Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - persische beziehungsweise lurische Volkszugehörige mit letztem Wohnsitz in E._______ - reisten am 11. August 2008 illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche. Nach den Kurzbefragungen im EVZ vom 19. August 2008 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 30. März 2009 fanden direkte Anhörungen durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, seine Familie habe mit den Volksmujaheddin sympathisiert. Seine vier Brüder seien wegen ihres Engagements für diese Oppositionsbewegung jeweils für mehrere Jahre inhaftiert worden und sein Bruder H._______ sei am (...) hingerichtet worden. Aus diesen Gründen sei seine Familie ständig von den Sicherheitsdiensten überwacht und von regimetreuen Nachbarn bedroht worden. Er selber sei wegen seiner Sympathien für die Volksmujaheddin schon während seiner Schulzeit Repressalien ausgesetzt gewesen. Am 16. Juli 2008 habe er die Grabstätten seiner Eltern und seines Bruders H._______ in I._______ besuchen wollen. Er habe dabei festgestellt, dass die Grabstätte von H._______ aufgehoben worden sei, was ihn sehr erzürnt und dazu veranlasst habe, laute Beschimpfungen gegen das iranische Regime auszustossen. Deswegen sei er von einem Mann angesprochen worden, bei dem es sich um ein Mitglied der Basidji-Miliz oder einen Hizbollahi gehandelt haben müsse. Er habe diesem den Namen seines Bruders H._______ genannt. Der Mann habe gewusst, dass H._______ hingerichtet worden sei, und habe sich abfällig über diesen geäussert, weswegen es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen sei. Als der Milizionär mit einem Funkgerät Verstärkung angefordert habe, habe er, der Beschwerdeführer, die Flucht über die Friedhofsmauer ergriffen, wobei der Milizionär zweimal auf ihn geschossen habe. Es sei ihm, dem Beschwerdeführer, aber gelungen, auf einer nahe gelegenen Strasse ein Auto anzuhalten, welches ihn zum Busbahnhof gebracht habe, von wo er nach E._______ zurückgereist sei. Einige Tage darauf, am 22. Juli 2008, habe ihm an seiner Arbeitsstelle der Wachdienst gemeldet, dass zwei Männer ihn besuchen wollten, von denen sich der eine als sein Freund ausgebe. Die Männer hätten in einer Loge am Eingang des Gebäudes auf ihn gewartet. Er habe von Weitem erkannt, dass es sich bei einem der beiden um den Milizionär gehandelt habe, mit welchem er sich auf dem Friedhof gestritten hatte. Er habe sich daraufhin, ohne von den beiden Männern gesehen zu werden, in die Tiefgarage begeben und sei von dort nach Hause gefahren. Während der Fahrt habe er seine Frau angerufen und ihr gesagt, sie müssten das Haus verlassen. Er habe befürchtet, von den Sicherheitsbehörden in Verbindung mit den Volksmujaheddin gebracht und wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit angeklagt zu werden. Er habe damit rechnen müssen, deswegen zum Tode verurteilt zu werden. Kurze Zeit nach seiner Rückkehr nach Hause hätten sie das Haus verlassen und sich zu einer Schwester seiner Ehefrau begeben. Sie hätten sich mehrere Tage bei dieser Schwägerin aufgehalten und seien danach am 7. August 2008 von J._______ aus mit einem Fischerboot in ein arabisches Land ausgereist. Von dort seien sie mit Hilfe eines Schleppers per Flugzeug in ein unbekanntes Land in Europa gereist, von wo sie mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden seien. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, einen Geburtsschein (Shenasnameh), ausgestellt am 16. Januar 1969, eine Heiratsurkunde, einen Ausweis des Arbeitgebers, gültig bis 19. März 2008, einen Lohnausweis für den Monat Tir 1387 (Juni/Juli 2008) in Kopie, einen Auszug aus seiner Personalakte und einen Check zu den Akten. B.c Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie stamme ebenfalls aus einer politisch aktiven Familie. Ihr Vater und ihre Geschwister seien deswegen durch die Behörden behelligt worden, sie selber habe aber nie Probleme gehabt. Im Übrigen verwies sie auf die von ihrem Ehemann vorgebrachte Furcht vor Verfolgung. C. Mit Verfügung vom 20. September 2010 - eröffnet am 21. September 2010 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2010 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug aus der Website www.iranrights.com betreffend H._______ ein. E. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde K._______ vom 21. Oktober 2010 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Ferner wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 12. November 2010 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 15. April 2011 wiesen die Beschwerdeführenden auf die Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran hin und brachten vor, dass der Beschwerdeführer der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) beigetreten sei, regelmässig an Kundgebungen dieser Organisation teilnehme und einen Artikel verfasst habe, welcher auf der Internetseite der DVF veröffentlicht worden sei. Er müsse aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Zum Beleg dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des DVF-Mitgliederausweises des Beschwerdeführers, einen Internetausdruck des vom Beschwerdeführer verfassten Artikels inklusive Übersetzung sowie zahlreiche Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 brachten die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer sei im (...) als (...) der Zeitschrift "Kanoun" der DVF gewählt worden. Sein Name sei in der Ausgabe der Zeitschrift vom Oktober 2011 als (...) erwähnt worden und er habe zwei weitere kritische Artikel verfasst, welche auf der Website der DVF beziehungsweise in der Ausgabe von "Kanoun" vom November 2011 publiziert worden seien. Ferner wurden ein Bestätigungsschreiben der DVF vom 15. Dezember 2011, ein Auszug aus der Ausgabe von Kanoun vom Oktober 2011, die beiden vom Beschwerdeführer verfassten Artikel inklusive Übersetzung sowie eine grosse Anzahl weiterer Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF zu den Akten. J. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten hielt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 weiterhin an ihrer Verfügung fest, unter Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Engagement nicht von der breiten Masse der in der Schweiz exilpolitisch aktiven Personen iranischer Herkunft abhebe. K. Mit Zwischenverfügung vom 30.Juli 2012 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM eingeräumt. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2012 hielten die Beschwerdeführenden an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihres exilpolitischen Engagements vor und reichten Auszüge aus den Ausgaben der Zeitschrift "Kanoun" vom März 2011, März 2012 und Juli 2012, eine grosse Anzahl weiterer Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF und eine CD-Rom mit Aufnahmen einer von einem lokalen Fernsehsender ausgestrahlten Reportage über eine Kundgebung vom Februar 2012 zu den Akten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesamt stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Probleme wegen Beschimpfungen des Beschwerdeführers gegen das Regime auf den Friedhof in I._______ seien als unglaubhaft zu erachten. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers würden massive Widersprüche enthalten. So habe er den zeitlichen Ablauf der Ereignisse, nachdem ihn die beiden Männer am Arbeitsplatz aufgesucht hätten, unterschiedlich geschildert, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem er seine Ehefrau zum Packen ihrer Habseligkeiten aufgefordert habe und zur Frage, ob er nach der Rückkehr nach Hause noch Kontakt zu seinem Arbeitgeber gehabt habe. Ebenso habe er divergierende Angaben zur Distanz, aus welcher er den Milizionär in der Loge erkannt habe, gemacht. Im Weiteren sei die Darstellung der Ereignisse auf dem Friedhof als realitätsfremd zu bewerten. Es erscheine unlogisch, dass der Beschwerdeführer sich in Anwesenheit eines klar erkennbaren Mitglieds einer regierungstreuen Miliz derart ausfällig über das iranische Regime geäussert habe und auch die geschilderte Verfolgungsjagd sei realitätsfern. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Milizionär den Beschwerdeführer nicht erwischt oder zumindest durch die abgegebenen Schüsse getroffen habe, sowie dass der Beschwerdeführer nicht angaben könne, bis wohin dieser ihn verfolgt habe. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen wegen der früheren oppositionellen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen hätten. Die Beschwerdeführenden seien gemäss ihren Aussagen selber nie politisch aktiv gewesen und es sei ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass sie vor den Ereignissen, welche angeblich für die Ausreise entscheidend gewesen seien, Probleme in relevantem Ausmass wegen ihrer politischen Einstellung oder dem Engagement ihrer Familie gehabt hätten. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie sich in irgend einer Weise regimekritisch exponiert hätten und die Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie führe im Iran per se nicht zu asylrelevanter Verfolgung. Im Übrigen würden keine Hinweise auf eine den Beschwerdeführenden drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung oder Bestrafung vorliegen und weder die in ihrem Heimatstaat herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Namentlich verfügten die Beschwerdeführenden über sehr gute Ausbildungen und langjährige Arbeitserfahrung sowie über ein grosses Familiennetz in ihrer Heimat.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwerde vor, das Bundesamt habe ihre Vorbringen zur Unrecht als unglaubhaft eingestuft. Es sei zu beachten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sehr detailliert und - insbesondere hinsichtlich Daten und Uhrzeiten - übereinstimmend ausgefallen seien, er Gespräche exakt zitiert und mehrere Skizzen betreffend das Erlebte angefertigt habe. Ferner würden sich auch keinerlei Divergenzen zu den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben. Die von der Vorinstanz gerügten Widersprüche liessen sich bei genauerer Betrachtung auflösen. Er habe zwar anlässlich der Empfangsstellenbefragung die Distanz, aus welcher er den Milizionär in der Loge erkannt habe, unrichtig angegeben, was ab er auf eine falsche Einschätzung zurückzuführen sei und ihm nicht entgegengehalten werden könne. Der Vorwurf, er habe divergierende Aussagen dazu gemacht, ob er nach Verlassen seines Arbeitsplatzes noch Kontakt zu seinem Arbeitgeber gehabt habe, sei nicht berechtigt. Seinen protokollierten Aussagen sei zu entnehmen, dass er nach dem Tag, an welchem er an seinem Arbeitsplatz gesucht worden sei, keinen Kontakt mehr zu seinem Arbeitgeber gehabt habe, was aber nicht ausschliesse, dass er am selben Tag noch einmal telefonisch mit einem Arbeitskollegen gesprochen habe. Auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Warnung seiner Ehefrau und des Verlassens der Familienwohnung hätten sie übereinstimmende Aussagen gemacht. Er habe es nur anlässlich der Empfangsstellenbefragung unterlassen, den Anruf an seine Ehefrau während der Heimfahrt zu erwähnen, was aber nicht als wesentlicher Widerspruch bewertet werden könne. Im Weiteren sei es in Anbetracht der Repressalien, welche seine Familie in der Vergangenheit erlitten habe, nachvollziehbar, dass er angesichts der Zerstörung des Grabes seines Bruders die Fassung verloren habe. Seine Schilderung der Flucht sei ausführlich und nachvollziehbar und damit durchaus plausibel. Die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen stütze sich auf unhaltbare Argumente und Behauptungen. Es sei zu beachten, dass Behauptungen Asylsuchender nicht durch blosse Gegenbehauptungen und Vermutungen der Behörden widerlegt werden könnten. Im Übrigen werde die politisch motivierte Hinrichtung seines Bruders H._______ in der elektronischen Datenbank von "OMID: A Memorial in Defense of Human Rights" bestätigt. Somit sei auch nicht zu bezweifeln, dass er aus einer den Volksmujaheddin nahe stehenden Familie stamme. Gemäss einer Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) seien auch Personen, welche keine hochrangige Position in der Organisation der Volksmujaheddin bekleiden würden, im Falle der Rückkehr in den Iran gefährdet. Seit den Unruhen im Juni 2009 habe sich die Situation zusätzlich verschlechtert. Ferner müssten Personen mit politischem Hintergrund, welche den Iran illegal verlassen hätten, bei einer Rückkehr mit einem gerichtlichen Verfahren rechnen. Sie hätten demnach im Iran mit einer ernsthaften, asylrechtlich relevanten Gefährdung an Leib und Leben zu rechnen. Schliesslich sei auch der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten, da ihnen eine gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossende Behandlung drohe.
E. 5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ereignisse, welche sie angeblich zur Ausreise aus dem Heimatstaat veranlassten, im Wesentlichen als unplausibel und widersprüchlich und damit als unglaubhaft zu erachten sind. Die Beschwerdeführenden stammen nach eigener Darstellung aus Familien, welche Ende der 1970er und zu Beginn der 1980er Jahre aufgrund ihres oppositionellen Engagements erhebliche Repressalien durch die Behörden erlitten. In Anbetracht dieses Hintergrundes wäre vom Beschwerdeführer besondere Vorsicht im Umgang mit Vertretern von Behörden und Sicherheitskräften zu erwarten. Es erscheint demzufolge auch wenn seine Verärgerung über die Aufhebung des Grabes seines Bruders verständlich ist - nicht nachvollziehbar, dass er sich zu regimekritischen Äusserungen hinreissen liess, auch nachdem er angeblich erkannte, dass es sich bei dem Mann, welcher ihn auf dem Friedhof ansprach, um einen Milizionär handelte. Nach Darstellung des Beschwerdeführers nannte er diesem Mann den Namen seines Bruders, weshalb auch er selber von den Behörden ohne grösseren Aufwand identifiziert werden konnte. Angesichts dieses Umstandes erscheint auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich nach der Flucht aus dem Friedhof nicht versteckte, sondern wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrte. Ebenso erscheint wenig realistisch, dass die Sicherheitskräfte, hätten sie ihn tatsächlich festnehmen wollen, das geschilderte Vorgehen gewählt hätten, welches ihm ohne Weiteres ermöglichte, sich ihnen durch die Flucht zu entziehen. Die vom Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person angegebene Distanz, aus welcher er den auf ihn wartenden Milizionär erkannt haben will (300 bis 500 Meter; vgl. A1 S. 6) ist derart unrealistisch, dass dies nicht mit einem blossen Verschätzen der Entfernung erklärt werden kann, sondern als Indiz dafür gewertet werden muss, dass er einen erfundenen Sachverhalt wiedergegeben hat. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse, nachdem er sich von seinem Arbeitsplatz entfernte, gemacht. Bei der Befragung zur Person sagte der Beschwerdeführer aus, etwa 2 Stunden nachdem er das Büro verlassen hatte, habe ihm ein Mitarbeiter telefonisch mitgeteilt, die beiden Männer hätten nach ihm gefragt und hätten gesagt, sie würden wiederkommen. Nach diesem Anruf habe er seiner Frau gesagt, sie solle das Notwendige packen und sie hätten dann das Haus verlassen (Akten BFM A1, S. 6). Aufgrund dieser Schilderungen und unter Berücksichtigung der Angabe des Beschwerdeführers, er habe für den Heimweg 1 bis 1½ Stunden benötigt (A13, S. 14), wäre davon auszugehen, dass er sich mindestens eine halbe Stunde zu Hause aufhielt. Im Rahmen der Anhörung durch das BFM führte er jedoch aus, er habe bereits während der Heimfahrt seine Ehefrau angerufen und ihr mitgeteilt, sie müssten dringend das Haus verlassen (A13, S. 14 f.). Sie hätten keine Zeit gehabt, irgendwelche Habseligkeiten einzupacken, er sei nicht einmal dazu gekommen, die Identitätsdokumente seiner Ehefrau und der Kinder an sich zu nehmen (A13, S. 4 und S. 15). Einen späteren Anruf eines Arbeitskollegen erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung nicht. Die Erklärungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, diese erheblichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen auszuräumen, handelt es sich doch um klare Abweichungen in der Darstellung wesentlicher Sachverhaltselemente, die nicht durch den summarischen Charakter der ersten Befragung erklärt werden können. Ebenso kann nicht schon aus dem Umstand, dass die Schilderungen der beiden Beschwerdeführenden zu diesen Punkten bei den Anhörungen durch das BFM im Wesentlichen übereinstimmen, auf deren Glaubhaftigkeit geschlossen werden. Schliesslich ist als unglaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführenden keine substanziierten Angaben zu ihrem Reiseweg machen können. Es ist davon auszugehen, dass sie die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimlichen, was zu weiteren Zweifeln an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit Anlass gibt.
E. 5.3 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Herkunft aus politisch engagierten Familien ist festzustellen, dass die Aktivitäten ihrer Familienangehörigen für die Volksmujaheddin, welche in mehreren Fällen die Verurteilung zu Haftstrafen sowie im Falle eines Bruders des Beschwerdeführers die Verhängung der Todesstrafe zur Folge hatten, rund dreissig Jahre zurückliegen und demnach kein Kausalzusammenhang mit ihrer im Jahre 2008 erfolgten Ausreise gegeben ist. Die Beschwerdeführenden selber haben sich in ihrem Heimatstaat zu keiner Zeit in erheblichem Ausmass politisch engagiert. Zudem legt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer regierungsnahen Stiftung angestellt war, nahe, dass er nicht als politisch Oppositioneller eingestuft wurde. Es besteht demnach kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten aufgrund ihres familiären Hintergrundes im Zeitpunkt ihrer Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen gehabt. Ebenso liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit den Volksmujaheddin in Verbindung gebracht würden und deshalb Probleme zu befürchten hätten.
E. 5.4 Zusammenfassend ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die von ihnen vorgebrachten Vorfluchtgründe respektive objektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung des Asyls abgewiesen.
E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt haben und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
E. 6.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, insbesondere diejenigen von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2007 vom 24. September 2009 E. 5.2 und D-1083/2010 vom 22. März 2010 E. 5.4).
E. 6.4 Gemäss seinen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln hat der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 an zahlreichen Kundgebungen der iranischen Exilorganisation "Demokratische Vereinigung der Flüchltinge" (DVF) teilgenommen. Im (...) wurde er zum (...) der monatlich erscheinenden Zeitschrift der DVF, "Kanoun", gewählt und hat in dieser Funktion fünf regimekritische Artikel verfasst, welche auf der Website der DVF beziehungsweise in der Zeitschrift "Kanoun" publiziert wurden. Zudem kandidiert er für einen im September 2012 frei werdenden Posten im (...) der DVF.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer wird in den zu den Akten gereichten Kopien der Zeitschrift "Kanoun" jeweils namentlich mit Angabe seiner Funktion als (...) aufgeführt und übernimmt damit in erkennbarer Weise Mitverantwortung für den regimekritischen Inhalt dieser Zeitschrift. Die von ihm verfassten Artikel sind, da mit Namen und Foto versehen, ohne Weiteres ihm zuzuordnen und dürften, da sie im Internet abrufbar sind, ebenfalls von den iranischen Behörden zur Kenntnis genommen worden sein. Demnach hebt der Beschwerdeführer sich durch sein Engagement deutlich von der Masse seiner bei iranischen Exilorganisationen aktiven Landsleute ab und exponiert sich dadurch in überdurchschnittlicher Weise. Die Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen der DVF seit rund zwei Jahren, welche durch im Internet publizierte Bilder festgehalten wurde, fällt gemäss der oben dargelegten Praxis des Gerichts nicht entscheidend ins Gewicht, dürfte aber das Bild einer Person, welche kontinuierlich und konsequent öffentlich Kritik am iranischen Regime äussert, verfestigen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer ein politisches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber durchaus ernst zu nehmenden Regimegegner erweckt haben dürfte. Er vermittelt demnach insgesamt das Bild einer kommunikationsprofilierten Person mit klar definierten Vorstellungen und einem Agitationspotential, welches in den Augen des iranischen Regimes durchaus als gefährlich und systemuntergrabend aufgefasst werden kann. In diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers, namentlich dass in der Vergangenheit ein Bruder zum Tode und mehrere Familienmitglieder zu längeren Gefängnisstrafen verurteilt wurden, wegen deren Unterstützung der Volksmujaheddin. Es ist damit zu rechnen, dass die Behörden aus diesem Grund seine exilpolitischen Aktivitäten mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen.
E. 6.6 Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund der greifbaren Informationen zur Menschenrechtslage im Iran, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise befürchten muss, bei einer Rückkehr in sein Heimatland als Folge seiner Exilaktivitäten strafrechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG.
E. 6.7 In Anbetracht dieses Ergebnisses kann offen gelassen werden, ob dem Beschwerdeführer auch aufgrund der von ihm vorgebrachten illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe und damit die Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen gewesen wären.
E. 6.8 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Da dies auf sein Verhalten nach der Ausreise aus den Heimatstaat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des Asyls ausgeschlossen. Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 7.1 Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers - trotz Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG - zu Recht abgelehnt und - da er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt - die gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG angeordnete Wegweisung zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als Folge seiner Exiltätigkeit glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 7.3 Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, das heisst wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz, bei einer Rückkehr in den Iran in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre, sind seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
E. 8 Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen insoweit gutzuheissen, als beantragt wird, es sei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, beziehungsweise es sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. September 2010 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführenden aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
E. 9.2 Den teilweise obsiegenden, vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um einen Drittel zu reduzieren ist. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. September 2010 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- (inkl. MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7476/2010 Urteil vom 25. September 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. September 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - persische beziehungsweise lurische Volkszugehörige mit letztem Wohnsitz in E._______ - reisten am 11. August 2008 illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche. Nach den Kurzbefragungen im EVZ vom 19. August 2008 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 30. März 2009 fanden direkte Anhörungen durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, seine Familie habe mit den Volksmujaheddin sympathisiert. Seine vier Brüder seien wegen ihres Engagements für diese Oppositionsbewegung jeweils für mehrere Jahre inhaftiert worden und sein Bruder H._______ sei am (...) hingerichtet worden. Aus diesen Gründen sei seine Familie ständig von den Sicherheitsdiensten überwacht und von regimetreuen Nachbarn bedroht worden. Er selber sei wegen seiner Sympathien für die Volksmujaheddin schon während seiner Schulzeit Repressalien ausgesetzt gewesen. Am 16. Juli 2008 habe er die Grabstätten seiner Eltern und seines Bruders H._______ in I._______ besuchen wollen. Er habe dabei festgestellt, dass die Grabstätte von H._______ aufgehoben worden sei, was ihn sehr erzürnt und dazu veranlasst habe, laute Beschimpfungen gegen das iranische Regime auszustossen. Deswegen sei er von einem Mann angesprochen worden, bei dem es sich um ein Mitglied der Basidji-Miliz oder einen Hizbollahi gehandelt haben müsse. Er habe diesem den Namen seines Bruders H._______ genannt. Der Mann habe gewusst, dass H._______ hingerichtet worden sei, und habe sich abfällig über diesen geäussert, weswegen es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen sei. Als der Milizionär mit einem Funkgerät Verstärkung angefordert habe, habe er, der Beschwerdeführer, die Flucht über die Friedhofsmauer ergriffen, wobei der Milizionär zweimal auf ihn geschossen habe. Es sei ihm, dem Beschwerdeführer, aber gelungen, auf einer nahe gelegenen Strasse ein Auto anzuhalten, welches ihn zum Busbahnhof gebracht habe, von wo er nach E._______ zurückgereist sei. Einige Tage darauf, am 22. Juli 2008, habe ihm an seiner Arbeitsstelle der Wachdienst gemeldet, dass zwei Männer ihn besuchen wollten, von denen sich der eine als sein Freund ausgebe. Die Männer hätten in einer Loge am Eingang des Gebäudes auf ihn gewartet. Er habe von Weitem erkannt, dass es sich bei einem der beiden um den Milizionär gehandelt habe, mit welchem er sich auf dem Friedhof gestritten hatte. Er habe sich daraufhin, ohne von den beiden Männern gesehen zu werden, in die Tiefgarage begeben und sei von dort nach Hause gefahren. Während der Fahrt habe er seine Frau angerufen und ihr gesagt, sie müssten das Haus verlassen. Er habe befürchtet, von den Sicherheitsbehörden in Verbindung mit den Volksmujaheddin gebracht und wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit angeklagt zu werden. Er habe damit rechnen müssen, deswegen zum Tode verurteilt zu werden. Kurze Zeit nach seiner Rückkehr nach Hause hätten sie das Haus verlassen und sich zu einer Schwester seiner Ehefrau begeben. Sie hätten sich mehrere Tage bei dieser Schwägerin aufgehalten und seien danach am 7. August 2008 von J._______ aus mit einem Fischerboot in ein arabisches Land ausgereist. Von dort seien sie mit Hilfe eines Schleppers per Flugzeug in ein unbekanntes Land in Europa gereist, von wo sie mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden seien. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, einen Geburtsschein (Shenasnameh), ausgestellt am 16. Januar 1969, eine Heiratsurkunde, einen Ausweis des Arbeitgebers, gültig bis 19. März 2008, einen Lohnausweis für den Monat Tir 1387 (Juni/Juli 2008) in Kopie, einen Auszug aus seiner Personalakte und einen Check zu den Akten. B.c Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie stamme ebenfalls aus einer politisch aktiven Familie. Ihr Vater und ihre Geschwister seien deswegen durch die Behörden behelligt worden, sie selber habe aber nie Probleme gehabt. Im Übrigen verwies sie auf die von ihrem Ehemann vorgebrachte Furcht vor Verfolgung. C. Mit Verfügung vom 20. September 2010 - eröffnet am 21. September 2010 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2010 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug aus der Website www.iranrights.com betreffend H._______ ein. E. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde K._______ vom 21. Oktober 2010 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Ferner wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 12. November 2010 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 15. April 2011 wiesen die Beschwerdeführenden auf die Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran hin und brachten vor, dass der Beschwerdeführer der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) beigetreten sei, regelmässig an Kundgebungen dieser Organisation teilnehme und einen Artikel verfasst habe, welcher auf der Internetseite der DVF veröffentlicht worden sei. Er müsse aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Zum Beleg dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des DVF-Mitgliederausweises des Beschwerdeführers, einen Internetausdruck des vom Beschwerdeführer verfassten Artikels inklusive Übersetzung sowie zahlreiche Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 brachten die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer sei im (...) als (...) der Zeitschrift "Kanoun" der DVF gewählt worden. Sein Name sei in der Ausgabe der Zeitschrift vom Oktober 2011 als (...) erwähnt worden und er habe zwei weitere kritische Artikel verfasst, welche auf der Website der DVF beziehungsweise in der Ausgabe von "Kanoun" vom November 2011 publiziert worden seien. Ferner wurden ein Bestätigungsschreiben der DVF vom 15. Dezember 2011, ein Auszug aus der Ausgabe von Kanoun vom Oktober 2011, die beiden vom Beschwerdeführer verfassten Artikel inklusive Übersetzung sowie eine grosse Anzahl weiterer Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF zu den Akten. J. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten hielt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 weiterhin an ihrer Verfügung fest, unter Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Engagement nicht von der breiten Masse der in der Schweiz exilpolitisch aktiven Personen iranischer Herkunft abhebe. K. Mit Zwischenverfügung vom 30.Juli 2012 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM eingeräumt. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2012 hielten die Beschwerdeführenden an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihres exilpolitischen Engagements vor und reichten Auszüge aus den Ausgaben der Zeitschrift "Kanoun" vom März 2011, März 2012 und Juli 2012, eine grosse Anzahl weiterer Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF und eine CD-Rom mit Aufnahmen einer von einem lokalen Fernsehsender ausgestrahlten Reportage über eine Kundgebung vom Februar 2012 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Probleme wegen Beschimpfungen des Beschwerdeführers gegen das Regime auf den Friedhof in I._______ seien als unglaubhaft zu erachten. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers würden massive Widersprüche enthalten. So habe er den zeitlichen Ablauf der Ereignisse, nachdem ihn die beiden Männer am Arbeitsplatz aufgesucht hätten, unterschiedlich geschildert, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem er seine Ehefrau zum Packen ihrer Habseligkeiten aufgefordert habe und zur Frage, ob er nach der Rückkehr nach Hause noch Kontakt zu seinem Arbeitgeber gehabt habe. Ebenso habe er divergierende Angaben zur Distanz, aus welcher er den Milizionär in der Loge erkannt habe, gemacht. Im Weiteren sei die Darstellung der Ereignisse auf dem Friedhof als realitätsfremd zu bewerten. Es erscheine unlogisch, dass der Beschwerdeführer sich in Anwesenheit eines klar erkennbaren Mitglieds einer regierungstreuen Miliz derart ausfällig über das iranische Regime geäussert habe und auch die geschilderte Verfolgungsjagd sei realitätsfern. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Milizionär den Beschwerdeführer nicht erwischt oder zumindest durch die abgegebenen Schüsse getroffen habe, sowie dass der Beschwerdeführer nicht angaben könne, bis wohin dieser ihn verfolgt habe. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen wegen der früheren oppositionellen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen hätten. Die Beschwerdeführenden seien gemäss ihren Aussagen selber nie politisch aktiv gewesen und es sei ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass sie vor den Ereignissen, welche angeblich für die Ausreise entscheidend gewesen seien, Probleme in relevantem Ausmass wegen ihrer politischen Einstellung oder dem Engagement ihrer Familie gehabt hätten. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie sich in irgend einer Weise regimekritisch exponiert hätten und die Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie führe im Iran per se nicht zu asylrelevanter Verfolgung. Im Übrigen würden keine Hinweise auf eine den Beschwerdeführenden drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung oder Bestrafung vorliegen und weder die in ihrem Heimatstaat herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Namentlich verfügten die Beschwerdeführenden über sehr gute Ausbildungen und langjährige Arbeitserfahrung sowie über ein grosses Familiennetz in ihrer Heimat. 4.2 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwerde vor, das Bundesamt habe ihre Vorbringen zur Unrecht als unglaubhaft eingestuft. Es sei zu beachten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sehr detailliert und - insbesondere hinsichtlich Daten und Uhrzeiten - übereinstimmend ausgefallen seien, er Gespräche exakt zitiert und mehrere Skizzen betreffend das Erlebte angefertigt habe. Ferner würden sich auch keinerlei Divergenzen zu den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben. Die von der Vorinstanz gerügten Widersprüche liessen sich bei genauerer Betrachtung auflösen. Er habe zwar anlässlich der Empfangsstellenbefragung die Distanz, aus welcher er den Milizionär in der Loge erkannt habe, unrichtig angegeben, was ab er auf eine falsche Einschätzung zurückzuführen sei und ihm nicht entgegengehalten werden könne. Der Vorwurf, er habe divergierende Aussagen dazu gemacht, ob er nach Verlassen seines Arbeitsplatzes noch Kontakt zu seinem Arbeitgeber gehabt habe, sei nicht berechtigt. Seinen protokollierten Aussagen sei zu entnehmen, dass er nach dem Tag, an welchem er an seinem Arbeitsplatz gesucht worden sei, keinen Kontakt mehr zu seinem Arbeitgeber gehabt habe, was aber nicht ausschliesse, dass er am selben Tag noch einmal telefonisch mit einem Arbeitskollegen gesprochen habe. Auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Warnung seiner Ehefrau und des Verlassens der Familienwohnung hätten sie übereinstimmende Aussagen gemacht. Er habe es nur anlässlich der Empfangsstellenbefragung unterlassen, den Anruf an seine Ehefrau während der Heimfahrt zu erwähnen, was aber nicht als wesentlicher Widerspruch bewertet werden könne. Im Weiteren sei es in Anbetracht der Repressalien, welche seine Familie in der Vergangenheit erlitten habe, nachvollziehbar, dass er angesichts der Zerstörung des Grabes seines Bruders die Fassung verloren habe. Seine Schilderung der Flucht sei ausführlich und nachvollziehbar und damit durchaus plausibel. Die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen stütze sich auf unhaltbare Argumente und Behauptungen. Es sei zu beachten, dass Behauptungen Asylsuchender nicht durch blosse Gegenbehauptungen und Vermutungen der Behörden widerlegt werden könnten. Im Übrigen werde die politisch motivierte Hinrichtung seines Bruders H._______ in der elektronischen Datenbank von "OMID: A Memorial in Defense of Human Rights" bestätigt. Somit sei auch nicht zu bezweifeln, dass er aus einer den Volksmujaheddin nahe stehenden Familie stamme. Gemäss einer Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) seien auch Personen, welche keine hochrangige Position in der Organisation der Volksmujaheddin bekleiden würden, im Falle der Rückkehr in den Iran gefährdet. Seit den Unruhen im Juni 2009 habe sich die Situation zusätzlich verschlechtert. Ferner müssten Personen mit politischem Hintergrund, welche den Iran illegal verlassen hätten, bei einer Rückkehr mit einem gerichtlichen Verfahren rechnen. Sie hätten demnach im Iran mit einer ernsthaften, asylrechtlich relevanten Gefährdung an Leib und Leben zu rechnen. Schliesslich sei auch der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten, da ihnen eine gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossende Behandlung drohe. 5. 5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). 5.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ereignisse, welche sie angeblich zur Ausreise aus dem Heimatstaat veranlassten, im Wesentlichen als unplausibel und widersprüchlich und damit als unglaubhaft zu erachten sind. Die Beschwerdeführenden stammen nach eigener Darstellung aus Familien, welche Ende der 1970er und zu Beginn der 1980er Jahre aufgrund ihres oppositionellen Engagements erhebliche Repressalien durch die Behörden erlitten. In Anbetracht dieses Hintergrundes wäre vom Beschwerdeführer besondere Vorsicht im Umgang mit Vertretern von Behörden und Sicherheitskräften zu erwarten. Es erscheint demzufolge auch wenn seine Verärgerung über die Aufhebung des Grabes seines Bruders verständlich ist - nicht nachvollziehbar, dass er sich zu regimekritischen Äusserungen hinreissen liess, auch nachdem er angeblich erkannte, dass es sich bei dem Mann, welcher ihn auf dem Friedhof ansprach, um einen Milizionär handelte. Nach Darstellung des Beschwerdeführers nannte er diesem Mann den Namen seines Bruders, weshalb auch er selber von den Behörden ohne grösseren Aufwand identifiziert werden konnte. Angesichts dieses Umstandes erscheint auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich nach der Flucht aus dem Friedhof nicht versteckte, sondern wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrte. Ebenso erscheint wenig realistisch, dass die Sicherheitskräfte, hätten sie ihn tatsächlich festnehmen wollen, das geschilderte Vorgehen gewählt hätten, welches ihm ohne Weiteres ermöglichte, sich ihnen durch die Flucht zu entziehen. Die vom Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person angegebene Distanz, aus welcher er den auf ihn wartenden Milizionär erkannt haben will (300 bis 500 Meter; vgl. A1 S. 6) ist derart unrealistisch, dass dies nicht mit einem blossen Verschätzen der Entfernung erklärt werden kann, sondern als Indiz dafür gewertet werden muss, dass er einen erfundenen Sachverhalt wiedergegeben hat. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse, nachdem er sich von seinem Arbeitsplatz entfernte, gemacht. Bei der Befragung zur Person sagte der Beschwerdeführer aus, etwa 2 Stunden nachdem er das Büro verlassen hatte, habe ihm ein Mitarbeiter telefonisch mitgeteilt, die beiden Männer hätten nach ihm gefragt und hätten gesagt, sie würden wiederkommen. Nach diesem Anruf habe er seiner Frau gesagt, sie solle das Notwendige packen und sie hätten dann das Haus verlassen (Akten BFM A1, S. 6). Aufgrund dieser Schilderungen und unter Berücksichtigung der Angabe des Beschwerdeführers, er habe für den Heimweg 1 bis 1½ Stunden benötigt (A13, S. 14), wäre davon auszugehen, dass er sich mindestens eine halbe Stunde zu Hause aufhielt. Im Rahmen der Anhörung durch das BFM führte er jedoch aus, er habe bereits während der Heimfahrt seine Ehefrau angerufen und ihr mitgeteilt, sie müssten dringend das Haus verlassen (A13, S. 14 f.). Sie hätten keine Zeit gehabt, irgendwelche Habseligkeiten einzupacken, er sei nicht einmal dazu gekommen, die Identitätsdokumente seiner Ehefrau und der Kinder an sich zu nehmen (A13, S. 4 und S. 15). Einen späteren Anruf eines Arbeitskollegen erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung nicht. Die Erklärungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, diese erheblichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen auszuräumen, handelt es sich doch um klare Abweichungen in der Darstellung wesentlicher Sachverhaltselemente, die nicht durch den summarischen Charakter der ersten Befragung erklärt werden können. Ebenso kann nicht schon aus dem Umstand, dass die Schilderungen der beiden Beschwerdeführenden zu diesen Punkten bei den Anhörungen durch das BFM im Wesentlichen übereinstimmen, auf deren Glaubhaftigkeit geschlossen werden. Schliesslich ist als unglaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführenden keine substanziierten Angaben zu ihrem Reiseweg machen können. Es ist davon auszugehen, dass sie die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimlichen, was zu weiteren Zweifeln an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit Anlass gibt. 5.3 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Herkunft aus politisch engagierten Familien ist festzustellen, dass die Aktivitäten ihrer Familienangehörigen für die Volksmujaheddin, welche in mehreren Fällen die Verurteilung zu Haftstrafen sowie im Falle eines Bruders des Beschwerdeführers die Verhängung der Todesstrafe zur Folge hatten, rund dreissig Jahre zurückliegen und demnach kein Kausalzusammenhang mit ihrer im Jahre 2008 erfolgten Ausreise gegeben ist. Die Beschwerdeführenden selber haben sich in ihrem Heimatstaat zu keiner Zeit in erheblichem Ausmass politisch engagiert. Zudem legt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer regierungsnahen Stiftung angestellt war, nahe, dass er nicht als politisch Oppositioneller eingestuft wurde. Es besteht demnach kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten aufgrund ihres familiären Hintergrundes im Zeitpunkt ihrer Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen gehabt. Ebenso liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit den Volksmujaheddin in Verbindung gebracht würden und deshalb Probleme zu befürchten hätten. 5.4 Zusammenfassend ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die von ihnen vorgebrachten Vorfluchtgründe respektive objektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung des Asyls abgewiesen. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt haben und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 6.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, insbesondere diejenigen von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2007 vom 24. September 2009 E. 5.2 und D-1083/2010 vom 22. März 2010 E. 5.4). 6.4 Gemäss seinen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln hat der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 an zahlreichen Kundgebungen der iranischen Exilorganisation "Demokratische Vereinigung der Flüchltinge" (DVF) teilgenommen. Im (...) wurde er zum (...) der monatlich erscheinenden Zeitschrift der DVF, "Kanoun", gewählt und hat in dieser Funktion fünf regimekritische Artikel verfasst, welche auf der Website der DVF beziehungsweise in der Zeitschrift "Kanoun" publiziert wurden. Zudem kandidiert er für einen im September 2012 frei werdenden Posten im (...) der DVF. 6.5 Der Beschwerdeführer wird in den zu den Akten gereichten Kopien der Zeitschrift "Kanoun" jeweils namentlich mit Angabe seiner Funktion als (...) aufgeführt und übernimmt damit in erkennbarer Weise Mitverantwortung für den regimekritischen Inhalt dieser Zeitschrift. Die von ihm verfassten Artikel sind, da mit Namen und Foto versehen, ohne Weiteres ihm zuzuordnen und dürften, da sie im Internet abrufbar sind, ebenfalls von den iranischen Behörden zur Kenntnis genommen worden sein. Demnach hebt der Beschwerdeführer sich durch sein Engagement deutlich von der Masse seiner bei iranischen Exilorganisationen aktiven Landsleute ab und exponiert sich dadurch in überdurchschnittlicher Weise. Die Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen der DVF seit rund zwei Jahren, welche durch im Internet publizierte Bilder festgehalten wurde, fällt gemäss der oben dargelegten Praxis des Gerichts nicht entscheidend ins Gewicht, dürfte aber das Bild einer Person, welche kontinuierlich und konsequent öffentlich Kritik am iranischen Regime äussert, verfestigen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer ein politisches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber durchaus ernst zu nehmenden Regimegegner erweckt haben dürfte. Er vermittelt demnach insgesamt das Bild einer kommunikationsprofilierten Person mit klar definierten Vorstellungen und einem Agitationspotential, welches in den Augen des iranischen Regimes durchaus als gefährlich und systemuntergrabend aufgefasst werden kann. In diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers, namentlich dass in der Vergangenheit ein Bruder zum Tode und mehrere Familienmitglieder zu längeren Gefängnisstrafen verurteilt wurden, wegen deren Unterstützung der Volksmujaheddin. Es ist damit zu rechnen, dass die Behörden aus diesem Grund seine exilpolitischen Aktivitäten mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen. 6.6 Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund der greifbaren Informationen zur Menschenrechtslage im Iran, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise befürchten muss, bei einer Rückkehr in sein Heimatland als Folge seiner Exilaktivitäten strafrechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG. 6.7 In Anbetracht dieses Ergebnisses kann offen gelassen werden, ob dem Beschwerdeführer auch aufgrund der von ihm vorgebrachten illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe und damit die Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen gewesen wären. 6.8 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Da dies auf sein Verhalten nach der Ausreise aus den Heimatstaat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des Asyls ausgeschlossen. Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 7. 7.1 Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers - trotz Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG - zu Recht abgelehnt und - da er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt - die gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG angeordnete Wegweisung zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als Folge seiner Exiltätigkeit glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, das heisst wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz, bei einer Rückkehr in den Iran in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre, sind seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
8. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen insoweit gutzuheissen, als beantragt wird, es sei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, beziehungsweise es sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. September 2010 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführenden aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. 9.2 Den teilweise obsiegenden, vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um einen Drittel zu reduzieren ist. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. September 2010 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- (inkl. MWSt) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: