Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Februar 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz. B. Am 11. April 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört und am 14. April 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Im Rahmen der Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, ethnischer Kurde aus B. _______ zu sein. Nach Abschluss des Berufsgymnasiums sei er im Jahre 2019 mit seinem Bruder nach Istanbul gezogen. Dort habe er für kurze Zeit in der Textilarbeit sowie im Detailhandel gearbeitet, bevor er sodann während drei Jahre als Elektriker tätig gewesen sei. Er sei Mitglied der Türkischen Arbeiterpartei (TIP) gewesen, jedoch habe er nur selten an politischen Aktivitäten teilgenommen. Der Grund für den Umzug nach Istanbul sei die hohe Präsenz der Hizbullah im Wohnviertel seiner Familie gewesen. In Istanbul sei er aber immer wieder aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit Rassismus ausgesetzt worden, was dazu geführt habe, dass er sich vermehrt auf (damals) Twitter politisch geäussert hätte. Aufgrund solcher Beiträge in den sozialen Medien sei er sodann angezeigt worden und im April 2022 sei ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden. Er habe versucht, sich dem Haftbefehl zu entziehen, indem er im September 2021 zurück nach B. _______ gegangen sei. Trotzdem sei er aber im Rahmen einer Kontrolle aufgegriffen, verhaftet und zu über vier Jahre Haft verurteilt worden. Aufgrund der Covid-Pandemie habe er jedoch Hafturlaub erhalten und diese Gelegenheit genutzt, um seine Ausreise zu planen und auszuführen. Der Beschwerdeführer gelang auf dem Luftweg nach Bosnien und von dort aus mittels Lastwagen in die Schweiz. Seit Ankunft in der Schweiz sei er weiterhin in den sozialen Medien aktiv gewesen. Aus diesem Grund sei im März 2025 erneut gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein Vorfühlbefehl erlassen worden. Neben einer Kopie seines Identitätsausweises reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente betreffend das Strafverfahren im Jahre 2022 zu den Akten (Anklageschrift, begründetes Urteil, Rechtskraftbescheinigung, Bescheinigung betreffend Hafturlaub sowie zwei für das Strafverfahren relevante Beiträge auf Twitter). D. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz einer internen Dokumentenanalyse unterzogen. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2025 gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Untersuchungsergebnis (Fälschungsmerkmale auf den eingereichten Gerichtsdokumenten). E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 bestritt der Beschwerdeführer die Vorwürfe der Vorinstanz und beteuerte die Authentizität der Dokumente. Zudem sei Akteneinsicht in den Analysebericht der Vorinstanz zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei, konkrete Einwände gegen die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu machen. Schliesslich wurde auf ein nach Ausreise des Beschwerdeführers eingeleitetes Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation hingewiesen und entsprechende Dokumente eingereicht (Korrespondenz zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft, Forschungsbericht der Polizei, Beschluss um Erlass eines Haftbefehls, Haftbefehl, Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts und ein Video, auf welchem der türkische Rechtsanwalt auf im Justiz-Informationssystem UYAP die Dokumente öffnet). F. Am 13. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten der Vorinstanz gewährt. G. Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung und ordnete den Vollzug an. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Februar 2026 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter wurde die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zu den Akten reichte der Beschwerdeführer insbesondere verschiedene Dokumente betreffend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren, Übersetzungen der Dokumente sowie Fotos des Beschwerdeführers an Kundgebungen in der Schweiz. I. Am 19. Februar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde schriftlich. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2026 setzte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht beim Gericht ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Asylentscheids im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das vor der Ausreise eingeleitete Strafverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Im Zusammenhang mit türkischen Gerichtsdokumenten sei seit Längerem bekannt, dass diese in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sowohl von professionellen Fälschern wie auch von korrupten Justizbeamten. Aus diesem Grund seien die eingereichten Gerichtsdokumente einer amtsinternen Prüfung unterzogen worden, welche ergeben habe, dass alle drei Dokumente zum Strafverfahren objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden und somit davon auszugehen sei, dass es sich um Fälschungen handle. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs würden zudem die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu ändern vermögen. In Bezug auf die im Rahmen des rechtlichen Gehörs neu eingereichten Dokumente hat die Vorinstanz diese auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin geprüft. So mache der Beschwerdeführer geltend, dass zwischenzeitlich in der Türkei ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Terrorpropaganda laufe. Die Vorinstanz verweist auf die vom Bundeverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien für die Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation oder Präsidentenbeleidigung (Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8.2. f.). Diese seien vorliegend nicht erfüllt und es gäbe keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer in naher Zukunft eine flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise Verurteilung drohe. Somit könne auch die Frage, ob es sich bei den das Ermittlungsverfahren betreffende Verfahrensdokumente um echte Dokumente handle, offengelassen werden. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass die für dieses Strafverfahren relevanten Beiträge in den sozialen Medien erst nach der Ausreise entstanden seien und der Beschwerdeführer somit die allfällige Einleitung eines Strafverfahrens und entsprechende Folgen bei Rückreise in die Türkei bewusst in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer habe versucht, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und seine Vorgehensweise sei als Rechtsmissbrauch zu werten, der keinen Schutz verdiene. Zusammenfassend stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Auch die vom Beschwerdeführer dargelegte Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit erreiche die flüchtlingsrechtliche Schwelle nicht. Dies werde auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation der kurdischen Bevölkerung in der Schweiz bestätigt. Schliesslich sei auch nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer gezielt von der Hizbullah verfolgt worden sei, weshalb auch in dieser Hinsicht nicht von einer individuellen Gefährdungslage auszugehen sei.
E. 5.2 In der Begründung seines Rechtsmittels macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, indem die eingereichten Beweismittel nicht hinreichend berücksichtigt worden seien und sich die Vorinstanz mit den zentralen Argumenten nicht genügend auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie diskriminiert worden und die Strafverfahren seien politisch motiviert.
E. 6 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz unter Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers vollständig und korrekt erhoben worden ist. Auch von einer ungenügenden Auseinandersetzung mit den Wesentlichen Sachverhaltselementen beziehungsweise einer Verletzung der Begründungspflicht kann nicht gesprochen werden. Das Kassationsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Die knappen Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, soweit darauf in der Beschwerde überhaupt Bezug genommen wird. Es kann demnach im Wesentlichen auf die Erwägungen im Asylentscheid der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 7.2 Die Vorinstanz har eine ausführliche Authentizitätsprüfung vorgenommen und in seiner Zwischenverfügung betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nachvollziehbar dargelegt, dass die angeblichen Verfahrensdokumente von vielen objektiven Fälschungsmerkmalen geprägt sind. Diese lassen in ihrer Gesamtheit vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handelt. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vermögen die überzeugend dargelegten Fälschungsmerkmale offensichtlich nicht aufzuwiegen. Damit hat der Beschwerdeführer den Kern der Begründung seines Asylgesuchs auf gefälschte Beweismittel abgestützt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Schilderungen der Ereignisse überaus vage und unsubstantiiert ausgefallen sind. Das geltend gemachte Strafverfahren, die Verurteilung und erlittene Haft aus politischen Gründen erweisen sich damit als unglaubhaft (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.3 Ob die übrigen Asylvorbringen (insbesondere das angebliche Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda) authentisch sind, ist angesichts der früheren Einreichung gefälschter Beweismittel zu bezweifeln. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, weil sie - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Bei den vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismitteln handelt es sich bei den das Ermittlungsverfahren betreffenden Dokumenten um Dokumente, die bereits der Vorinstanz eingereicht wurden. Obwohl es sich gemäss Titel und Inhalt um die gleichen Dokumente handelt, lassen sich bei genauem Vergleich kleine Abweichungen von den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente erkennen, was den vorliegenden Fälschungsverdacht noch weiter verstärkt. Neu eingereicht wurden lediglich Übersetzungen der entsprechenden Dokumente sowie Fotos von Kundgebungen. Da der Beschwerdeführer ohnehin kein massgebliches politisches Profil aufweist, wäre auch bei Wahrunterstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation auszugehen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die weiterhin geltende Praxis gemäss Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 verwiesen werden.
E. 7.4 Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Bezüglich der Voraussetzungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die geltende und geläufige Praxis der Asylbehörden verwiesen werden (vgl. insbesondere bezüglich der Türkei statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-7263/2017 vom 25. Juli 2019 E. 7ff., E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 9ff. sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E.12ff.).
E. 9.2 Für die vorliegende Beurteilung des Wegweisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal diesen Ausführungen in der Beschwerde nichts Inhaltliches entgegengehalten wird und sich nach dem bisher Gesagten den Akten auch keine Hinweise entnehmen lassen, die auf mögliche Gründe für die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit hinweisen würden.
E. 9.3 Demzufolge hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1221/2026 Urteil vom 2. Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Yasin Sahin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Februar 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz. B. Am 11. April 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört und am 14. April 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Im Rahmen der Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, ethnischer Kurde aus B. _______ zu sein. Nach Abschluss des Berufsgymnasiums sei er im Jahre 2019 mit seinem Bruder nach Istanbul gezogen. Dort habe er für kurze Zeit in der Textilarbeit sowie im Detailhandel gearbeitet, bevor er sodann während drei Jahre als Elektriker tätig gewesen sei. Er sei Mitglied der Türkischen Arbeiterpartei (TIP) gewesen, jedoch habe er nur selten an politischen Aktivitäten teilgenommen. Der Grund für den Umzug nach Istanbul sei die hohe Präsenz der Hizbullah im Wohnviertel seiner Familie gewesen. In Istanbul sei er aber immer wieder aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit Rassismus ausgesetzt worden, was dazu geführt habe, dass er sich vermehrt auf (damals) Twitter politisch geäussert hätte. Aufgrund solcher Beiträge in den sozialen Medien sei er sodann angezeigt worden und im April 2022 sei ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden. Er habe versucht, sich dem Haftbefehl zu entziehen, indem er im September 2021 zurück nach B. _______ gegangen sei. Trotzdem sei er aber im Rahmen einer Kontrolle aufgegriffen, verhaftet und zu über vier Jahre Haft verurteilt worden. Aufgrund der Covid-Pandemie habe er jedoch Hafturlaub erhalten und diese Gelegenheit genutzt, um seine Ausreise zu planen und auszuführen. Der Beschwerdeführer gelang auf dem Luftweg nach Bosnien und von dort aus mittels Lastwagen in die Schweiz. Seit Ankunft in der Schweiz sei er weiterhin in den sozialen Medien aktiv gewesen. Aus diesem Grund sei im März 2025 erneut gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein Vorfühlbefehl erlassen worden. Neben einer Kopie seines Identitätsausweises reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente betreffend das Strafverfahren im Jahre 2022 zu den Akten (Anklageschrift, begründetes Urteil, Rechtskraftbescheinigung, Bescheinigung betreffend Hafturlaub sowie zwei für das Strafverfahren relevante Beiträge auf Twitter). D. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz einer internen Dokumentenanalyse unterzogen. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2025 gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Untersuchungsergebnis (Fälschungsmerkmale auf den eingereichten Gerichtsdokumenten). E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 bestritt der Beschwerdeführer die Vorwürfe der Vorinstanz und beteuerte die Authentizität der Dokumente. Zudem sei Akteneinsicht in den Analysebericht der Vorinstanz zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei, konkrete Einwände gegen die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu machen. Schliesslich wurde auf ein nach Ausreise des Beschwerdeführers eingeleitetes Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation hingewiesen und entsprechende Dokumente eingereicht (Korrespondenz zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft, Forschungsbericht der Polizei, Beschluss um Erlass eines Haftbefehls, Haftbefehl, Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts und ein Video, auf welchem der türkische Rechtsanwalt auf im Justiz-Informationssystem UYAP die Dokumente öffnet). F. Am 13. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten der Vorinstanz gewährt. G. Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung und ordnete den Vollzug an. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Februar 2026 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter wurde die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zu den Akten reichte der Beschwerdeführer insbesondere verschiedene Dokumente betreffend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren, Übersetzungen der Dokumente sowie Fotos des Beschwerdeführers an Kundgebungen in der Schweiz. I. Am 19. Februar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde schriftlich. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2026 setzte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Asylentscheids im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das vor der Ausreise eingeleitete Strafverfahren betreffend Präsidentenbeleidigung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Im Zusammenhang mit türkischen Gerichtsdokumenten sei seit Längerem bekannt, dass diese in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sowohl von professionellen Fälschern wie auch von korrupten Justizbeamten. Aus diesem Grund seien die eingereichten Gerichtsdokumente einer amtsinternen Prüfung unterzogen worden, welche ergeben habe, dass alle drei Dokumente zum Strafverfahren objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden und somit davon auszugehen sei, dass es sich um Fälschungen handle. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs würden zudem die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu ändern vermögen. In Bezug auf die im Rahmen des rechtlichen Gehörs neu eingereichten Dokumente hat die Vorinstanz diese auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin geprüft. So mache der Beschwerdeführer geltend, dass zwischenzeitlich in der Türkei ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Terrorpropaganda laufe. Die Vorinstanz verweist auf die vom Bundeverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien für die Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation oder Präsidentenbeleidigung (Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8.2. f.). Diese seien vorliegend nicht erfüllt und es gäbe keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer in naher Zukunft eine flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise Verurteilung drohe. Somit könne auch die Frage, ob es sich bei den das Ermittlungsverfahren betreffende Verfahrensdokumente um echte Dokumente handle, offengelassen werden. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass die für dieses Strafverfahren relevanten Beiträge in den sozialen Medien erst nach der Ausreise entstanden seien und der Beschwerdeführer somit die allfällige Einleitung eines Strafverfahrens und entsprechende Folgen bei Rückreise in die Türkei bewusst in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer habe versucht, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und seine Vorgehensweise sei als Rechtsmissbrauch zu werten, der keinen Schutz verdiene. Zusammenfassend stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Auch die vom Beschwerdeführer dargelegte Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit erreiche die flüchtlingsrechtliche Schwelle nicht. Dies werde auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation der kurdischen Bevölkerung in der Schweiz bestätigt. Schliesslich sei auch nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer gezielt von der Hizbullah verfolgt worden sei, weshalb auch in dieser Hinsicht nicht von einer individuellen Gefährdungslage auszugehen sei. 5.2 In der Begründung seines Rechtsmittels macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, indem die eingereichten Beweismittel nicht hinreichend berücksichtigt worden seien und sich die Vorinstanz mit den zentralen Argumenten nicht genügend auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie diskriminiert worden und die Strafverfahren seien politisch motiviert.
6. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz unter Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers vollständig und korrekt erhoben worden ist. Auch von einer ungenügenden Auseinandersetzung mit den Wesentlichen Sachverhaltselementen beziehungsweise einer Verletzung der Begründungspflicht kann nicht gesprochen werden. Das Kassationsbegehren ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Die knappen Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, soweit darauf in der Beschwerde überhaupt Bezug genommen wird. Es kann demnach im Wesentlichen auf die Erwägungen im Asylentscheid der Vorinstanz verwiesen werden. 7.2 Die Vorinstanz har eine ausführliche Authentizitätsprüfung vorgenommen und in seiner Zwischenverfügung betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nachvollziehbar dargelegt, dass die angeblichen Verfahrensdokumente von vielen objektiven Fälschungsmerkmalen geprägt sind. Diese lassen in ihrer Gesamtheit vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handelt. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vermögen die überzeugend dargelegten Fälschungsmerkmale offensichtlich nicht aufzuwiegen. Damit hat der Beschwerdeführer den Kern der Begründung seines Asylgesuchs auf gefälschte Beweismittel abgestützt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Schilderungen der Ereignisse überaus vage und unsubstantiiert ausgefallen sind. Das geltend gemachte Strafverfahren, die Verurteilung und erlittene Haft aus politischen Gründen erweisen sich damit als unglaubhaft (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.3 Ob die übrigen Asylvorbringen (insbesondere das angebliche Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda) authentisch sind, ist angesichts der früheren Einreichung gefälschter Beweismittel zu bezweifeln. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, weil sie - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Bei den vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismitteln handelt es sich bei den das Ermittlungsverfahren betreffenden Dokumenten um Dokumente, die bereits der Vorinstanz eingereicht wurden. Obwohl es sich gemäss Titel und Inhalt um die gleichen Dokumente handelt, lassen sich bei genauem Vergleich kleine Abweichungen von den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente erkennen, was den vorliegenden Fälschungsverdacht noch weiter verstärkt. Neu eingereicht wurden lediglich Übersetzungen der entsprechenden Dokumente sowie Fotos von Kundgebungen. Da der Beschwerdeführer ohnehin kein massgebliches politisches Profil aufweist, wäre auch bei Wahrunterstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation auszugehen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die weiterhin geltende Praxis gemäss Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 verwiesen werden. 7.4 Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Bezüglich der Voraussetzungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die geltende und geläufige Praxis der Asylbehörden verwiesen werden (vgl. insbesondere bezüglich der Türkei statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-7263/2017 vom 25. Juli 2019 E. 7ff., E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 9ff. sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E.12ff.). 9.2 Für die vorliegende Beurteilung des Wegweisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal diesen Ausführungen in der Beschwerde nichts Inhaltliches entgegengehalten wird und sich nach dem bisher Gesagten den Akten auch keine Hinweise entnehmen lassen, die auf mögliche Gründe für die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit hinweisen würden. 9.3 Demzufolge hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand: