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D-1523/2016

D-1523/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden 1-3 suchten am 28. August 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machten im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe (...) oder (...) auf Druck ihrer Brüder einen Mann geheiratet, der sich kurze Zeit später eine zweite Frau genommen und die Beschwerdeführerin 2 schlecht behandelt habe. Die Beschwerdeführerin 2 und der im selben Dorf E._______ wohnhafte Beschwerdeführer 1 hätten beschlossen, gemeinsam zu fliehen. Sie seien nach F._______ gegangen, hätten dort geheiratet und einen Sohn (den Beschwerdeführer 3) bekommen. Nach einem Jahr habe der Beschwerdeführer 1 erfahren, dass der erste Mann der Beschwerdeführerin 2 sie bei der Polizei denunziert und bei seinen Eltern nach ihm gefragt und ihm mit dem Tod gedroht habe. Sie seien deshalb im Jahr 2000 in den Irak gezogen (in die Nähe von G._______). Dort hätten sie zwar illegal, aber geduldet gelebt. Als aber immer mehr Iraner zum Arbeiten nach G._______ gekommen und auch iranische Agenten zahlreicher geworden seien, hätten sie den Irak im Sommer 2006 verlassen und seien via die Türkei nach Europa gereist. Sie hätten sich im Iran nicht politisch betätigt. In der Schweiz kam die Beschwerdeführerin 4 zur Welt. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 stellte das vormalige BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 19. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens brachte der Beschwerdeführer 1 vor, er sei seit (...) Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Er habe von November 2008 bis März 2012 an mehreren gegen das iranische Regime gerichteten Kundgebungen, unter Verantwortlichkeit für einen Informationsstand der DVF, und an regelmässigen Sitzungen der DVF teilgenommen. Zudem halte er sich etwa zwei Mal im Monat vor dem (...) auf und informiere asylsuchende Landsleute über die Aktivitäten der DVF. D. Mit Urteil D-1057/2008 vom 4. Juni 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers 1 verneinte das Gericht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Dem Beschwerdeführer 1 könne kein erhöhter Exponierungsgrad zuerkannt werden. Er bekleide bei der DVF keine exponierende Funktion und habe auch bei den dokumentierten Veranstaltungen keine zentrale Rolle innegehabt. Sein exilpolitisches Engagement gehe nicht über dasjenige anderer iranischer Staatsangehöriger hinaus. Allein aus dem Umstand, dass seine Kundgebungsteilnahmen fotografisch dokumentiert und teils im Internet publik gemacht worden seien, könne nicht auf eine Identifizierung durch die iranischen Behörden und eine relevante Gefährdung geschlossen werden. Mit seinen Aktivitäten für die DVF vermöge er kein Profil zu entwickeln, aufgrund dessen die iranischen Behörden in ihm einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren könnten. E. Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 (irrtümlich datiert vom 8. Februar 2012; Eingang beim BFM am 11. Februar 2013) reichte der Beschwerdeführer 1 unter Verweis auf exilpolitische Aktivitäten beim BFM ein zweites Asylgesuch ein. Er ersuchte um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um entsprechende Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Hinsichtlich der Ehefrau und Kinder, die nicht politisch aktiv seien, ersuchte er mit Eingabe vom 27. Januar 2016 um deren Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe in den vergangenen Monaten an zahlreichen Demonstrationen der DVF, bei der er für die (...) in den Kantonen H._______ und I._______ zuständig sei, teilgenommen (Aufzählung der Kundgebungen). Fotos davon seien auf den Internetseiten der DVF respektive der Zeitschrift "(...)", welche die DVF monatlich in persischer, französischer und deutscher Sprache herausgebe, zugänglich. Im (...) habe er einen regimekritischen Artikel verfasst, der auf der DVF-Internetseite veröffentlicht worden sei. Am (...) habe er zudem ein Schreiben einer Interessengruppe von Exil-Iranern an die damalige Bundespräsidentin mitunterschrieben, in dem auf die Menschenrechtsverletzungen im Iran hingewiesen und die Schliessung der iranischen Botschaft in der Schweiz gefordert worden sei. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen würden von einer deutlichen Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran in den letzten Jahren und einem verstärkten Einsatz moderner Technologien zur Überwachung von Dissidenten berichten. Es sei davon auszugehen, dass selbst niederrangige Demonstrationsteilnehmer ein Ziel staatlicher Überwachungsmassnahmen darstellen würden. Bezüglich der Frage der Gefährdung von DVF-Mitgliedern verweise er auf verschiedentlich ergangene Entscheide. So habe das BFM im Jahr 2012 ein Gesuch eines DVF-(...) gutgeheissen. Das UN-Antifolterkomitee (Committee Against Torture; nachfolgend: CAT) habe sich auch dahingehend geäussert, dass einem DVF-(...) Verfolgung drohe, und das Bundesverwaltungsgericht sei in zwei Entscheiden aus dem Jahr 2012 zum Schluss gelangt, dass zwei Brüdern bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer Tätigkeit für die DVF Verfolgung drohe. Er sei bei Kundgebungsteilnahmen fotografiert worden und seine Kontaktdaten seien in der Zeitschrift "(...)" erschienen. Es sei deshalb von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen. Der Eingabe lagen eine DVF-Bestätigung vom (...), die Zeitschrift "(...)" von Oktober 2012 und November 2012, Flugblätter, Fotos und weitere Informationen zu den aufgeführten Demonstrationen sowie der Artikel des Beschwerdeführers 1 von (...) bei. F. Mit Eingaben vom 26. November 2013, 4. August 2014, 28. Oktober 2014 und 29. April 2015 reichte der Beschwerdeführer 1 weitere Dokumente zu seinem exilpolitischen Engagement ein (Fotos beim Verteilen der Zeitschrift "[...]" vor dem Kantonsparlament, Protestbriefe von [...] und [...], "[...]"-Auszug, Unterlagen zu Demonstrationsteilnahmen). Er wies zudem darauf hin, dass er seit (...) (...) der DVF für den Kanton H._______ sei. G. Am (...) hiess das SEM ein Härtefallgesuch gut. Seither verfügen die Beschwerdeführenden über eine Aufenthaltsbewilligung B. H. Am 29. Mai 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer 1 an. Er brachte im Wesentlichen vor, die DVF verfüge über etwa (...) Mitglieder; im Kanton H._______ seien es neun bis zehn. Einmal im Jahr finde eine Generalversammlung statt. Die Beschlüsse gingen zur Ausführung an ein (...-)köpfiges Exekutivkomitee. Er sei seit (...) für die (...) und seit (...) für die (...) im Kanton H._______ zuständig. Als (...) stelle er das Material für Demonstrationen (Flyer, Banner, Tische etc.) bereit und schreibe einen Bericht über den Veranstaltungsablauf an das Exekutivkomitee. Als (...) bespreche er vor einer Demonstration das Wichtigste mit der Polizei. Während der Kundgebung sorge er für die Sicherheit und halte allfällige Störer fern. Im (...) sei anlässlich einer Versammlung mit anderen Organisationen die "(...)" gegründet worden. Kundgebungen würden seither gemeinsam organisiert. Seit (...) sei er DVF-(...). In dieser Funktion informiere er die kantonalen Vereins-Mitglieder über Veranstaltungen. Zudem besuche er Asylzentren, um neue Mitglieder zu mobilisieren. Auch verteile er die Zeitschrift "(...)" an Schweizer Kollegen, Iraner und Kantonsparlamentarier. Er nehme an DVF-Sitzungen teil und sei in regelmässigem Kontakt mit dem Vizeverantwortlichen, um allfällige Aufgaben zu besprechen. Momentan habe er aufgrund einer hundertprozentigen Arbeitsstelle keine Zeit, regimekritische Artikel zu verfassen. Er sei sich aber sicher, dass die iranischen Behörden über seine Aktivitäten in der Schweiz bereits Bescheid wüssten und er bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet würde. Bezüglich der weiteren Aussagen und der zusätzlich eingereichten Beweismittel (Unterlagen zu Demonstrationen, Zeitschrift "(...)" [Vermerk als (...)], Fotos beim Verteilen der Zeitschrift "[...]") wird auf die Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten B18). I. I.a Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die (zweiten) Asylgesuche ab und stellte weiter fest, dass angesichts der Aufenthaltsbewilligungen über die Wegweisung nicht zu befinden sei. I.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer 1 habe im ersten Asylverfahren keine Vorverfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft gemacht. Es stehe daher fest, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaats nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten sei. Auch bis zum ersten Asylentscheid vom 18. Januar 2008 sei er nicht politisch aktiv gewesen. Bezüglich des nun geltend gemachten exilpolitischen Engagements lägen keine Hinweise vor, dass die iranischen Behörden von der DVF-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf Massnahmen zu dessen Nachteil eingeleitet hätten. Es sei zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden. Das SEM gehe aber davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf Personen konzentrieren würden, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden. Hinsichtlich des angeführten Entscheids des CAT sei anzumerken, dass gemäss Ansicht des SEM eine Funktionsbezeichnung allein keine Verfolgungsgefahr zu begründen vermöge. Eine differenzierte Betrachtung der tatsächlichen exilpolitischen Tätigkeiten jenseits der blossen Bezeichnung gebiete unter anderem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Massgebend sei daher nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die betreffende Person eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle. Beim Beschwerdeführer 1 liege kein derart herausragendes Profil vor. Seine Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen vieler anderer iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz und würden ihn nicht abheben. Seine Funktion als DVF-(...) beinhalte hauptsächlich administrative und vereinsinterne Aufgaben. Der Beschwerdeführer 1 treffe keine wichtigen Entscheide. Zudem sei er lediglich für neun Mitglieder in seinem Kanton zuständig. Seiner Funktion fehle daher die nötige Exponierung, um durch das iranische Regime als Bedrohung wahrgenommen zu werden. Daran vermöchten auch die in den Jahren (...) und (...) verfassten regimekritischen Artikel nichts zu ändern. Es handle sich dabei lediglich um Einzelaktionen. Zudem seien die Artikel, die unter der angegebenen Adresse nicht mehr abrufbar seien, nur auf der vereinsinternen Internetseite publiziert und somit nicht von einer breiten Öffentlichkeit wahrgenommen worden. Dasselbe gelte für das Sammeln von Unterschriften und das Verteilen der Zeitschrift "(...)" unter Iranern und Kantonsparlamentariern. Auch durch diese Aktivitäten habe sich der Beschwerdeführer 1 nicht einer breiteren Öffentlichkeit ausserhalb der iranischen Diaspora exponiert. Den eingereichten Fotos sei auch nicht zu nehmen, dass er sich bei den Demonstrationen besonders und über das Mass anderer Personen hinaus exponiert oder eine exponierende Führungsposition innegehabt hätte. Schliesslich handle es sich bei der DVF um einen nur in der Schweiz agierenden Verein, der international unbekannt sei und daher kein politisches Gewicht in der iranischen Exilgemeinde habe. Die Beweismitteleingaben würden zudem zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Aktivitäten stattfinden würden, von denen anschliessend Gruppenaufnahmen hunderter Teilnehmer auf einschlägigen Internetseiten publiziert würden. Es dürfte den iranischen Behörden nicht möglich sein, all diese oft schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Im Übrigen dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. Dazu gehöre auch die mit Namen und Fotos versehene Publikation von Artikeln in exiliranischen Zeitungen. Die iranischen Behörden hätten indes nur dann ein Interesse an der Identifizierung, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Dies sei beim Beschwerdeführer 1 nicht der Fall. Seine Funktion als DVF-(...) habe nicht zu einer wesentlichen Schärfung seines politischen Profils geführt. Es sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ihn als bedrohlichen Gegner des Regimes wahrnehmen würden. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers 1 vermöge daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu begründen. J. J.a Mit Eingabe vom 10. März 2016 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. J.b Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 1 sei seit dem Jahr (...) als kantonaler DVF-(...) für die Vor- und Nachbereitung von Demonstrationen zuständig, seit (...) als (...) auch für den reibungslosen Ablauf der Kundgebungen. Im (...) sei er schliesslich zum (...) der DVF für den Kanton H._______ gewählt worden. In dieser Funktion sei er Kontaktperson für die kantonalen DVF-Mitglieder. Im Vordergrund stehe dabei die Mobilisierung der Mitglieder für Vereins-Veranstaltungen. Zudem verteile er die Zeitschrift "(...)" innerhalb des Kantons und besuche Asylzentren, um neue Mitglieder zu gewinnen und Landsleute im Asylverfahren zu unterstützen. Etwa alle drei Monate nehme er an Austauschsitzungen mit anderen (...), den Komitee-Mitgliedern und dem Präsidenten teil, bei denen die weiteren Vereins-Aktivitäten diskutiert würden. Er habe mehrmals (letztmals im [...]) für die DVF Artikel verfasst, die auf der Internetseite des Vereins publiziert worden seien. In der Zeitschrift "(...)" würden die Namen und Telefonnummern der (...) genannt. Zwischen (...) und (...) habe er an vier weiteren Kundgebungen teilgenommen. Er sei sich sicher, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten hätten. Er gehe davon aus, dass das Regime absichtlich Chaoten an die Demonstrationen des DVF schicke. Als (...) sei er in solchen Fällen dafür zuständig, dass sich die Lage nicht zuspitze. Er alarmiere gegebenenfalls die Polizei, die auch schon einen Chaoten festgenommen habe. Indem er aktiv gegen solche regimefreundlichen Personen vorgehe, exponiere er sich. Der von ihm im Jahr (...) mitunterzeichnete offene Brief an die damalige Bundespräsidentin, in dem Exil-Iraner die Schliessung der iranischen Botschaft gefordert hätten, sei nicht nur in der Zeitschrift "(...)" veröffentlicht, sondern auch von den Schweizer Medien aufgegriffen worden. Es sei anzunehmen, dass die iranische Botschaft von der Forderung Kenntnis genommen und auf die Unterzeichnenden ein Augenmerk geworfen habe. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er eine Verfolgung durch den iranischen Sicherheitsdienst. Dass die iranischen Behörden gegenwärtig noch keine Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten, entspreche deren gängiger Praxis. Bei einer Rückkehr in den Iran seien Personen, die als oppositionell identifiziert worden seien, jedoch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt. Das SEM lasse die Rechtsprechung des CAT ausser Acht, wonach nicht nur exponierte Kaderpolitiker im Fokus der iranischen Überwachungsmassnahmen stehen würden, und verweise stattdessen auf den EGMR, der eine differenzierte Betrachtung jenseits blosser Bezeichnungen vorschlage. Der Beschwerdeführer 1 berufe sich jedoch nicht nur auf seine Funktionsbezeichnung, sondern habe seine konkreten Aufgaben dargelegt. Sein Aufstieg innerhalb der DVF zeige, dass die Vereinsspitze mit seiner Arbeit zufrieden sei und ihm immer mehr Verantwortung übertragen habe. Dass es in seinem Kanton nur wenige DVF-Mitglieder gebe, die in seinen Verantwortungsbereich fallen würden, mindere die Wesentlichkeit seiner Funktion nicht. Das CAT habe die Funktion des (...) als geeignet betrachtet, um in den Fokus der iranischen Überwachungsmassnahmen zu geraten. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei in zwei Fällen zum Schluss gelangt, dass die besagte Funktion zusammen mit einem ausgeprägten Engagement in der DVF genüge, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Die DVF sei keine isolierte Vereinigung einiger weniger Exilpolitiker, sondern stehe in engem Kontakt mit anderen exilpolitischen Organisationen. Im (...) sei die "(...)" gegründet worden. In einer gemeinsamen Resolution habe man das Vorgehen des iranischen Regimes verurteilt. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass auch die DVF im Fokus der iranischen Überwachungsmassnahmen stehe. Dem Beschwerdeführer 1 würde bei einer Rückkehr in den Iran eine ernsthafte Gefährdung drohen. Spätestens bei einem Verhör nach der Ankunft würde seine regimekritische Haltung zum Vorschein kommen. Das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe sei daher zu bejahen und die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG festzustellen. J.c Der Rechtsmitteleingabe lagen folgende Dokumente bei: Artikel des Beschwerdeführers 1 von (...), "(...)"-Auszüge ([...] bis [...]), Unterlagen zu Kundgebungen/Veranstaltungen vom [Aufzählung], Verfügung des kantonalen Amts für Sozialbeiträge vom 13. Juli 2015. K. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 - eröffnet am 18. März 2016 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Rechtsmitteleingabe mangels Unterzeichnung den formellen Anforderungen nicht zu genügen vermöge. Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, innert gleicher Frist ihre aktuelle finanzielle Situation zu belegen. L. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine von ihrem Rechtsvertreter unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. M. Mit Eingabe vom 6. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden innert entsprechend erstreckter Frist Belege zu ihren Finanzen zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie hingegen ab. Des Weiteren lud sie das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2016 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 2. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht. P. Am 12. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein. Q. Mit Eingabe vom 30. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zu Kundgebungsteilnahmen des Beschwerdeführers 1 (Aufzählung) und Fotos beim Verteilen der Zeitschrift "(...)" zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 23. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Belege zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers 1 ein (Kundgebungen am [Aufzählung]; Fotos beim Verteilen der Zeitschrift "[...]"; "[...]"-Auszüge; Artikel des Beschwerdeführers 1 von [...]). Sie führten des Weiteren aus, der Beschwerdeführer 1 engagiere sich über die Grenzen der DVF hinaus. So habe er bereits mehrfach Kundgebungen in Zusammenarbeit mit weiteren Mitgliedern der "(...)" organisiert. Er übernehme dabei organisatorische Aufgaben (Verteilen schriftlicher Aufrufe zur Teilnahme, Transport von Mitgliedern); die DVF bestätigte dies im beiliegenden Schreiben vom (...).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und nach erfolgter Verbesserung auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Massgebend ist somit, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und die betreffende Person deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2009/29 E. 5.1). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten das zweite Asylgesuch mit dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers 1 und machten somit das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe geltend.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-830/2016 vom 20. Juli 2016 mit der Frage subjektiver Nachfluchtgründe bei exilpolitischen Aktivitäten betreffend den Iran auseinandergesetzt. Demnach ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Person zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). Im Ergebnis wurde somit die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe setzt ein exponiertes Wirken voraus, was auch im Lichte der Praxis des EGMR und CAT zu gelten hat (vgl. besagtes Referenzurteil E. 4.2.).

E. 4.3 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat.

E. 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss seinen Aussagen im ersten Asylverfahren im Iran nicht politisch tätig war und keiner Partei angehörte. Eine Vorverfolgung vermochte er nicht glaubhaft darzulegen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaats im Jahr 2000 als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist.

E. 4.3.2 Auch bis zum erstinstanzlichen Abschluss des ersten Asylverfahrens entfaltete der Beschwerdeführer 1 kein politisches Engagement. Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens gegen den negativen Asylentscheid des BFM vom 18. Januar 2008 trat er der DVF bei. Mit den bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils D-1057/2008 vom 4. Juni 2012 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (DVF-Mitgliedschaft, fotografisch dokumentierte und im Internet publik gemachte Teilnahme an diversen Kundgebungen gegen das iranische Regime mit Verantwortlichkeit für DVF-Informationsstand, Teilnahme an Sitzungen der DVF; Aufsuchen von Landsleuten im [...]) vermochte der Beschwerdeführer 1 keine Gefährdung aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe darzulegen (vgl. das besagte Urteil D-1057/2008 vom 4. Juni 2012 E. 7.2 -7.8).

E. 4.3.3 Die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs respektive des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorgebrachten weiteren exilpolitischen Aktivitäten vermögen das Profil des Beschwerdeführers 1 nicht entscheidend zu schärfen. Bezüglich der DVF-Mitgliedschaft, der Teilnahme an Vereinssitzungen, der Organisation von Kundgebungen und der im Internet publik gemachten Teilnahme an solchen sowie dem Aufsuchen von Landsleuten im (...) kann auf die nach wie vor geltenden Ausführungen im Beschwerdeurteil D-1057/2008 vom 4. Juni 2012 verwiesen werden, wonach sich daraus keine Gefährdung des Beschwerdeführers 1 ableiten lässt. Wie bereits ausgeführt ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der äusseren Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die betreffende Person zu einer Gefahr für den Bestand des iranischen Regimes wird. Es kommt somit nicht in erster Linie auf die Funktionsbezeichnung, sondern auf das tatsächliche Wirken der betreffenden Person an. Hinsichtlich der neuen Funktion des Beschwerdeführers 1 als (...) der DVF ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 zu verweisen, dem ebenfalls ein Asylgesuch eines DVF-(...) zugrunde lag. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in jenem Verfahren eingehend mit der Einschätzung der Aktivitäten der DVF befasst und festgestellt, dass die Vermutung bestehe, dass die DVF mit der Schaffung von Positionen wie etwa derjenigen des (...) lediglich versuche, den Anschein einer Kaderfunktion zu erwecken, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Bei den Mitgliedern der DVF handle es sich mehrheitlich um Personen, die im Iran nicht politisch aktiv gewesen seien. Die Demonstrationen und Anlässe seien darauf angelegt, möglichst viel Aufmerksamkeit in den Medien zu erlangen, mit anschliessender Dokumentation im Internet, wobei die Bilder der Teilnehmenden mit ihren Namen jeweils möglichst prominent herausgestellt würden. Es sei offenkundig, dass dies dem Selbstzweck diene, ein Verfolgungsszenario heraufzubeschwören. Das Gericht sei jedoch der Ansicht, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermöchten zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten. Das Gericht kam im besagten Verfahren zum Schluss, dass die exilpolitische Tätigkeit des betreffenden Beschwerdeführers als (...) der DVF zu keiner Exponierung führe (vgl. a.a.O. E. 4.3). Vorliegend bestätigt sich die im angeführten Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 geäusserte Vermutung, was die Funktionsbezeichnungen innerhalb der DVF anbelangt. Auch wenn die Bezeichnung "DVF-(...)" den Anschein einer Kaderfunktion zu erwecken versucht, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht auf eine mit wichtigen Entscheidbefugnissen verbundene Funktion des Beschwerdeführers 1 schliessen, setzt er eigenen Angaben zufolge doch vielmehr die Anordnungen des Exekutivkomitees um und führt hauptsächlich administrative Tätigkeiten aus (wie die Weiterleitung von Informationen an die wenigen DVF-Mitglieder seines Kantons, Organisation von Demonstrationen und entsprechende Berichterstattung an das Exekutivkomitee). Aus dem blossen Umstand der Nennung der Namen und Telefonnummern der (...) in der DVF-Monatszeitschrift "(...)" lässt sich keine wesentliche Profilschärfung ableiten (vgl. hierzu erneut das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.3). Eine besondere Exponiertheit in einer Weise, dass aufgrund seiner Persönlichkeit der Eindruck erweckt würde, der Beschwerdeführer 1 sei eine Gefahr für das politische System des Irans, ergibt sich auch nicht aus der sporadischen Veröffentlichung von Artikeln in der Vereinszeitschrift, der Verteilung derselben im Kanton und der Mitunterzeichnung eines Protestbriefs im Jahr (...). Schliesslich zeichnet sich auch aus der vorgebrachten Zusammenarbeit bei Kundgebungen mit Mitgliedern der "(...)" keine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers 1 ab, sind seine diesbezüglichen Aufgaben doch wiederum rein organisatorischer Natur (vgl. DVF-Bestätigungsschreiben vom [...] [Verteilen von Aufrufen, Transport von Mitgliedern]). Insgesamt betrachtet bleibt das Profil des Beschwerdeführers 1 damit niederschwellig. Er unterscheidet sich in seinen exilpolitischen Aktivitäten nicht massgeblich von den (...) der DVF für die Kantone J._______ und K._______, bei denen das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in beiden Fällen verneint hat (vgl. die Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] und E-585/2017 vom 7. Februar 2017). Dem Beschwerdeführer 1 gelingt es vorliegend nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten.

E. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht erfüllen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die (zweiten) Asylgesuche zutreffend abgelehnt.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von deren prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1523/2016 Urteil vom 14. März 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

1. A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau

2. B._______, geboren am (...), und die Kinder

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-3 suchten am 28. August 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machten im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe (...) oder (...) auf Druck ihrer Brüder einen Mann geheiratet, der sich kurze Zeit später eine zweite Frau genommen und die Beschwerdeführerin 2 schlecht behandelt habe. Die Beschwerdeführerin 2 und der im selben Dorf E._______ wohnhafte Beschwerdeführer 1 hätten beschlossen, gemeinsam zu fliehen. Sie seien nach F._______ gegangen, hätten dort geheiratet und einen Sohn (den Beschwerdeführer 3) bekommen. Nach einem Jahr habe der Beschwerdeführer 1 erfahren, dass der erste Mann der Beschwerdeführerin 2 sie bei der Polizei denunziert und bei seinen Eltern nach ihm gefragt und ihm mit dem Tod gedroht habe. Sie seien deshalb im Jahr 2000 in den Irak gezogen (in die Nähe von G._______). Dort hätten sie zwar illegal, aber geduldet gelebt. Als aber immer mehr Iraner zum Arbeiten nach G._______ gekommen und auch iranische Agenten zahlreicher geworden seien, hätten sie den Irak im Sommer 2006 verlassen und seien via die Türkei nach Europa gereist. Sie hätten sich im Iran nicht politisch betätigt. In der Schweiz kam die Beschwerdeführerin 4 zur Welt. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 stellte das vormalige BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 19. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens brachte der Beschwerdeführer 1 vor, er sei seit (...) Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Er habe von November 2008 bis März 2012 an mehreren gegen das iranische Regime gerichteten Kundgebungen, unter Verantwortlichkeit für einen Informationsstand der DVF, und an regelmässigen Sitzungen der DVF teilgenommen. Zudem halte er sich etwa zwei Mal im Monat vor dem (...) auf und informiere asylsuchende Landsleute über die Aktivitäten der DVF. D. Mit Urteil D-1057/2008 vom 4. Juni 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers 1 verneinte das Gericht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Dem Beschwerdeführer 1 könne kein erhöhter Exponierungsgrad zuerkannt werden. Er bekleide bei der DVF keine exponierende Funktion und habe auch bei den dokumentierten Veranstaltungen keine zentrale Rolle innegehabt. Sein exilpolitisches Engagement gehe nicht über dasjenige anderer iranischer Staatsangehöriger hinaus. Allein aus dem Umstand, dass seine Kundgebungsteilnahmen fotografisch dokumentiert und teils im Internet publik gemacht worden seien, könne nicht auf eine Identifizierung durch die iranischen Behörden und eine relevante Gefährdung geschlossen werden. Mit seinen Aktivitäten für die DVF vermöge er kein Profil zu entwickeln, aufgrund dessen die iranischen Behörden in ihm einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren könnten. E. Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 (irrtümlich datiert vom 8. Februar 2012; Eingang beim BFM am 11. Februar 2013) reichte der Beschwerdeführer 1 unter Verweis auf exilpolitische Aktivitäten beim BFM ein zweites Asylgesuch ein. Er ersuchte um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um entsprechende Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Hinsichtlich der Ehefrau und Kinder, die nicht politisch aktiv seien, ersuchte er mit Eingabe vom 27. Januar 2016 um deren Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe in den vergangenen Monaten an zahlreichen Demonstrationen der DVF, bei der er für die (...) in den Kantonen H._______ und I._______ zuständig sei, teilgenommen (Aufzählung der Kundgebungen). Fotos davon seien auf den Internetseiten der DVF respektive der Zeitschrift "(...)", welche die DVF monatlich in persischer, französischer und deutscher Sprache herausgebe, zugänglich. Im (...) habe er einen regimekritischen Artikel verfasst, der auf der DVF-Internetseite veröffentlicht worden sei. Am (...) habe er zudem ein Schreiben einer Interessengruppe von Exil-Iranern an die damalige Bundespräsidentin mitunterschrieben, in dem auf die Menschenrechtsverletzungen im Iran hingewiesen und die Schliessung der iranischen Botschaft in der Schweiz gefordert worden sei. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen würden von einer deutlichen Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran in den letzten Jahren und einem verstärkten Einsatz moderner Technologien zur Überwachung von Dissidenten berichten. Es sei davon auszugehen, dass selbst niederrangige Demonstrationsteilnehmer ein Ziel staatlicher Überwachungsmassnahmen darstellen würden. Bezüglich der Frage der Gefährdung von DVF-Mitgliedern verweise er auf verschiedentlich ergangene Entscheide. So habe das BFM im Jahr 2012 ein Gesuch eines DVF-(...) gutgeheissen. Das UN-Antifolterkomitee (Committee Against Torture; nachfolgend: CAT) habe sich auch dahingehend geäussert, dass einem DVF-(...) Verfolgung drohe, und das Bundesverwaltungsgericht sei in zwei Entscheiden aus dem Jahr 2012 zum Schluss gelangt, dass zwei Brüdern bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer Tätigkeit für die DVF Verfolgung drohe. Er sei bei Kundgebungsteilnahmen fotografiert worden und seine Kontaktdaten seien in der Zeitschrift "(...)" erschienen. Es sei deshalb von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen. Der Eingabe lagen eine DVF-Bestätigung vom (...), die Zeitschrift "(...)" von Oktober 2012 und November 2012, Flugblätter, Fotos und weitere Informationen zu den aufgeführten Demonstrationen sowie der Artikel des Beschwerdeführers 1 von (...) bei. F. Mit Eingaben vom 26. November 2013, 4. August 2014, 28. Oktober 2014 und 29. April 2015 reichte der Beschwerdeführer 1 weitere Dokumente zu seinem exilpolitischen Engagement ein (Fotos beim Verteilen der Zeitschrift "[...]" vor dem Kantonsparlament, Protestbriefe von [...] und [...], "[...]"-Auszug, Unterlagen zu Demonstrationsteilnahmen). Er wies zudem darauf hin, dass er seit (...) (...) der DVF für den Kanton H._______ sei. G. Am (...) hiess das SEM ein Härtefallgesuch gut. Seither verfügen die Beschwerdeführenden über eine Aufenthaltsbewilligung B. H. Am 29. Mai 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer 1 an. Er brachte im Wesentlichen vor, die DVF verfüge über etwa (...) Mitglieder; im Kanton H._______ seien es neun bis zehn. Einmal im Jahr finde eine Generalversammlung statt. Die Beschlüsse gingen zur Ausführung an ein (...-)köpfiges Exekutivkomitee. Er sei seit (...) für die (...) und seit (...) für die (...) im Kanton H._______ zuständig. Als (...) stelle er das Material für Demonstrationen (Flyer, Banner, Tische etc.) bereit und schreibe einen Bericht über den Veranstaltungsablauf an das Exekutivkomitee. Als (...) bespreche er vor einer Demonstration das Wichtigste mit der Polizei. Während der Kundgebung sorge er für die Sicherheit und halte allfällige Störer fern. Im (...) sei anlässlich einer Versammlung mit anderen Organisationen die "(...)" gegründet worden. Kundgebungen würden seither gemeinsam organisiert. Seit (...) sei er DVF-(...). In dieser Funktion informiere er die kantonalen Vereins-Mitglieder über Veranstaltungen. Zudem besuche er Asylzentren, um neue Mitglieder zu mobilisieren. Auch verteile er die Zeitschrift "(...)" an Schweizer Kollegen, Iraner und Kantonsparlamentarier. Er nehme an DVF-Sitzungen teil und sei in regelmässigem Kontakt mit dem Vizeverantwortlichen, um allfällige Aufgaben zu besprechen. Momentan habe er aufgrund einer hundertprozentigen Arbeitsstelle keine Zeit, regimekritische Artikel zu verfassen. Er sei sich aber sicher, dass die iranischen Behörden über seine Aktivitäten in der Schweiz bereits Bescheid wüssten und er bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet würde. Bezüglich der weiteren Aussagen und der zusätzlich eingereichten Beweismittel (Unterlagen zu Demonstrationen, Zeitschrift "(...)" [Vermerk als (...)], Fotos beim Verteilen der Zeitschrift "[...]") wird auf die Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten B18). I. I.a Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die (zweiten) Asylgesuche ab und stellte weiter fest, dass angesichts der Aufenthaltsbewilligungen über die Wegweisung nicht zu befinden sei. I.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer 1 habe im ersten Asylverfahren keine Vorverfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft gemacht. Es stehe daher fest, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaats nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten sei. Auch bis zum ersten Asylentscheid vom 18. Januar 2008 sei er nicht politisch aktiv gewesen. Bezüglich des nun geltend gemachten exilpolitischen Engagements lägen keine Hinweise vor, dass die iranischen Behörden von der DVF-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf Massnahmen zu dessen Nachteil eingeleitet hätten. Es sei zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden. Das SEM gehe aber davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf Personen konzentrieren würden, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden. Hinsichtlich des angeführten Entscheids des CAT sei anzumerken, dass gemäss Ansicht des SEM eine Funktionsbezeichnung allein keine Verfolgungsgefahr zu begründen vermöge. Eine differenzierte Betrachtung der tatsächlichen exilpolitischen Tätigkeiten jenseits der blossen Bezeichnung gebiete unter anderem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Massgebend sei daher nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die betreffende Person eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle. Beim Beschwerdeführer 1 liege kein derart herausragendes Profil vor. Seine Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen vieler anderer iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz und würden ihn nicht abheben. Seine Funktion als DVF-(...) beinhalte hauptsächlich administrative und vereinsinterne Aufgaben. Der Beschwerdeführer 1 treffe keine wichtigen Entscheide. Zudem sei er lediglich für neun Mitglieder in seinem Kanton zuständig. Seiner Funktion fehle daher die nötige Exponierung, um durch das iranische Regime als Bedrohung wahrgenommen zu werden. Daran vermöchten auch die in den Jahren (...) und (...) verfassten regimekritischen Artikel nichts zu ändern. Es handle sich dabei lediglich um Einzelaktionen. Zudem seien die Artikel, die unter der angegebenen Adresse nicht mehr abrufbar seien, nur auf der vereinsinternen Internetseite publiziert und somit nicht von einer breiten Öffentlichkeit wahrgenommen worden. Dasselbe gelte für das Sammeln von Unterschriften und das Verteilen der Zeitschrift "(...)" unter Iranern und Kantonsparlamentariern. Auch durch diese Aktivitäten habe sich der Beschwerdeführer 1 nicht einer breiteren Öffentlichkeit ausserhalb der iranischen Diaspora exponiert. Den eingereichten Fotos sei auch nicht zu nehmen, dass er sich bei den Demonstrationen besonders und über das Mass anderer Personen hinaus exponiert oder eine exponierende Führungsposition innegehabt hätte. Schliesslich handle es sich bei der DVF um einen nur in der Schweiz agierenden Verein, der international unbekannt sei und daher kein politisches Gewicht in der iranischen Exilgemeinde habe. Die Beweismitteleingaben würden zudem zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Aktivitäten stattfinden würden, von denen anschliessend Gruppenaufnahmen hunderter Teilnehmer auf einschlägigen Internetseiten publiziert würden. Es dürfte den iranischen Behörden nicht möglich sein, all diese oft schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Im Übrigen dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. Dazu gehöre auch die mit Namen und Fotos versehene Publikation von Artikeln in exiliranischen Zeitungen. Die iranischen Behörden hätten indes nur dann ein Interesse an der Identifizierung, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Dies sei beim Beschwerdeführer 1 nicht der Fall. Seine Funktion als DVF-(...) habe nicht zu einer wesentlichen Schärfung seines politischen Profils geführt. Es sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ihn als bedrohlichen Gegner des Regimes wahrnehmen würden. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers 1 vermöge daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu begründen. J. J.a Mit Eingabe vom 10. März 2016 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. J.b Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 1 sei seit dem Jahr (...) als kantonaler DVF-(...) für die Vor- und Nachbereitung von Demonstrationen zuständig, seit (...) als (...) auch für den reibungslosen Ablauf der Kundgebungen. Im (...) sei er schliesslich zum (...) der DVF für den Kanton H._______ gewählt worden. In dieser Funktion sei er Kontaktperson für die kantonalen DVF-Mitglieder. Im Vordergrund stehe dabei die Mobilisierung der Mitglieder für Vereins-Veranstaltungen. Zudem verteile er die Zeitschrift "(...)" innerhalb des Kantons und besuche Asylzentren, um neue Mitglieder zu gewinnen und Landsleute im Asylverfahren zu unterstützen. Etwa alle drei Monate nehme er an Austauschsitzungen mit anderen (...), den Komitee-Mitgliedern und dem Präsidenten teil, bei denen die weiteren Vereins-Aktivitäten diskutiert würden. Er habe mehrmals (letztmals im [...]) für die DVF Artikel verfasst, die auf der Internetseite des Vereins publiziert worden seien. In der Zeitschrift "(...)" würden die Namen und Telefonnummern der (...) genannt. Zwischen (...) und (...) habe er an vier weiteren Kundgebungen teilgenommen. Er sei sich sicher, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten hätten. Er gehe davon aus, dass das Regime absichtlich Chaoten an die Demonstrationen des DVF schicke. Als (...) sei er in solchen Fällen dafür zuständig, dass sich die Lage nicht zuspitze. Er alarmiere gegebenenfalls die Polizei, die auch schon einen Chaoten festgenommen habe. Indem er aktiv gegen solche regimefreundlichen Personen vorgehe, exponiere er sich. Der von ihm im Jahr (...) mitunterzeichnete offene Brief an die damalige Bundespräsidentin, in dem Exil-Iraner die Schliessung der iranischen Botschaft gefordert hätten, sei nicht nur in der Zeitschrift "(...)" veröffentlicht, sondern auch von den Schweizer Medien aufgegriffen worden. Es sei anzunehmen, dass die iranische Botschaft von der Forderung Kenntnis genommen und auf die Unterzeichnenden ein Augenmerk geworfen habe. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er eine Verfolgung durch den iranischen Sicherheitsdienst. Dass die iranischen Behörden gegenwärtig noch keine Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten, entspreche deren gängiger Praxis. Bei einer Rückkehr in den Iran seien Personen, die als oppositionell identifiziert worden seien, jedoch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt. Das SEM lasse die Rechtsprechung des CAT ausser Acht, wonach nicht nur exponierte Kaderpolitiker im Fokus der iranischen Überwachungsmassnahmen stehen würden, und verweise stattdessen auf den EGMR, der eine differenzierte Betrachtung jenseits blosser Bezeichnungen vorschlage. Der Beschwerdeführer 1 berufe sich jedoch nicht nur auf seine Funktionsbezeichnung, sondern habe seine konkreten Aufgaben dargelegt. Sein Aufstieg innerhalb der DVF zeige, dass die Vereinsspitze mit seiner Arbeit zufrieden sei und ihm immer mehr Verantwortung übertragen habe. Dass es in seinem Kanton nur wenige DVF-Mitglieder gebe, die in seinen Verantwortungsbereich fallen würden, mindere die Wesentlichkeit seiner Funktion nicht. Das CAT habe die Funktion des (...) als geeignet betrachtet, um in den Fokus der iranischen Überwachungsmassnahmen zu geraten. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei in zwei Fällen zum Schluss gelangt, dass die besagte Funktion zusammen mit einem ausgeprägten Engagement in der DVF genüge, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Die DVF sei keine isolierte Vereinigung einiger weniger Exilpolitiker, sondern stehe in engem Kontakt mit anderen exilpolitischen Organisationen. Im (...) sei die "(...)" gegründet worden. In einer gemeinsamen Resolution habe man das Vorgehen des iranischen Regimes verurteilt. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass auch die DVF im Fokus der iranischen Überwachungsmassnahmen stehe. Dem Beschwerdeführer 1 würde bei einer Rückkehr in den Iran eine ernsthafte Gefährdung drohen. Spätestens bei einem Verhör nach der Ankunft würde seine regimekritische Haltung zum Vorschein kommen. Das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe sei daher zu bejahen und die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG festzustellen. J.c Der Rechtsmitteleingabe lagen folgende Dokumente bei: Artikel des Beschwerdeführers 1 von (...), "(...)"-Auszüge ([...] bis [...]), Unterlagen zu Kundgebungen/Veranstaltungen vom [Aufzählung], Verfügung des kantonalen Amts für Sozialbeiträge vom 13. Juli 2015. K. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 - eröffnet am 18. März 2016 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Rechtsmitteleingabe mangels Unterzeichnung den formellen Anforderungen nicht zu genügen vermöge. Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, innert gleicher Frist ihre aktuelle finanzielle Situation zu belegen. L. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine von ihrem Rechtsvertreter unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. M. Mit Eingabe vom 6. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden innert entsprechend erstreckter Frist Belege zu ihren Finanzen zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie hingegen ab. Des Weiteren lud sie das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2016 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 2. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht. P. Am 12. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein. Q. Mit Eingabe vom 30. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zu Kundgebungsteilnahmen des Beschwerdeführers 1 (Aufzählung) und Fotos beim Verteilen der Zeitschrift "(...)" zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 23. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Belege zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers 1 ein (Kundgebungen am [Aufzählung]; Fotos beim Verteilen der Zeitschrift "[...]"; "[...]"-Auszüge; Artikel des Beschwerdeführers 1 von [...]). Sie führten des Weiteren aus, der Beschwerdeführer 1 engagiere sich über die Grenzen der DVF hinaus. So habe er bereits mehrfach Kundgebungen in Zusammenarbeit mit weiteren Mitgliedern der "(...)" organisiert. Er übernehme dabei organisatorische Aufgaben (Verteilen schriftlicher Aufrufe zur Teilnahme, Transport von Mitgliedern); die DVF bestätigte dies im beiliegenden Schreiben vom (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und nach erfolgter Verbesserung auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Massgebend ist somit, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und die betreffende Person deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2009/29 E. 5.1). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten das zweite Asylgesuch mit dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers 1 und machten somit das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-830/2016 vom 20. Juli 2016 mit der Frage subjektiver Nachfluchtgründe bei exilpolitischen Aktivitäten betreffend den Iran auseinandergesetzt. Demnach ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Person zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). Im Ergebnis wurde somit die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe setzt ein exponiertes Wirken voraus, was auch im Lichte der Praxis des EGMR und CAT zu gelten hat (vgl. besagtes Referenzurteil E. 4.2.). 4.3 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat. 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss seinen Aussagen im ersten Asylverfahren im Iran nicht politisch tätig war und keiner Partei angehörte. Eine Vorverfolgung vermochte er nicht glaubhaft darzulegen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaats im Jahr 2000 als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist. 4.3.2 Auch bis zum erstinstanzlichen Abschluss des ersten Asylverfahrens entfaltete der Beschwerdeführer 1 kein politisches Engagement. Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens gegen den negativen Asylentscheid des BFM vom 18. Januar 2008 trat er der DVF bei. Mit den bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils D-1057/2008 vom 4. Juni 2012 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (DVF-Mitgliedschaft, fotografisch dokumentierte und im Internet publik gemachte Teilnahme an diversen Kundgebungen gegen das iranische Regime mit Verantwortlichkeit für DVF-Informationsstand, Teilnahme an Sitzungen der DVF; Aufsuchen von Landsleuten im [...]) vermochte der Beschwerdeführer 1 keine Gefährdung aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe darzulegen (vgl. das besagte Urteil D-1057/2008 vom 4. Juni 2012 E. 7.2 -7.8). 4.3.3 Die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs respektive des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorgebrachten weiteren exilpolitischen Aktivitäten vermögen das Profil des Beschwerdeführers 1 nicht entscheidend zu schärfen. Bezüglich der DVF-Mitgliedschaft, der Teilnahme an Vereinssitzungen, der Organisation von Kundgebungen und der im Internet publik gemachten Teilnahme an solchen sowie dem Aufsuchen von Landsleuten im (...) kann auf die nach wie vor geltenden Ausführungen im Beschwerdeurteil D-1057/2008 vom 4. Juni 2012 verwiesen werden, wonach sich daraus keine Gefährdung des Beschwerdeführers 1 ableiten lässt. Wie bereits ausgeführt ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der äusseren Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die betreffende Person zu einer Gefahr für den Bestand des iranischen Regimes wird. Es kommt somit nicht in erster Linie auf die Funktionsbezeichnung, sondern auf das tatsächliche Wirken der betreffenden Person an. Hinsichtlich der neuen Funktion des Beschwerdeführers 1 als (...) der DVF ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 zu verweisen, dem ebenfalls ein Asylgesuch eines DVF-(...) zugrunde lag. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in jenem Verfahren eingehend mit der Einschätzung der Aktivitäten der DVF befasst und festgestellt, dass die Vermutung bestehe, dass die DVF mit der Schaffung von Positionen wie etwa derjenigen des (...) lediglich versuche, den Anschein einer Kaderfunktion zu erwecken, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Bei den Mitgliedern der DVF handle es sich mehrheitlich um Personen, die im Iran nicht politisch aktiv gewesen seien. Die Demonstrationen und Anlässe seien darauf angelegt, möglichst viel Aufmerksamkeit in den Medien zu erlangen, mit anschliessender Dokumentation im Internet, wobei die Bilder der Teilnehmenden mit ihren Namen jeweils möglichst prominent herausgestellt würden. Es sei offenkundig, dass dies dem Selbstzweck diene, ein Verfolgungsszenario heraufzubeschwören. Das Gericht sei jedoch der Ansicht, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermöchten zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten. Das Gericht kam im besagten Verfahren zum Schluss, dass die exilpolitische Tätigkeit des betreffenden Beschwerdeführers als (...) der DVF zu keiner Exponierung führe (vgl. a.a.O. E. 4.3). Vorliegend bestätigt sich die im angeführten Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 geäusserte Vermutung, was die Funktionsbezeichnungen innerhalb der DVF anbelangt. Auch wenn die Bezeichnung "DVF-(...)" den Anschein einer Kaderfunktion zu erwecken versucht, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht auf eine mit wichtigen Entscheidbefugnissen verbundene Funktion des Beschwerdeführers 1 schliessen, setzt er eigenen Angaben zufolge doch vielmehr die Anordnungen des Exekutivkomitees um und führt hauptsächlich administrative Tätigkeiten aus (wie die Weiterleitung von Informationen an die wenigen DVF-Mitglieder seines Kantons, Organisation von Demonstrationen und entsprechende Berichterstattung an das Exekutivkomitee). Aus dem blossen Umstand der Nennung der Namen und Telefonnummern der (...) in der DVF-Monatszeitschrift "(...)" lässt sich keine wesentliche Profilschärfung ableiten (vgl. hierzu erneut das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.3). Eine besondere Exponiertheit in einer Weise, dass aufgrund seiner Persönlichkeit der Eindruck erweckt würde, der Beschwerdeführer 1 sei eine Gefahr für das politische System des Irans, ergibt sich auch nicht aus der sporadischen Veröffentlichung von Artikeln in der Vereinszeitschrift, der Verteilung derselben im Kanton und der Mitunterzeichnung eines Protestbriefs im Jahr (...). Schliesslich zeichnet sich auch aus der vorgebrachten Zusammenarbeit bei Kundgebungen mit Mitgliedern der "(...)" keine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers 1 ab, sind seine diesbezüglichen Aufgaben doch wiederum rein organisatorischer Natur (vgl. DVF-Bestätigungsschreiben vom [...] [Verteilen von Aufrufen, Transport von Mitgliedern]). Insgesamt betrachtet bleibt das Profil des Beschwerdeführers 1 damit niederschwellig. Er unterscheidet sich in seinen exilpolitischen Aktivitäten nicht massgeblich von den (...) der DVF für die Kantone J._______ und K._______, bei denen das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in beiden Fällen verneint hat (vgl. die Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] und E-585/2017 vom 7. Februar 2017). Dem Beschwerdeführer 1 gelingt es vorliegend nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht erfüllen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die (zweiten) Asylgesuche zutreffend abgelehnt.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von deren prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: