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C-8673/2010

C-8673/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-09 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Mit dem am 16. April 2009 in Belgrad unterzeichneten, am 8. Mai 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eingegangenen Anmeldeformular beantragte der 1955 geborene Serbe A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 4). Nach Durchführung eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in persönlicher, beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht (act. 5 bis 46) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Mai 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 47). Nach Vorliegen eines weiteren medizinischen Berichts vom 6. Juni 2010 (act. 48) und einer Stellungnahme von Dr. med. E._______, Fachärztin für Onkologie und Hämatologie, vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 10. August 2010 (act. 52) teilte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. August 2010 mit, dass ab dem 1. Juni 2009 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe; da der Antrag am 16. April 2009 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab dem 1. Oktober 2009 ausgerichtet werden (act. 54). Nachdem der Versicherte, vertreten durch D._______, am 30. August 2010 weitere Ausführungen hatte machen lassen (act. 59) und am 29. September 2010 mit dem Vorbescheid einverstanden gewesen war (act. 62), wurde am 8. November 2010 eine dem Vorbescheid vom 19. August 2010 im Ergebnis entsprechende Verfügung erlassen (act. 64; der diesbezügliche Beschluss datiert vom 22. Oktober 2010 [act. 63]). B. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 (Postaufgabe: 11. Dezember 2010) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 8. November 2010 aufzuheben und es sei ihm die zugesprochene Rente bereits ab dem 1. Oktober 2008 zu gewähren und rückwirkend zu verzinsen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Rentengesuch sei samt den erforderlichen Unterlagen am 1. September 2008 beim zuständigen Versicherungsträger in Belgrad gestellt worden. Mit dem Rentenbescheid des serbischen Versicherungsträgers vom 8. März 2010 sei die Invalidenrente aufgrund des am 10. September 2008 (richtiges Datum der Antragstellung nach dem staatlichen Abkommen) gestellten Antrags mit Wirkung ab dem 10. September 2008 zuerkannt worden. C. Nachdem der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2011 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert worden war, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 5 bis 7; vgl. auch B-act. 2 bis 4), liess er mit Eingabe vom 15. März 2011 eine Zustelladresse nennen (B-act. 9 und 11). D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 16). Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es bestehe gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Bindung der IV an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger. Der IV-ärztliche Dienst sei zur Schlussfolgerung gelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden seit Juni 2008 gänzlich bzw. seit April 2009 zu 70 % in sämtlichen Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Demnach sei der Versicherungsfall nach Ablauf der Wartezeit am 1. Juni 2009 entstanden. Gemäss den Akten ("YU/CH 4-Formular") sei der Antrag mit dem Datum vom 16. April 2009 verzeichnet und am 8. Mai 2009 zugestellt worden. Die IVSTA habe sich somit zu Recht auf das gerügte Datum vom 16. April 2009 gestützt. Inwiefern ein früheres Leistungsgesuch für eine ausländische IV-Rente vorliege, sei für den Leistungsantrag auf eine Schweizer IV-Rente nicht relevant. Die IV-Rente sei demnach richtigerweise mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 ausgerichtet worden. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 17 und 18); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 19). F. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. September 2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer stillschweigend auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte. Weiter wurde - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - der Schriftenwechsel geschlossen. G. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2010 (act. 64) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2010 (act. 64), mit welcher dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob bereits ab 1. Oktober 2008 und somit für die Zeit vor dem von der Vorinstanz anerkannten Beginn des Anspruchs ein solcher auf eine Rente bestand bzw. besteht (vgl. hierzu BGE 105 V 274 E. 2).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie­ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati­ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju­goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hin­weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe­maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklä­rung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlos­sen. Für den Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab­kommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 dieses Abkom­mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali­denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be­stimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge­langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis­tungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehen­der Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invali­denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

E. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]; vgl. auch E. 5. hiernach). Im vor­liegenden Verfahren fin­den demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die bei Ein­tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfü­gung vom 8. November 2010 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Be­urteilung allen­falls früher entstan­dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in der ent­sprechenden Fassung der 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invaliden­ver­siche­rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge­sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinter­lassenen- und In­validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Be­ding­un­gen müssen kumu­lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Ren­ten­anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung geleistet (act. 5), so dass die Voraussetzung der Mindestbei­tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist.

E. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

E. 2.5 Nach den Vor­schriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit­punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend er­werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindes­tens zu 40 % ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Ge­mäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versi­cherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä­higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Einglie­derungsmassnahmen wieder herstellen, erhal­ten oder ver­bessern kön­nen (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindestens 40 % ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf die­ses Jahres zu min­destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier­an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas­sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU und der Schweiz gilt, so­fern sie in einem Mit­gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt nicht vor. Nach der Recht­sprechung des Eid­genössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).

E. 2.6 Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­urteilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab­gestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An­forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb­liche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut­achtens müssen sich Ver­waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text­passage der E. 3.3.2 des Ent­scheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erfor­derlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei­nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini­schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).

E. 3.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2010 in erster Linie auf den Bericht von Dr. med. E._______, Fachärztin für Onkologie und Hämatologie, vom 10. August 2010 (act. 52). Darin führte diese Fachärztin nach Würdigung des Berichts des Onkologen Prof. Dr. med. F._______ vom 6. Juni 2010 (act. 48) aus, es sei gerechtfertigt, die früheren Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes zu revidieren. Beim Versicherten liege seit Juni 2008 eine 100%ige und ab April 2009 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten vor (act. 52).

E. 3.2.1 Bei der Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 10. August 2010 handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG, dem nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden kann; vielmehr ist dieser ein entscheidrelevantes Aktenstück (vgl. hierzu Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.6 hiervor), kann auf Stellungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen. Dr. med. E._______ verfügt über einen Facharzttitel in den medizinischen Disziplinen Onkologie und Hämatologie, weshalb ihrer Stellungnahme volle Beweiskraft zukommen kann, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel.

E. 3.2.2 Obwohl die Stellungnahme vom 10. August 2010 eher etwas knapp ausgefallen ist, erfüllt sie die an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten Kriterien. Sie berücksichtigt einerseits die Leiden des Versicherten und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, andererseits sind die Beurteilung der medizinischen Situation und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Schliesslich steht die Stellungnahme vom 10. August 2010 auch mit dem vom Onkologen Prof. Dr. med. F._______ am 6. Juni 2010 verfassten Bericht im Einklang. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 8. November 2010 schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.6 hiervor). Auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte konnte unter diesen Umständen verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1).

E. 3.2.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab April 2009 eine solche von 70 % in sämtlichen Tätigkeiten aufweist, was letztendlich auch von ihm selber nicht bestritten worden war. Vielmehr hatte er sich mit dem - von der Vorinstanz aufgrund der vorstehend erwähnten Arztberichte auf 70 % veranschlagten - IV-Grad einverstanden erklären lassen. Seine Rüge, die Rente sei bereits ab dem 1. Oktober 2008 zuzusprechen, basiert denn auch nicht auf medizinischen Gründen resp. divergierenden ärztlichen Beurteilungen, sondern insbesondere auf dem Umstand, dass er ab 1. Oktober 2008 eine ausländische Rente erhält und er sich mit dem von der Vorinstanz - ausgehend vom Anmeldedatum 16. April 2009 - festgelegten Rentenbeginn nicht einverstanden erklären konnte. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:

E. 4.1 Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 2.1 hiervor), bestimmt sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen. Wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise zutreffend ausgeführt hatte, besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unter­stehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi­gung des Gerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf Entscheid des Eidgenössischen Ver­siche­rungsge­richts [EVG, seit 1. Dezember 2007: BGer] vom 11. De­zember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vom serbischen Sozialversicherungsträger mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 eine IV-Rente zugesprochen erhalten hatte, kann er im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine schweizerische Rente nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (Abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März 1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen.

E. 4.2.2 Es steht zweifelsfrei fest, dass sich der Beschwerdeführer auf dem von der Schweizerischen Ausgleichskasse dem serbischen Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellten Formular "YU/CH 4" angemeldet hatte resp. Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung beachtet wurde. In korrekter Anwendung von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verwaltungsvereinbarung vermerkte die Behörde in Belgrad als Eingangsdatum den 16. April 2009 und leitete das Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (act. 1). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er sich am 10. September 2008 zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass er an diesem Datum Leistungen aus der serbischen Sozialversicherung beantragt hatte, was jedoch im vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist. Denn es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer vor dem 16. April 2009 beim ausländischen Sozialversicherungsträger angemeldet hatte. Da er den Beweis, dass bereits im September 2008 eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen aus der Schweiz bei der Landesanstalt in Serbien erfolgt war, nicht erbringen konnte resp. kann, fällt der Entscheid gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zu seinen Ungunsten aus (vgl. zur Beweislast im Sozialversicherungsrecht BGE 121 V 204 E. 6a, 117 V 261 E. 3b; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). Mit anderen Worten ist ohne weiteres davon auszugehen, dass als Anmeldedatum der 16. April 2009 zu gelten hat und die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.

E. 5 Aufgrund der Umstände, dass der Versicherungsfall nach dem 1. Januar 2008 eingetreten (vgl. E. 3.1 und 3.2 ff hiervor) resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit erst im Juni 2009 abgelaufen war und die Anmeldung nach dem 31. Dezember 2008 (vgl. E. 4.2.2 hiervor) eingereicht wurde, ist das neue Recht in Form des Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision), wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (vgl. zum Ganzen E. 2.2 hiervor), anzuwenden. Aufgrund des Anmeldedatums vom 16. April 2009 und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG legte die Vorinstanz den Anspruchsbeginn somit in korrekter Art und Weise auf den 1. Oktober 2009 fest. Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt schliesslich auch der Umstand, dass die Vorinstanz den IV-Grad durch einen Prozentvergleich ermittelte. Da der Beschwerdeführer ab April 2009 im Falle der Verwertung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätig­keit kein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von mehr als 30 % (vgl. E. 2.5 hiervor) des massgebenden Valideneinkommens er­zielen könnte und die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist, ergibt bereits ein Prozentver­gleich, dass er eine rentenberechtigende Invalidität aufweist. Unter diesen Umständen erübrigte sich die Durchfüh­rung eines (beziffer­ten) Einkommensvergleichs (vgl. hierzu bspw. Entscheid I 816/05 des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen; zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs siehe auch Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; 104 V 135 E. 2b S. 137).

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 8. November 2010 als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2010 abzuweisen ist.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde­führer die Verfahren­skosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 300.- festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unter­liegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ver­fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8673/2010 Urteil vom 9. August 2012 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Zustelladresse: Herr B._______, z.H. C._______, vertreten durch D._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand IV-Rente. Sachverhalt: A. Mit dem am 16. April 2009 in Belgrad unterzeichneten, am 8. Mai 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eingegangenen Anmeldeformular beantragte der 1955 geborene Serbe A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 4). Nach Durchführung eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in persönlicher, beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht (act. 5 bis 46) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Mai 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 47). Nach Vorliegen eines weiteren medizinischen Berichts vom 6. Juni 2010 (act. 48) und einer Stellungnahme von Dr. med. E._______, Fachärztin für Onkologie und Hämatologie, vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 10. August 2010 (act. 52) teilte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. August 2010 mit, dass ab dem 1. Juni 2009 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe; da der Antrag am 16. April 2009 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab dem 1. Oktober 2009 ausgerichtet werden (act. 54). Nachdem der Versicherte, vertreten durch D._______, am 30. August 2010 weitere Ausführungen hatte machen lassen (act. 59) und am 29. September 2010 mit dem Vorbescheid einverstanden gewesen war (act. 62), wurde am 8. November 2010 eine dem Vorbescheid vom 19. August 2010 im Ergebnis entsprechende Verfügung erlassen (act. 64; der diesbezügliche Beschluss datiert vom 22. Oktober 2010 [act. 63]). B. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 (Postaufgabe: 11. Dezember 2010) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 8. November 2010 aufzuheben und es sei ihm die zugesprochene Rente bereits ab dem 1. Oktober 2008 zu gewähren und rückwirkend zu verzinsen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Rentengesuch sei samt den erforderlichen Unterlagen am 1. September 2008 beim zuständigen Versicherungsträger in Belgrad gestellt worden. Mit dem Rentenbescheid des serbischen Versicherungsträgers vom 8. März 2010 sei die Invalidenrente aufgrund des am 10. September 2008 (richtiges Datum der Antragstellung nach dem staatlichen Abkommen) gestellten Antrags mit Wirkung ab dem 10. September 2008 zuerkannt worden. C. Nachdem der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2011 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert worden war, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 5 bis 7; vgl. auch B-act. 2 bis 4), liess er mit Eingabe vom 15. März 2011 eine Zustelladresse nennen (B-act. 9 und 11). D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 16). Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es bestehe gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Bindung der IV an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger. Der IV-ärztliche Dienst sei zur Schlussfolgerung gelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden seit Juni 2008 gänzlich bzw. seit April 2009 zu 70 % in sämtlichen Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Demnach sei der Versicherungsfall nach Ablauf der Wartezeit am 1. Juni 2009 entstanden. Gemäss den Akten ("YU/CH 4-Formular") sei der Antrag mit dem Datum vom 16. April 2009 verzeichnet und am 8. Mai 2009 zugestellt worden. Die IVSTA habe sich somit zu Recht auf das gerügte Datum vom 16. April 2009 gestützt. Inwiefern ein früheres Leistungsgesuch für eine ausländische IV-Rente vorliege, sei für den Leistungsantrag auf eine Schweizer IV-Rente nicht relevant. Die IV-Rente sei demnach richtigerweise mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 ausgerichtet worden. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 17 und 18); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 19). F. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. September 2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer stillschweigend auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte. Weiter wurde - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - der Schriftenwechsel geschlossen. G. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2010 (act. 64) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2010 (act. 64), mit welcher dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob bereits ab 1. Oktober 2008 und somit für die Zeit vor dem von der Vorinstanz anerkannten Beginn des Anspruchs ein solcher auf eine Rente bestand bzw. besteht (vgl. hierzu BGE 105 V 274 E. 2). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie­ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati­ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju­goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hin­weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe­maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklä­rung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlos­sen. Für den Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab­kommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 dieses Abkom­mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali­denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be­stimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge­langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis­tungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehen­der Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invali­denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]; vgl. auch E. 5. hiernach). Im vor­liegenden Verfahren fin­den demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die bei Ein­tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfü­gung vom 8. November 2010 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Be­urteilung allen­falls früher entstan­dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in der ent­sprechenden Fassung der 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invaliden­ver­siche­rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge­sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinter­lassenen- und In­validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Be­ding­un­gen müssen kumu­lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Ren­ten­anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung geleistet (act. 5), so dass die Voraussetzung der Mindestbei­tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Nach den Vor­schriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit­punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend er­werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindes­tens zu 40 % ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Ge­mäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versi­cherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä­higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Einglie­derungsmassnahmen wieder herstellen, erhal­ten oder ver­bessern kön­nen (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindestens 40 % ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf die­ses Jahres zu min­destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier­an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas­sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU und der Schweiz gilt, so­fern sie in einem Mit­gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt nicht vor. Nach der Recht­sprechung des Eid­genössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.6 Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­urteilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab­gestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An­forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb­liche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut­achtens müssen sich Ver­waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text­passage der E. 3.3.2 des Ent­scheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erfor­derlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei­nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini­schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2010 in erster Linie auf den Bericht von Dr. med. E._______, Fachärztin für Onkologie und Hämatologie, vom 10. August 2010 (act. 52). Darin führte diese Fachärztin nach Würdigung des Berichts des Onkologen Prof. Dr. med. F._______ vom 6. Juni 2010 (act. 48) aus, es sei gerechtfertigt, die früheren Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes zu revidieren. Beim Versicherten liege seit Juni 2008 eine 100%ige und ab April 2009 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten vor (act. 52). 3.2 3.2.1 Bei der Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 10. August 2010 handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG, dem nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden kann; vielmehr ist dieser ein entscheidrelevantes Aktenstück (vgl. hierzu Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.6 hiervor), kann auf Stellungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen. Dr. med. E._______ verfügt über einen Facharzttitel in den medizinischen Disziplinen Onkologie und Hämatologie, weshalb ihrer Stellungnahme volle Beweiskraft zukommen kann, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel. 3.2.2 Obwohl die Stellungnahme vom 10. August 2010 eher etwas knapp ausgefallen ist, erfüllt sie die an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten Kriterien. Sie berücksichtigt einerseits die Leiden des Versicherten und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, andererseits sind die Beurteilung der medizinischen Situation und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Schliesslich steht die Stellungnahme vom 10. August 2010 auch mit dem vom Onkologen Prof. Dr. med. F._______ am 6. Juni 2010 verfassten Bericht im Einklang. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 8. November 2010 schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.6 hiervor). Auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte konnte unter diesen Umständen verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). 3.2.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab April 2009 eine solche von 70 % in sämtlichen Tätigkeiten aufweist, was letztendlich auch von ihm selber nicht bestritten worden war. Vielmehr hatte er sich mit dem - von der Vorinstanz aufgrund der vorstehend erwähnten Arztberichte auf 70 % veranschlagten - IV-Grad einverstanden erklären lassen. Seine Rüge, die Rente sei bereits ab dem 1. Oktober 2008 zuzusprechen, basiert denn auch nicht auf medizinischen Gründen resp. divergierenden ärztlichen Beurteilungen, sondern insbesondere auf dem Umstand, dass er ab 1. Oktober 2008 eine ausländische Rente erhält und er sich mit dem von der Vorinstanz - ausgehend vom Anmeldedatum 16. April 2009 - festgelegten Rentenbeginn nicht einverstanden erklären konnte. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: 4. 4.1 Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 2.1 hiervor), bestimmt sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen. Wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise zutreffend ausgeführt hatte, besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unter­stehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi­gung des Gerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf Entscheid des Eidgenössischen Ver­siche­rungsge­richts [EVG, seit 1. Dezember 2007: BGer] vom 11. De­zember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vom serbischen Sozialversicherungsträger mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 eine IV-Rente zugesprochen erhalten hatte, kann er im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine schweizerische Rente nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (Abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März 1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. 4.2.2 Es steht zweifelsfrei fest, dass sich der Beschwerdeführer auf dem von der Schweizerischen Ausgleichskasse dem serbischen Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellten Formular "YU/CH 4" angemeldet hatte resp. Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung beachtet wurde. In korrekter Anwendung von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verwaltungsvereinbarung vermerkte die Behörde in Belgrad als Eingangsdatum den 16. April 2009 und leitete das Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (act. 1). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er sich am 10. September 2008 zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass er an diesem Datum Leistungen aus der serbischen Sozialversicherung beantragt hatte, was jedoch im vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist. Denn es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer vor dem 16. April 2009 beim ausländischen Sozialversicherungsträger angemeldet hatte. Da er den Beweis, dass bereits im September 2008 eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen aus der Schweiz bei der Landesanstalt in Serbien erfolgt war, nicht erbringen konnte resp. kann, fällt der Entscheid gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zu seinen Ungunsten aus (vgl. zur Beweislast im Sozialversicherungsrecht BGE 121 V 204 E. 6a, 117 V 261 E. 3b; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). Mit anderen Worten ist ohne weiteres davon auszugehen, dass als Anmeldedatum der 16. April 2009 zu gelten hat und die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.

5. Aufgrund der Umstände, dass der Versicherungsfall nach dem 1. Januar 2008 eingetreten (vgl. E. 3.1 und 3.2 ff hiervor) resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit erst im Juni 2009 abgelaufen war und die Anmeldung nach dem 31. Dezember 2008 (vgl. E. 4.2.2 hiervor) eingereicht wurde, ist das neue Recht in Form des Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision), wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (vgl. zum Ganzen E. 2.2 hiervor), anzuwenden. Aufgrund des Anmeldedatums vom 16. April 2009 und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG legte die Vorinstanz den Anspruchsbeginn somit in korrekter Art und Weise auf den 1. Oktober 2009 fest. Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt schliesslich auch der Umstand, dass die Vorinstanz den IV-Grad durch einen Prozentvergleich ermittelte. Da der Beschwerdeführer ab April 2009 im Falle der Verwertung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätig­keit kein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von mehr als 30 % (vgl. E. 2.5 hiervor) des massgebenden Valideneinkommens er­zielen könnte und die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist, ergibt bereits ein Prozentver­gleich, dass er eine rentenberechtigende Invalidität aufweist. Unter diesen Umständen erübrigte sich die Durchfüh­rung eines (beziffer­ten) Einkommensvergleichs (vgl. hierzu bspw. Entscheid I 816/05 des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen; zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs siehe auch Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; 104 V 135 E. 2b S. 137).

6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 8. November 2010 als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2010 abzuweisen ist.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde­führer die Verfahren­skosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 300.- festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unter­liegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ver­fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: