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C-787/2006

C-787/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-07-06 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 23. März 2006 beantragte der nepalesische Staatsangehörige B._______ bei der schweizerischen Vertretung in Mumbai/Indien ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ in C._______. Die schweizerische Vertretung überwies das Gesuch dem Bundesamt für Migration zum Entscheid. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies das Bundesamt für Migration (nachfolgend Vorinstanz) das Gesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2006 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation in der Herkunftsregion sowie wegen fehlender familiärer, beruflicher oder gesellschaftlicher Verpflichtungen die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erscheine. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2006 erhob B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) via schweizerische Vertretung in New Delhi Beschwerde beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung einer Einreisebewilligung. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass seine Wiederausreise gesichert sei, weil seine gesamten sozialen Bindungen in Nepal und Indien bestünden. Die politische Lage in Nepal und damit die wirtschaftlichen Aussichten hätten sich in letzter Zeit verbessert. Von seinem Besuchsaufenthalt erhoffe er sich auch Erfahrungen mit der europäischen Kultur, die ihm dabei helfen könnten, seine Dienstleistungen im Tourismussektor und im Gastgewerbe in Nepal und Indien zu verbessern. D. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2006 beantragt die Gastgeberin, A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), ebenfalls sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2006 und die Erteilung eines Einreisevisums. Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen des Beschwerdeführers. E. Mit Vernehmlassungen vom 11. und 21. Juli 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden. Sie ergänzte ihre Begründung dahingehend, dass die in den Beschwerden vorgebrachten beruflichen Verpflichtungen keine solide Lebensgrundlage darstellten, die die fristgerechte Wiederausreise garantieren könnten. Vielmehr plane der Beschwerdeführer eine berufliche Neuorientierung, welche jedoch stark von der politischen Entwicklung in Nepal abhängig sei. Im Weiteren lasse sich eine dreimonatige Abwesenheit kaum mit einer stabilen beruflichen Situation vereinbaren. F. Mit Eingabe vom 13. August 2006 liess sich die Beschwerdeführerin nochmals vernehmen. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 5. März 2007 wurde der Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Neu Delhi aufgefordert, bis zum 30. April 2007 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen, ansonsten werde davon ausgegangen, dass er mit der Zustellung an die Gastgeberin einverstanden sei. Diese Mitteilung wurde am 27. März 2007 der nepalesischen Post übergeben. Am 19. Juni 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch und erklärte, der Beschwerdeführer habe das Schreiben auf Umwegen erhalten und sei mit einer Zustellung an die Adresse der Beschwerdeführerin einverstanden.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20] und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, per 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Vorliegend wurden gegen die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 24. Mai 2006 zwei Beschwerden erhoben (Beschwerdeführer: Geschäfts-Nr. C-777/2006; Beschwerdeführerin: Geschäfts-Nr. C-787/2006). Da sich beide Beschwerden gegen dieselbe Verfügung richten und sich grundsätzlich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, über die Beschwerden in einem Entscheid zu befinden.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (Gastgeberin) ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ANAG. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).

E. 2.1 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. 8, Basel 2002, Rz. 5.28).

E. 2.2 Im Falle einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für das behördliche Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dabei sind vor allem die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie das Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG). Jedenfalls gebieten Ordnungs- und Steuerungsfunktionen der Visumsbestimmungen, über jeden Einzelfall unter Einhaltung einer möglichst vollständigen Interessenabwägung zu entscheiden.

E. 3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).

E. 4 Der Beschwerdeführer benötigt aufgrund seiner Nationalität (Nepal) zur Einreise in die Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 5 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 5.1 Bezüglich der Beurteilung der allgemeinen Situation im Herkunftsland geht weder aus der kurzen Begründung der Verfügung noch aus der ausführlicheren Begründung in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Juli 2006 hervor, auf welches Land genau sich ihre Analyse bezieht. Das Herkunftsland des Beschwerdeführers ist Nepal, dort hat er gemäss eigenen Angaben auch seinen ständigen Wohnsitz. Seiner Arbeit im Tourismusbereich hingegen geht er in Indien nach. Aufgrund dieser Konstellation müssen beide Länder in die Analyse miteinbezogen werden.

E. 5.1.1 Die wirtschaftliche Lage in Nepal wurde seit Jahren durch den bewaffneten Konflikt zwischen der Regierung und den Maoisten negativ beeinflusst. Zudem wird die ökonomische Entwicklung durch die Topographie erschwert. Dies führte dazu, dass Nepal zu den ärmsten Ländern der Welt gehört (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, besucht am 30. Mai 2007). Grund zur Hoffnung auf Verbesserung der ökonomischen Lage besteht aufgrund des Friedensschlusses der Konfliktparteien am 21. November 2006. Bis sich dies jedoch auf die Situation breiter Bevölkerungsschichten auswirkt, wird noch einige Zeit vergehen.

E. 5.1.2 Indien gehört zu denjenigen Ländern, in denen grosse Teile der Bevölkerung unter schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen leben. Trotz des anhaltenden Wirtschaftswachstums ist das Land geprägt von weit verbreiteter Armut und einer hohen Analphabetenrate. Etwa ein Viertel der über eine Milliarde Menschen lebt unter der Armutsgrenze und muss mit weniger als einem US-Dollar täglich auskommen. Knapp 80% der Gesamtbevölkerung leben von bis zu zwei US-Dollar pro Tag (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, besucht am 9. Mai 2007).

E. 5.1.3 Aufgrund der Situation in diesen beiden Ländern ist der Anteil jener Menschen entsprechend hoch, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Zu den Zielen der Emigration gehören auch die Staaten Westeuropas. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

E. 5.2 In Anbetracht der schwierigen Situation sowohl im Herkunfts- als auch im Aufenthaltsland des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise aus der Schweiz allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden.

E. 5.2.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 24-jährigen, ledigen Mann. Aus den Akten geht hervor, dass er Familienmitglieder in Nepal (Eltern) und Indien (Onkel, Cousins) hat. Er arbeitet während der Tourismus-Saison in Goa/Indien in einem Restaurant und ist als Touristenführer tätig. Die übrige Zeit verbringt er in Nepal und hilft dort seinen Eltern bei der Bewirtschaftung ihres Landwirtschaftsbetriebes.

E. 5.2.2 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer weder in Indien noch in Nepal berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen, die ihn nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten. Zudem besteht ein bedeutendes Wohlstandsgefälle zwischen der Schweiz und Indien respektive Nepal. Selbst wenn die berufliche Situation des Beschwerdeführers für dortige Verhältnisse so komfortabel ist, wie er selbst und die Beschwerdeführerin geltend machen, besteht ein nicht unbedeutendes Risiko, dass der Beschwerdeführer eine bewilligte Einreise zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen nutzen könnte.

E. 6 An dieser Beurteilung vermögen auch die Versicherungen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran habe, dauerhaft in die Schweiz zu kommen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin als Gastgeberin ist festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, an ihrer persönlichen Integrität zu zweifeln (vgl. die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Juli 2006). Naturgemäss kann jedoch ein Gastgeber das Verhalten seines Gastes nicht oder nur beschränkt beeinflussen (vgl. dazu den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes [EJPD] vom 27. Juli 1992, publiziert in Verwaltunspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Deshalb muss die Beurteilung, ob die Wiederausreise gesichert erscheint, aufgrund der allgemeinen Lage in den betreffenden Herkunftsländern und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers erfolgen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers als nicht gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers im Falle seiner Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Juni 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, durch Vermittlung der Beschwerdeführerin) - der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. 2 223 053 Fir/Mil retour Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-787/2006 und C-777/2006 {T 0/2} Urteil vom 6. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richterin Avenati-Carpani; Richter Vuille; Gerichtsschreiberin Kradolfer.

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Am 23. März 2006 beantragte der nepalesische Staatsangehörige B._______ bei der schweizerischen Vertretung in Mumbai/Indien ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ in C._______. Die schweizerische Vertretung überwies das Gesuch dem Bundesamt für Migration zum Entscheid. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies das Bundesamt für Migration (nachfolgend Vorinstanz) das Gesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2006 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation in der Herkunftsregion sowie wegen fehlender familiärer, beruflicher oder gesellschaftlicher Verpflichtungen die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erscheine. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2006 erhob B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) via schweizerische Vertretung in New Delhi Beschwerde beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung einer Einreisebewilligung. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass seine Wiederausreise gesichert sei, weil seine gesamten sozialen Bindungen in Nepal und Indien bestünden. Die politische Lage in Nepal und damit die wirtschaftlichen Aussichten hätten sich in letzter Zeit verbessert. Von seinem Besuchsaufenthalt erhoffe er sich auch Erfahrungen mit der europäischen Kultur, die ihm dabei helfen könnten, seine Dienstleistungen im Tourismussektor und im Gastgewerbe in Nepal und Indien zu verbessern. D. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2006 beantragt die Gastgeberin, A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), ebenfalls sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2006 und die Erteilung eines Einreisevisums. Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen des Beschwerdeführers. E. Mit Vernehmlassungen vom 11. und 21. Juli 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden. Sie ergänzte ihre Begründung dahingehend, dass die in den Beschwerden vorgebrachten beruflichen Verpflichtungen keine solide Lebensgrundlage darstellten, die die fristgerechte Wiederausreise garantieren könnten. Vielmehr plane der Beschwerdeführer eine berufliche Neuorientierung, welche jedoch stark von der politischen Entwicklung in Nepal abhängig sei. Im Weiteren lasse sich eine dreimonatige Abwesenheit kaum mit einer stabilen beruflichen Situation vereinbaren. F. Mit Eingabe vom 13. August 2006 liess sich die Beschwerdeführerin nochmals vernehmen. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 5. März 2007 wurde der Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Neu Delhi aufgefordert, bis zum 30. April 2007 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen, ansonsten werde davon ausgegangen, dass er mit der Zustellung an die Gastgeberin einverstanden sei. Diese Mitteilung wurde am 27. März 2007 der nepalesischen Post übergeben. Am 19. Juni 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch und erklärte, der Beschwerdeführer habe das Schreiben auf Umwegen erhalten und sei mit einer Zustellung an die Adresse der Beschwerdeführerin einverstanden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20] und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, per 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Vorliegend wurden gegen die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 24. Mai 2006 zwei Beschwerden erhoben (Beschwerdeführer: Geschäfts-Nr. C-777/2006; Beschwerdeführerin: Geschäfts-Nr. C-787/2006). Da sich beide Beschwerden gegen dieselbe Verfügung richten und sich grundsätzlich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, über die Beschwerden in einem Entscheid zu befinden. 1.4. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (Gastgeberin) ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ANAG. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). 2.1. Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. 8, Basel 2002, Rz. 5.28). 2.2. Im Falle einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für das behördliche Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dabei sind vor allem die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie das Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG). Jedenfalls gebieten Ordnungs- und Steuerungsfunktionen der Visumsbestimmungen, über jeden Einzelfall unter Einhaltung einer möglichst vollständigen Interessenabwägung zu entscheiden.

3. Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).

4. Der Beschwerdeführer benötigt aufgrund seiner Nationalität (Nepal) zur Einreise in die Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

5. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.1. Bezüglich der Beurteilung der allgemeinen Situation im Herkunftsland geht weder aus der kurzen Begründung der Verfügung noch aus der ausführlicheren Begründung in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Juli 2006 hervor, auf welches Land genau sich ihre Analyse bezieht. Das Herkunftsland des Beschwerdeführers ist Nepal, dort hat er gemäss eigenen Angaben auch seinen ständigen Wohnsitz. Seiner Arbeit im Tourismusbereich hingegen geht er in Indien nach. Aufgrund dieser Konstellation müssen beide Länder in die Analyse miteinbezogen werden. 5.1.1. Die wirtschaftliche Lage in Nepal wurde seit Jahren durch den bewaffneten Konflikt zwischen der Regierung und den Maoisten negativ beeinflusst. Zudem wird die ökonomische Entwicklung durch die Topographie erschwert. Dies führte dazu, dass Nepal zu den ärmsten Ländern der Welt gehört (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, besucht am 30. Mai 2007). Grund zur Hoffnung auf Verbesserung der ökonomischen Lage besteht aufgrund des Friedensschlusses der Konfliktparteien am 21. November 2006. Bis sich dies jedoch auf die Situation breiter Bevölkerungsschichten auswirkt, wird noch einige Zeit vergehen. 5.1.2. Indien gehört zu denjenigen Ländern, in denen grosse Teile der Bevölkerung unter schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen leben. Trotz des anhaltenden Wirtschaftswachstums ist das Land geprägt von weit verbreiteter Armut und einer hohen Analphabetenrate. Etwa ein Viertel der über eine Milliarde Menschen lebt unter der Armutsgrenze und muss mit weniger als einem US-Dollar täglich auskommen. Knapp 80% der Gesamtbevölkerung leben von bis zu zwei US-Dollar pro Tag (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, besucht am 9. Mai 2007). 5.1.3. Aufgrund der Situation in diesen beiden Ländern ist der Anteil jener Menschen entsprechend hoch, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Zu den Zielen der Emigration gehören auch die Staaten Westeuropas. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5.2. In Anbetracht der schwierigen Situation sowohl im Herkunfts- als auch im Aufenthaltsland des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise aus der Schweiz allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 5.2.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 24-jährigen, ledigen Mann. Aus den Akten geht hervor, dass er Familienmitglieder in Nepal (Eltern) und Indien (Onkel, Cousins) hat. Er arbeitet während der Tourismus-Saison in Goa/Indien in einem Restaurant und ist als Touristenführer tätig. Die übrige Zeit verbringt er in Nepal und hilft dort seinen Eltern bei der Bewirtschaftung ihres Landwirtschaftsbetriebes. 5.2.2. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer weder in Indien noch in Nepal berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen, die ihn nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten. Zudem besteht ein bedeutendes Wohlstandsgefälle zwischen der Schweiz und Indien respektive Nepal. Selbst wenn die berufliche Situation des Beschwerdeführers für dortige Verhältnisse so komfortabel ist, wie er selbst und die Beschwerdeführerin geltend machen, besteht ein nicht unbedeutendes Risiko, dass der Beschwerdeführer eine bewilligte Einreise zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen nutzen könnte.

6. An dieser Beurteilung vermögen auch die Versicherungen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran habe, dauerhaft in die Schweiz zu kommen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin als Gastgeberin ist festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, an ihrer persönlichen Integrität zu zweifeln (vgl. die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Juli 2006). Naturgemäss kann jedoch ein Gastgeber das Verhalten seines Gastes nicht oder nur beschränkt beeinflussen (vgl. dazu den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes [EJPD] vom 27. Juli 1992, publiziert in Verwaltunspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Deshalb muss die Beurteilung, ob die Wiederausreise gesichert erscheint, aufgrund der allgemeinen Lage in den betreffenden Herkunftsländern und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers erfolgen.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers als nicht gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers im Falle seiner Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Juni 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, durch Vermittlung der Beschwerdeführerin)

- der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. 2 223 053 Fir/Mil retour Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand am: