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C-832/2022

C-832/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-05 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 März 2010 E. 4.1 m.H.), dass auch bei Auslandsachverhalten in jedem Einzelfall zu bestimmten ist, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachver- halt festzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.), dass nach dem hier anwendbaren europäischen Koordinationsrecht der zuständige Träger grundsätzlich ein echtes Wahlrecht hat, indem er entwe- der den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes der berechtigten Person ersuchen kann, eine ärztliche Untersuchung vorzunehmen (vgl. Art. 82 VO Nr. 883/2004 und Art. 87 Abs. 1 VO Nr. 987/09), oder es dem zuständigen Träger freisteht, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl un- tersuchen zu lassen, wobei das auch vor Ort im jeweiligen Wohn- oder Aufenthaltsstaat geschehen kann (vgl. Art. 87 Abs. 2 VO Nr. 987/09; siehe zum Ganzen: BERNHARD SPIEGEL, in: Fuchs/Janda [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, Art. 82 VO Nr. 883/2004 N 2 ff., insb. N 6), dass sich aus den massgeblichen Koordinationsvorschriften somit kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Wohnsitzstaat ergibt (vgl. Urteil des BVGer C-1331/2020 vom 28. April 2021 E. 5.5), dass dementsprechend kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland besteht (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.), dass sich die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz jedoch als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen kann, sofern die Durchführung der Abklärung ohne weiteres auch am Wohnort der versi- cherten Person möglich ist (vgl. Urteil des BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007; siehe auch Urteil des BVGer C-4403/2017 vom 3. September 2018 E. 5.2), dass die ausländische Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schwei- zerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2), dass umfassende, schlüssige und nachvollziehbare medizinische Angaben zum Gesundheitsverlauf und der damit einhergehenden Arbeits(un)fähig- keit der versicherten Person in der bisherigen und in einer leidens-

C-832/2022 Seite 7 angepassten Tätigkeit erforderlich sind (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), dass sich die rechtsanwendenden Stellen von rechtsstaatlichen Grundsät- zen leiten zu lassen haben, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Un- voreingenommenheit ebenso gehört wie der Grundsatz der rationellen Ver- waltung (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 9C_777/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.2 m.H.), dass sich vorliegend nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Grund- lagen weitere Abklärungen betreffend Gesundheitszustand und Funktions- einschränkungen des Beschwerdeführers aufdrängen, zumal keine ent- sprechende aktuelle und interdisziplinäre Beurteilung unter Einbezug der bisher involvierten Disziplinen (Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeinmedizin) aktenkundig ist, dass unter diesen Umständen für das Bundesverwaltungsgericht keine An- haltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, insbeson- dere zur Einholung eines psychiatrischen, orthopädischen sowie allge- meinärztlichen Berichts bei unabhängigen, mit der Sache nicht vorbefass- ten Facharztpersonen, nicht entsprochen werden sollte, dass die – vom IV-Stellenarzt vorgeschlagene – Einholung des besagten interdisziplinären Berichts via die zuständige Verbindungsstelle in Deutsch- land nach dem Gesagten voraussetzt, dass die entsprechenden Facharzt- personen mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sind und in diesem Sinne eine gleichwertige Abklärungsstelle vor- liegt, ansonsten die notwendigen Abklärungen in der Schweiz vorzuneh- men sind (vgl. dazu Urteile des BVGer C-2958/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.1.2 und C-3716/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2, je m.H.), dass die Grundsätze der Versicherungsmedizin in Deutschland und der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet sind, weshalb rechtsprechungsge- mäss nicht unbesehen auf die Beurteilung deutscher Ärzte bzw. Gutachter abgestellt werden kann (vgl. zit. Urteil des BVGer C-3716/2017 E. 5.2 m.H.), sondern – mangels einer gleichwertigen Abklärungsstelle – nament- lich eine notwendige psychiatrische Begutachtung in der Schweiz zu erfol- gen hat (vgl. zit. Urteil des BVGer C-2958/2015 E. 3.1.2 m.H. auf Urteil des BVGer C-4128/2009 vom 25. Mai 2011 E. 7.4),

C-832/2022 Seite 8 dass zudem die Medizinalpersonen, welche in der Schweiz über eine an- erkannte Facharztausbildung verfügen, regelmässig an versicherungsme- dizinischen Fortbildungen teilnehmen und sich dadurch laufend auf dem aktuellen Wissensstand befinden (vgl. zit. Urteil des BVGer C-2958/2015 E. 3.1.2 m.H. auf BGE 137 V 210 E. 1.2.2 [Ziff. 12]), dass das fehlende Wissen und die fehlende Erfahrung im Bereich der schweizerischen Versicherungsmedizin durch eine entsprechende Instruk- tion seitens der Vorinstanz nicht aufgehoben werden könnte und es zudem nicht Aufgabe der Vorinstanz ist, den Arztpersonen versicherungsmedizini- sche Weiterbildung zu erteilen (vgl. zit. Urteil des BVGer C-3716/2017 E. 5.2 m.w.H.), dass es sich demzufolge rechtfertigt, den Beschwerdeführer in der Schweiz begutachten zu lassen, nachdem – neben orthopädischen und allgemein- medizinischen – namentlich psychiatrische Abklärungen notwendig sind und laut Akten keine Gründe gegen deren Zumutbarkeit sprechen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ausnahmsweise zulässig ist, da hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen sind (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2022 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdefüh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der geleistete

C-832/2022 Seite 9 Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die (unterliegende) Vorinstanz keine Parteientschädigung beanspru- chen kann (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig ho- hen Kosten entstanden sind, weshalb ihm ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 8 VGKE).

Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.

C-832/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 31. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklä- rungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vor- instanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante C-832/2022 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-832/2022 Urteil vom 5. Juni 2024 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 31. Januar 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 31. Januar 2022 - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 30. April 2021 (IVSTA-act. 155) - dem am (...) 1980 geborenen und in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter), welcher im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz während 17 Monaten Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (IVSTA-act. 231) und in Deutschland Beitragszeiten von 266 Monaten zurückgelegt hatte (IVSTA-act. 35/3-4), mit Wirkung ab dem 1. September 2013 eine halbe Invalidenrente im Betrag von Fr. 84.- pro Monat zusprach, wobei der nachzuzahlende Rentenbetrag von insgesamt Fr. 8'521.- (September 2013 bis Januar 2022) auf ein Wartekonto gebucht wurde (IVSTA-act. 234 = BVGer-act. 1/1), dass die IVSTA zur Begründung ausführte, beim Versicherten bestehe aus orthopädischen Gründen seit dem 8. September 2012 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schreiner eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und in leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeiten (z.B. Bürotätigkeit) sei der Versicherte gemäss psychiatrischer Beurteilung seit dem 8. September 2012 zu 36% arbeitsunfähig, so dass die ermittelte Erwerbseinbusse 53% betrage (BVGer-act. 1/1 S. 2), dass sich die IVSTA namentlich auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 8. Januar 2022 (IVSTA-act. 227) und 21. April 2021 (IVSTA-act. 154) sowie diejenige des RAD Rhone vom 21. Januar 2021 (IVSTA-act. 148) stützte, wonach beim Versicherten eine rezidivierende ängstlich-depressive Symptomatik vorliege (vgl. auch BVGer-act. 9/2) sowie beidseitige Gonarthrosen und eine beginnende Coxarthrose diagnostiziert wurden (IVSTA-act. 148/2 f.), dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 31. Januar 2022 mit Eingabe vom 17. Februar 2022 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob mit dem Antrag, es sei die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als Beweismittel zahlreiche medizinische Unterlagen einreichte (BVGer-act. 2/1 ff.) und namentlich den Beginn des Rentenanspruchs sowie die Invaliditätsbemessung bzw. die entsprechenden Berechnungsgrundlagen in Frage stellt und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht (BVGer-act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 22. März 2022 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 3) am 31. März 2022 geleistet wurde (BVGer-act. 4), dass die Vorinstanz - im Hinblick auf die von ihr einzureichende Vernehmlassung - die Angelegenheit dem zuständigen IV-Stellenarzt bzw. einem Facharzt für Psychiatrie zur Zweitbeurteilung unterbreitete und dessen Stellungnahme einholte (BVGer-act. 7), dass laut Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. September 2023 bei der Verbindungsstelle ein unabhängiger psychiatrischer, orthopädischer sowie allgemeinärztlicher Bericht mit Angabe des Krankheitsverlaufs und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzuholen sowie der genaue Verlauf der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenzustellen sind (BVGer-act. 9/2), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2023 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme des IV-Stellenarztes an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 9), dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. November 2023 die Möglichkeit gegeben wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur beabsichtigten Rückweisung Stellung zu nehmen und seine Beschwerde allenfalls zurückziehen, wobei er gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, im Unterlassungsfall werde von der Aufrechterhaltung der Beschwerde ausgegangen (BVGer-act. 10), dass der Beschwerdeführer am 24. November 2023 telefonisch mitteilte, er habe die besagte Verfügung am 23. November 2023 erhalten und gleichentags auf die Poststelle zurückgebracht (siehe dazu auch BVGer-act. 12), er sei mit der beabsichtigten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einverstanden und wolle die Beschwerde nicht zurückziehen (BVGer-act. 11), dass sich der Beschwerdeführer innert der 30-tägigen Frist (Ablauf: 8. Januar 2024) nicht schriftlich vernehmen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich grundsätzlich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten bleiben, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit prüft (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3), und das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 31. Januar 2022) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), dass vorliegend offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vorliegt (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1 m.H.), da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist, in Deutschland wohnt und in der AHV/IV versichert war, dass folglich das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) zur Anwendung gelangen und seit dem 1. Januar 2015 in der Schweiz auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar sind, dass soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung indessen auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht richten (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4), dass Anspruch auf eine ordentliche schweizerische IV-Rente einzig Versicherte haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG), wobei - falls diese Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten, die nicht weniger als ein Jahr betragen dürfen, nicht erfüllt ist - bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind (vgl. zum Ganzen: Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], gültig ab 4. April 2016, Rz. 3005), dass vorliegend die dreijährige Mindestbeitragsdauer erfüllt ist angesichts der vom Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2007 (17 Monate) an die schweizerische AHV/IV geleisteten Beiträge (IVSTA-act. 231) sowie der von ihm seit 1995 bis zum (vorinstanzlich angenommenen) Invaliditätseintritt am 8. September 2013 (IVSTA-act. 236/3) in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten von über zwei Jahren (IVSTA-act. 35/3-4), dass der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass der Versicherer darüber befindet, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt, und ihm ein grosser Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt (siehe z.B. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 m.H.), dass auch bei Auslandsachverhalten in jedem Einzelfall zu bestimmten ist, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.), dass nach dem hier anwendbaren europäischen Koordinationsrecht der zuständige Träger grundsätzlich ein echtes Wahlrecht hat, indem er entweder den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes der berechtigten Person ersuchen kann, eine ärztliche Untersuchung vorzunehmen (vgl. Art. 82 VO Nr. 883/2004 und Art. 87 Abs. 1 VO Nr. 987/09), oder es dem zuständigen Träger freisteht, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen, wobei das auch vor Ort im jeweiligen Wohn- oder Aufenthaltsstaat geschehen kann (vgl. Art. 87 Abs. 2 VO Nr. 987/09; siehe zum Ganzen: Bernhard Spiegel, in: Fuchs/Janda [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, Art. 82 VO Nr. 883/2004 N 2 ff., insb. N 6), dass sich aus den massgeblichen Koordinationsvorschriften somit kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Wohnsitzstaat ergibt (vgl. Urteil des BVGer C-1331/2020 vom 28. April 2021 E. 5.5), dass dementsprechend kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland besteht (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.), dass sich die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz jedoch als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen kann, sofern die Durchführung der Abklärung ohne weiteres auch am Wohnort der versicherten Person möglich ist (vgl. Urteil des BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007; siehe auch Urteil des BVGer C-4403/2017 vom 3. September 2018 E. 5.2), dass die ausländische Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2), dass umfassende, schlüssige und nachvollziehbare medizinische Angaben zum Gesundheitsverlauf und der damit einhergehenden Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit erforderlich sind (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), dass sich die rechtsanwendenden Stellen von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen haben, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehört wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 9C_777/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.2 m.H.), dass sich vorliegend nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Grundlagen weitere Abklärungen betreffend Gesundheitszustand und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers aufdrängen, zumal keine entsprechende aktuelle und interdisziplinäre Beurteilung unter Einbezug der bisher involvierten Disziplinen (Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeinmedizin) aktenkundig ist, dass unter diesen Umständen für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen, orthopädischen sowie allgemeinärztlichen Berichts bei unabhängigen, mit der Sache nicht vorbefassten Facharztpersonen, nicht entsprochen werden sollte, dass die - vom IV-Stellenarzt vorgeschlagene - Einholung des besagten interdisziplinären Berichts via die zuständige Verbindungsstelle in Deutschland nach dem Gesagten voraussetzt, dass die entsprechenden Facharztpersonen mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sind und in diesem Sinne eine gleichwertige Abklärungsstelle vorliegt, ansonsten die notwendigen Abklärungen in der Schweiz vorzunehmen sind (vgl. dazu Urteile des BVGer C-2958/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.1.2 und C-3716/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2, je m.H.), dass die Grundsätze der Versicherungsmedizin in Deutschland und der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet sind, weshalb rechtsprechungsgemäss nicht unbesehen auf die Beurteilung deutscher Ärzte bzw. Gutachter abgestellt werden kann (vgl. zit. Urteil des BVGer C-3716/2017 E. 5.2 m.H.), sondern - mangels einer gleichwertigen Abklärungsstelle - namentlich eine notwendige psychiatrische Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen hat (vgl. zit. Urteil des BVGer C-2958/2015 E. 3.1.2 m.H. auf Urteil des BVGer C-4128/2009 vom 25. Mai 2011 E. 7.4), dass zudem die Medizinalpersonen, welche in der Schweiz über eine anerkannte Facharztausbildung verfügen, regelmässig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teilnehmen und sich dadurch laufend auf dem aktuellen Wissensstand befinden (vgl. zit. Urteil des BVGer C-2958/2015 E. 3.1.2 m.H. auf BGE 137 V 210 E. 1.2.2 [Ziff. 12]), dass das fehlende Wissen und die fehlende Erfahrung im Bereich der schweizerischen Versicherungsmedizin durch eine entsprechende Instruktion seitens der Vorinstanz nicht aufgehoben werden könnte und es zudem nicht Aufgabe der Vorinstanz ist, den Arztpersonen versicherungsmedizinische Weiterbildung zu erteilen (vgl. zit. Urteil des BVGer C-3716/2017 E. 5.2 m.w.H.), dass es sich demzufolge rechtfertigt, den Beschwerdeführer in der Schweiz begutachten zu lassen, nachdem - neben orthopädischen und allgemeinmedizinischen - namentlich psychiatrische Abklärungen notwendig sind und laut Akten keine Gründe gegen deren Zumutbarkeit sprechen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ausnahmsweise zulässig ist, da hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen sind (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2022 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die (unterliegende) Vorinstanz keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 8 VGKE). Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: