Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der 1973 geborene und in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 20. September 2008 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (im Folgenden: IV-Stelle BL) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherung-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse (act. 2 bis 7) verfügte die IVSTA nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren (act. 8 bis 16) am 19. Juni 2009 die Abweisung des Leistungsgesuchs (act. 19). Die hiergegen am 25. Juni 2009 erhobene Beschwerde (act. 21) hiess das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVGer) mit Entscheid vom 25. Mai 2011 teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung und Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Beschwerdeverfahren C-4128/2009; act. 25). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. In Kenntnis diverser medizinischer Unterlagen (act. 29, 31, 32, 36, 42) informierte die IV-Stelle BL den Versicherten am 22. August 2012 über die beabsichtigte Begutachtung bei Dr. med. B._______ in Basel (act. 43). Nachdem der Versicherte dagegen opponiert hatte (act. 45, 51, 58), wurde diesem mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 mitgeteilt, dass an der beabsichtigten Begutachtung festgehalten werde (act. 59). C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Datum vom 17. Februar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht BL (act. 65). Mit Urteil vom 15. August 2013 wurde die Beschwerde in dem Sinn gutgeheissen, als die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 wegen Unzuständigkeit der IV-Stelle BL aufgehoben wurde. Die Angelegenheit wurde an die IV-Stelle BL zurückgewiesen, damit diese neue Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und, falls notwendig, die Akten zum Erlass einer neuen Verfügung an die zuständige IVSTA überweise (act. 76). D. In der Folge kündigte die IV-Stelle BL dem Versicherten am 21. März 2014 eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C._______ in Basel an (act. 82). Am 28. März 2014 erklärte sich der Versicherte mit der Begutachtung als solche, mit der Gutachterin sowie mit dem Begutachtungsort nicht einverstanden (act. 83). Daraufhin erliess die IVSTA am 2. März 2015 eine Verfügung, mit welcher an der Begutachtung durch Dr. med. C._______ festgehalten wurde (act. 88). E. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 1. Mai 2015 (Poststempel: 7. Mai 2015) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 2. März 2015 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die IVSTA weigere sich bis heute, sich bei seinem Arbeitgeber über seinen Gesundheitszustand zu erkundigen. Die stetige Verweigerung stelle eine Verzögerungstaktik dar. Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2011 sei erwogen worden, dass sich die Parteien einig darüber seien, dass die Invalidität spätestens im Oktober 2005 eingetreten sei. Die IVSTA versuche nun, auch Zeiten ins Spiel zu bringen, die nach diesem Zeitpunkt lägen, was nicht zulässig sei. Es sei kompletter Unsinn, dass ein deutscher Arzt die Begutachtung nicht durchführen könne. Es würden genügend deutsche Ärzte für die schweizerische Rentenversicherung arbeiten. Die Schweizer Kriterien könnten durchaus mit der Post mitgeschickt werden. Es habe keine Skrupel gegeben, einen deutschen Arzt (Dr. med. D._______) zu beauftragen, welcher dann ein Wunschgutachten für die IVSTA habe erstellen können. Diese habe keine Bedenken gegenüber deutschen Gutachtern, solange das Ergebnis einer Ablehnung dienlich sei. Tatsächlich existiere gar kein Gutachten von Dr. med. D._______. Sollte das Verfahren nicht zu seinen Gunsten beendet werden, sei die IVSTA zu zwingen, bei den Ärzten - welche seine Arbeitgeber gewesen seien - Gutachten einzuholen und bei Notwendigkeit einen Gutachter an seinem Wohnort zu bestimmen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 4). G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 12. August 2015. Darin wurde zusammengefasst geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 25. Mai 2011 ausdrücklich festgehalten, dass weiterer medizinischer Abklärungsbedarf im Sinne einer psychiatrischen Beurteilung bestehe und eine allfällig notwendige psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchzuführen sei. Nachdem die im Entscheid geforderten Unterlagen eingeholt worden seien, sei abgeklärt worden, ob diese im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung gewürdigt werden müssten. Mit Stellungnahme vom 21. August 2012 habe Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) diese Frage bejaht und die Durchführung einer solchen Begutachtung empfohlen. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe einer Abklärung in der Schweiz somit nichts entgegen. Die IV-Stelle halte daher an einer Begutachtung in der Schweiz fest, da nicht gewährleistet werden könne, dass ein ausländischer Gutachter die spezifischen versicherungsmedizinischen Anforderungen an ein Gutachten nach schweizerischem Recht erfüllen könne. Von einer Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers, welche die Anreise nach Basel und somit auch die Begutachtung unzumutbar erscheinen liesse, könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer mache des Weiteren keine materiellen und formellen Ausstandsgründe gegen Dr. med. C._______ geltend. H. In seiner Replik vom 11. September 2015 hielt der Beschwerdeführer (sinngemäss) an seinem Rechtsbegehren fest (B-act. 9). Er führte ergänzend aus, es sei höchst erstaunlich, dass bei einem deutschen Arzt (Dr. med. D._______) ein Gutachten erstellt worden sei. Dieses habe sowohl als Grund zur Ablehnung seines Gesuchs als auch als Argument beim Bundesverwaltungsgericht gedient. Der Beschwerdeführer warf weiter die Frage auf, wie argumentiert werden könne, dass ein deutscher Gutachter nicht in Frage komme, wenn doch gerade ein solcher zur Begründung einer lächerlichen Ablehnung benutzt worden sei. Tatsächlich sei die IV-Stelle vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert worden, alle von ihm geltend gemachten Unterlagen einzuholen, was bis heute nicht geschehen sei. Die Schweizer Ärzte, die ihn in der fraglichen Zeit unter Beobachtung gehabt hätten, seien nicht angefragt worden, obwohl das Bundesverwaltungsgericht die IV-Stelle genau dazu aufgefordert habe. I. In ihrer Duplik vom 14. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 7. Oktober 2015, worin die bereits dargelegten Standpunkte vertreten wurden (B-act. 11). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2015 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 12 und 13). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar. Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen (vgl. Urteil des BVGer B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1). Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. Pierre Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 N. 83). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 148 E. 2.2).
E. 1.3.2 Mit angefochtener - korrekterweise von der Vorinstanz erlassener - (vgl. Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]; Urteil des BVGer C-4128/2009 vom 25. Mai 2011 E. 3) Zwischenverfügung vom 2. März 2015 (act. 88) wurde von der Vorinstanz ein Gutachtensauftrag erteilt und die Gutachterin bestimmt. Da dieser Umstand einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG bewirken kann, erfüllt dieser Zwischenentscheid die von der vorstehend erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten (vgl. zur Anfechtbarkeit BGE 138 V 271 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen und BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-3077/2012 vom 28. September 2012 E. 3).
E. 1.3.3 Mit Blick auf die beschwerdeweise und replicando gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht am Begutachtungsauftrag in der Schweiz in Basel, durchgeführt von Dr. med. C._______, festgehalten hat.
E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. März 2015 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Mit Blick auf den Zwischenverfügungszeitpunkt (2. März 2015) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
E. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung des IVG vom 6. Oktober 2000 (AS 2002 3371 und 3453), ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837; 4. IV-Revision) und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129; 5. IV-Revision; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]) zu prüfen (BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Zwischenverfügung vom 2. März 2015 in Kraft standen. Mit Blick auf diesen Zeitpunkt können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
E. 2.3 Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG).
E. 2.4 Wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, kann ihr die Verweigerung der Mitwirkung nicht zugerechnet werden, was sie entschuldbar macht (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3. 2 mit Hinweisen). Entsprechend hat sich die versicherte Person einer ärztlichen oder fachlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn sie für die Beurteilung notwendig und zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Zumutbarkeit muss objektiv und subjektiv gegeben sein, wobei auch die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu klären ist. Es geht mithin nicht darum, ob die versicherte Person die Untersuchung aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (SVR 2007 IV Nr. 48 I 988/06 E. 4.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 Rz 44).
E. 3 Die Einwände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Begutachtung betrafen einerseits den Durchführungsort Basel sowie andererseits die Begutachtung als solche.
E. 3.1.1 Bezüglich des geografischen Durchführungsorts ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland zusteht (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013, E. 3.2.; Urteil des BVGer C-5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1 am Schluss mit Hinweis auf das Urteil des EVG l 172/02 E. 4.5 mit Hinweis). Ebenso wenig gibt es im Übrigen einen Rechtsanspruch auf eine Begutachtung in der Schweiz (vgl. Urteil 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4; 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1 [für eine in einem EU-/EFTA-Staat wohnhafte - wie vorliegend - versicherte Person]). Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu bestimmen, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4 am Ende).
E. 3.1.2 Bereits im Entscheid vom 25. Mai 2011 (Beschwerdeverfahren C-4128/2009) erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass nach schweizerischem Recht die medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit, welche mit der deutschrechtlichen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung nicht übereinstimmen müsse, massgebend sei und eine allenfalls notwendige psychiatrische Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen habe (E. 7.4). Daran ist auch im vorliegenden Entscheid festzuhalten. Der Grund dafür liegt im entscheidenden Element, dass es in Deutschland grundsätzlich an einer mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertrauten und in diesem Sinne gleichwertigen Abklärungsstelle resp. Medizinalperson fehlt. Hinzu kommt, dass die in der Schweiz über eine anerkannte Facharztausbildung begutachtenden Medizinalpersonen regelmässig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teilnehmen und sich dadurch laufend auf dem aktuellen Wissensstand befinden (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 1.2.2 [Ziff. 12]). Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, den Versicherten in der Schweiz begutachten zu lassen (vgl. hierzu ergänzend Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2).
E. 3.2.1 Hinsichtlich der Begutachtung als solche ergibt sich, dass die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers ist. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 und 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2). In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1; vgl. auch Urteil des BGer 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3).
E. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im oben erwähnten Entscheid C-4128/2009 (E. 7.4) ebenfalls bereits, dass betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 1993 bis Ende 2007 ein weiterer Abklärungsbedarf bestehe und dazu primär die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Unterlagen beizuziehen seien. Ausserdem sei beim deutschen Versicherungsträger abzuklären, ob bei ihm und/oder bei der Bundesagentur für Arbeit weitere, nicht aktenkundige medizinische Unterlagen, insbesondere für den Zeitraum bis Ende 2006, vorhanden seien, und diese gegebenenfalls einzufordern. Die gesamten Akten seien durch eine psychiatrische Fachperson zu beurteilen.
E. 3.2.3 Im Anschluss an den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2011 tätigte die IV-Stelle BL bei F._______ (act. 28 und 32), Dr. med. G._______ (act. 29) und Dr. med. H._______ (act. 33 und 35) weitere medizinische Abklärungen. Zusätzlich erhielt sie am 29. August 2011 Kenntnis medizinischer Akten der deutschen Rentenversicherung (act. 31) und verlangte bei der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich Auskünfte (act. 37 und 38). Mit anderen Worten klärte sie den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht gemäss vorstehend erwähnter Erwägung 7.4 des Urteils vom 25. Mai 2011 weiter ab. Hinzu kommt, dass Dr. med. E._______ am 20. März 2014 in Kenntnis dieser Unterlagen darüber hinaus die Einholung einer psychiatrischen Expertise bei Dr. med. C._______ empfahl (act. 81). Da die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage in erster Linie Sache der Vorinstanz ist und dieser bei der Wahl der Art der Abklärung ein Ermessensspielraum zusteht, in den das Bundesverwaltungsgericht vorliegend mangels ersichtlichen triftigen Grund nicht eingreift, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung für unumgänglich hält. Die diesbezüglich anderslautende Auffassung des Beschwerdeführers stösst unter diesen Umständen ins Leere.
E. 3.3.1 Betreffend Verfahrensablauf im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. März 2015 (act. 88) ergibt sich weiter, dass Dr. med. E._______ in Kenntnis des Urteils des Kantonsgerichts BL vom 15. August 2013, mit welchem die angefochtene Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 wegen Unzuständigkeit der IV-Stelle BL aufgehoben wurde (act. 76), die Einholung einer psychiatrischen Expertise bei Dr. med. C._______ empfahl (act. 81). Dieses Vorhaben wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 21. März 2014 angekündigt (act. 82). Hiergegen brachte dieser am 28. März 2014 im Wesentlichen vor, er widerspreche der Person und dem Ort sowie dem Umfang und der Art des Gutachtens (act. 83). Daraufhin erklärte er am 20. November 2014 telefonisch, er sei nicht gewillt, sich in der Schweiz begutachten zu lassen. Im Weiteren müssten die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Ärzte der F._______ in die Beurteilung miteinbezogen werden (act. 85). In der Folge erliess die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung.
E. 3.3.2 Die Vorinstanz hat das in Rz. 2084 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; in der ab 1. Januar 2015, vorliegend anwendbaren Fassung) vorgesehene Vorgehen nicht vollständig eingehalten. Da sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die Notwendigkeit einer Begutachtung als solche als auch gegen die begutachtende Person und den Begutachtungsort ausgesprochen hat, wäre an sich - vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung (Rz. 2084.2) und im Gegensatz zur Vorgehensweise bei polydisziplinären Gutachten (bei bei polydisziplinären Gutachten bleibt für eine einvernehmliche Benennung der Experten kein Raum; vgl. hierzu BGE 140 V 507 E. 3.1 und 3.1.2) - aufgrund der im Raum gestandenen Einwände ein Einigungsversuch durchzuführen gewesen (Rz. 2084.1 und 2084.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_560/2013 E. 2.3; BGE 139 V 349 E. 4.2, 5.2.2.3; 138 V 271 E. 1.1; 137 V 210 E. 3.4.2.6 f.). Ein solches Vorgehen wäre selbst mit Blick auf den Umstand, dass kein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht und der Beschwerdeführer keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen Sachverständigen seiner Wahl hat (vgl. Urteile des BGer 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5 und 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.2 mit Hinweisen.; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.1), geboten gewesen.
E. 3.3.3 Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2011 (Beschwerdeverfahren C-4128/2009) Kenntnis über den Bedarf von weiteren Abklärungsmassnahmen resp. einer allfälligen, in der Schweiz durchzuführenden psychiatrischen Begutachtung hatte, stellte er sich nicht bloss im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. März 2015, sondern bereits im Rahmen der angefochtenen Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 - welche mit Urteil vom 15. August 2013 wegen Unzuständigkeit der IV-Stelle BL aufgehoben wurde - gegen eine Begutachtung resp. eine solche in Basel. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz vorliegend ausnahmsweise mangels Aussicht auf Erfolg auf die Durchführung eines Einigungsversuchs verzichten und direkt die entsprechende Zwischenverfügung erlassen, zumal das Bemühen um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung keinem formalisierten Verfahren entspricht (vgl. hierzu BGE 138 V 271 E. 1.1) resp. hierzu keine Verpflichtung besteht, da dafür stets eine übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich ist, welche indessen nicht verbindlich durchgesetzt werden kann (Urteil des BGer 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5).
E. 3.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe vorgebracht hatte, welche gegen die Unabhängigkeit oder Neutralität von Dr. med. C._______ - an deren Unparteilichkeit ein strenger Massstab anzulegen ist (Urteil des BGer 8C_227/2013 vom 22. August 2013; BGE 132 V 93 E. 7.1, je mit Hinweisen) - sprechen. Hinweise auf Umstände, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (Urteil des BGer 8C_227/2013; BGE 132 V 93 E. 7.2.2, je mit Hinweisen), sind keine ersichtlich. Schliesslich kommt hinzu, dass das Ergebnis der Begutachtung offen und nicht vorbestimmt erscheint (Urteile des BGer 8C_227/2013 und 9C_689/2012 vom 6. Juni 2013 E. 4.2; BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass Dr. med. C._______ als unvoreingenommen zu gelten hat.
E. 3.5 Schliesslich kann mit Blick auf die gesamten Akten auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, weshalb ihm die Verweigerung der Mitwirkung zuzurechnen wäre (zum gegenteiligen Fall vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3. 2 mit Hinweisen). Da die psychiatrische Untersuchung für die Beurteilung notwendig und sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar ist, hat sich der Beschwerdeführer dieser zu unterziehen (vgl. E. 2.4 hiervor).
E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz zu Recht am Begutachtungsauftrag in der Schweiz in Basel, durchgeführt von Dr. med. C._______, festgehalten hat resp. eine solche Expertise notwendig erscheint. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. März 2015 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die hiergegen vom Versicherten beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 1. Mai 2015 (Poststempel: 7. Mai 2015) erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, damit diese - unter Beilage sämtlicher bisheriger medizinischer Akten - die Begutachtung durchführen lässt und anschliessend eine Verfügung in der Hauptsache erlässt.
E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Da die Bestimmung der Gutachterstelle und die Bestellung der Gutachter Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers bildet, ist das Beschwerdeverfahren entsprechend kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dem Beschwerdeführer sind mit Blick auf die Abweisung der Beschwerde Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen.
E. 5.2 Da der unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 67 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE), ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 1. Mai 2015 (Poststempel: 7. Mai 2015) wird abgewiesen.
- Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, damit diese - unter Beilage sämtlicher bisheriger medizinischer Akten - die Begutachtung durchführen lässt und anschliessend eine Verfügung in der Hauptsache erlässt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2958/2015 Urteil vom 8. Juni 2016 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anordnung eines Gutachtens (Zwischenverfügung vom 2. März 2015). Sachverhalt: A. Der 1973 geborene und in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 20. September 2008 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (im Folgenden: IV-Stelle BL) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherung-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse (act. 2 bis 7) verfügte die IVSTA nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren (act. 8 bis 16) am 19. Juni 2009 die Abweisung des Leistungsgesuchs (act. 19). Die hiergegen am 25. Juni 2009 erhobene Beschwerde (act. 21) hiess das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVGer) mit Entscheid vom 25. Mai 2011 teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung und Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Beschwerdeverfahren C-4128/2009; act. 25). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. In Kenntnis diverser medizinischer Unterlagen (act. 29, 31, 32, 36, 42) informierte die IV-Stelle BL den Versicherten am 22. August 2012 über die beabsichtigte Begutachtung bei Dr. med. B._______ in Basel (act. 43). Nachdem der Versicherte dagegen opponiert hatte (act. 45, 51, 58), wurde diesem mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 mitgeteilt, dass an der beabsichtigten Begutachtung festgehalten werde (act. 59). C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Datum vom 17. Februar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht BL (act. 65). Mit Urteil vom 15. August 2013 wurde die Beschwerde in dem Sinn gutgeheissen, als die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 wegen Unzuständigkeit der IV-Stelle BL aufgehoben wurde. Die Angelegenheit wurde an die IV-Stelle BL zurückgewiesen, damit diese neue Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und, falls notwendig, die Akten zum Erlass einer neuen Verfügung an die zuständige IVSTA überweise (act. 76). D. In der Folge kündigte die IV-Stelle BL dem Versicherten am 21. März 2014 eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C._______ in Basel an (act. 82). Am 28. März 2014 erklärte sich der Versicherte mit der Begutachtung als solche, mit der Gutachterin sowie mit dem Begutachtungsort nicht einverstanden (act. 83). Daraufhin erliess die IVSTA am 2. März 2015 eine Verfügung, mit welcher an der Begutachtung durch Dr. med. C._______ festgehalten wurde (act. 88). E. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 1. Mai 2015 (Poststempel: 7. Mai 2015) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 2. März 2015 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die IVSTA weigere sich bis heute, sich bei seinem Arbeitgeber über seinen Gesundheitszustand zu erkundigen. Die stetige Verweigerung stelle eine Verzögerungstaktik dar. Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2011 sei erwogen worden, dass sich die Parteien einig darüber seien, dass die Invalidität spätestens im Oktober 2005 eingetreten sei. Die IVSTA versuche nun, auch Zeiten ins Spiel zu bringen, die nach diesem Zeitpunkt lägen, was nicht zulässig sei. Es sei kompletter Unsinn, dass ein deutscher Arzt die Begutachtung nicht durchführen könne. Es würden genügend deutsche Ärzte für die schweizerische Rentenversicherung arbeiten. Die Schweizer Kriterien könnten durchaus mit der Post mitgeschickt werden. Es habe keine Skrupel gegeben, einen deutschen Arzt (Dr. med. D._______) zu beauftragen, welcher dann ein Wunschgutachten für die IVSTA habe erstellen können. Diese habe keine Bedenken gegenüber deutschen Gutachtern, solange das Ergebnis einer Ablehnung dienlich sei. Tatsächlich existiere gar kein Gutachten von Dr. med. D._______. Sollte das Verfahren nicht zu seinen Gunsten beendet werden, sei die IVSTA zu zwingen, bei den Ärzten - welche seine Arbeitgeber gewesen seien - Gutachten einzuholen und bei Notwendigkeit einen Gutachter an seinem Wohnort zu bestimmen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 4). G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 12. August 2015. Darin wurde zusammengefasst geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 25. Mai 2011 ausdrücklich festgehalten, dass weiterer medizinischer Abklärungsbedarf im Sinne einer psychiatrischen Beurteilung bestehe und eine allfällig notwendige psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchzuführen sei. Nachdem die im Entscheid geforderten Unterlagen eingeholt worden seien, sei abgeklärt worden, ob diese im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung gewürdigt werden müssten. Mit Stellungnahme vom 21. August 2012 habe Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) diese Frage bejaht und die Durchführung einer solchen Begutachtung empfohlen. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe einer Abklärung in der Schweiz somit nichts entgegen. Die IV-Stelle halte daher an einer Begutachtung in der Schweiz fest, da nicht gewährleistet werden könne, dass ein ausländischer Gutachter die spezifischen versicherungsmedizinischen Anforderungen an ein Gutachten nach schweizerischem Recht erfüllen könne. Von einer Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers, welche die Anreise nach Basel und somit auch die Begutachtung unzumutbar erscheinen liesse, könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer mache des Weiteren keine materiellen und formellen Ausstandsgründe gegen Dr. med. C._______ geltend. H. In seiner Replik vom 11. September 2015 hielt der Beschwerdeführer (sinngemäss) an seinem Rechtsbegehren fest (B-act. 9). Er führte ergänzend aus, es sei höchst erstaunlich, dass bei einem deutschen Arzt (Dr. med. D._______) ein Gutachten erstellt worden sei. Dieses habe sowohl als Grund zur Ablehnung seines Gesuchs als auch als Argument beim Bundesverwaltungsgericht gedient. Der Beschwerdeführer warf weiter die Frage auf, wie argumentiert werden könne, dass ein deutscher Gutachter nicht in Frage komme, wenn doch gerade ein solcher zur Begründung einer lächerlichen Ablehnung benutzt worden sei. Tatsächlich sei die IV-Stelle vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert worden, alle von ihm geltend gemachten Unterlagen einzuholen, was bis heute nicht geschehen sei. Die Schweizer Ärzte, die ihn in der fraglichen Zeit unter Beobachtung gehabt hätten, seien nicht angefragt worden, obwohl das Bundesverwaltungsgericht die IV-Stelle genau dazu aufgefordert habe. I. In ihrer Duplik vom 14. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 7. Oktober 2015, worin die bereits dargelegten Standpunkte vertreten wurden (B-act. 11). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2015 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 12 und 13). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 1.3.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar. Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen (vgl. Urteil des BVGer B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1). Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. Pierre Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 N. 83). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 148 E. 2.2). 1.3.2 Mit angefochtener - korrekterweise von der Vorinstanz erlassener - (vgl. Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]; Urteil des BVGer C-4128/2009 vom 25. Mai 2011 E. 3) Zwischenverfügung vom 2. März 2015 (act. 88) wurde von der Vorinstanz ein Gutachtensauftrag erteilt und die Gutachterin bestimmt. Da dieser Umstand einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG bewirken kann, erfüllt dieser Zwischenentscheid die von der vorstehend erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten (vgl. zur Anfechtbarkeit BGE 138 V 271 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen und BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-3077/2012 vom 28. September 2012 E. 3). 1.3.3 Mit Blick auf die beschwerdeweise und replicando gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht am Begutachtungsauftrag in der Schweiz in Basel, durchgeführt von Dr. med. C._______, festgehalten hat. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. März 2015 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Mit Blick auf den Zwischenverfügungszeitpunkt (2. März 2015) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung des IVG vom 6. Oktober 2000 (AS 2002 3371 und 3453), ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837; 4. IV-Revision) und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129; 5. IV-Revision; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]) zu prüfen (BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Zwischenverfügung vom 2. März 2015 in Kraft standen. Mit Blick auf diesen Zeitpunkt können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden. 2.3 Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). 2.4 Wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, kann ihr die Verweigerung der Mitwirkung nicht zugerechnet werden, was sie entschuldbar macht (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3. 2 mit Hinweisen). Entsprechend hat sich die versicherte Person einer ärztlichen oder fachlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn sie für die Beurteilung notwendig und zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Zumutbarkeit muss objektiv und subjektiv gegeben sein, wobei auch die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu klären ist. Es geht mithin nicht darum, ob die versicherte Person die Untersuchung aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (SVR 2007 IV Nr. 48 I 988/06 E. 4.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 Rz 44).
3. Die Einwände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Begutachtung betrafen einerseits den Durchführungsort Basel sowie andererseits die Begutachtung als solche. 3.1 3.1.1 Bezüglich des geografischen Durchführungsorts ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland zusteht (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013, E. 3.2.; Urteil des BVGer C-5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1 am Schluss mit Hinweis auf das Urteil des EVG l 172/02 E. 4.5 mit Hinweis). Ebenso wenig gibt es im Übrigen einen Rechtsanspruch auf eine Begutachtung in der Schweiz (vgl. Urteil 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4; 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1 [für eine in einem EU-/EFTA-Staat wohnhafte - wie vorliegend - versicherte Person]). Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu bestimmen, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4 am Ende). 3.1.2 Bereits im Entscheid vom 25. Mai 2011 (Beschwerdeverfahren C-4128/2009) erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass nach schweizerischem Recht die medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit, welche mit der deutschrechtlichen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung nicht übereinstimmen müsse, massgebend sei und eine allenfalls notwendige psychiatrische Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen habe (E. 7.4). Daran ist auch im vorliegenden Entscheid festzuhalten. Der Grund dafür liegt im entscheidenden Element, dass es in Deutschland grundsätzlich an einer mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertrauten und in diesem Sinne gleichwertigen Abklärungsstelle resp. Medizinalperson fehlt. Hinzu kommt, dass die in der Schweiz über eine anerkannte Facharztausbildung begutachtenden Medizinalpersonen regelmässig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teilnehmen und sich dadurch laufend auf dem aktuellen Wissensstand befinden (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 1.2.2 [Ziff. 12]). Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, den Versicherten in der Schweiz begutachten zu lassen (vgl. hierzu ergänzend Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2). 3.2 3.2.1 Hinsichtlich der Begutachtung als solche ergibt sich, dass die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers ist. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 und 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2). In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1; vgl. auch Urteil des BGer 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3). 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im oben erwähnten Entscheid C-4128/2009 (E. 7.4) ebenfalls bereits, dass betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 1993 bis Ende 2007 ein weiterer Abklärungsbedarf bestehe und dazu primär die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Unterlagen beizuziehen seien. Ausserdem sei beim deutschen Versicherungsträger abzuklären, ob bei ihm und/oder bei der Bundesagentur für Arbeit weitere, nicht aktenkundige medizinische Unterlagen, insbesondere für den Zeitraum bis Ende 2006, vorhanden seien, und diese gegebenenfalls einzufordern. Die gesamten Akten seien durch eine psychiatrische Fachperson zu beurteilen. 3.2.3 Im Anschluss an den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2011 tätigte die IV-Stelle BL bei F._______ (act. 28 und 32), Dr. med. G._______ (act. 29) und Dr. med. H._______ (act. 33 und 35) weitere medizinische Abklärungen. Zusätzlich erhielt sie am 29. August 2011 Kenntnis medizinischer Akten der deutschen Rentenversicherung (act. 31) und verlangte bei der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich Auskünfte (act. 37 und 38). Mit anderen Worten klärte sie den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht gemäss vorstehend erwähnter Erwägung 7.4 des Urteils vom 25. Mai 2011 weiter ab. Hinzu kommt, dass Dr. med. E._______ am 20. März 2014 in Kenntnis dieser Unterlagen darüber hinaus die Einholung einer psychiatrischen Expertise bei Dr. med. C._______ empfahl (act. 81). Da die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage in erster Linie Sache der Vorinstanz ist und dieser bei der Wahl der Art der Abklärung ein Ermessensspielraum zusteht, in den das Bundesverwaltungsgericht vorliegend mangels ersichtlichen triftigen Grund nicht eingreift, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung für unumgänglich hält. Die diesbezüglich anderslautende Auffassung des Beschwerdeführers stösst unter diesen Umständen ins Leere. 3.3 3.3.1 Betreffend Verfahrensablauf im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. März 2015 (act. 88) ergibt sich weiter, dass Dr. med. E._______ in Kenntnis des Urteils des Kantonsgerichts BL vom 15. August 2013, mit welchem die angefochtene Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 wegen Unzuständigkeit der IV-Stelle BL aufgehoben wurde (act. 76), die Einholung einer psychiatrischen Expertise bei Dr. med. C._______ empfahl (act. 81). Dieses Vorhaben wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 21. März 2014 angekündigt (act. 82). Hiergegen brachte dieser am 28. März 2014 im Wesentlichen vor, er widerspreche der Person und dem Ort sowie dem Umfang und der Art des Gutachtens (act. 83). Daraufhin erklärte er am 20. November 2014 telefonisch, er sei nicht gewillt, sich in der Schweiz begutachten zu lassen. Im Weiteren müssten die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Ärzte der F._______ in die Beurteilung miteinbezogen werden (act. 85). In der Folge erliess die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung. 3.3.2 Die Vorinstanz hat das in Rz. 2084 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; in der ab 1. Januar 2015, vorliegend anwendbaren Fassung) vorgesehene Vorgehen nicht vollständig eingehalten. Da sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die Notwendigkeit einer Begutachtung als solche als auch gegen die begutachtende Person und den Begutachtungsort ausgesprochen hat, wäre an sich - vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung (Rz. 2084.2) und im Gegensatz zur Vorgehensweise bei polydisziplinären Gutachten (bei bei polydisziplinären Gutachten bleibt für eine einvernehmliche Benennung der Experten kein Raum; vgl. hierzu BGE 140 V 507 E. 3.1 und 3.1.2) - aufgrund der im Raum gestandenen Einwände ein Einigungsversuch durchzuführen gewesen (Rz. 2084.1 und 2084.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_560/2013 E. 2.3; BGE 139 V 349 E. 4.2, 5.2.2.3; 138 V 271 E. 1.1; 137 V 210 E. 3.4.2.6 f.). Ein solches Vorgehen wäre selbst mit Blick auf den Umstand, dass kein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht und der Beschwerdeführer keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen Sachverständigen seiner Wahl hat (vgl. Urteile des BGer 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5 und 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.2 mit Hinweisen.; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.1), geboten gewesen. 3.3.3 Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2011 (Beschwerdeverfahren C-4128/2009) Kenntnis über den Bedarf von weiteren Abklärungsmassnahmen resp. einer allfälligen, in der Schweiz durchzuführenden psychiatrischen Begutachtung hatte, stellte er sich nicht bloss im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. März 2015, sondern bereits im Rahmen der angefochtenen Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 - welche mit Urteil vom 15. August 2013 wegen Unzuständigkeit der IV-Stelle BL aufgehoben wurde - gegen eine Begutachtung resp. eine solche in Basel. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz vorliegend ausnahmsweise mangels Aussicht auf Erfolg auf die Durchführung eines Einigungsversuchs verzichten und direkt die entsprechende Zwischenverfügung erlassen, zumal das Bemühen um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung keinem formalisierten Verfahren entspricht (vgl. hierzu BGE 138 V 271 E. 1.1) resp. hierzu keine Verpflichtung besteht, da dafür stets eine übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich ist, welche indessen nicht verbindlich durchgesetzt werden kann (Urteil des BGer 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5). 3.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe vorgebracht hatte, welche gegen die Unabhängigkeit oder Neutralität von Dr. med. C._______ - an deren Unparteilichkeit ein strenger Massstab anzulegen ist (Urteil des BGer 8C_227/2013 vom 22. August 2013; BGE 132 V 93 E. 7.1, je mit Hinweisen) - sprechen. Hinweise auf Umstände, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (Urteil des BGer 8C_227/2013; BGE 132 V 93 E. 7.2.2, je mit Hinweisen), sind keine ersichtlich. Schliesslich kommt hinzu, dass das Ergebnis der Begutachtung offen und nicht vorbestimmt erscheint (Urteile des BGer 8C_227/2013 und 9C_689/2012 vom 6. Juni 2013 E. 4.2; BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass Dr. med. C._______ als unvoreingenommen zu gelten hat. 3.5 Schliesslich kann mit Blick auf die gesamten Akten auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, weshalb ihm die Verweigerung der Mitwirkung zuzurechnen wäre (zum gegenteiligen Fall vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3. 2 mit Hinweisen). Da die psychiatrische Untersuchung für die Beurteilung notwendig und sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar ist, hat sich der Beschwerdeführer dieser zu unterziehen (vgl. E. 2.4 hiervor).
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz zu Recht am Begutachtungsauftrag in der Schweiz in Basel, durchgeführt von Dr. med. C._______, festgehalten hat resp. eine solche Expertise notwendig erscheint. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. März 2015 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die hiergegen vom Versicherten beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 1. Mai 2015 (Poststempel: 7. Mai 2015) erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, damit diese - unter Beilage sämtlicher bisheriger medizinischer Akten - die Begutachtung durchführen lässt und anschliessend eine Verfügung in der Hauptsache erlässt.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Da die Bestimmung der Gutachterstelle und die Bestellung der Gutachter Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers bildet, ist das Beschwerdeverfahren entsprechend kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dem Beschwerdeführer sind mit Blick auf die Abweisung der Beschwerde Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. 5.2 Da der unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 67 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE), ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 1. Mai 2015 (Poststempel: 7. Mai 2015) wird abgewiesen.
2. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, damit diese - unter Beilage sämtlicher bisheriger medizinischer Akten - die Begutachtung durchführen lässt und anschliessend eine Verfügung in der Hauptsache erlässt.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: