Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 1. Dezember 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. C. Am 10. Mai 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______. Er habe (...) Geschwister, die im Gegensatz zu ihm alle verheiratet seien. Seine Eltern würden mit einem seiner Brüder und dessen Frau in C._______ zusammenwohnen. Er habe in der Stadt E._______, die in einem Gebiet liege, welches von den Taliban umgeben gewesen sei, die Universität besucht und (...) die Lizenz in (...) erlangt. Von 2015 bis 2018 sei er in E._______ für verschiedene Arbeitgeber - (...) - tätig gewesen. Er habe seit 2016 Probleme mit den Taliban gehabt. Auf Facebook, manchmal auch auf Twitter, habe er über Neuigkeiten berichtet, beispielsweise über die Höhe der Verluste auf Seiten der Taliban und der Bevölkerung. Die Taliban hätten ihn deswegen telefonisch und über Messenger bedroht. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er ihre Verlustzahlen zu hoch angeben würde, und ihm gedroht, ihn zu töten, wenn sie ihn in seinem Dorf antreffen würden. Seinem Vater sei mehrmals gesagt worden, dass er ihn davon abhalten soll, solche Sachen zu veröffentlichen. Reisen in sein Dorf seien deshalb für ihn beschwerlich gewesen. Im zweiten Studienjahr, 2016 oder 2017, sei er einmal zusammen mit drei anderen Studenten von den Taliban zwei Tage lang festgehalten worden. Er habe damals tagsüber beim (...) und nachts als Wache im (...) gearbeitet. Weil er eine Weste getragen habe, hätten die Taliban ihm unterstellt, bei der Nationalarmee zu sein, und ihn verprügelt. Nachdem Ältere aus seinem Dorf seinen Studentenausweis gebracht hätten, sei er wieder freigelassen worden. Im Jahr 1398 (2019) habe er sich der Partei «F._______» angeschlossen und sei etwa drei Monate Stellvertreter des (...) gewesen. Danach sei er nicht mehr für die Partei aktiv gewesen. Probleme habe er in diesem Zusammenhang nicht gehabt. Zuletzt habe er bis im (...) 2021 beim (...) der (...) im (...) gearbeitet. Er habe Berichte zusammengetragen und in einem Team um den (...) Fotos und Videos gemacht, die auf der Facebook-Seite der (...) veröffentlicht worden seien. Als er um Eid Ramazan herum - im Mai - bei seiner Familie in C._______ gewesen sei, habe er vernommen, dass sein Elternhaus umzingelt werden sollte. Er habe vermutet, dass dies wegen ihm geschehen sollte; einen anderen Grund habe er sich nicht vorstellen können. Die Information habe er von G._______ erhalten, welcher (...) des (...) in H._______ gewesen sei und wohl von Freunden einen entsprechenden Rapport bekommen habe. Er sei daraufhin zur iranischen Botschaft in Kabul gegangen und habe ein Visum beantragt. Nach Erhalt des Visums habe er Afghanistan am (...) 2021 legal verlassen. Er habe vorgehabt, im Iran sein Studium fortzusetzen und dort zu arbeiten, und gehofft, später nach Afghanistan zurückkehren zu können. Als es dann aber zum Sturz der afghanischen Regierung gekommen sei und er mitbekommen habe, wie Menschen vom Iran nach Afghanistan deportiert worden seien, habe er sich für eine Weiterreise entschieden. Er sei über die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Rechtsprecher beziehungsweise Untersuchungsrichter seinen Eltern einen Haftbefehl der Taliban für ihn zukommen lassen. Seine Familie sei schon länger im Besitz dieses Dokuments gewesen, aber da seine Angehörigen Analphabeten seien, habe er davon erst vor etwa fünf Tagen erfahren. Er stehe mit seiner Mutter regelmässig in telefonischem Kontakt. Sein Vater sei leider an (...) erkrankt. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban verfolgt oder gar getötet würde. Jedenfalls wäre er nicht bereit, für diese zu arbeiten. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Befragungsprotokoll (vgl. SEM-Akte (...)-20) und die eingereichten Beweismittel (vgl. Auflistung in der Verfügung des SEM vom 15. Januar 2024 S. 3 Ziff. 3-4 [Reisepass, eTazkira, Papier-Tazkira, Haftbefehl, Universitätsdiplom und Notenblatt, Arbeitszeugnisse (...) und (...), Ausweis (...), Steuerformular, Lobschreiben Universität E._______ und (...), Arbeitsverträge (...) der (...), USB-Stick]), verwiesen. D. Am 11. Mai 2023 teilte das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu. E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 - eröffnet am 22. Januar 2024 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), verfügte aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4-6). Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). F. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Eingabe lagen nebst der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. Februar 2024 drei Screenshots bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Februar 2024 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. März 2024 einen Rechtsvertreter zu benennen und die entsprechende Vollmacht einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht auf die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung angenommen werde. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer benannte keinen Rechtsvertreter. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2024 an seinem Entscheid fest. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. April 2024.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Vorab ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung an, das SEM habe seine eTazkira eingezogen und in diesem Zusammenhang sein rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die vom SEM in der Verfügung vom 15. Januar 2024 getroffenen Anordnungen sein können. Im besagten Dispositiv wurde keine Dokumenteneinziehung verfügt. Folglich ist diese nicht Prozessgegenstand. Anderweitige Gründe, welche Veranlassung geben würden, die Verfügung vom 15. Januar 2024 aus formellen Gründen aufzuheben, sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Das entsprechende (Eventual-)Begehren ist daher abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, beim SEM den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Einziehung von Dokumenten zu beantragen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteilte bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 2.5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen. Die Beweismittel würden belegen, dass er an der Universität das Fach (...) besucht habe und vom (...) 2015 bis (...) 2018 beim (...) und vom (...) 2015 bis (...) 2016 beim (...) sowie vom (...) 2021 bis (...) 2021 in der (...) der (...) tätig gewesen sei. Für andere Tätigkeiten sowie eine Mitgliedschaft bei der Partei «F._______» würden keine Belege vorliegen. An der Authentizität des Haftbefehls, laut welchem der Beschwerdeführer wegen der Tätigkeit für die (...) der (...) von den Taliban gesucht werde, würden erhebliche Zweifel bestehen. Das Dokument liege lediglich in Kopie vor und weise deshalb keine Fälschungssicherheit auf. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass in Afghanistan praktisch jede Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern des Beschwerdeführers den Haftbefehl überhaupt erhalten haben sollten, sei ein solches Dokument doch lediglich für die Behörden bestimmt und sollte nicht in die Hände der betroffenen Person gelangen. Dieses Dokument vermöge folglich eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Des Weiteren seien drei Videos, zwei Tonaufnahmen und zwei Facebook-Posts eingereicht worden. Das erste Video zeige eine Diskussionsrunde in I._______; Rückschlüsse auf den Berichterstatter seien nicht möglich. Das zweite Video zeige die Fortsetzung der Gespräche, dabei würden die Koordination der zivilen und militärischen Behörden sowie die Optimierung der Kommunikation thematisiert. Es seien keine Rückschlüsse auf den Berichterstatter möglich. Im dritten Video sei die Hinrichtung eines Gefangenen durch die Taliban zu sehen. Rückschlüsse auf den Berichterstatter seien nicht möglich. Bei der ersten Tonaufnahme berichte der Beschwerdeführer auf (...) am (...) 2018 über ein Zusammenkommen terroristischer Gruppen, den Beginn des Schuljahrs, eine Rede von J._______ und die Weltmeisterschaft 2019. Bei der zweiten Tonaufnahme werde von einem Fernsehjournalisten berichtet; zum Berichterstatter, Datum oder Ort würden keine Angaben gemacht. Ein Facebook-Post sei vom (...) (ohne Jahresangabe) und handle vom Zugang der Bevölkerung zu Bildung, der andere Post sei vom (...) (ohne Jahresangabe) und zeige eine Szene aus dem dritten Video (Hinrichtung). Nur die Tonaufnahme aus dem Jahr 2018 lasse somit einen Rückschluss auf den Beschwerdeführer zu. Die Videos würden in keinem Zusammenhang mit seiner Person stehen. Zudem sei fraglich, weshalb er im Besitz des Videos einer Hinrichtung sei. Das Facebook-Konto des Beschwerdeführers sei im (...) 2019 erstellt worden und habe (...) Follower. Zwischen (...) 2021 und (...) 2023 seien keine Beiträge veröffentlicht worden, wobei die beiden eingereichten Posts wahrscheinlich von (...) 2023 stammen würden. Die Videos hätten auf dem Profil nicht gefunden werden können und die Links würden nicht funktionieren, was vermuten lasse, dass die Beiträge nicht öffentlich sichtbar, gelöscht oder nicht so veröffentlicht worden seien. Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer mit den eingereichten Beweismitteln keine aktuelle Verfolgung zu belegen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer eine (...)-Ausbildung genossen und sowohl während als auch nach dem Studium bei (...) gearbeitet habe. Auch werde davon ausgegangen, dass er als Student einmal von den Taliban festgenommen worden sei, weil diese ihn für einen Angehörigen der Nationalarmee gehalten hätten. Es würden aber Zweifel an der geltend gemachten Bedrohungslage unmittelbar vor der Ausreise bestehen. Die diesbezüglichen Schilderungen seien nicht plausibel. Nach 2018 sei erst wieder eine Arbeit ab dem (...) 2020 belegt, wobei anhand der Verträge mit dem (...) der (...) nicht ersichtlich sei, was die geleistete Arbeit umfasst habe. Lediglich für drei Monate im Jahr 2021 sei belegt, dass er für die (...) tätig gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er Drohungen nicht ernstgenommen habe, und erscheine fraglich, dass er trotz dieser bis 2021 nach Hause gegangen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, woher die Person, welche ihn gewarnt habe, von der geplanten Umzingelung des Elternhauses gewusst habe, sei es doch nicht im Interesse der Taliban, Informationen zu Übergriffen vorab ausgerechnet an den (...) des (...) weiterzugeben. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Taliban ausgerechnet den Beschwerdeführer hätten festnehmen wollen, sei er doch mitnichten der einzige Mitarbeiter gewesen. Angesichts der geltend gemachten Bedrohung sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die Eltern und Geschwister immer noch im Elternhaus wohnen würden. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für (...) und die (...) der (...) per Haftbefehl gesucht hätten. Es bleibe zu prüfen, ob sich die individuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers infolge der Machtübernahme durch die Taliban dergestalt akzentuiert habe, dass er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG habe. Gewisse Personengruppen seien in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, wobei es zusätzlicher risikoschärfender Elemente bedürfe, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Solche besonderen Umstände seien beim Beschwerdeführer zu verneinen. Er sei bei den früheren Tätigkeiten nicht besonders exponiert gewesen und habe diese zudem bereits vor dem Sturz der ehemaligen afghanischen Regierung niedergelegt und das Land verlassen. Sein Profil werde auch nicht durch die auf Facebook veröffentlichten Posts bedeutend geschärft. Sein Account habe ohnehin nur begrenzte Reichweite. Auch spreche die Tatsache, dass seine Familie im Elternhaus wohnen könne, gegen ein nachhaltiges und ungebrochenes Interesse an seiner Ergreifung. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein würde. Seine subjektive Furcht vor künftigen Nachteilen erweise sich nicht als objektiv begründet. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentlichen, er sei (...) und (...) gewesen und habe seit 2016 Probleme mit den Taliban gehabt. Diese hätten ihn als politischen Gegner betrachtet. Er sei zwei Tage lang festgehalten und mehrfach bedroht worden. Reisen ins Heimatdorf seien beschwerlich gewesen; es habe immer die Gefahr bestanden, überfallen zu werden. Er habe Diskussionsrunden (...) und (...). Zudem habe er auf seiner Facebook-Seite und der Webseite der (...) kritische Berichte und Kommentare über die Taliban veröffentlicht. Dadurch sei er in deren Visier geraten. Sie hätten ihn aufgefordert, nichts Negatives zu veröffentlichen, und ihn beschuldigt, falsche Zahlen zu Kriegsverlusten zu verbreiten. Schliesslich habe die Information, dass sein Elternhaus umzingelt werden sollte, zu seiner Flucht geführt. Er habe diese Information dank eines durchgesickerten Dokuments des (...) des (...) erhalten. Gegen ihn liege ein Haftbefehl der Taliban vor. Zudem verstärke der Umstand, dass er Usbeke sei, seine Angst vor einer Rückkehr. Usbeken würden in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban noch stärker diskriminiert als bereits zuvor. Wegen der Mitgliedschaft bei der «F._______» habe er keine Probleme gehabt. Es sei daher nicht relevant, dass er diese nicht belegen könne. Zu seinen Tätigkeiten und der Gefährdung habe er Beweismittel eingereicht. Nur weil in Afghanistan viele Dokumente käuflich erwerbbar seien, heisse dies nicht, dass er den Haftbefehl gekauft habe. Das betreffende Dokument sei echt. Es sei seinen Eltern nicht direkt übergeben, sondern vom Rechtsprecher an den Vater geschickt worden. Er sei auch auf der zweiten Tonaufnahme zu hören, nur werde er dort nicht namentlich erwähnt, weil er lediglich die Nachrichten gelesen habe. Auf den beiden ersten Videos sei er zu sehen; beim zweiten sei erkennbar, wie er eine (...) halte. Diese Videos seien auch auf der Facebook-Seite der (...) zu sehen, wie die beiliegenden Screenshots, auf denen auch die Daten ersichtlich seien, zeigen würden. Er wisse nicht, wer das Hinrichtungs-Video erstellt habe. Er habe dieses im Internet gefunden und gepostet, um die Gräueltaten der Taliban zu zeigen. Die eingereichten Facebook-Beiträge seien von 2023; auf dem beiliegenden Screenshot des ersten Posts sei das Jahr ersichtlich. Das erste Video sei abrufbar, das zweite sei durch Facebook wegen Gewalt gesperrt worden. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe er noch auf Facebook gepostet, dann aber aufgehört, weil ein Freund gesagt habe, er würde damit seine Familie gefährden. Er sei beim (...) der (...), wo er in der (...) tätig gewesen sei, vom (...) 2020 bis (...) 2021 angestellt gewesen. Anschliessend sei der Vertrag bis zum (...) 2021 verlängert worden. Es sei doch nachvollziehbar, dass er sich als (...) dazu berufen gefühlt habe, kritische Posts über die Taliban zu veröffentlichen. Dass er die Drohungen eine Zeit lang nicht ernstgenommen habe, hänge damit zusammen, dass sie vor der Machtübernahme der Taliban eine Regierung gehabt hätten, welche sie geschützt habe. Im Übrigen habe er mehrmals die SIM-Karte gewechselt. Er habe seine Eltern, die alt und kränklich gewesen seien, ab und zu besuchen wollen, auch wenn die Heimreisen gefährlich gewesen seien. Er habe entsprechende Vorkehrungen getroffen und sei nur ein bis zwei Mal pro Jahr heimgegangen, zum Eid-Fest oder bei Waffenstillständen. Er kenne die Person, die ihn vor der Umzingelung des Elternhauses gewarnt habe, schon seit langem. G._______ sei ein Freund gewesen. Zwischenzeitlich habe er den Kontakt zu diesem abgebrochen. Er habe von seinem Bruder, der in C._______ wohne, erfahren, dass G._______ nach der Machtübernahme der Taliban immer noch die gleiche Stelle innehabe. Dies lasse darauf schliessen, dass G._______ schon damals Kontakte zu den Taliban gehabt habe, und ihn deshalb habe warnen können. Nicht nur er, sondern alle Mitarbeiter seien im Visier der Taliban gewesen und hätten Afghanistan verlassen. An seinen Eltern und Geschwistern hätten die Taliban kein Interesse. Er habe als einziger studiert und die Taliban seien nur hinter ihm her. Sein Vater sei mittlerweile verstorben und seine Mutter sei zurzeit in einem Krankenhaus.
E. 5.3 Das SEM vertrat in der Vernehmlassung die Ansicht, die Beschwerde enthalte keine Argumente oder Beweismittel für eine andere Einschätzung. Der Beschwerdeführer habe als (...) und (...) hinter den Kulissen gestanden und dabei keine zentrale Rolle eingenommen. Genau dies würden die Beweismittel belegen. Die Tatsache, dass er auf dem Portal des ehemaligen (...) von I._______ und auf seiner eigenen Facebook-Seite Posts veröffentlicht habe, mache ihn nicht automatisch zu einem Gegner der Taliban. Vor, aber auch seit der Machtergreifung der Taliban dürften sich Tausende Menschen in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban geäussert haben. Nur weil der Beschwerdeführer Verluste zu hoch beziffert habe, sei nicht von einem nachhaltigen Verfolgungsinteresse an seiner Person auszugehen. Die Tatsache, dass sich seine Familie nicht zum Wegzug genötigt fühle, spreche gegen eine fortdauernde Behelligung durch die Taliban. Sollte G._______ den Beschwerdeführer tatsächlich vor einem Übergriff gewarnt haben, sei es erstaunlich, dass dieser noch immer die gleiche Stelle innehabe, zumal auch den Taliban aufgefallen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund einer Warnung habe flüchten können, und nicht viele Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers über diese Information verfügt haben dürften. Hätte G._______ wiederum Kontakte mit den Taliban gehabt, hätte dieser den Beschwerdeführer wohl kaum über den anstehenden Überfall informiert.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik im Wesentlichen, die Beweismittel würden zeigen, dass er sich von der Masse von Personen, die sich kritisch gegenüber den Taliban geäussert hätten, abhebe. Die Videos, auf denen er zu sehen sei, seien auf der Facebook-Seite der (...) hochgeladen worden und damit öffentlich zugänglich. Zudem werde er in einem (...) namentlich genannt und lese im anderen Beitrag die Nachrichten vor. Wenn man für den (...) und im (...) tätig sei, stehe man im Fokus der Taliban. Der Haftbefehl zeige, dass die Taliban ihn verfolgen würden. An der Adresse in C._______ seien mittlerweile keine Angehörigen mehr. Sein Vater sei gestorben. Seine Mutter sei im Spital in I._______, da es ihr gesundheitlich nicht gut gehe, und sein Bruder, der in C._______ gelebt habe, sei mit seiner Familie nach I._______ gezogen, um sich um die Mutter zu kümmern. Die anderen Geschwister würden nicht in C._______ wohnen. G._______ sei einst ein guter Freund gewesen und habe nicht gewollt, dass ihm etwas zustosse. G._______ habe sehr wahrscheinlich schon damals Kontakte zu den Taliban gehabt, was der Grund dafür gewesen sein dürfte, dass er von dem geplanten Übergriff gehört habe, aber auch dafür, dass er immer noch die gleiche Stelle innehabe.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass gewisse Personengruppen in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören Personen, welche der - inzwischen gestürzten - afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive deren Streitkräften nahestanden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte. Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert. Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6616/2023 vom 3. Dezember 2025 E. 6.1, D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1 und E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 m.w.H.).
E. 6.2 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
E. 6.2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die Beweismittel zum Werdegang des Beschwerdeführers nicht gänzlich frei von Unstimmigkeiten sind, weicht doch das auf dem Notenblatt der Universität E._______ vermerkte Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) von demjenigen im Reisepass und auf dem Universitätsdiplom ([...]) ab. Ungeachtet dessen erscheint es aber auch für das Bundesverwaltungsgericht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer über eine universitäre Ausbildung im Bereich (...) verfügt und in den Jahren 2015 bis 2018 bei (...) sowie von (...) 2020 bis (...) 2021 bei der (...) (Anstellung in der (...) belegt vom (...) 2021 bis (...) 2021) tätig war. Des Weiteren ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während des Studiums einmal von den Taliban aufgrund der fälschlichen Annahme, zur Nationalarmee zu gehören, festgenommen und nach Vorlage des Studentenausweises am Folgetag wieder freigelassen worden, als glaubhaft zu erachten. Bei dem betreffenden Ereignis fehlt es aber an einem engen zeitlichen Kausalzusammenhang zur erst mehrere Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan und ferner auch an der für die Bejahung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz geforderten Intensität des Übergriffs. Wie vorstehend in E. 4.1 bereits erwähnt, bezweckt die Gewährung des Asyls den Schutz vor künftiger Verfolgung, nicht einen Ausgleich für vergangenes Unrecht.
E. 6.2.2 Aus den Dokumenten betreffend das Studium und die Tätigkeiten bei (...) sowie in der (...) der (...) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Juni 2021 einer Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses ausgesetzt war, oder dass ihm eine solche unmittelbar gedroht hätte. Solches vermag er auch nicht mit dem Vorbringen, er habe um Eid Ramazan herum (Mitte Mai 2021) von einer bevorstehenden Umzingelung seines Elternhauses erfahren, darzutun. Das SEM hat an den diesbezüglichen Schilderungen berechtigterweise Zweifel geäussert. Die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers blieben vage und spekulativ, vermochte er doch nur zu mutmassen, dass die Hausumzingelung wahrscheinlich ihm gegolten hätte, und der ihn warnende Freund vermutlich damals Kontakte zu den Taliban gehabt haben könnte (und immer noch haben dürfte). Zudem könnte selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens - Warnung vor einem Zugriff im Heimatdorf - im damaligen Zeitpunkt nicht von einer objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer gezielt gegen ihn gerichteten landesweiten Verfolgung seitens der Taliban gesprochen werden. Deren Einfluss erstreckte sich damals noch nicht über das gesamte Staatsgebiet Afghanistans. Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, er sei in I._______ vor seiner Ausreise im Juni 2021 von den Taliban gezielt verfolgt worden. Im Übrigen machte er auch nicht geltend, dass es in der Folge tatsächlich zu einem Angriff auf sein Elternhaus in C._______ gekommen respektive dort effektiv nach ihm gesucht worden sei. Die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Anstellungsende in I._______ am (...) 2021 und der Ausstellung eines Reisepasses an den Beschwerdeführer durch die afghanischen Behörden in Kabul am (...) 2021 - mithin vor der angeblich erhaltenen Warnung vor einem bevorstehenden Übergriff der Taliban in C._______ - ist augenfällig und bestärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Fluchtgrunds. Die Vermutung liegt nahe, dass die Ausreise auf dem Vorhaben, das Studium nach Anstellungsende im Ausland fortzusetzen, beruhte. Im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan im Juni 2023 erfüllte der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 6.2.3 Für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer wegen der nunmehr mehrere Jahre zurückliegenden (...) Tätigkeiten und Facebook-Posts bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, liegen aufgrund der Aktenlage keine genügend konkreten Anhaltspunkte vor. Das SEM hat dem Beschwerdeführer zu Recht ein rechtserhebliches Risikoprofil abgesprochen. Mit seinen Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er sich in seiner (...) Arbeit oder auf Social Media in relevantem Masse exponiert habe. Die von ihm genannten Aufgaben und die dazu vorgelegten Beweismittel lassen keine wesentliche Exponierung seiner Person erkennen. Allein dadurch begründet er kein Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Praxis und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG. Es ist nicht anzunehmen, dass er von den Taliban deswegen im heutigen Zeitpunkt als ernstzunehmender Gegner eingestuft würde. Auch mit dem Vorbringen, nach seiner Ausreise aus Afghanistan sei seinem Vater ein Haftbefehl der Taliban für ihn wegen seiner früheren Arbeit bei der (...) der (...) zugestellt worden, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm im heutigen Zeitpunkt asylbeachtliche Verfolgung seitens der Taliban drohen würde. Das eingereichte - undatierte - Dokument, bei welchem es sich um eine Kopie des besagten Haftbefehls handeln soll, kann nicht auf seine Echtheit überprüft werden. Zudem geht das Gericht davon aus, dass auch im Original eingereichten afghanischen Dokumenten nur ein geringer Beweiswert zukommt, da diese oft nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht gefälscht oder käuflich erworben werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2544/2020 vom 1. Februar 2023 E. 6.8). Im vorgelegten Dokument wird zudem ein anderer Herkunftsort des Beschwerdeführers aufgeführt als das von ihm angegebene Dorf C._______. Die Tatsache, dass die in C._______ wohnhaften Angehörigen des Beschwerdeführers all die Jahre über unbehelligt blieben und allein gesundheitliche Probleme die Mutter sowie den Bruder im Jahr 2024 zu einem Wegzug bewogen hätten, spricht gegen ein erhebliches und anhaltendes Interesse der Taliban an einer Festnahme des Beschwerdeführers.
E. 6.2.4 Schliesslich genügt auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Ethnie der Usbeken allein nicht, um eine gezielt gegen ihn gerichtete flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der Taliban oder von Drittpersonen anzunehmen. Dem Aspekt der prekären Sicherheitssituation in Afghanistan zufolge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurde bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung getragen.
E. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 15. Januar 2024 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Erwägungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erübrigen sich damit (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber am 29. Februar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in prozessualer Hinsicht bedürftig wäre, auch wenn er - gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) - mittlerweile in einem (...) als (...) angestellt ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1123/2024 Urteil vom 12. Mai 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 1. Dezember 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. C. Am 10. Mai 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______. Er habe (...) Geschwister, die im Gegensatz zu ihm alle verheiratet seien. Seine Eltern würden mit einem seiner Brüder und dessen Frau in C._______ zusammenwohnen. Er habe in der Stadt E._______, die in einem Gebiet liege, welches von den Taliban umgeben gewesen sei, die Universität besucht und (...) die Lizenz in (...) erlangt. Von 2015 bis 2018 sei er in E._______ für verschiedene Arbeitgeber - (...) - tätig gewesen. Er habe seit 2016 Probleme mit den Taliban gehabt. Auf Facebook, manchmal auch auf Twitter, habe er über Neuigkeiten berichtet, beispielsweise über die Höhe der Verluste auf Seiten der Taliban und der Bevölkerung. Die Taliban hätten ihn deswegen telefonisch und über Messenger bedroht. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er ihre Verlustzahlen zu hoch angeben würde, und ihm gedroht, ihn zu töten, wenn sie ihn in seinem Dorf antreffen würden. Seinem Vater sei mehrmals gesagt worden, dass er ihn davon abhalten soll, solche Sachen zu veröffentlichen. Reisen in sein Dorf seien deshalb für ihn beschwerlich gewesen. Im zweiten Studienjahr, 2016 oder 2017, sei er einmal zusammen mit drei anderen Studenten von den Taliban zwei Tage lang festgehalten worden. Er habe damals tagsüber beim (...) und nachts als Wache im (...) gearbeitet. Weil er eine Weste getragen habe, hätten die Taliban ihm unterstellt, bei der Nationalarmee zu sein, und ihn verprügelt. Nachdem Ältere aus seinem Dorf seinen Studentenausweis gebracht hätten, sei er wieder freigelassen worden. Im Jahr 1398 (2019) habe er sich der Partei «F._______» angeschlossen und sei etwa drei Monate Stellvertreter des (...) gewesen. Danach sei er nicht mehr für die Partei aktiv gewesen. Probleme habe er in diesem Zusammenhang nicht gehabt. Zuletzt habe er bis im (...) 2021 beim (...) der (...) im (...) gearbeitet. Er habe Berichte zusammengetragen und in einem Team um den (...) Fotos und Videos gemacht, die auf der Facebook-Seite der (...) veröffentlicht worden seien. Als er um Eid Ramazan herum - im Mai - bei seiner Familie in C._______ gewesen sei, habe er vernommen, dass sein Elternhaus umzingelt werden sollte. Er habe vermutet, dass dies wegen ihm geschehen sollte; einen anderen Grund habe er sich nicht vorstellen können. Die Information habe er von G._______ erhalten, welcher (...) des (...) in H._______ gewesen sei und wohl von Freunden einen entsprechenden Rapport bekommen habe. Er sei daraufhin zur iranischen Botschaft in Kabul gegangen und habe ein Visum beantragt. Nach Erhalt des Visums habe er Afghanistan am (...) 2021 legal verlassen. Er habe vorgehabt, im Iran sein Studium fortzusetzen und dort zu arbeiten, und gehofft, später nach Afghanistan zurückkehren zu können. Als es dann aber zum Sturz der afghanischen Regierung gekommen sei und er mitbekommen habe, wie Menschen vom Iran nach Afghanistan deportiert worden seien, habe er sich für eine Weiterreise entschieden. Er sei über die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Rechtsprecher beziehungsweise Untersuchungsrichter seinen Eltern einen Haftbefehl der Taliban für ihn zukommen lassen. Seine Familie sei schon länger im Besitz dieses Dokuments gewesen, aber da seine Angehörigen Analphabeten seien, habe er davon erst vor etwa fünf Tagen erfahren. Er stehe mit seiner Mutter regelmässig in telefonischem Kontakt. Sein Vater sei leider an (...) erkrankt. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban verfolgt oder gar getötet würde. Jedenfalls wäre er nicht bereit, für diese zu arbeiten. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Befragungsprotokoll (vgl. SEM-Akte (...)-20) und die eingereichten Beweismittel (vgl. Auflistung in der Verfügung des SEM vom 15. Januar 2024 S. 3 Ziff. 3-4 [Reisepass, eTazkira, Papier-Tazkira, Haftbefehl, Universitätsdiplom und Notenblatt, Arbeitszeugnisse (...) und (...), Ausweis (...), Steuerformular, Lobschreiben Universität E._______ und (...), Arbeitsverträge (...) der (...), USB-Stick]), verwiesen. D. Am 11. Mai 2023 teilte das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu. E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 - eröffnet am 22. Januar 2024 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), verfügte aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4-6). Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). F. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Eingabe lagen nebst der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. Februar 2024 drei Screenshots bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Februar 2024 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. März 2024 einen Rechtsvertreter zu benennen und die entsprechende Vollmacht einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht auf die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung angenommen werde. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer benannte keinen Rechtsvertreter. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2024 an seinem Entscheid fest. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. April 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Vorab ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung an, das SEM habe seine eTazkira eingezogen und in diesem Zusammenhang sein rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die vom SEM in der Verfügung vom 15. Januar 2024 getroffenen Anordnungen sein können. Im besagten Dispositiv wurde keine Dokumenteneinziehung verfügt. Folglich ist diese nicht Prozessgegenstand. Anderweitige Gründe, welche Veranlassung geben würden, die Verfügung vom 15. Januar 2024 aus formellen Gründen aufzuheben, sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Das entsprechende (Eventual-)Begehren ist daher abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, beim SEM den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Einziehung von Dokumenten zu beantragen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteilte bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 2.5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen. Die Beweismittel würden belegen, dass er an der Universität das Fach (...) besucht habe und vom (...) 2015 bis (...) 2018 beim (...) und vom (...) 2015 bis (...) 2016 beim (...) sowie vom (...) 2021 bis (...) 2021 in der (...) der (...) tätig gewesen sei. Für andere Tätigkeiten sowie eine Mitgliedschaft bei der Partei «F._______» würden keine Belege vorliegen. An der Authentizität des Haftbefehls, laut welchem der Beschwerdeführer wegen der Tätigkeit für die (...) der (...) von den Taliban gesucht werde, würden erhebliche Zweifel bestehen. Das Dokument liege lediglich in Kopie vor und weise deshalb keine Fälschungssicherheit auf. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass in Afghanistan praktisch jede Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern des Beschwerdeführers den Haftbefehl überhaupt erhalten haben sollten, sei ein solches Dokument doch lediglich für die Behörden bestimmt und sollte nicht in die Hände der betroffenen Person gelangen. Dieses Dokument vermöge folglich eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Des Weiteren seien drei Videos, zwei Tonaufnahmen und zwei Facebook-Posts eingereicht worden. Das erste Video zeige eine Diskussionsrunde in I._______; Rückschlüsse auf den Berichterstatter seien nicht möglich. Das zweite Video zeige die Fortsetzung der Gespräche, dabei würden die Koordination der zivilen und militärischen Behörden sowie die Optimierung der Kommunikation thematisiert. Es seien keine Rückschlüsse auf den Berichterstatter möglich. Im dritten Video sei die Hinrichtung eines Gefangenen durch die Taliban zu sehen. Rückschlüsse auf den Berichterstatter seien nicht möglich. Bei der ersten Tonaufnahme berichte der Beschwerdeführer auf (...) am (...) 2018 über ein Zusammenkommen terroristischer Gruppen, den Beginn des Schuljahrs, eine Rede von J._______ und die Weltmeisterschaft 2019. Bei der zweiten Tonaufnahme werde von einem Fernsehjournalisten berichtet; zum Berichterstatter, Datum oder Ort würden keine Angaben gemacht. Ein Facebook-Post sei vom (...) (ohne Jahresangabe) und handle vom Zugang der Bevölkerung zu Bildung, der andere Post sei vom (...) (ohne Jahresangabe) und zeige eine Szene aus dem dritten Video (Hinrichtung). Nur die Tonaufnahme aus dem Jahr 2018 lasse somit einen Rückschluss auf den Beschwerdeführer zu. Die Videos würden in keinem Zusammenhang mit seiner Person stehen. Zudem sei fraglich, weshalb er im Besitz des Videos einer Hinrichtung sei. Das Facebook-Konto des Beschwerdeführers sei im (...) 2019 erstellt worden und habe (...) Follower. Zwischen (...) 2021 und (...) 2023 seien keine Beiträge veröffentlicht worden, wobei die beiden eingereichten Posts wahrscheinlich von (...) 2023 stammen würden. Die Videos hätten auf dem Profil nicht gefunden werden können und die Links würden nicht funktionieren, was vermuten lasse, dass die Beiträge nicht öffentlich sichtbar, gelöscht oder nicht so veröffentlicht worden seien. Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer mit den eingereichten Beweismitteln keine aktuelle Verfolgung zu belegen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer eine (...)-Ausbildung genossen und sowohl während als auch nach dem Studium bei (...) gearbeitet habe. Auch werde davon ausgegangen, dass er als Student einmal von den Taliban festgenommen worden sei, weil diese ihn für einen Angehörigen der Nationalarmee gehalten hätten. Es würden aber Zweifel an der geltend gemachten Bedrohungslage unmittelbar vor der Ausreise bestehen. Die diesbezüglichen Schilderungen seien nicht plausibel. Nach 2018 sei erst wieder eine Arbeit ab dem (...) 2020 belegt, wobei anhand der Verträge mit dem (...) der (...) nicht ersichtlich sei, was die geleistete Arbeit umfasst habe. Lediglich für drei Monate im Jahr 2021 sei belegt, dass er für die (...) tätig gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er Drohungen nicht ernstgenommen habe, und erscheine fraglich, dass er trotz dieser bis 2021 nach Hause gegangen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, woher die Person, welche ihn gewarnt habe, von der geplanten Umzingelung des Elternhauses gewusst habe, sei es doch nicht im Interesse der Taliban, Informationen zu Übergriffen vorab ausgerechnet an den (...) des (...) weiterzugeben. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Taliban ausgerechnet den Beschwerdeführer hätten festnehmen wollen, sei er doch mitnichten der einzige Mitarbeiter gewesen. Angesichts der geltend gemachten Bedrohung sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die Eltern und Geschwister immer noch im Elternhaus wohnen würden. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für (...) und die (...) der (...) per Haftbefehl gesucht hätten. Es bleibe zu prüfen, ob sich die individuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers infolge der Machtübernahme durch die Taliban dergestalt akzentuiert habe, dass er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG habe. Gewisse Personengruppen seien in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, wobei es zusätzlicher risikoschärfender Elemente bedürfe, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Solche besonderen Umstände seien beim Beschwerdeführer zu verneinen. Er sei bei den früheren Tätigkeiten nicht besonders exponiert gewesen und habe diese zudem bereits vor dem Sturz der ehemaligen afghanischen Regierung niedergelegt und das Land verlassen. Sein Profil werde auch nicht durch die auf Facebook veröffentlichten Posts bedeutend geschärft. Sein Account habe ohnehin nur begrenzte Reichweite. Auch spreche die Tatsache, dass seine Familie im Elternhaus wohnen könne, gegen ein nachhaltiges und ungebrochenes Interesse an seiner Ergreifung. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein würde. Seine subjektive Furcht vor künftigen Nachteilen erweise sich nicht als objektiv begründet. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentlichen, er sei (...) und (...) gewesen und habe seit 2016 Probleme mit den Taliban gehabt. Diese hätten ihn als politischen Gegner betrachtet. Er sei zwei Tage lang festgehalten und mehrfach bedroht worden. Reisen ins Heimatdorf seien beschwerlich gewesen; es habe immer die Gefahr bestanden, überfallen zu werden. Er habe Diskussionsrunden (...) und (...). Zudem habe er auf seiner Facebook-Seite und der Webseite der (...) kritische Berichte und Kommentare über die Taliban veröffentlicht. Dadurch sei er in deren Visier geraten. Sie hätten ihn aufgefordert, nichts Negatives zu veröffentlichen, und ihn beschuldigt, falsche Zahlen zu Kriegsverlusten zu verbreiten. Schliesslich habe die Information, dass sein Elternhaus umzingelt werden sollte, zu seiner Flucht geführt. Er habe diese Information dank eines durchgesickerten Dokuments des (...) des (...) erhalten. Gegen ihn liege ein Haftbefehl der Taliban vor. Zudem verstärke der Umstand, dass er Usbeke sei, seine Angst vor einer Rückkehr. Usbeken würden in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban noch stärker diskriminiert als bereits zuvor. Wegen der Mitgliedschaft bei der «F._______» habe er keine Probleme gehabt. Es sei daher nicht relevant, dass er diese nicht belegen könne. Zu seinen Tätigkeiten und der Gefährdung habe er Beweismittel eingereicht. Nur weil in Afghanistan viele Dokumente käuflich erwerbbar seien, heisse dies nicht, dass er den Haftbefehl gekauft habe. Das betreffende Dokument sei echt. Es sei seinen Eltern nicht direkt übergeben, sondern vom Rechtsprecher an den Vater geschickt worden. Er sei auch auf der zweiten Tonaufnahme zu hören, nur werde er dort nicht namentlich erwähnt, weil er lediglich die Nachrichten gelesen habe. Auf den beiden ersten Videos sei er zu sehen; beim zweiten sei erkennbar, wie er eine (...) halte. Diese Videos seien auch auf der Facebook-Seite der (...) zu sehen, wie die beiliegenden Screenshots, auf denen auch die Daten ersichtlich seien, zeigen würden. Er wisse nicht, wer das Hinrichtungs-Video erstellt habe. Er habe dieses im Internet gefunden und gepostet, um die Gräueltaten der Taliban zu zeigen. Die eingereichten Facebook-Beiträge seien von 2023; auf dem beiliegenden Screenshot des ersten Posts sei das Jahr ersichtlich. Das erste Video sei abrufbar, das zweite sei durch Facebook wegen Gewalt gesperrt worden. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe er noch auf Facebook gepostet, dann aber aufgehört, weil ein Freund gesagt habe, er würde damit seine Familie gefährden. Er sei beim (...) der (...), wo er in der (...) tätig gewesen sei, vom (...) 2020 bis (...) 2021 angestellt gewesen. Anschliessend sei der Vertrag bis zum (...) 2021 verlängert worden. Es sei doch nachvollziehbar, dass er sich als (...) dazu berufen gefühlt habe, kritische Posts über die Taliban zu veröffentlichen. Dass er die Drohungen eine Zeit lang nicht ernstgenommen habe, hänge damit zusammen, dass sie vor der Machtübernahme der Taliban eine Regierung gehabt hätten, welche sie geschützt habe. Im Übrigen habe er mehrmals die SIM-Karte gewechselt. Er habe seine Eltern, die alt und kränklich gewesen seien, ab und zu besuchen wollen, auch wenn die Heimreisen gefährlich gewesen seien. Er habe entsprechende Vorkehrungen getroffen und sei nur ein bis zwei Mal pro Jahr heimgegangen, zum Eid-Fest oder bei Waffenstillständen. Er kenne die Person, die ihn vor der Umzingelung des Elternhauses gewarnt habe, schon seit langem. G._______ sei ein Freund gewesen. Zwischenzeitlich habe er den Kontakt zu diesem abgebrochen. Er habe von seinem Bruder, der in C._______ wohne, erfahren, dass G._______ nach der Machtübernahme der Taliban immer noch die gleiche Stelle innehabe. Dies lasse darauf schliessen, dass G._______ schon damals Kontakte zu den Taliban gehabt habe, und ihn deshalb habe warnen können. Nicht nur er, sondern alle Mitarbeiter seien im Visier der Taliban gewesen und hätten Afghanistan verlassen. An seinen Eltern und Geschwistern hätten die Taliban kein Interesse. Er habe als einziger studiert und die Taliban seien nur hinter ihm her. Sein Vater sei mittlerweile verstorben und seine Mutter sei zurzeit in einem Krankenhaus. 5.3 Das SEM vertrat in der Vernehmlassung die Ansicht, die Beschwerde enthalte keine Argumente oder Beweismittel für eine andere Einschätzung. Der Beschwerdeführer habe als (...) und (...) hinter den Kulissen gestanden und dabei keine zentrale Rolle eingenommen. Genau dies würden die Beweismittel belegen. Die Tatsache, dass er auf dem Portal des ehemaligen (...) von I._______ und auf seiner eigenen Facebook-Seite Posts veröffentlicht habe, mache ihn nicht automatisch zu einem Gegner der Taliban. Vor, aber auch seit der Machtergreifung der Taliban dürften sich Tausende Menschen in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban geäussert haben. Nur weil der Beschwerdeführer Verluste zu hoch beziffert habe, sei nicht von einem nachhaltigen Verfolgungsinteresse an seiner Person auszugehen. Die Tatsache, dass sich seine Familie nicht zum Wegzug genötigt fühle, spreche gegen eine fortdauernde Behelligung durch die Taliban. Sollte G._______ den Beschwerdeführer tatsächlich vor einem Übergriff gewarnt haben, sei es erstaunlich, dass dieser noch immer die gleiche Stelle innehabe, zumal auch den Taliban aufgefallen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund einer Warnung habe flüchten können, und nicht viele Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers über diese Information verfügt haben dürften. Hätte G._______ wiederum Kontakte mit den Taliban gehabt, hätte dieser den Beschwerdeführer wohl kaum über den anstehenden Überfall informiert. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik im Wesentlichen, die Beweismittel würden zeigen, dass er sich von der Masse von Personen, die sich kritisch gegenüber den Taliban geäussert hätten, abhebe. Die Videos, auf denen er zu sehen sei, seien auf der Facebook-Seite der (...) hochgeladen worden und damit öffentlich zugänglich. Zudem werde er in einem (...) namentlich genannt und lese im anderen Beitrag die Nachrichten vor. Wenn man für den (...) und im (...) tätig sei, stehe man im Fokus der Taliban. Der Haftbefehl zeige, dass die Taliban ihn verfolgen würden. An der Adresse in C._______ seien mittlerweile keine Angehörigen mehr. Sein Vater sei gestorben. Seine Mutter sei im Spital in I._______, da es ihr gesundheitlich nicht gut gehe, und sein Bruder, der in C._______ gelebt habe, sei mit seiner Familie nach I._______ gezogen, um sich um die Mutter zu kümmern. Die anderen Geschwister würden nicht in C._______ wohnen. G._______ sei einst ein guter Freund gewesen und habe nicht gewollt, dass ihm etwas zustosse. G._______ habe sehr wahrscheinlich schon damals Kontakte zu den Taliban gehabt, was der Grund dafür gewesen sein dürfte, dass er von dem geplanten Übergriff gehört habe, aber auch dafür, dass er immer noch die gleiche Stelle innehabe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass gewisse Personengruppen in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören Personen, welche der - inzwischen gestürzten - afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive deren Streitkräften nahestanden oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte. Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert. Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6616/2023 vom 3. Dezember 2025 E. 6.1, D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1 und E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 m.w.H.). 6.2 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 6.2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die Beweismittel zum Werdegang des Beschwerdeführers nicht gänzlich frei von Unstimmigkeiten sind, weicht doch das auf dem Notenblatt der Universität E._______ vermerkte Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) von demjenigen im Reisepass und auf dem Universitätsdiplom ([...]) ab. Ungeachtet dessen erscheint es aber auch für das Bundesverwaltungsgericht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer über eine universitäre Ausbildung im Bereich (...) verfügt und in den Jahren 2015 bis 2018 bei (...) sowie von (...) 2020 bis (...) 2021 bei der (...) (Anstellung in der (...) belegt vom (...) 2021 bis (...) 2021) tätig war. Des Weiteren ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während des Studiums einmal von den Taliban aufgrund der fälschlichen Annahme, zur Nationalarmee zu gehören, festgenommen und nach Vorlage des Studentenausweises am Folgetag wieder freigelassen worden, als glaubhaft zu erachten. Bei dem betreffenden Ereignis fehlt es aber an einem engen zeitlichen Kausalzusammenhang zur erst mehrere Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan und ferner auch an der für die Bejahung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz geforderten Intensität des Übergriffs. Wie vorstehend in E. 4.1 bereits erwähnt, bezweckt die Gewährung des Asyls den Schutz vor künftiger Verfolgung, nicht einen Ausgleich für vergangenes Unrecht. 6.2.2 Aus den Dokumenten betreffend das Studium und die Tätigkeiten bei (...) sowie in der (...) der (...) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Juni 2021 einer Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses ausgesetzt war, oder dass ihm eine solche unmittelbar gedroht hätte. Solches vermag er auch nicht mit dem Vorbringen, er habe um Eid Ramazan herum (Mitte Mai 2021) von einer bevorstehenden Umzingelung seines Elternhauses erfahren, darzutun. Das SEM hat an den diesbezüglichen Schilderungen berechtigterweise Zweifel geäussert. Die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers blieben vage und spekulativ, vermochte er doch nur zu mutmassen, dass die Hausumzingelung wahrscheinlich ihm gegolten hätte, und der ihn warnende Freund vermutlich damals Kontakte zu den Taliban gehabt haben könnte (und immer noch haben dürfte). Zudem könnte selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens - Warnung vor einem Zugriff im Heimatdorf - im damaligen Zeitpunkt nicht von einer objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer gezielt gegen ihn gerichteten landesweiten Verfolgung seitens der Taliban gesprochen werden. Deren Einfluss erstreckte sich damals noch nicht über das gesamte Staatsgebiet Afghanistans. Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, er sei in I._______ vor seiner Ausreise im Juni 2021 von den Taliban gezielt verfolgt worden. Im Übrigen machte er auch nicht geltend, dass es in der Folge tatsächlich zu einem Angriff auf sein Elternhaus in C._______ gekommen respektive dort effektiv nach ihm gesucht worden sei. Die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Anstellungsende in I._______ am (...) 2021 und der Ausstellung eines Reisepasses an den Beschwerdeführer durch die afghanischen Behörden in Kabul am (...) 2021 - mithin vor der angeblich erhaltenen Warnung vor einem bevorstehenden Übergriff der Taliban in C._______ - ist augenfällig und bestärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Fluchtgrunds. Die Vermutung liegt nahe, dass die Ausreise auf dem Vorhaben, das Studium nach Anstellungsende im Ausland fortzusetzen, beruhte. Im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan im Juni 2023 erfüllte der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 6.2.3 Für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer wegen der nunmehr mehrere Jahre zurückliegenden (...) Tätigkeiten und Facebook-Posts bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, liegen aufgrund der Aktenlage keine genügend konkreten Anhaltspunkte vor. Das SEM hat dem Beschwerdeführer zu Recht ein rechtserhebliches Risikoprofil abgesprochen. Mit seinen Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er sich in seiner (...) Arbeit oder auf Social Media in relevantem Masse exponiert habe. Die von ihm genannten Aufgaben und die dazu vorgelegten Beweismittel lassen keine wesentliche Exponierung seiner Person erkennen. Allein dadurch begründet er kein Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Praxis und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG. Es ist nicht anzunehmen, dass er von den Taliban deswegen im heutigen Zeitpunkt als ernstzunehmender Gegner eingestuft würde. Auch mit dem Vorbringen, nach seiner Ausreise aus Afghanistan sei seinem Vater ein Haftbefehl der Taliban für ihn wegen seiner früheren Arbeit bei der (...) der (...) zugestellt worden, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm im heutigen Zeitpunkt asylbeachtliche Verfolgung seitens der Taliban drohen würde. Das eingereichte - undatierte - Dokument, bei welchem es sich um eine Kopie des besagten Haftbefehls handeln soll, kann nicht auf seine Echtheit überprüft werden. Zudem geht das Gericht davon aus, dass auch im Original eingereichten afghanischen Dokumenten nur ein geringer Beweiswert zukommt, da diese oft nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht gefälscht oder käuflich erworben werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2544/2020 vom 1. Februar 2023 E. 6.8). Im vorgelegten Dokument wird zudem ein anderer Herkunftsort des Beschwerdeführers aufgeführt als das von ihm angegebene Dorf C._______. Die Tatsache, dass die in C._______ wohnhaften Angehörigen des Beschwerdeführers all die Jahre über unbehelligt blieben und allein gesundheitliche Probleme die Mutter sowie den Bruder im Jahr 2024 zu einem Wegzug bewogen hätten, spricht gegen ein erhebliches und anhaltendes Interesse der Taliban an einer Festnahme des Beschwerdeführers. 6.2.4 Schliesslich genügt auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Ethnie der Usbeken allein nicht, um eine gezielt gegen ihn gerichtete flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der Taliban oder von Drittpersonen anzunehmen. Dem Aspekt der prekären Sicherheitssituation in Afghanistan zufolge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurde bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung getragen. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 15. Januar 2024 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Erwägungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erübrigen sich damit (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber am 29. Februar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in prozessualer Hinsicht bedürftig wäre, auch wenn er - gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) - mittlerweile in einem (...) als (...) angestellt ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: