Einreise
Sachverhalt
A. Am 2. Juli 2007 beantragte die 1983 geborene thailändische Staatsangehörige N._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer. Die Auslandvertretung überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zug sich dahingehend geäussert hatte, dass sie sich der ablehnenden Haltung der Botschaft in Bangkok anschliesse, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 10. August 2007 ab. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in Thailand nicht als gesichert angesehen werden könne. C. Mit Beschwerde vom 21. August 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2007 sowie die Erteilung einer Einreisebewilligung an die Gesuchstellerin. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er es nicht akzeptieren könne, dass die Vorinstanz aufgrund der Erfahrungen mit anderen eingereisten thailändischen Staatsangehörigen und wegen der Herkunftsregion auf das Verhalten der Gesuchstellerin schliesse. Diese habe eine gute Ausbildung und einen einwandfreien Leumund; sie werde wieder ausreisen. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass die von ihm eingereichten Unterlagen nicht genügend berücksichtigt worden seien. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. E. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Bewilligung der Einreise. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Garant und Gastgeber aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer l Anhang AuG). Da das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar.
E. 3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [aVEA, AS 1998 194]).
E. 3.2 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).
E. 3.3 Im Falle einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für das behördliche Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Verlängerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dabei sind vor allem die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie das Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG). Jedenfalls gebieten Ordnungs- und Steuerungsfunktionen der Visumsbestimmungen, über jeden Einzelfall unter Einhaltung einer möglichst vollständigen Interessenabwägung zu entscheiden.
E. 3.4 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
E. 4 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 4.2 Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997 überraschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder gute Wachstumswerte. Auch 2006 lag das Wirtschaftswachstum bei robusten 5,1%, obwohl sich die Rahmenbedingungen durch die innenpolitische Krise verschlechtert hatten und die Binnennachfrage zurückging. Für 2007 wurde ein gegenüber dem Vorjahr geringeres Wachstum erwartet (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand November 2007, besucht am 11. April 2008). Die ermutigende Entwicklung der letzten Jahre kann jedoch nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Dies betrifft vor allem den Nordosten des Landes, aus dem auch die Gesuchstellerin stammt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, in die Städte, aber auch ausser Landes nach Europa oder an andere Orte zu gelangen. Besonders stark zeigt sich dieser Trend erfahrungsgemäss dort, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen.
E. 4.3 Angesichts der schwierigen Lage in der Herkunftsregion der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden.
E. 4.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25jährige, ledige Frau. Sie hat im April 2007 eine universitäre Ausbildung abgeschlossen. Über ihre Familie ist nichts bekannt, ausser dass eine Cousine in der Schweiz verheiratet ist. Aus diesen spärlichen Informationen sind keine familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen erkennbar, die zugunsten einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise sprechen würden. Über die berufliche Situation der Gesuchstellerin nach Abschluss ihres Studiums ist lediglich bekannt, dass sie im Juli 2007 arbeitslos gewesen ist. Auch dieser Aspekt ist daher nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Situation in der Herkunftsregion negative Prognose zugunsten der Gesuchstellerin zu beeinflussen.
E. 4.5 An dieser Beurteilung vermögen auch die Versicherungen des Gastgebers nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin wieder ausreisen werde, da sie keinerlei Interesse habe, Probleme mit den Behörden zu bekommen. In Bezug auf den Gastgeber ist festzuhalten, dass es keinen Grund gibt an seiner Integrität zu zweifeln (vgl. auch die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2007). Naturgemäss kann jedoch ein Gastgeber das Verhalten seines Gastes nicht oder nur beschränkt beeinflussen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-787/2006 vom 6. Juli 2007 mit Hinweis). Deshalb muss die Beurteilung, ob die Wiederausreise gesichert erscheint, aufgrund der allgemeinen Lage im betreffenden Herkunftsland und der persönlichen Situation der Gesuchstellerin erfolgen.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin im Falle ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 14. September 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. _____) - das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5568/2007 {T 0/2} Urteil vom 30. April 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf N._______. Sachverhalt: A. Am 2. Juli 2007 beantragte die 1983 geborene thailändische Staatsangehörige N._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer. Die Auslandvertretung überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zug sich dahingehend geäussert hatte, dass sie sich der ablehnenden Haltung der Botschaft in Bangkok anschliesse, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 10. August 2007 ab. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in Thailand nicht als gesichert angesehen werden könne. C. Mit Beschwerde vom 21. August 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2007 sowie die Erteilung einer Einreisebewilligung an die Gesuchstellerin. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er es nicht akzeptieren könne, dass die Vorinstanz aufgrund der Erfahrungen mit anderen eingereisten thailändischen Staatsangehörigen und wegen der Herkunftsregion auf das Verhalten der Gesuchstellerin schliesse. Diese habe eine gute Ausbildung und einen einwandfreien Leumund; sie werde wieder ausreisen. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass die von ihm eingereichten Unterlagen nicht genügend berücksichtigt worden seien. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. E. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Bewilligung der Einreise. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Garant und Gastgeber aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer l Anhang AuG). Da das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. 3. 3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [aVEA, AS 1998 194]). 3.2 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). 3.3 Im Falle einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für das behördliche Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Verlängerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dabei sind vor allem die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie das Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG). Jedenfalls gebieten Ordnungs- und Steuerungsfunktionen der Visumsbestimmungen, über jeden Einzelfall unter Einhaltung einer möglichst vollständigen Interessenabwägung zu entscheiden. 3.4 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997 überraschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder gute Wachstumswerte. Auch 2006 lag das Wirtschaftswachstum bei robusten 5,1%, obwohl sich die Rahmenbedingungen durch die innenpolitische Krise verschlechtert hatten und die Binnennachfrage zurückging. Für 2007 wurde ein gegenüber dem Vorjahr geringeres Wachstum erwartet (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand November 2007, besucht am 11. April 2008). Die ermutigende Entwicklung der letzten Jahre kann jedoch nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Dies betrifft vor allem den Nordosten des Landes, aus dem auch die Gesuchstellerin stammt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, in die Städte, aber auch ausser Landes nach Europa oder an andere Orte zu gelangen. Besonders stark zeigt sich dieser Trend erfahrungsgemäss dort, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. 4.3 Angesichts der schwierigen Lage in der Herkunftsregion der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 4.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25jährige, ledige Frau. Sie hat im April 2007 eine universitäre Ausbildung abgeschlossen. Über ihre Familie ist nichts bekannt, ausser dass eine Cousine in der Schweiz verheiratet ist. Aus diesen spärlichen Informationen sind keine familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen erkennbar, die zugunsten einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise sprechen würden. Über die berufliche Situation der Gesuchstellerin nach Abschluss ihres Studiums ist lediglich bekannt, dass sie im Juli 2007 arbeitslos gewesen ist. Auch dieser Aspekt ist daher nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Situation in der Herkunftsregion negative Prognose zugunsten der Gesuchstellerin zu beeinflussen. 4.5 An dieser Beurteilung vermögen auch die Versicherungen des Gastgebers nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin wieder ausreisen werde, da sie keinerlei Interesse habe, Probleme mit den Behörden zu bekommen. In Bezug auf den Gastgeber ist festzuhalten, dass es keinen Grund gibt an seiner Integrität zu zweifeln (vgl. auch die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2007). Naturgemäss kann jedoch ein Gastgeber das Verhalten seines Gastes nicht oder nur beschränkt beeinflussen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-787/2006 vom 6. Juli 2007 mit Hinweis). Deshalb muss die Beurteilung, ob die Wiederausreise gesichert erscheint, aufgrund der allgemeinen Lage im betreffenden Herkunftsland und der persönlichen Situation der Gesuchstellerin erfolgen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin im Falle ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 14. September 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. _____)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: