche gilt für die Aussagen zur angeblich darauf folgenden Mitnahme. Hierzu sagte der Beschwerdeführer lediglich aus, er sei nach dem Abschluss der Demo zur Metro gegangen, auf der Treppe angehalten und zu einem Polizeiposten gebracht worden (vgl. A15 F44 und F53). Trotz entsprechenden Rückfragen des BFM-Mitarbeiters wurde der Beschwerdeführer nicht detaillierter (vgl. A15 F54 ff.). Bezeichnenderweise fiel auch die Beschreibung der Zelle äusserst rudimentär aus (vgl. A15 F66 ff.) und der Beschwerdeführer wusste nicht auf welchen Posten er gebracht worden war (vgl. A5 S. 7). Schliesslich verstrickte sich der Beschwerdeführer auch in Widersprüche. So sagte er an der Befragung, die Männer, die ihn danach vergewaltigt hätten, seien schon in der Zelle gewesen, als er dorthin gebracht worden sei (vgl. A5 S. 6), während er an der Anhörung aussagte, sie seien erst später in die Zelle gekommen (vgl. A15 F53). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, vermochte er ihn nicht aufzulösen, sondern gab lediglich an, er sei beim ersten Interview nicht richtig verstanden worden, richtig sei, dass er zuerst in der Zelle gewesen sei. Und auch in der Beschwerde stützt er sich auf unverständliche Erklärungsversuche, wenn er ausführt, er habe nicht sagen wollen, wie viele Male er in die Zelle gebracht worden sei, sondern dass er mit zwei Männern in der Zelle gewesen sei und nicht alleine. Das Missverständnis mit der Anhörung sei wegen Besonderheiten der russischen Sprache entstanden. Worin dieses sprachliche Missverständnis bestanden haben soll, führte er aber bezeichnenderweise nicht aus. Auch ist aus dem Protokoll der Befragung nicht ersichtlich, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen wäre, vielmehr sagte der Beschwerdeführer am Ende der Befragung aus, er habe den Dolmetscher gut verstanden und bestätigte seine Aussagen nach der Rückübersetzung unterschriftlich (vgl. A5 S. 8). 6.4 Gewichtige Zweifel entstehen aber insbesondere im Zusammenhang mit seinem Verhalten nach der angeblichen Vergewaltigung in Polizeihaft. Der Beschwerdeführer will zwar versucht haben, Anklage zu erheben. Diesbezüglich verstrickte er sich aber schon in Widersprüche. So sagte er an der Befragung aus, er habe sich zuerst an die Staatsanwaltschaft gewandt, diese habe ihn aber an die Polizei verwiesen, woraufhin er eine Anzeige auf der Webseite des Innenministeriums platziert habe (vgl. A5 S. 7). An der Anhörung hingegen gab er zu Protokoll, er habe sich danach an die Polizei gewandt, welche ihn aber wieder an die Staatsanwaltschaft verwiesen habe (vgl. A15 F102). Weiter schrieb der Beschwerdeführer angeblich an den Präsidenten und drei Behördenvertreter, kann sich aber nicht an deren Namen erinnern (vgl. A15 F123 f.). Auffallend ist aber in diesem Zusammenhang insbesondere, dass er - obwohl er das Schreiben an vier Personen in Kopie geschickt habe - keine entsprechenden Kopien selber behalten und über keinerlei behördliche Korrespondenz verfügen will. Erst auf Beschwerdeebene wird ein Schreiben der Personalverwaltung des Innenministeriums eingereicht, wonach die dienstliche Untersuchung bezüglich der unrechtmässigen Handlungen der Mitarbeiter der Milizverwaltung durchgeführt worden sei und die Dokumente in die Transportstaatsanwaltschaft von Kiew weitergeleitet worden seien. Von einer Vergewaltigung des Beschwerdeführers geht aber auch daraus jedenfalls nichts hervor. Auch ist nicht klar, weshalb er dieses Schreiben nicht schon viel früher zumindest erwähnte. 6.5 Auch im Zusammenhang mit der neusten Mitnahme vom 31. Januar 2012 entstehen weitere Zweifel. So bleiben die Aussagen des Beschwerdeführers auch hier allgemein und emotionslos. Er führte zu den angeblichen Folterungen und der anschliessenden Flucht lediglich allgemein aus: "Mehrmals wurde ich ohnmächtig. Sie haben mich zusammengeschlagen und eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt. Als ich ganz rot wurde, haben sie die Tüte entfernt. Ich habe nicht unterschrieben, ich wusste, dass es einem Todesurteil gleichgekommen wäre. Dann wurde ich aufgefordert eine Grube zu schaufeln. Diese Arbeit hat viel Zeit in Anspruch genommen, es war kalt. Ich habe die Situation für mich genutzt und bin davongerannt." (vgl. A15 F135). Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass er die Folter mit der Plastiktüte an der Befragung nicht erwähnt hatte. Zudem machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen, indem er an der Befragung angab, er hätte zuerst ein Loch graben sollen, weil aber der Boden gefroren gewesen sei, habe er lediglich ein Abfallloch ausheben müssen (vgl. A5 S. 7). An der Anhörung sprach er dann aber wieder von einer Grube, die er hätte graben sollen (vgl. A15 F135). Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso die Polizisten von ihm hätten verlangen sollen, ein Abfallloch auszuheben. Schliesslich fällt im Zusammenhang mit dieser letzten Mitnahme auf, dass der Beschwerdeführer recht leicht habe fliehen können, als die Polizisten sich zum Aufwärmen ins Auto gesetzt hätten. Dies obwohl er zu Fuss unterwegs war, die Polizisten aber über ein Auto verfügten. Der Umstand, dass er ein Sportler mit guter Kondition sei, vermag dies nicht zu erklären. 6.6 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Schreiben der ukrainischen Kirche belegen zwar deren ablehnende Haltung gegen Homosexuelle, nicht aber eine Verfolgung des Beschwerdeführers im beschriebenen Ausmass. Dies vermag auch das Schreiben des Innenministeriums nicht zu tun. 6.7 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen; die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse sind in dieser Form nicht glaubhaft. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist, und als solcher in seinem Heimatstaat gewisser Diskriminierung ausgesetzt war. Eine solche generelle Diskriminierung erreicht jedoch in der Regel nicht die Intensität, um als asylrechtlich relevant qualifiziert zu werden. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Die allgemeine Lage in der Ukraine lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen. Zwar werden Homosexuelle wie in E. 5 ausgeführt in verschiedenen Belangen diskriminiert und es herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung eine ablehnende Haltung ihnen gegenüber. Diese Diskriminierun­gen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe seine Arbeitsstelle aufgrund seiner sexuellen Orientierung verloren. Dennoch dürfte es ihm aufgrund seiner langjährigen Schul- und Berufsbildung und Berufserfahrung möglich sein, wieder eine neue Stelle zu finden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er in der Hauptstadt Kiew wohnt, wo das Umfeld für Personen mit homosexueller Orientierung besser sein dürfte. Zudem leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers in der Ukraine und er verfügt somit über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz. Im Zusammenhang mit der angeblichen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, kann darauf verzichtet werden, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzufordern. Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung an, er leide an einer Depression (vgl. A15 F161). Dies lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Die medizinisch psychiatrische Grundversorgung für eine notwendige Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist in der Ukraine - insbesondere in Kiew - grundsätzlich gewährleistet. Dass die Behandlung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache des Beschwerdeführers und von einer mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg in der Tat förderlich sein. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

11. Der Antrag auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit und der Datenweitergabe an die Behörden der Ukraine ist angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden, zumal sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass das BFM solche Kontakte aufgenommen hätte. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: