Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010, eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) am 18. Februar 2010, liess der 1953 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), vertreten durch Dobrivoje Dimitrijevic von der Agentur Dobri, die SAK darüber orientieren, dass er beim zuständigen Versicherungsträger in Belgrad ein Gesuch auf eine Rente gestellt habe resp. eine Rente beantrage (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1). Am 1. März 2010 wurde der Versicherte unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass die entsprechende Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei und das durch diesen abgegebene, vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular durch die Verbindungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden sollte (act. 5). Nachdem am 28. April 2010 das Schreiben der serbischen Invalidenversicherung vom 13. April 2010 bei der SAK eingegangen war (act. 6), teilte die IVSTA dem Versicherten mit Datum vom 21. Mai 2012 mit, dass sie die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) erhalten habe (act. 13). B. In der Folge ging bei der SAK am 16. Mai 2012 das Anmeldeformular YU/CH 4 ein. Der Antrag wurde am 23. Januar 2012 vom serbischen Sozialversicherungsträger und am 19. März 2012 vom Rechtsvertreter des Versicherten unterzeichnet; auf Seite 1 rechts wurde als Anmeldedatum handschriftlich der 25. Februar 2008 vermerkt (act. 15). Am 23. April 2012 wurde das zwischenstaatliche Verfahren eingeleitet (act. 14). C. Nach Vorliegen weiterer, für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Unterlagen und Korrespondenzen des Rechtsvertreters (act. 22 bis 43) erliess die IVSTA am 14. Juni 2013 einen Vorbescheid und teilte dem Versicherten mit, er habe ab 1. April 2008 Anspruch auf eine ganze Rente; da der Antrag am 19. März 2012 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. September 2012 ausgerichtet werden (act. 44). Nachdem der Versicherte hiergegen am 19. Juli 2013 seine Einwendungen hatte vorbringen lassen (act. 46), erliess die IVSTA am 16. August 2013 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 54 und 55); die diesbezügliche Begründung datiert vom 7. August 2013 (act. 53). D. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. September 2013 (Poststempel: 5. September 2013) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 16. August 2013 sei aufzuheben und es sei ihm die Rente ab 1. Mai 2009 auszurichten resp. bis zum 31. August 2012 nachzuzahlen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anmeldung samt allen erforderlichen Unterlagen sei am 25. Februar 2008 erfolgt. Mit Bescheid des serbischen Sozialversicherungsträgers sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente mit Wirkung ab 3. April 2009 zugesprochen worden. In diesem Bescheid werde angeführt, dass dieser an die IVSTA weitergeleitet werde. Das Datum der Antragsstellung in einem Staat gelte als Antragsdatum im anderen Staat. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, gemäss Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 5. Juli 1963 (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung; SR 0.831.109.881.12) seien schweizerische AHV/IV-Rentengesuche bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Diese vermerke auf dem Formular YU/CH 4 das Datum des Eingangs, prüfe die Richtigkeit und Gültigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und leite anschliessend das Gesuch an die SAK weiter. Der beurteilende RAD-Arzt sei zur Überzeugung gelangt, dass der Versicherte seit dem 7. April 2007 in sämtlichen Tätigkeiten gänzlich arbeitsunfähig sei. Demnach sei der Versicherungsfall nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 7. April 2008 entstanden. Gemäss den Akten sei der Antrag am 19. März 2012 unterzeichnet und am 23. April 2012 der IVSTA zugestellt worden. Getreu dem - in der Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen - Prozedere habe sich die IVSTA zu Recht auf das gerügte Datum vom 19. März 2012 gestützt. Die Ausrichtung der IV-Rente sei somit in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nach Ablauf der sechsmonatigen Frist richtigerweise mit Wirkung ab dem 1. September 2012 ausgerichtet worden. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 7). G. In seiner Replik vom 15. November 2013 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten und ausführen, mit Bescheid vom 10. Februar 2012 werde vom serbischen Sozialversicherungsträger die Invalidenrente aufgrund des am 25. Februar 2008 gestellten Antrags mit Wirkung ab 24. November 2008 anerkannt. Es werde angeführt, dass der Bescheid an den zuständigen Versicherungsträger in der Schweiz weitergeleitet worden sei (B-act. 8). H. In ihrer Duplik vom 7. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und machte geltend, der Rechtsvertreter erbringe replicando keinen Nachweis, weshalb das von der IVSTA berücksichtigte Anmeldedatum im Formular YU/CH 4 vom 19. März 2012 keine Beachtung zu finden habe (B-act. 10). I. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2014 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 11). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2013 (act. 54 und 55) ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist (B-act. 7), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.4.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a).
E. 1.4.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2013 (act. 54 und 55). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht vom 19. März 2012 als Anmeldedatum ausgegangen ist resp. ob die IV-Rente korrekterweise erst ab dem 1. September 2012 zur Ausrichtung gelangen kann.
E. 1.4.3 Nicht streitig und vorliegend nicht zu prüfen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. April 2007 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig ist, was sich mit Blick auf den schlüssigen und beweiskräftigen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone vom 6. Juni 2013 (act. 43; vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen und 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2).) nicht beanstanden lässt. Nicht streitig ist demnach auch, dass die einjährige gesetzliche Wartezeit am 7. April 2008 abgelaufen bzw. in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten war.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 2 Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und wohnt in seiner Heimat. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (im Folgenden: Abkommen; BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
E. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach den neuen Normen zu prüfen. Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehalts einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. August 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (16. August 2013) und -inhalt kommen auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung (vgl. E. 2.8 hiernach).
E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
E. 2.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lang dauernde Krankheit bzw. labiler Gesundheitszustand, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6).
E. 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1 IVG (jeweils in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt, da Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). An dieser Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist auch nach dem Inkrafttreten der im Wesentlichen gleichen Bestimmung in Art. 29 Abs. 4 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) festzuhalten. Vorbehalten bleibt eine abweichende staatsvertragliche Regelung (vgl. BGE 130 V 253). Eine solche liegt vorliegend allerdings nicht vor. Vielmehr sieht Art. 8 Bst. e des Abkommens ausdrücklich vor, dass ordentliche (schweizerische) Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawischen (bzw. heute u.a. serbischen) Staatsangehörigen nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
E. 2.6 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 aIVG). Art. 29 Abs. 1 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht.
E. 2.7 Wie zuvor ausgeführt (E. 2.6 hiervor), wird auf den Zeitpunkt der Anmeldung abgestellt. Massgebend ist demnach die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts C 272/03 vom 9. Juli 2004 E. 2.3).
E. 2.8 Laut Art. 20 des Abkommens gelten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese Stelle die Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Staates weiter. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung ist das Leistungsgesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Unter Abs. 3 ist zudem ausgeführt, dass die zuständige Landesanstalt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch vermerkt.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Anmeldezeitpunkt für das Rentengesuch von der Vorinstanz nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Er ist der Auffassung, dass das auf dem Formular YU/CH 4 auf Seite 1 rechts handschriftlich vermerkte Datum - der 25. Februar 2008 - als Anmeldedatum zu gelten hat. Die Vorinstanz erachtet den 19. März 2012 als Datum der Anmeldung.
E. 3.2.1 Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die SAK und teilte dieser mit, er habe beim zuständigen Versicherungsträger in Belgrad den Rentenantrag gestellt resp. stelle einen solchen gleichzeitig mit diesem Schreiben (act. 1). Ferner wurde mit dieser Eingabe, welche überdies den Betreff "Zuerkennung der Invalidenrente und Feststellung des Versicherungsverlaufs" enthält, zweifelsfrei der Anmeldewillen kundgetan, denn für die Vorinstanz war es unter diesen Umständen erkennbar, dass der Beschwerdeführer Rentenleistungen beanspruchte, d.h. den Willen zum Ausdruck brachte, sich darum zu "bewerben" (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 8 ff. zu Art. 29 Abs. 1 ATSG). Somit würde diese Eingabe darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer das Leistungsbegehren spätestens am 4. Januar 2010 beim serbischen Sozialversicherungsträger eingereicht bzw. der IVSTA bereits im Januar 2010 mindestens eine (nicht formgerechte) Anmeldung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 Abs. 3 ATSG vorgelegen hatte (vgl. E. 2.7 hiervor). Die IVSTA bestätigte denn auch mit Schreiben vom 1. März 2010 den Eingang des oben erwähnten Schreibens und wies darauf hin, dass das beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichende, vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular durch die Verbindungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden sollte; widrigenfalls könne das Schreiben nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt werden (act. 1 [Beilagen: act. 2 bis 4]). In der Folge gelangte der serbische Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 13. April 2010 an die IVSTA und verlangte von dieser die Beantwortung von im Zusammenhang mit der beantragen Invalidenrente stehende Fragen (act. 6).
E. 3.2.2 Indem sich der Beschwerdeführer auf dem von der Schweizerischen Ausgleichskasse dem serbischen Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellten Anmeldeformular YU/CH 4 angemeldet hatte, wurde Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung beachtet. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verwaltungsvereinbarung wurde auf diesem Formular auf Seite 1 rechts als Empfangsdatum der 25. Februar 2008 vermerkt (act. 15; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8673/2010 vom 9. August 2012 E. 4.2.2). Dieses Datum kann jedoch entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht unbesehen als Anmeldedatum gelten; dies insbesondere unter dem Aspekt, dass der Antrag erst beinahe vier Jahre später am 21. Januar 2012 vom serbischen Sozialversicherungsträger, welcher die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestätigt hat, und nach über vier Jahren am 19. März 2012 vom Rechtsvertreter des Versicherten unterzeichnet worden war. An diesem Ergebnis vermag auch der vom Rechtsvertreter in seiner Replik vom 15. November 2013 erwähnte serbische Bescheid vom 10. Februar 2012 (act. 25; B-act. 16 [Übersetzung]), mit welchem dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 24. November 2008 Geldleistungen zugesprochen worden waren, nichts zu ändern, da das Datum der Anmeldung für eine serbische Rente in Anwendung des Abkommens und Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung nicht eo ipso für ein Gesuch um eine Schweizer Rente gilt. Hinzu kommt, dass in diesem Entscheid als Anmeldedatum zwar der 25. Februar 2008 genannt wurde, dieses Datum jedoch handschriftlich auf den 24. November 2008 korrigiert wurde. Demnach kann auch aufgrund des Bescheids vom 10. Februar 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu bspw. BGE 126 V 353 E. 5b) vom Anmeldedatum 25. Februar 2008 ausgegangen werden. Aus den bereits genannten Gründen und weil es sich beim Dokument vom 19. Juli 2011 (act. 29) nicht um eine behördliche, sondern um eine fachärztliche Stellungnahme handelt, kann auch auf das darin erwähnte Datum der Antragsstellung (25. Februar 2008) nicht abgestellt werden.
E. 3.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht rechtsgenüglich erstellt, per welchen Datums der Beschwerdeführer das Leistungsbegehren beim serbischen Sozialversicherungsträger tatsächlich eingereicht hat. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 1.6 hiervor) beim serbischen Sozialversicherungsträger das effektive Datum der Anmeldung für Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in Erfahrung bringen müssen, zumal ihr dies durchaus möglich gewesen wäre und verschiedene Hinweise auf ein früheres Anmeldedatum als das von der Vorinstanz angenommene vom 19. März 2012 vorlagen (act. 15, 25 und 29; vgl. Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6055/2010 E. 4.2.3 und C-7830/2008 E. 4.6). Unter den gegebenen Umständen sind zusätzliche Beweismassnahmen zwingend notwendig.
E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Verfügung vom 16. August 2013 auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht und somit mangelhaft ist, da die Vorinstanz dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 1.6 hiervor) nicht nachgekommen ist respektive den massgeblichen Anmeldezeitpunkt nicht in korrekter Weise ermittelt hat; eine rechtskonforme Beurteilung des Beginns des Rentenanspruchs ist somit nicht möglich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen den Zeitpunkt der Anmeldung beim serbischen Sozialversicherungsträger abkläre und anschliessend neu über den Beginn des Rentenanspruchs verfüge.
E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem obsiegenden Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Diesem ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
E. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. August 2013 hinsichtlich des Rentenbeginns aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Beginn des Rentenanspruchs neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5206/2013 Urteil vom 20. Februar 2015 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Serbien und Montenegro, vertreten durch Dimitrijevic Dobrivoje, Rentenberater, Nemanjina 6, RS-19220 Donji Milanovac, Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentenbeginn (Verfügung vom 16. August 2013). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010, eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) am 18. Februar 2010, liess der 1953 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), vertreten durch Dobrivoje Dimitrijevic von der Agentur Dobri, die SAK darüber orientieren, dass er beim zuständigen Versicherungsträger in Belgrad ein Gesuch auf eine Rente gestellt habe resp. eine Rente beantrage (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1). Am 1. März 2010 wurde der Versicherte unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass die entsprechende Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei und das durch diesen abgegebene, vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular durch die Verbindungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden sollte (act. 5). Nachdem am 28. April 2010 das Schreiben der serbischen Invalidenversicherung vom 13. April 2010 bei der SAK eingegangen war (act. 6), teilte die IVSTA dem Versicherten mit Datum vom 21. Mai 2012 mit, dass sie die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) erhalten habe (act. 13). B. In der Folge ging bei der SAK am 16. Mai 2012 das Anmeldeformular YU/CH 4 ein. Der Antrag wurde am 23. Januar 2012 vom serbischen Sozialversicherungsträger und am 19. März 2012 vom Rechtsvertreter des Versicherten unterzeichnet; auf Seite 1 rechts wurde als Anmeldedatum handschriftlich der 25. Februar 2008 vermerkt (act. 15). Am 23. April 2012 wurde das zwischenstaatliche Verfahren eingeleitet (act. 14). C. Nach Vorliegen weiterer, für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Unterlagen und Korrespondenzen des Rechtsvertreters (act. 22 bis 43) erliess die IVSTA am 14. Juni 2013 einen Vorbescheid und teilte dem Versicherten mit, er habe ab 1. April 2008 Anspruch auf eine ganze Rente; da der Antrag am 19. März 2012 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. September 2012 ausgerichtet werden (act. 44). Nachdem der Versicherte hiergegen am 19. Juli 2013 seine Einwendungen hatte vorbringen lassen (act. 46), erliess die IVSTA am 16. August 2013 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 54 und 55); die diesbezügliche Begründung datiert vom 7. August 2013 (act. 53). D. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. September 2013 (Poststempel: 5. September 2013) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 16. August 2013 sei aufzuheben und es sei ihm die Rente ab 1. Mai 2009 auszurichten resp. bis zum 31. August 2012 nachzuzahlen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anmeldung samt allen erforderlichen Unterlagen sei am 25. Februar 2008 erfolgt. Mit Bescheid des serbischen Sozialversicherungsträgers sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente mit Wirkung ab 3. April 2009 zugesprochen worden. In diesem Bescheid werde angeführt, dass dieser an die IVSTA weitergeleitet werde. Das Datum der Antragsstellung in einem Staat gelte als Antragsdatum im anderen Staat. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, gemäss Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 5. Juli 1963 (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung; SR 0.831.109.881.12) seien schweizerische AHV/IV-Rentengesuche bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Diese vermerke auf dem Formular YU/CH 4 das Datum des Eingangs, prüfe die Richtigkeit und Gültigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und leite anschliessend das Gesuch an die SAK weiter. Der beurteilende RAD-Arzt sei zur Überzeugung gelangt, dass der Versicherte seit dem 7. April 2007 in sämtlichen Tätigkeiten gänzlich arbeitsunfähig sei. Demnach sei der Versicherungsfall nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 7. April 2008 entstanden. Gemäss den Akten sei der Antrag am 19. März 2012 unterzeichnet und am 23. April 2012 der IVSTA zugestellt worden. Getreu dem - in der Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen - Prozedere habe sich die IVSTA zu Recht auf das gerügte Datum vom 19. März 2012 gestützt. Die Ausrichtung der IV-Rente sei somit in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nach Ablauf der sechsmonatigen Frist richtigerweise mit Wirkung ab dem 1. September 2012 ausgerichtet worden. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 7). G. In seiner Replik vom 15. November 2013 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten und ausführen, mit Bescheid vom 10. Februar 2012 werde vom serbischen Sozialversicherungsträger die Invalidenrente aufgrund des am 25. Februar 2008 gestellten Antrags mit Wirkung ab 24. November 2008 anerkannt. Es werde angeführt, dass der Bescheid an den zuständigen Versicherungsträger in der Schweiz weitergeleitet worden sei (B-act. 8). H. In ihrer Duplik vom 7. Januar 2014 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und machte geltend, der Rechtsvertreter erbringe replicando keinen Nachweis, weshalb das von der IVSTA berücksichtigte Anmeldedatum im Formular YU/CH 4 vom 19. März 2012 keine Beachtung zu finden habe (B-act. 10). I. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2014 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 11). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2013 (act. 54 und 55) ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist (B-act. 7), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 1.4.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). 1.4.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2013 (act. 54 und 55). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht vom 19. März 2012 als Anmeldedatum ausgegangen ist resp. ob die IV-Rente korrekterweise erst ab dem 1. September 2012 zur Ausrichtung gelangen kann. 1.4.3 Nicht streitig und vorliegend nicht zu prüfen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. April 2007 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig ist, was sich mit Blick auf den schlüssigen und beweiskräftigen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone vom 6. Juni 2013 (act. 43; vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen und 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2).) nicht beanstanden lässt. Nicht streitig ist demnach auch, dass die einjährige gesetzliche Wartezeit am 7. April 2008 abgelaufen bzw. in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten war. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und wohnt in seiner Heimat. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (im Folgenden: Abkommen; BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach den neuen Normen zu prüfen. Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehalts einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. August 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (16. August 2013) und -inhalt kommen auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung (vgl. E. 2.8 hiernach). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lang dauernde Krankheit bzw. labiler Gesundheitszustand, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1 IVG (jeweils in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt, da Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). An dieser Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist auch nach dem Inkrafttreten der im Wesentlichen gleichen Bestimmung in Art. 29 Abs. 4 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) festzuhalten. Vorbehalten bleibt eine abweichende staatsvertragliche Regelung (vgl. BGE 130 V 253). Eine solche liegt vorliegend allerdings nicht vor. Vielmehr sieht Art. 8 Bst. e des Abkommens ausdrücklich vor, dass ordentliche (schweizerische) Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawischen (bzw. heute u.a. serbischen) Staatsangehörigen nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. 2.6 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 aIVG). Art. 29 Abs. 1 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 2.7 Wie zuvor ausgeführt (E. 2.6 hiervor), wird auf den Zeitpunkt der Anmeldung abgestellt. Massgebend ist demnach die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts C 272/03 vom 9. Juli 2004 E. 2.3). 2.8 Laut Art. 20 des Abkommens gelten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese Stelle die Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Staates weiter. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung ist das Leistungsgesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Unter Abs. 3 ist zudem ausgeführt, dass die zuständige Landesanstalt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch vermerkt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Anmeldezeitpunkt für das Rentengesuch von der Vorinstanz nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Er ist der Auffassung, dass das auf dem Formular YU/CH 4 auf Seite 1 rechts handschriftlich vermerkte Datum - der 25. Februar 2008 - als Anmeldedatum zu gelten hat. Die Vorinstanz erachtet den 19. März 2012 als Datum der Anmeldung. 3.2 3.2.1 Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die SAK und teilte dieser mit, er habe beim zuständigen Versicherungsträger in Belgrad den Rentenantrag gestellt resp. stelle einen solchen gleichzeitig mit diesem Schreiben (act. 1). Ferner wurde mit dieser Eingabe, welche überdies den Betreff "Zuerkennung der Invalidenrente und Feststellung des Versicherungsverlaufs" enthält, zweifelsfrei der Anmeldewillen kundgetan, denn für die Vorinstanz war es unter diesen Umständen erkennbar, dass der Beschwerdeführer Rentenleistungen beanspruchte, d.h. den Willen zum Ausdruck brachte, sich darum zu "bewerben" (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 8 ff. zu Art. 29 Abs. 1 ATSG). Somit würde diese Eingabe darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer das Leistungsbegehren spätestens am 4. Januar 2010 beim serbischen Sozialversicherungsträger eingereicht bzw. der IVSTA bereits im Januar 2010 mindestens eine (nicht formgerechte) Anmeldung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 Abs. 3 ATSG vorgelegen hatte (vgl. E. 2.7 hiervor). Die IVSTA bestätigte denn auch mit Schreiben vom 1. März 2010 den Eingang des oben erwähnten Schreibens und wies darauf hin, dass das beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichende, vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular durch die Verbindungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden sollte; widrigenfalls könne das Schreiben nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt werden (act. 1 [Beilagen: act. 2 bis 4]). In der Folge gelangte der serbische Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 13. April 2010 an die IVSTA und verlangte von dieser die Beantwortung von im Zusammenhang mit der beantragen Invalidenrente stehende Fragen (act. 6). 3.2.2 Indem sich der Beschwerdeführer auf dem von der Schweizerischen Ausgleichskasse dem serbischen Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellten Anmeldeformular YU/CH 4 angemeldet hatte, wurde Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung beachtet. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verwaltungsvereinbarung wurde auf diesem Formular auf Seite 1 rechts als Empfangsdatum der 25. Februar 2008 vermerkt (act. 15; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8673/2010 vom 9. August 2012 E. 4.2.2). Dieses Datum kann jedoch entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht unbesehen als Anmeldedatum gelten; dies insbesondere unter dem Aspekt, dass der Antrag erst beinahe vier Jahre später am 21. Januar 2012 vom serbischen Sozialversicherungsträger, welcher die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestätigt hat, und nach über vier Jahren am 19. März 2012 vom Rechtsvertreter des Versicherten unterzeichnet worden war. An diesem Ergebnis vermag auch der vom Rechtsvertreter in seiner Replik vom 15. November 2013 erwähnte serbische Bescheid vom 10. Februar 2012 (act. 25; B-act. 16 [Übersetzung]), mit welchem dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 24. November 2008 Geldleistungen zugesprochen worden waren, nichts zu ändern, da das Datum der Anmeldung für eine serbische Rente in Anwendung des Abkommens und Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung nicht eo ipso für ein Gesuch um eine Schweizer Rente gilt. Hinzu kommt, dass in diesem Entscheid als Anmeldedatum zwar der 25. Februar 2008 genannt wurde, dieses Datum jedoch handschriftlich auf den 24. November 2008 korrigiert wurde. Demnach kann auch aufgrund des Bescheids vom 10. Februar 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu bspw. BGE 126 V 353 E. 5b) vom Anmeldedatum 25. Februar 2008 ausgegangen werden. Aus den bereits genannten Gründen und weil es sich beim Dokument vom 19. Juli 2011 (act. 29) nicht um eine behördliche, sondern um eine fachärztliche Stellungnahme handelt, kann auch auf das darin erwähnte Datum der Antragsstellung (25. Februar 2008) nicht abgestellt werden. 3.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht rechtsgenüglich erstellt, per welchen Datums der Beschwerdeführer das Leistungsbegehren beim serbischen Sozialversicherungsträger tatsächlich eingereicht hat. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 1.6 hiervor) beim serbischen Sozialversicherungsträger das effektive Datum der Anmeldung für Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in Erfahrung bringen müssen, zumal ihr dies durchaus möglich gewesen wäre und verschiedene Hinweise auf ein früheres Anmeldedatum als das von der Vorinstanz angenommene vom 19. März 2012 vorlagen (act. 15, 25 und 29; vgl. Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6055/2010 E. 4.2.3 und C-7830/2008 E. 4.6). Unter den gegebenen Umständen sind zusätzliche Beweismassnahmen zwingend notwendig.
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Verfügung vom 16. August 2013 auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht und somit mangelhaft ist, da die Vorinstanz dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 1.6 hiervor) nicht nachgekommen ist respektive den massgeblichen Anmeldezeitpunkt nicht in korrekter Weise ermittelt hat; eine rechtskonforme Beurteilung des Beginns des Rentenanspruchs ist somit nicht möglich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen den Zeitpunkt der Anmeldung beim serbischen Sozialversicherungsträger abkläre und anschliessend neu über den Beginn des Rentenanspruchs verfüge.
5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem obsiegenden Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Diesem ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. August 2013 hinsichtlich des Rentenbeginns aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Beginn des Rentenanspruchs neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: