Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 fragte der 1960 geborene Doppelbürger von Kroation sowie Bosnien und Herzegowina, A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) an, ob ihr das beim bosnischen Versicherungsträger eingereichte Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) übermittelt worden sei (act. 1, 12). Am 23. Juli 2007 teilte die IVSTA A._______ mit, dass bisher kein Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung eingegangen sei (act. 4). Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 erkundigte sich A._______ erneut bei der IVSTA, ob sein Leistungsbegehren zwischenzeitlich bei ihr eingegangen sei (act. 5). In ihrer Antwort vom 29. Januar 2008 führte die IVSTA aus, dass bis dato noch kein IV-Antrag der bosnischen Verbindungsstelle registriert worden sei. Nach Eintreffen einer Anmeldung werde sie umgehend eine Empfangsbestätigung versenden (act. 7). B. Am 28. Februar 2008 informierte die IVSTA A._______, dass sie die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten habe (act. 9). C. Mit Vorbescheid vom 12. August 2008 teilte die IVSTA A._______ im Wesentlichen mit, dass es sich vorliegend um eine Gesundheitsbeeinträchtigung handle, die seit dem 17. Dezember 2002 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 80% verursache. Ab dem 1. Dezember 2003 bestünde somit Anspruch auf eine ganze Rente. Da der Antrag jedoch erst am 4. Oktober 2007 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab dem 1. Oktober 2006 ausgerichtet werden (act. 34). D. In seinem Einwand vom 15. August 2008 machte der Rechtsvertreter von A._______ geltend, dass er mit dem "Beginn der Arbeitsunfähigkeit" nicht einverstanden sei. Er habe der IVSTA das Gesuch um IV-Leistungen am 18. Juni 2007 zugestellt. Ihm sei nicht bekannt, wann A._______ das Gesuch beim bosnischen Versicherungsträger eingereicht habe. Daher ersuche er um Akteneinsicht (act. 35). Nach Einsicht in die Akten führte A._______ mit Schreiben vom 10. September 2008 zudem im Wesentlichen aus, dass er das Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bereits am 19. September 2005 beim bosnischen Versicherungsträger eingereicht habe. Im Anmeldeformular werde zwar tatsächlich der 4. Oktober 2007 als Anmeldedatum angegeben. In derselben Handschrift und mit diesem Datum werde das Formular auch beglaubigt. Zudem sei das Begleitschreiben vom 11. Januar 2008 mit der gleichen Handschrift geschrieben. Das Anmeldedatum sei daher offensichtlich nachträglich vom Versicherungsträger und nicht vom Versicherten bei der Anmeldung eingetragen worden. In der Beurteilung des bosnischen Versicherungsträgers werde der 2. April 2007 angegeben. Auch dies lasse darauf schliessen, dass das Anmeldedatum nachträglich vom Versicherungsträger eingesetzt worden sei, da die Beurteilung jeweils erst nach der Anmeldung erfolge. Unter Berücksichtigung des Dargelegten beantrage er die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. September 2004 (act. 38). E. Mit Verfügung vom 3. November 2008 sprach die IVSTA A._______ mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 eine ganze Invalidenrente inklusive Kinderrente zu. Nebst der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung führte sie aus, dass die IV-Anmeldung auf dem Formular YU/CH 4 durch die Verbindungsstelle erfolgen müsse. Fehle das Anmeldedatum auf der ersten Seite (rechter Abschnitt), gelte nicht das Datum der Unterschrift des Versicherten, sondern das "Datum der Rechtswirksamkeit der Verbindungsstelle" (act. 39 bis 41). F. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. September 2004. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seinen Einwand vom 10. September 2008. Aus dem Beschluss des bosnischen Versicherungsträgers vom 28. April 2006 gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer diesem das Gesuch um IV-Leistungen am 19. September 2005 eingereicht habe. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2008 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 29. Dezember 2008 bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie sich bei der Feststellung des massgeblichen Anmeldedatums auf die im Anmeldeformular YU/CH 4 gemachten Angaben zu stützen habe, wonach als Anmeldedatum der 4. Oktober 2007 ersichtlich sei. Ob dieses Datum erst später vom zuständigen "Beamten" eingetragen worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Der Nachweis dafür obliege der Partei, die daraus Rechte ableite; weil dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, habe sich die IVSTA zu Recht auf das gerügte Datum gestützt. Ferner sei der Beschluss des bosnischen Versicherungsträgers vom 28. April 2006 für den Leistungsantrag einer Schweizer Invalidenrente nicht relevant. I. In seiner Replik vom 14. April 2009 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge sinngemäss und führte aus, dass die IVSTA den bosnischen Versicherungsträger hinsichtlich Anmeldedatum hätte anfragen müssen. Auf seine Anfrage habe der bosnische Versicherungsträger nicht geantwortet. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Gemäss unbestrittener und glaubwürdiger Angabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde ihm die (nicht mit Einschreiben versandte) angefochtene Verfügung vom 3. November 2008 am 7. November 2008 eröffnet. Demnach ist die 30-tägige Beschwerdefrist am 8. Dezember 2008 abgelaufen. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 60 ATSG).
E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Doppelbürger von Kroatien sowie Bosnien und Herzegowina findet demnach sowohl das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) als auch das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 4 des schweizerisch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seither getroffenen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen. Nach Art. 2 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten hinsichtlich der in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, in ihren Rechten und Pflichten einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sind keine abweichenden Vorschriften auszumachen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). Da beide Staatsverträge betreffend das anwendbare Recht zum gleichen Resultat führen, ist vorliegend nicht zu prüfen, in welchem Verhältnis diese Abkommen zueinander stehen.
E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. November 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155).
E. 3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
E. 3.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Art. 8 Bst. e des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens und Art. 5 Ziff. 2 des schweizerisch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens). Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]).
E. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
E. 4 Vorliegend unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen seit dem 17. Dezember 2002 ein Invaliditätsgrad von 80% resultiert und er daher ab dem 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (vgl. act. 33 und 39 sowie E. 3.3 hiervor). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Akten keinen Anlass, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Vorliegend zu prüfen ist demnach einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Rente auszurichten ist.
E. 4.1 Wie zuvor ausgeführt, werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet (vgl. E. 3.2 hiervor). Es wird somit auf den Zeitpunkt der Anmeldung abgestellt. Massgebend ist demnach die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts C 272/03 vom 9. Juli 2004 E. 2.3).
E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.881.12) ist das Leistungsgesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Unter Abs. 3 ist zudem ausgeführt, dass die zuständige Landesanstalt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch vermerkt.
E. 4.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
E. 4.4 Vorliegend hat der bosnische Versicherungsträger das Eingangsdatum nicht auf dem Anmeldeformular YU/CH 4 vermerkt (vgl. act. 8, rechte Spalte). Am 4. Oktober 2007 wurde das Anmeldeformular vom zuständigen Sachbearbeiter des bosnischen Versicherungsträgers unterzeichnet (act. 8). Die IVSTA stützt sich vorliegend auf dieses Datum. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 (Eingangsdatum bei der IVSTA: 20. Juni 2007) fragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die IVSTA an, ob ihr das beim bosnischen Versicherungsträger eingereichte Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zugestellt worden sei (act. 1). Dieses Schreiben lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer das Leistungsbegehren bereits vor dem 18. Juni 2007 beim bosnischen Versicherungsträger eingereicht hat. Ferner geht daraus auch der Anmeldewille des Beschwerdeführers hervor, zumal es den Titel "Gesuch um IV-Leistungen" trägt. Der IVSTA lag somit im Juni 2007 mindestens eine nicht formgerechte Anmeldung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 Abs. 3 ATSG vor, weshalb feststeht, dass das von der IVSTA vermerkte Anmeldedatum vom 4. Oktober 2007 nicht der Wirklichkeit entsprechen kann (vgl. E. 4.1 hiervor). Hinzu kommt, dass der sich in den Akten befindliche "Anhang zum Formular YU/CH 4" vom 2. April 2007 datiert. Die darin bestätigte ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. B._______ fand am 2. April 2007 statt (act. 28). Demnach muss die fragliche Anmeldung des Beschwerdeführers vor dieser Untersuchung erfolgt sein.
E. 4.5 Aufgrund der Akten ist allerdings nicht ersichtlich, an welchem Datum der Beschwerdeführer das Leistungsbegehren beim bosnischen Versicherungsträger eingereicht hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht das fragliche Anmeldedatum auch nicht aus dem Beschluss des bosnischen Versicherungsträgers vom 28. April 2006 hervor.
E. 4.6 Es ist nicht aktenkundig, dass die IVSTA via bosnischen Versicherungsträger das Datum der Anmeldung zu ermitteln versucht hat, obwohl ihr dies gemäss schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen durchaus möglich gewesen wäre (vgl. Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 5. Juli 1963). Die Sache ist daher an die IVSTA zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Falle der Beweislosigkeit nach erfolgter Abklärung ist dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2006 auszurichten (E. 4.4 i.V.m E. 3.2 hiervor). In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 5.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500.- festgelegt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7830/2008 {T 0/2} Urteil vom 31. August 2010 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 fragte der 1960 geborene Doppelbürger von Kroation sowie Bosnien und Herzegowina, A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) an, ob ihr das beim bosnischen Versicherungsträger eingereichte Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) übermittelt worden sei (act. 1, 12). Am 23. Juli 2007 teilte die IVSTA A._______ mit, dass bisher kein Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung eingegangen sei (act. 4). Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 erkundigte sich A._______ erneut bei der IVSTA, ob sein Leistungsbegehren zwischenzeitlich bei ihr eingegangen sei (act. 5). In ihrer Antwort vom 29. Januar 2008 führte die IVSTA aus, dass bis dato noch kein IV-Antrag der bosnischen Verbindungsstelle registriert worden sei. Nach Eintreffen einer Anmeldung werde sie umgehend eine Empfangsbestätigung versenden (act. 7). B. Am 28. Februar 2008 informierte die IVSTA A._______, dass sie die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten habe (act. 9). C. Mit Vorbescheid vom 12. August 2008 teilte die IVSTA A._______ im Wesentlichen mit, dass es sich vorliegend um eine Gesundheitsbeeinträchtigung handle, die seit dem 17. Dezember 2002 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 80% verursache. Ab dem 1. Dezember 2003 bestünde somit Anspruch auf eine ganze Rente. Da der Antrag jedoch erst am 4. Oktober 2007 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab dem 1. Oktober 2006 ausgerichtet werden (act. 34). D. In seinem Einwand vom 15. August 2008 machte der Rechtsvertreter von A._______ geltend, dass er mit dem "Beginn der Arbeitsunfähigkeit" nicht einverstanden sei. Er habe der IVSTA das Gesuch um IV-Leistungen am 18. Juni 2007 zugestellt. Ihm sei nicht bekannt, wann A._______ das Gesuch beim bosnischen Versicherungsträger eingereicht habe. Daher ersuche er um Akteneinsicht (act. 35). Nach Einsicht in die Akten führte A._______ mit Schreiben vom 10. September 2008 zudem im Wesentlichen aus, dass er das Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bereits am 19. September 2005 beim bosnischen Versicherungsträger eingereicht habe. Im Anmeldeformular werde zwar tatsächlich der 4. Oktober 2007 als Anmeldedatum angegeben. In derselben Handschrift und mit diesem Datum werde das Formular auch beglaubigt. Zudem sei das Begleitschreiben vom 11. Januar 2008 mit der gleichen Handschrift geschrieben. Das Anmeldedatum sei daher offensichtlich nachträglich vom Versicherungsträger und nicht vom Versicherten bei der Anmeldung eingetragen worden. In der Beurteilung des bosnischen Versicherungsträgers werde der 2. April 2007 angegeben. Auch dies lasse darauf schliessen, dass das Anmeldedatum nachträglich vom Versicherungsträger eingesetzt worden sei, da die Beurteilung jeweils erst nach der Anmeldung erfolge. Unter Berücksichtigung des Dargelegten beantrage er die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. September 2004 (act. 38). E. Mit Verfügung vom 3. November 2008 sprach die IVSTA A._______ mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 eine ganze Invalidenrente inklusive Kinderrente zu. Nebst der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung führte sie aus, dass die IV-Anmeldung auf dem Formular YU/CH 4 durch die Verbindungsstelle erfolgen müsse. Fehle das Anmeldedatum auf der ersten Seite (rechter Abschnitt), gelte nicht das Datum der Unterschrift des Versicherten, sondern das "Datum der Rechtswirksamkeit der Verbindungsstelle" (act. 39 bis 41). F. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. September 2004. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seinen Einwand vom 10. September 2008. Aus dem Beschluss des bosnischen Versicherungsträgers vom 28. April 2006 gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer diesem das Gesuch um IV-Leistungen am 19. September 2005 eingereicht habe. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2008 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 29. Dezember 2008 bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie sich bei der Feststellung des massgeblichen Anmeldedatums auf die im Anmeldeformular YU/CH 4 gemachten Angaben zu stützen habe, wonach als Anmeldedatum der 4. Oktober 2007 ersichtlich sei. Ob dieses Datum erst später vom zuständigen "Beamten" eingetragen worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Der Nachweis dafür obliege der Partei, die daraus Rechte ableite; weil dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, habe sich die IVSTA zu Recht auf das gerügte Datum gestützt. Ferner sei der Beschluss des bosnischen Versicherungsträgers vom 28. April 2006 für den Leistungsantrag einer Schweizer Invalidenrente nicht relevant. I. In seiner Replik vom 14. April 2009 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge sinngemäss und führte aus, dass die IVSTA den bosnischen Versicherungsträger hinsichtlich Anmeldedatum hätte anfragen müssen. Auf seine Anfrage habe der bosnische Versicherungsträger nicht geantwortet. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Gemäss unbestrittener und glaubwürdiger Angabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde ihm die (nicht mit Einschreiben versandte) angefochtene Verfügung vom 3. November 2008 am 7. November 2008 eröffnet. Demnach ist die 30-tägige Beschwerdefrist am 8. Dezember 2008 abgelaufen. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 60 ATSG). 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Doppelbürger von Kroatien sowie Bosnien und Herzegowina findet demnach sowohl das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) als auch das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 4 des schweizerisch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seither getroffenen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen. Nach Art. 2 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten hinsichtlich der in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, in ihren Rechten und Pflichten einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sind keine abweichenden Vorschriften auszumachen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). Da beide Staatsverträge betreffend das anwendbare Recht zum gleichen Resultat führen, ist vorliegend nicht zu prüfen, in welchem Verhältnis diese Abkommen zueinander stehen. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. November 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). 3. 3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 3.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Art. 8 Bst. e des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens und Art. 5 Ziff. 2 des schweizerisch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens). Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]). 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4. Vorliegend unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen seit dem 17. Dezember 2002 ein Invaliditätsgrad von 80% resultiert und er daher ab dem 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (vgl. act. 33 und 39 sowie E. 3.3 hiervor). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Akten keinen Anlass, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Vorliegend zu prüfen ist demnach einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Rente auszurichten ist. 4.1 Wie zuvor ausgeführt, werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet (vgl. E. 3.2 hiervor). Es wird somit auf den Zeitpunkt der Anmeldung abgestellt. Massgebend ist demnach die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts C 272/03 vom 9. Juli 2004 E. 2.3). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.881.12) ist das Leistungsgesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Unter Abs. 3 ist zudem ausgeführt, dass die zuständige Landesanstalt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch vermerkt. 4.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.4 Vorliegend hat der bosnische Versicherungsträger das Eingangsdatum nicht auf dem Anmeldeformular YU/CH 4 vermerkt (vgl. act. 8, rechte Spalte). Am 4. Oktober 2007 wurde das Anmeldeformular vom zuständigen Sachbearbeiter des bosnischen Versicherungsträgers unterzeichnet (act. 8). Die IVSTA stützt sich vorliegend auf dieses Datum. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 (Eingangsdatum bei der IVSTA: 20. Juni 2007) fragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die IVSTA an, ob ihr das beim bosnischen Versicherungsträger eingereichte Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zugestellt worden sei (act. 1). Dieses Schreiben lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer das Leistungsbegehren bereits vor dem 18. Juni 2007 beim bosnischen Versicherungsträger eingereicht hat. Ferner geht daraus auch der Anmeldewille des Beschwerdeführers hervor, zumal es den Titel "Gesuch um IV-Leistungen" trägt. Der IVSTA lag somit im Juni 2007 mindestens eine nicht formgerechte Anmeldung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 Abs. 3 ATSG vor, weshalb feststeht, dass das von der IVSTA vermerkte Anmeldedatum vom 4. Oktober 2007 nicht der Wirklichkeit entsprechen kann (vgl. E. 4.1 hiervor). Hinzu kommt, dass der sich in den Akten befindliche "Anhang zum Formular YU/CH 4" vom 2. April 2007 datiert. Die darin bestätigte ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. B._______ fand am 2. April 2007 statt (act. 28). Demnach muss die fragliche Anmeldung des Beschwerdeführers vor dieser Untersuchung erfolgt sein. 4.5 Aufgrund der Akten ist allerdings nicht ersichtlich, an welchem Datum der Beschwerdeführer das Leistungsbegehren beim bosnischen Versicherungsträger eingereicht hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht das fragliche Anmeldedatum auch nicht aus dem Beschluss des bosnischen Versicherungsträgers vom 28. April 2006 hervor. 4.6 Es ist nicht aktenkundig, dass die IVSTA via bosnischen Versicherungsträger das Datum der Anmeldung zu ermitteln versucht hat, obwohl ihr dies gemäss schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen durchaus möglich gewesen wäre (vgl. Art. 40 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 5. Juli 1963). Die Sache ist daher an die IVSTA zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Falle der Beweislosigkeit nach erfolgter Abklärung ist dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2006 auszurichten (E. 4.4 i.V.m E. 3.2 hiervor). In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500.- festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: