Rentenanspruch
Sachverhalt
A. A.a Der am (...) 1961 geborene, in seinem Heimatland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 2006 bis 2012 (mit Unterbruch von September 2007 bis und mit Oktober 2009) in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [act.] 13-2 f., 15-30 f.). A.b Zuletzt war der gelernte Landmaschinenschlosser, Facharbeiter für Krankenpflege und Fachpfleger für Geriatrie sowie Gärtner, Garten- und Landschaftsbauer als Gruppenleiter Reintegrationsprogramm in der Gemeindeverwaltung in B.______ angestellt. Am 10. Februar 2012 meldete die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer bei der IV-Stelle C._______ (Grenzgänger) zur Früherfassung an. Auf dem Anmeldeformular wurde eine seit dem 8. November 2011 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren Depression aufgeführt (act. 1-1 ff., 11-1). A.c Am 18. März 2012 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle C.______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 10-2 ff.). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen (act. 11 ff.). A.d Am 9. August 2012 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings für die Dauer vom 15. August 2012 bis zum 14. November 2012 zu (act. 34). Nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2012 mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass zur Zeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und daher der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft werde (act. 39). Gleichzeitig informierte sie, dass zur Prüfung des Leistungsgesuchs eine ambulante psychiatrische Abklärung bei Dr. med. D.______ notwendig sei und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Begutachtung (act. 38-1). B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 21. März 2013 durch Dr. med. D.______ untersucht und begutachtet. Gestützt auf das Gutachten vom 27. März 2013 kündigte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Juli 2013 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2012 bzw. einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2013 an (act. 53-1 ff.). B.b Am 12. September 2013 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin lic. iur. Elisabeth Maier, gegen den Vorbescheid Einwand (act. 59-1 ff.). B.c Mit zwei Verfügungen vom 27. November 2013 sprach die aufgrund des ausländischen Wohnsitzes zum Verfügungserlass zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer wie angekündigt eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2012 bzw. eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2013 zu (act. 67-2 ff.). C. C.a Gegen diese Verfügungen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 9. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Die Verfügungen vom 27. November 2013 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Angelegenheit in Aufhebung der Verfügungen vom 27. November 2013 zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen. C.b Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Landesratsamtes E.______ vom 9. Januar 2014 ein (BVGer act. 3). C.c Mit Vernehmlassung vom 11. März 2014 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). C.d Mit Replik vom 28. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (BVGer act. 8). C.e Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 bewilligte der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltiche Prozessführung und Verbeiständung und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Maier als amtliche Rechtsvertreterin bei (BVGer act. 10). C.f Mit Duplik vom 3. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest (BVGer act. 13). C.g Die unaufgeforderten Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2014 und 18. August 2014 samt Kopien des psychologischen Befundberichts vom 17. Juli 2014 sowie des ärztlichen Befundberichts vom 12. August 2014 wurden der Vorinstanz mit Verfügungen vom 30. Juli 2014 und 20. August 2014 zugestellt (BVGer act. 15, 16, 17 und 18). Am 18. September 2014 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 25. August 2014 sowie den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 15. September 2014 ein (BVGer act. 19). C.h Mit Schlussbemerkungen vom 26. September 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (BVGer act. 20). C.i Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 wurde der Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2014 bzw. dem Beschwerdeführer die Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 26. September 2014 zur Kenntnis zugestellt und der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 21). D. D.a Mit Verfügung vom 31. März 2016 kündigte der Instruktionsrichter den Parteien die Einholung eines bidisziplinären psychiatrischen und internistischen Gerichtsgutachtens bei der klinischen Abteilung F._______ des Universitätsspitals C.______ an (nachfolgend: Gerichtsgutachten). Gleichzeitig erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern und insbesondere allfällige Anträge zur Ergänzung des Fragenkatalogs und allfällige Ausstandsgründe gegen die genannten Sachverständigen geltend zu machen, ansonsten die Begutachtung wie vorgesehen in Auftrag gegeben werde (BVGer act. 31). D.b Mit Stellungnahme vom 7. April 2016 führte der Beschwerdeführer aus, der psychiatrische Gutachter Dr. med. G._______ werde nur akzeptiert, wenn dieser über einen dem schweizerischen FMH Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie entsprechenden aktuellen Fachausbildungsnachweis verfüge (BVGer act. 34). D.c Mit Stellungnahme vom 18. April 2016 formulierte die Vorinstanz diverse Bemerkungen und Empfehlungen zum Fragekatalog (BVGer act. 35). D.d Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Begutachtung wie angekündigt an, wobei an Dr. med. G.______ als psychiatrischer Gutachter festgehalten wurde und die Empfehlungen und Bemerkungen der Vorinstanz den Gutachtern zur Kenntnis gegeben und deren Berücksichtigung in das pflichtgemässe Ermessen der Gutachter gestellt wurde. Ferner wurde die Bemerkung Ad. Punkt 3 der Vorinstanz als Ergänzungsfrage in den Fragekatalog aufgenommen (BVGer act. 30). D.e Die bidisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Begutachtungsstelle F._______ erfolgte am 5. und 6. September 2016 (BVGer act. 31). Im Gerichtsgutachten vom 4. November 2016 kamen die Gutachter hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zusammenfassend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit in seinen angestammten Tätigkeiten sowie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vollständig aufgehoben sei. In etwaigen Verweistätigkeiten liege eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Das Leistungsvermögen in solchen Tätigkeiten liege bei 2 Stunden pro Tag, bei einer Präsenzzeit von 3 Stunden (BVGer act. 43). D.f Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 schloss sich die Vorinstanz der Stellungnahme der IV-Stelle an (BVGer act. 45). Diese beantragte gestützt auf die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens die Zusprache von Rentenleistungen auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % in einer entsprechenden Verweistätigkeit mit Wirkung ab 1. November 2012 und somit sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde (BVGer act. 46, Beilage). D.g Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2012 (BVGer act. 48). D.h Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 49). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG (SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 40 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a); für im Ausland wohnende Versicherte ist unter Vorbehalt von Abs. 2 von Art. 40 IVV die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Bst. b). Art. 40 Abs. 2 IVV regelt die Zuständigkeit bei Grenzgängern in der Weise, dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV).
E. 1.4 Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 27. November 2013 (BVGer act. 1 Beilage 2). Die Beschwerde wurde am 9. Januar 2014 eingereicht. Aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis 2. Januar gemäss Art. 38 ATSG wurde die Beschwerde somit - auch ohne Berücksichtigung der geltend gemachten mangelhaften Eröffnung der Verfügung - frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt heute in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
E. 3.2 Die Sache beurteilt sich - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
E. 4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganzeoder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung, sind für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Wei-se wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4).
E. 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
E. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 4.4 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine - vorliegend zutreffende - Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
E. 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
E. 4.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Je substanzieller sich eine medizinische Fachperson äussert, umso höher ist der Beweiswert ihrer Aussage (Rudolf Rüedi, Das medizinische Gutachten - Erwartungen des Sozialversicherungsrichters an den Arzt, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizinische Gutachten, Zürich 2005, S. 80). Liegen unterschiedliche, sich widersprechende Expertenmeinungen vor, wird diejenige Begutachtung obsiegen, die lückenlos dokumentiert ist und durch eine schlüssige Beurteilung zu überzeugen vermag: kurz, es kommt auf die Qualität an (Jacques Meine, die ärztliche Unfallbegutachtung in der Schweiz - Erfüllt sie die heutigen Qualitätsanforderungen?, in: Swiss Surg 1998; 4: 54).
E. 4.7 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen). Im Weiteren ist laut diesen Richtlinien den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz den Entscheid über die rückwirkend abgestufte Rentenzusprache in zwei Verfügungen vom 27. November 2013 aufgeteilt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die rückwirkende abgestufte Rentenzusprache ein einheitliches Rechtverhältnis, sodass der Rentenanspruch für die gesamten Bezugszeiten der Überprüfung unterliegen (BGE 125 V 413). Dementsprechend ist es im Fall einer rückwirkenden abgestuften Rentenzusprache grundsätzlich nicht zulässig, für bestimmte Perioden je getrennt zu verfügen (vgl. BGE 131 V 164 ff. E. 2.3). Die zwei Verfügungen vom 27. November 2013 sind deshalb als Teil ein und derselben Rentenverfügung zu betrachten, welche gleichzeitig das Anfechtungsobjekt bildet (im Folgenden: Verfügung vom 27. November 2013 oder angefochtene Verfügung). Die verschiedenen Perioden mit unterschiedlichem (allfälligem) Rentenanspruch bilden Teilaspekte eines einheitlichen Anspruchs, die nicht durch teilweise Anfechtung auf einen beschränkten Streitgegenstand reduziert werden können (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist somit nicht zwischen einem nicht angefochtenen und damit formell rechtskräftigen Teil (Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. November 2012) und einem strittigen Teil (Anspruch auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2013) zu unterscheiden. Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung - und somit gerichtlich überprüfbar - ist daher der Rentenanspruch ab 1. November 2012 (bzw. dem frühestmöglichen Rentenbeginn).
E. 6.1 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2013, womit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und mit Wirkung ab 1. Juni 2013 eine Viertelsrente zugesprochen hat.
E. 6.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei Ablauf der einjährigen Wartefrist im November 2012 sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gruppenleiter (Gartenarbeiten Reintegrationsprogramm) sowie in jeglichen alternativen Erwerbstätigkeiten in vollem Umfang arbeitsunfähig gewesen, sodass nach Ablauf der Wartefrist ein Invaliditätsgrad von 100 % bestanden habe. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm jedoch ab 22. März 2013 einfache, überschaubare Routinearbeiten ohne Team- und Kundenkontakt und ohne Verantwortungsübernahme in einem Pensum von 80 % zumutbar. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten sowie einfache Lagerarbeiten usw. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines Abzugs wegen reduzierter Beschäftigung ein Invaliditätsgrad von 45 %. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Übergangsfrist von drei Monaten, sei die ganze Rente somit ab 1. Juni 2013 auf eine Viertelsrente zu reduzieren (act. 67-13 ff.).
E. 6.3 Aufgrund von Diskrepanzen zwischen dem Gutachten zu Handen der Deutschen Rentenversicherung vom 19. Dezember 2012 (act. 43-1 ff.) sowie weiterer Berichte der (teil-)stationären Behandlungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 26-1 ff., 21-7 ff.) und dem Administrativgutachten der Vorinstanz vom 27. März 2013 (act. 45-1ff) hat das Bundesverwaltungsgericht in Nachachtung der Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 E. 4.2 ff. ein Gerichtsgutachten eingeholt. Die Parteien beantragen gestützt auf das Gerichtsgutachten nunmehr übereinstimmend die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. November 2012. Somit ist nachfolgend insbesondere zu prüfen, ob zwingende Gründe gegen den Beweiswert des Gerichtsgutachtens sprechen.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachtens am 6. September 2016 von Dr. med. H.______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Fallführende Oberärztin F.______ Begutachtung, MAS Versicherungsmedizin, Vertrauensärztin SGV, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, und am 5. September 2016 von Dr. med. G.______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Oberarzt F.______ Begutachtung, untersucht und begutachtet. Im Gerichtsgutachten vom 4. November 2016 nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig, chronifiziert (ICD-10 F33.1); Persönlichkeitsstörung mit vorrangig vermeidend-selbstunsicheren, aber auch dependenten Zügen (ICD-10 F61). Demgegenüber konnten aus internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (BVGer act. 43, S. 12). Zusammenfassend kommen die Gerichtsgutachter zum Schluss (BVGer act. 43, S. 5 sowie Psychiatrisches Fachgutachten, S. 32), dass beim Beschwerdeführer ein chronifiziertes depressives Syndrom bei seit Jahrzehnten bestehender rezidivierender depressiver Erkrankung bestehe, die im Längsverlauf dokumentiert und nachvollziehbar sei. Es bestehe zudem eine Persönlichkeitsstörung mit vorrangig vermeidend selbstunsicheren, aber auch dependenten Zügen, welche die Entstehung des depressiven Syndroms fördere und im Verlauf aufrechterhalte. Die aktuelle diagnostische Einschätzung stehe in guter Übereinstimmung zu den diagnostischen Einschätzungen der meisten Vorbehandler und im Rahmen der psychiatrischen Vorbegutachtungen durch Dr. med. I.______ vom 8. Januar 2013 und Dr. med. D._______ vom 27. März 2013. Das komorbide Vorliegen der affektiven Störung und der Persönlichkeitsstörung führe zur Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in etwaigen Verweistätigkeiten (zu den Funktionsstörungen im Detail vgl. psychiatrisches Teilgutachten, BVGer act. 43, S. 19 ff., S. 26 f.). Diese werde mit maximal 2 Stunden pro Tag bei einer Präsenzzeit von 3 Stunden eingeschätzt. Die Funktionseinbussen liessen sich auch aus den gescheiterten Eingliederungsversuchen ablesen. Die Anforderungen an eine optimal angepasste Tätigkeit müssten in erster Linie die funktionellen Defizite des Beschwerdeführers berücksichtigen. Insbesondere müsse eine reizarme Arbeitsumgebung mit wenig Sozialkontakten wie Kontakt zu Auftraggebern, Kunden und Kollegen gegeben sein. Der Beschwerdeführer müsse Gelegenheit haben, sein Arbeitstempo selber bestimmen zu können. Er müsse ausreichende Pausenmöglichkeiten haben. Eine etwaige Arbeitstätigkeit dürfe keinen äusseren Druck beinhalten (z.B. Zeitdruck). Denkbar seien beispielsweise Homeoffice-Tätigkeiten (BVGer act. 43. S. 13). Über die psychiatrischen Diagnosen hinaus bestünden keine weiteren internistischen Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise einschränkten. Die Therapiemöglichkeiten seien weitgehend ausgeschöpft, in Anbetracht der Gesamtkonstellation erscheine eine Besserung des medizinischen Zustandsbildes, aber auch der Arbeitsfähigkeit, in absehbarer Zeit unrealistisch.
E. 6.4.2 Das Gerichtsgutachten ist umfassend, beruht auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers, geht einlässlich auf die Beschwerden des Versicherten ein und vermittelt ein hinreichendes Bild über dessen Gesundheitszustand. Die bestehenden Funktionsstörungen werden ausführlich aufgezeigt und deren Auswirkung auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit dargelegt. Ferner berücksichtigt es auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte. Insbesondre setzt es sich einlässlich mit den Vorgutachten der Deutschen Rentenversicherung von Dr. med. I._______ und dem Administrativgutachten der Vorinstanz von Dr. med. D._______ auseinander (BVGer act. 43, S 6. f., S. 27 f.). Dabei wird sowohl zur abweichenden Einschätzung des Schweregrades der diagnostizierten Psychopathologien als auch zu den Diskrepanzen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen. Hinsichtlich der von Dr. med. D.______ im Administrativgutachten festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit wird im Gerichtsgutachten ausgeführt, dass dieses hohe Funktionsniveau nicht nachvollzogen werden könne. Es müsse darauf verwiesen werden, dass sich das Wesen einer Persönlichkeitsstörung mit verringerter Selbstwirksamkeitserwartung und geringem Selbstwert nicht nur im Kontakt mit anderen Menschen, sondern auch an einem "isolierten Arbeitsplatz" äussere. Auch sei jeder Arbeitsplatz in einem Anstellungsverhältnis Sozialkontakten unterlegen. Depressive Symptome lägen nicht nur situationsbedingt vor. Entgegen der Auffassung des Gutachtens von Dr. med. I.______, der die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in adaptierten Tätigkeiten als vollständig aufgehoben erachtete, konnte im Gerichtsgutachten gestützt auf Schilderung des Tagesablaufs sowie vorhandener Ressourcen, die der Beschwerdeführer jedoch krankheitsbedingt nicht ausreichend nutzen könne, eine Restarbeitsfähigkeit von 2 Stunden bei einer Präsenz von ca. 3 Stunden festgestellt werden. Insgesamt erscheinen die dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie die vorgenommenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend. Davon geht auch RAD-Arzt Dr. med. J._______, Facharzt der forensischen Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, der sich in seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 dem Gerichtsgutachten vollumfänglich anschliesst (BVGer act. 45, Beilage). Es sind somit keine zwingenden Gründe ersichtlich, die gegen den Beweiswert des Gerichtsgutachtens sprechen würden.
E. 7.1 Die Bemessung der Invalidität von Personen, die im Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt hätten, hat durch die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Bei dieser Methode berechnet die Verwaltung zuerst das sogenannte Valideneinkommen. Erfasst wird damit das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon zieht sie das Invalideneinkommen ab. Darunter ist das Erwerbseinkommen zu verstehen, das nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. Aus der Differenz zwischen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen resultiert eine Einkommenseinbusse. Dieser Fehlbetrag wird in Prozenten ausgedrückt, welche dem Invaliditätsgrad entsprechen.
E. 7.2 Ausgehend von einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche, resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag eine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit von rund 76 % bzw. eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit von rund 24 % (2 x 100/ [41.6/5]). Die Vorinstanz ist demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 - wohl ausgehend von einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche - von eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % ausgegangen, was in Bezug auf die Höhe des Rentenanspruchs jedoch ohne Belang bleibt.
E. 7.3 Die Höhe des Valideneinkommens von Fr. 85'739 gemäss angefochtener Verfügung ist unbestritten. Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr Erwerbstätig war, ist beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die Vorinstanz ist aufgrund der für den Beschwerdeführer noch in Frage kommenden adaptierten Tätigkeiten zutreffend von der im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns anwendbaren LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer Anforderungsniveau 4, Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung) ausgegangen und hat ein durchschnittliches Invalideneinkommen bei einem Arbeitspensum von 100 % von Fr. 62'264.- ermittelt. Der Beschwerdeführer könnte somit bei einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 24 % ein Invalideneinkommen von Fr. 14'943.- erzielen, sodass nach Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ein rentenbegrünender Invaliditätsgrad von rund 83 % resultiert ([85'739 - 14'943] x 100/85'739). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zusätzlich ein beantragter leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren ist.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs bildet. Gestützt auf das Gerichtsgutachten ist von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten und einer Restarbeitsfähigkeit von 24 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Die Invaliditätsbemessung ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 83 %, sodass mit Wirkung ab 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG). Weil der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 9.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Kos-ten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltsho-norar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c), wobei letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014; C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2; C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen und C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweisen). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, aus welcher hervorgehen muss, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.84 f.).
E. 9.3 Mit Honorarnote vom 18. August 2014 hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen im Zeitraum vom 11. Dezember 2013 bis 18. August 2014 eine Parteientschädigung von Fr. 1'517.70 (4 h 50 Min. à Fr. 250.-, zuzgl. Auslagen von total Fr. 234.50 und Mehrwertsteuer von 8 % in der Höhe von Fr. 112.40; vgl. BVGer act. 49, Beilage) geltend gemacht. Für die weiteren Bemühungen im Zeitraum vom 26. August 2014 bis 22. Dezember 2016 wird gemäss Honoranote vom 22. Dezember 2016 die Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 1'462.65 (4h 55 Min. à Fr. 250.-, zuzgl. Auslagen von total Fr. 125.00 und Mehrwertsteuer von 8 % in der Höhe von Fr. 108.35; vgl. BVGer act. 49, Beilage) beantragt. Der Gesamtaufwand von 9 h und 45 Minuten ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands nicht zu beanstanden. Rechtsprechungsgemäss kann zusätzlich eine Stunde für den nachprozessualen Aufwand zugesprochen werden (vgl. Urteil des BGer 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 4). Die Rechtsvertreterin hat gemäss Leistungsjournalen zu den vorgenannten Honorarnoten für Fotokopien total Fr. 210.- geltend gemacht, wobei sie pro Kopie Fr. 1.- verrechnet hat. Gemäss Art. 11 Abs. 4 VGKE kann pro Kopie jedoch nur Fr. -.50 in Rechnung gestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung von Fr. 2'942.- (10 h 45 Min. à Fr. 250.- [=2'687.50], zuzügl. Auslagen von total Fr. 254.50 [105 + 91.50 + 58], exklusiv Mehrwertsteuer, die aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Ausland nicht geschuldet ist [vgl. vorstehende E. 9.2]), zuzusprechen.
E. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die bereits bewilligte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung obsolet.
E. 9.5 Zu prüfen bleibt die Verlegung der seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits bezahlten Kosten für das während des Beschwerdeverfahrens eingeholte bidisziplinäre Gerichtsgutachten, die sich auf Fr. 12'000.- belaufen (BVGer act. 45).
E. 9.5.1 Wo zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, sind die Kosten der Begutachtung durch eine MEDAS den IV-Stellen aufzuerlegen und nach der tarifvertraglichen Regelung zu berechnen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2; Urteil des BGer 9C_253/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1). Unter diesen Umständen stellen die Kosten der Begutachtung keine Verfahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG dar, sondern Abklärungskosten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG, die vom Versicherungsträger zu tragen sind (BGE 139 V 496 E. 4.3). Diese Regelung ist grundsätzlich auch auf mono- und bisdisziplinäre Gutachten anwendbar, soll aber nicht zu einer systematischen Belastung der IV-Stelle mit Gutachtenskosten führen. Um die Kosten mono- und bisdisziplinärer gerichtlicher Gutachten der IV-Stelle zu überbinden, muss ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn eine manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (vgl. BGE 140 V 70 E. 6.1; 139 V 496 E. 4.4; Urteil des BGer 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2).
E. 9.5.2 Im vorliegenden Verfahren war das Einholen eines bidisziplinären Gerichtsgutachtens erforderlich, weil die Vorinstanz auf das Administrativgutachten von Dr. med. D._______ vom 27. März 2013 abgestellt und die bestehenden Widersprüche in den medizinischen Akten unaufgelöst gelassen hatte, mithin aufgrund mangelhafter vorinstanzlicher Untersuchung. Infolgedessen gehören die Kosten für das vorliegende bidisziplinäre Gerichtsgutachten nicht zu den Verfahrenskosten, sondern zu den Abklärungskosten, die grundsätzlich von der Vorinstanz zu tragen sind.
E. 9.5.3 Hinsichtlich der Höhe der von der Vorinstanz zu tragenden Kosten ist zunächst festzuhalten, dass die tarifvertraglichen Regelungen, welche zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und den medizinischen Abklärungsstellen vereinbart wurden, auf Gerichtsgutachten nicht direkt anwendbar sind (vgl. Urteil des BGer 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2). Hinzu kommt, dass diese tarifvertraglichen Regelungen nur für polydisziplinäre Gutachten gelten (vgl. Art. 72bis Abs. 1 IVV), mithin für mono- und bidisziplinäre Gutachten ohnehin nicht zur Anwendung gelangen. Somit sind die Kosten für das vorliegende bidisziplinäre Gerichtsgutachten schon aus diesen Gründen vollumfänglich der Vorinstanz zu überbinden (vgl. Urteil des BVGer C-4699/2013 vom 14. März 2017 E. 11.3.3). Abgesehen davon sprechen aber auch weitere Gründe gegen die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen für die Abgeltung von Gerichtsgutachten. Bei dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gerichtsgutachten ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Gerichtsgutachter in der Funktion des Obergutachtens ein Administrativgutachten sowie ein Gutachten zu Handen der Deutschen Rentenversicherung zu beurteilen hatten und umfangreiche Vorakten mit Auslandbezug auswerten mussten. Schliesslich wurde mit Blick auf das bereits mehrere Jahre dauernde vorinstanzliche Verfahren und mit Blick auf das Gebot des raschen Verfahrens auf eine zügige Erledigung des Begutachtungsauftrags hingewirkt. In Würdigung all dieser Aspekte wäre es nicht gerechtfertigt, ein qualitativ hochstehendes Gerichtsgutachten nach dem gleichen Tarif wie ein Administrativgutachten abzugelten (vgl. Urteil des BVGer C-4699/2013 vom 14. März 2017 E. 11.3.3). Die Kosten für das vom Bundesverwaltungsgericht bereits bezahlte Gerichtsgutachten von Fr. 12'000.- sind somit der Vorinstanz aufzuerlegen.
E. 9.6 Ebenfalls von der Vorinstanz zu tragen sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits vorausbezahlten Auslagen des Beschwerdeführers für die Fahrt zur Begutachtung in der Höhe von EUR 223.70 (Art. 45 Abs. 2 ATSG; BVGer act. 42). Dieser Betrag ist von der Vorinstanz zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. November 2013 aufgehoben.
- Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. November 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
- Die Sache wird zur Neuberechnung der Rente und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'942.- zugesprochen.
- Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
- Die Vorinstanz hat der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtgutachtens in Höhe von Fr. 12'000.- sowie Reisekosten in Höhe von EUR 223.70 zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-107/2014 Urteil vom 2. Mai 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch,Verfügung vom 27. November 2013. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1961 geborene, in seinem Heimatland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 2006 bis 2012 (mit Unterbruch von September 2007 bis und mit Oktober 2009) in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [act.] 13-2 f., 15-30 f.). A.b Zuletzt war der gelernte Landmaschinenschlosser, Facharbeiter für Krankenpflege und Fachpfleger für Geriatrie sowie Gärtner, Garten- und Landschaftsbauer als Gruppenleiter Reintegrationsprogramm in der Gemeindeverwaltung in B.______ angestellt. Am 10. Februar 2012 meldete die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer bei der IV-Stelle C._______ (Grenzgänger) zur Früherfassung an. Auf dem Anmeldeformular wurde eine seit dem 8. November 2011 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren Depression aufgeführt (act. 1-1 ff., 11-1). A.c Am 18. März 2012 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle C.______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 10-2 ff.). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen (act. 11 ff.). A.d Am 9. August 2012 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings für die Dauer vom 15. August 2012 bis zum 14. November 2012 zu (act. 34). Nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2012 mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass zur Zeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und daher der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft werde (act. 39). Gleichzeitig informierte sie, dass zur Prüfung des Leistungsgesuchs eine ambulante psychiatrische Abklärung bei Dr. med. D.______ notwendig sei und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Begutachtung (act. 38-1). B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 21. März 2013 durch Dr. med. D.______ untersucht und begutachtet. Gestützt auf das Gutachten vom 27. März 2013 kündigte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Juli 2013 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2012 bzw. einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2013 an (act. 53-1 ff.). B.b Am 12. September 2013 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin lic. iur. Elisabeth Maier, gegen den Vorbescheid Einwand (act. 59-1 ff.). B.c Mit zwei Verfügungen vom 27. November 2013 sprach die aufgrund des ausländischen Wohnsitzes zum Verfügungserlass zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer wie angekündigt eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2012 bzw. eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2013 zu (act. 67-2 ff.). C. C.a Gegen diese Verfügungen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 9. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Die Verfügungen vom 27. November 2013 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Angelegenheit in Aufhebung der Verfügungen vom 27. November 2013 zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen. C.b Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Landesratsamtes E.______ vom 9. Januar 2014 ein (BVGer act. 3). C.c Mit Vernehmlassung vom 11. März 2014 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). C.d Mit Replik vom 28. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (BVGer act. 8). C.e Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 bewilligte der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltiche Prozessführung und Verbeiständung und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Maier als amtliche Rechtsvertreterin bei (BVGer act. 10). C.f Mit Duplik vom 3. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest (BVGer act. 13). C.g Die unaufgeforderten Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2014 und 18. August 2014 samt Kopien des psychologischen Befundberichts vom 17. Juli 2014 sowie des ärztlichen Befundberichts vom 12. August 2014 wurden der Vorinstanz mit Verfügungen vom 30. Juli 2014 und 20. August 2014 zugestellt (BVGer act. 15, 16, 17 und 18). Am 18. September 2014 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 25. August 2014 sowie den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 15. September 2014 ein (BVGer act. 19). C.h Mit Schlussbemerkungen vom 26. September 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (BVGer act. 20). C.i Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 wurde der Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2014 bzw. dem Beschwerdeführer die Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 26. September 2014 zur Kenntnis zugestellt und der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 21). D. D.a Mit Verfügung vom 31. März 2016 kündigte der Instruktionsrichter den Parteien die Einholung eines bidisziplinären psychiatrischen und internistischen Gerichtsgutachtens bei der klinischen Abteilung F._______ des Universitätsspitals C.______ an (nachfolgend: Gerichtsgutachten). Gleichzeitig erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern und insbesondere allfällige Anträge zur Ergänzung des Fragenkatalogs und allfällige Ausstandsgründe gegen die genannten Sachverständigen geltend zu machen, ansonsten die Begutachtung wie vorgesehen in Auftrag gegeben werde (BVGer act. 31). D.b Mit Stellungnahme vom 7. April 2016 führte der Beschwerdeführer aus, der psychiatrische Gutachter Dr. med. G._______ werde nur akzeptiert, wenn dieser über einen dem schweizerischen FMH Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie entsprechenden aktuellen Fachausbildungsnachweis verfüge (BVGer act. 34). D.c Mit Stellungnahme vom 18. April 2016 formulierte die Vorinstanz diverse Bemerkungen und Empfehlungen zum Fragekatalog (BVGer act. 35). D.d Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Begutachtung wie angekündigt an, wobei an Dr. med. G.______ als psychiatrischer Gutachter festgehalten wurde und die Empfehlungen und Bemerkungen der Vorinstanz den Gutachtern zur Kenntnis gegeben und deren Berücksichtigung in das pflichtgemässe Ermessen der Gutachter gestellt wurde. Ferner wurde die Bemerkung Ad. Punkt 3 der Vorinstanz als Ergänzungsfrage in den Fragekatalog aufgenommen (BVGer act. 30). D.e Die bidisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Begutachtungsstelle F._______ erfolgte am 5. und 6. September 2016 (BVGer act. 31). Im Gerichtsgutachten vom 4. November 2016 kamen die Gutachter hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zusammenfassend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit in seinen angestammten Tätigkeiten sowie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vollständig aufgehoben sei. In etwaigen Verweistätigkeiten liege eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Das Leistungsvermögen in solchen Tätigkeiten liege bei 2 Stunden pro Tag, bei einer Präsenzzeit von 3 Stunden (BVGer act. 43). D.f Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 schloss sich die Vorinstanz der Stellungnahme der IV-Stelle an (BVGer act. 45). Diese beantragte gestützt auf die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens die Zusprache von Rentenleistungen auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % in einer entsprechenden Verweistätigkeit mit Wirkung ab 1. November 2012 und somit sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde (BVGer act. 46, Beilage). D.g Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2012 (BVGer act. 48). D.h Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 49). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG (SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3 Gemäss Art. 40 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a); für im Ausland wohnende Versicherte ist unter Vorbehalt von Abs. 2 von Art. 40 IVV die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Bst. b). Art. 40 Abs. 2 IVV regelt die Zuständigkeit bei Grenzgängern in der Weise, dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV). 1.4 Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 27. November 2013 (BVGer act. 1 Beilage 2). Die Beschwerde wurde am 9. Januar 2014 eingereicht. Aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis 2. Januar gemäss Art. 38 ATSG wurde die Beschwerde somit - auch ohne Berücksichtigung der geltend gemachten mangelhaften Eröffnung der Verfügung - frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt heute in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Die Sache beurteilt sich - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 4. 4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganzeoder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung, sind für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Wei-se wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 4.4 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine - vorliegend zutreffende - Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Je substanzieller sich eine medizinische Fachperson äussert, umso höher ist der Beweiswert ihrer Aussage (Rudolf Rüedi, Das medizinische Gutachten - Erwartungen des Sozialversicherungsrichters an den Arzt, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizinische Gutachten, Zürich 2005, S. 80). Liegen unterschiedliche, sich widersprechende Expertenmeinungen vor, wird diejenige Begutachtung obsiegen, die lückenlos dokumentiert ist und durch eine schlüssige Beurteilung zu überzeugen vermag: kurz, es kommt auf die Qualität an (Jacques Meine, die ärztliche Unfallbegutachtung in der Schweiz - Erfüllt sie die heutigen Qualitätsanforderungen?, in: Swiss Surg 1998; 4: 54). 4.7 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen). Im Weiteren ist laut diesen Richtlinien den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
5. Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz den Entscheid über die rückwirkend abgestufte Rentenzusprache in zwei Verfügungen vom 27. November 2013 aufgeteilt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die rückwirkende abgestufte Rentenzusprache ein einheitliches Rechtverhältnis, sodass der Rentenanspruch für die gesamten Bezugszeiten der Überprüfung unterliegen (BGE 125 V 413). Dementsprechend ist es im Fall einer rückwirkenden abgestuften Rentenzusprache grundsätzlich nicht zulässig, für bestimmte Perioden je getrennt zu verfügen (vgl. BGE 131 V 164 ff. E. 2.3). Die zwei Verfügungen vom 27. November 2013 sind deshalb als Teil ein und derselben Rentenverfügung zu betrachten, welche gleichzeitig das Anfechtungsobjekt bildet (im Folgenden: Verfügung vom 27. November 2013 oder angefochtene Verfügung). Die verschiedenen Perioden mit unterschiedlichem (allfälligem) Rentenanspruch bilden Teilaspekte eines einheitlichen Anspruchs, die nicht durch teilweise Anfechtung auf einen beschränkten Streitgegenstand reduziert werden können (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist somit nicht zwischen einem nicht angefochtenen und damit formell rechtskräftigen Teil (Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. November 2012) und einem strittigen Teil (Anspruch auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2013) zu unterscheiden. Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung - und somit gerichtlich überprüfbar - ist daher der Rentenanspruch ab 1. November 2012 (bzw. dem frühestmöglichen Rentenbeginn). 6. 6.1 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2013, womit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und mit Wirkung ab 1. Juni 2013 eine Viertelsrente zugesprochen hat. 6.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei Ablauf der einjährigen Wartefrist im November 2012 sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gruppenleiter (Gartenarbeiten Reintegrationsprogramm) sowie in jeglichen alternativen Erwerbstätigkeiten in vollem Umfang arbeitsunfähig gewesen, sodass nach Ablauf der Wartefrist ein Invaliditätsgrad von 100 % bestanden habe. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm jedoch ab 22. März 2013 einfache, überschaubare Routinearbeiten ohne Team- und Kundenkontakt und ohne Verantwortungsübernahme in einem Pensum von 80 % zumutbar. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten sowie einfache Lagerarbeiten usw. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines Abzugs wegen reduzierter Beschäftigung ein Invaliditätsgrad von 45 %. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Übergangsfrist von drei Monaten, sei die ganze Rente somit ab 1. Juni 2013 auf eine Viertelsrente zu reduzieren (act. 67-13 ff.). 6.3 Aufgrund von Diskrepanzen zwischen dem Gutachten zu Handen der Deutschen Rentenversicherung vom 19. Dezember 2012 (act. 43-1 ff.) sowie weiterer Berichte der (teil-)stationären Behandlungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 26-1 ff., 21-7 ff.) und dem Administrativgutachten der Vorinstanz vom 27. März 2013 (act. 45-1ff) hat das Bundesverwaltungsgericht in Nachachtung der Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 E. 4.2 ff. ein Gerichtsgutachten eingeholt. Die Parteien beantragen gestützt auf das Gerichtsgutachten nunmehr übereinstimmend die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. November 2012. Somit ist nachfolgend insbesondere zu prüfen, ob zwingende Gründe gegen den Beweiswert des Gerichtsgutachtens sprechen. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachtens am 6. September 2016 von Dr. med. H.______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Fallführende Oberärztin F.______ Begutachtung, MAS Versicherungsmedizin, Vertrauensärztin SGV, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, und am 5. September 2016 von Dr. med. G.______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Oberarzt F.______ Begutachtung, untersucht und begutachtet. Im Gerichtsgutachten vom 4. November 2016 nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig, chronifiziert (ICD-10 F33.1); Persönlichkeitsstörung mit vorrangig vermeidend-selbstunsicheren, aber auch dependenten Zügen (ICD-10 F61). Demgegenüber konnten aus internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (BVGer act. 43, S. 12). Zusammenfassend kommen die Gerichtsgutachter zum Schluss (BVGer act. 43, S. 5 sowie Psychiatrisches Fachgutachten, S. 32), dass beim Beschwerdeführer ein chronifiziertes depressives Syndrom bei seit Jahrzehnten bestehender rezidivierender depressiver Erkrankung bestehe, die im Längsverlauf dokumentiert und nachvollziehbar sei. Es bestehe zudem eine Persönlichkeitsstörung mit vorrangig vermeidend selbstunsicheren, aber auch dependenten Zügen, welche die Entstehung des depressiven Syndroms fördere und im Verlauf aufrechterhalte. Die aktuelle diagnostische Einschätzung stehe in guter Übereinstimmung zu den diagnostischen Einschätzungen der meisten Vorbehandler und im Rahmen der psychiatrischen Vorbegutachtungen durch Dr. med. I.______ vom 8. Januar 2013 und Dr. med. D._______ vom 27. März 2013. Das komorbide Vorliegen der affektiven Störung und der Persönlichkeitsstörung führe zur Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in etwaigen Verweistätigkeiten (zu den Funktionsstörungen im Detail vgl. psychiatrisches Teilgutachten, BVGer act. 43, S. 19 ff., S. 26 f.). Diese werde mit maximal 2 Stunden pro Tag bei einer Präsenzzeit von 3 Stunden eingeschätzt. Die Funktionseinbussen liessen sich auch aus den gescheiterten Eingliederungsversuchen ablesen. Die Anforderungen an eine optimal angepasste Tätigkeit müssten in erster Linie die funktionellen Defizite des Beschwerdeführers berücksichtigen. Insbesondere müsse eine reizarme Arbeitsumgebung mit wenig Sozialkontakten wie Kontakt zu Auftraggebern, Kunden und Kollegen gegeben sein. Der Beschwerdeführer müsse Gelegenheit haben, sein Arbeitstempo selber bestimmen zu können. Er müsse ausreichende Pausenmöglichkeiten haben. Eine etwaige Arbeitstätigkeit dürfe keinen äusseren Druck beinhalten (z.B. Zeitdruck). Denkbar seien beispielsweise Homeoffice-Tätigkeiten (BVGer act. 43. S. 13). Über die psychiatrischen Diagnosen hinaus bestünden keine weiteren internistischen Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise einschränkten. Die Therapiemöglichkeiten seien weitgehend ausgeschöpft, in Anbetracht der Gesamtkonstellation erscheine eine Besserung des medizinischen Zustandsbildes, aber auch der Arbeitsfähigkeit, in absehbarer Zeit unrealistisch. 6.4.2 Das Gerichtsgutachten ist umfassend, beruht auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers, geht einlässlich auf die Beschwerden des Versicherten ein und vermittelt ein hinreichendes Bild über dessen Gesundheitszustand. Die bestehenden Funktionsstörungen werden ausführlich aufgezeigt und deren Auswirkung auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit dargelegt. Ferner berücksichtigt es auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte. Insbesondre setzt es sich einlässlich mit den Vorgutachten der Deutschen Rentenversicherung von Dr. med. I._______ und dem Administrativgutachten der Vorinstanz von Dr. med. D._______ auseinander (BVGer act. 43, S 6. f., S. 27 f.). Dabei wird sowohl zur abweichenden Einschätzung des Schweregrades der diagnostizierten Psychopathologien als auch zu den Diskrepanzen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen. Hinsichtlich der von Dr. med. D.______ im Administrativgutachten festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit wird im Gerichtsgutachten ausgeführt, dass dieses hohe Funktionsniveau nicht nachvollzogen werden könne. Es müsse darauf verwiesen werden, dass sich das Wesen einer Persönlichkeitsstörung mit verringerter Selbstwirksamkeitserwartung und geringem Selbstwert nicht nur im Kontakt mit anderen Menschen, sondern auch an einem "isolierten Arbeitsplatz" äussere. Auch sei jeder Arbeitsplatz in einem Anstellungsverhältnis Sozialkontakten unterlegen. Depressive Symptome lägen nicht nur situationsbedingt vor. Entgegen der Auffassung des Gutachtens von Dr. med. I.______, der die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in adaptierten Tätigkeiten als vollständig aufgehoben erachtete, konnte im Gerichtsgutachten gestützt auf Schilderung des Tagesablaufs sowie vorhandener Ressourcen, die der Beschwerdeführer jedoch krankheitsbedingt nicht ausreichend nutzen könne, eine Restarbeitsfähigkeit von 2 Stunden bei einer Präsenz von ca. 3 Stunden festgestellt werden. Insgesamt erscheinen die dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie die vorgenommenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend. Davon geht auch RAD-Arzt Dr. med. J._______, Facharzt der forensischen Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, der sich in seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 dem Gerichtsgutachten vollumfänglich anschliesst (BVGer act. 45, Beilage). Es sind somit keine zwingenden Gründe ersichtlich, die gegen den Beweiswert des Gerichtsgutachtens sprechen würden. 7. 7.1 Die Bemessung der Invalidität von Personen, die im Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt hätten, hat durch die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Bei dieser Methode berechnet die Verwaltung zuerst das sogenannte Valideneinkommen. Erfasst wird damit das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon zieht sie das Invalideneinkommen ab. Darunter ist das Erwerbseinkommen zu verstehen, das nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. Aus der Differenz zwischen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen resultiert eine Einkommenseinbusse. Dieser Fehlbetrag wird in Prozenten ausgedrückt, welche dem Invaliditätsgrad entsprechen. 7.2 Ausgehend von einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche, resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag eine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit von rund 76 % bzw. eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit von rund 24 % (2 x 100/ [41.6/5]). Die Vorinstanz ist demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 - wohl ausgehend von einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche - von eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % ausgegangen, was in Bezug auf die Höhe des Rentenanspruchs jedoch ohne Belang bleibt. 7.3 Die Höhe des Valideneinkommens von Fr. 85'739 gemäss angefochtener Verfügung ist unbestritten. Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr Erwerbstätig war, ist beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die Vorinstanz ist aufgrund der für den Beschwerdeführer noch in Frage kommenden adaptierten Tätigkeiten zutreffend von der im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns anwendbaren LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer Anforderungsniveau 4, Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung) ausgegangen und hat ein durchschnittliches Invalideneinkommen bei einem Arbeitspensum von 100 % von Fr. 62'264.- ermittelt. Der Beschwerdeführer könnte somit bei einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 24 % ein Invalideneinkommen von Fr. 14'943.- erzielen, sodass nach Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ein rentenbegrünender Invaliditätsgrad von rund 83 % resultiert ([85'739 - 14'943] x 100/85'739). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zusätzlich ein beantragter leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren ist.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs bildet. Gestützt auf das Gerichtsgutachten ist von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten und einer Restarbeitsfähigkeit von 24 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Die Invaliditätsbemessung ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 83 %, sodass mit Wirkung ab 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG). Weil der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Kos-ten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltsho-norar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c), wobei letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014; C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2; C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen und C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweisen). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, aus welcher hervorgehen muss, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.84 f.). 9.3 Mit Honorarnote vom 18. August 2014 hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen im Zeitraum vom 11. Dezember 2013 bis 18. August 2014 eine Parteientschädigung von Fr. 1'517.70 (4 h 50 Min. à Fr. 250.-, zuzgl. Auslagen von total Fr. 234.50 und Mehrwertsteuer von 8 % in der Höhe von Fr. 112.40; vgl. BVGer act. 49, Beilage) geltend gemacht. Für die weiteren Bemühungen im Zeitraum vom 26. August 2014 bis 22. Dezember 2016 wird gemäss Honoranote vom 22. Dezember 2016 die Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 1'462.65 (4h 55 Min. à Fr. 250.-, zuzgl. Auslagen von total Fr. 125.00 und Mehrwertsteuer von 8 % in der Höhe von Fr. 108.35; vgl. BVGer act. 49, Beilage) beantragt. Der Gesamtaufwand von 9 h und 45 Minuten ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands nicht zu beanstanden. Rechtsprechungsgemäss kann zusätzlich eine Stunde für den nachprozessualen Aufwand zugesprochen werden (vgl. Urteil des BGer 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 4). Die Rechtsvertreterin hat gemäss Leistungsjournalen zu den vorgenannten Honorarnoten für Fotokopien total Fr. 210.- geltend gemacht, wobei sie pro Kopie Fr. 1.- verrechnet hat. Gemäss Art. 11 Abs. 4 VGKE kann pro Kopie jedoch nur Fr. -.50 in Rechnung gestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung von Fr. 2'942.- (10 h 45 Min. à Fr. 250.- [=2'687.50], zuzügl. Auslagen von total Fr. 254.50 [105 + 91.50 + 58], exklusiv Mehrwertsteuer, die aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Ausland nicht geschuldet ist [vgl. vorstehende E. 9.2]), zuzusprechen. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die bereits bewilligte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung obsolet. 9.5 Zu prüfen bleibt die Verlegung der seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits bezahlten Kosten für das während des Beschwerdeverfahrens eingeholte bidisziplinäre Gerichtsgutachten, die sich auf Fr. 12'000.- belaufen (BVGer act. 45). 9.5.1 Wo zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, sind die Kosten der Begutachtung durch eine MEDAS den IV-Stellen aufzuerlegen und nach der tarifvertraglichen Regelung zu berechnen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2; Urteil des BGer 9C_253/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1). Unter diesen Umständen stellen die Kosten der Begutachtung keine Verfahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG dar, sondern Abklärungskosten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG, die vom Versicherungsträger zu tragen sind (BGE 139 V 496 E. 4.3). Diese Regelung ist grundsätzlich auch auf mono- und bisdisziplinäre Gutachten anwendbar, soll aber nicht zu einer systematischen Belastung der IV-Stelle mit Gutachtenskosten führen. Um die Kosten mono- und bisdisziplinärer gerichtlicher Gutachten der IV-Stelle zu überbinden, muss ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn eine manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (vgl. BGE 140 V 70 E. 6.1; 139 V 496 E. 4.4; Urteil des BGer 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2). 9.5.2 Im vorliegenden Verfahren war das Einholen eines bidisziplinären Gerichtsgutachtens erforderlich, weil die Vorinstanz auf das Administrativgutachten von Dr. med. D._______ vom 27. März 2013 abgestellt und die bestehenden Widersprüche in den medizinischen Akten unaufgelöst gelassen hatte, mithin aufgrund mangelhafter vorinstanzlicher Untersuchung. Infolgedessen gehören die Kosten für das vorliegende bidisziplinäre Gerichtsgutachten nicht zu den Verfahrenskosten, sondern zu den Abklärungskosten, die grundsätzlich von der Vorinstanz zu tragen sind. 9.5.3 Hinsichtlich der Höhe der von der Vorinstanz zu tragenden Kosten ist zunächst festzuhalten, dass die tarifvertraglichen Regelungen, welche zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und den medizinischen Abklärungsstellen vereinbart wurden, auf Gerichtsgutachten nicht direkt anwendbar sind (vgl. Urteil des BGer 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2). Hinzu kommt, dass diese tarifvertraglichen Regelungen nur für polydisziplinäre Gutachten gelten (vgl. Art. 72bis Abs. 1 IVV), mithin für mono- und bidisziplinäre Gutachten ohnehin nicht zur Anwendung gelangen. Somit sind die Kosten für das vorliegende bidisziplinäre Gerichtsgutachten schon aus diesen Gründen vollumfänglich der Vorinstanz zu überbinden (vgl. Urteil des BVGer C-4699/2013 vom 14. März 2017 E. 11.3.3). Abgesehen davon sprechen aber auch weitere Gründe gegen die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen für die Abgeltung von Gerichtsgutachten. Bei dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gerichtsgutachten ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Gerichtsgutachter in der Funktion des Obergutachtens ein Administrativgutachten sowie ein Gutachten zu Handen der Deutschen Rentenversicherung zu beurteilen hatten und umfangreiche Vorakten mit Auslandbezug auswerten mussten. Schliesslich wurde mit Blick auf das bereits mehrere Jahre dauernde vorinstanzliche Verfahren und mit Blick auf das Gebot des raschen Verfahrens auf eine zügige Erledigung des Begutachtungsauftrags hingewirkt. In Würdigung all dieser Aspekte wäre es nicht gerechtfertigt, ein qualitativ hochstehendes Gerichtsgutachten nach dem gleichen Tarif wie ein Administrativgutachten abzugelten (vgl. Urteil des BVGer C-4699/2013 vom 14. März 2017 E. 11.3.3). Die Kosten für das vom Bundesverwaltungsgericht bereits bezahlte Gerichtsgutachten von Fr. 12'000.- sind somit der Vorinstanz aufzuerlegen. 9.6 Ebenfalls von der Vorinstanz zu tragen sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichts bereits vorausbezahlten Auslagen des Beschwerdeführers für die Fahrt zur Begutachtung in der Höhe von EUR 223.70 (Art. 45 Abs. 2 ATSG; BVGer act. 42). Dieser Betrag ist von der Vorinstanz zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. November 2013 aufgehoben.
2. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. November 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
3. Die Sache wird zur Neuberechnung der Rente und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz überwiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'942.- zugesprochen.
6. Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
7. Die Vorinstanz hat der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtgutachtens in Höhe von Fr. 12'000.- sowie Reisekosten in Höhe von EUR 223.70 zurückzuerstatten.
8. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: