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C-5749/2024

C-5749/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-14 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält- nismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG), die (unterliegende) Vorinstanz hingegen keine Parteientschädigung bean- spruchen kann (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE), unnötiger

C-5749/2024 Seite 11 Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE) und das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Wirkungen der un- entgeltlichen Rechtspflege mit der Gesuchseinreichung eintreten und ge- stützt auf Art. 29 Abs. 3 BV auch das Verfassen der Beschwerdeschrift und die dafür nötigen Vorarbeiten erfassen (vgl. zum Ganzen: BGE 122 I 322 E. 3b; 122 I 203 E. 2; 120 Ia 14 E. 3f; Urteil des BGer 5A_181/2012 vom

27. Juni 2012 E. 2.3.3), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Honorarnote vom 21. Januar 2025 (BVGer-act. 9/1) für den Zeitraum vom 5. August 2024 bis 21. Januar 2025 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'105.80 verlangt, welche sich zusammensetzt aus einem Honorar von Fr. 3'687.50 (14.75 Std. à Fr. 250.-), Barauslagen von Fr. 110.65 (Kleinspesenpau- schale 3%) sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 307.65, dass aus der beiliegenden Aufstellung (BVGer-act. 9/2), welche den Auf- wand im Groben inhaltlich spezifiziert und zeitlich quantifiziert, ein Zeitauf- wand von insgesamt 13.75 Stunden resultiert, zu welchem offenbar noch ein Aufwand von 1 Stunde für das Besprechen des vorliegenden Urteils mit der Beschwerdeführerin hinzugerechnet wird (BVGer-act. 9/1 Seite 2), dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheid- verfahren vertreten hatte (IVSTA-act. 211) und die Vorakten schon im Vor- verfahren bestellt bzw. im Juni 2024 per CD erhalten hatte (IVSTA- act. 218), weshalb der Aufwand für das in der Aufstellung erwähnte (er- neute) Bestellen und Einlesen der Akten nicht nachvollziehbar ist bzw. als Sekretariatsarbeit ohnehin im Stundenansatz inbegriffen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4764/2018 vom 7. Oktober 2020 m.H.) und – infolge der Vorbe- fassung – der notwendige Aufwand für die Vorarbeiten (total 1.85 Std.) so- wie die Abfassung der Beschwerdeschrift (total 8.5 Std.) von insgesamt 10.35 Stunden entsprechend tiefer (um ca. 2 Std.) zu veranschlagen ist (vgl. z.B. Urteil des EVG [heute: BGer] I 322/04 vom 22. September 2004 E. 5.1), dass der für den Brief vom 21. Januar 2025 (BVGer-act. 9) geltend ge- machte Aufwand (0.5 Std.) namentlich die Honorarnote betrifft und damit als administrativer Aufwand nicht zu entschädigen ist (vgl. Urteil des BVGer C-3415/2016 vom 7. Januar 2019 E. 10.2.1),

C-5749/2024 Seite 12 dass nachprozessuale Leistungen, welche in offensichtlichem Zusammen- hang mit dem Mandat stehen, eindeutig von einem einheitlichen Anwalts- mandat umfasst sind, weshalb der im Anschluss an das Gerichtsurteil an- fallende Aufwand für das Studium des Urteils sowie die Besprechung mit der Klientschaft zu entschädigen ist (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 4) und der dafür geltend ge- machte Aufwand von 1 Stunde rechtsprechungsgemäss zu akzeptieren ist (vgl. Urteil des BVGer C-107/2014 vom 2. Mai 2017 E. 9.3), dass die restlichen Positionen bzw. die dafür geltend gemachten Aufwen- dungen von insgesamt 2.9 Stunden als vertretbar erscheinen mit Aus- nahme von zwei Positionen (11.10.2024 und 19.12.2024), welche auch die Weiterleitung von Dokumenten und damit administrativen Aufwand enthal- ten, weshalb sich eine Kürzung im Umfang von 0.3 Stunden (2 Mails à 0.15 Std.) rechtfertigt (vgl. Urteil des BVGer C-2358/2017 vom 13. Juni 2019 E. 7.2), dass nach dem Gesagten bzw. in Berücksichtigung des Verfahrensaus- gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi- gungen vorliegend ein Aufwand von rund 12 Stunden als angemessen zu betrachten ist, dass die geltend gemachten, jedoch nicht detailliert ausgewiesenen Ausla- gen (für Porti und Kopien) hier aufgrund der Akten auf schätzungsweise Fr. 50.- zu kürzen sind (vgl. Urteil des BVGer C-100/2022 vom 28. Juli 2022 m.H.), nachdem der verlangte pauschale Kleinspesenersatz unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3), und auf- grund des ausländischen Wohnsitzes der obsiegenden Beschwerdeführe- rin kein Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zu ge- währen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), dass sich bei einem Zeitaufwand von insgesamt 12 Stunden, einem Stun- denansatz von Fr. 250.- (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Auslagen von Fr. 50.- eine Parteientschädigung von Fr. 3’050.- ergibt, dass demzufolge die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'050.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen hat.

C-5749/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Verfü- gungen vom 29. Juli 2024 aufgehoben werden und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3'050.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante C-5749/2024 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5749/2024 Urteil vom 14. April 2025 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügungen der IVSTA vom 29. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit zwei Verfügungen vom 29. Juli 2024 - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 17. Mai 2024 (IVSTA-act. 208) - der am (...) 1968 geborenen und in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherte), welche in den Jahren 1988-1999 sowie im Jahre 2019 im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte (IVSTA-act. 224), gestützt auf die Rentenanmeldung vom 4. Oktober 2021 (IVSTA-act. 8/9) für die Zeit vom 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2023 eine ordentliche Invalidenrente (prozentualer Anteil 64%) von Fr. 409.- pro Monat (IVSTA-act. 225) und mit Wirkung ab 1. Januar 2024 eine ordentliche Invalidenrente (prozentualer Anteil 68%) von Fr. 446.- pro Monat zusprach (IVSTA-act. 226), dass die IVSTA zur Begründung ausführte, bei der Versicherten bestehe aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit dem 19. Mai 2021 in der angestammten Tätigkeit (als Produktionshelferin) eine Arbeitsunfähigkeit von 80% und in angepassten Tätigkeiten (mit wechselnden Arbeitspositionen und Vermeidung von erhöhtem Unfallrisiko, Nachtarbeit, erforderlicher Schnelligkeit, Anpassungsfähigkeit [an Regeln und Abläufe] oder grosser Selbstständigkeit/Urteilsfähigkeit, komplexen Aufgaben, häufigem Kunden- oder zwischenmenschlichem Kontakt oder erhöhter Stressbelastung) sei die Versicherte seit dem 19. Mai 2021 zu 40% arbeitsfähig, so dass die ermittelte Erwerbseinbusse ab dem 19. Mai 2021 64% und ab dem 1. Januar 2024 (aufgrund des geänderten Art. 26bis Abs. 3 IVV [SR 831.201]) 68% betrage (IVSTA-act. 223), dass sich die IVSTA namentlich auf das - vom Sozialgericht (...) (D) im Rahmen eines dort hängigen Verfahrens betreffend Erwerbsminderungsrente in Auftrag gegebene - psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (...), vom 8. Dezember 2023 (IVSTA-act. 192) sowie die entsprechenden medizinischen Stellungnahmen der Ärztin des regionalärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Januar 2024 (IVSTA-act. 195) und 15. Mai 2024 (IVSTA-act. 207) stützte, dass Dr. B._______ im Gutachten vom 8. Dezember 2023 die folgenden fachspezifischen Diagnosen stellte: schizoaffektive Störung, ggw. unter medikamentöser Therapie ohne affektive, jedoch mit psychosenaher Symptomatik (ICD-10-GM: F25), pathologisches Spielen (ICD-10-GM: F63.0), psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Missbrauch (ICD-10-GM: F17.1), selbstunsicher-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10-GM: F60.6, anamnestisch), dass er ausserdem die folgenden fachfremden Diagnosen erwähnte: Schmerzen im Bereich der LWS, Knieschmerzen rechts, Hüftschmerzen beidseits, Asthma bronchiale, und dass er zum Schluss kam, der Versicherten sei es seit 2020 krankheitsbedingt nicht mehr möglich, im genannten Beruf zu mindestens 3 Stunden an 5 Tagen in der Woche zu arbeiten, hingegen könne sie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von 3-4 Stunden an 5 Tagen in der Woche leisten (IVSTA-act. 192/18 ff.), dass die RAD-Ärztin Dr. C._______ in der Stellungnahme vom 17. Januar 2024 festhielt, auf das von Dr. B._______ erstellte psychiatrische Gutachten könne abgestellt werden, weshalb sie - nach Vornahme der Indikatorenprüfung - zum Ergebnis gelangte, ab dem letzten effektiven Arbeitstag (d.h. ab dem 19. Mai 2021) sei eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit weitgehend nicht mehr gegeben (Arbeitsunfähigkeit von 80%), hingegen sei in sehr einfachen, körperlich leichten Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 40% auszugehen (IVSTA-act. 195/3), dass die RAD-Ärztin Dr. C._______ in der Stellungnahme vom 15. Mai 2024 an ihrer Meinung vom 17. Januar 2024 festhielt mit der Begründung, das von Prof. Dr. med. D._______, Nervenarzt/Psychotherapie, Universität (...) (D), am 24. April 2024 - im Auftrag des Sozialgerichts (...) zur Frage der beruflichen Leistungsfähigkeit der Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - erstellte Gutachten (IVSTA-act. 203) bestätige im Wesentlichen das von Dr. B._______ verfasste Gutachten (IVSTA-act. 207), dass die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, die Verfügung der IVSTA vom 29. Juli 2024 (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Beschwerde vom 14. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. September 2024) anfocht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei ab frühestmöglichem Zeitpunkt eine volle Rente zuzusprechen, eventualiter sei durch das Gericht auf Kosten der Vorinstanz ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt mittels Vergabe eines entsprechenden Gutachtens abzuklären, und schliesslich sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausserdem um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe des unterzeichneten Rechtsanwaltes ersuchte (BVGer-act. 1 S. 2), dass die Beschwerdeführerin - unter Beilage der angefochtenen Verfügung betreffend IV-Leistungen ab dem 1. Januar 2024 (BVGer-act. 1/2) sowie diverser Arztberichte aus Deutschland (BVGer-act. 1/3-5) - zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführte, die Vorinstanz bzw. die RAD-Ärztin stütze sich in psychiatrischer Hinsicht zu Unrecht einzig auf das Gutachten von Dr. B._______ und ignoriere die unterschiedliche Einschätzung hinsichtlich Arbeitsfähigkeit des zweiten Gutachters Prof. Dr. D._______, welcher von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgehe, wobei es zudem aktenkundig sei, dass sie nebst der psychiatrischen Erkrankungen an diversen somatischen (rheumatologischen, orthopädischen und pneumologischen) Beschwerden leide, so dass sich die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens aufdränge (BVGer-act. 1 S. 5 ff.), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. November 2024 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, nachdem dieses Gesuch aufforderungsgemäss mit Angaben und Unterlagen ergänzt bzw. präzisiert worden war (vgl. BVGer-act. 3 mit Beilagen), und Rechtsanwalt Josef Flury für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ernannte (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz - im Hinblick auf die von ihr einzureichende Vernehmlassung - dem RAD-Arzt E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Akten unterbreitete und seine Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 einholte (BVGer-act. 7/2), worin dieser festhielt, im Dossier würden neben den psychiatrischen Diagnosen auch verschiedene somatische Diagnosen genannt, es fehle hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustands und der möglichen Funktionseinschränkungen aber eine eingehende Diskussion, weshalb er aufgrund der möglichen Wechselwirkungen der verschiedenen Störungen eine polydisziplinäre Konsensbeurteilung für unumgänglich halte und somit die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz, unter Berücksichtigung der Fachrichtungen Psychiatrie/Psychotherapie, Orthopädie und Allgemeine Innere Medizin, empfehle, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2024 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der beiliegenden Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 7), dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 die Möglichkeit gegeben wurde, zur beabsichtigten Rückweisung Stellung zu nehmen und ihre Beschwerde allenfalls zurückzuziehen (BVGer-act. 8), dass die Beschwerdeführerin hierauf mit Eingabe vom 21. Januar 2025 mitteilte, sie halte an der Beschwerde fest bzw. sie sei mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einverstanden (BVGer-act. 9), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich grundsätzlich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten bleiben, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keinen Kostenvorschuss zu leisten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit prüft (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3), und das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. Juli 2024) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), dass vorliegend offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vorliegt (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1 m.H.), da die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist, in Deutschland wohnt und in der AHV/IV versichert war, dass folglich das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) zur Anwendung gelangen und seit dem 1. Januar 2015 in der Schweiz auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar sind, dass soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung indessen auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht richten (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4), dass es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant ist, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird, da die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 gelten (BGE 131 V 164 E. 2.2 f.), wonach der Streitgegenstand immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben umfasst (E. 2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1 m.w.H.), dass hier mit zwei Verfügungen, welche beide vom 29. Juli 2024 datieren, die rückwirkende Zusprache einer unbefristeten Invalidenrente erfolgte und - nach dem Gesagten - der Umstand, dass die Höhe der vorinstanzlich ermittelten Erwerbseinbusse über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variiert (ab 1. Mai 2022: 64%, ab 1. Januar 2024: 68%), unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos ist, zumal materiell ein einziges Rechtsverhältnis vorliegt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ohnehin sämtliche (d.h. ab 1. Mai 2022) zugesprochenen Rentenleistungen beanstandet und es - gemäss dem Dargelegten - nicht massgeblich ist, dass beschwerdeweise einzig die Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2024 (BVGer-act. 1/2 = IVSTA-act. 226) eingereicht wurde, dass die beiden erwähnten Verfügungen vom 29. Juli 2024 somit als angefochten gelten und der richterlichen Überprüfung unterliegen, dass Anspruch auf eine ordentliche schweizerische Invalidenrente einzig Versicherte haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG), wobei - falls diese Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten, die nicht weniger als ein Jahr betragen dürfen, nicht erfüllt ist - bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind (vgl. zum Ganzen: Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], gültig ab 4. April 2016, Rz. 3005), dass vorliegend die dreijährige Mindestbeitragsdauer erfüllt ist angesichts der von der Beschwerdeführerin in den eingangs genannten Jahren an die schweizerische AHV/IV geleisteten Beiträge (IVSTA-act. 224), dass der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass der Versicherer darüber befindet, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt, und ihm ein grosser Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt (Art. 43 Abs. 1bis ATSG; siehe z.B. Urteil des BGer 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E. 2.1 m.H.; Cristina Schiavi, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 43 Rz. 6 m.w.H.), dass auch bei Auslandsachverhalten in jedem Einzelfall zu bestimmten ist, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.), dass zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche umfassende, schlüssige und nachvollziehbare medizinische Angaben zum Gesundheitsverlauf und der damit einhergehenden Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit erforderlich sind (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), dass die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bildet, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben kann, wenn die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen enthalten (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3), dass einem sog. Fremdgutachten, d.h. einem im Auftrag eines anderen Sozial- oder Privatversicherungsträgers erstellten Gutachten, nicht von vornherein dieselbe Beweiskraft zukommt wie einer gerichtlich oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängiger Sachverständiger (vgl. dazu BGE 141 V 330 E. 3.2; 137 V 210 E. 3.4.2.9), sondern dass - wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d) - ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise bestehen (vgl. Urteil des BGer 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 5.2.1 m.H.), dass die Grundsätze der Versicherungsmedizin in Deutschland und der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet sind, weshalb rechtsprechungsgemäss nicht unbesehen auf die Beurteilung deutscher Ärzte bzw. Gutachter abgestellt werden kann und - mangels einer gleichwertigen Abklärungsstelle - namentlich eine notwendige psychiatrische Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen hat (vgl. Urteil des BVGer C-832/2022 vom 5. Juni 2024 m.w.H.), dass sich vorliegend nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Grundlagen weitere Abklärungen betreffend Gesundheitszustand und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin aufdrängen, dass zum einen in psychiatrischer Hinsicht keine hinreichend beweiswertigen Unterlagen vorliegen, weil es sich bei den aktenkundigen Gutachten von Dr. B._______ und Prof. Dr. F._______ um Fremdgutachten im dargelegten Sinne handelt, welche in Deutschland - ohne Berücksichtigung der schweizerischen Grundsätze der Versicherungsmedizin - erstellt wurden, und die beiden Gutachten in wesentlichen Punkten (Diagnosen und Arbeitsfähigkeit) nicht übereinstimmen, nachdem der zweite Gutachter Prof. Dr. F._______ eine chronifizierte schizoaffektive Psychose mit Ausprägung eines Residualsyndroms (ICD-10 F20.5, F25.1), eine Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.2), pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0), eine Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und -handlungen (ICD-10 F42.1), ein Asthma bronchiale sowie eine chronische Bronchitis diagnostiziert (IVSTA-act. 203/17) und den Schluss zieht, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, den Leistungsanforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu genügen, sondern ihre Leistungsfähigkeit sei vielmehr angemessen für eine Werkstätte für behinderte Menschen (IVSTA-act. 203/17 ff.), dass zum anderen in somatischer Hinsicht - wie seitens der Beschwerdeführerin gerügt (BVGer-act. 1 S. 7) und vom RAD-Arzt E._______ (BVGer-act. 7/2) bestätigt wird - im Verwaltungsverfahren bislang keine eingehenden Abklärungen vorgenommen wurden, obwohl in den Akten (z.B. IVSTA-act. 38, 41, 106; BVGer-act. 1/3-5) diverse fachärztliche Hinweise für somatische Beschwerden der Beschwerdeführerin (insb. betreffend Bewegungsapparat und untere Atemwege) enthalten sind, dass die genannten Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. C._______, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, folglich keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden können, dass es sich angesichts der insgesamt ungenügenden medizinischen Aktenlage rechtfertigt, die Beschwerdeführerin in der Schweiz polydisziplinär (Fachrichtungen Psychiatrie/Psychotherapie, Orthopädie/Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin) begutachten zu lassen, zumal keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der entsprechenden Abklärungen sprechen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG), dass nach dem Dargelegten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ausnahmsweise zulässig ist, da hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen sind (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass demnach die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtenen Verfügungen vom 29. Juli 2024 aufzuheben sind und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und folglich die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund ihrer subsidiären Natur hier nicht zum Zug kommt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG), die (unterliegende) Vorinstanz hingegen keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE), unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE) und das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Gesuchseinreichung eintreten und gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV auch das Verfassen der Beschwerdeschrift und die dafür nötigen Vorarbeiten erfassen (vgl. zum Ganzen: BGE 122 I 322 E. 3b; 122 I 203 E. 2; 120 Ia 14 E. 3f; Urteil des BGer 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Honorarnote vom 21. Januar 2025 (BVGer-act. 9/1) für den Zeitraum vom 5. August 2024 bis 21. Januar 2025 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'105.80 verlangt, welche sich zusammensetzt aus einem Honorar von Fr. 3'687.50 (14.75 Std. à Fr. 250.-), Barauslagen von Fr. 110.65 (Kleinspesenpauschale 3%) sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 307.65, dass aus der beiliegenden Aufstellung (BVGer-act. 9/2), welche den Aufwand im Groben inhaltlich spezifiziert und zeitlich quantifiziert, ein Zeitaufwand von insgesamt 13.75 Stunden resultiert, zu welchem offenbar noch ein Aufwand von 1 Stunde für das Besprechen des vorliegenden Urteils mit der Beschwerdeführerin hinzugerechnet wird (BVGer-act. 9/1 Seite 2), dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hatte (IVSTA-act. 211) und die Vorakten schon im Vorverfahren bestellt bzw. im Juni 2024 per CD erhalten hatte (IVSTA-act. 218), weshalb der Aufwand für das in der Aufstellung erwähnte (erneute) Bestellen und Einlesen der Akten nicht nachvollziehbar ist bzw. als Sekretariatsarbeit ohnehin im Stundenansatz inbegriffen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4764/2018 vom 7. Oktober 2020 m.H.) und - infolge der Vorbefassung - der notwendige Aufwand für die Vorarbeiten (total 1.85 Std.) sowie die Abfassung der Beschwerdeschrift (total 8.5 Std.) von insgesamt 10.35 Stunden entsprechend tiefer (um ca. 2 Std.) zu veranschlagen ist (vgl. z.B. Urteil des EVG [heute: BGer] I 322/04 vom 22. September 2004 E. 5.1), dass der für den Brief vom 21. Januar 2025 (BVGer-act. 9) geltend gemachte Aufwand (0.5 Std.) namentlich die Honorarnote betrifft und damit als administrativer Aufwand nicht zu entschädigen ist (vgl. Urteil des BVGer C-3415/2016 vom 7. Januar 2019 E. 10.2.1), dass nachprozessuale Leistungen, welche in offensichtlichem Zusammenhang mit dem Mandat stehen, eindeutig von einem einheitlichen Anwaltsmandat umfasst sind, weshalb der im Anschluss an das Gerichtsurteil anfallende Aufwand für das Studium des Urteils sowie die Besprechung mit der Klientschaft zu entschädigen ist (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 4) und der dafür geltend gemachte Aufwand von 1 Stunde rechtsprechungsgemäss zu akzeptieren ist (vgl. Urteil des BVGer C-107/2014 vom 2. Mai 2017 E. 9.3), dass die restlichen Positionen bzw. die dafür geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt 2.9 Stunden als vertretbar erscheinen mit Ausnahme von zwei Positionen (11.10.2024 und 19.12.2024), welche auch die Weiterleitung von Dokumenten und damit administrativen Aufwand enthalten, weshalb sich eine Kürzung im Umfang von 0.3 Stunden (2 Mails à 0.15 Std.) rechtfertigt (vgl. Urteil des BVGer C-2358/2017 vom 13. Juni 2019 E. 7.2), dass nach dem Gesagten bzw. in Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen vorliegend ein Aufwand von rund 12 Stunden als angemessen zu betrachten ist, dass die geltend gemachten, jedoch nicht detailliert ausgewiesenen Auslagen (für Porti und Kopien) hier aufgrund der Akten auf schätzungsweise Fr. 50.- zu kürzen sind (vgl. Urteil des BVGer C-100/2022 vom 28. Juli 2022 m.H.), nachdem der verlangte pauschale Kleinspesenersatz unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3), und aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der obsiegenden Beschwerdeführerin kein Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zu gewähren ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), dass sich bei einem Zeitaufwand von insgesamt 12 Stunden, einem Stundenansatz von Fr. 250.- (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Auslagen von Fr. 50.- eine Parteientschädigung von Fr. 3'050.- ergibt, dass demzufolge die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'050.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 29. Juli 2024 aufgehoben werden und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'050.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: