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D-4876/2013

D-4876/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller, ein ukrainischer Staatsangehöriger aus Kiev, suchte am 2. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er werde in seinem Heimatland wegen seiner Homosexualität verfolgt. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Gesuchsteller zwei Schreiben der Ukrainischen (...) vom 25. Oktober 2011 und vom 20. März 2012 ein. B. Mit Verfügung vom 4. September 2012 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 erhob der Gesuchsteller gegen die Verfügung vom 4. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte er die obgenannten zwei Schreiben der (...) ein vom 31. Januar 2012 datierendes Schreiben der (...) der Ukraine mit deutscher Übersetzung vom 19. September 2012 sowie Unterlagen zur Menschenrechtslage in der Ukraine und zur Homophobie in Europa ein. Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil D-5130/2012 vom 5. Juni 2013 vollumfänglich ab. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 teilte der Gesuchsteller dem BFM mit, er sei psychisch krank, und ersuchte das Bundesamt unter Bezugnahme auf einzuholende Auskünfte beim behandelnden Arzt der Psychiatrischen Dienste (...) in Z._______ um Verlängerung seines Aufenthaltes in der Schweiz zwecks weiterer Behandlung der Krankheit. Das BFM hielt in seinem Antwortschreiben vom 22. Juli 2013 an der am 16. Juli 2013 abgelaufenen Ausreisefrist fest. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 31. Juli 2013 an das BFM beantragte der Gesuchsteller die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Der Eingabe fügte er u.a. einen ärztlichen Bericht der (...) vom 1. Mai 2013, das oben erwähnte Schreiben des (...) der Ukraine vom 31. Januar 2012, den Jahresbericht 2013 von Amnesty International (AI) vom 11. Juli 2013 zur Menschenrechtslage in der Ukraine sowie eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. August 2011 mit dem Titel "Ukraine: Behandlung von Posttraumatischer Belastungsstörung/Rolle der Korruption" bei. F. Das BFM hielt mit Schreiben vom 7. August 2013 fest, der Eingabe des Gesuchstellers vom 31. Juli 2013 seien keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, weshalb ihr unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a keine weitere Beachtung geschenkt werde. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aus den Akten seien keine Umstände ersichtlich, welche eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs infolge des - vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigten - psychischen Zustandes des Gesuchstellers begründen würden. Seine weiteren Vorbringen seien bereits im abgeschlossenen Asylverfahren behandelt worden, so dass er keine neuen Tatsachen geltend mache. G. Mit Eingaben vom 30. und 31. August 2013 gelangte der Gesuchsteller mit einem Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Urteil D-5130/2012 vom 5. Juni 2013 sei zu revidieren, die Verfügung des BFM vom 4. September 2012 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Dem Gesuch lagen folgende Beweismittel in Kopie bei: Die ans BFM gerichtete Eingabe des Gesuchstellers vom 31. Juli 2013, das Antwortschreiben des BFM vom 7. August 2013, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5130/2012 vom 5. Juni 2013, der erwähnte ärztliche Bericht vom 1. Mai 2013, das obgenannte Schreiben des (...) der Ukraine samt deutscher Übersetzung, ein undatiertes und nicht unterzeichnetes fremdsprachiges Schreiben der Ukrainischen (...) samt deutscher Übersetzung, drei Fotos, der AI-Jahresbericht 2013 über die Ukraine sowie die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. August 2011.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 S. 72 ff., BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246).

E. 2.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art.121-128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 3 Die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis­mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un­ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent­scheid entstanden sind.

E. 4 Im Revisionsgesuch werden sowohl der Revisionsgrund des Nachreichens entscheidender Beweismittel als auch derjenige des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen (beide in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geregelt) und ferner eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht (und das BFM) geltend gemacht. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens wird zwar nicht explizit dargelegt, ergibt sich jedoch aufgrund der Akten. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 5 5.1.1 Als neues Beweismittel wird zunächst der eingereichte ärztliche Bericht der (...) vom 1. Mai 2013 bezeichnet und geltend gemacht, der "geistige Zustand" des Gesuchstellers habe sich verschlechtert, weil er hier in der Unterkunft bzw. im "Bunker", in welchem er während 17 Monaten gelebt habe, zu wenig Schlaf, Sonnenlicht und frische Luft erhalten habe. Er sei seither "ständig depressiv" und benötige Antidepressiva, welche er sich in der Ukraine finanziell nicht werde leisten können (vgl. Revisionsgesuch Ziff. II 1 S. 2). Unter Hinweis auf die eingereichte SFH-Analyse vom 8. August 2011 zur Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen in der Ukraine bringt der Gesuchsteller vor, eine medizinische Behandlung sei in seiner Heimat für ihn nicht möglich. 5.1.2 Im ärztlichen Bericht vom 1. Mai 2013 werden dem Gesuchsteller aufgrund seiner Aussagen in einem "Aufnahmegespräch" mit einem Assistenzarzt der (...) eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1 sowie differentialdiagnostisch eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen ICD-10: F32.3 diagnostiziert. Der Gesuchsteller habe das Gefühl, er werde von den Geheimdiensten der Ukraine und der Schweiz verfolgt. Als Angehöriger der Opposition sei er in der Ukraine seitens der Behörden psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Er sei bereit, sich von Suizidgedanken zu distanzieren, soweit noch Hoffnung auf einen Verbleib in der Schweiz bestehe. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, aufgrund der bestehenden depressiven Symptomatik und von Schlafstörungen sei eine Medikation mit einem Antidepressivum und mit einem pflanzlichen Schlafmittel begonnen worden, der Patient wünsche eine psychiatrische Behandlung, und es seien stützende psychotherapeutische Gespräche geplant. 5.1.3 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). 5.1.4 Der Gesuchsteller hat anlässlich der Anhörung vom 24. August 2012 im erstinstanzlichen Asylverfahren angegeben, er habe "grosse psychische Probleme", sei in der Schweiz wegen einer Depression in psychiatrischer Behandlung und nehme Beruhigungsmittel ein (vgl. BFM-act. A15/19 F130 S. 13, F57 S. 7, F157-162 S. 15). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Aussagen in seinem Beschwerdeurteil D-5130/ 2012 vom 5. Juni 2013 gewürdigt und festgehalten, dass die psychiatrische Grundversorgung in der Ukraine gewährleistet sei und aus der angeblichen psychischen Erkrankung des Gesuchstellers nicht auf eine medizinische Notlage geschlossen werden könne (vgl. E. 8.5 S. 16). Der Gesuchsteller hat es unterlassen, den vom 1. Mai 2013 datierenden Arztbericht im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens einzureichen. Weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, den Arztbericht (und die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. August 2011) bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, legt der Gesuchsteller nicht dar. Die beiden Beweismittel, mit denen er auf Revisionsstufe eine posttraumatische Belastungsstörung und als andere denkbare Diagnose eine depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie die Unmöglichkeit der Behandlung dieser Krankheiten in der Ukraine aufgrund fehlender finanzieller Mittel belegen will, wurden daher verspätet eingereicht, so dass ihnen die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen ist. 5.2.1 Weiter bringt der Gesuchsteller vor, "athletische Leute" der Regierung hätten im April 2013 eines seiner Familienmitglieder und im Mai 2013 an einer Kundgebung in Kiev Journalisten geschlagen (vgl. Revisionsgesuch Ziff. II S. 3 f.). 5.2.2 Da der Gesuchsteller keine Angaben dazu macht, wie und wann er von diesen Ereignissen erfahren haben will, kann nicht beurteilt werden, ob es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, diese Vorbringen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzubringen. Da die Vorbringen jedoch im Revisionsgesuch in keiner Weise substanziiert werden, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie geeignet sein sollten, eine begründete Furcht des Gesuchstellers vor einer aktuellen, asylrechtlich relevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat darzutun und damit zu einer anderen Einschätzung als jener im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5130/ 2012 vom 5. Juni 2013 zu führen. Dasselbe trifft für die eingereichte Kopie eines Schreibens der Ukrainischen (...) zu, welches gemäss Angaben des Gesuchstellers vom April 2013 stammt. Auch diesbezüglich legt er weder dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, das Schreiben früher einzureichen, noch worin die revisionsrechtliche Erheblichkeit dieses Dokumentes zu erblicken wäre. Daher ist auch bezüglich dieser Tatsachen bzw. Beweismittel der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt.

E. 5.3.1 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, im Juli 2013 hätten "diese Menschen" - gemeint sind wohl die bereits genannten Schläger der Regierung - in Kiev die Führer der oppositionellen Organisation "Femen" angegriffen, und im August 2013 hätten unbekannte Personen seine Wohnung in Kiev zerstört, um ihn einzuschüchtern und von einer Rückkehr in die Ukraine abzuhalten (vgl. Revisionsgesuch Ziff. II 1 S. 4). Zur Stützung des letztgenannten Vorbringens reichte der Gesuchsteller Kopien dreier Fotos ein, welche gemäss Begleittext seine Wohnung "nach den rowdyhaften Handlungen der unbekannten Personen" zeigen sollen; auf den Fotokopien sind u.a. eine Tür und eine Wand mit homosexuellenfeindlichen Sprüchen sichtbar.

E. 5.3.2 Wie bereits in E. 5.1.3 erwähnt, sind als Revisionsgrund nur unechte Noven zugelassen. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeurteil entstanden sind, können gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a a.E. BGG nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1722). Im vorliegenden Verfahren können daher keine der Vorkommnisse, welche sich angeblich im Juli und August 2013, mithin nach Abschluss der ordentlichen Beschwerdeverfahrens, abgespielt haben, geprüft werden. Der vom 11. Juli 2013 datierende Jahresbericht von AI zur Menschenrechtslage in der Ukraine ist demnach kein Beweismittel, welches zur Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts führen könnte. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, "anonyme Anrufe und Drohbriefe von religiösen und rechtsgerichteten Organisationen" (vgl. Revisionsgesuch Ziff. II 1 S. 4) erhalten zu haben. Er unterlässt es jedoch, diese behaupteten Vorkommnisse zeitlich zu fixieren und inhaltlich zu substanziieren, und erläutert auch nicht, inwiefern diese von revisionsrechtlicher Relevanz sein sollten. 5.5.1 Sodann macht der Gesuchsteller geltend, aufgrund der negativen Einstellungen der ukrainischen Gesellschaft homosexuellen Menschen gegenüber sei es für diese schwierig, eine Arbeit zu finden. Weiter rügt er sinngemäss, das BFM und das Bundesverwaltungsgericht hätten seine Vorbringen der Teilnahme an der Demonstration vom 11. Dezember 2011 und der anschliessenden Vergewaltigung im Gewahrsam der Polizei zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet, habe er doch aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung an Erinnerungslücken gelitten. Zudem kritisiert er, das Gericht habe ihn bei der Schilderung seiner Flucht am 31. Januar 2012 nach der Entführung durch die Polizei falsch verstanden. Schliesslich hält er fest, er könne in der Ukraine keinen Schutz finden, habe die Staatsanwaltschaft sich doch geweigert, die gegen ihn verübten Verbrechen zu untersuchen, und die Akte zurück an die Polizei geschickt; das eingereichte Schreiben des ukrainischen (...) sei nochmals sorgfältig zu studieren. 5.5.2 Mit diesen Rügen bringt der Gesuchsteller zum Ausdruck, dass er mit der Begründung des angefochtenen Beschwerdeurteils vom 5. Juni 2013 (vgl. E. 5 ff.), insbesondere mit der Würdigung des Sachverhalts und der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, nicht einverstanden ist. Für eine neue rechtliche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen oder Beweismitteln bietet die Revision jedoch keinen Raum (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1329; Rhinow et Al. /op. cit., Rz. 1722).

E. 5.6.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller eine Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) ist allerdings nur in sehr engen Grenzen zulässig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5.1, EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83 ff., Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.49, August Mächler, in: Auer/Müller/ Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66). Die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts - Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - müssten bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt werden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

E. 5.6.2 Im Revisionsgesuch (Ziff. II 1 S. 2) wird - unter Hinweis auf Berichte von namentlich nicht genannten internationalen Organisationen und ohne weitere Erörterungen - geltend gemacht, Menschen mit einer psychischen Erkrankung, die in psychiatrischen Kliniken behandelt würden, seien "ständig mit Menschenrechtsverletzungen konfrontiert". Der Gesuchsteller behauptet ferner, er könne ohne erhebliche Mengen von Antidepressiva nicht leben, welche jedoch für ihn in der Ukraine nicht erschwinglich seien. Dem Arztbericht vom 1. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller suizidale Gedanken und Absichten hege, falls er aus der Schweiz ausgewiesen werden sollte. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und differentialdiagnostisch einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sich offenbar grösstenteils auf Aussagen des Gesuchstellers anlässlich eines Aufnahmegesprächs mit einem Assistenzarzt stützt, welche ihrerseits vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil D-5130/2012 vom 5. Juni 2013 (E. 6) als unglaubhaft beurteilt wurden. Verordnet wurden gemäss dem Arztbericht ein Antidepressivum sowie ein pflanzliches Schlafmittel; Belege über erfolgte psychotherapeutische Behandlungen wurden nicht eingereicht. Der Vollzug der Wegweisung einer asylsuchenden Person mit gesundheitlichen Problemen somatischer, psychischer oder selbstgefährdender Art kann jedoch gemäss konstanter Praxis nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] D. gegen UK, Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96, §§ 50-54, EGMR Bensaid gegen UK, Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, §§ 35-41, BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f., EMARK 2005/23 E. 5.1 S. 211 f.). Diese hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist vorliegend offensichtlich nicht erreicht.

E. 5.6.3 Eine weitere Erörterung der übrigen, allenfalls verspäteten Vorbringen (vgl. E. 5.2.1) erübrigt sich, da diese, wie in E. 5.2.2 dargelegt, in keiner Weise substanziiert wurden. Das eingereichte Schreiben der (...) belegt zwar deren homosexuelle Menschen verachtende Haltung, jedoch keineswegs eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers und demnach auch kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. Dem Schreiben fehlt, abgesehen von der (in einer Fotokopie leicht einzufügenden) Anrede, jeglicher persönliche Bezug zum Gesuchsteller; weshalb die (...) ihn, der sich seit Februar 2010 in der Schweiz aufhält, darum bitten sollte, auf eine Teilnahme an der Gay Parade in Kiev im Mai 2013 zu verzichten, ist nicht nachvollziehbar. Von einer überwiegenden Gefahr einer konkret drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ist demnach nicht auszugehen.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Folgerichtig ist das Gesuch um Revision des Urteils D-5130/2012 vom 5. Juni 2013 abzuweisen.

E. 6 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 68 Abs. 2 VwVG ist trotz der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen, da sich das Revisionsgesuch als aussichtslos darstellte.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4876/2013 law/auj Urteil vom 18. September 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Partei A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2013 / D-5130/2012. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein ukrainischer Staatsangehöriger aus Kiev, suchte am 2. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er werde in seinem Heimatland wegen seiner Homosexualität verfolgt. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Gesuchsteller zwei Schreiben der Ukrainischen (...) vom 25. Oktober 2011 und vom 20. März 2012 ein. B. Mit Verfügung vom 4. September 2012 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 erhob der Gesuchsteller gegen die Verfügung vom 4. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte er die obgenannten zwei Schreiben der (...) ein vom 31. Januar 2012 datierendes Schreiben der (...) der Ukraine mit deutscher Übersetzung vom 19. September 2012 sowie Unterlagen zur Menschenrechtslage in der Ukraine und zur Homophobie in Europa ein. Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil D-5130/2012 vom 5. Juni 2013 vollumfänglich ab. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 teilte der Gesuchsteller dem BFM mit, er sei psychisch krank, und ersuchte das Bundesamt unter Bezugnahme auf einzuholende Auskünfte beim behandelnden Arzt der Psychiatrischen Dienste (...) in Z._______ um Verlängerung seines Aufenthaltes in der Schweiz zwecks weiterer Behandlung der Krankheit. Das BFM hielt in seinem Antwortschreiben vom 22. Juli 2013 an der am 16. Juli 2013 abgelaufenen Ausreisefrist fest. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 31. Juli 2013 an das BFM beantragte der Gesuchsteller die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Der Eingabe fügte er u.a. einen ärztlichen Bericht der (...) vom 1. Mai 2013, das oben erwähnte Schreiben des (...) der Ukraine vom 31. Januar 2012, den Jahresbericht 2013 von Amnesty International (AI) vom 11. Juli 2013 zur Menschenrechtslage in der Ukraine sowie eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. August 2011 mit dem Titel "Ukraine: Behandlung von Posttraumatischer Belastungsstörung/Rolle der Korruption" bei. F. Das BFM hielt mit Schreiben vom 7. August 2013 fest, der Eingabe des Gesuchstellers vom 31. Juli 2013 seien keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, weshalb ihr unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a keine weitere Beachtung geschenkt werde. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aus den Akten seien keine Umstände ersichtlich, welche eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs infolge des - vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigten - psychischen Zustandes des Gesuchstellers begründen würden. Seine weiteren Vorbringen seien bereits im abgeschlossenen Asylverfahren behandelt worden, so dass er keine neuen Tatsachen geltend mache. G. Mit Eingaben vom 30. und 31. August 2013 gelangte der Gesuchsteller mit einem Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Urteil D-5130/2012 vom 5. Juni 2013 sei zu revidieren, die Verfügung des BFM vom 4. September 2012 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Dem Gesuch lagen folgende Beweismittel in Kopie bei: Die ans BFM gerichtete Eingabe des Gesuchstellers vom 31. Juli 2013, das Antwortschreiben des BFM vom 7. August 2013, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5130/2012 vom 5. Juni 2013, der erwähnte ärztliche Bericht vom 1. Mai 2013, das obgenannte Schreiben des (...) der Ukraine samt deutscher Übersetzung, ein undatiertes und nicht unterzeichnetes fremdsprachiges Schreiben der Ukrainischen (...) samt deutscher Übersetzung, drei Fotos, der AI-Jahresbericht 2013 über die Ukraine sowie die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. August 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 S. 72 ff., BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246). 2.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art.121-128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

3. Die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis­mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un­ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent­scheid entstanden sind.

4. Im Revisionsgesuch werden sowohl der Revisionsgrund des Nachreichens entscheidender Beweismittel als auch derjenige des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen (beide in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geregelt) und ferner eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht (und das BFM) geltend gemacht. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens wird zwar nicht explizit dargelegt, ergibt sich jedoch aufgrund der Akten. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 5. 5.1.1 Als neues Beweismittel wird zunächst der eingereichte ärztliche Bericht der (...) vom 1. Mai 2013 bezeichnet und geltend gemacht, der "geistige Zustand" des Gesuchstellers habe sich verschlechtert, weil er hier in der Unterkunft bzw. im "Bunker", in welchem er während 17 Monaten gelebt habe, zu wenig Schlaf, Sonnenlicht und frische Luft erhalten habe. Er sei seither "ständig depressiv" und benötige Antidepressiva, welche er sich in der Ukraine finanziell nicht werde leisten können (vgl. Revisionsgesuch Ziff. II 1 S. 2). Unter Hinweis auf die eingereichte SFH-Analyse vom 8. August 2011 zur Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen in der Ukraine bringt der Gesuchsteller vor, eine medizinische Behandlung sei in seiner Heimat für ihn nicht möglich. 5.1.2 Im ärztlichen Bericht vom 1. Mai 2013 werden dem Gesuchsteller aufgrund seiner Aussagen in einem "Aufnahmegespräch" mit einem Assistenzarzt der (...) eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1 sowie differentialdiagnostisch eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen ICD-10: F32.3 diagnostiziert. Der Gesuchsteller habe das Gefühl, er werde von den Geheimdiensten der Ukraine und der Schweiz verfolgt. Als Angehöriger der Opposition sei er in der Ukraine seitens der Behörden psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Er sei bereit, sich von Suizidgedanken zu distanzieren, soweit noch Hoffnung auf einen Verbleib in der Schweiz bestehe. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, aufgrund der bestehenden depressiven Symptomatik und von Schlafstörungen sei eine Medikation mit einem Antidepressivum und mit einem pflanzlichen Schlafmittel begonnen worden, der Patient wünsche eine psychiatrische Behandlung, und es seien stützende psychotherapeutische Gespräche geplant. 5.1.3 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). 5.1.4 Der Gesuchsteller hat anlässlich der Anhörung vom 24. August 2012 im erstinstanzlichen Asylverfahren angegeben, er habe "grosse psychische Probleme", sei in der Schweiz wegen einer Depression in psychiatrischer Behandlung und nehme Beruhigungsmittel ein (vgl. BFM-act. A15/19 F130 S. 13, F57 S. 7, F157-162 S. 15). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Aussagen in seinem Beschwerdeurteil D-5130/ 2012 vom 5. Juni 2013 gewürdigt und festgehalten, dass die psychiatrische Grundversorgung in der Ukraine gewährleistet sei und aus der angeblichen psychischen Erkrankung des Gesuchstellers nicht auf eine medizinische Notlage geschlossen werden könne (vgl. E. 8.5 S. 16). Der Gesuchsteller hat es unterlassen, den vom 1. Mai 2013 datierenden Arztbericht im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens einzureichen. Weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, den Arztbericht (und die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. August 2011) bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, legt der Gesuchsteller nicht dar. Die beiden Beweismittel, mit denen er auf Revisionsstufe eine posttraumatische Belastungsstörung und als andere denkbare Diagnose eine depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie die Unmöglichkeit der Behandlung dieser Krankheiten in der Ukraine aufgrund fehlender finanzieller Mittel belegen will, wurden daher verspätet eingereicht, so dass ihnen die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen ist. 5.2.1 Weiter bringt der Gesuchsteller vor, "athletische Leute" der Regierung hätten im April 2013 eines seiner Familienmitglieder und im Mai 2013 an einer Kundgebung in Kiev Journalisten geschlagen (vgl. Revisionsgesuch Ziff. II S. 3 f.). 5.2.2 Da der Gesuchsteller keine Angaben dazu macht, wie und wann er von diesen Ereignissen erfahren haben will, kann nicht beurteilt werden, ob es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, diese Vorbringen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzubringen. Da die Vorbringen jedoch im Revisionsgesuch in keiner Weise substanziiert werden, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie geeignet sein sollten, eine begründete Furcht des Gesuchstellers vor einer aktuellen, asylrechtlich relevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat darzutun und damit zu einer anderen Einschätzung als jener im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5130/ 2012 vom 5. Juni 2013 zu führen. Dasselbe trifft für die eingereichte Kopie eines Schreibens der Ukrainischen (...) zu, welches gemäss Angaben des Gesuchstellers vom April 2013 stammt. Auch diesbezüglich legt er weder dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, das Schreiben früher einzureichen, noch worin die revisionsrechtliche Erheblichkeit dieses Dokumentes zu erblicken wäre. Daher ist auch bezüglich dieser Tatsachen bzw. Beweismittel der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt. 5.3 5.3.1 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, im Juli 2013 hätten "diese Menschen" - gemeint sind wohl die bereits genannten Schläger der Regierung - in Kiev die Führer der oppositionellen Organisation "Femen" angegriffen, und im August 2013 hätten unbekannte Personen seine Wohnung in Kiev zerstört, um ihn einzuschüchtern und von einer Rückkehr in die Ukraine abzuhalten (vgl. Revisionsgesuch Ziff. II 1 S. 4). Zur Stützung des letztgenannten Vorbringens reichte der Gesuchsteller Kopien dreier Fotos ein, welche gemäss Begleittext seine Wohnung "nach den rowdyhaften Handlungen der unbekannten Personen" zeigen sollen; auf den Fotokopien sind u.a. eine Tür und eine Wand mit homosexuellenfeindlichen Sprüchen sichtbar. 5.3.2 Wie bereits in E. 5.1.3 erwähnt, sind als Revisionsgrund nur unechte Noven zugelassen. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeurteil entstanden sind, können gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a a.E. BGG nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1722). Im vorliegenden Verfahren können daher keine der Vorkommnisse, welche sich angeblich im Juli und August 2013, mithin nach Abschluss der ordentlichen Beschwerdeverfahrens, abgespielt haben, geprüft werden. Der vom 11. Juli 2013 datierende Jahresbericht von AI zur Menschenrechtslage in der Ukraine ist demnach kein Beweismittel, welches zur Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts führen könnte. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, "anonyme Anrufe und Drohbriefe von religiösen und rechtsgerichteten Organisationen" (vgl. Revisionsgesuch Ziff. II 1 S. 4) erhalten zu haben. Er unterlässt es jedoch, diese behaupteten Vorkommnisse zeitlich zu fixieren und inhaltlich zu substanziieren, und erläutert auch nicht, inwiefern diese von revisionsrechtlicher Relevanz sein sollten. 5.5.1 Sodann macht der Gesuchsteller geltend, aufgrund der negativen Einstellungen der ukrainischen Gesellschaft homosexuellen Menschen gegenüber sei es für diese schwierig, eine Arbeit zu finden. Weiter rügt er sinngemäss, das BFM und das Bundesverwaltungsgericht hätten seine Vorbringen der Teilnahme an der Demonstration vom 11. Dezember 2011 und der anschliessenden Vergewaltigung im Gewahrsam der Polizei zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet, habe er doch aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung an Erinnerungslücken gelitten. Zudem kritisiert er, das Gericht habe ihn bei der Schilderung seiner Flucht am 31. Januar 2012 nach der Entführung durch die Polizei falsch verstanden. Schliesslich hält er fest, er könne in der Ukraine keinen Schutz finden, habe die Staatsanwaltschaft sich doch geweigert, die gegen ihn verübten Verbrechen zu untersuchen, und die Akte zurück an die Polizei geschickt; das eingereichte Schreiben des ukrainischen (...) sei nochmals sorgfältig zu studieren. 5.5.2 Mit diesen Rügen bringt der Gesuchsteller zum Ausdruck, dass er mit der Begründung des angefochtenen Beschwerdeurteils vom 5. Juni 2013 (vgl. E. 5 ff.), insbesondere mit der Würdigung des Sachverhalts und der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, nicht einverstanden ist. Für eine neue rechtliche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen oder Beweismitteln bietet die Revision jedoch keinen Raum (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1329; Rhinow et Al. /op. cit., Rz. 1722). 5.6 5.6.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller eine Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) ist allerdings nur in sehr engen Grenzen zulässig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5.1, EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83 ff., Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.49, August Mächler, in: Auer/Müller/ Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66). Die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts - Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - müssten bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt werden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 5.6.2 Im Revisionsgesuch (Ziff. II 1 S. 2) wird - unter Hinweis auf Berichte von namentlich nicht genannten internationalen Organisationen und ohne weitere Erörterungen - geltend gemacht, Menschen mit einer psychischen Erkrankung, die in psychiatrischen Kliniken behandelt würden, seien "ständig mit Menschenrechtsverletzungen konfrontiert". Der Gesuchsteller behauptet ferner, er könne ohne erhebliche Mengen von Antidepressiva nicht leben, welche jedoch für ihn in der Ukraine nicht erschwinglich seien. Dem Arztbericht vom 1. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller suizidale Gedanken und Absichten hege, falls er aus der Schweiz ausgewiesen werden sollte. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und differentialdiagnostisch einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sich offenbar grösstenteils auf Aussagen des Gesuchstellers anlässlich eines Aufnahmegesprächs mit einem Assistenzarzt stützt, welche ihrerseits vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil D-5130/2012 vom 5. Juni 2013 (E. 6) als unglaubhaft beurteilt wurden. Verordnet wurden gemäss dem Arztbericht ein Antidepressivum sowie ein pflanzliches Schlafmittel; Belege über erfolgte psychotherapeutische Behandlungen wurden nicht eingereicht. Der Vollzug der Wegweisung einer asylsuchenden Person mit gesundheitlichen Problemen somatischer, psychischer oder selbstgefährdender Art kann jedoch gemäss konstanter Praxis nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] D. gegen UK, Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96, §§ 50-54, EGMR Bensaid gegen UK, Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, §§ 35-41, BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f., EMARK 2005/23 E. 5.1 S. 211 f.). Diese hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist vorliegend offensichtlich nicht erreicht. 5.6.3 Eine weitere Erörterung der übrigen, allenfalls verspäteten Vorbringen (vgl. E. 5.2.1) erübrigt sich, da diese, wie in E. 5.2.2 dargelegt, in keiner Weise substanziiert wurden. Das eingereichte Schreiben der (...) belegt zwar deren homosexuelle Menschen verachtende Haltung, jedoch keineswegs eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers und demnach auch kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. Dem Schreiben fehlt, abgesehen von der (in einer Fotokopie leicht einzufügenden) Anrede, jeglicher persönliche Bezug zum Gesuchsteller; weshalb die (...) ihn, der sich seit Februar 2010 in der Schweiz aufhält, darum bitten sollte, auf eine Teilnahme an der Gay Parade in Kiev im Mai 2013 zu verzichten, ist nicht nachvollziehbar. Von einer überwiegenden Gefahr einer konkret drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ist demnach nicht auszugehen. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Folgerichtig ist das Gesuch um Revision des Urteils D-5130/2012 vom 5. Juni 2013 abzuweisen.

6. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 68 Abs. 2 VwVG ist trotz der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen, da sich das Revisionsgesuch als aussichtslos darstellte.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: