Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Januar 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Januar 2016 abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1086/2016 vom 16. März 2016 ab. B. Mit Eingabe vom 11. August 2016 an die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Er machte im Wesentlichen geltend, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er sein politisches Engagement verstärkt. Er sei seit 2013 Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und engagiere sich sehr vielfältig innerhalb der Organisation. Er sei Produktionsverantwortlicher der Radiosendung (...) auf Radio (...). Innerhalb des DVF sei er zum Kantonsverantwortlichen des Kantons B._______ gewählt worden und er publiziere als Redaktionsmitglied regelmässig Beiträge in der Monatszeitschrift der DVF. Auch habe er an verschiedenen Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 - eröffnet am 28. Dezember 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem erhob sie eine Gebühr. D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Er reichte zahlreiche Unterlagen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit (Fotos, Flyer, Zeitschriftenausgaben, Radioprogrammübersicht mit CD) und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Wegweisungsvollzug.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden. Er hätte persönlich zu seiner politischen Tätigkeit in der Schweiz angehört werden müssen. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Diese Rüge ist unbegründet, zumal dem Beschwerdeführer genügend Möglichkeit geboten wurde, seine Gründe schriftlich vorzubringen und Mehrfachgesuche grundsätzlich im Aktenverfahren entschieden werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ebenfalls zeigen die nachfolgenden Erwägungen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig und richtig festgestellt wurde. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Es erscheine insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen hätten, als dass diese seine Tätigkeiten als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er über ein politisches Profil verfüge, dass ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe im Rahmen dieses Mehrfachgesuches nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass seine politischen Aktivitäten ein Ausmass erreicht hätten, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen. Als Verantwortlicher der DVF des Kantons B._______, als Programmverantwortlicher einer Radiosendung, als Redaktionsmitglied einer Zeitschrift und durch seine Tätigkeit mit der Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte steche er aus der Masse heraus, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit von drohenden Misshandlungen im Falle einer Rückkehr in den Iran vorliegen würde. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und sei vorläufig aufzunehmen.
E. 5.3 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist.
E. 5.5 Sodann haben sich die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht bereits anlässlich des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers mit allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen auseinandergesetzt. Bezüglich seiner Tätigkeiten fürs Radio und die Zeitschrift ist auf die nach wie vor geltenden Ausführungen im Urteil E-1086/2016 E. 5.2.4 zu verweisen, wonach er daraus keine Gefährdung ableiten könne.
E. 5.6 Sodann bringt er vor, er habe sich im Jahr 2013 der DVF angeschlossen und habe im März 2016 die Position des Kantonsverantwortlichen für den Kanton B._______ übernommen. In dieser Funktion sei er erste Kontaktperson für die im Kanton wohnhaften Mitglieder und werbe dort für die Vereinigung. Ausserdem sei er bereits mehrfach für die technischen Installationen anlässlich von Kundgebungen und Sitzungen verantwortlich gewesen. Auch habe er an verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen der DVF und anderer Organisationen teilgenommen. Bezüglich der Funktion des Beschwerdeführers als Kantonsverantwortlicher der DVF ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. In diesem wird festgestellt, dass der darin behandelte Einzelfall die Vermutung aufkommen lasse, dass die DVF mit der Schaffung von Positionen wie etwa derjenigen des Kantonsverantwortlichen lediglich versuche, den Anschein einer Kaderfunktion zu erwecken. Die Anlässe der Vereinigung seien darauf angelegt, möglichst viel Aufmerksamkeit in den Medien zu erzeugen, mit anschliessender Dokumentation im Internet, wobei Bilder der Teilnehmenden mit Namen möglichst prominent herausgestellt werden würden. Dies diene einzig dem Selbstzweck, ein angebliches Verfolgungsszenario heraufzubeschwören (Urteil D-830/2016 E. 4.3). Diese Vermutung bestätigt sich auch in Bezug auf den Beschwerdeführer. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, wurde der Beschwerdeführer just nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs und gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift kurz vor dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zum Kantonsverantwortlichen befördert. Ebenfalls weisen seine Aufgaben (Kontaktperson im Kanton, Werbung für die Vereinigung, Verantwortung für technischen Installationen) nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Kaderposition besetzt. Diesbezüglich ist, wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen.
E. 5.7 Zusammenfassend geht aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass der Beschwerdeführer zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Er sticht aus der Masse der Regimekritiker jedoch nicht besonders hervor. Durch gelegentliche Teilnahmen an Protestaktionen und Veranstaltungen unterscheidet er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Iraner. Es gelingt ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. Er erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Bezüglich Wegweisungsvollzug kann vollständig auf die Erwägungen im Urteil E-1086/2016 E. 7 verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die dort gemachten Erwägungen nach wie vor aktuell und zutreffend sind.
E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-585/2017 Urteil vom 7. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Januar 2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Januar 2016 abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1086/2016 vom 16. März 2016 ab. B. Mit Eingabe vom 11. August 2016 an die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Er machte im Wesentlichen geltend, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er sein politisches Engagement verstärkt. Er sei seit 2013 Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und engagiere sich sehr vielfältig innerhalb der Organisation. Er sei Produktionsverantwortlicher der Radiosendung (...) auf Radio (...). Innerhalb des DVF sei er zum Kantonsverantwortlichen des Kantons B._______ gewählt worden und er publiziere als Redaktionsmitglied regelmässig Beiträge in der Monatszeitschrift der DVF. Auch habe er an verschiedenen Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 - eröffnet am 28. Dezember 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem erhob sie eine Gebühr. D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Er reichte zahlreiche Unterlagen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit (Fotos, Flyer, Zeitschriftenausgaben, Radioprogrammübersicht mit CD) und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Wegweisungsvollzug. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden. Er hätte persönlich zu seiner politischen Tätigkeit in der Schweiz angehört werden müssen. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Diese Rüge ist unbegründet, zumal dem Beschwerdeführer genügend Möglichkeit geboten wurde, seine Gründe schriftlich vorzubringen und Mehrfachgesuche grundsätzlich im Aktenverfahren entschieden werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ebenfalls zeigen die nachfolgenden Erwägungen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig und richtig festgestellt wurde. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Es erscheine insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen hätten, als dass diese seine Tätigkeiten als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er über ein politisches Profil verfüge, dass ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe im Rahmen dieses Mehrfachgesuches nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass seine politischen Aktivitäten ein Ausmass erreicht hätten, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen. Als Verantwortlicher der DVF des Kantons B._______, als Programmverantwortlicher einer Radiosendung, als Redaktionsmitglied einer Zeitschrift und durch seine Tätigkeit mit der Allianz der demokratisch-iranischen Kräfte steche er aus der Masse heraus, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit von drohenden Misshandlungen im Falle einer Rückkehr in den Iran vorliegen würde. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und sei vorläufig aufzunehmen. 5.3 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist. 5.5 Sodann haben sich die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht bereits anlässlich des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers mit allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen auseinandergesetzt. Bezüglich seiner Tätigkeiten fürs Radio und die Zeitschrift ist auf die nach wie vor geltenden Ausführungen im Urteil E-1086/2016 E. 5.2.4 zu verweisen, wonach er daraus keine Gefährdung ableiten könne. 5.6 Sodann bringt er vor, er habe sich im Jahr 2013 der DVF angeschlossen und habe im März 2016 die Position des Kantonsverantwortlichen für den Kanton B._______ übernommen. In dieser Funktion sei er erste Kontaktperson für die im Kanton wohnhaften Mitglieder und werbe dort für die Vereinigung. Ausserdem sei er bereits mehrfach für die technischen Installationen anlässlich von Kundgebungen und Sitzungen verantwortlich gewesen. Auch habe er an verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen der DVF und anderer Organisationen teilgenommen. Bezüglich der Funktion des Beschwerdeführers als Kantonsverantwortlicher der DVF ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. In diesem wird festgestellt, dass der darin behandelte Einzelfall die Vermutung aufkommen lasse, dass die DVF mit der Schaffung von Positionen wie etwa derjenigen des Kantonsverantwortlichen lediglich versuche, den Anschein einer Kaderfunktion zu erwecken. Die Anlässe der Vereinigung seien darauf angelegt, möglichst viel Aufmerksamkeit in den Medien zu erzeugen, mit anschliessender Dokumentation im Internet, wobei Bilder der Teilnehmenden mit Namen möglichst prominent herausgestellt werden würden. Dies diene einzig dem Selbstzweck, ein angebliches Verfolgungsszenario heraufzubeschwören (Urteil D-830/2016 E. 4.3). Diese Vermutung bestätigt sich auch in Bezug auf den Beschwerdeführer. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, wurde der Beschwerdeführer just nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs und gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift kurz vor dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zum Kantonsverantwortlichen befördert. Ebenfalls weisen seine Aufgaben (Kontaktperson im Kanton, Werbung für die Vereinigung, Verantwortung für technischen Installationen) nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Kaderposition besetzt. Diesbezüglich ist, wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen. 5.7 Zusammenfassend geht aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass der Beschwerdeführer zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Er sticht aus der Masse der Regimekritiker jedoch nicht besonders hervor. Durch gelegentliche Teilnahmen an Protestaktionen und Veranstaltungen unterscheidet er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Iraner. Es gelingt ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. Er erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Bezüglich Wegweisungsvollzug kann vollständig auf die Erwägungen im Urteil E-1086/2016 E. 7 verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die dort gemachten Erwägungen nach wie vor aktuell und zutreffend sind. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: