Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - persische Volkszugehörige mit letztem Wohnsitz in E._______ - reisten am 22. September 2008 illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche. Nach den Kurzbefragungen im EVZ vom 20. Oktober 2008 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 6. April 2009 fanden direkte Anhörungen durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. A. A.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, seine Familie habe mit den Volksmujaheddin sympathisiert. Sein Bruder H._______ sei deswegen am (...) hingerichtet worden und zwei weitere Brüder hätten Haftstrafen von fünf Jahren verbüssen müssen. Er selber sei im Jahre (...) festgenommen und zu einer Gefängnisstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Nach Verbüssung von sieben Jahren sei er aber im Jahre (...) auf Bewährung entlassen worden. Er habe sich in der Folge während drei Jahren einmal pro Monat bei den Behörden melden müssen und seither einmal alle drei Monate. Am (...) abends hätten zwei Beamte bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt, weil sie seinen Bruder I._______, welcher kurz zuvor aus dem Iran geflohen sei, gesucht hätten. Die Beamten hätten ihn beschuldigt, I._______ zu seinen Taten angestiftet zu haben und von ihm Auskunft über dessen Aufenthaltsort verlangt. Er habe jedoch weder gewusst, wo sich sein Bruder aufhalte, noch dass dieser Probleme mit den Behörden habe. Einige Tage darauf habe er von Nachbarn erfahren, dass sie von den Behörden zu den Kontakten und der Gesinnung von ihnen, den Beschwerdeführenden, befragt worden seien. Zudem habe er in seinem Briefkasten einen Umschlag mit zwei CDs gefunden, welche Propagandamaterial der Volksmujaheddin enthalten hätten. Er habe sie vernichtet, weil er befürchtet habe, die Behörden hätten ihm diese untergeschoben als Vorwand, um ihm oppositionelle Aktivitäten vorzuwerfen. Am 7. September 2008 sei seine Ehefrau von einer Freundin, welche zwei Verwandte habe, die beim Nachrichtendienst arbeiten würden, gewarnt worden, dass die Behörden beabsichtigen würden, sie festzunehmen. Aufgrund dieser Warnung hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Noch am selben Tag hätten sie ihr Haus verlassen und sich zu einer Schwester seiner Ehefrau begeben. Sie hätten sich etwa eine Woche bei dieser Schwägerin und eine Woche in J._______ aufgehalten und seien von dort am (...) mit einem Fischerboot in ein arabisches Land gebracht worden. Von dort seien sie mit Hilfe eines Schleppers per Flugzeug in ein unbekanntes Land in Europa gereist, von wo sie mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden seien. A.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme ebenfalls aus einer Familie, welche die Volksmujaheddin unterstützt habe. Sie selber habe sich seit dem Jahre 1978 für diese engagiert und sei deswegen im Jahre (...) zum Tode verurteilt worden. Das Urteil sei aber in der Folge in eine Gefängnisstrafe umgewandelt worden und sie sei nach Verbüssung von sieben Jahren auf Bewährung entlassen worden. Im Falle einer erneuten Festnahme müsse sie aber damit rechnen, dass das Todesurteil vollstreckt werde, da dieses nur bedingt ausgesetzt worden sei. Nach der Freilassung sei ihr während drei bis vier Jahren eine monatliche Meldepflicht auferlegt worden, seither habe sie sich etwa alle drei Monate bei den Behörden melden müssen. Im Übrigen bestätigte sie die Ausführungen ihres Ehemannes. Die Freundin, welche sie vor der bevorstehenden Festnahme gewarnt habe, kenne sie aus ihrer Zeit im Gefängnis. Deren Onkel und ein Cousin würden für das Regime arbeiten. Der Onkel habe ihr schon zur Zeit ihrer Inhaftierung geholfen, die Umwandlung des gegen sie ausgesprochenen Todesurteils zu bewerkstelligen. A.c Der Sohn C._______ sagte aus, er habe persönlich keine Probleme gehabt. Seine Eltern hätten sich nicht mehr sicher gefühlt und sich deshalb entschieden, das Heimatland zu verlassen. Sie hätten ihm aber nichts über ihre Schwierigkeiten erzählt. A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Identitätskarten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, Geburtsurkunden (Shenasnameh) aller Familienmitglieder, Ausweise der jeweiligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers ein. B. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 17. September 2009 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass ein Bruder der Beschwerdeführerin verhaftet, aber zwischenzeitlich wieder freigelassen worden sei. Er sei während der Haft auf ein Telefongespräch angesprochen worden, welches er mit dem in der Schweiz als Flüchtling lebenden Bruder der Beschwerdeführerin geführt habe. Seit seiner Freilassung werde er überwacht. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei schlecht, sie leide unter Depressionen. Im Weiteren wurden ein Berufsausweis der Beschwerdeführerin in Kopie sowie eine CD-Rom, welche ein Dokument enthalte, welches einen ähnlichen Fall beschreibe, zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 20. September 2010 - eröffnet am 21. September 2010 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2010 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug aus der Website www.iranrights.com betreffend H._______ ein. E. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde K._______ vom 22. Oktober 2010 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Ferner wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 12. November 2010 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 15. April 2011 wiesen die Beschwerdeführenden auf die Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran hin und brachten vor, der Beschwerdeführer sei der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) beigetreten, nehme regelmässig an Kundgebungen dieser Organisation teil und habe einen Artikel verfasst, welcher auf der Internetseite der DVF veröffentlicht worden sei. Er müsse aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Zum Beleg dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des DVF-Mitgliederausweises des Beschwerdeführers, einen Internetausdruck des von ihm verfassten Artikels inklusive Übersetzung, sowie zahlreiche Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF zu den Akten. Im Weiteren wurde ein Schreiben der Universität L._______ vom 16. Juli 1988 an die Beschwerdeführerin, in welchem auf deren Gefängnisstrafe Bezug genommen wird, sowie ein Ausdruck aus der Website www.mojahedin.org, auf welcher der Bruder H._______ des Beschwerdeführers als Märtyrer aufgeführt ist, eingereicht. I. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 brachten die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer sei vom Exekutivkomitee der DVF im (...) zum (...) der Zeitschrift "Kanoun" und per Januar 2012 zum Verantwortlichen für die Stadt F._______ ernannt worden. Sein Name sei in der Ausgabe der Zeitschrift vom Oktober 2011 als (...) erwähnt worden und er habe vier weitere Artikel über die politische Lage im Iran verfasst, welche auf der Website der DVF beziehungsweise in der Ausgabe von "Kanoun" vom November 2011 publiziert worden seien. Ferner wurden ein Bestätigungsschreiben der DVF vom 15. Dezember 2011, ein Auszug aus der Ausgabe von "Kanoun" vom Oktober 2011, die vom Beschwerdeführer verfassten Artikel inklusive Inhaltsangabe auf Deutsch, sowie eine grosse Anzahl weiterer Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF zu den Akten gereicht. J. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten hielt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 weiterhin an ihrer Verfügung fest unter Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Engagement nicht von der breiten Masse der in der Schweiz exilpolitisch aktiven Personen iranischer Herkunft abhebe. K. Mit Zwischenverfügung vom 30.Juli 2012 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM eingeräumt. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2012 hielten die Beschwerdeführenden an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihres exilpolitischen Engagements fest und reichten Auszüge aus den Ausgaben vom März 2012 und vom Juli 2012 der Zeitschrift "Kanoun" sowie eine grosse Anzahl weiterer Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF zu den Akten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesamt stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Ihre Verfolgungsvorbringen würden sich auf diejenigen des Bruders I._______ des Beschwerdeführers stützen, welche aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Damit sei auch den Vorbringen der Beschwerdeführenden jede glaubhafte Grundlage entzogen. Diese würden darüber hinaus ebenfalls Ungereimtheiten enthalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich nach der Hausdurchsuchung vom (...) noch über einen Monat zu Hause aufgehalten hätten, obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich der Empfangsstellenbefragung aufgefordert worden sei, seinen Bruder I._______ innert einer Woche auszuliefern, hätten sie doch schon nach Ablauf dieser Frist mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer diese Frist bei der ausführlichen Anhörung nicht erwähnt. Schliesslich erscheine es realitätsfremd, dass der im Zeitpunkt der Ausreise (...)-jährige Sohn C._______ nicht in der Lage sei, etwas zu den Problemen seiner Eltern zu sagen und angeblich nicht nach dem Grund für die abrupte Flucht gefragt habe, Im Weiteren bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen wegen ihres familiären Hintergrundes und den gegen sie verhängten Strafen wegen ihres Engagements für die Volksmujaheddin hätten. Es liege kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen, welche dreissig Jahre zurückliegen würden, und ihrer Flucht vor. Die Beschwerdeführenden seien seit ihrer Entlassung aus dem Gefängnis nach eigenen Aussagen nicht mehr politisch aktiv gewesen und hätten - abgesehen von der ihnen auferlegten Meldepflicht - ohne weitere Probleme im Heimatstaat leben können. Die Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie führe im Iran per se nicht zu asylrelevanter Verfolgung. Die angeblichen Probleme eines im Iran verbliebenen Bruders der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da dieser Bruder zwischenzeitlich wieder aus der Haft entlassen worden sei und überdies ein Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführenden dargelegten Schwierigkeiten nicht ersichtlich sind. Im Übrigen würden keine Hinweise auf eine den Beschwerdeführenden drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung oder Bestrafung vorliegen und weder die in ihrem Heimatstaat herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Namentlich verfügten die Beschwerdeführenden über sehr gute Ausbildungen und langjährige Arbeitserfahrung sowie über ein grosses Familiennetz in ihrer Heimat. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Probleme seien auch im Heimatstaat behandelbar.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwerde vor, das Bundesamt habe ihre Vorbringen zur Unrecht als unglaubhaft eingestuft. Die Vorbringen des Bruders I._______ des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus glaubhaft. Selbst wenn das Gericht die vorinstanzliche Einschätzung teilen würde, könne daraus aber nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, sie hätten ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten. In Anbetracht des familiären Hintergrundes sei davon auszugehen, dass I._______ auf der Liste der Personen gestanden sei, welche den Iran nicht verlassen dürften. Dessen somit illegale Ausreise sei geeignet, die Behörden zu Nachforschungen und Repressionsmassnahmen gegen die Familienangehörigen zu veranlassen, welche angesichts dessen, dass sie, die Beschwerdeführenden, zu hohen Strafen verurteilt worden und nur auf Bewährung entlassen worden seien, ein asylrechtlich relevantes Ausmass annehmen würden. Die politisch motivierte Hinrichtung des Bruders H._______ des Beschwerdeführers werde in der elektronischen Datenbank von "OMID: A Memorial in Defense of Human Rights" bestätigt. Die gegen die Beschwerdeführenden verhängten Strafen seien nur aufgeschoben worden und könnten von den iranischen Behörden beim kleinsten Anlass durchgesetzt werden. Ein derartiges Vorgehen der Behörden sei notorisch und werde von zahlreichen unabhängigen Berichten bestätigt. Ein solcher Widerruf der bedingten Aussetzung der gegen sie ausgesprochenen langen Haftstrafen beziehungsweise des Todesurteils sei aufgrund der Probleme von I._______ und dessen illegaler Ausreise wahrscheinlich. Somit sei auch ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang der Flucht der Beschwerdeführenden mit den von ihnen in den 1980er Jahren erlebten Repressalien durch den iranischen Staat gegeben. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass sie sich bis zuletzt regelmässig bei den Behörden hätten melden müssen und dass sie in erster Linie nicht eine Bestrafung wegen des Konflikts von I._______ mit den Behörden, sondern den Widerruf der bedingten Aussetzung der gegen sie verhängten Gefängnis- beziehungsweise Todesstrafen befürchten würden. Im Übrigen seien gemäss einer Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) auch Personen, welche keine hochrangige Position in der Organisation der Volksmujaheddin bekleiden würden, im Falle der Rückkehr in den Iran gefährdet. Seit den Unruhen im Juni 2009 habe sich die allgemeine Lage zusätzlich verschlechtert. Bei einer Rückkehr in den Iran wären sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer drohe eine langjährige Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen und der Beschwerdeführerin die Umsetzung des bedingt ausgesetzten Todesurteils. Die vorinstanzliche Feststellung, es würden keine Anhaltspunkte für eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe vorliegen, sei in diesem Zusammenhang unverständlich und verletze den Untersuchungsgrundsatz. Dass der Sohn C._______ wenig über die Probleme seiner Eltern wisse, erstaune nicht, da häufig die Kinder aus Schutzüberlegungen so wenig wie möglich in die politischen Hintergründe und Probleme der Eltern eingeweiht würden. Im Weiteren sei zu beachten, dass sie trotz eines verhängten Ausreiseverbots illegal ausgereist seien. Dieser Umstand alleine wäre für die iranischen Behörden Anlass genug, sie zu verhaften und sie die bedingt ausgesetzten Strafen verbüssen zu lassen. Die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen stütze sich auf unhaltbare Argumente und Behauptungen. Es sei zu beachten, dass Behauptungen Asylsuchender nicht durch blosse Gegenbehauptungen und Vermutungen der Behörden widerlegt werden könnten. Schliesslich sei auch der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten, da ihnen eine gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossende Behandlung drohe. Insbesondere verbiete Art. 3 EMRK die Rückschaffung in ein Land in welchem die Vollstreckung eines Todesurteils drohe.
E. 5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Im gleichzeitig ergehenden Urteil im Beschwerdeverfahren des Bruders I._______ des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und ihren Kindern (...) gelangt das Gericht zum Schluss, dass die von diesen vorgebrachten Vorfluchtgründe vom Bundessamt zu Recht als unglaubhaft erachtet wurden. Damit ist der Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien im Zusammenhang mit den Problemen von I._______ mit den Behörden von Angehörigen der Sicherheitskräften behelligt worden und hätten deswegen weitere Verfolgungsmassnahmen befürchten müssen, die glaubhafte Grundlage entzogen. Im Weiteren enthalten auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden etliche Ungereimtheiten, welche die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit verstärken. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person aus, es sei ihm von den beiden Beamten, welche ihn zu Hause aufgesucht hätten, eine Frist von einer Woche gesetzt worden, um I._______ auszuliefern (vgl. Akten BFM A1, S. 5), erwähnte diesen Umstand aber bei der Anhörung durch das BFM nicht mehr. Da es sich dabei um ein wesentliches Element seiner Vorbringen handelt, muss diese Unterlassung als Indiz für die Unglaubhaftigkeit derselben bewertet werden. Darüber hinaus erscheint unplausibel, dass die Behörden die Beschwerdeführenden derart unter Druck gesetzt hätten, der Umstand, dass sie der Aufforderung der Behörden keine Folge leisteten, jedoch für sie bis zu ihrer rund acht Wochen später erfolgten Ausreise keine weiteren Konsequenzen gehabt hätte. Ebenso erscheint die Darstellung, sie seien von einer Freundin, deren Verwandte beim Nachrichtendienst arbeiten würden, vor bevorstehenden behördlichen Massnahmen gewarnt worden, unrealistisch, hätten die genannten Personen sich durch ein solches Vorgehen doch selber in erhebliche Gefahr gebracht. Schliesslich ist als unglaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführenden keine substanziierten Angaben zu ihrem Reiseweg machen können. Es ist davon auszugehen, dass sie die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimlichen, was zu weiteren Zweifeln an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit Anlass gibt. Die Einschätzung der Vorinstanz, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten, angeblich fluchtauslösenden Gründe seien unglaubhaft, ist demnach zu bestätigen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher auf die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Ungereimtheiten im Einzelnen nicht eingegangen wird, sind nicht geeignet, diese auszuräumen.
E. 5.3 Nachdem die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu machen vermögen, dass sie vor ihrer Ausreise wegen I._______ verfolgt wurden, besteht auch kein Grund zur Annahme, sie hätten aus diesen Gründen im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 5.4 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Repressalien und die Verurteilungen von ihnen sowie mehreren Familienangehörigen zum Tode beziehungsweise zu langen Gefängnisstrafen wegen ihres Engagements für die Volksmujaheddin liegen rund dreissig Jahre zurück. Das gegen die Beschwerdeführerin im Jahre (...) ausgesprochene Todesurteil wurde gemäss ihrer Darstellung in eine Gefängnisstrafe umgewandelt. Nach Verbüssung von sieben Jahren wurde die Reststrafe im Jahre (...) schliesslich zur Bewährung ausgesetzt. Ebenso wurde der Rest der gegen den Beschwerdeführer im Jahre (...) ausgesprochenen zehnjährigen Gefängnisstrafe im Jahre (...) zur Bewährung ausgesetzt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die den Beschwerdeführenden auferlegten Bewährungsfristen längst abgelaufen sind. Die ihnen nach der Entlassung aus dem Gefängnis auferlegte Meldepflicht stellt mangels hinreichender Intensität keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass es bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden wegen dieser Umstände zu irgendwelchen weiteren Repressalien seitens der Behörden gekommen wäre. Ferner sind - wie oben dargelegt die Gründe, aus welchen die Beschwerdeführenden gemäss ihrer Darstellung den Vollzug der gegen sie im Jahre (...) ausgesprochenen Strafen befürchteten, soweit diese zur Bewährung ausgesetzt worden waren, als unglaubhaft zu erachten. Es liegen demnach keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres früheren politischen Engagements mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen haben.
E. 5.5 Zusammenfassend ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die von ihnen vorgebrachten Vorfluchtgründe respektive objektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung des Asyls abgewiesen.
E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt haben und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
E. 6.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, insbesondere diejenigen von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2007 vom 24. September 2009 E. 5.2 und D-1083/2010 vom 22. März 2010 E. 5.4).
E. 6.4 Gemäss seinen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln ist der Beschwerdeführer seit September 2010 Mitglied der iranischen Exilorganisation "Demokratische Vereinigung der Flüchtlinge" (DVF) und wurde im (...) zum (...) der persischen Ausgabe der Zeitschrift "Kanoun" der DVF ernannt. Zudem hat er fünf namentlich unterzeichnete und mit seinem Bild versehene Artikel verfasst, welche auf der Website der DVF beziehungsweise in der Zeitschrift "Kanoun" publiziert wurden, und er ist seit Februar 2012 Verantwortlicher der DVF für die F._______. Die eingereichten Unterlagen dokumentieren darüber hinaus seine Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen dieser Organisation seit November 2010.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer wird in den zu den Akten gereichten Kopien der Zeitschrift "Kanoun" jeweils namentlich mit Angabe seiner Funktion als (...) aufgeführt und übernimmt damit in erkennbarer Weise Verantwortung für den regimekritischen Inhalt dieser Zeitschrift. Die von ihm verfassten Artikel sind, da mit Namen und Foto versehen, ohne Weiteres ihm zuzuordnen und dürften, da sie im Internet abrufbar sind, ebenfalls von den iranischen Behörden zur Kenntnis genommen worden sein. Demnach hebt der Beschwerdeführer sich durch sein Engagement deutlich von der Masse seiner bei iranischen Exilorganisationen aktiven Landsleute ab und exponiert sich dadurch in überdurchschnittlicher Weise. Die Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen der DVF seit rund zwei Jahren, welche durch im Internet publizierte Bilder festgehalten wurde, fällt gemäss der oben dargelegten Praxis des Gerichts nicht entscheidend ins Gewicht, dürfte aber das Bild einer Person, welche kontinuierlich und konsequent öffentlich Kritik am iranischen Regime äussert, verfestigen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer ein politisches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber durchaus ernst zu nehmenden Regimegegner erweckt haben dürfte. Er vermittelt demnach insgesamt das Bild einer kommunikationsprofilierten Person mit klar definierten Vorstellungen und einem Agitationspotential, welches in den Augen des iranischen Regimes durchaus als gefährlich und systemuntergrabend aufgefasst werden kann. In diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist das frühere Engagement des Beschwerdeführers für die Volksmujaheddin, aufgrund dessen er eine längere Gefängnisstrafe verbüsste. Es ist damit zu rechnen, dass die Behörden aus diesem Grund seine exilpolitischen Aktivitäten mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen.
E. 6.6 Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund der greifbaren Informationen zur Menschenrechtslage im Iran, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise befürchten muss, bei einer Rückkehr in sein Heimatland als Folge seiner Exilaktivitäten strafrechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG.
E. 6.7 In Anbetracht dieses Ergebnisses kann offen gelassen werden, ob dem Beschwerdeführer auch aufgrund der von ihm vorgebrachten illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe und damit die Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen gewesen wären.
E. 6.8 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Da dies auf sein Verhalten nach der Ausreise aus den Heimatstaat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des Asyls ausgeschlossen. Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 7.1 Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers - trotz Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG - zu Recht abgelehnt und - da er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt - die gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG angeordnete Wegweisung zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als Folge seiner Exiltätigkeit glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 7.3 Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, das heisst wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz, bei einer Rückkehr in den Iran in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre, sind seine Ehefrau und sein minderjähriges Kind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Den älteren Sohn der Beschwerdeführenden von einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylerteilung auszuschliessen aus dem einzigen Grund, dass er vor rund drei Monaten die Volljährigkeit erreicht hat, erwiese sich als unbillig, zumal dieser Umstand vorab auf die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens zurückzuführen ist. Auch er ist demnach als Flüchtling anzuerkennen
E. 8 Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen insoweit gutzuheissen, als beantragt wird, es sei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, beziehungsweise es sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. September 2010 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführenden aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
E. 9.2 Den teilweise obsiegenden, vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um einen Drittel zu reduzieren ist. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. September 2010 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- (inkl. MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7472/2010 Urteil vom 25. September 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. September 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - persische Volkszugehörige mit letztem Wohnsitz in E._______ - reisten am 22. September 2008 illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche. Nach den Kurzbefragungen im EVZ vom 20. Oktober 2008 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 6. April 2009 fanden direkte Anhörungen durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. A. A.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, seine Familie habe mit den Volksmujaheddin sympathisiert. Sein Bruder H._______ sei deswegen am (...) hingerichtet worden und zwei weitere Brüder hätten Haftstrafen von fünf Jahren verbüssen müssen. Er selber sei im Jahre (...) festgenommen und zu einer Gefängnisstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Nach Verbüssung von sieben Jahren sei er aber im Jahre (...) auf Bewährung entlassen worden. Er habe sich in der Folge während drei Jahren einmal pro Monat bei den Behörden melden müssen und seither einmal alle drei Monate. Am (...) abends hätten zwei Beamte bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt, weil sie seinen Bruder I._______, welcher kurz zuvor aus dem Iran geflohen sei, gesucht hätten. Die Beamten hätten ihn beschuldigt, I._______ zu seinen Taten angestiftet zu haben und von ihm Auskunft über dessen Aufenthaltsort verlangt. Er habe jedoch weder gewusst, wo sich sein Bruder aufhalte, noch dass dieser Probleme mit den Behörden habe. Einige Tage darauf habe er von Nachbarn erfahren, dass sie von den Behörden zu den Kontakten und der Gesinnung von ihnen, den Beschwerdeführenden, befragt worden seien. Zudem habe er in seinem Briefkasten einen Umschlag mit zwei CDs gefunden, welche Propagandamaterial der Volksmujaheddin enthalten hätten. Er habe sie vernichtet, weil er befürchtet habe, die Behörden hätten ihm diese untergeschoben als Vorwand, um ihm oppositionelle Aktivitäten vorzuwerfen. Am 7. September 2008 sei seine Ehefrau von einer Freundin, welche zwei Verwandte habe, die beim Nachrichtendienst arbeiten würden, gewarnt worden, dass die Behörden beabsichtigen würden, sie festzunehmen. Aufgrund dieser Warnung hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Noch am selben Tag hätten sie ihr Haus verlassen und sich zu einer Schwester seiner Ehefrau begeben. Sie hätten sich etwa eine Woche bei dieser Schwägerin und eine Woche in J._______ aufgehalten und seien von dort am (...) mit einem Fischerboot in ein arabisches Land gebracht worden. Von dort seien sie mit Hilfe eines Schleppers per Flugzeug in ein unbekanntes Land in Europa gereist, von wo sie mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden seien. A.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme ebenfalls aus einer Familie, welche die Volksmujaheddin unterstützt habe. Sie selber habe sich seit dem Jahre 1978 für diese engagiert und sei deswegen im Jahre (...) zum Tode verurteilt worden. Das Urteil sei aber in der Folge in eine Gefängnisstrafe umgewandelt worden und sie sei nach Verbüssung von sieben Jahren auf Bewährung entlassen worden. Im Falle einer erneuten Festnahme müsse sie aber damit rechnen, dass das Todesurteil vollstreckt werde, da dieses nur bedingt ausgesetzt worden sei. Nach der Freilassung sei ihr während drei bis vier Jahren eine monatliche Meldepflicht auferlegt worden, seither habe sie sich etwa alle drei Monate bei den Behörden melden müssen. Im Übrigen bestätigte sie die Ausführungen ihres Ehemannes. Die Freundin, welche sie vor der bevorstehenden Festnahme gewarnt habe, kenne sie aus ihrer Zeit im Gefängnis. Deren Onkel und ein Cousin würden für das Regime arbeiten. Der Onkel habe ihr schon zur Zeit ihrer Inhaftierung geholfen, die Umwandlung des gegen sie ausgesprochenen Todesurteils zu bewerkstelligen. A.c Der Sohn C._______ sagte aus, er habe persönlich keine Probleme gehabt. Seine Eltern hätten sich nicht mehr sicher gefühlt und sich deshalb entschieden, das Heimatland zu verlassen. Sie hätten ihm aber nichts über ihre Schwierigkeiten erzählt. A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Identitätskarten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, Geburtsurkunden (Shenasnameh) aller Familienmitglieder, Ausweise der jeweiligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers ein. B. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 17. September 2009 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass ein Bruder der Beschwerdeführerin verhaftet, aber zwischenzeitlich wieder freigelassen worden sei. Er sei während der Haft auf ein Telefongespräch angesprochen worden, welches er mit dem in der Schweiz als Flüchtling lebenden Bruder der Beschwerdeführerin geführt habe. Seit seiner Freilassung werde er überwacht. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei schlecht, sie leide unter Depressionen. Im Weiteren wurden ein Berufsausweis der Beschwerdeführerin in Kopie sowie eine CD-Rom, welche ein Dokument enthalte, welches einen ähnlichen Fall beschreibe, zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 20. September 2010 - eröffnet am 21. September 2010 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2010 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug aus der Website www.iranrights.com betreffend H._______ ein. E. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde K._______ vom 22. Oktober 2010 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Ferner wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 12. November 2010 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 15. April 2011 wiesen die Beschwerdeführenden auf die Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran hin und brachten vor, der Beschwerdeführer sei der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) beigetreten, nehme regelmässig an Kundgebungen dieser Organisation teil und habe einen Artikel verfasst, welcher auf der Internetseite der DVF veröffentlicht worden sei. Er müsse aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Zum Beleg dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des DVF-Mitgliederausweises des Beschwerdeführers, einen Internetausdruck des von ihm verfassten Artikels inklusive Übersetzung, sowie zahlreiche Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF zu den Akten. Im Weiteren wurde ein Schreiben der Universität L._______ vom 16. Juli 1988 an die Beschwerdeführerin, in welchem auf deren Gefängnisstrafe Bezug genommen wird, sowie ein Ausdruck aus der Website www.mojahedin.org, auf welcher der Bruder H._______ des Beschwerdeführers als Märtyrer aufgeführt ist, eingereicht. I. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 brachten die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer sei vom Exekutivkomitee der DVF im (...) zum (...) der Zeitschrift "Kanoun" und per Januar 2012 zum Verantwortlichen für die Stadt F._______ ernannt worden. Sein Name sei in der Ausgabe der Zeitschrift vom Oktober 2011 als (...) erwähnt worden und er habe vier weitere Artikel über die politische Lage im Iran verfasst, welche auf der Website der DVF beziehungsweise in der Ausgabe von "Kanoun" vom November 2011 publiziert worden seien. Ferner wurden ein Bestätigungsschreiben der DVF vom 15. Dezember 2011, ein Auszug aus der Ausgabe von "Kanoun" vom Oktober 2011, die vom Beschwerdeführer verfassten Artikel inklusive Inhaltsangabe auf Deutsch, sowie eine grosse Anzahl weiterer Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF zu den Akten gereicht. J. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten hielt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 weiterhin an ihrer Verfügung fest unter Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Engagement nicht von der breiten Masse der in der Schweiz exilpolitisch aktiven Personen iranischer Herkunft abhebe. K. Mit Zwischenverfügung vom 30.Juli 2012 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM eingeräumt. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2012 hielten die Beschwerdeführenden an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihres exilpolitischen Engagements fest und reichten Auszüge aus den Ausgaben vom März 2012 und vom Juli 2012 der Zeitschrift "Kanoun" sowie eine grosse Anzahl weiterer Fotos von Kundgebungen und Flugblätter der DVF zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Ihre Verfolgungsvorbringen würden sich auf diejenigen des Bruders I._______ des Beschwerdeführers stützen, welche aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Damit sei auch den Vorbringen der Beschwerdeführenden jede glaubhafte Grundlage entzogen. Diese würden darüber hinaus ebenfalls Ungereimtheiten enthalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich nach der Hausdurchsuchung vom (...) noch über einen Monat zu Hause aufgehalten hätten, obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich der Empfangsstellenbefragung aufgefordert worden sei, seinen Bruder I._______ innert einer Woche auszuliefern, hätten sie doch schon nach Ablauf dieser Frist mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer diese Frist bei der ausführlichen Anhörung nicht erwähnt. Schliesslich erscheine es realitätsfremd, dass der im Zeitpunkt der Ausreise (...)-jährige Sohn C._______ nicht in der Lage sei, etwas zu den Problemen seiner Eltern zu sagen und angeblich nicht nach dem Grund für die abrupte Flucht gefragt habe, Im Weiteren bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen wegen ihres familiären Hintergrundes und den gegen sie verhängten Strafen wegen ihres Engagements für die Volksmujaheddin hätten. Es liege kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen, welche dreissig Jahre zurückliegen würden, und ihrer Flucht vor. Die Beschwerdeführenden seien seit ihrer Entlassung aus dem Gefängnis nach eigenen Aussagen nicht mehr politisch aktiv gewesen und hätten - abgesehen von der ihnen auferlegten Meldepflicht - ohne weitere Probleme im Heimatstaat leben können. Die Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie führe im Iran per se nicht zu asylrelevanter Verfolgung. Die angeblichen Probleme eines im Iran verbliebenen Bruders der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da dieser Bruder zwischenzeitlich wieder aus der Haft entlassen worden sei und überdies ein Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführenden dargelegten Schwierigkeiten nicht ersichtlich sind. Im Übrigen würden keine Hinweise auf eine den Beschwerdeführenden drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung oder Bestrafung vorliegen und weder die in ihrem Heimatstaat herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Namentlich verfügten die Beschwerdeführenden über sehr gute Ausbildungen und langjährige Arbeitserfahrung sowie über ein grosses Familiennetz in ihrer Heimat. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Probleme seien auch im Heimatstaat behandelbar. 4.2 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwerde vor, das Bundesamt habe ihre Vorbringen zur Unrecht als unglaubhaft eingestuft. Die Vorbringen des Bruders I._______ des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus glaubhaft. Selbst wenn das Gericht die vorinstanzliche Einschätzung teilen würde, könne daraus aber nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, sie hätten ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten. In Anbetracht des familiären Hintergrundes sei davon auszugehen, dass I._______ auf der Liste der Personen gestanden sei, welche den Iran nicht verlassen dürften. Dessen somit illegale Ausreise sei geeignet, die Behörden zu Nachforschungen und Repressionsmassnahmen gegen die Familienangehörigen zu veranlassen, welche angesichts dessen, dass sie, die Beschwerdeführenden, zu hohen Strafen verurteilt worden und nur auf Bewährung entlassen worden seien, ein asylrechtlich relevantes Ausmass annehmen würden. Die politisch motivierte Hinrichtung des Bruders H._______ des Beschwerdeführers werde in der elektronischen Datenbank von "OMID: A Memorial in Defense of Human Rights" bestätigt. Die gegen die Beschwerdeführenden verhängten Strafen seien nur aufgeschoben worden und könnten von den iranischen Behörden beim kleinsten Anlass durchgesetzt werden. Ein derartiges Vorgehen der Behörden sei notorisch und werde von zahlreichen unabhängigen Berichten bestätigt. Ein solcher Widerruf der bedingten Aussetzung der gegen sie ausgesprochenen langen Haftstrafen beziehungsweise des Todesurteils sei aufgrund der Probleme von I._______ und dessen illegaler Ausreise wahrscheinlich. Somit sei auch ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang der Flucht der Beschwerdeführenden mit den von ihnen in den 1980er Jahren erlebten Repressalien durch den iranischen Staat gegeben. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass sie sich bis zuletzt regelmässig bei den Behörden hätten melden müssen und dass sie in erster Linie nicht eine Bestrafung wegen des Konflikts von I._______ mit den Behörden, sondern den Widerruf der bedingten Aussetzung der gegen sie verhängten Gefängnis- beziehungsweise Todesstrafen befürchten würden. Im Übrigen seien gemäss einer Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) auch Personen, welche keine hochrangige Position in der Organisation der Volksmujaheddin bekleiden würden, im Falle der Rückkehr in den Iran gefährdet. Seit den Unruhen im Juni 2009 habe sich die allgemeine Lage zusätzlich verschlechtert. Bei einer Rückkehr in den Iran wären sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer drohe eine langjährige Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen und der Beschwerdeführerin die Umsetzung des bedingt ausgesetzten Todesurteils. Die vorinstanzliche Feststellung, es würden keine Anhaltspunkte für eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe vorliegen, sei in diesem Zusammenhang unverständlich und verletze den Untersuchungsgrundsatz. Dass der Sohn C._______ wenig über die Probleme seiner Eltern wisse, erstaune nicht, da häufig die Kinder aus Schutzüberlegungen so wenig wie möglich in die politischen Hintergründe und Probleme der Eltern eingeweiht würden. Im Weiteren sei zu beachten, dass sie trotz eines verhängten Ausreiseverbots illegal ausgereist seien. Dieser Umstand alleine wäre für die iranischen Behörden Anlass genug, sie zu verhaften und sie die bedingt ausgesetzten Strafen verbüssen zu lassen. Die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen stütze sich auf unhaltbare Argumente und Behauptungen. Es sei zu beachten, dass Behauptungen Asylsuchender nicht durch blosse Gegenbehauptungen und Vermutungen der Behörden widerlegt werden könnten. Schliesslich sei auch der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten, da ihnen eine gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossende Behandlung drohe. Insbesondere verbiete Art. 3 EMRK die Rückschaffung in ein Land in welchem die Vollstreckung eines Todesurteils drohe. 5. 5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). 5.2 Im gleichzeitig ergehenden Urteil im Beschwerdeverfahren des Bruders I._______ des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und ihren Kindern (...) gelangt das Gericht zum Schluss, dass die von diesen vorgebrachten Vorfluchtgründe vom Bundessamt zu Recht als unglaubhaft erachtet wurden. Damit ist der Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien im Zusammenhang mit den Problemen von I._______ mit den Behörden von Angehörigen der Sicherheitskräften behelligt worden und hätten deswegen weitere Verfolgungsmassnahmen befürchten müssen, die glaubhafte Grundlage entzogen. Im Weiteren enthalten auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden etliche Ungereimtheiten, welche die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit verstärken. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person aus, es sei ihm von den beiden Beamten, welche ihn zu Hause aufgesucht hätten, eine Frist von einer Woche gesetzt worden, um I._______ auszuliefern (vgl. Akten BFM A1, S. 5), erwähnte diesen Umstand aber bei der Anhörung durch das BFM nicht mehr. Da es sich dabei um ein wesentliches Element seiner Vorbringen handelt, muss diese Unterlassung als Indiz für die Unglaubhaftigkeit derselben bewertet werden. Darüber hinaus erscheint unplausibel, dass die Behörden die Beschwerdeführenden derart unter Druck gesetzt hätten, der Umstand, dass sie der Aufforderung der Behörden keine Folge leisteten, jedoch für sie bis zu ihrer rund acht Wochen später erfolgten Ausreise keine weiteren Konsequenzen gehabt hätte. Ebenso erscheint die Darstellung, sie seien von einer Freundin, deren Verwandte beim Nachrichtendienst arbeiten würden, vor bevorstehenden behördlichen Massnahmen gewarnt worden, unrealistisch, hätten die genannten Personen sich durch ein solches Vorgehen doch selber in erhebliche Gefahr gebracht. Schliesslich ist als unglaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführenden keine substanziierten Angaben zu ihrem Reiseweg machen können. Es ist davon auszugehen, dass sie die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimlichen, was zu weiteren Zweifeln an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit Anlass gibt. Die Einschätzung der Vorinstanz, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten, angeblich fluchtauslösenden Gründe seien unglaubhaft, ist demnach zu bestätigen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher auf die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Ungereimtheiten im Einzelnen nicht eingegangen wird, sind nicht geeignet, diese auszuräumen. 5.3 Nachdem die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu machen vermögen, dass sie vor ihrer Ausreise wegen I._______ verfolgt wurden, besteht auch kein Grund zur Annahme, sie hätten aus diesen Gründen im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.4 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Repressalien und die Verurteilungen von ihnen sowie mehreren Familienangehörigen zum Tode beziehungsweise zu langen Gefängnisstrafen wegen ihres Engagements für die Volksmujaheddin liegen rund dreissig Jahre zurück. Das gegen die Beschwerdeführerin im Jahre (...) ausgesprochene Todesurteil wurde gemäss ihrer Darstellung in eine Gefängnisstrafe umgewandelt. Nach Verbüssung von sieben Jahren wurde die Reststrafe im Jahre (...) schliesslich zur Bewährung ausgesetzt. Ebenso wurde der Rest der gegen den Beschwerdeführer im Jahre (...) ausgesprochenen zehnjährigen Gefängnisstrafe im Jahre (...) zur Bewährung ausgesetzt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die den Beschwerdeführenden auferlegten Bewährungsfristen längst abgelaufen sind. Die ihnen nach der Entlassung aus dem Gefängnis auferlegte Meldepflicht stellt mangels hinreichender Intensität keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass es bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden wegen dieser Umstände zu irgendwelchen weiteren Repressalien seitens der Behörden gekommen wäre. Ferner sind - wie oben dargelegt die Gründe, aus welchen die Beschwerdeführenden gemäss ihrer Darstellung den Vollzug der gegen sie im Jahre (...) ausgesprochenen Strafen befürchteten, soweit diese zur Bewährung ausgesetzt worden waren, als unglaubhaft zu erachten. Es liegen demnach keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres früheren politischen Engagements mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen haben. 5.5 Zusammenfassend ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die von ihnen vorgebrachten Vorfluchtgründe respektive objektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung des Asyls abgewiesen. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt haben und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 6.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, insbesondere diejenigen von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2007 vom 24. September 2009 E. 5.2 und D-1083/2010 vom 22. März 2010 E. 5.4). 6.4 Gemäss seinen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln ist der Beschwerdeführer seit September 2010 Mitglied der iranischen Exilorganisation "Demokratische Vereinigung der Flüchtlinge" (DVF) und wurde im (...) zum (...) der persischen Ausgabe der Zeitschrift "Kanoun" der DVF ernannt. Zudem hat er fünf namentlich unterzeichnete und mit seinem Bild versehene Artikel verfasst, welche auf der Website der DVF beziehungsweise in der Zeitschrift "Kanoun" publiziert wurden, und er ist seit Februar 2012 Verantwortlicher der DVF für die F._______. Die eingereichten Unterlagen dokumentieren darüber hinaus seine Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen dieser Organisation seit November 2010. 6.5 Der Beschwerdeführer wird in den zu den Akten gereichten Kopien der Zeitschrift "Kanoun" jeweils namentlich mit Angabe seiner Funktion als (...) aufgeführt und übernimmt damit in erkennbarer Weise Verantwortung für den regimekritischen Inhalt dieser Zeitschrift. Die von ihm verfassten Artikel sind, da mit Namen und Foto versehen, ohne Weiteres ihm zuzuordnen und dürften, da sie im Internet abrufbar sind, ebenfalls von den iranischen Behörden zur Kenntnis genommen worden sein. Demnach hebt der Beschwerdeführer sich durch sein Engagement deutlich von der Masse seiner bei iranischen Exilorganisationen aktiven Landsleute ab und exponiert sich dadurch in überdurchschnittlicher Weise. Die Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen der DVF seit rund zwei Jahren, welche durch im Internet publizierte Bilder festgehalten wurde, fällt gemäss der oben dargelegten Praxis des Gerichts nicht entscheidend ins Gewicht, dürfte aber das Bild einer Person, welche kontinuierlich und konsequent öffentlich Kritik am iranischen Regime äussert, verfestigen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer ein politisches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber durchaus ernst zu nehmenden Regimegegner erweckt haben dürfte. Er vermittelt demnach insgesamt das Bild einer kommunikationsprofilierten Person mit klar definierten Vorstellungen und einem Agitationspotential, welches in den Augen des iranischen Regimes durchaus als gefährlich und systemuntergrabend aufgefasst werden kann. In diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist das frühere Engagement des Beschwerdeführers für die Volksmujaheddin, aufgrund dessen er eine längere Gefängnisstrafe verbüsste. Es ist damit zu rechnen, dass die Behörden aus diesem Grund seine exilpolitischen Aktivitäten mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen. 6.6 Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund der greifbaren Informationen zur Menschenrechtslage im Iran, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise befürchten muss, bei einer Rückkehr in sein Heimatland als Folge seiner Exilaktivitäten strafrechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG. 6.7 In Anbetracht dieses Ergebnisses kann offen gelassen werden, ob dem Beschwerdeführer auch aufgrund der von ihm vorgebrachten illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe und damit die Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen gewesen wären. 6.8 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Da dies auf sein Verhalten nach der Ausreise aus den Heimatstaat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des Asyls ausgeschlossen. Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 7. 7.1 Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers - trotz Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG - zu Recht abgelehnt und - da er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt - die gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG angeordnete Wegweisung zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als Folge seiner Exiltätigkeit glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, das heisst wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz, bei einer Rückkehr in den Iran in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre, sind seine Ehefrau und sein minderjähriges Kind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Den älteren Sohn der Beschwerdeführenden von einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylerteilung auszuschliessen aus dem einzigen Grund, dass er vor rund drei Monaten die Volljährigkeit erreicht hat, erwiese sich als unbillig, zumal dieser Umstand vorab auf die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens zurückzuführen ist. Auch er ist demnach als Flüchtling anzuerkennen
8. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen insoweit gutzuheissen, als beantragt wird, es sei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, beziehungsweise es sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. September 2010 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführenden aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. 9.2 Den teilweise obsiegenden, vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um einen Drittel zu reduzieren ist. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. September 2010 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- (inkl. MWSt) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: