Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der am (...) 1955 geborene, verheiratete und in Deutschland wohnhafte Schweizer Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1995 bis 2005 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er in der Schweiz als Manager/Betriebsleiter tätig (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 3 und 9). B. B.a Nachdem sich der Versicherte zunächst mit Schadensanzeige vom 25. Oktober 2004 aufgrund von Rückenbeschwerden bei seiner Krankentaggeldversicherung angemeldet hatte (vgl. Dok. 12 S. 36 und S. 42), reichte er nach Aufforderung des Krankentaggeldversicherers (vgl. Dok. 12 S. 9 und S. 63) bei der damals zuständigen SVA X._______ unter Angabe diverser Erkrankungen (ICD-10: M14, M46, M48, M54, M79, L40; ICF: b28010, b28013, b28016, b4402 sowie Morbus Forestier) ein auf den 16. Mai 2006 datiertes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung ein (vgl. Dok. 3). In der Folge leitete die SVA X._______ die erforderlichen Abklärungen hinsichtlich der persönlichen, erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse des Versicherten ein (vgl. Dok. 6-9 und Dok. 12 f.), konnte diese indessen in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt einstweilen nicht weiterführen, da der Versicherte aufgrund einer gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung (vgl. Dok. 1, Dok. 14 f., Dok. 22, Dok. 24 sowie insb. Dok. 27-29) zwischenzeitlich unbekannten Aufenthaltes war. Hinsichtlich des mit Gesuch vom 22. Mai 2006 ebenfalls beantragten Hilfsmittels «Gesundheitsmatratze» erliess die SVA X._______ am 23. Februar 2007 eine ablehnende Verfügung (vgl. Dok. 23), nachdem sie dem Versicherten den Ablehnungsentscheid mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2006 (Dok. 18) in Aussicht gestellt und der Versicherte innert Frist keine Einwendungen erhoben hatte. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Nachdem der Versicherte mit Eingaben vom 8. Februar 2008, vom 3. April 2008, vom 8. April 2008, vom 21. April 2008, vom 22. Mai 2008 sowie vom 17. August 2008 die SVA X._______ unter Geltendmachung eines sich stetig verschlechternden Gesundheitszustandes um Fortführung der Abklärungen ersucht sowie seinen neuen Wohnsitz in Deutschland mitgeteilt hatte (vgl. Dok. 28, Dok. 32 f., Dok. 35 f. und Dok. 40 f.), nahm die SVA X._______ ihre Abklärungen wieder auf und ordnete zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes mit Schreiben vom 23. September 2008 eine Untersuchung am 14. Oktober 2008 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an mit der Begründung, dass zum Gesundheitszustand des Versicherten zahlreiche medizinische Berichte und Gutachten aus Deutschland und der Schweiz vorliegen würden, jedoch nie eine klare Diagnose habe gestellt werden können (vgl. Dok. 38 und Dok. 43-45). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2008 teilte der Versicherte mit, er könne den Untersuchungstermin beim RAD nicht wahrnehmen, da ein Strafverfahren mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gegen ihn laufe und er bei der Einreise in die Schweiz verhaftet werden würde (vgl. Dok. 42 und Dok. 46). Nachdem der Versicherte weitere diverse medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum vom 21. Oktober 2004 bis zum 13. Oktober 2008 nachgereicht hatte (vgl. Dok. 47 und 50), hielt SVA X._______ mit Mitteilung vom 12. November 2008 an einer Untersuchung beim RAD zur Sachverhaltsabklärung fest mit der Begründung, die eingereichten medizinischen Unterlagen reichten als Entscheidgrundlage nicht aus. Sie wies ferner darauf hin, dass das Gesuch vom 22. Mai 2005 bei fehlender Mitwirkung abgelehnt werden müsste (vgl. Dok. 52). B.c Nach weiterer Korrespondenz zwischen dem Versicherten und der SVA X._______, im Rahmen welcher beide an ihren Standpunkten festhielten (vgl. Dok. 56 und 58), holte die kantonale IV-Stelle auf Ersuchen des Versicherten bei den behandelnden Ärzten weitere medizinischen Berichte ein (vgl. Dok. 60-65). In Kenntnis der zu den eingeholten Berichten abgegebenen Stellungnahme des RAD vom 23. Juli 2009 (Dok. 66) kam die SVA X._______ zum Schluss, dass in Abweichung zur ursprünglich vorgesehenen Untersuchung beim RAD eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung bei der Gutachterstelle R._______ durchzuführen sei (vgl. Mitteilung vom 28. Juli 2009, welche allerdings im Dossier nicht enthalten ist; vgl. jedoch Hinweis in Dok. 71]). Daraufhin machte der Versicherte am 13. August 2009 unter Beilage zweier Gutachten aus den Jahren 2005 und 2007 geltend, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht reise- bzw. transportfähig sei (vgl. Dok. 69). Nach der Konsultation des RAD (Stellungnahme vom 7. Oktober 2009 [Dok. 70]) hielt SVA X._______ an der Begutachtung durch die R._______ fest und wies erneut auf die Mitwirkungspflicht sowie die Säumnisfolgen hin (vgl. Dok. 71). Nach Eingang weiterer zahlreicher Eingaben des Versicherten vom 12. November 2009 (Dok. 72), vom 14. Januar 2010 (Dok. 76), vom 5. Oktober 2010 (Dok. 81), vom 14. Dezember 2010 (Dok. 83), vom 9. Mai 2011 (Dok. 88), vom 5. März 2012 (Dok. 94), vom 26. Juli 2012 (Dok. 99) sowie vom 5. Oktober 2012 (Dok. 102) teilte ihm die SVA X._______ jeweils - nach vorgängiger medizinischer Konsultation des RAD (vgl. Dok. 84, Dok. 89, Dok. 96, Dok. 101 und Dok. 104) - mit, dass an der erforderlichen Begutachtung festgehalten werde (vgl. Mitteilungen vom 16. November 2009 [Dok. 73], vom 6. Oktober 2010 [Dok. 82], vom 10. März 2011 [Dok. 86], vom 20. Juni 2011 [Dok. 87], vom 24. April 2012 [Dok. 98] und vom 12. November 2012 [Dok. 105]). Schliesslich hielt die SVA X._______ mit Zwischenverfügung vom 1. März 2013 an der Begutachtung in der Schweiz fest mit der Begründung, dass nicht auf eine Begutachtung in Deutschland abgestellt werden könne und keiner der zahlreichen vom Versicherten eingereichten ärztlichen Berichte die geltend gemachte Transportunfähigkeit belegen würden (Dok. 111). B.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. April 2013 (Dok. 114) wies das Kantonsgericht Y._______ nach Würdigung der medizinischen Akten mit Urteil vom 29. August 2013 ab (vgl. Dok. 122). Dieses Urteil wuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Nach Eingang des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 sowie der zum Entscheid eingeholten Stellungnahme des RAD vom 25. März 2014 teilte die SVA X._______ dem Versicherten am 26. März 2014 mit, dass ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie sowie Psychiatrie notwendig sei (vgl. Dok. 122-125). Aufgrund einer abermals vom Versicherten geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie einer Transportunfähigkeit folgten dazu in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen seitens der SVA X._______ (vgl. Dok. 127-144). Nachdem der Versicherte am 19. November 2014 unaufgefordert ein von ihm persönlich veranlasstes Gutachten der Z._______-Klinik (...) vom 6. November 2014 eingereicht und der RAD dazu am 20. November 2014 Stellung genommen hatte (vgl. Dok. 145 und Dok. 148), hielt die SVA X._______ am 26. November 2014 unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 an der polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz fest (Dok. 150). Der Auftrag für die Begutachtung wurde in der Folge über SuisseMED@P der MEDAS W._______ zugwiesen (vgl. Dok. 153 f., Dok. 157-160 und Dok. 163). Dagegen wehrte sich der Versicherte erneut mit Einwendungen vom 4. Februar 2016 (Dok. 161 f.) und vom 2. März 2017 (Dok. 171, Dok. 178 f.). Nachdem der Versicherte nicht zum ersten Untersuchungstermin vom 17. März 2015 erschienen war, übermittelte die kantonale IV-Stelle das gesamte Dossier zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz; vgl. Dok. 183 und Dok. 190). C.b Die Vorinstanz führte in der Folge die Abklärungen fort und teilte dem Versicherten am 17. November 2015 mit, dass ihr ärztlicher Dienst in Übereinstimmung mit dem Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 zur Ansicht gelangte, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig (vgl. Dok. 192-224). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 wehrte sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand gegen eine Begutachtung in der Schweiz (vgl. Dok. 227-229). Mit Verweis auf die RAD-Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 (Dok. 234) teilte ihm die Vorinstanz am 4. Januar 2016 mit, dass eine pluridisziplinäre Untersuchung in der Schweiz notwendig und auch zumutbar sei. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen, die Leistungen verweigern oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen könne, wenn die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme (vgl. Dok. 235). Schliesslich teilte die IVSTA dem Versicherten am 19. Januar 2016 mit, dass die polydisziplinäre Begutachtung am 4. und 5. April 2016 im T._______ in (...) stattfinden werde (Dok. 239; die Auswahl des T._______ erfolgte zufallsbasiert, vgl. Dok. 226 und 231). Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erklärte der Versicherte seine Bereitschaft zur Untersuchung, sah diese indessen nach wie vor durch seine Transportunfähigkeit beschränkt. Er ersuchte deshalb um einen entsprechenden Krankentransport für den Transfer sowie die stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus (vgl. Dok. 241). Die IVSTA teilte am 9. Februar 2016 mit, dass die Kosten für ein Krankentransport zurückvergütet würden, wenn dessen Notwendigkeit nach der Untersuchung vom Experten bestätigte werde. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass sich die Abklärungsstelle T._______ im Spital Q._______ befinde und die Untersuchung stationär sei (Dok. 242). C.c Nachdem der Versicherte am 25. Februar 2016 erneut eine ärztliche Bescheinigung betreffend eine gänzliche Reise- und Transportunfähigkeit vom 23. Februar 2016 eingereicht hatte (Dok. 244 f.), teilte die Vorinstanz nach einer erneuten Konsultation des RAD vom 3. und 14. März 2016 (Dok. 249 und Dok. 252) mit Mahnung vom 17. März 2016 mit, dass eine Beurteilung des Gesundheitszustandes durch eine pluridisziplinäre Untersuchung in der Schweiz notwendig sowie auch mit Begleitperson zumutbar sei. Wiederum machte sie ihn auf die Säumnisfolgen aufmerksam, wenn er der Begutachtung nicht Folge leisten würde. Sie ersuchte den Versicherten zu bestätigen, dass er an den Untersuchungen vom 4. bis 8. April 2016 im T._______ teilnehmen werde (vgl. Dok. 255). Mit Eingabe vom 25. März 2016 hielt der Versicherte an seinem Standpunkt fest (Dok. 259). Nachdem der Versicherte nicht zu den Untersuchungsterminen erschienen war (vgl. Dok. 260), verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. April 2016 jegliche Leistungen der Invalidenversicherung (Dok. 261). D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 17. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2016 und die Ausrichtung einer Invalidenrente gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen am Wohnort des Beschwerdeführers durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über dessen Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Subeventualiter sei über die Leistungspflicht anhand der Akten zu entscheiden. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung sowie die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten. Zur Begründung der Verfahrensanträge führte er aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt. Zudem erfolge die Beschwerdeerhebung zur Wahrung der Rechtsmittelfrist ohne vollständige Aktenkenntnis. Zur materiellen Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen zur Leistungsverweigerung seien nicht erfüllt, da zum einen die in die Wege geleiteten Abklärungen dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seien und zum anderen ihn auch kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Gutachtenstermine treffe. Das werde durch das beigelegte ärztliche Attest vom 26. Februar 2016 belegt. Des Weiteren sei die verhängte Massnahme auch nicht verhältnismässig, da im Zweifel auch ein Rentenentscheid aufgrund der Akten hätte gefällt werden können (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). E. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung vom 14. April 2016. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine medizinische Begutachtung in der Schweiz sei aufgrund der durchwegs unklaren medizinischen Aktenlage notwendig und auch für den Beschwerdeführer zumutbar. Angesichts des notorischen Ungenügens der aus Deutschland beigebrachten medizinischen Unterlagen sei die Anordnung einer Begutachtung nicht unverhältnismässig gewesen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer, nachdem er ursprünglich das Bestehen eines Haftbefehls als Grund für die Weigerung ins Feld geführt hatte, die von ihm seit 2009 geltend gemachte Reise- und Transportunfähigkeit nie nachvollziehbar belegt bzw. die mit der Angelegenheit befassten ärztlichen Dienste und das Kantonsgericht Y._______ nie mit einer solchen überzeugen können. Dies gelte auch in Bezug auf die ärztliche Bescheinigung vom 26. Februar 2016, welche dem RAD bereits vor Verfügungserlass zur Beurteilung vorgelegen habe. Demzufolge sei zu Recht von der Zumutbarkeit der verlangten Begutachtung in der Schweiz und vom verschuldeten Fernbleiben ausgegangen worden. Zudem müsste auch ein Entscheid aufgrund der Akten klarerweise zur Abweisung führen (vgl. BVGer-act. 3). F. F.a Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer die mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2016 einverlangten und für die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erforderlichen ergänzenden Unterlagen nach (vgl. BVGer-act. 2 und 6). F.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund einer vorläufigen und summarischen ex ante Beurteilung der Prozessaussichten abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (vgl. BVGer-act. 7). F.c Am 17. August 2016 ging der verfügte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 9). G. Mit Replik vom 25. August 2016 änderte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und beantragte, es sei Vormerk zu nehmen, dass er bereit sei, sich einer Begutachtung in der Gutachterstelle T._______ zu unterziehen, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme der Begutachtung zurückzuweisen sei. Eventualiter hielt er an den Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2016 fest. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sehe sich gezwungen, in eine Begutachtung einzuwilligen. Dabei verstehe sich von selbst, dass die Reise lediglich einmal bewältigt werden könne, so dass diese nicht an mehreren unabhängigen Tagen durchzuführen sei. Allerdings sei es nicht einzusehen weshalb, weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die medizinische Abklärung am Wohnort die Regel sei. Es wäre jedenfalls ohne weiteres möglich gewesen, die Abklärung am Wohnort des Beschwerdeführers durchführen zu lassen. Daher werde eventualiter an den Rechtsbegehren in der Beschwerde festgehalten. Unter diesen Umständen sei die Beschwerde auch dann gutzuheissen, wenn die Angelegenheit für weitere Abklärungen im T._______ an die Vorinstanz zurückgewiesen werde (vgl. BVGer-act. 10). H. Mit Duplik vom 12. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend führte sie aus, dass die plötzliche Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Begutachtung in der Schweiz angesichts der jahrelangen unbegründeten Verweigerung als wenig glaubt erscheine. Ohnehin sei der Sachverhalt nur bis zum Verfügungszeitpunkt zu überprüfen. Daher wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen, ein neues Leistungsgesuch zu stellen (vgl. BVGer-act. 12). I. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 12. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (62 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt gemäss Erwägung 2.1.3 hiernach einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2.1.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. April 2016, mit welcher die Vorinstanz jegliche Leistungen der Invalidenversicherung mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers verweigert hat.
E. 2.1.2 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Sozialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung (hier: 14. April 2016) entwickelt haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H.). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.1.3 Die vom Beschwerdeführer mit Replik vom 25. August 2016 - allerdings nicht bedingungslos - erklärte Bereitschaft zur Begutachtung im T._______ erfolgt vorliegend zeitlich nach Erlass der Verfügung. Eine nach Erlass einer auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG gestützten Verfügung erklärte subjektive Eingliederungsbereitschaft, welche vorliegend allerdings nicht vorbehaltlos erfolgt, macht die Widersetzlichkeit, welche zur Verfügung geführt hat, nicht ungeschehen. Auf die mit Replik vom 25. August 2016 gestellten Rechtsbegehren, (1.) es sei Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer bereit sei, sich einer Begutachtung im T._______ zu unterziehen, und (2.) die Angelegenheit sei daher zur Durchführung der medizinischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Die nachträgliche Erklärung der versicherten Person ist indes gegebenenfalls als Neuanmeldung zu betrachten (betr. Erstanmeldung vgl. Urteile des BGer 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1, I 183/87 vom 20. Juli 1987 E. 1b zu aArt. 31 Abs. 1 IVG; betr. Revisionsverfahren vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7 und E. 6.3.8, Urteile des BGer 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6). Mit Blick auf das Eventualbegehren der Replik vom 25. August 2016, mit welchem an den Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2016 festgehalten wurde, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz die Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigert hat.
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 14. April 2016 in Kraft standen (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]; ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]). Ebenso ist die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen anzuwenden. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) zu beachten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt Wohnsitz in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben - welche vorliegend nicht relevant sind - richtet sich auch das Verfahren nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 137 V 282 E. 3.3; BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG [heute: BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; vgl. auch Urteil des BVGer C-1056/2015 vom 29. Dezember 2016 E. 3.4).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
E. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
E. 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
E. 4.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
E. 4.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
E. 4.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
E. 4.7 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gutachten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in dieser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berichten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 s. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
E. 4.8.1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 261 E. 3b).
E. 4.8.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 7b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person sich zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen nicht unterzieht (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Regelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je mit Hinweisen). Voraussetzung der Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 und 5.1, 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1).
E. 4.8.3 Der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die versicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 21 N. 88). Die Beweislast für den Nachweis der Mahnung liegt beim Versicherungsträger (Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 52). Die Grundsätze des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gelten insbesondere auch für die Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Begutachtung (Urteil des BGer 8C_397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.3).
E. 5 Die Vorinstanz hat nach Erhalt des von der SVA X._______ am 31. März 2015 übermittelten Dossiers dem Beschwerdeführer am 17. November 2015 mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Abklärung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit in Übereinstimmung mit der SVA X._______ sowie dem Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 eine medizinische Abklärung in der Schweiz in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und innere Medizin notwendig sei (Dok. 224) und eine entsprechende Begutachtung mit Beginn am 4. April 2016 organisiert (Dok. 239). Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer sich dieser Begutachtung nicht unterzogen hat. Vorab gilt es daher zu prüfen, ob die angeordnete Begutachtung mit Blick auf die Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als notwendig und zumutbar einzustufen ist (vgl. dazu Art. 43 Abs. 2 ATSG).
E. 5.1.1 Dazu ist einleitend festzuhalten, dass bereits das Kantonsgericht Y._______ im Rahmen der Überprüfung der Zwischenverfügung der SVA X._______ vom 1. März 2013, mit der die kantonale IV-Stelle an einer Begutachtung in der Schweiz festhielt (vgl. Dok. 118), mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 29. August 2013 (Dok. 122) eine Begutachtung in der Schweiz als notwendig und für den Beschwerdeführer auch als zumutbar erachtet hat. In Würdigung der medizinischen Aktenlage aus dem Zeitraum vom 12. Februar 2003 bis zum 29. November 2012 (vgl. Dok. 12 S. 41, S.43, S. 50, S.58 und S. 64; Dok. 47 S. 4-35; Dok. 65; Dok. 69 S. 4-71; Dok. 76 S. 3-17; Dok. 83 S. 2; Dok. 94 S. 2; Dok. 102 S. 3 f. sowie Dok. 107) stellte es fest, dass die Befunde und Diagnosen in den zahlreichen medizinischen Berichten aus der Schweiz sowie aus Deutschland von Arzt zu Arzt verschieden seien. Es sprach sämtlichen vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichten und Gutachten den Beweiswert mit der Begründung ab, die Berichte erfüllten mangels einer nachvollziehbaren Begründung, einer vollständigen Anamnese, einer Diskussion der Schmerzstörung sowie einer notwendigen Auseinandersetzung mit abweichenden Beurteilungen nicht die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Arztberichtes gestellten Anforderungen. Das Kantonsgericht Y._______ wies insbesondere daraufhin, dass aufgrund der voneinander abweichenden Diagnosen es nicht möglich sei, sich über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein Bild zu machen (vgl. E. 5.1 bis 5.7 des Urteils).
E. 5.1.2 Betreffend die damals schon geltend gemachte Transportunfähigkeit erwog das Kantonsgericht Y._______, dass diese durch die diversen ärztlichen Atteste der deutschen medizinischen Fachpersonen aus dem Zeitraum vom 12. August 2009 bis 29. November 2011 (vgl. Dok. 69 S. 4; Dok. 83 S. 2; Dok. 88; Dok. 94 S. 2; Dok. 102 S. 3 f. sowie Dok. 107) nicht nachvollziehbar bzw. nicht rechtsgenüglich dargelegt und begründet sei. Demgegenüber seien die dazu ergangenen Stellungnahmen des RAD vom 7. Oktober 2009 (Dok. 70), vom 1. März 2011 (Dok. 84), vom 20. Juni 2011 (Dok. 89), vom 24. April 2012 (Dok. 96) und vom 6. November 2012 (Dok. 104) schlüssig sowie nachvollziehbar und widerlegten die behauptete Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers. Mangels überzeugender Gründe seitens des Beschwerdeführers sei der Transport in die Schweiz zumutbar und folglich auch verhältnismässig (vgl. E. 6.1 bis E. 6.7 des Urteils).
E. 5.2 Mit Blick auf das soeben zusammenfassend wiedergegebene rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2012 war die Invalidenversicherung grundsätzlich gehalten, eine Begutachtung in der Schweiz in Auftrag zu geben, was sie auch getan hat. Es bleibt im Folgenden jedoch zu prüfen, ob allenfalls die nach diesem Urteil eingereichten medizinischen Berichte etwas an der Notwendigkeit und/oder der Zumutbarkeit der Begutachtung in der Schweiz geändert haben. Nach dem Urteil des Kantonsgericht Y._______ vom 29. August 2013 lagen vor der Dossierübergabe an die Vorinstanz insbesondere folgende medizinischen Berichte vor:
E. 5.2.1.1 Dr. med. B._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, berichtet in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 26. Februar 2014 von einer seit vielen Jahren bestehenden schweren Form einer Psoriasisarthropatie mit Befall der Wirbelsäule und der grossen Körpergelenke, wobei eine weitgehende ossäre Destruktion der HWS im Vordergrund stehe. Kleinste Bewegungen der HWS führten zu neurologischen Ausfällen und zu massiven Kopfschmerzen. Die ebenfalls schwer degenerativ veränderte LWS und BWS zwängen den Beschwerdeführer zu liegen. Ebenso seien im Rahmen der rheumatischen Grunderkrankungen weit fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke zu interpretieren. Im Weiteren sei im Rahmen der HWS-Problematik eine Polyneuropathie des gesamten Körpers aufgetreten. Einfachste Verrichtungen seien ohne Hilfe nicht möglich. Gleichzeitig seien eine Stuhl- und Harninkontinenz aufgetreten. Gelegentlich träten Hörverlust, der spontan regredient sei, sowie vorübergehender Sprachverlust auf. Gleichgewichtsstörungen erheblicher Natur persistierten auch im Liegen. Ebenso leide der Beschwerdeführer an einer schweren Form einer Psoriasis, aufgrund welcher infolge der leicht verletzlichen Haut eine grosse Infektionsgefahr bestehe. Nach dem Stuhlgang müsse deshalb sofort eine Reinigung erfolgen, was ausserhalb des Hauses nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines besorgniserregenden Zustands ganztags im Bett. Das Sitzen im elektrischen Rollstuhl toleriere er je nach Tagesform für wenige Minuten bis zu einer Stunde. Kleinste körperliche Anstrengungen führten sofort zu Atembeschwerden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Kapazitätsreserven im kardiopulmonalen Bereich. Erschwerend komme im internistischen Bereich noch eine Herzinsuffizienz aufgrund von Herzklappenproblemen hinzu. Aufgrund dieser Problemkreise könne dem Beschwerdeführer kein längerer Transport, auch wenn dieser liegend durchgeführt werde - zugemutet werden. Indessen wäre eine Begutachtung in unmittelbarer Nähe in der Z._______-Klinik durchführbar (Dok. 126 S. 3 f.).
E. 5.2.1.2 Mit Stellungnahme vom 14. April 2014 empfahl die Ärztin des RAD pract. med. C._______, MAS Versicherungsmedizin, weitere Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund der Angaben von Dr. med. B._______ als möglich erscheine. Es seien neueste Bilder und Befunde zu den von Dr. med. B._______ dargestellten Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates resp. der Psoriasisarthropathie, eine Liste der aktuellen Medikation, Laborbefunde des letzten Jahres sowie Berichte zu allen spezialärztlichen Abklärungen seit 2011, insbesondere zur kardiologischen Problematik einzuholen. Dennoch merkte die Ärztin an, dass die Argumentation von Dr. med. B._______ wenig nachvollziehbar sei, wonach dem Beschwerdeführer ein Transport im Rollstuhl von 10 Minuten in die von Dr. med. B._______ geleitete Klinik zumutbar sei, aber nicht ein Liegendtransport von ca. 45 Minuten in die Schweiz. Aufgrund der unklaren Beziehung des Beschwerdeführers zur Z._______-Klinik und aufgrund der gravierenden Unterschiede der rechtlichen Grundlagen und der Begutachtungspraxis in der Schweiz und Deutschland sei aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Begutachtung via SuisseMED@P vorzuziehen (vgl. Dok. 127).
E. 5.2.2.1 Dr. med. D._______, Fachärztin für Dermatologie, Venerologie und Allergologie, führt in ihrem Arztbericht vom 26. Juni 2014 aus, dass der Beschwerdeführer an einer Maximalvariante einer Psoriasis vulgaris leide. Mit den immer wiederkehrenden Erkrankungsschüben gehe eine Erythrodermie einher, im Rahmen welcher viele kleine Wunden entstünden. Beim Beschwerdeführer liege ein komplexes Bild einer oder mehrerer Autoimmunerkrankungen vor, die sich an verschiedenen Organen, am Bewegungsapparat sowie massiv an der Haut manifestierten. Eine Dauertherapie sei notwendig (Dok. 131 S. 31).
E. 5.2.2.2 Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, attestiert dem Beschwerdeführer in seiner Bescheinigung vom 27. Januar 2014 eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer sei weder transport- noch reisefähig und könne weder mit dem Rollstuhl noch in Begleitung das Haus verlassen (vgl. Dok. 131 S. 29).
E. 5.2.2.3 Im Befundbericht des F._______ vom 20. Mai 2014 wird eine Reaktion auf eine Obst/Gemüse-Mischung und auf Grundnahrungsmittel erwähnt (Dok. 131 S. 16).
E. 5.2.2.4 Im Bericht der G._______ vom 5. Juni 2014 werden diverse Laborbefunde aufgeführt (Dok. 131 S. 8).
E. 5.2.2.5 Im Laborbefund des Labors H._______ vom 6. Juni 2014 werden diverse Infektionen (u.a. Borrelien) verneint (vgl. Dok. 131 S. 9).
E. 5.2.2.6 Mit Stellungnahme vom 9. September 2014 hielt die RAD-Ärztin pract. med. C._______ fest, dass die eingereichten Berichte keine relevante und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands zu begründen vermöchten. Ebenso wenig sei eine Reise- und Transportunfähigkeit ausgewiesen (vgl. Dok. 132).
E. 5.2.3.1 Im Befundbericht vom 14. August 2014 diagnostiziert Dr. med. I._______, Facharzt für Radiologische Diagnostik, eine multiple Sklerose, nicht näher bezeichnet (ICD-10: G35.9) und beschreibt folgende radiologische Erhebungen (vgl. Dok. 135 S. 4): -HWS: Eine ausgeprägte Sekundärverknöcherung vom HWK 4 bis 7 mit völliger Versteifung der unteren Halswirbelkörper. Die Zwischenräume und die Knochenarchitektur der Wirbelkörper selbst seien ansonsten unauffällig; -BWS: Geringe rechtskonvexe Skoliose, ausgeprägte ankylisierende Spondylose ab Th 5 bis 12 rechtsbetont und ventral, was zu einer völligen Bewegungseinschränkung der Brustwirbelkörper führe. Ansonsten unauffällige Knochenarchitektur; -LWS: Spodylophyten, aber keine so ausgeprägte ankylisierende Form der Verknöcherung. Spondylarthrosen L5/S1 in rechtsbetonter Ausprägung; -Beckenübersicht: Geringe Coxarthrosezeichen beidseits, unauffällige übrige Knochenarchitektur; -rechtes Kniegelenk: Normalbefund, keine Arthrosezeichen. Fibrostose am oberen Patellarsehnenansatz; -linkes Kniegelenk: Gleichartiger Befund.
E. 5.2.3.2 Dr. med. B._______ nahm am 22. August 2014 Stellung zu den Röntgenaufnahmen von Dr. med. I._______ vom 14. August 2014 (Dok. 135 S. 4) und führte aus, seiner Ansicht nach erklärten die durchgeführten Aufnahmen die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und passten auch zu den beobachteten Funktionseinschränkungen. Führend seien insbesondere die einsteifenden Veränderungen im Bereich von HWS und BWS (vgl. Dok. 135 S. 2 f.).
E. 5.2.3.3 Am 15. September 2014 nahm Dr. med. J._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom RAD zu den auf CD eingereichten Röntgenaufnahmen vom 13. August 2018, zum radiologischen Bericht von Dr. med. I._______ vom 14. August 2014 sowie zum Bericht von Dr. med. B._______ vom 22. August 2014 Stellung. Der RAD-Arzt stimmte den Befundbeschreibungen des Radiologen Dr. med. I._______ vollumfänglich zu. Allfällige neurologische Funktionsstörungen durch auffällige Formveränderungen etwa im Bereich des Spinalkanales oder Neuroforamina seien indes nicht erkennbar. Unstrittig bestünden langstreckige össere Fusionen im HWS- und BWS-Bereich, bei jedoch teilweise unauffälligen Segmenten in diesen WS-Abschnitten mit radiologisch betrachtet weitgehend freier Beweglichkeit. Die physiologischen Hohlschwingungen seien weitestgehend abgeflacht, mit minimer skoliotischer Fehlhaltung; eine z.B. Bechterew-typische Inklinationshaltung finde sich nicht. Die grossen Gelenke der unteren Extremitäten wiesen gegenüber dem Achsenorgan nur minime Veränderungen auf. Wesentlichen Einschränkungen der Beweglichkeit seien hier nicht zu erwarten. Konklusiv liessen sich keine Veränderungen erkennen, die eine Transfer- und Transportunfähigkeit ausschliessen sollten (vgl. Dok. 138).
E. 5.2.3.4 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. med. J._______ vom 15. September 2014 erachtete pract. med. C._______ gewisse Funktionseinschränkungen durchaus für nachvollziehbar. Hingegen gebe es in den Befunden keine Hinweise auf eine relevante Beeinträchtigung neuraler Strukturen im HWS-Bereich, so dass die Angaben von Dr. med. B._______ vom 26. Februar 2014 bezüglich der ossären Struktur der HWS sowie bezüglich der Haltung des Kopfes als wenig realistisch erschienen. Ebenso wenig würden die im selben Bericht erwähnten weit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke durch die radiologischen Befunde bestätigt. Im Weiteren sei am Bericht von Dr. med. B._______ vom 22. August 2014 zu beanstanden, dass ein klinischer Befund nicht dokumentiert sei, sondern nur allgemein von extremer Schmerzhaftigkeit und Steifigkeit gesprochen werde. Teilweise werde Dr. med. B._______ gar spekulativ («Hier sind Schluckstörungen denkbar»). Eine Transportunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar begründet (vgl. Dok. 137).
E. 5.2.4.1 Dr. med. B._______ stellte im vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen orthopädisch-rheumatologischen Gutachten vom 6. November 2014 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine schwere Psoriasisarthropathie mit überwiegendem Wirbelsäulenbefall und radiologisch einsteifenden Veränderungen der gesamten HWS (ICD-10: M07.39) seit 2004, (2.) ein schweres cervico-cephales Schmerzsyndrom mit Schwindel, Sehstörungen und atypischem Gesichtsschmerz i. R. der Diagnose 1 (ICD-10: M53.0) seit 2004, (3.) ein einsteifendes BWS-Syndrom mit weitgehender knöcherner Fusion und reduzierter Atemexkursion i. R. der Diagnose 1 (ICD-10: M07.39) seit 2004, (4.) ein schweres degeneratives Lumbovertebralsyndrom mit subtotaler Einsteifung und multisegmentalen degenerativen Veränderungen (ICD-10: M47.86) seit 2004, (5.) Paraplegie beider unterer Extremitäten DD polyneuropathisch/i. R. der Diganose 1 (ICD-10: G82.22) seit 2010, (6.) Parese des rechten Armes DD polyneuropathisch/i. R. der Diagnose 1 (ICD-10: G54.0) sowie (7.) eine Harn- und Stuhlinkontinenz DD polyneuropathisch/i. R. der Diagnose 1 (ICD-10: R32). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er im Weiteren Folgende Diagnosen: (1.) Reaktive Depression mit Schlafstörungen und Angstzuständen i. R. der Diagnose 1 (ICD-10: F32.0) seit 2010, (2.) Beginnende Coxarthrose bds. (ICD-10: M16.0) seit 2003, (3.) Beginnende Gonarthrose bds. (ICD-10: M17.1) seit 2003, (4.) Herzinsuffizienz bei Mitralklappenvitium (ICD-10: I50.9) seit 2008, (5.) Multiple Lebensmittelunverträglichkeiten (ICD-10: E73.9) seit 2008 sowie (6.) Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (ICD-10: F98.8) seit 2008. Aufgrund seiner Diagnosen erachtete er den Beschwerdeführer weder in seiner angestammten noch in einer adaptierten Tätigkeit für arbeitsfähig. Divergierende Diagnosen und inkongruente Arbeitsunfähigkeitsberuteilungen durch andere Ärzte und Institutionen lägen ihm nicht vor. Eine Diskussion der Förster-Kriterien hielt er nicht für angezeigt, da keine unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorlägen. Die klinischen und radiologischen Untersuchungen seien eindeutig (vgl. Dok. 145 S. 4-19).
E. 5.2.4.2 Mit Stellungnahme vom 20. November 2014 führten die RAD-Ärzte pract. med. C._______ sowie Dr. med. J._______ nach Darlegung der erforderlichen Kriterien für die Erstellung eines den Anforderungen an den Beweiswert genügenden medizinischen Gutachtens aus, dass das Gutachten von Dr. med. B._______ vom 6. November 2014 die Kriterien in mehrfacher Hinsicht nicht erfülle. Die Beziehung zwischen dem Gutachter und dem Beschwerdeführer sei unklar. Im Weiteren sei unklar, ob das Gutachten in Kenntnis aller Vorakten erstellt worden sei, denn eine ausführliche Zusammenstellung aller vorliegenden medizinischen Akten sei dem Bericht nicht beigefügt. Im Weiteren nehme Dr. med. B._______, wie z.B. hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands, fachfremde Beurteilungen vor. Aktuelle spezialärztliche Untersuchungen anderer Fachrichtungen, die diese Diagnosen und Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründeten, lägen nicht vor. Ebenso fehlten allseitig und umfassende Befunderhebungen, wie z.B. umfassende muskuloskelettale Messungen nach Neutral-Null-Methode, standardisierte Befunderhebungen der Wirbelsäulenbeweglichkeit, Umfangsmasse der Extremitäten. Schliesslich fehlten auch adäquate Begründungen resp. organische Grundlagen für dokumentierte Diagnosen und geltend gemachte Funktionseinschränkungen, wie z.B. bei der Paraplegie beider unterer Extremitäten oder der Parese des rechten Armes (vgl. Dok. 148).
E. 5.2.4.3 Mit an die SVA X._______ gerichteten Schreiben vom 5. Januar 2015 widersprach Dr. med. B._______ der Ansicht der beiden RAD-Ärzte. Er sei kein behandelnder Arzt und das Gutachten sei in Kenntnis aller Akten erstellt worden. Als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sei er durchaus in der Lage, auch zu neurologischen und psychiatrischen Fragen Stellung zu nehmen. Messungen habe er dort vorgenommen, wo sie Sinn ergeben hätten. Schliesslich sei es bei vollständigen Paresen durchaus möglich, diese klinisch zu diagnostizieren (vgl. Dok. 152).
E. 5.3 Nach der Dossierübergabe an die Vorinstanz lagen folgende neuen Arztberichte vor:
E. 5.3.1.1 Dr. med. E._______ attestiert dem Beschwerdeführer in seiner Bescheinigung vom 3. Juni 2015 eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer sei weder transport- noch reisefähig. Er könne weder mit dem Rollstuhl noch in Begleitung das Haus verlassen (vgl. Dok. 204).
E. 5.3.1.2 Dr. med. E._______ führt im über die Deutsche Rentenversicherung eingeholten Bericht vom 25. Juni 2015 aus, der Beschwerdeführer sei wegen verschiedener Erkrankungen, welche im Arztbrief von Dr. med. B._______ vom 28. Februar 2014 (recte: 26. Februar 2014) ausführlich aufgelistet seien, erwerbsunfähig. Die depressive Symptomatik sei stark ausgeprägt. Verbunden mit körperlichen Schmerzen präge sie das ganze Erscheinungsbild (vgl. Dok. 205).
E. 5.3.1.3 Nachdem Dr. med. K._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom RAD Rhône am 29. Juli 2015 (Dok. 210) und am 13. Oktober 2015 (Dok. 216) Stellung genommen und dabei widersprüchliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht hatte, wurde Dr. med. L._______, Facharzt für Rheumatologie, vom IV-ärztlichen Dienst um eine fachärztliche Stellungnahme ersucht. Dr. med. L._______ führte nach Beleuchtung der medizinischen Aktenlage in seiner Stellungnahme vom 11. November 2015 aus, dass er aufgrund der Dokumentation nicht in der Lage sei, den genauen Gesundheitszustand zu bestimmen oder sich zu dessen Verlauf seit der IV-Anmeldung zu äussern. Es sei erstaunlich, dass weder empfohlene Behandlungen beschrieben würden noch die empfohlenen Fachmeinungen eingeholt worden seien. Es existierten seit Jahrzenten Behandlungsmöglichkeiten, die einen exzellenten Effekt auf die Haut oder auf die Psoriasis-Arthritis hätten. Ausserdem sei erstaunlich, dass mit Blick auf die Parese, welche den Beschwerdeführer praktisch bettlägerig macht, keine neurochirurgische Fachmeinung eingeholt worden sei. Da viele offene Fragen bestünden, empfehle er eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Neurologie, Innere Medizin sowie Psychiatrie. Hinsichtlich der geltend gemachten Transportunfähigkeit fänden sich im Dossier keine objektiven Anzeichen, die diese bestätigen würden (vgl. Dok. 221).
E. 5.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2015 die bereits aktenkundigen Berichte von Dr. med. B._______ vom 26. Februar 2014 sowie vom 6. November 2014 erneut eingereicht hatte (vgl. Dok. 229), hielt Dr. med. L._______ mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 an seiner Auffassung fest. Die beschriebenen Einschränkungen der Wirbelsäule im Rahmen der diagnostizierten Psoriasis-Arthritis würden durch keinen radiologischen Bericht belegt. Es sei erstaunlich, dass weder eine ätiologische Behandlung der Psoriasis-Arthritis noch das Hinzuziehen eines neurochirurgischen Facharztes im Laufe der Krankheitsentwicklung erfolgt sei. Es gebe weiterhin keine neurologische Beurteilung in Bezug auf die periphere Polyneuropathie, obwohl Parästhesien der Hände im Rahmen Psoriasis-Arthritis beschrieben würden. Trotz der Vielzahl von weiteren festgestellten Hautinfektionen scheine keine grundlegende Behandlung zu erfolgen. Dr. med. B._______ beschreibe erhebliche funktionelle Einschränkungen bedingt durch das rheumatische Leiden, die den Beschwerdeführer quasi bettlägerig machen. Auch hier würden Informationen zu geeigneten Behandlungen fehlen, die eine Remission der Symptome und Entzündungszeichen erreichen könnten. Aufgrund der Röntgenaufnahmen gebe es kein zwingendes Argument für eine Psoriasis-Arthritis. Die von Dr. med. B._______ beschriebenen Syndesmophyten könnten auch auf den Morbus Forestier, dessen mögliches Bestehen Dr. med. B._______ jedoch nicht erwähne, zurückzuführen sein. Die Röntgenaufnahmen der Knie seien ohne Auffälligkeiten und Blutbilder mit Hinweisen auf ein Entzündungssyndrom seien nicht vorhanden. Die Auswirkungen eines Morbus Forestier auf die funktionellen Einschränkungen seien wesentlich geringer als bei einer Psoriasis-Arthritis. Im Bericht vom 6. November 2014 erwähnt Dr. med. B._______, dass der Beschwerdeführer ein bis zwei Stunden im Rollstuhl sitzen könne. Dies ermögliche einen Transfer in die Schweiz zur Begutachtung. Zudem sei kein radiologisches, neurologisches oder neurochirurgisches Dokument eingereicht worden, aus dem objektiv hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen oder aufgrund eines erhöhten neurologischen Risikos eine Reise zur Begutachtung in die Schweiz nicht zumutbar wäre (vgl. Dok. 234).
E. 5.3.3.1 Mit ärztlicher Bescheinigung vom 23. Februar 2016 attestiert Dr. med. B._______ dem Beschwerdeführer unter Verweis auf seinen besorgniserregenden Gesundheitszustand eine gänzliche Reise- und Transportunfähigkeit. Die bis vor kurzem möglichen kurzen Transfers von ein bis zwei Mal wöchentlich seien nicht mehr möglich (vgl. Dok. 244).
E. 5.3.3.2 Mit Stellungnahme vom 3. März 2016 hielt Dr. med. L._______ an seinem Standpunkt fest. Er führte aus, dass die ärztliche Bescheinigung von Dr. med. B._______ vom 23. Februar 2016 keine klinische Untersuchung enthalte und dieser auch keine Dokumente von komplementären Untersuchungen beigefügt seien, deren Absenz bereits in früheren Stellungnahmen moniert worden sei. Dennoch sei aufgrund der beschriebenen neurologischen Probleme auch eine fachneurologische Stellungnahme einzuholen (vgl. Dok. 249).
E. 5.3.3.3 Dr. med. M._______, Fachärztin für Neurologie, vom IV-ärztlichen Dienst hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2016 fest, dass die vorliegenden Dokumente keine neurologische Beeinträchtigung erwähnen würden, die ein erhebliches Risiko einer Verschlechterung im Falle einer Reise begründeten. Die Ätiologie der Paraplegie, der Parese des rechten Arms sowie der Inkontinenz sei unklar. Im Gutachten von Dr. med. B._______ vom 6. November 2014 werde eine zervikale Beeinträchtigung ohne objektive Anzeichen nahegelegt. Auf den MRI werde keine radikuläre Symptomatik beschrieben. Die beschriebenen Konzentratinosschwächen stünden ebenfalls einer Reise in die Schweiz nicht entgegen. Jedoch sei die Reise mit einer Begleitperson gerechtfertigt.
E. 5.3.4.1 Festzuhalten ist, dass die soeben aufgeführten, nach dem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 (Dok. 122) von Seiten des Beschwerdeführers eingegangenen medizinischen Berichte es nach wie vor nicht erlauben, verlässliche Schlussfolgerungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und insbesondere die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ziehen. Keiner der vom Beschwerdeführer nach dem kantonalen Urteil vorgelegten ärztlichen Berichte erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts (vgl. E. 4.4 hiervor). Sämtlichen Berichten fehlt es bereits an einer vollständigen Anamnese. Dies gilt - entgegen der Ansicht des Gutachters (vgl. Dok. 151) - insbesondere auch in Bezug auf das orthopädisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. B._______ vom 6. November 2014, wird doch in der Anamnese des Gutachtens lediglich ein kleiner Teil der zahlreichen in den Akten der Vorinstanz enthaltenen medizinischen Unterlagen aufgeführt (vgl. Dok. 228 S. 1-4). Keiner der nach dem Urteil des Kantonsgerichts Y._______ eingereichten ärztlichen Berichte ist umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Eine notwendige Auseinandersetzung mit abweichenden Beurteilungen findet nach wie vor nicht statt. Sämtliche Berichte erweisen sich daher als nicht schlüssig und nachvollziehbar.
E. 5.3.4.2 Es kann insbesondere auch nicht auf das Gutachten von Dr. med. B._______ vom 6. November 2014 abgestellt werden. Sowohl die RAD-Ärzte der SVA X._______ als auch die Ärzte des IV-ärztlichen Dienstes der IVSTA legen schlüssig und nachvollziehbar dar, dass dieses Gutachten in mehrfacher Hinsicht nicht die Anforderungen an den Beweiswert erfüllt. Den von Dr. med. B._______ gestellten Diagnosen fehlt es zum Teil an objektiven Grundlagen, wie z.B. in Bezug auf im Rahmen der Diagnose Psoriasis-Arthritis beschriebenen Einschränkungen der Wirbelsäule, die durch keinen radiologischen Bericht - insbesondere auch nicht durch denjenigen vom 14. August 2014 (Dok. 135 S. 4) gestützt werden (vgl. insb. die Stellungnahmen von Dr. med. J._______ [E. 5.2.3.3 hiervor] sowie Dr. med. L._______, E. 5.3.2 und E. 5.3.3.2 hiervor). Es erfolgt auch keine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen. Insbesondere diskutiert Dr. med. B._______ das mögliche Bestehen eines Morbus Forestier nicht, obwohl diese Erkrankung in früheren Berichten erwähnt wurde (vgl. dazu z.B. Gutachten des N._______ vom 3. Dezember 2007 [Dok. 69 S. 20-71] oder Bericht von Dr. med. O._______ vom 9. Februar 2012 [Dok. 94 S. 3]). Im Weiteren thematisiert der Gutachter auch die von Dr. med. I._______ in seinem radiologischen Bericht vom 14. August 2014 (Dok. 135 S. 4) gestellte Diagnose Multiple Sklerose (ICD-10: G35.9) nicht. Ebenso wenig geht der Gutachter, sofern er denn überhaupt davon Kenntnis hatte (vgl. die Anamnese in seinem Gutachten), auf die im Urteil des Kantonsgericht Y._______ vom 29. August 2013 festgestellten Widersprüchlichkeiten ein. Ausserdem äussert er sich auch zu fachfremden Disziplinen, ohne dabei im Besitz von aktuellen spezialärztlichen Berichten zu sein. Schliesslich erweisen sich auch seine Ausführungen bezüglich der angeblich nicht existenten Schmerzstörung, welche z.B. der - vom Gutachter in der Anamnese zitierte - Rheumatologe Dr. med. P._______ in seinem Bericht vom 11. November 2005 erwähnt (vgl. Dok. 47 S. 11 f.), mangels schlüssiger Begründung als nicht nachvollziehbar.
E. 5.3.4.3 Aufgrund des soeben Ausgeführten steht zweifelsfrei fest, dass die angeordnete ärztliche Begutachtung als notwendig einzustufen ist (vgl. dazu Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die IV-Stelle dementsprechend zu Recht eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege geleitet hat (vgl. Dok. 226 und Dok. 231 f.).
E. 5.4 Im Weiteren ist zu beurteilen, ob die polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz zumutbar gewesen ist.
E. 5.4.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unzumutbarkeit einer Begutachtung in der Schweiz ist einleitend darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die Verwaltung (resp. im Beschwerdefall das Gericht) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (vgl. Urteil EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b, Urteil BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Bei der Voraussetzung der Zumutbarkeit ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu erklären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen) in einer objektiven Betrachtungsweise dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtenstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 82).
E. 5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe vorbringt, aufgrund welcher er nicht in der Lage sei, sich einer Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen, kann ihm nicht gefolgt werden. Soweit die nach dem Urteil vom Kantonsgericht Y._______ vom 29. August 2013 eingereichten Arztberichte überhaupt zur Reise- und Transportfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung nehmen (vgl. E. 5.2 und E. 5.3 hiervor), vermögen sie keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 nachzuweisen, da sie sich ebenfalls als nicht schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Auf die beiden Kurzatteste von Dr. med. E._______ vom 27. Januar 2014 (Dok. 131 S. 29 f.) und vom 3. Juni 2015 (Dok. 204) kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil sie keinerlei Begründung für die attestierte vollständige Reise- und Transportunfähigkeit enthalten. Aber auch die beiden ärztlichen Bescheinigungen von Dr. med. B._______ vom 26. Februar 2014 (Dok. 227) und vom 23. Februar 2016 (Dok. 244) erweisen sich als nicht schlüssig und nachvollziehbar. Denn Dr. med. L._______ und Dr. med. M._______ legen in ihren Stellungnahmen vom 11. November 2015 (Dok. 221), vom 16. Dezember 2015 (Dok. 234), vom 3. März 2016 (Dok. 249) sowie vom 14. März 2016 (Dok. 252) einlässlich dar, dass keine objektiven Anhaltspunkte für die geltend gemachte Transportunfähigkeit bestehen. Es liegt unverändert kein radiologisches, neurologisches oder neurochirurgisches Dokument vor (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 E. 6.1-6.7), aus dem objektiv hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen oder aufgrund eines erhöhten neurologischen Risikos eine Reise zu der Begutachtung in die Schweiz nicht zumutbar wäre. Insbesondere wird in den Unterlagen keine neurologische Beeinträchtigung erwähnt, die ein erhebliches Risiko einer Verschlechterung im Falle einer Reise begründen könnte. Immerhin ist aufgrund der Konzentrationsstörung eine Reise mit Begleitung gerechtfertigt.
E. 5.4.3 Bezüglich des geografischen Durchführungsorts Schweiz ist der Beschwerdeführer im Weiteren darauf hinzuweisen, dass er kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland hat (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-2958/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.1.1 und C-5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1 am Schluss mit Hinweis auf das Urteil des EVG l 172/02 E. 4.5 mit Hinweis). Ebenso wenig gibt es im Übrigen einen Rechtsanspruch auf eine Begutachtung in der Schweiz (vgl. Urteil 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4; 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1 [für eine in einem EU-/EFTA-Staat wohnhafte - wie vorliegend - versicherte Person]). Vielmehr ist (von der Vorinstanz) in jedem Einzelfall zu bestimmen, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4 am Ende).
E. 5.4.4 Gegen die Durchführung der Begutachtung in der Nähe seines Wohnorts - wie vom Beschwerdeführer verlangt - spricht einerseits der Umstand, dass nach schweizerischem Recht die medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit, welche mit einer ausländischen (sozial-)medizinischen Leistungsbeurteilung nicht übereinstimmen muss, massgebend ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-4128/2009 vom 25. Mai 2011 E. 7.4). Andererseits liegt der Grund für die Begutachtung in der Schweiz insbesondere in der fehlenden Garantie, dass in Deutschland eine mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraute und in diesem Sinne gleichwertige Abklärungsstelle resp. Medizinalperson zur Verfügung steht. Hinzu kommt, dass die in der Schweiz über eine anerkannte Facharztausbildung verfügenden Medizinalpersonen regelmässig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teilnehmen und sich dadurch laufend auf dem aktuellen Wissensstand befinden (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 1.2.2 [Ziff. 12]). Die zahlreichen durchwegs nicht beweistauglichen Arztberichte zeigen eindrücklich auf, dass es sich vorliegend rechtfertigt, den Versicherten in der Schweiz begutachten zu lassen (vgl. hierzu ergänzend Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2). Ergänzend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei polydisziplinären Gutachten für eine einvernehmliche Benennung der Experten kein Raum besteht (vgl. hierzu BGE 140 V 507 E. 3.1 und 3.1.2). Der Beschwerdeführer kann nach dem Dargelegten aus seiner Bereitschaft, sich in Deutschland begutachten zu lassen, für seinen Leistungsanspruch gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.4.5 Im Lichte des soeben Ausgeführten ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztberichte unter keinen Umständen an den schlüssigen Beurteilungen der RAD- und IV-Ärzte etwas zu ändern und somit auch offensichtlich keine Reiseunfähigkeit zu begründen vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die nachvollziehbare Einschätzung der Ärzte des RAD abgestellt, wonach dem Beschwerdeführer in Begleitung einer Drittperson eine Reise in die Schweiz für die polydisziplinäre Begutachtung im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum zuzumuten gewesen wäre.
E. 6 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das in Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG bzw. in Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingehalten hat.
E. 6.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2015 einer ersten von der SVA X._______ in Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung bei der MEDAS W._______ ferngeblieben war (vgl. Dok. 190). Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. November 2015 (Dok. 224) die erforderliche polydisziplinäre Begutachtung erneut angekündigt und der Versicherte gegenüber der IVSTA abermals die Unzumutbarkeit der Begutachtung in der Schweiz erklärt hatte (vgl. Dok. 229), machte sie den Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 (Dok. 235) ein erstes Mal unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 (Dok. 239) gab sie dem Beschwerdeführer den Untersuchungstermin vom 4. April 2016 bekannt und informierte ihn darüber, dass die Begutachtung stationär im T._______ stattfinden werde. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 bestätigte der Beschwerdeführer zwar, am Untersuchungstermin vom 4. April 2016 anreisen zu wollen, machte jedoch erneut eine Reise- und Transportunfähigkeit geltend. Zudem ersuchte er um Organisation eines Krankentransportes sowie die stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus (Dok. 241). Die Vorinstanz machte ihn am 9. Februar 2016 darauf aufmerksam, dass das T._______ im Spital Q._______ sei und die Begutachtung stationär erfolgen werde. Um den Krankentransport müsse er selber besorgt sein. Dieser würde ihm rückvergütet, sofern von den Gutachtern die Notwendigkeit aus medizinischer Sicht nach der Untersuchung bestätigt werde. Schliesslich machte sie ihn erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam (vgl. Dok. 242). In der Folge weigerte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Reise- und Transportunfähigkeit erneut, an der Begutachtung teilzunehmen (vgl. Dok. 245). Mit Datum vom 17. März 2016 erliess die IVSTA unter Hinweis Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG eine eingeschrieben versandte Mahnung. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer dabei darüber, dass sie für den Fall der Nichtteilnahme an der Begutachtung gezwungen wäre, Art. 7b Abs. 1 IVG anzuwenden und die Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung zu verweigern. Sie forderte den Versicherten zur Bestätigung der Teilnahme an der Untersuchung in der Schweiz auf (vgl. Dok. 255). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2016 erneut auf seine Transportunfähigkeit hingewiesen hatte und in der Folge dem Untersuchungstermin vom 4. April 2016 ferngeblieben war, erliess die Vorinstanz am 14. April 2016 ankündigungsgemäss die angefochtene Verfügung, mit welcher sie gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG die Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung verweigerte.
E. 6.2 Mit Blick auf die vorstehend geschilderte Vorgehensweise der Vorinstanz ist zweifelsfrei erstellt, dass diese hinsichtlich der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz das Mahn- und Bedenkzeitverfahren in korrekter Weise gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG bzw. Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt hat. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Mahnung vom 17. März 2016 knapp zweieinhalb Wochen vor Begutachtungstermin erlassen wurde. Mit dem bekannten Endtermin - Zeitpunkt der ersten Untersuchung im T._______ am 4. April 2016, die bereits am 19. Januar 2016 mit eingeschrieben versandter Mitteilung angekündigt wurde (vgl. Dok. 239) - war die Frist hinreichend bestimmt und bedurfte keiner weiteren Erläuterung. Ist die durch den Endtermin fixierte Frist hinreichend bestimmt, entspricht es einer logischen Selbstverständlichkeit, dass die fristgerechte Erfüllung noch am letzten Tag der Frist möglich ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_674/2013 E. 4.2 m.H.). Die Vorinstanz war demnach berechtigt, bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht die angedrohte Rechtsfolge (Verweigerung der Leistung) - über welche sich der Beschwerdeführer bei einer Widersetzung der von der Vorinstanz beabsichtigen polydisziplinaren Begutachtung im Klaren sein musste, da er bereits vor der Mahnung auf die Konsequenzen hingewiesen wurde (vgl. Dok. 235 und Dok. 242) - eintreten zu lassen. Die Rechtsfolge erweist sich vorliegend auch als verhältnismässig, da ein Entscheid aufgrund der Akten - wie die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 zutreffend festhält - im Endeffekt zum gleichen Ergebnis (kein Anspruch auf IV-Leistungen) geführt hätte. Wie vorliegend festgestellt wurde, erlauben die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine verlässlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf den effektiven Gesundheitszustand sowie auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und vermögen demzufolge auch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen für einen Rentenanspruch genügenden Gesundheitsschaden nachzuweisen (vgl. E. 5.3.4 hiervor). Folglich blieb ein Rentenanspruch unbewiesen und der Beschwerdeführer, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, hat im Rahmen dieser Erstanmeldung nach dem Grundsatz der materiellen bzw. objektiven Beweislast die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b).
E. 7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde vom 17. Mai 2016 gegen die Verfügung vom 14. April 2016 als unbegründet abzuweisen ist.
E. 8 Mit Replik vom 25. August 2016 erklärte der Beschwerdeführer seine Einwilligung in eine Begutachtung im T._______, die jedoch insofern nicht vorbehaltlos erfolgt ist, als er eine Untersuchung an einem einzigen Tag verlangt bzw. Untersuchungen an mehreren Tagen ablehnt (vgl. BVGer-act. 10 Ziff. 1 der Begründung). Da die Erklärung zudem nach Verfügungserlass erfolgte, ist die Replik vom 25. August 2016 nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie prüfe, ob diese Eingabe gegebenenfalls als Neuanmeldung zu behandeln ist (vgl. E. 2.1.3 hiervor; Urteil des BGer 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1 m.H.). Damit wird dem Aspekt der Verhältnismässigkeit genügend Rechnung getragen (vgl. Urteil des BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 m.H.).
E. 9 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind vorliegend auf Fr. 800.- festzusetzen und werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. August 2016 geht nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Vorinstanz zur Prüfung, ob diese gegebenenfalls als Neuanmeldung zu behandeln sei.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.08.2016) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3073/2016 Urteil vom 17. Januar 2019 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Leistungsanspruch/Mitwirkungspflicht (Verfügung vom 14. April 2016). Sachverhalt: A. Der am (...) 1955 geborene, verheiratete und in Deutschland wohnhafte Schweizer Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1995 bis 2005 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er in der Schweiz als Manager/Betriebsleiter tätig (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 3 und 9). B. B.a Nachdem sich der Versicherte zunächst mit Schadensanzeige vom 25. Oktober 2004 aufgrund von Rückenbeschwerden bei seiner Krankentaggeldversicherung angemeldet hatte (vgl. Dok. 12 S. 36 und S. 42), reichte er nach Aufforderung des Krankentaggeldversicherers (vgl. Dok. 12 S. 9 und S. 63) bei der damals zuständigen SVA X._______ unter Angabe diverser Erkrankungen (ICD-10: M14, M46, M48, M54, M79, L40; ICF: b28010, b28013, b28016, b4402 sowie Morbus Forestier) ein auf den 16. Mai 2006 datiertes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung ein (vgl. Dok. 3). In der Folge leitete die SVA X._______ die erforderlichen Abklärungen hinsichtlich der persönlichen, erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse des Versicherten ein (vgl. Dok. 6-9 und Dok. 12 f.), konnte diese indessen in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt einstweilen nicht weiterführen, da der Versicherte aufgrund einer gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung (vgl. Dok. 1, Dok. 14 f., Dok. 22, Dok. 24 sowie insb. Dok. 27-29) zwischenzeitlich unbekannten Aufenthaltes war. Hinsichtlich des mit Gesuch vom 22. Mai 2006 ebenfalls beantragten Hilfsmittels «Gesundheitsmatratze» erliess die SVA X._______ am 23. Februar 2007 eine ablehnende Verfügung (vgl. Dok. 23), nachdem sie dem Versicherten den Ablehnungsentscheid mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2006 (Dok. 18) in Aussicht gestellt und der Versicherte innert Frist keine Einwendungen erhoben hatte. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Nachdem der Versicherte mit Eingaben vom 8. Februar 2008, vom 3. April 2008, vom 8. April 2008, vom 21. April 2008, vom 22. Mai 2008 sowie vom 17. August 2008 die SVA X._______ unter Geltendmachung eines sich stetig verschlechternden Gesundheitszustandes um Fortführung der Abklärungen ersucht sowie seinen neuen Wohnsitz in Deutschland mitgeteilt hatte (vgl. Dok. 28, Dok. 32 f., Dok. 35 f. und Dok. 40 f.), nahm die SVA X._______ ihre Abklärungen wieder auf und ordnete zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes mit Schreiben vom 23. September 2008 eine Untersuchung am 14. Oktober 2008 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an mit der Begründung, dass zum Gesundheitszustand des Versicherten zahlreiche medizinische Berichte und Gutachten aus Deutschland und der Schweiz vorliegen würden, jedoch nie eine klare Diagnose habe gestellt werden können (vgl. Dok. 38 und Dok. 43-45). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2008 teilte der Versicherte mit, er könne den Untersuchungstermin beim RAD nicht wahrnehmen, da ein Strafverfahren mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gegen ihn laufe und er bei der Einreise in die Schweiz verhaftet werden würde (vgl. Dok. 42 und Dok. 46). Nachdem der Versicherte weitere diverse medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum vom 21. Oktober 2004 bis zum 13. Oktober 2008 nachgereicht hatte (vgl. Dok. 47 und 50), hielt SVA X._______ mit Mitteilung vom 12. November 2008 an einer Untersuchung beim RAD zur Sachverhaltsabklärung fest mit der Begründung, die eingereichten medizinischen Unterlagen reichten als Entscheidgrundlage nicht aus. Sie wies ferner darauf hin, dass das Gesuch vom 22. Mai 2005 bei fehlender Mitwirkung abgelehnt werden müsste (vgl. Dok. 52). B.c Nach weiterer Korrespondenz zwischen dem Versicherten und der SVA X._______, im Rahmen welcher beide an ihren Standpunkten festhielten (vgl. Dok. 56 und 58), holte die kantonale IV-Stelle auf Ersuchen des Versicherten bei den behandelnden Ärzten weitere medizinischen Berichte ein (vgl. Dok. 60-65). In Kenntnis der zu den eingeholten Berichten abgegebenen Stellungnahme des RAD vom 23. Juli 2009 (Dok. 66) kam die SVA X._______ zum Schluss, dass in Abweichung zur ursprünglich vorgesehenen Untersuchung beim RAD eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung bei der Gutachterstelle R._______ durchzuführen sei (vgl. Mitteilung vom 28. Juli 2009, welche allerdings im Dossier nicht enthalten ist; vgl. jedoch Hinweis in Dok. 71]). Daraufhin machte der Versicherte am 13. August 2009 unter Beilage zweier Gutachten aus den Jahren 2005 und 2007 geltend, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht reise- bzw. transportfähig sei (vgl. Dok. 69). Nach der Konsultation des RAD (Stellungnahme vom 7. Oktober 2009 [Dok. 70]) hielt SVA X._______ an der Begutachtung durch die R._______ fest und wies erneut auf die Mitwirkungspflicht sowie die Säumnisfolgen hin (vgl. Dok. 71). Nach Eingang weiterer zahlreicher Eingaben des Versicherten vom 12. November 2009 (Dok. 72), vom 14. Januar 2010 (Dok. 76), vom 5. Oktober 2010 (Dok. 81), vom 14. Dezember 2010 (Dok. 83), vom 9. Mai 2011 (Dok. 88), vom 5. März 2012 (Dok. 94), vom 26. Juli 2012 (Dok. 99) sowie vom 5. Oktober 2012 (Dok. 102) teilte ihm die SVA X._______ jeweils - nach vorgängiger medizinischer Konsultation des RAD (vgl. Dok. 84, Dok. 89, Dok. 96, Dok. 101 und Dok. 104) - mit, dass an der erforderlichen Begutachtung festgehalten werde (vgl. Mitteilungen vom 16. November 2009 [Dok. 73], vom 6. Oktober 2010 [Dok. 82], vom 10. März 2011 [Dok. 86], vom 20. Juni 2011 [Dok. 87], vom 24. April 2012 [Dok. 98] und vom 12. November 2012 [Dok. 105]). Schliesslich hielt die SVA X._______ mit Zwischenverfügung vom 1. März 2013 an der Begutachtung in der Schweiz fest mit der Begründung, dass nicht auf eine Begutachtung in Deutschland abgestellt werden könne und keiner der zahlreichen vom Versicherten eingereichten ärztlichen Berichte die geltend gemachte Transportunfähigkeit belegen würden (Dok. 111). B.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. April 2013 (Dok. 114) wies das Kantonsgericht Y._______ nach Würdigung der medizinischen Akten mit Urteil vom 29. August 2013 ab (vgl. Dok. 122). Dieses Urteil wuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Nach Eingang des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 sowie der zum Entscheid eingeholten Stellungnahme des RAD vom 25. März 2014 teilte die SVA X._______ dem Versicherten am 26. März 2014 mit, dass ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie sowie Psychiatrie notwendig sei (vgl. Dok. 122-125). Aufgrund einer abermals vom Versicherten geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie einer Transportunfähigkeit folgten dazu in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen seitens der SVA X._______ (vgl. Dok. 127-144). Nachdem der Versicherte am 19. November 2014 unaufgefordert ein von ihm persönlich veranlasstes Gutachten der Z._______-Klinik (...) vom 6. November 2014 eingereicht und der RAD dazu am 20. November 2014 Stellung genommen hatte (vgl. Dok. 145 und Dok. 148), hielt die SVA X._______ am 26. November 2014 unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 an der polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz fest (Dok. 150). Der Auftrag für die Begutachtung wurde in der Folge über SuisseMED@P der MEDAS W._______ zugwiesen (vgl. Dok. 153 f., Dok. 157-160 und Dok. 163). Dagegen wehrte sich der Versicherte erneut mit Einwendungen vom 4. Februar 2016 (Dok. 161 f.) und vom 2. März 2017 (Dok. 171, Dok. 178 f.). Nachdem der Versicherte nicht zum ersten Untersuchungstermin vom 17. März 2015 erschienen war, übermittelte die kantonale IV-Stelle das gesamte Dossier zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz; vgl. Dok. 183 und Dok. 190). C.b Die Vorinstanz führte in der Folge die Abklärungen fort und teilte dem Versicherten am 17. November 2015 mit, dass ihr ärztlicher Dienst in Übereinstimmung mit dem Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 zur Ansicht gelangte, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig (vgl. Dok. 192-224). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 wehrte sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand gegen eine Begutachtung in der Schweiz (vgl. Dok. 227-229). Mit Verweis auf die RAD-Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 (Dok. 234) teilte ihm die Vorinstanz am 4. Januar 2016 mit, dass eine pluridisziplinäre Untersuchung in der Schweiz notwendig und auch zumutbar sei. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen, die Leistungen verweigern oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen könne, wenn die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme (vgl. Dok. 235). Schliesslich teilte die IVSTA dem Versicherten am 19. Januar 2016 mit, dass die polydisziplinäre Begutachtung am 4. und 5. April 2016 im T._______ in (...) stattfinden werde (Dok. 239; die Auswahl des T._______ erfolgte zufallsbasiert, vgl. Dok. 226 und 231). Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erklärte der Versicherte seine Bereitschaft zur Untersuchung, sah diese indessen nach wie vor durch seine Transportunfähigkeit beschränkt. Er ersuchte deshalb um einen entsprechenden Krankentransport für den Transfer sowie die stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus (vgl. Dok. 241). Die IVSTA teilte am 9. Februar 2016 mit, dass die Kosten für ein Krankentransport zurückvergütet würden, wenn dessen Notwendigkeit nach der Untersuchung vom Experten bestätigte werde. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass sich die Abklärungsstelle T._______ im Spital Q._______ befinde und die Untersuchung stationär sei (Dok. 242). C.c Nachdem der Versicherte am 25. Februar 2016 erneut eine ärztliche Bescheinigung betreffend eine gänzliche Reise- und Transportunfähigkeit vom 23. Februar 2016 eingereicht hatte (Dok. 244 f.), teilte die Vorinstanz nach einer erneuten Konsultation des RAD vom 3. und 14. März 2016 (Dok. 249 und Dok. 252) mit Mahnung vom 17. März 2016 mit, dass eine Beurteilung des Gesundheitszustandes durch eine pluridisziplinäre Untersuchung in der Schweiz notwendig sowie auch mit Begleitperson zumutbar sei. Wiederum machte sie ihn auf die Säumnisfolgen aufmerksam, wenn er der Begutachtung nicht Folge leisten würde. Sie ersuchte den Versicherten zu bestätigen, dass er an den Untersuchungen vom 4. bis 8. April 2016 im T._______ teilnehmen werde (vgl. Dok. 255). Mit Eingabe vom 25. März 2016 hielt der Versicherte an seinem Standpunkt fest (Dok. 259). Nachdem der Versicherte nicht zu den Untersuchungsterminen erschienen war (vgl. Dok. 260), verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. April 2016 jegliche Leistungen der Invalidenversicherung (Dok. 261). D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 17. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2016 und die Ausrichtung einer Invalidenrente gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen am Wohnort des Beschwerdeführers durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über dessen Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Subeventualiter sei über die Leistungspflicht anhand der Akten zu entscheiden. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung sowie die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten. Zur Begründung der Verfahrensanträge führte er aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt. Zudem erfolge die Beschwerdeerhebung zur Wahrung der Rechtsmittelfrist ohne vollständige Aktenkenntnis. Zur materiellen Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen zur Leistungsverweigerung seien nicht erfüllt, da zum einen die in die Wege geleiteten Abklärungen dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seien und zum anderen ihn auch kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Gutachtenstermine treffe. Das werde durch das beigelegte ärztliche Attest vom 26. Februar 2016 belegt. Des Weiteren sei die verhängte Massnahme auch nicht verhältnismässig, da im Zweifel auch ein Rentenentscheid aufgrund der Akten hätte gefällt werden können (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). E. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung vom 14. April 2016. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine medizinische Begutachtung in der Schweiz sei aufgrund der durchwegs unklaren medizinischen Aktenlage notwendig und auch für den Beschwerdeführer zumutbar. Angesichts des notorischen Ungenügens der aus Deutschland beigebrachten medizinischen Unterlagen sei die Anordnung einer Begutachtung nicht unverhältnismässig gewesen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer, nachdem er ursprünglich das Bestehen eines Haftbefehls als Grund für die Weigerung ins Feld geführt hatte, die von ihm seit 2009 geltend gemachte Reise- und Transportunfähigkeit nie nachvollziehbar belegt bzw. die mit der Angelegenheit befassten ärztlichen Dienste und das Kantonsgericht Y._______ nie mit einer solchen überzeugen können. Dies gelte auch in Bezug auf die ärztliche Bescheinigung vom 26. Februar 2016, welche dem RAD bereits vor Verfügungserlass zur Beurteilung vorgelegen habe. Demzufolge sei zu Recht von der Zumutbarkeit der verlangten Begutachtung in der Schweiz und vom verschuldeten Fernbleiben ausgegangen worden. Zudem müsste auch ein Entscheid aufgrund der Akten klarerweise zur Abweisung führen (vgl. BVGer-act. 3). F. F.a Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer die mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2016 einverlangten und für die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erforderlichen ergänzenden Unterlagen nach (vgl. BVGer-act. 2 und 6). F.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund einer vorläufigen und summarischen ex ante Beurteilung der Prozessaussichten abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (vgl. BVGer-act. 7). F.c Am 17. August 2016 ging der verfügte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 9). G. Mit Replik vom 25. August 2016 änderte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und beantragte, es sei Vormerk zu nehmen, dass er bereit sei, sich einer Begutachtung in der Gutachterstelle T._______ zu unterziehen, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme der Begutachtung zurückzuweisen sei. Eventualiter hielt er an den Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2016 fest. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sehe sich gezwungen, in eine Begutachtung einzuwilligen. Dabei verstehe sich von selbst, dass die Reise lediglich einmal bewältigt werden könne, so dass diese nicht an mehreren unabhängigen Tagen durchzuführen sei. Allerdings sei es nicht einzusehen weshalb, weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die medizinische Abklärung am Wohnort die Regel sei. Es wäre jedenfalls ohne weiteres möglich gewesen, die Abklärung am Wohnort des Beschwerdeführers durchführen zu lassen. Daher werde eventualiter an den Rechtsbegehren in der Beschwerde festgehalten. Unter diesen Umständen sei die Beschwerde auch dann gutzuheissen, wenn die Angelegenheit für weitere Abklärungen im T._______ an die Vorinstanz zurückgewiesen werde (vgl. BVGer-act. 10). H. Mit Duplik vom 12. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend führte sie aus, dass die plötzliche Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Begutachtung in der Schweiz angesichts der jahrelangen unbegründeten Verweigerung als wenig glaubt erscheine. Ohnehin sei der Sachverhalt nur bis zum Verfügungszeitpunkt zu überprüfen. Daher wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen, ein neues Leistungsgesuch zu stellen (vgl. BVGer-act. 12). I. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 12. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt gemäss Erwägung 2.1.3 hiernach einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 2.1.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. April 2016, mit welcher die Vorinstanz jegliche Leistungen der Invalidenversicherung mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers verweigert hat. 2.1.2 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Sozialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung (hier: 14. April 2016) entwickelt haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H.). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.1.3 Die vom Beschwerdeführer mit Replik vom 25. August 2016 - allerdings nicht bedingungslos - erklärte Bereitschaft zur Begutachtung im T._______ erfolgt vorliegend zeitlich nach Erlass der Verfügung. Eine nach Erlass einer auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG gestützten Verfügung erklärte subjektive Eingliederungsbereitschaft, welche vorliegend allerdings nicht vorbehaltlos erfolgt, macht die Widersetzlichkeit, welche zur Verfügung geführt hat, nicht ungeschehen. Auf die mit Replik vom 25. August 2016 gestellten Rechtsbegehren, (1.) es sei Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer bereit sei, sich einer Begutachtung im T._______ zu unterziehen, und (2.) die Angelegenheit sei daher zur Durchführung der medizinischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Die nachträgliche Erklärung der versicherten Person ist indes gegebenenfalls als Neuanmeldung zu betrachten (betr. Erstanmeldung vgl. Urteile des BGer 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1, I 183/87 vom 20. Juli 1987 E. 1b zu aArt. 31 Abs. 1 IVG; betr. Revisionsverfahren vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7 und E. 6.3.8, Urteile des BGer 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6). Mit Blick auf das Eventualbegehren der Replik vom 25. August 2016, mit welchem an den Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2016 festgehalten wurde, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz die Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigert hat. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 14. April 2016 in Kraft standen (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]; ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]). Ebenso ist die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen anzuwenden. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) zu beachten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt Wohnsitz in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben - welche vorliegend nicht relevant sind - richtet sich auch das Verfahren nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 137 V 282 E. 3.3; BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG [heute: BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; vgl. auch Urteil des BVGer C-1056/2015 vom 29. Dezember 2016 E. 3.4). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4). 4.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 4.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG). 4.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 4.7 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gutachten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in dieser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berichten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 s. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2). 4.8 4.8.1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 261 E. 3b). 4.8.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 7b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person sich zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen nicht unterzieht (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Regelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je mit Hinweisen). Voraussetzung der Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 und 5.1, 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1). 4.8.3 Der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die versicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 21 N. 88). Die Beweislast für den Nachweis der Mahnung liegt beim Versicherungsträger (Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 52). Die Grundsätze des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gelten insbesondere auch für die Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Begutachtung (Urteil des BGer 8C_397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.3).
5. Die Vorinstanz hat nach Erhalt des von der SVA X._______ am 31. März 2015 übermittelten Dossiers dem Beschwerdeführer am 17. November 2015 mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Abklärung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit in Übereinstimmung mit der SVA X._______ sowie dem Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 eine medizinische Abklärung in der Schweiz in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und innere Medizin notwendig sei (Dok. 224) und eine entsprechende Begutachtung mit Beginn am 4. April 2016 organisiert (Dok. 239). Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer sich dieser Begutachtung nicht unterzogen hat. Vorab gilt es daher zu prüfen, ob die angeordnete Begutachtung mit Blick auf die Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als notwendig und zumutbar einzustufen ist (vgl. dazu Art. 43 Abs. 2 ATSG). 5.1 5.1.1 Dazu ist einleitend festzuhalten, dass bereits das Kantonsgericht Y._______ im Rahmen der Überprüfung der Zwischenverfügung der SVA X._______ vom 1. März 2013, mit der die kantonale IV-Stelle an einer Begutachtung in der Schweiz festhielt (vgl. Dok. 118), mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 29. August 2013 (Dok. 122) eine Begutachtung in der Schweiz als notwendig und für den Beschwerdeführer auch als zumutbar erachtet hat. In Würdigung der medizinischen Aktenlage aus dem Zeitraum vom 12. Februar 2003 bis zum 29. November 2012 (vgl. Dok. 12 S. 41, S.43, S. 50, S.58 und S. 64; Dok. 47 S. 4-35; Dok. 65; Dok. 69 S. 4-71; Dok. 76 S. 3-17; Dok. 83 S. 2; Dok. 94 S. 2; Dok. 102 S. 3 f. sowie Dok. 107) stellte es fest, dass die Befunde und Diagnosen in den zahlreichen medizinischen Berichten aus der Schweiz sowie aus Deutschland von Arzt zu Arzt verschieden seien. Es sprach sämtlichen vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichten und Gutachten den Beweiswert mit der Begründung ab, die Berichte erfüllten mangels einer nachvollziehbaren Begründung, einer vollständigen Anamnese, einer Diskussion der Schmerzstörung sowie einer notwendigen Auseinandersetzung mit abweichenden Beurteilungen nicht die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Arztberichtes gestellten Anforderungen. Das Kantonsgericht Y._______ wies insbesondere daraufhin, dass aufgrund der voneinander abweichenden Diagnosen es nicht möglich sei, sich über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein Bild zu machen (vgl. E. 5.1 bis 5.7 des Urteils). 5.1.2 Betreffend die damals schon geltend gemachte Transportunfähigkeit erwog das Kantonsgericht Y._______, dass diese durch die diversen ärztlichen Atteste der deutschen medizinischen Fachpersonen aus dem Zeitraum vom 12. August 2009 bis 29. November 2011 (vgl. Dok. 69 S. 4; Dok. 83 S. 2; Dok. 88; Dok. 94 S. 2; Dok. 102 S. 3 f. sowie Dok. 107) nicht nachvollziehbar bzw. nicht rechtsgenüglich dargelegt und begründet sei. Demgegenüber seien die dazu ergangenen Stellungnahmen des RAD vom 7. Oktober 2009 (Dok. 70), vom 1. März 2011 (Dok. 84), vom 20. Juni 2011 (Dok. 89), vom 24. April 2012 (Dok. 96) und vom 6. November 2012 (Dok. 104) schlüssig sowie nachvollziehbar und widerlegten die behauptete Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers. Mangels überzeugender Gründe seitens des Beschwerdeführers sei der Transport in die Schweiz zumutbar und folglich auch verhältnismässig (vgl. E. 6.1 bis E. 6.7 des Urteils). 5.2 Mit Blick auf das soeben zusammenfassend wiedergegebene rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2012 war die Invalidenversicherung grundsätzlich gehalten, eine Begutachtung in der Schweiz in Auftrag zu geben, was sie auch getan hat. Es bleibt im Folgenden jedoch zu prüfen, ob allenfalls die nach diesem Urteil eingereichten medizinischen Berichte etwas an der Notwendigkeit und/oder der Zumutbarkeit der Begutachtung in der Schweiz geändert haben. Nach dem Urteil des Kantonsgericht Y._______ vom 29. August 2013 lagen vor der Dossierübergabe an die Vorinstanz insbesondere folgende medizinischen Berichte vor: 5.2.1 5.2.1.1 Dr. med. B._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, berichtet in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 26. Februar 2014 von einer seit vielen Jahren bestehenden schweren Form einer Psoriasisarthropatie mit Befall der Wirbelsäule und der grossen Körpergelenke, wobei eine weitgehende ossäre Destruktion der HWS im Vordergrund stehe. Kleinste Bewegungen der HWS führten zu neurologischen Ausfällen und zu massiven Kopfschmerzen. Die ebenfalls schwer degenerativ veränderte LWS und BWS zwängen den Beschwerdeführer zu liegen. Ebenso seien im Rahmen der rheumatischen Grunderkrankungen weit fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke zu interpretieren. Im Weiteren sei im Rahmen der HWS-Problematik eine Polyneuropathie des gesamten Körpers aufgetreten. Einfachste Verrichtungen seien ohne Hilfe nicht möglich. Gleichzeitig seien eine Stuhl- und Harninkontinenz aufgetreten. Gelegentlich träten Hörverlust, der spontan regredient sei, sowie vorübergehender Sprachverlust auf. Gleichgewichtsstörungen erheblicher Natur persistierten auch im Liegen. Ebenso leide der Beschwerdeführer an einer schweren Form einer Psoriasis, aufgrund welcher infolge der leicht verletzlichen Haut eine grosse Infektionsgefahr bestehe. Nach dem Stuhlgang müsse deshalb sofort eine Reinigung erfolgen, was ausserhalb des Hauses nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines besorgniserregenden Zustands ganztags im Bett. Das Sitzen im elektrischen Rollstuhl toleriere er je nach Tagesform für wenige Minuten bis zu einer Stunde. Kleinste körperliche Anstrengungen führten sofort zu Atembeschwerden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Kapazitätsreserven im kardiopulmonalen Bereich. Erschwerend komme im internistischen Bereich noch eine Herzinsuffizienz aufgrund von Herzklappenproblemen hinzu. Aufgrund dieser Problemkreise könne dem Beschwerdeführer kein längerer Transport, auch wenn dieser liegend durchgeführt werde - zugemutet werden. Indessen wäre eine Begutachtung in unmittelbarer Nähe in der Z._______-Klinik durchführbar (Dok. 126 S. 3 f.). 5.2.1.2 Mit Stellungnahme vom 14. April 2014 empfahl die Ärztin des RAD pract. med. C._______, MAS Versicherungsmedizin, weitere Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund der Angaben von Dr. med. B._______ als möglich erscheine. Es seien neueste Bilder und Befunde zu den von Dr. med. B._______ dargestellten Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates resp. der Psoriasisarthropathie, eine Liste der aktuellen Medikation, Laborbefunde des letzten Jahres sowie Berichte zu allen spezialärztlichen Abklärungen seit 2011, insbesondere zur kardiologischen Problematik einzuholen. Dennoch merkte die Ärztin an, dass die Argumentation von Dr. med. B._______ wenig nachvollziehbar sei, wonach dem Beschwerdeführer ein Transport im Rollstuhl von 10 Minuten in die von Dr. med. B._______ geleitete Klinik zumutbar sei, aber nicht ein Liegendtransport von ca. 45 Minuten in die Schweiz. Aufgrund der unklaren Beziehung des Beschwerdeführers zur Z._______-Klinik und aufgrund der gravierenden Unterschiede der rechtlichen Grundlagen und der Begutachtungspraxis in der Schweiz und Deutschland sei aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Begutachtung via SuisseMED@P vorzuziehen (vgl. Dok. 127). 5.2.2 5.2.2.1 Dr. med. D._______, Fachärztin für Dermatologie, Venerologie und Allergologie, führt in ihrem Arztbericht vom 26. Juni 2014 aus, dass der Beschwerdeführer an einer Maximalvariante einer Psoriasis vulgaris leide. Mit den immer wiederkehrenden Erkrankungsschüben gehe eine Erythrodermie einher, im Rahmen welcher viele kleine Wunden entstünden. Beim Beschwerdeführer liege ein komplexes Bild einer oder mehrerer Autoimmunerkrankungen vor, die sich an verschiedenen Organen, am Bewegungsapparat sowie massiv an der Haut manifestierten. Eine Dauertherapie sei notwendig (Dok. 131 S. 31). 5.2.2.2 Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, attestiert dem Beschwerdeführer in seiner Bescheinigung vom 27. Januar 2014 eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer sei weder transport- noch reisefähig und könne weder mit dem Rollstuhl noch in Begleitung das Haus verlassen (vgl. Dok. 131 S. 29). 5.2.2.3 Im Befundbericht des F._______ vom 20. Mai 2014 wird eine Reaktion auf eine Obst/Gemüse-Mischung und auf Grundnahrungsmittel erwähnt (Dok. 131 S. 16). 5.2.2.4 Im Bericht der G._______ vom 5. Juni 2014 werden diverse Laborbefunde aufgeführt (Dok. 131 S. 8). 5.2.2.5 Im Laborbefund des Labors H._______ vom 6. Juni 2014 werden diverse Infektionen (u.a. Borrelien) verneint (vgl. Dok. 131 S. 9). 5.2.2.6 Mit Stellungnahme vom 9. September 2014 hielt die RAD-Ärztin pract. med. C._______ fest, dass die eingereichten Berichte keine relevante und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands zu begründen vermöchten. Ebenso wenig sei eine Reise- und Transportunfähigkeit ausgewiesen (vgl. Dok. 132). 5.2.3 5.2.3.1 Im Befundbericht vom 14. August 2014 diagnostiziert Dr. med. I._______, Facharzt für Radiologische Diagnostik, eine multiple Sklerose, nicht näher bezeichnet (ICD-10: G35.9) und beschreibt folgende radiologische Erhebungen (vgl. Dok. 135 S. 4): -HWS: Eine ausgeprägte Sekundärverknöcherung vom HWK 4 bis 7 mit völliger Versteifung der unteren Halswirbelkörper. Die Zwischenräume und die Knochenarchitektur der Wirbelkörper selbst seien ansonsten unauffällig; -BWS: Geringe rechtskonvexe Skoliose, ausgeprägte ankylisierende Spondylose ab Th 5 bis 12 rechtsbetont und ventral, was zu einer völligen Bewegungseinschränkung der Brustwirbelkörper führe. Ansonsten unauffällige Knochenarchitektur; -LWS: Spodylophyten, aber keine so ausgeprägte ankylisierende Form der Verknöcherung. Spondylarthrosen L5/S1 in rechtsbetonter Ausprägung; -Beckenübersicht: Geringe Coxarthrosezeichen beidseits, unauffällige übrige Knochenarchitektur; -rechtes Kniegelenk: Normalbefund, keine Arthrosezeichen. Fibrostose am oberen Patellarsehnenansatz; -linkes Kniegelenk: Gleichartiger Befund. 5.2.3.2 Dr. med. B._______ nahm am 22. August 2014 Stellung zu den Röntgenaufnahmen von Dr. med. I._______ vom 14. August 2014 (Dok. 135 S. 4) und führte aus, seiner Ansicht nach erklärten die durchgeführten Aufnahmen die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und passten auch zu den beobachteten Funktionseinschränkungen. Führend seien insbesondere die einsteifenden Veränderungen im Bereich von HWS und BWS (vgl. Dok. 135 S. 2 f.). 5.2.3.3 Am 15. September 2014 nahm Dr. med. J._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom RAD zu den auf CD eingereichten Röntgenaufnahmen vom 13. August 2018, zum radiologischen Bericht von Dr. med. I._______ vom 14. August 2014 sowie zum Bericht von Dr. med. B._______ vom 22. August 2014 Stellung. Der RAD-Arzt stimmte den Befundbeschreibungen des Radiologen Dr. med. I._______ vollumfänglich zu. Allfällige neurologische Funktionsstörungen durch auffällige Formveränderungen etwa im Bereich des Spinalkanales oder Neuroforamina seien indes nicht erkennbar. Unstrittig bestünden langstreckige össere Fusionen im HWS- und BWS-Bereich, bei jedoch teilweise unauffälligen Segmenten in diesen WS-Abschnitten mit radiologisch betrachtet weitgehend freier Beweglichkeit. Die physiologischen Hohlschwingungen seien weitestgehend abgeflacht, mit minimer skoliotischer Fehlhaltung; eine z.B. Bechterew-typische Inklinationshaltung finde sich nicht. Die grossen Gelenke der unteren Extremitäten wiesen gegenüber dem Achsenorgan nur minime Veränderungen auf. Wesentlichen Einschränkungen der Beweglichkeit seien hier nicht zu erwarten. Konklusiv liessen sich keine Veränderungen erkennen, die eine Transfer- und Transportunfähigkeit ausschliessen sollten (vgl. Dok. 138). 5.2.3.4 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. med. J._______ vom 15. September 2014 erachtete pract. med. C._______ gewisse Funktionseinschränkungen durchaus für nachvollziehbar. Hingegen gebe es in den Befunden keine Hinweise auf eine relevante Beeinträchtigung neuraler Strukturen im HWS-Bereich, so dass die Angaben von Dr. med. B._______ vom 26. Februar 2014 bezüglich der ossären Struktur der HWS sowie bezüglich der Haltung des Kopfes als wenig realistisch erschienen. Ebenso wenig würden die im selben Bericht erwähnten weit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke durch die radiologischen Befunde bestätigt. Im Weiteren sei am Bericht von Dr. med. B._______ vom 22. August 2014 zu beanstanden, dass ein klinischer Befund nicht dokumentiert sei, sondern nur allgemein von extremer Schmerzhaftigkeit und Steifigkeit gesprochen werde. Teilweise werde Dr. med. B._______ gar spekulativ («Hier sind Schluckstörungen denkbar»). Eine Transportunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar begründet (vgl. Dok. 137). 5.2.4 5.2.4.1 Dr. med. B._______ stellte im vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen orthopädisch-rheumatologischen Gutachten vom 6. November 2014 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine schwere Psoriasisarthropathie mit überwiegendem Wirbelsäulenbefall und radiologisch einsteifenden Veränderungen der gesamten HWS (ICD-10: M07.39) seit 2004, (2.) ein schweres cervico-cephales Schmerzsyndrom mit Schwindel, Sehstörungen und atypischem Gesichtsschmerz i. R. der Diagnose 1 (ICD-10: M53.0) seit 2004, (3.) ein einsteifendes BWS-Syndrom mit weitgehender knöcherner Fusion und reduzierter Atemexkursion i. R. der Diagnose 1 (ICD-10: M07.39) seit 2004, (4.) ein schweres degeneratives Lumbovertebralsyndrom mit subtotaler Einsteifung und multisegmentalen degenerativen Veränderungen (ICD-10: M47.86) seit 2004, (5.) Paraplegie beider unterer Extremitäten DD polyneuropathisch/i. R. der Diganose 1 (ICD-10: G82.22) seit 2010, (6.) Parese des rechten Armes DD polyneuropathisch/i. R. der Diagnose 1 (ICD-10: G54.0) sowie (7.) eine Harn- und Stuhlinkontinenz DD polyneuropathisch/i. R. der Diagnose 1 (ICD-10: R32). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er im Weiteren Folgende Diagnosen: (1.) Reaktive Depression mit Schlafstörungen und Angstzuständen i. R. der Diagnose 1 (ICD-10: F32.0) seit 2010, (2.) Beginnende Coxarthrose bds. (ICD-10: M16.0) seit 2003, (3.) Beginnende Gonarthrose bds. (ICD-10: M17.1) seit 2003, (4.) Herzinsuffizienz bei Mitralklappenvitium (ICD-10: I50.9) seit 2008, (5.) Multiple Lebensmittelunverträglichkeiten (ICD-10: E73.9) seit 2008 sowie (6.) Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (ICD-10: F98.8) seit 2008. Aufgrund seiner Diagnosen erachtete er den Beschwerdeführer weder in seiner angestammten noch in einer adaptierten Tätigkeit für arbeitsfähig. Divergierende Diagnosen und inkongruente Arbeitsunfähigkeitsberuteilungen durch andere Ärzte und Institutionen lägen ihm nicht vor. Eine Diskussion der Förster-Kriterien hielt er nicht für angezeigt, da keine unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorlägen. Die klinischen und radiologischen Untersuchungen seien eindeutig (vgl. Dok. 145 S. 4-19). 5.2.4.2 Mit Stellungnahme vom 20. November 2014 führten die RAD-Ärzte pract. med. C._______ sowie Dr. med. J._______ nach Darlegung der erforderlichen Kriterien für die Erstellung eines den Anforderungen an den Beweiswert genügenden medizinischen Gutachtens aus, dass das Gutachten von Dr. med. B._______ vom 6. November 2014 die Kriterien in mehrfacher Hinsicht nicht erfülle. Die Beziehung zwischen dem Gutachter und dem Beschwerdeführer sei unklar. Im Weiteren sei unklar, ob das Gutachten in Kenntnis aller Vorakten erstellt worden sei, denn eine ausführliche Zusammenstellung aller vorliegenden medizinischen Akten sei dem Bericht nicht beigefügt. Im Weiteren nehme Dr. med. B._______, wie z.B. hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands, fachfremde Beurteilungen vor. Aktuelle spezialärztliche Untersuchungen anderer Fachrichtungen, die diese Diagnosen und Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründeten, lägen nicht vor. Ebenso fehlten allseitig und umfassende Befunderhebungen, wie z.B. umfassende muskuloskelettale Messungen nach Neutral-Null-Methode, standardisierte Befunderhebungen der Wirbelsäulenbeweglichkeit, Umfangsmasse der Extremitäten. Schliesslich fehlten auch adäquate Begründungen resp. organische Grundlagen für dokumentierte Diagnosen und geltend gemachte Funktionseinschränkungen, wie z.B. bei der Paraplegie beider unterer Extremitäten oder der Parese des rechten Armes (vgl. Dok. 148). 5.2.4.3 Mit an die SVA X._______ gerichteten Schreiben vom 5. Januar 2015 widersprach Dr. med. B._______ der Ansicht der beiden RAD-Ärzte. Er sei kein behandelnder Arzt und das Gutachten sei in Kenntnis aller Akten erstellt worden. Als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sei er durchaus in der Lage, auch zu neurologischen und psychiatrischen Fragen Stellung zu nehmen. Messungen habe er dort vorgenommen, wo sie Sinn ergeben hätten. Schliesslich sei es bei vollständigen Paresen durchaus möglich, diese klinisch zu diagnostizieren (vgl. Dok. 152). 5.3 Nach der Dossierübergabe an die Vorinstanz lagen folgende neuen Arztberichte vor: 5.3.1 5.3.1.1 Dr. med. E._______ attestiert dem Beschwerdeführer in seiner Bescheinigung vom 3. Juni 2015 eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer sei weder transport- noch reisefähig. Er könne weder mit dem Rollstuhl noch in Begleitung das Haus verlassen (vgl. Dok. 204). 5.3.1.2 Dr. med. E._______ führt im über die Deutsche Rentenversicherung eingeholten Bericht vom 25. Juni 2015 aus, der Beschwerdeführer sei wegen verschiedener Erkrankungen, welche im Arztbrief von Dr. med. B._______ vom 28. Februar 2014 (recte: 26. Februar 2014) ausführlich aufgelistet seien, erwerbsunfähig. Die depressive Symptomatik sei stark ausgeprägt. Verbunden mit körperlichen Schmerzen präge sie das ganze Erscheinungsbild (vgl. Dok. 205). 5.3.1.3 Nachdem Dr. med. K._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom RAD Rhône am 29. Juli 2015 (Dok. 210) und am 13. Oktober 2015 (Dok. 216) Stellung genommen und dabei widersprüchliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht hatte, wurde Dr. med. L._______, Facharzt für Rheumatologie, vom IV-ärztlichen Dienst um eine fachärztliche Stellungnahme ersucht. Dr. med. L._______ führte nach Beleuchtung der medizinischen Aktenlage in seiner Stellungnahme vom 11. November 2015 aus, dass er aufgrund der Dokumentation nicht in der Lage sei, den genauen Gesundheitszustand zu bestimmen oder sich zu dessen Verlauf seit der IV-Anmeldung zu äussern. Es sei erstaunlich, dass weder empfohlene Behandlungen beschrieben würden noch die empfohlenen Fachmeinungen eingeholt worden seien. Es existierten seit Jahrzenten Behandlungsmöglichkeiten, die einen exzellenten Effekt auf die Haut oder auf die Psoriasis-Arthritis hätten. Ausserdem sei erstaunlich, dass mit Blick auf die Parese, welche den Beschwerdeführer praktisch bettlägerig macht, keine neurochirurgische Fachmeinung eingeholt worden sei. Da viele offene Fragen bestünden, empfehle er eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Neurologie, Innere Medizin sowie Psychiatrie. Hinsichtlich der geltend gemachten Transportunfähigkeit fänden sich im Dossier keine objektiven Anzeichen, die diese bestätigen würden (vgl. Dok. 221). 5.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2015 die bereits aktenkundigen Berichte von Dr. med. B._______ vom 26. Februar 2014 sowie vom 6. November 2014 erneut eingereicht hatte (vgl. Dok. 229), hielt Dr. med. L._______ mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 an seiner Auffassung fest. Die beschriebenen Einschränkungen der Wirbelsäule im Rahmen der diagnostizierten Psoriasis-Arthritis würden durch keinen radiologischen Bericht belegt. Es sei erstaunlich, dass weder eine ätiologische Behandlung der Psoriasis-Arthritis noch das Hinzuziehen eines neurochirurgischen Facharztes im Laufe der Krankheitsentwicklung erfolgt sei. Es gebe weiterhin keine neurologische Beurteilung in Bezug auf die periphere Polyneuropathie, obwohl Parästhesien der Hände im Rahmen Psoriasis-Arthritis beschrieben würden. Trotz der Vielzahl von weiteren festgestellten Hautinfektionen scheine keine grundlegende Behandlung zu erfolgen. Dr. med. B._______ beschreibe erhebliche funktionelle Einschränkungen bedingt durch das rheumatische Leiden, die den Beschwerdeführer quasi bettlägerig machen. Auch hier würden Informationen zu geeigneten Behandlungen fehlen, die eine Remission der Symptome und Entzündungszeichen erreichen könnten. Aufgrund der Röntgenaufnahmen gebe es kein zwingendes Argument für eine Psoriasis-Arthritis. Die von Dr. med. B._______ beschriebenen Syndesmophyten könnten auch auf den Morbus Forestier, dessen mögliches Bestehen Dr. med. B._______ jedoch nicht erwähne, zurückzuführen sein. Die Röntgenaufnahmen der Knie seien ohne Auffälligkeiten und Blutbilder mit Hinweisen auf ein Entzündungssyndrom seien nicht vorhanden. Die Auswirkungen eines Morbus Forestier auf die funktionellen Einschränkungen seien wesentlich geringer als bei einer Psoriasis-Arthritis. Im Bericht vom 6. November 2014 erwähnt Dr. med. B._______, dass der Beschwerdeführer ein bis zwei Stunden im Rollstuhl sitzen könne. Dies ermögliche einen Transfer in die Schweiz zur Begutachtung. Zudem sei kein radiologisches, neurologisches oder neurochirurgisches Dokument eingereicht worden, aus dem objektiv hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen oder aufgrund eines erhöhten neurologischen Risikos eine Reise zur Begutachtung in die Schweiz nicht zumutbar wäre (vgl. Dok. 234). 5.3.3 5.3.3.1 Mit ärztlicher Bescheinigung vom 23. Februar 2016 attestiert Dr. med. B._______ dem Beschwerdeführer unter Verweis auf seinen besorgniserregenden Gesundheitszustand eine gänzliche Reise- und Transportunfähigkeit. Die bis vor kurzem möglichen kurzen Transfers von ein bis zwei Mal wöchentlich seien nicht mehr möglich (vgl. Dok. 244). 5.3.3.2 Mit Stellungnahme vom 3. März 2016 hielt Dr. med. L._______ an seinem Standpunkt fest. Er führte aus, dass die ärztliche Bescheinigung von Dr. med. B._______ vom 23. Februar 2016 keine klinische Untersuchung enthalte und dieser auch keine Dokumente von komplementären Untersuchungen beigefügt seien, deren Absenz bereits in früheren Stellungnahmen moniert worden sei. Dennoch sei aufgrund der beschriebenen neurologischen Probleme auch eine fachneurologische Stellungnahme einzuholen (vgl. Dok. 249). 5.3.3.3 Dr. med. M._______, Fachärztin für Neurologie, vom IV-ärztlichen Dienst hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2016 fest, dass die vorliegenden Dokumente keine neurologische Beeinträchtigung erwähnen würden, die ein erhebliches Risiko einer Verschlechterung im Falle einer Reise begründeten. Die Ätiologie der Paraplegie, der Parese des rechten Arms sowie der Inkontinenz sei unklar. Im Gutachten von Dr. med. B._______ vom 6. November 2014 werde eine zervikale Beeinträchtigung ohne objektive Anzeichen nahegelegt. Auf den MRI werde keine radikuläre Symptomatik beschrieben. Die beschriebenen Konzentratinosschwächen stünden ebenfalls einer Reise in die Schweiz nicht entgegen. Jedoch sei die Reise mit einer Begleitperson gerechtfertigt. 5.3.4 5.3.4.1 Festzuhalten ist, dass die soeben aufgeführten, nach dem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 (Dok. 122) von Seiten des Beschwerdeführers eingegangenen medizinischen Berichte es nach wie vor nicht erlauben, verlässliche Schlussfolgerungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und insbesondere die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ziehen. Keiner der vom Beschwerdeführer nach dem kantonalen Urteil vorgelegten ärztlichen Berichte erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts (vgl. E. 4.4 hiervor). Sämtlichen Berichten fehlt es bereits an einer vollständigen Anamnese. Dies gilt - entgegen der Ansicht des Gutachters (vgl. Dok. 151) - insbesondere auch in Bezug auf das orthopädisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. B._______ vom 6. November 2014, wird doch in der Anamnese des Gutachtens lediglich ein kleiner Teil der zahlreichen in den Akten der Vorinstanz enthaltenen medizinischen Unterlagen aufgeführt (vgl. Dok. 228 S. 1-4). Keiner der nach dem Urteil des Kantonsgerichts Y._______ eingereichten ärztlichen Berichte ist umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Eine notwendige Auseinandersetzung mit abweichenden Beurteilungen findet nach wie vor nicht statt. Sämtliche Berichte erweisen sich daher als nicht schlüssig und nachvollziehbar. 5.3.4.2 Es kann insbesondere auch nicht auf das Gutachten von Dr. med. B._______ vom 6. November 2014 abgestellt werden. Sowohl die RAD-Ärzte der SVA X._______ als auch die Ärzte des IV-ärztlichen Dienstes der IVSTA legen schlüssig und nachvollziehbar dar, dass dieses Gutachten in mehrfacher Hinsicht nicht die Anforderungen an den Beweiswert erfüllt. Den von Dr. med. B._______ gestellten Diagnosen fehlt es zum Teil an objektiven Grundlagen, wie z.B. in Bezug auf im Rahmen der Diagnose Psoriasis-Arthritis beschriebenen Einschränkungen der Wirbelsäule, die durch keinen radiologischen Bericht - insbesondere auch nicht durch denjenigen vom 14. August 2014 (Dok. 135 S. 4) gestützt werden (vgl. insb. die Stellungnahmen von Dr. med. J._______ [E. 5.2.3.3 hiervor] sowie Dr. med. L._______, E. 5.3.2 und E. 5.3.3.2 hiervor). Es erfolgt auch keine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen. Insbesondere diskutiert Dr. med. B._______ das mögliche Bestehen eines Morbus Forestier nicht, obwohl diese Erkrankung in früheren Berichten erwähnt wurde (vgl. dazu z.B. Gutachten des N._______ vom 3. Dezember 2007 [Dok. 69 S. 20-71] oder Bericht von Dr. med. O._______ vom 9. Februar 2012 [Dok. 94 S. 3]). Im Weiteren thematisiert der Gutachter auch die von Dr. med. I._______ in seinem radiologischen Bericht vom 14. August 2014 (Dok. 135 S. 4) gestellte Diagnose Multiple Sklerose (ICD-10: G35.9) nicht. Ebenso wenig geht der Gutachter, sofern er denn überhaupt davon Kenntnis hatte (vgl. die Anamnese in seinem Gutachten), auf die im Urteil des Kantonsgericht Y._______ vom 29. August 2013 festgestellten Widersprüchlichkeiten ein. Ausserdem äussert er sich auch zu fachfremden Disziplinen, ohne dabei im Besitz von aktuellen spezialärztlichen Berichten zu sein. Schliesslich erweisen sich auch seine Ausführungen bezüglich der angeblich nicht existenten Schmerzstörung, welche z.B. der - vom Gutachter in der Anamnese zitierte - Rheumatologe Dr. med. P._______ in seinem Bericht vom 11. November 2005 erwähnt (vgl. Dok. 47 S. 11 f.), mangels schlüssiger Begründung als nicht nachvollziehbar. 5.3.4.3 Aufgrund des soeben Ausgeführten steht zweifelsfrei fest, dass die angeordnete ärztliche Begutachtung als notwendig einzustufen ist (vgl. dazu Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die IV-Stelle dementsprechend zu Recht eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege geleitet hat (vgl. Dok. 226 und Dok. 231 f.). 5.4 Im Weiteren ist zu beurteilen, ob die polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz zumutbar gewesen ist. 5.4.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unzumutbarkeit einer Begutachtung in der Schweiz ist einleitend darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die Verwaltung (resp. im Beschwerdefall das Gericht) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (vgl. Urteil EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b, Urteil BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Bei der Voraussetzung der Zumutbarkeit ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu erklären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen) in einer objektiven Betrachtungsweise dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtenstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 82). 5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe vorbringt, aufgrund welcher er nicht in der Lage sei, sich einer Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen, kann ihm nicht gefolgt werden. Soweit die nach dem Urteil vom Kantonsgericht Y._______ vom 29. August 2013 eingereichten Arztberichte überhaupt zur Reise- und Transportfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung nehmen (vgl. E. 5.2 und E. 5.3 hiervor), vermögen sie keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 nachzuweisen, da sie sich ebenfalls als nicht schlüssig und nachvollziehbar erweisen. Auf die beiden Kurzatteste von Dr. med. E._______ vom 27. Januar 2014 (Dok. 131 S. 29 f.) und vom 3. Juni 2015 (Dok. 204) kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil sie keinerlei Begründung für die attestierte vollständige Reise- und Transportunfähigkeit enthalten. Aber auch die beiden ärztlichen Bescheinigungen von Dr. med. B._______ vom 26. Februar 2014 (Dok. 227) und vom 23. Februar 2016 (Dok. 244) erweisen sich als nicht schlüssig und nachvollziehbar. Denn Dr. med. L._______ und Dr. med. M._______ legen in ihren Stellungnahmen vom 11. November 2015 (Dok. 221), vom 16. Dezember 2015 (Dok. 234), vom 3. März 2016 (Dok. 249) sowie vom 14. März 2016 (Dok. 252) einlässlich dar, dass keine objektiven Anhaltspunkte für die geltend gemachte Transportunfähigkeit bestehen. Es liegt unverändert kein radiologisches, neurologisches oder neurochirurgisches Dokument vor (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom 29. August 2013 E. 6.1-6.7), aus dem objektiv hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen oder aufgrund eines erhöhten neurologischen Risikos eine Reise zu der Begutachtung in die Schweiz nicht zumutbar wäre. Insbesondere wird in den Unterlagen keine neurologische Beeinträchtigung erwähnt, die ein erhebliches Risiko einer Verschlechterung im Falle einer Reise begründen könnte. Immerhin ist aufgrund der Konzentrationsstörung eine Reise mit Begleitung gerechtfertigt. 5.4.3 Bezüglich des geografischen Durchführungsorts Schweiz ist der Beschwerdeführer im Weiteren darauf hinzuweisen, dass er kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland hat (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-2958/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.1.1 und C-5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1 am Schluss mit Hinweis auf das Urteil des EVG l 172/02 E. 4.5 mit Hinweis). Ebenso wenig gibt es im Übrigen einen Rechtsanspruch auf eine Begutachtung in der Schweiz (vgl. Urteil 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4; 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1 [für eine in einem EU-/EFTA-Staat wohnhafte - wie vorliegend - versicherte Person]). Vielmehr ist (von der Vorinstanz) in jedem Einzelfall zu bestimmen, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4 am Ende). 5.4.4 Gegen die Durchführung der Begutachtung in der Nähe seines Wohnorts - wie vom Beschwerdeführer verlangt - spricht einerseits der Umstand, dass nach schweizerischem Recht die medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit, welche mit einer ausländischen (sozial-)medizinischen Leistungsbeurteilung nicht übereinstimmen muss, massgebend ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-4128/2009 vom 25. Mai 2011 E. 7.4). Andererseits liegt der Grund für die Begutachtung in der Schweiz insbesondere in der fehlenden Garantie, dass in Deutschland eine mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraute und in diesem Sinne gleichwertige Abklärungsstelle resp. Medizinalperson zur Verfügung steht. Hinzu kommt, dass die in der Schweiz über eine anerkannte Facharztausbildung verfügenden Medizinalpersonen regelmässig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teilnehmen und sich dadurch laufend auf dem aktuellen Wissensstand befinden (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 1.2.2 [Ziff. 12]). Die zahlreichen durchwegs nicht beweistauglichen Arztberichte zeigen eindrücklich auf, dass es sich vorliegend rechtfertigt, den Versicherten in der Schweiz begutachten zu lassen (vgl. hierzu ergänzend Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2). Ergänzend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei polydisziplinären Gutachten für eine einvernehmliche Benennung der Experten kein Raum besteht (vgl. hierzu BGE 140 V 507 E. 3.1 und 3.1.2). Der Beschwerdeführer kann nach dem Dargelegten aus seiner Bereitschaft, sich in Deutschland begutachten zu lassen, für seinen Leistungsanspruch gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.4.5 Im Lichte des soeben Ausgeführten ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztberichte unter keinen Umständen an den schlüssigen Beurteilungen der RAD- und IV-Ärzte etwas zu ändern und somit auch offensichtlich keine Reiseunfähigkeit zu begründen vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die nachvollziehbare Einschätzung der Ärzte des RAD abgestellt, wonach dem Beschwerdeführer in Begleitung einer Drittperson eine Reise in die Schweiz für die polydisziplinäre Begutachtung im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum zuzumuten gewesen wäre.
6. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das in Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG bzw. in Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren eingehalten hat. 6.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2015 einer ersten von der SVA X._______ in Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung bei der MEDAS W._______ ferngeblieben war (vgl. Dok. 190). Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. November 2015 (Dok. 224) die erforderliche polydisziplinäre Begutachtung erneut angekündigt und der Versicherte gegenüber der IVSTA abermals die Unzumutbarkeit der Begutachtung in der Schweiz erklärt hatte (vgl. Dok. 229), machte sie den Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 (Dok. 235) ein erstes Mal unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 (Dok. 239) gab sie dem Beschwerdeführer den Untersuchungstermin vom 4. April 2016 bekannt und informierte ihn darüber, dass die Begutachtung stationär im T._______ stattfinden werde. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 bestätigte der Beschwerdeführer zwar, am Untersuchungstermin vom 4. April 2016 anreisen zu wollen, machte jedoch erneut eine Reise- und Transportunfähigkeit geltend. Zudem ersuchte er um Organisation eines Krankentransportes sowie die stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus (Dok. 241). Die Vorinstanz machte ihn am 9. Februar 2016 darauf aufmerksam, dass das T._______ im Spital Q._______ sei und die Begutachtung stationär erfolgen werde. Um den Krankentransport müsse er selber besorgt sein. Dieser würde ihm rückvergütet, sofern von den Gutachtern die Notwendigkeit aus medizinischer Sicht nach der Untersuchung bestätigt werde. Schliesslich machte sie ihn erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam (vgl. Dok. 242). In der Folge weigerte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Reise- und Transportunfähigkeit erneut, an der Begutachtung teilzunehmen (vgl. Dok. 245). Mit Datum vom 17. März 2016 erliess die IVSTA unter Hinweis Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG eine eingeschrieben versandte Mahnung. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer dabei darüber, dass sie für den Fall der Nichtteilnahme an der Begutachtung gezwungen wäre, Art. 7b Abs. 1 IVG anzuwenden und die Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung zu verweigern. Sie forderte den Versicherten zur Bestätigung der Teilnahme an der Untersuchung in der Schweiz auf (vgl. Dok. 255). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2016 erneut auf seine Transportunfähigkeit hingewiesen hatte und in der Folge dem Untersuchungstermin vom 4. April 2016 ferngeblieben war, erliess die Vorinstanz am 14. April 2016 ankündigungsgemäss die angefochtene Verfügung, mit welcher sie gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG die Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung verweigerte. 6.2 Mit Blick auf die vorstehend geschilderte Vorgehensweise der Vorinstanz ist zweifelsfrei erstellt, dass diese hinsichtlich der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz das Mahn- und Bedenkzeitverfahren in korrekter Weise gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG bzw. Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt hat. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Mahnung vom 17. März 2016 knapp zweieinhalb Wochen vor Begutachtungstermin erlassen wurde. Mit dem bekannten Endtermin - Zeitpunkt der ersten Untersuchung im T._______ am 4. April 2016, die bereits am 19. Januar 2016 mit eingeschrieben versandter Mitteilung angekündigt wurde (vgl. Dok. 239) - war die Frist hinreichend bestimmt und bedurfte keiner weiteren Erläuterung. Ist die durch den Endtermin fixierte Frist hinreichend bestimmt, entspricht es einer logischen Selbstverständlichkeit, dass die fristgerechte Erfüllung noch am letzten Tag der Frist möglich ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_674/2013 E. 4.2 m.H.). Die Vorinstanz war demnach berechtigt, bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht die angedrohte Rechtsfolge (Verweigerung der Leistung) - über welche sich der Beschwerdeführer bei einer Widersetzung der von der Vorinstanz beabsichtigen polydisziplinaren Begutachtung im Klaren sein musste, da er bereits vor der Mahnung auf die Konsequenzen hingewiesen wurde (vgl. Dok. 235 und Dok. 242) - eintreten zu lassen. Die Rechtsfolge erweist sich vorliegend auch als verhältnismässig, da ein Entscheid aufgrund der Akten - wie die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 zutreffend festhält - im Endeffekt zum gleichen Ergebnis (kein Anspruch auf IV-Leistungen) geführt hätte. Wie vorliegend festgestellt wurde, erlauben die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine verlässlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf den effektiven Gesundheitszustand sowie auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und vermögen demzufolge auch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen für einen Rentenanspruch genügenden Gesundheitsschaden nachzuweisen (vgl. E. 5.3.4 hiervor). Folglich blieb ein Rentenanspruch unbewiesen und der Beschwerdeführer, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, hat im Rahmen dieser Erstanmeldung nach dem Grundsatz der materiellen bzw. objektiven Beweislast die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b).
7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde vom 17. Mai 2016 gegen die Verfügung vom 14. April 2016 als unbegründet abzuweisen ist.
8. Mit Replik vom 25. August 2016 erklärte der Beschwerdeführer seine Einwilligung in eine Begutachtung im T._______, die jedoch insofern nicht vorbehaltlos erfolgt ist, als er eine Untersuchung an einem einzigen Tag verlangt bzw. Untersuchungen an mehreren Tagen ablehnt (vgl. BVGer-act. 10 Ziff. 1 der Begründung). Da die Erklärung zudem nach Verfügungserlass erfolgte, ist die Replik vom 25. August 2016 nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie prüfe, ob diese Eingabe gegebenenfalls als Neuanmeldung zu behandeln ist (vgl. E. 2.1.3 hiervor; Urteil des BGer 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1 m.H.). Damit wird dem Aspekt der Verhältnismässigkeit genügend Rechnung getragen (vgl. Urteil des BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 m.H.).
9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind vorliegend auf Fr. 800.- festzusetzen und werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. August 2016 geht nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Vorinstanz zur Prüfung, ob diese gegebenenfalls als Neuanmeldung zu behandeln sei.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.08.2016)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: