Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden - iranische Staatsangehörige und ethnische Kurden aus E._______ - nach einem (...) Aufenthalt im F._______ mit (...) im Sommer 2006 über die Berge nach G._______ und mit einem Bus nach H._______. Anschliessend reisten sie mit einem kleinen Schiff an einen ihnen unbekannten Ort in Europa und erreichten nach einer mehrtägigen Fahrt in einem VW-Bus am 28. August 2006 die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in I._______ um Asyl nachsuchten. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen vom 8. und 12. September 2006 durch die Vorinstanz und der Anhörungen vom 3. November 2006 durch die damals zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin (A._______) habe ungefähr (...) oder (...) auf Druck ihrer Brüder einen Mann heiraten müssen. Etwas später habe ihr erster Ehemann sich eine zweite Frau genommen und die Beschwerdeführerin sehr schlecht behandelt. Sie habe danach den Beschwerdeführer (B._______) kennengelernt, welcher im selben Dorf gelebt habe. Nach ein paar Wochen oder Monaten hätten die beiden beschlossen, gemeinsam aus dem Dorf J._______ zu fliehen, und seien nach E._______ gegangen. Dort hätten sie etwas mehr als ein Jahr gelebt, geheiratet und einen Sohn bekommen. Dann habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der erste Mann der Beschwerdeführerin sie bei der Polizei denunziert, bei seinen Eltern nach ihm gefragt und ihn mit dem Tod bedroht habe. Im Jahr (...) seien sie deshalb aus Angst in ein Dorf in der Nähe von K._______ (F._______) gezogen. Dort hätten sie zwar illegal, jedoch geduldet gelebt und der Beschwerdeführer habe ohne Bewilligung gearbeitet. Als immer mehr iranische Kurden nach K._______ arbeiten gekommen und auch iranische Agenten immer zahlreicher geworden seien, hätten sie auch den Q._______ verlassen. C. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 - eröffnet am 21. Januar 2008 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass ihre Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. E. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2007 (recte: 18. Januar 2008) sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar sei, weshalb ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie habe das Asylverfahren der Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen und den rechtserheblichen Sachverhalt unter Wahrung der Verfahrensrechte pflichtgemäss zu ermitteln und festzustellen. In prozessualer Hinsicht seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe der Daten der Beschwerdeführenden an den Heimatstaat bis zum Entscheid über diese Beschwerde zu sistieren und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Rechtsmitteleingabe lagen unter anderem (Auflistung Beweismittel) bei. F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies liess er das Doppel der Beschwerdeschrift und die - mit Ausnahme der Fürsorgebestätigung - oben erwähnten Beilagen an die Vorinstanz überweisen und lud diese in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme ein. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde. H. In der Stellungnahme vom 19. März 2008 liessen die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen festhalten. I. Mit Schreiben vom 16. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. J. Im Schreiben vom 28. Oktober 2008 liessen die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) ins Recht legen. K. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) ein. Weiter informierten sie das Bundesverwaltungsgericht, dass betreffend die Entfernung der Tätowierung (Vorname des ersten Ehemannes) am Unterarm der Beschwerdeführerin die Kostengutsprache der Krankenkasse immer noch ausstehend sei. L. Mit einem weiteren Schreiben vom (...) liessen die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ins Recht legen. Zudem informierten sie das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass in der Zwischenzeit die Tätowierung auf dem Unterarm der Beschwerdeführerin entfernt worden sei, und reichten diesbezüglich ein Foto zu den Akten, auf welchem die entsprechende Tätowierung noch zu sehen sei. M. Mit Schreiben vom (...) reichten sie mehrere Dokumente zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ein. Dieser engagiere sich seit ungefähr einem Jahr aktiv bei der L._______ und habe unter anderem an diversen Demonstrationen teilgenommen. In den Eingaben vom 1. Dezember 2009, 25. Januar 2010, 24. März 2010, 7. September 2010, 15. Dezember 2010, 24. Februar 2011, 8. Juni 2011, 11. Oktober 2011 und 2. Februar 2012 folgten weitere Beweisakten betreffend sein diesbezügliches Engagement. Auf die einzelnen Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Das M._______ informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 über eine Festnahme des Beschwerdeführers vom (...) wegen (Nennung Straftatbestand). Diesem Informationsschreiben legte es eine Kopie des (Nennung Beweismittel) bei. O. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 liess das M._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) sowie eine Kopie des in der Zwischenzeit ergangenen Urteils des (...) zukommen. Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich wegen (Nennung Urteil und Strafmass) verurteilt. P. Am 2. September 2010 liess das M._______ eine Kopie der rektifizierten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) (zur bereits eingereichten Anklageschrift vom [...]) sowie eine Kopie des Polizeirapports der (...) vom (...) im Zusammenhang mit (Nennung Straftatbestände) unter den Beschwerdeführenden zu den Akten reichen. Q. Mit Verfügung vom 31. März 2011 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf - in Achtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - sich zu den strafrechtlichen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer in den Angelegenheiten (Nennung Angelegenheiten) Stellung zu nehmen und dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere den aktuellen Verfahrensstand dieser Angelegenheiten mitzuteilen. Zudem habe die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer geltend gemachten (...) Probleme einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. R. Im Schreiben vom 14. April 2011 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass gegen das Urteil (Nennung Urteil) mittels Erklärung vom (...) Appellation erhoben worden und das entsprechende Verfahren immer noch hängig sei. Der Beschwerdeführer bestreite sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich. In diesem Zusammenhang reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des in diesem Verfahren mandatierten Rechtsvertreters vom 7. April 2011 und eine Kopie der eben erwähnten Appellationserklärung zu den Akten. Des Weiteren sei es hinsichtlich des Vorfalles von (Nennung Straftatbestand und Datum) zu keinem Strafverfahren gekommen. Überdies habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich stabilisiert. Sie sei seit (...) nicht mehr in Behandlung und habe ab diesem Zeitpunkt auch keine Medikamente mehr eingenommen. Dem Schreiben vom 14. April 2011 waren wiederum mehrere Dokumente über das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers beigelegt. Sodann liessen die Beschwerdeführenden auch (Auflistung Beweismittel) zu den Akten reichen. S. Am 15. März 2012 überwies das M._______ das Urteil des (...) vom (...). Dieses Urteil, mit dem das erstinstanzliche Urteil bestätigt wird, ist rechtskräftig. T. Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 (Poststempel: 9. Mai 2012) reichten die Beschwerdeführenden Unterlagen (Auflistung Beweismittel) ein. U. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Gemäss diesem Bericht müsse die Behandlung von Rückkehrern im Iran als willkürlich und unvorhersehbar bezeichnet werden und es sei davon auszugehen, dass aus Europa zurückkehrende abgewiesene Asylbewerber in ihrem Heimatland massiven Repressionen ausgesetzt seien.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es liegt kein solches Auslieferungsbegehren vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
E. 3.2 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
E. 3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wen der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend im Sinne einer Gesamtwürdigung ist, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 5.1.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden bei den Befragungen sehr knapp ausgefallen seien. Sowohl bei der spontanen Schilderung als auch auf Nachfrage seien die Antworten der Beschwerdeführerin einsilbig (vgl. A2, S. 4). Auch anlässlich der kantonalen Anhörung habe sie wesentliche Elemente ihrer Verfolgungsgeschichte nicht darlegen können. So habe sie nicht genau angeben können, in welchem Zeitraum sie mit ihrem ersten Ehemann in J._______ gelebt habe, noch könne sie sich an das Datum der Heirat oder zumindest an die Jahreszeit erinnern. Sie mache diesbezüglich geltend, das sei zu lange her, was jedoch in Bezug auf ein so wichtiges Ereignis wie eine Heirat nicht zu überzeugen vermöge (vgl. A9, S. 3 f.). Zudem sei auch die Schilderung, wie sie ihren ersten Ehemann N._______ kennengelernt und geheiratet habe, unsubstanziiert und weise keinerlei Realkennzeichen auf (vgl. A9, S. 4 f.). Wiederum sei die spontane Schilderung ihrer Asylgründe recht kurz, erfolge erst auf zweimalige nachdrückliche Aufforderung und enthalte keine Realkennzeichen, beispielsweise in Bezug auf ihr Leben in dieser arrangierten Ehe, das Zusammenleben mit der zweiten Frau und die Flucht mit ihrem jetzigen Ehemann. Bei der Beschwerdeführerin sei immer wieder nachgefragt worden, wie lange sie ihren jetzigen Ehemann bereits gekannt habe, wie sie sich näher gekommen seien und wie die Flucht vorbereitet worden sei. Trotzdem seien ihre Antworten sehr vage geblieben und würden nicht den Anschein erwecken, als hätte sie dies tatsächlich selbst erlebt (vgl. A9, S. 9 ff.). Da es sich bei den von ihr geltend gemachten Erlebnissen jedoch um wichtige oder einschneidende Dinge handle, wären deutlich substanziiertere Antworten zu erwarten gewesen. In ihren Ausführungen zu den genannten Themen beschränke sie sich aber auf die Wiederholung stereotyper Antworten wie beispielsweise, sie habe keine Rechte gehabt, sei nicht ernst genommen worden und es sei immer alles schlimmer geworden. Konkret darlegen könne sie dies aber nicht (vgl. A9, S. 15). Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien in gewissen Punkten substanziierter, stünden aber im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin. Verschiedene zentrale Aussagen zu seiner Verfolgungsgeschichte seien aber ebenfalls als unsubstanziiert zu bezeichnen, so die Art und Weise, wie sie geheiratet hätten. Zum Beispiel habe er nicht mehr sagen können, ob bei der Zeremonie Blut von ihnen genommen worden sei (vgl. A10, S. 9). Ebenso könne er keine genauen Angaben machen, wann er den Iran verlassen habe, und bekunde Mühe, nach iranischem Kalender den Geburtstag seines Sohne anzugeben (vgl. A10, S. 12). Aufgrund dieser insgesamt unsubstanziierten Schilderungen der Beschwerdeführenden ergäben sich erste starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen.
E. 5.1.2 Wie bereits erwähnt, würden die Beschwerdeführenden unsubstanziierte Angaben zu den Eheschliessungen machen. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien aber auch widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung ausgesagt, er sei mit der Beschwerdeführerin nicht offiziell verheiratet. Eine offizielle Heirat wäre in der Identitätskarte vermerkt, bei ihnen sei dies nicht der Fall (A1, S. 5). Bei der kantonalen Anhörung habe er dann als Zivilstand ledig beziehungsweise verheiratet nach Brauch angegeben (vgl. A10, S. 4). Weiter habe er ausgesagt, dass sie nicht vor Gericht geheiratet hätten und offiziell keinen Eheschein hätten beantragen können. Diesen habe ein Freund für sie organisiert. Seine Frau sei immer noch mit dem ersten Mann verheiratet (vgl. A10, S. 6). Später habe er zu Protokoll gegeben, seine Frau sei mit N._______ nicht gesetzlich, sondern lediglich nach Brauch verheiratet gewesen. Die rechtsgültige Ehe sei diejenige vor dem Standesamt, also seine Heirat mit der Beschwerdeführerin, obwohl auch diese Ehe nicht zu 100% offiziell sei, da sie nicht vor dem Richter gewesen seien. Die Ehe der Beschwerdeführenden sei aber sehr wohl in ihren Identitätskarten vermerkt (vgl. A10, S. 9 f.). Auch die Beschwerdeführerin habe sich ausweichend und widersprüchlich zur Frage geäussert, welche Heirat die offizielle sei und mit wem sie eigentlich rechtsgültig verheiratet sei (vgl. A9, S. 4 f.). Diese Schwierigkeiten, klare Aussagen zu den Fragen zu machen, wie im Iran geheiratet werde, wie sie selber geheiratet hätten und welche Eheschliessung allenfalls rechtlich anerkannt sei, verstärkten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Art und Weise, wie sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe, und wie sie mit ihm geflüchtet sei, seien unsubstanziiert. Die spontane Schilderung des Beschwerdeführers sei demgegenüber etwas ausführlicher. Er führe aus, wie er unter verschiedenen Vorwänden mit dieser habe sprechen können und es geschafft habe, mit ihr in der Nachbarstadt ins Kino zu gehen (vgl. A10, S. 7). Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin diese Begebenheiten nicht zur Sprache gebracht habe. Hätten sich die Beschwerdeführenden tatsächlich unter diesen relativ schwierigen Bedingungen und unter Anwendung von Tricks treffen müssen, wäre zu erwarten gewesen, dass die entsprechenden Vorbringen von beiden gleich dargelegt worden wären. Da jedoch nur der Beschwerdeführer ein paar Details zu den Treffen nennen könne, deute dies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden auf einen konstruierten Sachverhalt berufen würden und die Beschwerdeführerin durch ihre unsubstanziierten Aussagen zu verhindern versuche, sich in Widersprüche zu verwickeln. Aufgrund dieser deutlichen Widersprüche zu zentralen Elementen der gemeinsamen Verfolgungsgeschichte würden sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen erhärten. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin schon einmal verheiratet gewesen und in ihrer ersten Ehe schlecht behandelt worden sei, daraufhin mit dem Beschwerdeführer hätte flüchten müssen und dann diesen unter den geltend gemachten Umständen schliesslich geheiratet habe. Demzufolge könne auch nicht geglaubt werden, dass den Beschwerdeführenden im Iran Verfolgung durch einen ersten Ehemann der Beschwerdeführerin, durch ihre Familien oder durch die Behörden drohten.
E. 5.2.1 In der Beschwerde vom 19. Februar 2008 wird nach einer längeren Abhandlung des bereits beim BFM vorgebrachten Sachverhalts geltend gemacht, vor allem der Beschwerdeführerin sei vorgeworfen worden, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre Geschichte mit den notwendigen Realkennzeichen zu schildern, und ihre Ausführungen einsilbig und unsubstanziiert ausgefallen seien. Sie sei jedoch in einem männlich dominierten Umfeld aufgewachsen, habe nur eine rudimentäre Schulbildung genossen und sei nie erwerbstätig gewesen. Man habe auf ihre Bedürfnisse sowie Ansichten keinerlei Rücksicht genommen und sie auch gegen ihren Willen verheiratet. Selbst als sie in dieser Ehe schlecht behandelt worden sei, habe sie keinerlei Unterstützung von ihrer Familie erhalten und sogar hinnehmen müssen, dass sich ihr erster Ehemann eine zweite Frau genommen habe (vgl. A9, S. 9 und S. 15). Da sie nie das Recht gehabt habe, eine eigene Meinung zu äussern, und als Person nicht ernst genommen worden sei, sei es denn auch bezeichnend, dass die Beschwerdeführerin generell mit der Situation der Befragung und Anhörung überfordert gewesen sei, wo sie frei und detailliert ihre ganze Lebensgeschichte bis hin zu intimen Details hätte erzählen müssen. Dies lasse sich aus dem Umstand erkennen, dass sie der Aufforderung, ihre Lebensgeschichte frei zu schildern, nicht habe nachgehen können, sondern ausdrücklich nach Fragen verlangt habe (vgl. A9, S. 9). Weiter habe die Beschwerdeführerin der Rechtsvertreterin anlässlich des Klientengespräches erzählt, dass sowohl während der Befragung wie bei der Anhörung immer Männer anwesend gewesen seien. Bei der Befragung sei die befragende Person männlich und bei der Anhörung sei ein Dolmetscher männlichen Geschlechts aus ihrem Kulturraum zugegen gewesen. Dies habe sie zusätzlich befangen gemacht, denn sie sei sich aufgrund ihrer kulturellen Prägung überhaupt nicht gewohnt, in der Gegenwart von Männern eine Meinung zu äussern, über Intimitäten und schon gar nicht über das generell mit grosser Scham verbundene Thema Ehebruch zu sprechen. Deshalb habe die Anhörung für sie einen sehr grossen emotionalen Stress dargestellt. Dies lasse sich auch daraus erkennen, dass sie während der Befragung - die mit insgesamt zweieinhalb Stunden sehr kurz ausgefallen sei - fünf Mal angefangen habe zu weinen, besonders bei den sehr emotionalen Themen (vgl. A9, S. 9, 11 und 15). Das müsse durchaus als ein Realkennzeichen für das tatsächliche Erleben der erzählten Dinge gewertet werden. Es sei auch allgemein bekannt, dass Menschen, die Traumatisches erlebt hätten, die Vorkommnisse oftmals sehr kurz schildern würden, um eine Retraumatisierung zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin leide sehr unter dem Erlebten und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Ihre Aussagen seien somit vor dem Lichte dieses Hintergrundes zu betrachten, was die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung völlig ausser Acht gelassen habe. Es sei somit durchaus normal und mit dem kulturellen Hintergrund zu erklären, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers ausführlicher ausgefallen seien. Als männliches Wesen sei es ihm im Iran durchaus erlaubt gewesen, eine Meinung zu vertreten und diese frei zu äussern. Für die Beschwerdeführerin habe ihre erste Ehe kein erfreuliches Ereignis dargestellt. Diese sei ihr gegen ihren Willen aufgezwungen worden. Sie habe sich selbst auf eindringliche Nachfrage der Unterzeichnenden nicht mehr genau erinnern können, wann die Eheschliessung stattgefunden habe. Dies möge vielleicht befremdlich wirken, entspreche aber ihrer realen Erlebniswelt. Nur zu gerne würde sie ihre erste Ehe und das in dieser Zeit Erlebte überhaupt vergessen sowie ungeschehen machen können. Das Bundesamt habe ihr zudem vorgeworfen, dass sie lediglich vage Angaben zum Kennenlernen ihres jetzigen Ehemannes gemacht und auch die Planung der Flucht nicht ausführlich geschildert habe. Sie habe jedoch durchaus präzise Angaben zu ihrem Kennenlernen gemacht. Sie seien Nachbarn gewesen und über die Schwester des Beschwerdeführers einander näher gekommen (vgl. A9, S. 9 f. sowie A10, S. 7). Falls die Vorinstanz romantische Schilderungen oder gar intime Details zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit erwartet habe, dann habe sie dabei den kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführerin und das aus dem Ehebruch resultierende grosse Schamgefühl völlig ausser Acht gelassen und sei von naiven sowie realitätsfremden Erwartungen ausgegangen. Aus dem Anhörungsprotokoll sei nicht ersichtlich, dass - wie vom BFM behauptet - immer wieder habe nachgefragt werden müssen (vgl. A9, S. 9 f.). Vielmehr sei es auch die Pflicht des Bundesamtes gewesen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Auch ihre Darstellungen zur Planung der Flucht seien nach Auffassung der Vorinstanz nicht genügend substanziiert ausgefallen. Diese Haltung mute besonders seltsam an, denn sie habe doch - dies übrigens in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers - dargelegt, dass sie nicht in deren Planung involviert gewesen sei. Eine Planung der Flucht habe im eigentlichen Sinne auch gar nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sie vielmehr eines Tages aufgesucht und spontan zur Flucht überreden können (vgl. A9, S. 10 f.). Er habe dazu eine kleine List angewendet und erzählt, er hätte diesbezüglich einen Schlepper organisiert (vgl. A9, S. 10 sowie A10, S. 7). Die Flucht sei also nicht von langer Hand geplant worden, so dass sie nur kurz Zeit gehabt habe, wenige Sachen einzupacken und wegzugehen (vgl. A9, S. 11).
E. 5.2.2 Das BFM habe dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, seine Aussagen seien zu wenig substanziiert, obwohl er in einigen Punkten detailliertere Angaben als die Beschwerdeführerin gemacht habe. Man habe ihm insbesondere vorgeworfen, dass er keine genauen Angaben zum Verlassen des Irans sowie zum Geburtsdatum seines Sohnes habe machen können. Das Bundesamt habe dabei aber ausser Acht gelassen, dass der iranische Kalender nicht mit unserem Kalender übereinstimme. So seien sowohl die Zeitrechnung wie auch der Jahresbeginn verschieden. Schaue man sich nun die Akten differenziert und genau an, dann lasse sich mit abschliessender Klarheit das Geburts- wie auch das Ausreisedatum bestimmen. Es sei aktenkundig, dass der Eheschein am O._______ in E._______ ausgestellt worden sei. Nach seinen Angaben seien zwischen der Heirat und der Geburt ihres Sohnes zirka (...) Tage vergangen (vgl. A10, S. 12). Dies sei genau zutreffend, denn ihr erstes Kind sei am (...) auf die Welt gekommen, was dem (...) Monat des iranischen Kalenders entspreche (vgl. A10, S. 12). Die Beschwerdeführenden hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie nach der Geburt ihres Sohnes noch etwa (...) Monate im Iran geblieben seien (vgl. A9, S. 12 sowie A10, S. 12). Nach dem iranischen Kalender sei man somit im (...) Monat angelangt, gemäss unserem Kalender habe das Jahr jedoch schon gewechselt und man befinde sich im (...). Deshalb sei die Aussage des Beschwerdeführers durchaus präzise (vgl. A10, S. 12) und entspreche auch seinen diesbezüglichen Aussagen. Es möge ihm schwer gefallen sein, die entsprechenden Daten spontan zu nennen beziehungsweise sich daran zu erinnern, doch habe er sie anhand von äusseren Gegebenheiten präzise ableiten können, was seine Glaubhaftigkeit zusätzlich untermaure und beweise, dass er das Gesagte auch wirklich erlebt habe. Auch der Beschwerdeführer habe während der Befragung mehrmals geweint (vgl. A10, S. 13), was ein deutlicher Hinweis auf die emotionale Betroffenheit hinsichtlich der geschilderten Dinge sei. Weiter habe er auch mehrmals in sehr emotionaler und offener Weise betont, dass er sich aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner Verliebtheit die Konsequenzen ihrer Beziehung nicht überlegt habe (vgl. A10, S. 7 und 11). Aus diesen Worten sei eine klare Herzensechtheit des Geschilderten zu sehen.
E. 5.2.3 Nachfolgend solle im Detail dargelegt werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrem Kennenlernen, der Eheschliessung sowie der Flucht im Allgemeinen übereinstimmend und überzeugend seien. Sie seien Nachbarn gewesen und hätten lediglich drei bis vier Häuser voneinander entfernt gewohnt. Kennengelernt hätten sie sich durch die Schwester des Beschwerdeführers und seien sich so näher gekommen (vgl. A9, S. 10 sowie A10, S. 7). Der Beschwerdeführer habe sogar eine gewisse Zeit lang mit dem ersten Ehemann der Beschwerdeführerin zusammen gearbeitet und so dessen Arbeitszeiten gekannt (vgl. A10, S. 7). So habe er genau gewusst, wann er zu Hause gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - den gemeinsamen Kinobesuch in P._______ nicht geschildert habe, dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereicht werden. Es sei eine reine Hypothese sowie eine haltlose Unterstellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin diesen Kinobesuch auch hätte schildern müssen, wenn er tatsächlich stattgefunden hätte. Erstens sei sie vom BFM nicht explizit nach speziellen Einzelheiten ihrer gemeinsamen Begegnungen gefragt worden, zweitens liege dieser Besuch mehr als (...) Jahre zurück und drittens könne jeder Partner in einer Beziehung die ihm wichtigen Momente verschieden werten. Es sei unverständlich, wie ein Kinobesuch vom Bundesamt in allem Ernst für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden herangezogen werden könne. Wenn man sich die Akten gründlich anschaue, so gebe es in ihren Aussagen unzählige Übereinstimmungen bis hin in die kleinste Detailtreue. Diese Übereinstimmungen habe die Vorinstanz jedoch sträflich ausser Acht gelassen und sich vielmehr auf angebliche Widersprüche fixiert. Ein besonders gutes Beispiel für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien ihre bereits geschilderten deckungsgleichen Aussagen betreffend die gemeinsame Flucht (vgl. A9, S. 11 sowie A10, S. 7). Weiter hätten sie auch die schwierigen Verhältnisse in der ersten Ehe der Beschwerdeführerin übereinstimmend beschrieben (vgl. A9, S. 15 sowie A10, S. 7). Schaue man sich somit die Aussagen der Beschwerdeführenden genau an, so werde deutlich, dass sie den groben Handlungsstrang - wie ihr Kennenlernen, die Flucht, den Aufenthalt in E._______, die Umstände ihrer Heirat, die Geburt ihres Sohnes, das Telefonat mit der Familie des Beschwerdeführers, die Flucht nach Q._______ sowie ihren dortigen Aufenthalt - übereinstimmend und überzeugend dargelegt hätten.
E. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem ersten Ehemann nach Brauch verheiratet. Die Trauung habe vor einem Mullah stattgefunden, der zu ihnen nach Hause gekommen sei. Lediglich N._______ habe eine Bestätigung ihrer Heirat erhalten, sie habe diesbezüglich nichts bekommen (vgl. A9, S. 4 f. und S. 8). Es gebe somit keinerlei Beweise für ihre erste Ehe, was jedoch nicht heissen solle, dass diese aufgrund kultureller Gegebenheiten in ihrer Heimat bedeutungslos wäre. Die Beschwerdeführerin sei nach der Flucht nach E._______ schwanger geworden. Natürlich hätten die Beschwerdeführenden niemandem erzählt, dass sie nicht verheiratet seien und Ehebruch begangen hätten. Dies hätte sonst ihren sicheren Tod bedeutet. Da die Beschwerdeführerin für die Geburt in einem Spital einen Eheschein gebraucht habe, hätten sie einen solchen illegal beschaffen müssen (vgl. A9, S. 5). Durch die guten Kontakte eines Freundes des Beschwerdeführers hätten sie einen offiziellen Mullah (Zivilstandsbeamten) mit 15'000 Tuman bestechen können (vgl. A10, S. 6), der ihnen auf inoffiziellem Wege einen Eheschein ausgestellt habe. Damit dies möglich gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihres behandelnden Frauenarztes beibringen müssen, dass sie wirklich von ihrem jetzigen Ehemann schwanger sei (vgl. A9, S. 5 und A10, S. 9). Normalerweise werde bei einer offiziellen Heirat den Brautleuten Blut abgenommen und die Eltern müssten den Eheschein unterschreiben. Da die Beschwerdeführerin jedoch eine Bestätigung ihres Arztes beigebracht habe, habe auf die Unterschrift des Vaters verzichtet werden können. Obwohl die Beschwerdeführenden einen amtlichen Eheschein hätten und ihre Ehe in die Identitätskarten eingetragen sei, seien sie sich nicht sicher, ob ihre Heirat im Iran wirklich auf dem Zivilstandsamt registriert sei und sie als offiziell verheiratet gelten würden (vgl. A10, S. 10). Die zweite Ehe der Beschwerdeführerin könne weder im juristischen noch im religiösen Sinne als solche bezeichnet werden. Es sei somit nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht mit Sicherheit hätten sagen können, mit wem sie nun rechtsgenüglich, tatsächlich und wie verheiratet seien. Ihre Aussagen seien somit nicht widersprüchlich, sondern gäben in einer anschaulichen und realitätsnahen Art und Weise die Umstände ihrer Eheschliessung wieder. Allein schon die Tatsache, dass in einem konservativen Land wie dem Iran mit sehr strengen Moralvorschriften sich ein junges, aus Kurdistan stammendes Paar ohne Beisein der Eltern oder anderer Verwandten in E._______ und dazu noch kurz vor der Niederkunft eines Kindes vermählen würde, sei ein untrügliches Indiz für die Wahrheit ihrer Vorbringen. Hätten die Beschwerdeführenden aus einem anderen Grund als dem Ehebruch in E._______ Wohnsitz genommen, so hätten sie mit Sicherheit die entsprechende Papiere für die Legitimität ihres Zusammenseins mitgenommen. Alles andere wäre reiner Leichtsinn in einem Lande wie dem Iran und würde der allgemeinen Logik widersprechen.
E. 5.2.5 Obwohl die iranische Verfassung beiden Geschlechtern einen gesetzlichen Schutz und gleiche politische, ökonomische, soziale und kulturelle Rechte zusichere, würden Frauen im Iran in vielen Bereichen rechtlich benachteiligt und dem Mann klar untergeordnet. So zähle zum Beispiel eine weibliche Zeugenaussage vor Gericht nur die Hälfte derjenigen eines Mannes oder hätten Frauen kein Mitspracherecht bei der Partnerwahl (arrangierte Ehen). Gehe es um die Überschreitung moralischer Angebote, so würden die Frauen auch hier meistens strenger als die Männer behandelt. Weiter sei im Iran das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren nicht gewährleistet. Das iranische Justizsystem zeichne sich durch massive Menschenrechtsverletzungen, unfaire Prozesse und Verletzung von rechtsstaatlichen Mindeststandards aus. In Art. 4 der iranischen Verfassung sei festgehalten, dass alle Gesetze und Regelungen auf islamischen Grundregeln basieren sollten. Diese seien in der Scharia enthalten. Der Islam verbiete vor- und aussereheliche Sexualität. Der Ehebruch werde im iranischen Strafgesetzbuch als eines der schwersten Vergehen bezeichnet und die dafür vorgesehenen Strafen seien grausam. Sexualität dürfe in der iranischen Familie nur in der Ehe stattfinden. Mit Ehebruch werde in Art. 63 des iranischen Strafgesetzbuches ein ausserehelicher, ohne Zwang ausgeübter Geschlechtsverkehr von mündigen, geistig gesunden verheirateten oder unverheirateten Personen bezeichnet. Durch die Betonung des Sexualverkehrs beim Ehebruch werde der Unterschied zur unerlaubten Beziehung deutlich gemacht, bei welcher der Geschlechtsverkehr nicht nachgewiesen sei. Als Beweismittel dienten laut dem Gesetz erstens das Geständnis der Schuldigen (Art. 68 iranisches Strafgesetzbuch), welches vier Mal wiederholt werden und freiwillig erfolgen müsse. Werde das Geständnis nicht vier Mal wiederholt, gebe das dem Richter die Möglichkeit, Schuld und Strafe nach seinem Ermessen auszusprechen. Falls kein Geständnis abgelegt werde, könnten auch vier Männer oder drei Männer und zwei Frauen das Geschehene bezeugen. Wegen der ausserordentlich hohen Beweisanforderungen geschehe es jedoch kaum, dass ein Ehebruch durch Zeugenaussagen bewiesen werde. Umso grösser sei die Bedeutung der Geständnisse, die sich im Iran häufig durch Folter erzwingen liessen. Eheleuten, welche mit einer erwachsenen Person des anderen Geschlechts eine sexuelle Beziehung hätten, drohe die Todesstrafe durch Steinigung. Deren Ausführung sei in Art. 83 des iranischen Strafgesetzbuches ausführlich beschrieben. So dürften die Steine nicht so gross sein, dass die Person durch einen oder zwei Treffer getötet werde. Nach dessen Art. 102 würden die Männer bis zur Hüfte in die Erde eingegraben, die Frauen sogar bis zur Brusthöhe, und dann mit den Steinen beworfen. Aus dieser Beschreibung werde klar ersichtlich, dass die Steinigung zu einem langsamen und qualvollen Tode führen solle. Laut Berichten würden jedoch Frauen wesentlich schärfer verfolgt als männliche Ehebrecher und wegen dieses Delikts wesentlich öfter verurteilt. Die iranische Regierung habe im Jahr 2002 zwar offiziell verlauten lassen, dass die Praxis von Steinigung wegen Ehebruchs eingestellt werde. Eine entsprechende Gesetzesänderung sei jedoch nicht erfolgt. Einflussreiche Kreise im Iran würden ohnehin nicht daran denken, von dieser Praxis Abstand zu nehmen. Nach Meldungen von Amnesty International seien im Mai 2006 und Juli 2007 Steinigungen wegen Ehebruchs durchgeführt worden. Nach einer Meldung der British Broadcasting Corporation (BBC) seien im Juli 2007 eine Frau und ein Mann wegen eines zehn Jahre zurückliegenden Ehebruches gesteinigt worden, so dass selbst das Verstreichen von einigen Jahren keinen Schutz vor Sanktionen darstellen könne. Auch in traditioneller Hinsicht sei die Frau im Iran dem Mann unterstellt und habe Sitte und Anstand zu wahren, um so die Ehre der Familie nicht zu gefährden. Die Frau sei für das Ansehen der eigenen Familie massgeblich verantwortlich. Das Reinhalten der Ehre des Mannes oder des eigenen Haushaltes heisse nach dem Ehre-Schande-Konzept das Bewahren der ihm zugerechneten Frauen (zum Beispiel Ehefrau, Tochter, Schwester). Es gebe somit im Iran für Frauen auch kaum Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wie beispielsweise Familienväter oder Ehemänner.
E. 5.2.6 Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten und diese gemäss Art. 7 AsylG auch rechtsgenüglich hätten nachweisen können. Die ihnen in ihrem Heimatland drohenden Sanktionen aufgrund des Ehebruches erfüllten sowohl hinsichtlich der Intensität, der Gezieltheit wie auch der Aktualität der Verfolgung die Kriterien der Asylrelevanz. Weiter seien sie bei der Polizei angezeigt worden und der erste Ehemann der Beschwerdeführerin sowie deren Familie, aber auch die Familie des Beschwerdeführers seien über den Ehebruch bestens informiert. Die Polizei sei nach der Anzeige mehrmals bei der Familie des Beschwerdeführers vorstellig geworden und habe nach diesem gesucht. Dies sei auch der Grund, wieso die Beschwerdeführenden seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Familien im Heimatland hätten.
E. 5.2.7 Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihnen in der Schweiz kein Asyl zu gewähren sei, so seien eventualiter die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahmen zu prüfen. Wie bereits ausführlich dargelegt worden sei, stelle der Ehebruch im Iran ein schlimmes Vergehen dar, das nicht nur vom Staat, sondern auch von Familienmitgliedern oder anderen Personen persönlich gerächt werden könne, weshalb das Leben der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat ernsthaft in Gefahr sei.
E. 5.2.8 Zudem sei subeventualiter zu prüfen, ob das Bundesamt den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt habe und somit die Anforderungen an die Untersuchungsmaxime erfüllt würden. Im vorliegenden Fall sei auffallend, dass die Anhörungen der Beschwerdeführenden mit zwei respektive zweieinhalb Stunden sehr knapp ausgefallen seien. Sie hätten jedoch beide sehr emotional reagiert, so dass sich die berechtigte Frage stelle, ob die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen wäre, eine zusätzliche Anhörung vorzunehmen, anstatt ihnen vorzuwerfen, ihre Aussagen seien teilweise vage und unsubstanziiert. Somit habe das BFM seine Pflicht zur korrekten und umfassenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt, weshalb der vorliegende Fall an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung und Feststellung des Sachverhaltes zurückzuweisen sei.
E. 5.2.9 Schliesslich sei im vorliegenden Fall zu erwähnen, dass im Heimatland niemand den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden kenne und sie auch keinen Kontakt zu ihren Familien mehr hätten. Weiter werde der Beschwerdeführer im Iran polizeilich gesucht. Es sei somit nach Möglichkeit zu vermeiden, dass irgendwelche Daten an die Regierung des Irans weitergegeben und sie dadurch unnötig in Gefahr gebracht würden, bevor nicht ein endgültiger Entscheid in der hier vorliegenden Sache ergehe.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2008 hielt die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen zum kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführenden und insbesondere zur Bildung der Beschwerdeführerin an ihrer Einschätzung der asylrelevanten Vorbringen nichts zu ändern vermöchten. An ihrer Beurteilung würden auch die beigebrachten ärztlichen Berichte nichts ändern. Es sei bekannt, dass die Migrationserfahrung allgemein und insbesondere ein negativer Asylentscheid belastend sein und zu Depressionen führen könnten. Die psychischen Beschwerden vermöchten aber weder den Vorbringen zur Glaubhaftigkeit verhelfen, noch liessen sie den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen.
E. 5.4 In ihrer Replik vom 19. März 2008 liessen die Beschwerdeführenden ausführen, dass, wie aus dem beigebrachten Arztzeugnis vom (...) deutlich hervorgehe, es sich bei den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin nicht nur um Beschwerden handle, die mit der Migrationserfahrung im Zusammenhang stünden. Vielmehr leide sie sehr unter dem begangenen Ehebruch und den ihr im Heimatland drohenden Konsequenzen. Der behandelnde Psychiater halte die diesbezüglichen Schilderungen als glaubhaft. Vor diesem Hintergrund sei ein negativer Asylentscheid belastend. Die dadurch ausgelösten psychischen Beschwerden seien somit als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin zu betrachten. Weiter leide sie sehr unter der Tatsache, dass sie aus Sicherheitsgründen seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Ursprungsfamilie pflegen könne (Nennung Beweismittel). Deshalb werde ausdrücklich daran festgehalten, dass die eingereichten Arztzeugnisse durchaus als valable und taugliche Beweismittel für ihre Glaubhaftigkeit zu werten seien. Daran vermöchten auch die pauschalen Entgegnungen des BFM nichts zu ändern.
E. 6.1 Zunächst ist die von den Beschwerdeführenden behauptete Verletzung von Verfahrensregeln im Zusammenhang mit der geltend gemachten ungenügenden Sachverhaltsabklärung und die in diesem Zusammenhang stehende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz zu prüfen. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Asylgründe ist die Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG direkter Ausfluss aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Asylsuchenden. Können Asylsuchende bereits aufgrund der Anhörung ihre Flüchtlingseigenschaft dartun, wird ihnen Asyl gewährt (Art. 38 AsylG), gelingt es ihnen nicht, wird das Gesuch abgelehnt (Art. 40 AsylG). Kann das Gesuch nicht gestützt auf die genannten Bestimmungen entschieden werden, nimmt das BFM weitere Abklärungen vor (Art. 41 AsylG). Demgegenüber dient die erste Befragung in der Empfangsstelle vorab der Datenerhebung, wobei das BFM die Asylsuchenden auch summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen, warum sie ihr Land verlassen haben, befragen kann (Art. 26 Abs. 2 AsylG). Die beiden von den zuständigen kantonalen Behörden durchgeführten Anhörungen vom jeweils 3. November 2006 zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG fanden an diesem Morgen zeitlich nacheinander und rund acht Wochen nach den beiden nicht am selben Datum abgehaltenen Befragungen durch das BFM vom 8. beziehungsweise 12. September 2006 statt. Die Beschwerdeführenden wurden explizit auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen sowie darauf, dass der Zweck der Anhörung darin liege, alle Angaben zu sammeln, die eine Behandlung ihrer Gesuche ermöglichten. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Darlegung ihrer Asylgründe gewahrt. Die Durchsicht der entsprechenden Protokolle (vgl. A9 und A10) zeigt denn auch klar auf, dass die von den Beschwerdeführenden gerügte zeitliche Knappheit der Anhörungen auf die zumindest zum Teil äusserst substanzarmen Antworten zu Schlüsselelementen ihrer Asylvorbringen (v.a. seitens der Beschwerdeführerin) zurückzuführen ist. Die Befragenden versuchten mehrmals, durch das Wiederholen der Frage oder entsprechendes Nachhaken substanziiertere Antworten zu erhalten, jedoch meist ohne Erfolg. Somit taten die zuständigen Behörden ihrer Obliegenheit zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge, trifft doch auch die Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht, der sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht immer gerecht wurden, weshalb sie diesen Umstand bei der Beurteilung ihrer Asylvorbringen gegen sich gelten lassen müssen. Eine zusätzliche Anhörung seitens der Vorinstanz war somit nicht notwendig, zumal die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hatten, vor der Beschwerdeinstanz zusätzliche und ergänzende Ausführungen zu ihren Gesuchen zu machen, weil das Bundesverwaltungsgericht die Asylgesuche im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung und deren Vollzugs ohnehin in voller Kognition prüft. Insgesamt ist somit der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Der eigentliche Hauptantrag auf Rückweisung der Angelegenheit ans BFM - von den Beschwerdeführenden aus der Sicht der Verfahrenslogik fälschlicherweise als Subeventualantrag bezeichnet - ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.2 Ganz allgemein waren die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen und der Anhörungen unsubstanziiert. Die spontanen Schilderungen ihrer Asylgründe, vor allem diejenigen der Beschwerdeführerin, fielen denn auch äusserst knapp aus und liessen jegliche Realkennzeichen vermissen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sich der von ihnen vorgebrachte Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat. Bei ihren Äusserungen, denen es an der subjektiven Betroffenheit und Prägung fehlt, handelt es sich offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt. Aufgrund der insgesamt unsubstanziierten Ausführungen der Beschwerdeführenden ergeben sich erste starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen. Diese Zweifel werden verstärkt durch ihre widersprüchlichen Aussagen zur Eheschliessung (vgl. E. 5.1.2. hiervor). Das Unvermögen der Beschwerdeführenden, anlässlich der Befragungen und der Anhörungen klare Aussagen zu den Fragen zu machen, wie in ihrer Heimat geheiratet werde, wie sie selber den Bund der Ehe eingegangen seien und welche der beiden geltend gemachten Eheschliessungen nun rechtlich anerkannt sei, untermauern die Annahme, dass ihre Vorbringen unglaubhaft sind. Auch die entsprechende Schilderung bezüglich ihres Kennenlernens sind wiederum besonders von der Beschwerdeführerin sehr kurz, substanzlos und vage ausgefallen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers waren zwar ausführlicher. Das Zusammenspiel der in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen muss jedoch als Taktieren gewertet werden, um Widersprüche in den Aussagen zu vermeiden. Es kann somit nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal verheiratet war, bevor sie sich entschloss, mit dem Beschwerdeführer zu flüchten, ihn zu heiraten und mit ihm eine Familie zu gründen.
E. 6.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Februar 2008 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen, substanziierten und vor allem belegten Gründe entgegengehalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird deshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Die präziseren Schilderungen der Beschwerdeführenden zu ihrem Kennenlernen, der Flucht, der Heirat und ihren Befürchtungen betreffend gesellschaftliche und strafrechtliche Konsequenzen bei einer Rückkehr in den Iran sind als nachgeschoben zu betrachten. Ähnlich substanziierte Schilderungen wären von ihnen bereits anlässlich der Befragungen und der Anhörungen zu erwarten gewesen. Die diesbezüglich umfangreichen Ausführungen in ihrer Beschwerdeeingabe und den nachträglich eingereichten zahlreichen Beschwerdeergänzungen, die mit der Unterstützung einer Rechtsvertreterin und nach dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung ausgearbeitet wurden, sind nicht geeignet, ihre unsubstanziierten, stereotypen und mit wenigen Realkennzeichen versehenen Schilderungen im Verfahren vor dem BFM zu relativieren. So fällt beispielsweise auf, dass die Beschwerdeführerin erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens das erste Mal über ihre angebliche Tätowierung des Vornamens ihres ersten Ehemannes auf der Innenseite ihres rechten Unterarms spricht. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie eine so einschneidende körperliche Kennzeichnung bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte. Auch auf die Frage während der Anhörung, wie sie beweisen könne, dass sie mit N._______ verheiratet gewesen sei, nannte sie - auch wenn aufgrund einer Tätowierung nicht auf eine Heirat geschlossen werden kann - bezeichnenderweise diese als Hinweis auf eine Verbindung mit ihrem ersten Ehemann dienende Tätowierung nicht (vgl. A9, S. 8).
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe samt eingelegter Beweisakten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden halten somit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Demzufolge hat das BFM zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und ihre Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen auch die zahlreich eingereichten Beweismittel - auf welche vorliegend nicht mehr näher eingegangen wird - nichts zu ändern.
E. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5538/2007 vom 11. Februar 2010 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.2 Es wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ungefähr seit (...) für die L._______ exilpolitisch tätig ist. Dies belegen seine diesbezüglich zahlreichen Eingaben während des Beschwerdeverfahrens. Auffallend ist jedoch, dass er erst einige Monate nach dem von der Vorinstanz gefällten negativen Asylentscheid begann, sich für die L._______ zu betätigen. Zudem engagierte sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat weder politisch noch war er in einer politischen Partei tätig (vgl. A1, S. 5 und A10, S. 8).
E. 7.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, insbesondere diejenigen von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleichzeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch die iranischen Behörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. beispielsweise BVGE 2009/29 E. 7.4.3 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2007 vom 24. September 2009 E. 5.2 und D-1083/2010 vom 22. März 2010 E. 5.4).
E. 7.4 Die Auswertung des diesbezüglich eingereichten Beweismaterials führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz von (...) bis (...) an vielen gegen das iranische Regime gerichteten Kundgebungen sowie an regelmässig stattfindenden Sitzungen der L._______ in R._______ und I._______ teilnahm. Rund zwei Mal im Monat hält er sich vor dem EVZ in I._______ auf und informiert seine Asyl suchenden Landsleute über die Aktivitäten dieser Partei. Überdies war er die verantwortliche Person für einen Informationsstand der L._______ anlässlich einer Kundgebung vom (...) in I._______. Zudem reichte er zahlreiche Schriftstücke der L._______, unter anderem mehrere Mitgliedsbestätigungen beziehungsweise Kopien undatierter Mitgliederausweise sowie diverse Aufrufe und Resolutionen der genannten politischen Gruppierung zu den Akten. Gemäss eigenen Angaben ist er bei der L._______ ein normales Mitglied (vgl. Schreiben vom 8. Juni 2011).
E. 7.5 Trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Momente ist aufgrund einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser Einschätzung wird die Erkenntnis zugrundegelegt, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann ihm nicht beigemessen werden. Er bekleidet bei der L._______ keine ihn exponierende Funktion. Eine solche ist jedenfalls aus den eingereichten Akten nicht zu entnehmen. Auch im Schreiben der L._______ vom (...) ist einzig davon die Rede, dass der Beschwerdeführer Mitglied dieser Organisation sei, von einer führenden Rolle in der Parteileitung ist weder im eben erwähnten Schreiben noch im in Kopien eingereichten Mitgliederausweis die Rede. Des Weiteren hatte er bei den dokumentierten Veranstaltungen keine zentrale Rolle inne. Das von ihm dargelegte exilpolitische Engagement geht daher nicht über dasjenige hinaus, das zahlreiche nicht im Iran lebende Iraner an den Tag legen. Auch die Tatsache, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an den von ihm angeführten Kundgebungen fotografisch dokumentiert und zumindest teilweise im Internet publik gemacht wurde, kann nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führen, zumal allein deshalb nicht geschlossen werden kann, es sei den iranischen Behörden gelungen, ihn zu identifizieren.
E. 7.6 Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der im Beschwerdeverfahren durch die eingereichten Beweismittel dokumentierte regelmässige Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches er und ein gewisser M.K.V. (vgl. dessen Schreiben betreffend Mitgliederbestätigung vom 29. Oktober 2009) daraus zu ziehen versuchen.
E. 7.7 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Seine Aktivitäten für die L._______ vermögen kein derartiges politisches Profil zu entwickeln, dass die iranischen Behörden in ihm einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren könnten. Sein exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse im Iran zu begründen. Der Vollständigkeit halber ist sodann anzufügen, dass der Beschwerdeführer aus den jüngsten politischen Turbulenzen im Iran keine objektiven Nachfluchtgründe herzuleiten vermag. So führte die umstrittene Wiederwahl des Präsidenten Ahmadinejad vom Juni 2009 in einer derzeitigen Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf politisch aktive iranische Exilgruppierungen.
E. 7.8 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die entsprechenden zahlreichen Eingaben und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf sein exilpolitisches Wirken weder einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat und somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
E. 7.9 Insbesondere in der Eingabe vom 15. Mai 2012 wird unter Verweis auf einen Bericht der SFH (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 18. August 2011) geltend gemacht, aus Europa zurückkehrende abgewiesene iranische Asylsuchende würden in ihrem Heimatland massiven Repressionen ausgesetzt. Es bestehe der Verdacht, dass Informanten die Namen und Details von Personen, die in westlichen Ländern um Asyl nachgesucht hätten, den iranischen Botschaftern zustellen würden und diese die Informationen an die iranischen Behörden weiterleiten würden. In Anbetracht der Verschwiegenheitspflicht, der die Schweizer Asylbehörden unterliegen, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern aussenstehende Personen Details über iranische Asylsuchende in Erfahrung bringen können, damit der Schluss gezogen werden könnte, diese seien wegen "Verbreitung von falscher Propaganda gegen die Islamische Republik" in ihrem Heimatland zur Verantwortung zu ziehen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen über das Vorgehen der iranischen Behörden gegenüber ihren rückkehrenden Staatsangehörigen sind zudem substanziierte Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in den Iran nicht ersichtlich. Auch aus diesem Grund ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als generell zumutbar. Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor.
E. 9.3.3 Es ergeben sich zudem keine individuellen Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um einen jungen und gesunden Mann, der zumindest einen grossen Teil seines bisherigen Lebens im Iran verbrachte und dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über einige Berufserfahrung verfügt (vgl. A1, S. 1 ff.). Zudem ist - auch wenn dies vorliegend nicht im Rahmen von Art. 83 Abs. 7 AuG gewürdigt wird - darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung trat (vgl. oben Bstn. O und S). Bei der Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigenen Angaben der Gesundheitszustand nach beendeter (...) Behandlung stabilisiert. (Kurze Darstellung Behandlungsverlauf) (vgl. Schreiben der Beschwerdeführenden vom 14. April 2011 S. 2). Auch sie hat einen Grossteil ihres bisherigen Lebens in ihrer Heimat verbracht, arbeitete zuletzt als Hausfrau und verfügt im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A2, S. 1 ff.). Die Reintegration des inzwischen (...)jährigen Sohnes sowie der am (...) geborenen Tochter der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland ist als zumutbar zu erachten, zumal sich beide Kinder aufgrund ihres sehr jungen Alters noch in einer starken Abhängigkeit von ihren Eltern befinden. Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Hinweise der Beschwerdeführenden auf ihre Integration in der Schweiz nicht entscheidwesentlich sind, da es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss nicht um die Beurteilung der Situation der Asylsuchenden in der Schweiz, sondern der Situation im Heimatland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 In der Verfügung vom 28. Februar 2008 wies der Instruktionsrichter unter anderem darauf hin, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde. Da der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Arbeitszeugnis (Darstellung Erwerbstätigkeiten), ist nicht von einer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1057/2008 Urteil vom 4. Juni 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden - iranische Staatsangehörige und ethnische Kurden aus E._______ - nach einem (...) Aufenthalt im F._______ mit (...) im Sommer 2006 über die Berge nach G._______ und mit einem Bus nach H._______. Anschliessend reisten sie mit einem kleinen Schiff an einen ihnen unbekannten Ort in Europa und erreichten nach einer mehrtägigen Fahrt in einem VW-Bus am 28. August 2006 die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in I._______ um Asyl nachsuchten. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen vom 8. und 12. September 2006 durch die Vorinstanz und der Anhörungen vom 3. November 2006 durch die damals zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin (A._______) habe ungefähr (...) oder (...) auf Druck ihrer Brüder einen Mann heiraten müssen. Etwas später habe ihr erster Ehemann sich eine zweite Frau genommen und die Beschwerdeführerin sehr schlecht behandelt. Sie habe danach den Beschwerdeführer (B._______) kennengelernt, welcher im selben Dorf gelebt habe. Nach ein paar Wochen oder Monaten hätten die beiden beschlossen, gemeinsam aus dem Dorf J._______ zu fliehen, und seien nach E._______ gegangen. Dort hätten sie etwas mehr als ein Jahr gelebt, geheiratet und einen Sohn bekommen. Dann habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der erste Mann der Beschwerdeführerin sie bei der Polizei denunziert, bei seinen Eltern nach ihm gefragt und ihn mit dem Tod bedroht habe. Im Jahr (...) seien sie deshalb aus Angst in ein Dorf in der Nähe von K._______ (F._______) gezogen. Dort hätten sie zwar illegal, jedoch geduldet gelebt und der Beschwerdeführer habe ohne Bewilligung gearbeitet. Als immer mehr iranische Kurden nach K._______ arbeiten gekommen und auch iranische Agenten immer zahlreicher geworden seien, hätten sie auch den Q._______ verlassen. C. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 - eröffnet am 21. Januar 2008 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass ihre Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. E. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die Verfügung des BFM vom 18. Januar 2007 (recte: 18. Januar 2008) sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar sei, weshalb ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie habe das Asylverfahren der Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen und den rechtserheblichen Sachverhalt unter Wahrung der Verfahrensrechte pflichtgemäss zu ermitteln und festzustellen. In prozessualer Hinsicht seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe der Daten der Beschwerdeführenden an den Heimatstaat bis zum Entscheid über diese Beschwerde zu sistieren und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Der Rechtsmitteleingabe lagen unter anderem (Auflistung Beweismittel) bei. F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies liess er das Doppel der Beschwerdeschrift und die - mit Ausnahme der Fürsorgebestätigung - oben erwähnten Beilagen an die Vorinstanz überweisen und lud diese in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme ein. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde. H. In der Stellungnahme vom 19. März 2008 liessen die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen festhalten. I. Mit Schreiben vom 16. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. J. Im Schreiben vom 28. Oktober 2008 liessen die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) ins Recht legen. K. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) ein. Weiter informierten sie das Bundesverwaltungsgericht, dass betreffend die Entfernung der Tätowierung (Vorname des ersten Ehemannes) am Unterarm der Beschwerdeführerin die Kostengutsprache der Krankenkasse immer noch ausstehend sei. L. Mit einem weiteren Schreiben vom (...) liessen die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ins Recht legen. Zudem informierten sie das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass in der Zwischenzeit die Tätowierung auf dem Unterarm der Beschwerdeführerin entfernt worden sei, und reichten diesbezüglich ein Foto zu den Akten, auf welchem die entsprechende Tätowierung noch zu sehen sei. M. Mit Schreiben vom (...) reichten sie mehrere Dokumente zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ein. Dieser engagiere sich seit ungefähr einem Jahr aktiv bei der L._______ und habe unter anderem an diversen Demonstrationen teilgenommen. In den Eingaben vom 1. Dezember 2009, 25. Januar 2010, 24. März 2010, 7. September 2010, 15. Dezember 2010, 24. Februar 2011, 8. Juni 2011, 11. Oktober 2011 und 2. Februar 2012 folgten weitere Beweisakten betreffend sein diesbezügliches Engagement. Auf die einzelnen Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Das M._______ informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 über eine Festnahme des Beschwerdeführers vom (...) wegen (Nennung Straftatbestand). Diesem Informationsschreiben legte es eine Kopie des (Nennung Beweismittel) bei. O. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 liess das M._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) sowie eine Kopie des in der Zwischenzeit ergangenen Urteils des (...) zukommen. Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich wegen (Nennung Urteil und Strafmass) verurteilt. P. Am 2. September 2010 liess das M._______ eine Kopie der rektifizierten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) (zur bereits eingereichten Anklageschrift vom [...]) sowie eine Kopie des Polizeirapports der (...) vom (...) im Zusammenhang mit (Nennung Straftatbestände) unter den Beschwerdeführenden zu den Akten reichen. Q. Mit Verfügung vom 31. März 2011 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf - in Achtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - sich zu den strafrechtlichen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer in den Angelegenheiten (Nennung Angelegenheiten) Stellung zu nehmen und dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere den aktuellen Verfahrensstand dieser Angelegenheiten mitzuteilen. Zudem habe die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer geltend gemachten (...) Probleme einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. R. Im Schreiben vom 14. April 2011 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass gegen das Urteil (Nennung Urteil) mittels Erklärung vom (...) Appellation erhoben worden und das entsprechende Verfahren immer noch hängig sei. Der Beschwerdeführer bestreite sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich. In diesem Zusammenhang reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des in diesem Verfahren mandatierten Rechtsvertreters vom 7. April 2011 und eine Kopie der eben erwähnten Appellationserklärung zu den Akten. Des Weiteren sei es hinsichtlich des Vorfalles von (Nennung Straftatbestand und Datum) zu keinem Strafverfahren gekommen. Überdies habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich stabilisiert. Sie sei seit (...) nicht mehr in Behandlung und habe ab diesem Zeitpunkt auch keine Medikamente mehr eingenommen. Dem Schreiben vom 14. April 2011 waren wiederum mehrere Dokumente über das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers beigelegt. Sodann liessen die Beschwerdeführenden auch (Auflistung Beweismittel) zu den Akten reichen. S. Am 15. März 2012 überwies das M._______ das Urteil des (...) vom (...). Dieses Urteil, mit dem das erstinstanzliche Urteil bestätigt wird, ist rechtskräftig. T. Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 (Poststempel: 9. Mai 2012) reichten die Beschwerdeführenden Unterlagen (Auflistung Beweismittel) ein. U. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Gemäss diesem Bericht müsse die Behandlung von Rückkehrern im Iran als willkürlich und unvorhersehbar bezeichnet werden und es sei davon auszugehen, dass aus Europa zurückkehrende abgewiesene Asylbewerber in ihrem Heimatland massiven Repressionen ausgesetzt seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es liegt kein solches Auslieferungsbegehren vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. 3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wen der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend im Sinne einer Gesamtwürdigung ist, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1. 5.1.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden bei den Befragungen sehr knapp ausgefallen seien. Sowohl bei der spontanen Schilderung als auch auf Nachfrage seien die Antworten der Beschwerdeführerin einsilbig (vgl. A2, S. 4). Auch anlässlich der kantonalen Anhörung habe sie wesentliche Elemente ihrer Verfolgungsgeschichte nicht darlegen können. So habe sie nicht genau angeben können, in welchem Zeitraum sie mit ihrem ersten Ehemann in J._______ gelebt habe, noch könne sie sich an das Datum der Heirat oder zumindest an die Jahreszeit erinnern. Sie mache diesbezüglich geltend, das sei zu lange her, was jedoch in Bezug auf ein so wichtiges Ereignis wie eine Heirat nicht zu überzeugen vermöge (vgl. A9, S. 3 f.). Zudem sei auch die Schilderung, wie sie ihren ersten Ehemann N._______ kennengelernt und geheiratet habe, unsubstanziiert und weise keinerlei Realkennzeichen auf (vgl. A9, S. 4 f.). Wiederum sei die spontane Schilderung ihrer Asylgründe recht kurz, erfolge erst auf zweimalige nachdrückliche Aufforderung und enthalte keine Realkennzeichen, beispielsweise in Bezug auf ihr Leben in dieser arrangierten Ehe, das Zusammenleben mit der zweiten Frau und die Flucht mit ihrem jetzigen Ehemann. Bei der Beschwerdeführerin sei immer wieder nachgefragt worden, wie lange sie ihren jetzigen Ehemann bereits gekannt habe, wie sie sich näher gekommen seien und wie die Flucht vorbereitet worden sei. Trotzdem seien ihre Antworten sehr vage geblieben und würden nicht den Anschein erwecken, als hätte sie dies tatsächlich selbst erlebt (vgl. A9, S. 9 ff.). Da es sich bei den von ihr geltend gemachten Erlebnissen jedoch um wichtige oder einschneidende Dinge handle, wären deutlich substanziiertere Antworten zu erwarten gewesen. In ihren Ausführungen zu den genannten Themen beschränke sie sich aber auf die Wiederholung stereotyper Antworten wie beispielsweise, sie habe keine Rechte gehabt, sei nicht ernst genommen worden und es sei immer alles schlimmer geworden. Konkret darlegen könne sie dies aber nicht (vgl. A9, S. 15). Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien in gewissen Punkten substanziierter, stünden aber im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin. Verschiedene zentrale Aussagen zu seiner Verfolgungsgeschichte seien aber ebenfalls als unsubstanziiert zu bezeichnen, so die Art und Weise, wie sie geheiratet hätten. Zum Beispiel habe er nicht mehr sagen können, ob bei der Zeremonie Blut von ihnen genommen worden sei (vgl. A10, S. 9). Ebenso könne er keine genauen Angaben machen, wann er den Iran verlassen habe, und bekunde Mühe, nach iranischem Kalender den Geburtstag seines Sohne anzugeben (vgl. A10, S. 12). Aufgrund dieser insgesamt unsubstanziierten Schilderungen der Beschwerdeführenden ergäben sich erste starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. 5.1.2. Wie bereits erwähnt, würden die Beschwerdeführenden unsubstanziierte Angaben zu den Eheschliessungen machen. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien aber auch widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung ausgesagt, er sei mit der Beschwerdeführerin nicht offiziell verheiratet. Eine offizielle Heirat wäre in der Identitätskarte vermerkt, bei ihnen sei dies nicht der Fall (A1, S. 5). Bei der kantonalen Anhörung habe er dann als Zivilstand ledig beziehungsweise verheiratet nach Brauch angegeben (vgl. A10, S. 4). Weiter habe er ausgesagt, dass sie nicht vor Gericht geheiratet hätten und offiziell keinen Eheschein hätten beantragen können. Diesen habe ein Freund für sie organisiert. Seine Frau sei immer noch mit dem ersten Mann verheiratet (vgl. A10, S. 6). Später habe er zu Protokoll gegeben, seine Frau sei mit N._______ nicht gesetzlich, sondern lediglich nach Brauch verheiratet gewesen. Die rechtsgültige Ehe sei diejenige vor dem Standesamt, also seine Heirat mit der Beschwerdeführerin, obwohl auch diese Ehe nicht zu 100% offiziell sei, da sie nicht vor dem Richter gewesen seien. Die Ehe der Beschwerdeführenden sei aber sehr wohl in ihren Identitätskarten vermerkt (vgl. A10, S. 9 f.). Auch die Beschwerdeführerin habe sich ausweichend und widersprüchlich zur Frage geäussert, welche Heirat die offizielle sei und mit wem sie eigentlich rechtsgültig verheiratet sei (vgl. A9, S. 4 f.). Diese Schwierigkeiten, klare Aussagen zu den Fragen zu machen, wie im Iran geheiratet werde, wie sie selber geheiratet hätten und welche Eheschliessung allenfalls rechtlich anerkannt sei, verstärkten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Art und Weise, wie sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe, und wie sie mit ihm geflüchtet sei, seien unsubstanziiert. Die spontane Schilderung des Beschwerdeführers sei demgegenüber etwas ausführlicher. Er führe aus, wie er unter verschiedenen Vorwänden mit dieser habe sprechen können und es geschafft habe, mit ihr in der Nachbarstadt ins Kino zu gehen (vgl. A10, S. 7). Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin diese Begebenheiten nicht zur Sprache gebracht habe. Hätten sich die Beschwerdeführenden tatsächlich unter diesen relativ schwierigen Bedingungen und unter Anwendung von Tricks treffen müssen, wäre zu erwarten gewesen, dass die entsprechenden Vorbringen von beiden gleich dargelegt worden wären. Da jedoch nur der Beschwerdeführer ein paar Details zu den Treffen nennen könne, deute dies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden auf einen konstruierten Sachverhalt berufen würden und die Beschwerdeführerin durch ihre unsubstanziierten Aussagen zu verhindern versuche, sich in Widersprüche zu verwickeln. Aufgrund dieser deutlichen Widersprüche zu zentralen Elementen der gemeinsamen Verfolgungsgeschichte würden sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen erhärten. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin schon einmal verheiratet gewesen und in ihrer ersten Ehe schlecht behandelt worden sei, daraufhin mit dem Beschwerdeführer hätte flüchten müssen und dann diesen unter den geltend gemachten Umständen schliesslich geheiratet habe. Demzufolge könne auch nicht geglaubt werden, dass den Beschwerdeführenden im Iran Verfolgung durch einen ersten Ehemann der Beschwerdeführerin, durch ihre Familien oder durch die Behörden drohten. 5.2. 5.2.1. In der Beschwerde vom 19. Februar 2008 wird nach einer längeren Abhandlung des bereits beim BFM vorgebrachten Sachverhalts geltend gemacht, vor allem der Beschwerdeführerin sei vorgeworfen worden, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre Geschichte mit den notwendigen Realkennzeichen zu schildern, und ihre Ausführungen einsilbig und unsubstanziiert ausgefallen seien. Sie sei jedoch in einem männlich dominierten Umfeld aufgewachsen, habe nur eine rudimentäre Schulbildung genossen und sei nie erwerbstätig gewesen. Man habe auf ihre Bedürfnisse sowie Ansichten keinerlei Rücksicht genommen und sie auch gegen ihren Willen verheiratet. Selbst als sie in dieser Ehe schlecht behandelt worden sei, habe sie keinerlei Unterstützung von ihrer Familie erhalten und sogar hinnehmen müssen, dass sich ihr erster Ehemann eine zweite Frau genommen habe (vgl. A9, S. 9 und S. 15). Da sie nie das Recht gehabt habe, eine eigene Meinung zu äussern, und als Person nicht ernst genommen worden sei, sei es denn auch bezeichnend, dass die Beschwerdeführerin generell mit der Situation der Befragung und Anhörung überfordert gewesen sei, wo sie frei und detailliert ihre ganze Lebensgeschichte bis hin zu intimen Details hätte erzählen müssen. Dies lasse sich aus dem Umstand erkennen, dass sie der Aufforderung, ihre Lebensgeschichte frei zu schildern, nicht habe nachgehen können, sondern ausdrücklich nach Fragen verlangt habe (vgl. A9, S. 9). Weiter habe die Beschwerdeführerin der Rechtsvertreterin anlässlich des Klientengespräches erzählt, dass sowohl während der Befragung wie bei der Anhörung immer Männer anwesend gewesen seien. Bei der Befragung sei die befragende Person männlich und bei der Anhörung sei ein Dolmetscher männlichen Geschlechts aus ihrem Kulturraum zugegen gewesen. Dies habe sie zusätzlich befangen gemacht, denn sie sei sich aufgrund ihrer kulturellen Prägung überhaupt nicht gewohnt, in der Gegenwart von Männern eine Meinung zu äussern, über Intimitäten und schon gar nicht über das generell mit grosser Scham verbundene Thema Ehebruch zu sprechen. Deshalb habe die Anhörung für sie einen sehr grossen emotionalen Stress dargestellt. Dies lasse sich auch daraus erkennen, dass sie während der Befragung - die mit insgesamt zweieinhalb Stunden sehr kurz ausgefallen sei - fünf Mal angefangen habe zu weinen, besonders bei den sehr emotionalen Themen (vgl. A9, S. 9, 11 und 15). Das müsse durchaus als ein Realkennzeichen für das tatsächliche Erleben der erzählten Dinge gewertet werden. Es sei auch allgemein bekannt, dass Menschen, die Traumatisches erlebt hätten, die Vorkommnisse oftmals sehr kurz schildern würden, um eine Retraumatisierung zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin leide sehr unter dem Erlebten und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Ihre Aussagen seien somit vor dem Lichte dieses Hintergrundes zu betrachten, was die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung völlig ausser Acht gelassen habe. Es sei somit durchaus normal und mit dem kulturellen Hintergrund zu erklären, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers ausführlicher ausgefallen seien. Als männliches Wesen sei es ihm im Iran durchaus erlaubt gewesen, eine Meinung zu vertreten und diese frei zu äussern. Für die Beschwerdeführerin habe ihre erste Ehe kein erfreuliches Ereignis dargestellt. Diese sei ihr gegen ihren Willen aufgezwungen worden. Sie habe sich selbst auf eindringliche Nachfrage der Unterzeichnenden nicht mehr genau erinnern können, wann die Eheschliessung stattgefunden habe. Dies möge vielleicht befremdlich wirken, entspreche aber ihrer realen Erlebniswelt. Nur zu gerne würde sie ihre erste Ehe und das in dieser Zeit Erlebte überhaupt vergessen sowie ungeschehen machen können. Das Bundesamt habe ihr zudem vorgeworfen, dass sie lediglich vage Angaben zum Kennenlernen ihres jetzigen Ehemannes gemacht und auch die Planung der Flucht nicht ausführlich geschildert habe. Sie habe jedoch durchaus präzise Angaben zu ihrem Kennenlernen gemacht. Sie seien Nachbarn gewesen und über die Schwester des Beschwerdeführers einander näher gekommen (vgl. A9, S. 9 f. sowie A10, S. 7). Falls die Vorinstanz romantische Schilderungen oder gar intime Details zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit erwartet habe, dann habe sie dabei den kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführerin und das aus dem Ehebruch resultierende grosse Schamgefühl völlig ausser Acht gelassen und sei von naiven sowie realitätsfremden Erwartungen ausgegangen. Aus dem Anhörungsprotokoll sei nicht ersichtlich, dass - wie vom BFM behauptet - immer wieder habe nachgefragt werden müssen (vgl. A9, S. 9 f.). Vielmehr sei es auch die Pflicht des Bundesamtes gewesen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Auch ihre Darstellungen zur Planung der Flucht seien nach Auffassung der Vorinstanz nicht genügend substanziiert ausgefallen. Diese Haltung mute besonders seltsam an, denn sie habe doch - dies übrigens in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers - dargelegt, dass sie nicht in deren Planung involviert gewesen sei. Eine Planung der Flucht habe im eigentlichen Sinne auch gar nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sie vielmehr eines Tages aufgesucht und spontan zur Flucht überreden können (vgl. A9, S. 10 f.). Er habe dazu eine kleine List angewendet und erzählt, er hätte diesbezüglich einen Schlepper organisiert (vgl. A9, S. 10 sowie A10, S. 7). Die Flucht sei also nicht von langer Hand geplant worden, so dass sie nur kurz Zeit gehabt habe, wenige Sachen einzupacken und wegzugehen (vgl. A9, S. 11). 5.2.2. Das BFM habe dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, seine Aussagen seien zu wenig substanziiert, obwohl er in einigen Punkten detailliertere Angaben als die Beschwerdeführerin gemacht habe. Man habe ihm insbesondere vorgeworfen, dass er keine genauen Angaben zum Verlassen des Irans sowie zum Geburtsdatum seines Sohnes habe machen können. Das Bundesamt habe dabei aber ausser Acht gelassen, dass der iranische Kalender nicht mit unserem Kalender übereinstimme. So seien sowohl die Zeitrechnung wie auch der Jahresbeginn verschieden. Schaue man sich nun die Akten differenziert und genau an, dann lasse sich mit abschliessender Klarheit das Geburts- wie auch das Ausreisedatum bestimmen. Es sei aktenkundig, dass der Eheschein am O._______ in E._______ ausgestellt worden sei. Nach seinen Angaben seien zwischen der Heirat und der Geburt ihres Sohnes zirka (...) Tage vergangen (vgl. A10, S. 12). Dies sei genau zutreffend, denn ihr erstes Kind sei am (...) auf die Welt gekommen, was dem (...) Monat des iranischen Kalenders entspreche (vgl. A10, S. 12). Die Beschwerdeführenden hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie nach der Geburt ihres Sohnes noch etwa (...) Monate im Iran geblieben seien (vgl. A9, S. 12 sowie A10, S. 12). Nach dem iranischen Kalender sei man somit im (...) Monat angelangt, gemäss unserem Kalender habe das Jahr jedoch schon gewechselt und man befinde sich im (...). Deshalb sei die Aussage des Beschwerdeführers durchaus präzise (vgl. A10, S. 12) und entspreche auch seinen diesbezüglichen Aussagen. Es möge ihm schwer gefallen sein, die entsprechenden Daten spontan zu nennen beziehungsweise sich daran zu erinnern, doch habe er sie anhand von äusseren Gegebenheiten präzise ableiten können, was seine Glaubhaftigkeit zusätzlich untermaure und beweise, dass er das Gesagte auch wirklich erlebt habe. Auch der Beschwerdeführer habe während der Befragung mehrmals geweint (vgl. A10, S. 13), was ein deutlicher Hinweis auf die emotionale Betroffenheit hinsichtlich der geschilderten Dinge sei. Weiter habe er auch mehrmals in sehr emotionaler und offener Weise betont, dass er sich aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner Verliebtheit die Konsequenzen ihrer Beziehung nicht überlegt habe (vgl. A10, S. 7 und 11). Aus diesen Worten sei eine klare Herzensechtheit des Geschilderten zu sehen. 5.2.3. Nachfolgend solle im Detail dargelegt werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrem Kennenlernen, der Eheschliessung sowie der Flucht im Allgemeinen übereinstimmend und überzeugend seien. Sie seien Nachbarn gewesen und hätten lediglich drei bis vier Häuser voneinander entfernt gewohnt. Kennengelernt hätten sie sich durch die Schwester des Beschwerdeführers und seien sich so näher gekommen (vgl. A9, S. 10 sowie A10, S. 7). Der Beschwerdeführer habe sogar eine gewisse Zeit lang mit dem ersten Ehemann der Beschwerdeführerin zusammen gearbeitet und so dessen Arbeitszeiten gekannt (vgl. A10, S. 7). So habe er genau gewusst, wann er zu Hause gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - den gemeinsamen Kinobesuch in P._______ nicht geschildert habe, dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereicht werden. Es sei eine reine Hypothese sowie eine haltlose Unterstellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin diesen Kinobesuch auch hätte schildern müssen, wenn er tatsächlich stattgefunden hätte. Erstens sei sie vom BFM nicht explizit nach speziellen Einzelheiten ihrer gemeinsamen Begegnungen gefragt worden, zweitens liege dieser Besuch mehr als (...) Jahre zurück und drittens könne jeder Partner in einer Beziehung die ihm wichtigen Momente verschieden werten. Es sei unverständlich, wie ein Kinobesuch vom Bundesamt in allem Ernst für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden herangezogen werden könne. Wenn man sich die Akten gründlich anschaue, so gebe es in ihren Aussagen unzählige Übereinstimmungen bis hin in die kleinste Detailtreue. Diese Übereinstimmungen habe die Vorinstanz jedoch sträflich ausser Acht gelassen und sich vielmehr auf angebliche Widersprüche fixiert. Ein besonders gutes Beispiel für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien ihre bereits geschilderten deckungsgleichen Aussagen betreffend die gemeinsame Flucht (vgl. A9, S. 11 sowie A10, S. 7). Weiter hätten sie auch die schwierigen Verhältnisse in der ersten Ehe der Beschwerdeführerin übereinstimmend beschrieben (vgl. A9, S. 15 sowie A10, S. 7). Schaue man sich somit die Aussagen der Beschwerdeführenden genau an, so werde deutlich, dass sie den groben Handlungsstrang - wie ihr Kennenlernen, die Flucht, den Aufenthalt in E._______, die Umstände ihrer Heirat, die Geburt ihres Sohnes, das Telefonat mit der Familie des Beschwerdeführers, die Flucht nach Q._______ sowie ihren dortigen Aufenthalt - übereinstimmend und überzeugend dargelegt hätten. 5.2.4. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem ersten Ehemann nach Brauch verheiratet. Die Trauung habe vor einem Mullah stattgefunden, der zu ihnen nach Hause gekommen sei. Lediglich N._______ habe eine Bestätigung ihrer Heirat erhalten, sie habe diesbezüglich nichts bekommen (vgl. A9, S. 4 f. und S. 8). Es gebe somit keinerlei Beweise für ihre erste Ehe, was jedoch nicht heissen solle, dass diese aufgrund kultureller Gegebenheiten in ihrer Heimat bedeutungslos wäre. Die Beschwerdeführerin sei nach der Flucht nach E._______ schwanger geworden. Natürlich hätten die Beschwerdeführenden niemandem erzählt, dass sie nicht verheiratet seien und Ehebruch begangen hätten. Dies hätte sonst ihren sicheren Tod bedeutet. Da die Beschwerdeführerin für die Geburt in einem Spital einen Eheschein gebraucht habe, hätten sie einen solchen illegal beschaffen müssen (vgl. A9, S. 5). Durch die guten Kontakte eines Freundes des Beschwerdeführers hätten sie einen offiziellen Mullah (Zivilstandsbeamten) mit 15'000 Tuman bestechen können (vgl. A10, S. 6), der ihnen auf inoffiziellem Wege einen Eheschein ausgestellt habe. Damit dies möglich gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihres behandelnden Frauenarztes beibringen müssen, dass sie wirklich von ihrem jetzigen Ehemann schwanger sei (vgl. A9, S. 5 und A10, S. 9). Normalerweise werde bei einer offiziellen Heirat den Brautleuten Blut abgenommen und die Eltern müssten den Eheschein unterschreiben. Da die Beschwerdeführerin jedoch eine Bestätigung ihres Arztes beigebracht habe, habe auf die Unterschrift des Vaters verzichtet werden können. Obwohl die Beschwerdeführenden einen amtlichen Eheschein hätten und ihre Ehe in die Identitätskarten eingetragen sei, seien sie sich nicht sicher, ob ihre Heirat im Iran wirklich auf dem Zivilstandsamt registriert sei und sie als offiziell verheiratet gelten würden (vgl. A10, S. 10). Die zweite Ehe der Beschwerdeführerin könne weder im juristischen noch im religiösen Sinne als solche bezeichnet werden. Es sei somit nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht mit Sicherheit hätten sagen können, mit wem sie nun rechtsgenüglich, tatsächlich und wie verheiratet seien. Ihre Aussagen seien somit nicht widersprüchlich, sondern gäben in einer anschaulichen und realitätsnahen Art und Weise die Umstände ihrer Eheschliessung wieder. Allein schon die Tatsache, dass in einem konservativen Land wie dem Iran mit sehr strengen Moralvorschriften sich ein junges, aus Kurdistan stammendes Paar ohne Beisein der Eltern oder anderer Verwandten in E._______ und dazu noch kurz vor der Niederkunft eines Kindes vermählen würde, sei ein untrügliches Indiz für die Wahrheit ihrer Vorbringen. Hätten die Beschwerdeführenden aus einem anderen Grund als dem Ehebruch in E._______ Wohnsitz genommen, so hätten sie mit Sicherheit die entsprechende Papiere für die Legitimität ihres Zusammenseins mitgenommen. Alles andere wäre reiner Leichtsinn in einem Lande wie dem Iran und würde der allgemeinen Logik widersprechen. 5.2.5. Obwohl die iranische Verfassung beiden Geschlechtern einen gesetzlichen Schutz und gleiche politische, ökonomische, soziale und kulturelle Rechte zusichere, würden Frauen im Iran in vielen Bereichen rechtlich benachteiligt und dem Mann klar untergeordnet. So zähle zum Beispiel eine weibliche Zeugenaussage vor Gericht nur die Hälfte derjenigen eines Mannes oder hätten Frauen kein Mitspracherecht bei der Partnerwahl (arrangierte Ehen). Gehe es um die Überschreitung moralischer Angebote, so würden die Frauen auch hier meistens strenger als die Männer behandelt. Weiter sei im Iran das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren nicht gewährleistet. Das iranische Justizsystem zeichne sich durch massive Menschenrechtsverletzungen, unfaire Prozesse und Verletzung von rechtsstaatlichen Mindeststandards aus. In Art. 4 der iranischen Verfassung sei festgehalten, dass alle Gesetze und Regelungen auf islamischen Grundregeln basieren sollten. Diese seien in der Scharia enthalten. Der Islam verbiete vor- und aussereheliche Sexualität. Der Ehebruch werde im iranischen Strafgesetzbuch als eines der schwersten Vergehen bezeichnet und die dafür vorgesehenen Strafen seien grausam. Sexualität dürfe in der iranischen Familie nur in der Ehe stattfinden. Mit Ehebruch werde in Art. 63 des iranischen Strafgesetzbuches ein ausserehelicher, ohne Zwang ausgeübter Geschlechtsverkehr von mündigen, geistig gesunden verheirateten oder unverheirateten Personen bezeichnet. Durch die Betonung des Sexualverkehrs beim Ehebruch werde der Unterschied zur unerlaubten Beziehung deutlich gemacht, bei welcher der Geschlechtsverkehr nicht nachgewiesen sei. Als Beweismittel dienten laut dem Gesetz erstens das Geständnis der Schuldigen (Art. 68 iranisches Strafgesetzbuch), welches vier Mal wiederholt werden und freiwillig erfolgen müsse. Werde das Geständnis nicht vier Mal wiederholt, gebe das dem Richter die Möglichkeit, Schuld und Strafe nach seinem Ermessen auszusprechen. Falls kein Geständnis abgelegt werde, könnten auch vier Männer oder drei Männer und zwei Frauen das Geschehene bezeugen. Wegen der ausserordentlich hohen Beweisanforderungen geschehe es jedoch kaum, dass ein Ehebruch durch Zeugenaussagen bewiesen werde. Umso grösser sei die Bedeutung der Geständnisse, die sich im Iran häufig durch Folter erzwingen liessen. Eheleuten, welche mit einer erwachsenen Person des anderen Geschlechts eine sexuelle Beziehung hätten, drohe die Todesstrafe durch Steinigung. Deren Ausführung sei in Art. 83 des iranischen Strafgesetzbuches ausführlich beschrieben. So dürften die Steine nicht so gross sein, dass die Person durch einen oder zwei Treffer getötet werde. Nach dessen Art. 102 würden die Männer bis zur Hüfte in die Erde eingegraben, die Frauen sogar bis zur Brusthöhe, und dann mit den Steinen beworfen. Aus dieser Beschreibung werde klar ersichtlich, dass die Steinigung zu einem langsamen und qualvollen Tode führen solle. Laut Berichten würden jedoch Frauen wesentlich schärfer verfolgt als männliche Ehebrecher und wegen dieses Delikts wesentlich öfter verurteilt. Die iranische Regierung habe im Jahr 2002 zwar offiziell verlauten lassen, dass die Praxis von Steinigung wegen Ehebruchs eingestellt werde. Eine entsprechende Gesetzesänderung sei jedoch nicht erfolgt. Einflussreiche Kreise im Iran würden ohnehin nicht daran denken, von dieser Praxis Abstand zu nehmen. Nach Meldungen von Amnesty International seien im Mai 2006 und Juli 2007 Steinigungen wegen Ehebruchs durchgeführt worden. Nach einer Meldung der British Broadcasting Corporation (BBC) seien im Juli 2007 eine Frau und ein Mann wegen eines zehn Jahre zurückliegenden Ehebruches gesteinigt worden, so dass selbst das Verstreichen von einigen Jahren keinen Schutz vor Sanktionen darstellen könne. Auch in traditioneller Hinsicht sei die Frau im Iran dem Mann unterstellt und habe Sitte und Anstand zu wahren, um so die Ehre der Familie nicht zu gefährden. Die Frau sei für das Ansehen der eigenen Familie massgeblich verantwortlich. Das Reinhalten der Ehre des Mannes oder des eigenen Haushaltes heisse nach dem Ehre-Schande-Konzept das Bewahren der ihm zugerechneten Frauen (zum Beispiel Ehefrau, Tochter, Schwester). Es gebe somit im Iran für Frauen auch kaum Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wie beispielsweise Familienväter oder Ehemänner. 5.2.6. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten und diese gemäss Art. 7 AsylG auch rechtsgenüglich hätten nachweisen können. Die ihnen in ihrem Heimatland drohenden Sanktionen aufgrund des Ehebruches erfüllten sowohl hinsichtlich der Intensität, der Gezieltheit wie auch der Aktualität der Verfolgung die Kriterien der Asylrelevanz. Weiter seien sie bei der Polizei angezeigt worden und der erste Ehemann der Beschwerdeführerin sowie deren Familie, aber auch die Familie des Beschwerdeführers seien über den Ehebruch bestens informiert. Die Polizei sei nach der Anzeige mehrmals bei der Familie des Beschwerdeführers vorstellig geworden und habe nach diesem gesucht. Dies sei auch der Grund, wieso die Beschwerdeführenden seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Familien im Heimatland hätten. 5.2.7. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihnen in der Schweiz kein Asyl zu gewähren sei, so seien eventualiter die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahmen zu prüfen. Wie bereits ausführlich dargelegt worden sei, stelle der Ehebruch im Iran ein schlimmes Vergehen dar, das nicht nur vom Staat, sondern auch von Familienmitgliedern oder anderen Personen persönlich gerächt werden könne, weshalb das Leben der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat ernsthaft in Gefahr sei. 5.2.8. Zudem sei subeventualiter zu prüfen, ob das Bundesamt den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt habe und somit die Anforderungen an die Untersuchungsmaxime erfüllt würden. Im vorliegenden Fall sei auffallend, dass die Anhörungen der Beschwerdeführenden mit zwei respektive zweieinhalb Stunden sehr knapp ausgefallen seien. Sie hätten jedoch beide sehr emotional reagiert, so dass sich die berechtigte Frage stelle, ob die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen wäre, eine zusätzliche Anhörung vorzunehmen, anstatt ihnen vorzuwerfen, ihre Aussagen seien teilweise vage und unsubstanziiert. Somit habe das BFM seine Pflicht zur korrekten und umfassenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt, weshalb der vorliegende Fall an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung und Feststellung des Sachverhaltes zurückzuweisen sei. 5.2.9. Schliesslich sei im vorliegenden Fall zu erwähnen, dass im Heimatland niemand den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden kenne und sie auch keinen Kontakt zu ihren Familien mehr hätten. Weiter werde der Beschwerdeführer im Iran polizeilich gesucht. Es sei somit nach Möglichkeit zu vermeiden, dass irgendwelche Daten an die Regierung des Irans weitergegeben und sie dadurch unnötig in Gefahr gebracht würden, bevor nicht ein endgültiger Entscheid in der hier vorliegenden Sache ergehe. 5.3. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2008 hielt die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen zum kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführenden und insbesondere zur Bildung der Beschwerdeführerin an ihrer Einschätzung der asylrelevanten Vorbringen nichts zu ändern vermöchten. An ihrer Beurteilung würden auch die beigebrachten ärztlichen Berichte nichts ändern. Es sei bekannt, dass die Migrationserfahrung allgemein und insbesondere ein negativer Asylentscheid belastend sein und zu Depressionen führen könnten. Die psychischen Beschwerden vermöchten aber weder den Vorbringen zur Glaubhaftigkeit verhelfen, noch liessen sie den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen. 5.4. In ihrer Replik vom 19. März 2008 liessen die Beschwerdeführenden ausführen, dass, wie aus dem beigebrachten Arztzeugnis vom (...) deutlich hervorgehe, es sich bei den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin nicht nur um Beschwerden handle, die mit der Migrationserfahrung im Zusammenhang stünden. Vielmehr leide sie sehr unter dem begangenen Ehebruch und den ihr im Heimatland drohenden Konsequenzen. Der behandelnde Psychiater halte die diesbezüglichen Schilderungen als glaubhaft. Vor diesem Hintergrund sei ein negativer Asylentscheid belastend. Die dadurch ausgelösten psychischen Beschwerden seien somit als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin zu betrachten. Weiter leide sie sehr unter der Tatsache, dass sie aus Sicherheitsgründen seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Ursprungsfamilie pflegen könne (Nennung Beweismittel). Deshalb werde ausdrücklich daran festgehalten, dass die eingereichten Arztzeugnisse durchaus als valable und taugliche Beweismittel für ihre Glaubhaftigkeit zu werten seien. Daran vermöchten auch die pauschalen Entgegnungen des BFM nichts zu ändern. 6. 6.1. Zunächst ist die von den Beschwerdeführenden behauptete Verletzung von Verfahrensregeln im Zusammenhang mit der geltend gemachten ungenügenden Sachverhaltsabklärung und die in diesem Zusammenhang stehende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz zu prüfen. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Asylgründe ist die Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG direkter Ausfluss aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Asylsuchenden. Können Asylsuchende bereits aufgrund der Anhörung ihre Flüchtlingseigenschaft dartun, wird ihnen Asyl gewährt (Art. 38 AsylG), gelingt es ihnen nicht, wird das Gesuch abgelehnt (Art. 40 AsylG). Kann das Gesuch nicht gestützt auf die genannten Bestimmungen entschieden werden, nimmt das BFM weitere Abklärungen vor (Art. 41 AsylG). Demgegenüber dient die erste Befragung in der Empfangsstelle vorab der Datenerhebung, wobei das BFM die Asylsuchenden auch summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen, warum sie ihr Land verlassen haben, befragen kann (Art. 26 Abs. 2 AsylG). Die beiden von den zuständigen kantonalen Behörden durchgeführten Anhörungen vom jeweils 3. November 2006 zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG fanden an diesem Morgen zeitlich nacheinander und rund acht Wochen nach den beiden nicht am selben Datum abgehaltenen Befragungen durch das BFM vom 8. beziehungsweise 12. September 2006 statt. Die Beschwerdeführenden wurden explizit auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen sowie darauf, dass der Zweck der Anhörung darin liege, alle Angaben zu sammeln, die eine Behandlung ihrer Gesuche ermöglichten. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Darlegung ihrer Asylgründe gewahrt. Die Durchsicht der entsprechenden Protokolle (vgl. A9 und A10) zeigt denn auch klar auf, dass die von den Beschwerdeführenden gerügte zeitliche Knappheit der Anhörungen auf die zumindest zum Teil äusserst substanzarmen Antworten zu Schlüsselelementen ihrer Asylvorbringen (v.a. seitens der Beschwerdeführerin) zurückzuführen ist. Die Befragenden versuchten mehrmals, durch das Wiederholen der Frage oder entsprechendes Nachhaken substanziiertere Antworten zu erhalten, jedoch meist ohne Erfolg. Somit taten die zuständigen Behörden ihrer Obliegenheit zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge, trifft doch auch die Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht, der sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht immer gerecht wurden, weshalb sie diesen Umstand bei der Beurteilung ihrer Asylvorbringen gegen sich gelten lassen müssen. Eine zusätzliche Anhörung seitens der Vorinstanz war somit nicht notwendig, zumal die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hatten, vor der Beschwerdeinstanz zusätzliche und ergänzende Ausführungen zu ihren Gesuchen zu machen, weil das Bundesverwaltungsgericht die Asylgesuche im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung und deren Vollzugs ohnehin in voller Kognition prüft. Insgesamt ist somit der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Der eigentliche Hauptantrag auf Rückweisung der Angelegenheit ans BFM - von den Beschwerdeführenden aus der Sicht der Verfahrenslogik fälschlicherweise als Subeventualantrag bezeichnet - ist demzufolge abzuweisen. 6.2. Ganz allgemein waren die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen und der Anhörungen unsubstanziiert. Die spontanen Schilderungen ihrer Asylgründe, vor allem diejenigen der Beschwerdeführerin, fielen denn auch äusserst knapp aus und liessen jegliche Realkennzeichen vermissen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sich der von ihnen vorgebrachte Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat. Bei ihren Äusserungen, denen es an der subjektiven Betroffenheit und Prägung fehlt, handelt es sich offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt. Aufgrund der insgesamt unsubstanziierten Ausführungen der Beschwerdeführenden ergeben sich erste starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen. Diese Zweifel werden verstärkt durch ihre widersprüchlichen Aussagen zur Eheschliessung (vgl. E. 5.1.2. hiervor). Das Unvermögen der Beschwerdeführenden, anlässlich der Befragungen und der Anhörungen klare Aussagen zu den Fragen zu machen, wie in ihrer Heimat geheiratet werde, wie sie selber den Bund der Ehe eingegangen seien und welche der beiden geltend gemachten Eheschliessungen nun rechtlich anerkannt sei, untermauern die Annahme, dass ihre Vorbringen unglaubhaft sind. Auch die entsprechende Schilderung bezüglich ihres Kennenlernens sind wiederum besonders von der Beschwerdeführerin sehr kurz, substanzlos und vage ausgefallen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers waren zwar ausführlicher. Das Zusammenspiel der in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen muss jedoch als Taktieren gewertet werden, um Widersprüche in den Aussagen zu vermeiden. Es kann somit nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal verheiratet war, bevor sie sich entschloss, mit dem Beschwerdeführer zu flüchten, ihn zu heiraten und mit ihm eine Familie zu gründen. 6.3. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Februar 2008 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen, substanziierten und vor allem belegten Gründe entgegengehalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird deshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Die präziseren Schilderungen der Beschwerdeführenden zu ihrem Kennenlernen, der Flucht, der Heirat und ihren Befürchtungen betreffend gesellschaftliche und strafrechtliche Konsequenzen bei einer Rückkehr in den Iran sind als nachgeschoben zu betrachten. Ähnlich substanziierte Schilderungen wären von ihnen bereits anlässlich der Befragungen und der Anhörungen zu erwarten gewesen. Die diesbezüglich umfangreichen Ausführungen in ihrer Beschwerdeeingabe und den nachträglich eingereichten zahlreichen Beschwerdeergänzungen, die mit der Unterstützung einer Rechtsvertreterin und nach dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung ausgearbeitet wurden, sind nicht geeignet, ihre unsubstanziierten, stereotypen und mit wenigen Realkennzeichen versehenen Schilderungen im Verfahren vor dem BFM zu relativieren. So fällt beispielsweise auf, dass die Beschwerdeführerin erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens das erste Mal über ihre angebliche Tätowierung des Vornamens ihres ersten Ehemannes auf der Innenseite ihres rechten Unterarms spricht. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie eine so einschneidende körperliche Kennzeichnung bereits im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte. Auch auf die Frage während der Anhörung, wie sie beweisen könne, dass sie mit N._______ verheiratet gewesen sei, nannte sie - auch wenn aufgrund einer Tätowierung nicht auf eine Heirat geschlossen werden kann - bezeichnenderweise diese als Hinweis auf eine Verbindung mit ihrem ersten Ehemann dienende Tätowierung nicht (vgl. A9, S. 8). 6.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe samt eingelegter Beweisakten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden halten somit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Demzufolge hat das BFM zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und ihre Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen auch die zahlreich eingereichten Beweismittel - auf welche vorliegend nicht mehr näher eingegangen wird - nichts zu ändern. 7. 7.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5538/2007 vom 11. Februar 2010 mit weiteren Hinweisen). 7.2. Es wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ungefähr seit (...) für die L._______ exilpolitisch tätig ist. Dies belegen seine diesbezüglich zahlreichen Eingaben während des Beschwerdeverfahrens. Auffallend ist jedoch, dass er erst einige Monate nach dem von der Vorinstanz gefällten negativen Asylentscheid begann, sich für die L._______ zu betätigen. Zudem engagierte sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat weder politisch noch war er in einer politischen Partei tätig (vgl. A1, S. 5 und A10, S. 8). 7.3. Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, insbesondere diejenigen von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleichzeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch die iranischen Behörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. beispielsweise BVGE 2009/29 E. 7.4.3 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2007 vom 24. September 2009 E. 5.2 und D-1083/2010 vom 22. März 2010 E. 5.4). 7.4. Die Auswertung des diesbezüglich eingereichten Beweismaterials führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz von (...) bis (...) an vielen gegen das iranische Regime gerichteten Kundgebungen sowie an regelmässig stattfindenden Sitzungen der L._______ in R._______ und I._______ teilnahm. Rund zwei Mal im Monat hält er sich vor dem EVZ in I._______ auf und informiert seine Asyl suchenden Landsleute über die Aktivitäten dieser Partei. Überdies war er die verantwortliche Person für einen Informationsstand der L._______ anlässlich einer Kundgebung vom (...) in I._______. Zudem reichte er zahlreiche Schriftstücke der L._______, unter anderem mehrere Mitgliedsbestätigungen beziehungsweise Kopien undatierter Mitgliederausweise sowie diverse Aufrufe und Resolutionen der genannten politischen Gruppierung zu den Akten. Gemäss eigenen Angaben ist er bei der L._______ ein normales Mitglied (vgl. Schreiben vom 8. Juni 2011). 7.5. Trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Momente ist aufgrund einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser Einschätzung wird die Erkenntnis zugrundegelegt, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann ihm nicht beigemessen werden. Er bekleidet bei der L._______ keine ihn exponierende Funktion. Eine solche ist jedenfalls aus den eingereichten Akten nicht zu entnehmen. Auch im Schreiben der L._______ vom (...) ist einzig davon die Rede, dass der Beschwerdeführer Mitglied dieser Organisation sei, von einer führenden Rolle in der Parteileitung ist weder im eben erwähnten Schreiben noch im in Kopien eingereichten Mitgliederausweis die Rede. Des Weiteren hatte er bei den dokumentierten Veranstaltungen keine zentrale Rolle inne. Das von ihm dargelegte exilpolitische Engagement geht daher nicht über dasjenige hinaus, das zahlreiche nicht im Iran lebende Iraner an den Tag legen. Auch die Tatsache, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an den von ihm angeführten Kundgebungen fotografisch dokumentiert und zumindest teilweise im Internet publik gemacht wurde, kann nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führen, zumal allein deshalb nicht geschlossen werden kann, es sei den iranischen Behörden gelungen, ihn zu identifizieren. 7.6. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der im Beschwerdeverfahren durch die eingereichten Beweismittel dokumentierte regelmässige Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches er und ein gewisser M.K.V. (vgl. dessen Schreiben betreffend Mitgliederbestätigung vom 29. Oktober 2009) daraus zu ziehen versuchen. 7.7. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Seine Aktivitäten für die L._______ vermögen kein derartiges politisches Profil zu entwickeln, dass die iranischen Behörden in ihm einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren könnten. Sein exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse im Iran zu begründen. Der Vollständigkeit halber ist sodann anzufügen, dass der Beschwerdeführer aus den jüngsten politischen Turbulenzen im Iran keine objektiven Nachfluchtgründe herzuleiten vermag. So führte die umstrittene Wiederwahl des Präsidenten Ahmadinejad vom Juni 2009 in einer derzeitigen Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf politisch aktive iranische Exilgruppierungen. 7.8. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die entsprechenden zahlreichen Eingaben und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf sein exilpolitisches Wirken weder einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat und somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 7.9. Insbesondere in der Eingabe vom 15. Mai 2012 wird unter Verweis auf einen Bericht der SFH (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 18. August 2011) geltend gemacht, aus Europa zurückkehrende abgewiesene iranische Asylsuchende würden in ihrem Heimatland massiven Repressionen ausgesetzt. Es bestehe der Verdacht, dass Informanten die Namen und Details von Personen, die in westlichen Ländern um Asyl nachgesucht hätten, den iranischen Botschaftern zustellen würden und diese die Informationen an die iranischen Behörden weiterleiten würden. In Anbetracht der Verschwiegenheitspflicht, der die Schweizer Asylbehörden unterliegen, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern aussenstehende Personen Details über iranische Asylsuchende in Erfahrung bringen können, damit der Schluss gezogen werden könnte, diese seien wegen "Verbreitung von falscher Propaganda gegen die Islamische Republik" in ihrem Heimatland zur Verantwortung zu ziehen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen über das Vorgehen der iranischen Behörden gegenüber ihren rückkehrenden Staatsangehörigen sind zudem substanziierte Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in den Iran nicht ersichtlich. Auch aus diesem Grund ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. 9.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3. 9.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2. In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als generell zumutbar. Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. 9.3.3. Es ergeben sich zudem keine individuellen Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um einen jungen und gesunden Mann, der zumindest einen grossen Teil seines bisherigen Lebens im Iran verbrachte und dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über einige Berufserfahrung verfügt (vgl. A1, S. 1 ff.). Zudem ist - auch wenn dies vorliegend nicht im Rahmen von Art. 83 Abs. 7 AuG gewürdigt wird - darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung trat (vgl. oben Bstn. O und S). Bei der Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigenen Angaben der Gesundheitszustand nach beendeter (...) Behandlung stabilisiert. (Kurze Darstellung Behandlungsverlauf) (vgl. Schreiben der Beschwerdeführenden vom 14. April 2011 S. 2). Auch sie hat einen Grossteil ihres bisherigen Lebens in ihrer Heimat verbracht, arbeitete zuletzt als Hausfrau und verfügt im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A2, S. 1 ff.). Die Reintegration des inzwischen (...)jährigen Sohnes sowie der am (...) geborenen Tochter der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland ist als zumutbar zu erachten, zumal sich beide Kinder aufgrund ihres sehr jungen Alters noch in einer starken Abhängigkeit von ihren Eltern befinden. Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Hinweise der Beschwerdeführenden auf ihre Integration in der Schweiz nicht entscheidwesentlich sind, da es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss nicht um die Beurteilung der Situation der Asylsuchenden in der Schweiz, sondern der Situation im Heimatland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als zumutbar. 9.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. In der Verfügung vom 28. Februar 2008 wies der Instruktionsrichter unter anderem darauf hin, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde. Da der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Arbeitszeugnis (Darstellung Erwerbstätigkeiten), ist nicht von einer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand: