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D-1083/2010

D-1083/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Iran am 21. Dezember 2005 auf dem Landweg in Richtung B._______. Nach einem Aufenthalt von zweieinhalb Monaten in C._______ gelangte er über ihm unbekannte Länder am 13. März 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangszentrum (...) um Asyl nach. Dort wurde er am 23. März 2006 erstmals befragt. Am 16. Mai 2006 wurde er durch die zuständige Behörde des (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger aus D._______, konfessionslos und von Beruf Schuhmacher. Nachdem sein Vater - welcher wie seine Mutter aus E._______ eingewandert sei - bereits Mitglied einer royalistischen Bewegung gewesen sei, habe er sich nach dessen Hinrichtung im Jahr 1995 entschlossen, ebenfalls in dieser Richtung aktiv zu werden. Im März 2005 sei er Mitglied der Organisation SHAHIN - diese habe den Umsturz der islamischen Republik und die Wiedereinführung der Monarchie zum Ziel - geworden und habe Flugblätter verteilt. Am 16. Dezember 2005 habe er während eines Aufenthalts bei einem Freund telefonisch von seinem Bruder erfahren, dass der Geheimdienst zu Hause nach ihm gesucht habe. Deshalb habe er tags darauf den Iran verlassen. C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 - eröffnet am 3. Oktober 2006 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 2. November 2006 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei die Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu erteilen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde waren unter anderem verschiedene Beweismittel zur Untermauerung seiner exilpolitischen Tätigkeiten beigelegt. E. Mit weiteren Schreiben vom 8. Januar 2007, 4. Mai 2007, 25. September 2007 und 8. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer wiederum diverse Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten. F. Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) abgewiesen. Zur Begründung seines abweisenden Entscheides führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten im Iran und die daraus abgeleitete Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöge. Zudem sei betreffend den Beschwerdeführer nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auszugehen. Überdies sei die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz habe deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. G. Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 14. August 2009 (vgl. A24). H. Am 3. November 2009 reichte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein zweites Asylgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, es sei naheliegend und davon auszugehen, dass die Internet-Seite der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) dem iranischen Geheimdienst bekannt sei und daher auch durchsucht werde. Somit sei die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass der Name des Beschwerdeführers, der Inhalt seiner regimekritischen Texte sowie die Fotos seiner Aktionen (v.a. diejenigen der Teilnahmen an Demonstrationen und Kundegebungen) den iranischen Behörden bekannt seien. Der Beschwerdeführer erfülle damit den Tatbestand der subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG und sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig erscheine. I. Die Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (beziehungsweise Art. 41 Abs. 1 AsylG) erfolgte am 14. Januar 2010. J. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 - eröffnet am 22. Januar 2010 - wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. K. Mit Beschwerde vom 22. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu legalisieren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bezeichnen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden eine Kopie des Bewilligungsgesuches für den Informationsstand vom 28. Oktober 2009, ein Foto betreffend die Verteilung der Monatszeitschrift "Kanoun" vor dem (...) vom 30. November 2009, verschiedene Fotos und eine Kopie der Resolution der Demonstration gegenüber der (...) vom 6. November 2009, eine Kopie des Schreibens des Präsidenten der DVF vom 11. Februar 2009, verschiedene Fotos einer Kundgebung vom 26. September 2009 in (...), diverse Fotos und mehrere Kopien von Unterlagen betreffend die Kundgebung vom 24. Oktober 2009 in (...), mehrere Fotos und diverse Kopien von Unterlagen betreffend die Kundegebung vom 21. November 2009 in (...) und wiederum verschiedene Fotos und mehrere Kopien von Unterlagen betreffend die Kundgebung vom 10. Dezember 2009 in (...) zu den Akten (Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Aufzählung der eingereichten Beweismittel erfolgte gemäss Beilagenverzeichnis der Beschwerdeeingabe vom 22. Februar 2010). Auf die Begründung der Beschwerde und die zahlreich eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem bereits ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) ist vorab festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe vom 22. Februar 2010 dann auch nicht explizit auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen ein, sondern weist klar darauf hin, dass das zweite Asylgesuch vom 3. November 2009 (einzig) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gestellt worden sei (vgl. Beschwerdeeingabe vom 22. Februar 2010, II. Sachverhalt, Ziff. 2., S. 4). Inwieweit er jedoch eine Verfolgung bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran geltend macht, ist er damit nicht zu hören. Im Folgenden ist somit einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen seines Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen.

E. 5.2 Vorerst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 20. Januar 2010 führte die Vorinstanz jedoch im Wesentlichen aus, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen sowie die Verteilung von Flugblättern oder Publikationen im Internet keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges Profil verfügt, welches ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei sein Asylgesuch abzulehnen.

E. 5.3 In der Beschwerde vom 22. Februar 2010 wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer übe in der DVF eine höhere Position aus. Er sei auf seinem Niveau ein aktives Mitglied und seine Tätigkeiten seien nicht untergeordnet. Beim Beschwerdeführer sei besonders zu beachten, dass er mit (...) in Kontakt stehe. Dieser sei den iranischen Behörden hinreichend für seine exilpolitischen Aktivitäten bekannt. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der Mitgliedschaft sowie den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten. Sein Verhalten sei geeignet, ein ernsthaftes Handeln der iranischen Behörden zu erwirken, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass gegen ihn im Iran bereits behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Die subjektiven Nachfluchtgründe sowie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG seien gegeben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Die Vorinstanz gehe von einem falschen Flüchtlingsbergriff aus und verletze damit Bundesrecht. Seine einzelnen exilpolitischen Vorbringen untermauerte der Beschwerdeführer jeweils mit den bereits unter Sachverhalt Bst. K (vorstehend) eingereichten und aufgezählten Beweismittel.

E. 5.4 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Behörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. beispielsweise BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2007 vom 24. September 2009 E. 5.2).

E. 5.5 Es ist festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Seine Aktivitäten für die DVF vermögen kein derartiges politisches Profil zu entwickeln, dass die iranischen Behörden in ihm einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren könnten. Sein exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse im Iran zu begründen. An dieser Einschätzung vermag auch sein Kontakt zu (...) nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer nicht darlegen kann beziehungsweise es unterlässt zu erklären, warum dieser den iranischen Behörden betreffend seiner exilpolitischen Aktivitäten bekannt sein soll.

E. 5.6 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat demnach das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil (...) die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran bejaht und an dieser Einschätzung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.

E. 7.2 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.3 Schliesslich ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, er sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 VwVG zu legalisieren, mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos abzuschreiben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1083/2010/dcl {T 0/2} Urteil vom 22. März 2010 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Iran am 21. Dezember 2005 auf dem Landweg in Richtung B._______. Nach einem Aufenthalt von zweieinhalb Monaten in C._______ gelangte er über ihm unbekannte Länder am 13. März 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangszentrum (...) um Asyl nach. Dort wurde er am 23. März 2006 erstmals befragt. Am 16. Mai 2006 wurde er durch die zuständige Behörde des (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger aus D._______, konfessionslos und von Beruf Schuhmacher. Nachdem sein Vater - welcher wie seine Mutter aus E._______ eingewandert sei - bereits Mitglied einer royalistischen Bewegung gewesen sei, habe er sich nach dessen Hinrichtung im Jahr 1995 entschlossen, ebenfalls in dieser Richtung aktiv zu werden. Im März 2005 sei er Mitglied der Organisation SHAHIN - diese habe den Umsturz der islamischen Republik und die Wiedereinführung der Monarchie zum Ziel - geworden und habe Flugblätter verteilt. Am 16. Dezember 2005 habe er während eines Aufenthalts bei einem Freund telefonisch von seinem Bruder erfahren, dass der Geheimdienst zu Hause nach ihm gesucht habe. Deshalb habe er tags darauf den Iran verlassen. C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 - eröffnet am 3. Oktober 2006 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 2. November 2006 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei die Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu erteilen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde waren unter anderem verschiedene Beweismittel zur Untermauerung seiner exilpolitischen Tätigkeiten beigelegt. E. Mit weiteren Schreiben vom 8. Januar 2007, 4. Mai 2007, 25. September 2007 und 8. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer wiederum diverse Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten. F. Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) abgewiesen. Zur Begründung seines abweisenden Entscheides führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten im Iran und die daraus abgeleitete Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöge. Zudem sei betreffend den Beschwerdeführer nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auszugehen. Überdies sei die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz habe deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. G. Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 14. August 2009 (vgl. A24). H. Am 3. November 2009 reichte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein zweites Asylgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, es sei naheliegend und davon auszugehen, dass die Internet-Seite der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) dem iranischen Geheimdienst bekannt sei und daher auch durchsucht werde. Somit sei die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass der Name des Beschwerdeführers, der Inhalt seiner regimekritischen Texte sowie die Fotos seiner Aktionen (v.a. diejenigen der Teilnahmen an Demonstrationen und Kundegebungen) den iranischen Behörden bekannt seien. Der Beschwerdeführer erfülle damit den Tatbestand der subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG und sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig erscheine. I. Die Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (beziehungsweise Art. 41 Abs. 1 AsylG) erfolgte am 14. Januar 2010. J. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 - eröffnet am 22. Januar 2010 - wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--. K. Mit Beschwerde vom 22. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu legalisieren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bezeichnen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden eine Kopie des Bewilligungsgesuches für den Informationsstand vom 28. Oktober 2009, ein Foto betreffend die Verteilung der Monatszeitschrift "Kanoun" vor dem (...) vom 30. November 2009, verschiedene Fotos und eine Kopie der Resolution der Demonstration gegenüber der (...) vom 6. November 2009, eine Kopie des Schreibens des Präsidenten der DVF vom 11. Februar 2009, verschiedene Fotos einer Kundgebung vom 26. September 2009 in (...), diverse Fotos und mehrere Kopien von Unterlagen betreffend die Kundgebung vom 24. Oktober 2009 in (...), mehrere Fotos und diverse Kopien von Unterlagen betreffend die Kundegebung vom 21. November 2009 in (...) und wiederum verschiedene Fotos und mehrere Kopien von Unterlagen betreffend die Kundgebung vom 10. Dezember 2009 in (...) zu den Akten (Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Aufzählung der eingereichten Beweismittel erfolgte gemäss Beilagenverzeichnis der Beschwerdeeingabe vom 22. Februar 2010). Auf die Begründung der Beschwerde und die zahlreich eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem bereits ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) ist vorab festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe vom 22. Februar 2010 dann auch nicht explizit auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen ein, sondern weist klar darauf hin, dass das zweite Asylgesuch vom 3. November 2009 (einzig) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gestellt worden sei (vgl. Beschwerdeeingabe vom 22. Februar 2010, II. Sachverhalt, Ziff. 2., S. 4). Inwieweit er jedoch eine Verfolgung bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran geltend macht, ist er damit nicht zu hören. Im Folgenden ist somit einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen seines Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen. 5.2 Vorerst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 20. Januar 2010 führte die Vorinstanz jedoch im Wesentlichen aus, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen sowie die Verteilung von Flugblättern oder Publikationen im Internet keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges Profil verfügt, welches ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei sein Asylgesuch abzulehnen. 5.3 In der Beschwerde vom 22. Februar 2010 wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer übe in der DVF eine höhere Position aus. Er sei auf seinem Niveau ein aktives Mitglied und seine Tätigkeiten seien nicht untergeordnet. Beim Beschwerdeführer sei besonders zu beachten, dass er mit (...) in Kontakt stehe. Dieser sei den iranischen Behörden hinreichend für seine exilpolitischen Aktivitäten bekannt. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der Mitgliedschaft sowie den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten. Sein Verhalten sei geeignet, ein ernsthaftes Handeln der iranischen Behörden zu erwirken, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass gegen ihn im Iran bereits behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Die subjektiven Nachfluchtgründe sowie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG seien gegeben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Die Vorinstanz gehe von einem falschen Flüchtlingsbergriff aus und verletze damit Bundesrecht. Seine einzelnen exilpolitischen Vorbringen untermauerte der Beschwerdeführer jeweils mit den bereits unter Sachverhalt Bst. K (vorstehend) eingereichten und aufgezählten Beweismittel. 5.4 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Behörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. beispielsweise BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2007 vom 24. September 2009 E. 5.2). 5.5 Es ist festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Seine Aktivitäten für die DVF vermögen kein derartiges politisches Profil zu entwickeln, dass die iranischen Behörden in ihm einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren könnten. Sein exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse im Iran zu begründen. An dieser Einschätzung vermag auch sein Kontakt zu (...) nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer nicht darlegen kann beziehungsweise es unterlässt zu erklären, warum dieser den iranischen Behörden betreffend seiner exilpolitischen Aktivitäten bekannt sein soll. 5.6 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat demnach das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil (...) die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran bejaht und an dieser Einschätzung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. 7.2 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Schliesslich ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, er sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 VwVG zu legalisieren, mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos abzuschreiben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: