Einreise
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 10. November 2006 bat B._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) die Schweizerische Botschaft in Bangkok, dem thailändischen Staatsangehörigen D._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), geboren 1980, ein Besuchervisum zu erteilen. Dieses Gesuch wurde am 13. November 2006 formlos abgelehnt, woraufhin der Beschwerdeführer die Schweizerische Vertretung am 7. bzw. 9. Dezember 2006 um Wiedererwägung ihres Entscheides ersuchte. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer sodann auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Visumsantrag dem Bundesamt für Migration (BFM) zum formellen Entscheid zu unterbreiten. Am 8. Januar 2007 stellte der Gesuchsteller bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok einen neuen Visumsantrag für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Die Schweizerische Vertretung überwies das Gesuch am 11. Januar 2007 zum formellen Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Thurgau beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, lehnte das BFM das Einreisegesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Gesuchsteller aus einer Region stamme, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in unserem Land durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller würden im Ursprungsland sodann weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen. Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. bzw. 28. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten des Gesuchstellers für drei Monate. Eventualiter sei die Verfügung wegen gravierender formeller Mängel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine relevanten Unterlagen über die Abklärungen der Botschaft in Bangkok befinden würden und sich die angefochtene Verfügung dazu nicht äussere. Zudem seien nachweislich viele angebliche Fakten einfach falsch. Im Schreiben der Botschaft vom 11. Januar 2007 sei zu lesen, dass der Gesuchsteller den Gastgeber erst einen Monat vor dem Termin bei der Botschaft (13. November 2006) kennen gelernt habe. In diesem Zeitpunkt sei der Gesuchsteller jedoch bereits wieder im Gymnasium gewesen und habe sich auf die Abschlussprüfung vorbereitet. Der Gesuchsteller sei im Übrigen Student und nicht arbeitslos, wie fälschlicherweise im gleichen Schreiben behauptet werde. Der Beschwerdeführer sei nachweislich vom 15. - 19. August 2006 auf Koh Samui gewesen. Im Zeitpunkt der Verfügung hätten sich der Beschwerdeführer und der Gesuchsteller somit schon sechs Monate gekannt. Auch über das zweite Gespräch bei der Botschaft vom 8. Januar 2007 würden sich keine Unterlagen bei den Akten befinden. Der Beschwerdeführer habe sodann sämtliche verlangten Unterlagen eingereicht. Im Entscheid des BFM seien jedoch keine Ausführungen dazu enthalten. Der negative Antrag des Migrationsamts des Kantons Thurgau ("keine Notwendigkeit", "kurze Bekanntschaft" und "Aufenthaltszweck unklar") sei völlig willkürlich, da das Amt nicht im Besitz der vollständigen Akten gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht darüber informiert worden, dass das kantonale Migrationsamt einen entsprechenden Antrag an die Vorinstanz stellen würde. Er sei auch zu diesem Antrag nie angehört worden. Diesbezüglich liege eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Begründung der Verfügung sei zudem ungenügend. Neben generellen Ausführungen werde darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller in seinem Ursprungsland keine beruflichen, gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen habe. Dies sei falsch und finde keine Stütze in den Akten. Der Gesuchsteller lebe mit seinem Zwillingsbruder bei seinen Eltern. Die ganze Familie unterstütze sich gegenseitig persönlich und finanziell. Zudem würde der Gesuchsteller nie mehr als drei Monate von seinem Zwillingsbruder getrennt sein können. Im Weiteren habe er nach dem Bestehen der Maturitätsprüfung sofort eine Arbeit in einem Hotel angenommen, um seine Familie finanziell zu unterstützen und für sein Management-Studium zu sparen, welches er im April 2007 aufnehmen werde. Das Abstellen auf die berufliche Situation sei sodann abwegig. In Thailand geniesse man nicht einen Kündigungsschutz wie in der Schweiz. Wie bereits im Wiedererwägungsgesuch ausgeführt worden sei, unterstütze der Beschwerdeführer seit Jahren ärmere Leute in Thailand. Mehrere Jahre habe er eine Ausbildung für S._______ bezahlt. Dieser Mann habe inzwischen die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und stehe auf eigenen Beinen. S._______ habe den Beschwerdeführer drei Mal in der Schweiz für kurze Ferien besucht. Dieser sei beim ersten Besuch arbeitslos gewesen und habe weder Geschwister noch sonstige Verpflichtungen in Thailand gehabt. Trotzdem sei er immer termingerecht ausgereist. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies beim Gesuchsteller anders sein sollte. D. In der Vernehmlassung vom 1. Mai 2007 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 6. Juni 2007 hält der Beschwerdeführer an der Begründung der Beschwerde und seinen Begehren fest. F. Am 4. November 2008 reichte er schliesslich eine ergänzende Parteieingabe zu den Akten. Er kenne den Gesuchsteller mittlerweile seit über zwei Jahren und habe diesen bereits drei Mal besucht. Am 17. August 2007 sei er sogar an dessen Wohnort geflogen, habe dort dessen Familie kennen gelernt und habe sich an der örtlichen Universität über das weitere Studium des Gesuchstellers informiert. Zur Zeit bereite sich der Gesuchsteller auf seine erste Zwischenprüfung vor. Daneben helfe er im Waschsalon seines Bruders mit, welchen dieser mit einer Startkapitalhilfe des Beschwerdeführers habe eröffnen können. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel betreffend seine Thailand-Reisen in den Jahren 2007 und 2008 sowie die mehrfache Visumserteilung an S._______ bei.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Einreisebewilligungen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit nach der altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbesondere das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 - 5 VEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
E. 4.2 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/ München 2000, S. 24).
E. 5.1 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen gesuchstellende Personen, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
E. 5.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Es sind dabei jedoch auch die Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat.
E. 6.1 Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997 überraschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder gute Wachstumswerte. Auch 2007 lag die Steigerungsrate bei 4,8% (2006: 5,1%), obwohl infolge der innenpolitischen Krise von der Binnennachfrage keine Wachstumsimpulse ausgingen. Für 2008 wird ebenfalls ein Wachstum zwischen 4,5% und 5,5% erwartet. Ob diese Steigerungsraten erzielt werden können, wird insbesondere von einer positiven Entwicklung der Binnennachfrage und des Exports abhängen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand Juni 2008, besucht am 12. November 2008). Die ermutigende Entwicklung der letzten Jahre kann jedoch nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Dies betrifft vor allem - aber nicht nur - den Nordosten des Landes. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa oder an andere Orte zu gelangen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen.
E. 6.2 Angesichts der nicht einfachen ökonomischen Lage in der Heimat des Gesuchstellers, welcher selber aus der Provinz Udon Thani im Nordosten des Landes stammt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
E. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden.
E. 7.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und zusammen mit seinem Zwillingsbruder noch bei den Eltern wohnt. Im Herbst 2006 hat er offenbar die Mittelschule abgeschlossen und ist seit dem Jahr 2007 an der Universität seines Heimatorts als Student eingeschrieben. Neben dem Studium hilft er im Waschsalon seines Zwillingsbruders aus bzw. arbeitet in einem Hotel. Bei dieser Sachlage ist es im Lichte der bisherigen Praxis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angenommen hat, es bestünden keine besonderen beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich der Gesuchsteller seiner Familie und insbesondere seinem Zwillingsbruder sehr verbunden fühlt, dürfte ihn dies kaum von einer allenfalls beabsichtigten Emigration abhalten. Gleiches gilt im Ergebnis auch für das begonnene Studium des Gesuchstellers, welches gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, wonach zur Zeit die erste Zwischenprüfung anstehe, noch nicht besonders weit fortgeschritten ist. Diese individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die Prognose betreffend die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers positiv zu beeinflussen.
E. 7.3 Im Weiteren bestehen im vorliegenden Fall gewisse Zweifel am Zweck der geplanten Reise. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers soll diese in erster Linie touristischen Zwecken dienen. Dies steht in Anbetracht der geplanten Besuchsdauer von drei Monaten in einem gewissen Widerspruch zu den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers (Student, bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse). Zwar soll die Reise - wiederum gemäss den Angaben des Beschwerdeführers - noch mit einem intensiven Deutsch-Sprachkurs verbunden werden. Aufgrund der Angaben im Visumsantrag steht das Absolvieren eines solchen Kurses für den Gesuchsteller indessen offenbar nicht im Vordergrund. Als Reisegrund ist vielmehr einzig der Besuch des Beschwerdeführers angegeben. Für die Prognose der fristgerechten Wiederausreise fällt diesbezüglich auch ins Gewicht, dass es sich beim Gesuchsteller lediglich um eine Ferienbekanntschaft des Beschwerdeführers handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 drei Mal je für zwei Wochen nach Thailand gereist ist und im August 2007 für drei Tage den Heimatort des Gesuchstellers besucht und dort dessen Eltern kennen gelernt hat, kann - zumindest im heutigen Zeitpunkt - nicht davon gesprochen werden, es handle sich beim Gesuchsteller um einen langjährigen Bekannten bzw. Freund des Gastgebers. Die vom Beschwerdeführer angegebene soziale Motivation seiner Einladung soll dabei nicht in Abrede gestellt werden, doch kann ihr angesichts der übrigen Sachumstände letztlich kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.
E. 7.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Feststellung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern; diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4153/2007 vom 18. September 2008 E. 5.4).
E. 8 An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in früheren Jahren mehrfach einen anderen thailändischen Staatsangehörigen in die Schweiz eingeladen hat, und dieser jeweils fristgerecht und anstandslos wieder ausgereist ist.
E. 8.1 Es trifft zu, dass die Schweizerische Botschaft in Bangkok dem vom Beschwerdeführer eingeladenen S._______, geboren 1974, in den Jahren 2002, 2003 und 2005 Besuchervisa für die Schweiz ausgestellt hat. Richtig ist ferner, dass diese Person gemäss den zur Verfügung stehenden kantonalen Akten im Zeitpunkt der ersten Visumserteilung offenbar ledig und arbeitslos war, aus sehr einfachen Verhältnissen stammte und den Beschwerdeführer erst wenige Wochen zuvor beim Essen in einem Hotel kennen gelernt hatte.
E. 8.2 Bei dieser Sachlage ist - gestützt auf die vorhandenen Akten - davon auszugehen, dass sich S._______ im Zeitpunkt der erstmaligen Visumserteilung in einer Situation befand, welche vergleichbar bzw. zumindest nicht günstiger war als jene des Gesuchstellers heute. Die Bewilligung der Einreise im Jahre 2002 durch die Schweizer Vertretung stand somit in (klarem) Widerspruch zur ständigen Praxis der schweizerischen Behörden in vergleichbaren Fällen von Visumsgesuchen thailändischer Staatsangehöriger (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5568/2007 vom 30. April 2008 E. 4.4, C-897/2006 vom 27. August 2007 E. 6.3, C-796/2006 vom 27. April 2007 E. 5.1 f. sowie C-823/2006 vom 26. Februar 2007 E. 5.2.1).
E. 8.3 Der blosse Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet wurde, vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie in casu - lediglich in einem oder in einigen wenigen Fällen eine vom Gesetz abweichende Behandlung dargetan ist (vgl. BGE 134 V 34 E. 9 S. 44, BGE 123 II 248 E. 3c S. 254, je mit Hinweisen).
E. 8.4 Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang sodann festzuhalten, dass die in den Jahren 2003 und 2005 - im Anschluss an die fristgerecht erfolgte Wiederausreise - erteilen Einreisebewilligungen zugunsten von S._______ nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden können, da sich der Gesuchsteller bisher noch nie in der Schweiz aufgehalten hat und daher noch keine Gelegenheit hatte, seinen geltend gemachten Willen zur fristgerechten Wiederausreise unter Beweis zu stellen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-705/2006 vom 3. August 2007 E. 5.2).
E. 9 Schliesslich ist auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die vorinstanzliche Verfügung an gravierenden formellen Mängeln leide.
E. 9.1 So wird einerseits geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet. Als Teil des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, kommt der Vorinstanz bei der Prognose betreffend die gesicherte Wiederausreise ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Zudem muss festgestellt werden, dass sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung nur in wenigen Worten und relativ pauschal auf die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen wird. Die an die Begründungspflicht zu stellenden Anforderungen werden indessen dadurch relativiert, dass sich im vorliegenden Verfahren keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen stellen, die nach einer besonders ausführlichen Begründung verlangen würden. In materieller Hinsicht beschränkt sich die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA im Wesentlichen auf eine Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (Herkunft, wirtschaftliche Verhältnisse, familiäre Situation etc.), welche für oder gegen die gesicherte Wiederausreise des Gesuchstellers sprechen. Wie die Rechtsmitteleingabe zeigt, war es dem Beschwerdeführer gestützt auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung denn auch möglich, diese sachgerecht anzufechten. Da die Vorinstanz die gesicherte Wiederausreise in verschiedener Hinsicht (vergleichsweise ungünstige sozioökonomische Situation in Thailand, ungenügende berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verpflichtungen des Gesuchstellers) in seinem Heimatland als ungenügend erachtete, durfte sie im Weiteren darauf verzichten, sich explizit zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gastgebers und dessen finanziellen Zusicherungen zu äussern, zumal diese Vorbringen in erster Linie die zusätzliche Voraussetzung von Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA betreffen und bezogen auf das Erfordernis von Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA für sich alleine keinen zuverlässigen Rückschluss auf das künftige Verhalten des Gesuchstellers erlauben. Nach dem Gesagten ist es zwar durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer die knappe, nur geringfügig individualisierte Begründung der angefochtenen Verfügung bemängelt. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann darin in casu jedoch nicht erkannt werden.
E. 9.2 Die weiteren verfahrensrechtlichen Vorbringen vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ebenfalls nichts zu ändern. Ungeachtet der Frage, ob die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen zum negativen Antrag des Kantons, wäre ein entsprechender Verfahrensmangel nämlich als nachträglich geheilt zu betrachten, zumal ein solcher als geringfügig zu bezeichnen wäre und der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.112 mit Hinweisen). Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Rüge, wonach es die Vorinstanz pflichtwidrig unterlassen habe, ein nummeriertes Aktenverzeichnis zu führen.
E. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und falsche Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz rügt, ist im Weiteren zwar festzustellen, dass die Schweizerische Vertretung in Bangkok bezüglich der Dauer der Bekanntschaft zwischen dem Gesuchsteller und dem Beschwerdeführer offenbar von einer falschen Annahme ausgegangen ist. Diesem Umstand kommt indessen in casu keine entscheiderhebliche Bedeutung zu, zumal die zeitliche Abweichung von einigen Monaten nichts an der Tatsache ändert, dass sich der Beschwerdeführer und der Gesuchsteller erst relativ kurze Zeit vor Einreichung des Visumsantrags kennen gelernt haben. Im Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass die Botschaft den Gesuchsteller als arbeitslos bezeichnet hat. Diese Feststellung der Botschaft steht im Einklang mit den Angaben des Gesuchstellers im Visumsformular sowie mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auf Rekursebene, aus welchen zu schliessen ist, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Antragsstellung zwischen dem Abschluss der Mittelschule und dem Beginn des Studiums stand. Schliesslich kann - entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung - nicht bereits dann von einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung ausgegangen werden, wenn die Auslandvertretungen entsprechend der ständigen Praxis der Behörden im Visumverfahren keine Wortprotokolle persönlicher Anhörungen von Gesuchstellern erstellen. Da die Angaben des Gesuchstellers und die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen im vorliegenden Fall eine abschliessende Beurteilung des Visumsantrags erlauben, hat das BFM vielmehr zu Recht auf weitergehende Abklärungen verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7543/2007 vom 18. März 2008 E. 4.1).
E. 10 Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehend Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten retour) das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1704/2007 {T 0/2} Urteil vom 24. November 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann. Parteien B._______, vertreten durch lic. iur. Martin Widmer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung für D._______. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 10. November 2006 bat B._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) die Schweizerische Botschaft in Bangkok, dem thailändischen Staatsangehörigen D._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), geboren 1980, ein Besuchervisum zu erteilen. Dieses Gesuch wurde am 13. November 2006 formlos abgelehnt, woraufhin der Beschwerdeführer die Schweizerische Vertretung am 7. bzw. 9. Dezember 2006 um Wiedererwägung ihres Entscheides ersuchte. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer sodann auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Visumsantrag dem Bundesamt für Migration (BFM) zum formellen Entscheid zu unterbreiten. Am 8. Januar 2007 stellte der Gesuchsteller bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok einen neuen Visumsantrag für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Die Schweizerische Vertretung überwies das Gesuch am 11. Januar 2007 zum formellen Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Thurgau beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, lehnte das BFM das Einreisegesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Gesuchsteller aus einer Region stamme, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in unserem Land durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller würden im Ursprungsland sodann weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen. Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. bzw. 28. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten des Gesuchstellers für drei Monate. Eventualiter sei die Verfügung wegen gravierender formeller Mängel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine relevanten Unterlagen über die Abklärungen der Botschaft in Bangkok befinden würden und sich die angefochtene Verfügung dazu nicht äussere. Zudem seien nachweislich viele angebliche Fakten einfach falsch. Im Schreiben der Botschaft vom 11. Januar 2007 sei zu lesen, dass der Gesuchsteller den Gastgeber erst einen Monat vor dem Termin bei der Botschaft (13. November 2006) kennen gelernt habe. In diesem Zeitpunkt sei der Gesuchsteller jedoch bereits wieder im Gymnasium gewesen und habe sich auf die Abschlussprüfung vorbereitet. Der Gesuchsteller sei im Übrigen Student und nicht arbeitslos, wie fälschlicherweise im gleichen Schreiben behauptet werde. Der Beschwerdeführer sei nachweislich vom 15. - 19. August 2006 auf Koh Samui gewesen. Im Zeitpunkt der Verfügung hätten sich der Beschwerdeführer und der Gesuchsteller somit schon sechs Monate gekannt. Auch über das zweite Gespräch bei der Botschaft vom 8. Januar 2007 würden sich keine Unterlagen bei den Akten befinden. Der Beschwerdeführer habe sodann sämtliche verlangten Unterlagen eingereicht. Im Entscheid des BFM seien jedoch keine Ausführungen dazu enthalten. Der negative Antrag des Migrationsamts des Kantons Thurgau ("keine Notwendigkeit", "kurze Bekanntschaft" und "Aufenthaltszweck unklar") sei völlig willkürlich, da das Amt nicht im Besitz der vollständigen Akten gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht darüber informiert worden, dass das kantonale Migrationsamt einen entsprechenden Antrag an die Vorinstanz stellen würde. Er sei auch zu diesem Antrag nie angehört worden. Diesbezüglich liege eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Begründung der Verfügung sei zudem ungenügend. Neben generellen Ausführungen werde darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller in seinem Ursprungsland keine beruflichen, gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen habe. Dies sei falsch und finde keine Stütze in den Akten. Der Gesuchsteller lebe mit seinem Zwillingsbruder bei seinen Eltern. Die ganze Familie unterstütze sich gegenseitig persönlich und finanziell. Zudem würde der Gesuchsteller nie mehr als drei Monate von seinem Zwillingsbruder getrennt sein können. Im Weiteren habe er nach dem Bestehen der Maturitätsprüfung sofort eine Arbeit in einem Hotel angenommen, um seine Familie finanziell zu unterstützen und für sein Management-Studium zu sparen, welches er im April 2007 aufnehmen werde. Das Abstellen auf die berufliche Situation sei sodann abwegig. In Thailand geniesse man nicht einen Kündigungsschutz wie in der Schweiz. Wie bereits im Wiedererwägungsgesuch ausgeführt worden sei, unterstütze der Beschwerdeführer seit Jahren ärmere Leute in Thailand. Mehrere Jahre habe er eine Ausbildung für S._______ bezahlt. Dieser Mann habe inzwischen die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und stehe auf eigenen Beinen. S._______ habe den Beschwerdeführer drei Mal in der Schweiz für kurze Ferien besucht. Dieser sei beim ersten Besuch arbeitslos gewesen und habe weder Geschwister noch sonstige Verpflichtungen in Thailand gehabt. Trotzdem sei er immer termingerecht ausgereist. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies beim Gesuchsteller anders sein sollte. D. In der Vernehmlassung vom 1. Mai 2007 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 6. Juni 2007 hält der Beschwerdeführer an der Begründung der Beschwerde und seinen Begehren fest. F. Am 4. November 2008 reichte er schliesslich eine ergänzende Parteieingabe zu den Akten. Er kenne den Gesuchsteller mittlerweile seit über zwei Jahren und habe diesen bereits drei Mal besucht. Am 17. August 2007 sei er sogar an dessen Wohnort geflogen, habe dort dessen Familie kennen gelernt und habe sich an der örtlichen Universität über das weitere Studium des Gesuchstellers informiert. Zur Zeit bereite sich der Gesuchsteller auf seine erste Zwischenprüfung vor. Daneben helfe er im Waschsalon seines Bruders mit, welchen dieser mit einer Startkapitalhilfe des Beschwerdeführers habe eröffnen können. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel betreffend seine Thailand-Reisen in den Jahren 2007 und 2008 sowie die mehrfache Visumserteilung an S._______ bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Einreisebewilligungen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit nach der altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbesondere das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 - 5 VEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 4.2 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/ München 2000, S. 24). 5. 5.1 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen gesuchstellende Personen, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 5.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Es sind dabei jedoch auch die Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 6. 6.1 Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997 überraschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder gute Wachstumswerte. Auch 2007 lag die Steigerungsrate bei 4,8% (2006: 5,1%), obwohl infolge der innenpolitischen Krise von der Binnennachfrage keine Wachstumsimpulse ausgingen. Für 2008 wird ebenfalls ein Wachstum zwischen 4,5% und 5,5% erwartet. Ob diese Steigerungsraten erzielt werden können, wird insbesondere von einer positiven Entwicklung der Binnennachfrage und des Exports abhängen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand Juni 2008, besucht am 12. November 2008). Die ermutigende Entwicklung der letzten Jahre kann jedoch nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Dies betrifft vor allem - aber nicht nur - den Nordosten des Landes. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa oder an andere Orte zu gelangen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. 6.2 Angesichts der nicht einfachen ökonomischen Lage in der Heimat des Gesuchstellers, welcher selber aus der Provinz Udon Thani im Nordosten des Landes stammt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. 7. 7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 7.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und zusammen mit seinem Zwillingsbruder noch bei den Eltern wohnt. Im Herbst 2006 hat er offenbar die Mittelschule abgeschlossen und ist seit dem Jahr 2007 an der Universität seines Heimatorts als Student eingeschrieben. Neben dem Studium hilft er im Waschsalon seines Zwillingsbruders aus bzw. arbeitet in einem Hotel. Bei dieser Sachlage ist es im Lichte der bisherigen Praxis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angenommen hat, es bestünden keine besonderen beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich der Gesuchsteller seiner Familie und insbesondere seinem Zwillingsbruder sehr verbunden fühlt, dürfte ihn dies kaum von einer allenfalls beabsichtigten Emigration abhalten. Gleiches gilt im Ergebnis auch für das begonnene Studium des Gesuchstellers, welches gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, wonach zur Zeit die erste Zwischenprüfung anstehe, noch nicht besonders weit fortgeschritten ist. Diese individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die Prognose betreffend die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers positiv zu beeinflussen. 7.3 Im Weiteren bestehen im vorliegenden Fall gewisse Zweifel am Zweck der geplanten Reise. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers soll diese in erster Linie touristischen Zwecken dienen. Dies steht in Anbetracht der geplanten Besuchsdauer von drei Monaten in einem gewissen Widerspruch zu den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers (Student, bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse). Zwar soll die Reise - wiederum gemäss den Angaben des Beschwerdeführers - noch mit einem intensiven Deutsch-Sprachkurs verbunden werden. Aufgrund der Angaben im Visumsantrag steht das Absolvieren eines solchen Kurses für den Gesuchsteller indessen offenbar nicht im Vordergrund. Als Reisegrund ist vielmehr einzig der Besuch des Beschwerdeführers angegeben. Für die Prognose der fristgerechten Wiederausreise fällt diesbezüglich auch ins Gewicht, dass es sich beim Gesuchsteller lediglich um eine Ferienbekanntschaft des Beschwerdeführers handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 drei Mal je für zwei Wochen nach Thailand gereist ist und im August 2007 für drei Tage den Heimatort des Gesuchstellers besucht und dort dessen Eltern kennen gelernt hat, kann - zumindest im heutigen Zeitpunkt - nicht davon gesprochen werden, es handle sich beim Gesuchsteller um einen langjährigen Bekannten bzw. Freund des Gastgebers. Die vom Beschwerdeführer angegebene soziale Motivation seiner Einladung soll dabei nicht in Abrede gestellt werden, doch kann ihr angesichts der übrigen Sachumstände letztlich kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. 7.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Feststellung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern; diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4153/2007 vom 18. September 2008 E. 5.4). 8. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in früheren Jahren mehrfach einen anderen thailändischen Staatsangehörigen in die Schweiz eingeladen hat, und dieser jeweils fristgerecht und anstandslos wieder ausgereist ist. 8.1 Es trifft zu, dass die Schweizerische Botschaft in Bangkok dem vom Beschwerdeführer eingeladenen S._______, geboren 1974, in den Jahren 2002, 2003 und 2005 Besuchervisa für die Schweiz ausgestellt hat. Richtig ist ferner, dass diese Person gemäss den zur Verfügung stehenden kantonalen Akten im Zeitpunkt der ersten Visumserteilung offenbar ledig und arbeitslos war, aus sehr einfachen Verhältnissen stammte und den Beschwerdeführer erst wenige Wochen zuvor beim Essen in einem Hotel kennen gelernt hatte. 8.2 Bei dieser Sachlage ist - gestützt auf die vorhandenen Akten - davon auszugehen, dass sich S._______ im Zeitpunkt der erstmaligen Visumserteilung in einer Situation befand, welche vergleichbar bzw. zumindest nicht günstiger war als jene des Gesuchstellers heute. Die Bewilligung der Einreise im Jahre 2002 durch die Schweizer Vertretung stand somit in (klarem) Widerspruch zur ständigen Praxis der schweizerischen Behörden in vergleichbaren Fällen von Visumsgesuchen thailändischer Staatsangehöriger (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5568/2007 vom 30. April 2008 E. 4.4, C-897/2006 vom 27. August 2007 E. 6.3, C-796/2006 vom 27. April 2007 E. 5.1 f. sowie C-823/2006 vom 26. Februar 2007 E. 5.2.1). 8.3 Der blosse Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet wurde, vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie in casu - lediglich in einem oder in einigen wenigen Fällen eine vom Gesetz abweichende Behandlung dargetan ist (vgl. BGE 134 V 34 E. 9 S. 44, BGE 123 II 248 E. 3c S. 254, je mit Hinweisen). 8.4 Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang sodann festzuhalten, dass die in den Jahren 2003 und 2005 - im Anschluss an die fristgerecht erfolgte Wiederausreise - erteilen Einreisebewilligungen zugunsten von S._______ nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden können, da sich der Gesuchsteller bisher noch nie in der Schweiz aufgehalten hat und daher noch keine Gelegenheit hatte, seinen geltend gemachten Willen zur fristgerechten Wiederausreise unter Beweis zu stellen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-705/2006 vom 3. August 2007 E. 5.2). 9. Schliesslich ist auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die vorinstanzliche Verfügung an gravierenden formellen Mängeln leide. 9.1 So wird einerseits geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet. Als Teil des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, kommt der Vorinstanz bei der Prognose betreffend die gesicherte Wiederausreise ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Zudem muss festgestellt werden, dass sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung nur in wenigen Worten und relativ pauschal auf die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen wird. Die an die Begründungspflicht zu stellenden Anforderungen werden indessen dadurch relativiert, dass sich im vorliegenden Verfahren keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen stellen, die nach einer besonders ausführlichen Begründung verlangen würden. In materieller Hinsicht beschränkt sich die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA im Wesentlichen auf eine Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (Herkunft, wirtschaftliche Verhältnisse, familiäre Situation etc.), welche für oder gegen die gesicherte Wiederausreise des Gesuchstellers sprechen. Wie die Rechtsmitteleingabe zeigt, war es dem Beschwerdeführer gestützt auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung denn auch möglich, diese sachgerecht anzufechten. Da die Vorinstanz die gesicherte Wiederausreise in verschiedener Hinsicht (vergleichsweise ungünstige sozioökonomische Situation in Thailand, ungenügende berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verpflichtungen des Gesuchstellers) in seinem Heimatland als ungenügend erachtete, durfte sie im Weiteren darauf verzichten, sich explizit zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gastgebers und dessen finanziellen Zusicherungen zu äussern, zumal diese Vorbringen in erster Linie die zusätzliche Voraussetzung von Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA betreffen und bezogen auf das Erfordernis von Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA für sich alleine keinen zuverlässigen Rückschluss auf das künftige Verhalten des Gesuchstellers erlauben. Nach dem Gesagten ist es zwar durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer die knappe, nur geringfügig individualisierte Begründung der angefochtenen Verfügung bemängelt. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann darin in casu jedoch nicht erkannt werden. 9.2 Die weiteren verfahrensrechtlichen Vorbringen vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ebenfalls nichts zu ändern. Ungeachtet der Frage, ob die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen zum negativen Antrag des Kantons, wäre ein entsprechender Verfahrensmangel nämlich als nachträglich geheilt zu betrachten, zumal ein solcher als geringfügig zu bezeichnen wäre und der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.112 mit Hinweisen). Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Rüge, wonach es die Vorinstanz pflichtwidrig unterlassen habe, ein nummeriertes Aktenverzeichnis zu führen. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und falsche Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz rügt, ist im Weiteren zwar festzustellen, dass die Schweizerische Vertretung in Bangkok bezüglich der Dauer der Bekanntschaft zwischen dem Gesuchsteller und dem Beschwerdeführer offenbar von einer falschen Annahme ausgegangen ist. Diesem Umstand kommt indessen in casu keine entscheiderhebliche Bedeutung zu, zumal die zeitliche Abweichung von einigen Monaten nichts an der Tatsache ändert, dass sich der Beschwerdeführer und der Gesuchsteller erst relativ kurze Zeit vor Einreichung des Visumsantrags kennen gelernt haben. Im Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass die Botschaft den Gesuchsteller als arbeitslos bezeichnet hat. Diese Feststellung der Botschaft steht im Einklang mit den Angaben des Gesuchstellers im Visumsformular sowie mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auf Rekursebene, aus welchen zu schliessen ist, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Antragsstellung zwischen dem Abschluss der Mittelschule und dem Beginn des Studiums stand. Schliesslich kann - entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung - nicht bereits dann von einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung ausgegangen werden, wenn die Auslandvertretungen entsprechend der ständigen Praxis der Behörden im Visumverfahren keine Wortprotokolle persönlicher Anhörungen von Gesuchstellern erstellen. Da die Angaben des Gesuchstellers und die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen im vorliegenden Fall eine abschliessende Beurteilung des Visumsantrags erlauben, hat das BFM vielmehr zu Recht auf weitergehende Abklärungen verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7543/2007 vom 18. März 2008 E. 4.1). 10. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehend Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten retour) das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Versand: