Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 24. November 2012 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Italien am 20. Januar 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a In der summarischen Befragung vom 24. Januar 2013 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 16. Juli 2014 und 18. Januar 2016 gab er an, er habe am 20. Juni 2009 an einer Demonstration gegen die Wahlfälschungen bei den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Danach habe er mit vier Freunden und seiner "Freundin" C._______ Flugblätter über die Wahlfälschungen verfasst und verteilt sowie CD's hergestellt und Parolen an Wände geschrieben. Vom 10. September 2009 bis 28. April 2011 habe er den Militärdienst absolviert, wobei er sich während der Urlaube weiterhin politisch betätigt habe. Nach Abschluss des Militärdienstes habe er im Lebensmittelgeschäft seines Onkels gearbeitet. Am 14. Mai 2012 habe er sich mit C._______ in der Wohnung eines Freundes getroffen und es sei zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen. Danach habe er C._______ nicht mehr telefonisch erreichen können. Drei Tage später, am 17. Mai 2012, sei ein Auftrag bei seiner Arbeitsstelle für eine Lieferung zum Polizeiposten eingegangen, welchen er ausgeführt habe. Dort hätten zwei Polizisten in Zivil ihn verhaftet und zum "Untersuchungsrichteramt" gebracht, da die Familie von C._______ ihm vorgeworfen habe, C._______ entführt und vergewaltigt zu haben. Während der Untersuchungshaft sei er drei bis vier Mal verhört und geschlagen worden. Nach einem Monat habe man ihn vor ein Gericht gebracht, und er sei in das Gefängnis D._______ verlegt worden. Er habe danach noch mehrmals vor Gericht erscheinen müssen, ein Urteil sei aber noch keines gefällt worden, da seine Akten noch nicht vollständig gewesen seien. Am 16. November 2012 sei er gegen Bezahlung einer Kaution provisorisch aus der Haft entlassen worden. Am 18./19. November 2012 habe er sich nach E._______ begeben. Sein Onkel habe ihn in dort angerufen und ihm mitgeteilt, dass zwei Tage nach seinem Weggang sein Haus und das Haus von zwei seiner Freunde von Behörden durchsucht worden seien. Dabei seien die zwei Freunde festgenommen worden. Nach vier Tagen habe er E._______ verlassen und sich in die Türkei begeben (vgl. Akten Vorinstanz: Befragungsprotokoll A6/12, erste Anhörung A17/20 und zweite Anhörung A24/17). B.b In der Schweiz sei der Beschwerdeführer seit dem 25. Februar 2013 politisch aktiv und dabei für die "Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) tätig. Er habe an verschiedenen von der DVF organisierten Demonstrationen teilgenommen. Anfang 2015 habe er begonnen, für das Radio "(...)" zu arbeiten. Er sei für die Zusammenstellung der einzelnen Blöcke der wöchentlichen Sendung verantwortlich. Seit Juni 2015 habe er zudem Artikel für die monatlich erscheinende Zeitschrift der DVF geschrieben, wobei diese inhaltlich nichts mit Politik zu tun hätten, sondern die Probleme der Arbeitnehmenden im Iran thematisierten. Zum Beleg für diese geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten wurde eine Dokumentation von Bild- und Textmaterial eingereicht. B.c Als Belege für die vorgebrachte Strafverfolgung wegen der angezeigten Entführung und Vergewaltigung seiner "Freundin" reichte der Beschwerdeführer zudem vier Schreiben der (...) Abteilung (...) aus dem Jahr 2012 ein. Anlässlich der zweiten Anhörung vom 18. Januar 2016 wurde er darauf hingewiesen, dass betreffend die von ihm eingereichten Dokumente eine Botschaftsabklärung in Teheran durchgeführt worden sei. Die Abklärung habe ergeben, dass es sich bei allen vier Dokumenten um Fälschungen handle. Dem Beschwerdeführer wurden einige der festgestellten Fälschungsmerkmale mitgeteilt, und er erhielt die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. So sei unter anderem die (...) Abteilung der Strafverfolgungsbehörden, welche diese Dokumente angeblich ausgestellt habe, nicht für gemeinrechtliche Delikte zuständig, sondern für die (...). Im Weiteren würden in den Schreiben vom 16. Mai 2012, 14. November 2012 und 18. November 2012 die obligaten (...) fehlen. Beim Schreiben vom 16. Mai 2012 würden auch Angaben bezüglich (...) derjenigen Person, welche das Schreiben unterzeichnet habe, fehlen. Zudem würden sämtliche Dokumente Schreibfehler aufweisen. So sei beispielweise im Schreiben vom 14. November 2012 das Gefängnis D._______ in B._______, wo der Beschwerdeführer in Haft gewesen sein soll, falsch geschrieben. Zudem sei gemäss iranischem Strafrecht (...) - wie es der Beschwerdeführer geltend machte - (...). Der Beschwerdeführer nahm dahingehend Stellung, dass er die Dokumente mittels Bestechung erhalten habe und sich nicht dazu äussern könne, ob die Dokumente gefälscht oder echt seien (vgl. A24/17, S. 13 ff.). C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 - eröffnet am 22. Januar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2016 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Er beantragte Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Asylgewährung, eventualiter seine vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe beziehungsweise subeventualiter wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG), wobei Aktivitäten in der Schweiz in der Regel als beweisbar gelten. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 5 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
E. 5.1 Betreffend die Schilderung seiner Beziehung mit C._______ und der daraus resultierenden Inhaftnahme wurde vorab auf die festgestellten wesentlichen Fälschungsmerkmale der Botschaftsabklärung zu den eingereichten Beweismitteln hingewiesen und festgestellt, dass die diesbezüglich abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers (vgl. zum Ganzen Prozessgeschichte Bst. B.c) das Ergebnis der Botschaftsabklärung nicht habe entkräften können, weshalb die eingereichten Beweismittel als gefälscht qualifiziert werden müssten. Zudem habe er widersprüchliche Angaben gemacht, unter anderem zum Zeitpunkt seiner Kontaktaufnahme nach der "Liebesnacht" (am nächsten Tag gegenüber am selben Abend). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er die an der Befragung gemachte Aussage in Abrede gestellt, womit der Widerspruch jedoch nicht entkräftet worden sei. Widersprüche hätten sich auch betreffend die Umstände seiner Freilassung ergeben: Anlässlich der Befragung habe er vorgebracht, sein Vater habe einen Freund gehabt, welcher einen Richter in F._______ gekannt habe. Dieser Richter habe den Richter in B._______, welcher für den Fall zuständig gewesen sei, gekannt. Sein Onkel habe dann Geld an den Freund seines Vaters gegeben, um die Freilassung zu erwirken. Bei der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, sein Onkel habe eine Person in F._______ gekannt, deren Stellung er jedoch nicht gekannt habe. Diese Person habe dann die Freilassung beim zuständigen Richter in B._______ erwirken können. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er erklärt, die Angaben anlässlich der Befragung seien nicht korrekt gewesen. Der Vater habe mit der Freilassung nichts zu tun gehabt. Diese Erklärung würde den Widerspruch nicht zu entkräften vermögen. Der Beschwerdeführer habe zudem erst bei der ersten Anhörung geltend gemacht, dass er im Iran politisch tätig gewesen sei, wohingegen er dieses politische Engagement anlässlich der Befragung mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl er bei der ergänzenden Anhörung angegeben habe, die politischen Aktivitäten (und deren Auswirkungen) seien sein Hauptproblem im Iran gewesen. Mit seinen diesbezüglichen Einwänden, bei der Befragung habe er sich kurz halten müssen beziehungsweise nicht sicher gefühlt, könne er nicht gehört werden, da einerseits seine Befragung überdurchschnittlich ausführlich ausgefallen sei und anderseits sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben würden, dass er bei der Befragung nicht seine sämtlichen Asylgründe habe darlegen können. Die politischen Aktivitäten seien somit ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden und deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Zudem würden die Aussagen bezüglich der behördlichen Suche im Iran aufgrund seiner politischen Tätigkeiten auf einer Häufung von Zufälligkeiten basieren. So habe er bei der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, er habe sich drei Tage nach der Haftentlassung im November 2012 nach E._______ begeben. Sein Onkel habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass gerade zwei Tage nach seinem Weggang sein Haus und dasjenige seiner Freunde durchsucht worden seien. Auf die Frage, warum die Behörden ihn und seine Freunde gerade zu jenem Zeitpunkt wegen der politischen Tätigkeiten gesucht hätten, habe er erklärt, er sei vermutlich anhand eines Fotos, welches bei der Demonstrationsteilnahme im Jahr 2009 gemacht worden sei, identifiziert worden. Diese Schilderung scheine nicht plausibel. Die Vorbringen betreffend die Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Iran würden insgesamt konstruiert wirken und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Mitgliedschaft der DVF, Publikation von Artikeln für die Zeitschrift des Vereins, Verantwortlicher für die Zusammenstellung von Radiosendungen, Teilnahme an Demonstrationen) stellte das SEM fest, die iranischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das System wahrgenommen werde. Vorliegend würden indes keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Beschwerdeführer hätte sich in dieser besonderen Art und Weise exilpolitisch betätigt oder exponiert. Damit würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal sich anhand der Fotos von Demonstrationen in der Schweiz nicht ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werden würde.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift werden den Erwägungen der Vorinstanz keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.
E. 5.2.1 So stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zunächst fest, dass die Botschaftsabklärung zum Ergebnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente betreffend seine "Liebesbeziehung" und deren strafrechtliche Folgen zweifelsohne ("beyond reasonable doubt") gefälscht sind. Das Argument zugunsten einer vollständigen Offenlegung der Botschaftsabklärung - dem Beschwerdeführer seien die Fälschungsmerkmale lediglich mündlich eröffnet und mit der Aktensicht sei nur die Botschaftsanfrage, indes nicht deren Antwort offengelegt worden, weshalb er nicht erkennen könne, wie genau und in welchen Worten die Botschaft beziehungsweise der beigezogene Anwalt die Fälschung erklären würden - überzeugt das Gericht zudem angesichts allfälliger berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Vorinstanz nicht (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). Sollte damit zudem implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vorinstanz vorliegend ihren aus der Aktenführungsplicht und dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten Genüge getan hat, indem es dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung die wesentlichen Fälschungsmerkmale der Botschaftsabklärung mitteilte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern. Zudem wurden die Gründe, aufgrund derer die Vorinstanz die Dokumente als nicht authentisch erachtete, in der Verfügung erneut nachvollziehbar dargelegt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.3 - 5.4.5). Wie die Vorinstanz zudem richtig feststellte, überzeugen die Erklärungen des Beschwerdeführers - er habe sie durch Bestechung erhalten, weshalb er sich nicht dazu äussern könne, ob sie echt oder gefälscht seien - in keiner Weise. Auch die auf Beschwerdeebene bemühten Argumente zugunsten der möglichen Authentizität der Beweismittel basieren lediglich auf Mutmassungen und unsubstantiierten Infragestellungen der in der Botschaftsabklärung festgestellten Fälschungsmerkmale, weshalb vorliegend darauf verzichtet werden kann, auf diese näher einzugehen. Es kann somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diesen Teil seiner Verfolgungsgeschichte mit gefälschten Beweismitteln zu belegen versuchte, was im Kontext der Glaubhaftigkeitsprüfung zuungunsten des Beschwerdeführers dahingehend zu werten ist, dass dieses Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren ist (vgl. Art. 7 AsylG). Daran ändern auch die allenfalls berechtigten Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Unwesentlichkeit der von der Vorinstanz diesbezüglich angeführten Widersprüche nichts, zumal die Widersprüche in der Beschwerde auch nicht überzeugend aufgelöst werden können.
E. 5.2.2 Betreffend die geltend gemachten politischen Tätigkeiten im Iran - nach Angaben des Beschwerdeführers sei dies sein "Hauptproblem" gewesen (vgl. A24/17 S. 14) - stellt das Gericht zunächst fest, dass das diesbezüglich protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers einen unsubstantiierten, oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck hinterlässt. Zudem ist festzustellen, dass er in der Tat diese Aktivitäten anlässlich der Befragung nicht ansatzweise erwähnte. Der sowohl anlässlich der Anhörungen als auch auf Beschwerdeebene angebotene Erklärungsversuch - er habe kein ausreichendes Vertrauen zu den Schweizer Behörden gehabt, da er sich anlässlich der Befragung wie in einem Verhör nach iranischem Muster gefühlt habe - vermag das Gericht nach Würdigung der Aktenlage in keiner Weise zu überzeugen, zumal er sehr ausführlich sowohl in freier Erzählung als auch auf die gestellten Fragen zur oben als unglaubhaft qualifizierten Verfolgungsgeschichte (strafrechtliche Verfolgung wegen Entführung und Vergewaltigung seiner "Freundin") Auskunft geben konnte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als nachgeschoben qualifiziert. Schliesslich werden auch dem berechtigten Vorwurf, dass die Vorbringen betreffend die Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Iran insgesamt konstruiert wirken würden, da sie auf eine Häufung von Zufälligkeiten basieren würden, auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Argumente entgegengehalten. Es wird lediglich eingewendet, dass die zeitliche Koinzidenz der Ereignisse nur vordergründig auffalle, und als Gründe für die Hausdurchsuchungen gerade nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers werden lediglich Mutmassungen und Spekulationen angeboten. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht, eine Suche der iranischen Behörden nach ihm aufgrund seiner politischen Aktivitäten glaubhaft darzulegen.
E. 5.2.3 Obwohl der Standard der Glaubhaftmachung, welcher angesichts der in Asylverfahren sehr häufig bestehenden Beweisnot genügt, ein reduziertes Beweismass impliziert, reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe die dagegenstehenden überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Vorliegend überwiegen nach Ansicht des Gerichts die Kriterien nicht, welche für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhaltes sprechen. Vielmehr ist die von der Vorinstanz getätigte Gesamtwürdigung zuungunsten der geltend gemachten Fluchtgründe, insbesondere unter Berücksichtigung der nicht gelungenen Glaubhaftmachung des Haftgrundes (strafrechtliche Verfolgung wegen Entführung und Vergewaltigung seiner "Freundin") und der offensichtlich nachgeschobenen politischen Aktivitäten im Iran, ohne Abstriche zu stützen. Insgesamt ist folglich von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe auszugehen.
E. 5.2.4 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist der Feststellung der Vorinstanz, er habe sich mit seinen exilpolitischen Aktivitäten nicht in einer derartige Art und Weise betätigt und exponiert, dass er das (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte, beizupflichten. Was die geltend gemachte Funktion des Beschwerdeführers bei Radio (...) betrifft, besteht sie offenbar gerade nicht in einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit kritischen Themen, sondern in einer rein technischen Funktion, wobei er selbst angegeben hatte, seine Aufgabe sei im Vergleich mit denjenigen anderer Mitglieder des DVF nicht eine spezielle (vgl. A24/17 F29, S. 4). Hinzu kommt, dass das Gericht das Risiko, wonach der iranische Geheimdienst Sendungen dieses Lokalradios systematisch auswertet, als eher gering einstuft (vgl. Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016, E. 7.4.6 m.w.H.W). Eine besondere Exponiertheit in einer Weise, dass aufgrund seiner Persönlichkeit der Eindruck erweckt würde, der Beschwerdeführer sei eine Gefahr für das politische System des Irans, ergibt sich aber auch nicht aus der Veröffentlichung seiner Artikel in der Vereinszeitschrift seit rund 9 Monaten. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal in der Beschwerdeschrift die Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher für die Zusammenstellung der Radiosendungen pauschal als gleichwertig zu jener eines Kantonsverantwortlichen der DVF bezeichnet wird, ohne dass diese "Gleichstellung" näher begründet wird. Es wird sodann auf die Rechtsprechung der Anti-Folter-Kommission der Vereinten Nationen ("Commission Against Torture") und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher die Funktion eines solchen Kantonsverantwortlichen der DVF - welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber gar nicht innehat - als genügend erachtet worden sei, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Diese Ausführungen erweisen sich somit als unbeachtlich. Die Feststellung der Vorinstanz bezüglich des Nichtvorliegens von subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG trifft somit zu.
E. 5.2.5 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat folglich zu Recht sein Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmässig.
E. 7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass im Iran weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Zudem würden sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug in den Iran als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz. So würden seine Eltern, sein Bruder und weitere Verwandte im Iran leben. Weiter verfüge er über eine Universitätsausbildung und sei im Handel tätig gewesen. Seine Ausbildung und Berufserfahrung sollten ihm erlauben, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann das Gericht zustimmen, zumal in der Beschwerdeschrift die geltend gemachte Gefährdung lediglich von seiner nicht glaubhaft gemacht erachteten (vgl. Erwägunge 5) politisch motivierten Verfolgung hergeleitet wird, was offensichtlich nicht genügt.
E. 7.2.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, weil sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1086/2016 Urteil vom 16. März 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 24. November 2012 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Italien am 20. Januar 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a In der summarischen Befragung vom 24. Januar 2013 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 16. Juli 2014 und 18. Januar 2016 gab er an, er habe am 20. Juni 2009 an einer Demonstration gegen die Wahlfälschungen bei den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Danach habe er mit vier Freunden und seiner "Freundin" C._______ Flugblätter über die Wahlfälschungen verfasst und verteilt sowie CD's hergestellt und Parolen an Wände geschrieben. Vom 10. September 2009 bis 28. April 2011 habe er den Militärdienst absolviert, wobei er sich während der Urlaube weiterhin politisch betätigt habe. Nach Abschluss des Militärdienstes habe er im Lebensmittelgeschäft seines Onkels gearbeitet. Am 14. Mai 2012 habe er sich mit C._______ in der Wohnung eines Freundes getroffen und es sei zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen. Danach habe er C._______ nicht mehr telefonisch erreichen können. Drei Tage später, am 17. Mai 2012, sei ein Auftrag bei seiner Arbeitsstelle für eine Lieferung zum Polizeiposten eingegangen, welchen er ausgeführt habe. Dort hätten zwei Polizisten in Zivil ihn verhaftet und zum "Untersuchungsrichteramt" gebracht, da die Familie von C._______ ihm vorgeworfen habe, C._______ entführt und vergewaltigt zu haben. Während der Untersuchungshaft sei er drei bis vier Mal verhört und geschlagen worden. Nach einem Monat habe man ihn vor ein Gericht gebracht, und er sei in das Gefängnis D._______ verlegt worden. Er habe danach noch mehrmals vor Gericht erscheinen müssen, ein Urteil sei aber noch keines gefällt worden, da seine Akten noch nicht vollständig gewesen seien. Am 16. November 2012 sei er gegen Bezahlung einer Kaution provisorisch aus der Haft entlassen worden. Am 18./19. November 2012 habe er sich nach E._______ begeben. Sein Onkel habe ihn in dort angerufen und ihm mitgeteilt, dass zwei Tage nach seinem Weggang sein Haus und das Haus von zwei seiner Freunde von Behörden durchsucht worden seien. Dabei seien die zwei Freunde festgenommen worden. Nach vier Tagen habe er E._______ verlassen und sich in die Türkei begeben (vgl. Akten Vorinstanz: Befragungsprotokoll A6/12, erste Anhörung A17/20 und zweite Anhörung A24/17). B.b In der Schweiz sei der Beschwerdeführer seit dem 25. Februar 2013 politisch aktiv und dabei für die "Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) tätig. Er habe an verschiedenen von der DVF organisierten Demonstrationen teilgenommen. Anfang 2015 habe er begonnen, für das Radio "(...)" zu arbeiten. Er sei für die Zusammenstellung der einzelnen Blöcke der wöchentlichen Sendung verantwortlich. Seit Juni 2015 habe er zudem Artikel für die monatlich erscheinende Zeitschrift der DVF geschrieben, wobei diese inhaltlich nichts mit Politik zu tun hätten, sondern die Probleme der Arbeitnehmenden im Iran thematisierten. Zum Beleg für diese geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten wurde eine Dokumentation von Bild- und Textmaterial eingereicht. B.c Als Belege für die vorgebrachte Strafverfolgung wegen der angezeigten Entführung und Vergewaltigung seiner "Freundin" reichte der Beschwerdeführer zudem vier Schreiben der (...) Abteilung (...) aus dem Jahr 2012 ein. Anlässlich der zweiten Anhörung vom 18. Januar 2016 wurde er darauf hingewiesen, dass betreffend die von ihm eingereichten Dokumente eine Botschaftsabklärung in Teheran durchgeführt worden sei. Die Abklärung habe ergeben, dass es sich bei allen vier Dokumenten um Fälschungen handle. Dem Beschwerdeführer wurden einige der festgestellten Fälschungsmerkmale mitgeteilt, und er erhielt die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. So sei unter anderem die (...) Abteilung der Strafverfolgungsbehörden, welche diese Dokumente angeblich ausgestellt habe, nicht für gemeinrechtliche Delikte zuständig, sondern für die (...). Im Weiteren würden in den Schreiben vom 16. Mai 2012, 14. November 2012 und 18. November 2012 die obligaten (...) fehlen. Beim Schreiben vom 16. Mai 2012 würden auch Angaben bezüglich (...) derjenigen Person, welche das Schreiben unterzeichnet habe, fehlen. Zudem würden sämtliche Dokumente Schreibfehler aufweisen. So sei beispielweise im Schreiben vom 14. November 2012 das Gefängnis D._______ in B._______, wo der Beschwerdeführer in Haft gewesen sein soll, falsch geschrieben. Zudem sei gemäss iranischem Strafrecht (...) - wie es der Beschwerdeführer geltend machte - (...). Der Beschwerdeführer nahm dahingehend Stellung, dass er die Dokumente mittels Bestechung erhalten habe und sich nicht dazu äussern könne, ob die Dokumente gefälscht oder echt seien (vgl. A24/17, S. 13 ff.). C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 - eröffnet am 22. Januar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2016 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. Er beantragte Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Asylgewährung, eventualiter seine vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe beziehungsweise subeventualiter wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG), wobei Aktivitäten in der Schweiz in der Regel als beweisbar gelten. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. 5.1 Betreffend die Schilderung seiner Beziehung mit C._______ und der daraus resultierenden Inhaftnahme wurde vorab auf die festgestellten wesentlichen Fälschungsmerkmale der Botschaftsabklärung zu den eingereichten Beweismitteln hingewiesen und festgestellt, dass die diesbezüglich abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers (vgl. zum Ganzen Prozessgeschichte Bst. B.c) das Ergebnis der Botschaftsabklärung nicht habe entkräften können, weshalb die eingereichten Beweismittel als gefälscht qualifiziert werden müssten. Zudem habe er widersprüchliche Angaben gemacht, unter anderem zum Zeitpunkt seiner Kontaktaufnahme nach der "Liebesnacht" (am nächsten Tag gegenüber am selben Abend). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er die an der Befragung gemachte Aussage in Abrede gestellt, womit der Widerspruch jedoch nicht entkräftet worden sei. Widersprüche hätten sich auch betreffend die Umstände seiner Freilassung ergeben: Anlässlich der Befragung habe er vorgebracht, sein Vater habe einen Freund gehabt, welcher einen Richter in F._______ gekannt habe. Dieser Richter habe den Richter in B._______, welcher für den Fall zuständig gewesen sei, gekannt. Sein Onkel habe dann Geld an den Freund seines Vaters gegeben, um die Freilassung zu erwirken. Bei der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, sein Onkel habe eine Person in F._______ gekannt, deren Stellung er jedoch nicht gekannt habe. Diese Person habe dann die Freilassung beim zuständigen Richter in B._______ erwirken können. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er erklärt, die Angaben anlässlich der Befragung seien nicht korrekt gewesen. Der Vater habe mit der Freilassung nichts zu tun gehabt. Diese Erklärung würde den Widerspruch nicht zu entkräften vermögen. Der Beschwerdeführer habe zudem erst bei der ersten Anhörung geltend gemacht, dass er im Iran politisch tätig gewesen sei, wohingegen er dieses politische Engagement anlässlich der Befragung mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl er bei der ergänzenden Anhörung angegeben habe, die politischen Aktivitäten (und deren Auswirkungen) seien sein Hauptproblem im Iran gewesen. Mit seinen diesbezüglichen Einwänden, bei der Befragung habe er sich kurz halten müssen beziehungsweise nicht sicher gefühlt, könne er nicht gehört werden, da einerseits seine Befragung überdurchschnittlich ausführlich ausgefallen sei und anderseits sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben würden, dass er bei der Befragung nicht seine sämtlichen Asylgründe habe darlegen können. Die politischen Aktivitäten seien somit ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden und deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Zudem würden die Aussagen bezüglich der behördlichen Suche im Iran aufgrund seiner politischen Tätigkeiten auf einer Häufung von Zufälligkeiten basieren. So habe er bei der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, er habe sich drei Tage nach der Haftentlassung im November 2012 nach E._______ begeben. Sein Onkel habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass gerade zwei Tage nach seinem Weggang sein Haus und dasjenige seiner Freunde durchsucht worden seien. Auf die Frage, warum die Behörden ihn und seine Freunde gerade zu jenem Zeitpunkt wegen der politischen Tätigkeiten gesucht hätten, habe er erklärt, er sei vermutlich anhand eines Fotos, welches bei der Demonstrationsteilnahme im Jahr 2009 gemacht worden sei, identifiziert worden. Diese Schilderung scheine nicht plausibel. Die Vorbringen betreffend die Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Iran würden insgesamt konstruiert wirken und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Mitgliedschaft der DVF, Publikation von Artikeln für die Zeitschrift des Vereins, Verantwortlicher für die Zusammenstellung von Radiosendungen, Teilnahme an Demonstrationen) stellte das SEM fest, die iranischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das System wahrgenommen werde. Vorliegend würden indes keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Beschwerdeführer hätte sich in dieser besonderen Art und Weise exilpolitisch betätigt oder exponiert. Damit würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal sich anhand der Fotos von Demonstrationen in der Schweiz nicht ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werden würde. 5.2 In der Beschwerdeschrift werden den Erwägungen der Vorinstanz keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. 5.2.1 So stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zunächst fest, dass die Botschaftsabklärung zum Ergebnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente betreffend seine "Liebesbeziehung" und deren strafrechtliche Folgen zweifelsohne ("beyond reasonable doubt") gefälscht sind. Das Argument zugunsten einer vollständigen Offenlegung der Botschaftsabklärung - dem Beschwerdeführer seien die Fälschungsmerkmale lediglich mündlich eröffnet und mit der Aktensicht sei nur die Botschaftsanfrage, indes nicht deren Antwort offengelegt worden, weshalb er nicht erkennen könne, wie genau und in welchen Worten die Botschaft beziehungsweise der beigezogene Anwalt die Fälschung erklären würden - überzeugt das Gericht zudem angesichts allfälliger berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Vorinstanz nicht (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). Sollte damit zudem implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vorinstanz vorliegend ihren aus der Aktenführungsplicht und dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten Genüge getan hat, indem es dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung die wesentlichen Fälschungsmerkmale der Botschaftsabklärung mitteilte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern. Zudem wurden die Gründe, aufgrund derer die Vorinstanz die Dokumente als nicht authentisch erachtete, in der Verfügung erneut nachvollziehbar dargelegt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.3 - 5.4.5). Wie die Vorinstanz zudem richtig feststellte, überzeugen die Erklärungen des Beschwerdeführers - er habe sie durch Bestechung erhalten, weshalb er sich nicht dazu äussern könne, ob sie echt oder gefälscht seien - in keiner Weise. Auch die auf Beschwerdeebene bemühten Argumente zugunsten der möglichen Authentizität der Beweismittel basieren lediglich auf Mutmassungen und unsubstantiierten Infragestellungen der in der Botschaftsabklärung festgestellten Fälschungsmerkmale, weshalb vorliegend darauf verzichtet werden kann, auf diese näher einzugehen. Es kann somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diesen Teil seiner Verfolgungsgeschichte mit gefälschten Beweismitteln zu belegen versuchte, was im Kontext der Glaubhaftigkeitsprüfung zuungunsten des Beschwerdeführers dahingehend zu werten ist, dass dieses Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren ist (vgl. Art. 7 AsylG). Daran ändern auch die allenfalls berechtigten Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Unwesentlichkeit der von der Vorinstanz diesbezüglich angeführten Widersprüche nichts, zumal die Widersprüche in der Beschwerde auch nicht überzeugend aufgelöst werden können. 5.2.2 Betreffend die geltend gemachten politischen Tätigkeiten im Iran - nach Angaben des Beschwerdeführers sei dies sein "Hauptproblem" gewesen (vgl. A24/17 S. 14) - stellt das Gericht zunächst fest, dass das diesbezüglich protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers einen unsubstantiierten, oberflächlichen und undifferenzierten Eindruck hinterlässt. Zudem ist festzustellen, dass er in der Tat diese Aktivitäten anlässlich der Befragung nicht ansatzweise erwähnte. Der sowohl anlässlich der Anhörungen als auch auf Beschwerdeebene angebotene Erklärungsversuch - er habe kein ausreichendes Vertrauen zu den Schweizer Behörden gehabt, da er sich anlässlich der Befragung wie in einem Verhör nach iranischem Muster gefühlt habe - vermag das Gericht nach Würdigung der Aktenlage in keiner Weise zu überzeugen, zumal er sehr ausführlich sowohl in freier Erzählung als auch auf die gestellten Fragen zur oben als unglaubhaft qualifizierten Verfolgungsgeschichte (strafrechtliche Verfolgung wegen Entführung und Vergewaltigung seiner "Freundin") Auskunft geben konnte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als nachgeschoben qualifiziert. Schliesslich werden auch dem berechtigten Vorwurf, dass die Vorbringen betreffend die Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Iran insgesamt konstruiert wirken würden, da sie auf eine Häufung von Zufälligkeiten basieren würden, auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Argumente entgegengehalten. Es wird lediglich eingewendet, dass die zeitliche Koinzidenz der Ereignisse nur vordergründig auffalle, und als Gründe für die Hausdurchsuchungen gerade nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers werden lediglich Mutmassungen und Spekulationen angeboten. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht, eine Suche der iranischen Behörden nach ihm aufgrund seiner politischen Aktivitäten glaubhaft darzulegen. 5.2.3 Obwohl der Standard der Glaubhaftmachung, welcher angesichts der in Asylverfahren sehr häufig bestehenden Beweisnot genügt, ein reduziertes Beweismass impliziert, reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe die dagegenstehenden überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Vorliegend überwiegen nach Ansicht des Gerichts die Kriterien nicht, welche für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhaltes sprechen. Vielmehr ist die von der Vorinstanz getätigte Gesamtwürdigung zuungunsten der geltend gemachten Fluchtgründe, insbesondere unter Berücksichtigung der nicht gelungenen Glaubhaftmachung des Haftgrundes (strafrechtliche Verfolgung wegen Entführung und Vergewaltigung seiner "Freundin") und der offensichtlich nachgeschobenen politischen Aktivitäten im Iran, ohne Abstriche zu stützen. Insgesamt ist folglich von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe auszugehen. 5.2.4 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist der Feststellung der Vorinstanz, er habe sich mit seinen exilpolitischen Aktivitäten nicht in einer derartige Art und Weise betätigt und exponiert, dass er das (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte, beizupflichten. Was die geltend gemachte Funktion des Beschwerdeführers bei Radio (...) betrifft, besteht sie offenbar gerade nicht in einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit kritischen Themen, sondern in einer rein technischen Funktion, wobei er selbst angegeben hatte, seine Aufgabe sei im Vergleich mit denjenigen anderer Mitglieder des DVF nicht eine spezielle (vgl. A24/17 F29, S. 4). Hinzu kommt, dass das Gericht das Risiko, wonach der iranische Geheimdienst Sendungen dieses Lokalradios systematisch auswertet, als eher gering einstuft (vgl. Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016, E. 7.4.6 m.w.H.W). Eine besondere Exponiertheit in einer Weise, dass aufgrund seiner Persönlichkeit der Eindruck erweckt würde, der Beschwerdeführer sei eine Gefahr für das politische System des Irans, ergibt sich aber auch nicht aus der Veröffentlichung seiner Artikel in der Vereinszeitschrift seit rund 9 Monaten. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal in der Beschwerdeschrift die Funktion des Beschwerdeführers als Verantwortlicher für die Zusammenstellung der Radiosendungen pauschal als gleichwertig zu jener eines Kantonsverantwortlichen der DVF bezeichnet wird, ohne dass diese "Gleichstellung" näher begründet wird. Es wird sodann auf die Rechtsprechung der Anti-Folter-Kommission der Vereinten Nationen ("Commission Against Torture") und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher die Funktion eines solchen Kantonsverantwortlichen der DVF - welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber gar nicht innehat - als genügend erachtet worden sei, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Diese Ausführungen erweisen sich somit als unbeachtlich. Die Feststellung der Vorinstanz bezüglich des Nichtvorliegens von subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG trifft somit zu. 5.2.5 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat folglich zu Recht sein Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmässig. 7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass im Iran weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Zudem würden sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug in den Iran als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz. So würden seine Eltern, sein Bruder und weitere Verwandte im Iran leben. Weiter verfüge er über eine Universitätsausbildung und sei im Handel tätig gewesen. Seine Ausbildung und Berufserfahrung sollten ihm erlauben, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann das Gericht zustimmen, zumal in der Beschwerdeschrift die geltend gemachte Gefährdung lediglich von seiner nicht glaubhaft gemacht erachteten (vgl. Erwägunge 5) politisch motivierten Verfolgung hergeleitet wird, was offensichtlich nicht genügt. 7.2.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, weil sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan