Einreise
Sachverhalt
A. Der aus Kosovo stammende Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Rekurrent), geboren [...] 1975, ersuchte am 7. Oktober 2005 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Thurgau wohnhaften Onkel. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Ausländeramt des Kantons Thurgau ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 24. November 2005 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert betrachtet werden. Zudem sei der Beschwerdeführer seit seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit. Festsetzungstendenzen würden sich ausserdem aus seinem Gesuch um Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Heirat in der Schweiz ergeben, welches am 9. Juni 2005 abgelehnt worden sei. Schliesslich lägen keine Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Er bringt unter anderem vor, er sei seiner Verpflichtung zur fristgerechten Wiederausreise bisher stets nachgekommen. Dass er Ehevorbereitungen in der Schweiz getroffen habe, sei nicht mehr aktuell, habe er sich doch von seiner damaligen, in der Schweiz wohnhaften Freundin getrennt und lebe nun in fester Beziehung mit einer Freundin im Kosovo, die ihm auf dem Bauernhof eine grosse Hilfe sei und seine kranke Mutter respektiere. Aufgrund dieser Beziehung könne er sich auch nicht vorstellen, in der Schweiz zu bleiben. Schliesslich trage er auch grosse Verantwortungen in seinem Heimatland. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, insbesondere jüngere Personen aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers würden versuchen, sich im Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Überdies sei der Rekurrent ledig, kinderlos und seit seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz ohne feste Anstellung. Seine Ausführungen bezüglich Lebensmittelpunkt und bindende Beziehungen zu seiner Freundin und seiner kranken Mutter würden keine genügende Intensität erreichen, wie sein Einreisegesuch vom 28. Februar 2005 zwecks Ehevorbereitung deutlich zeige. E. Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2006 vor, er beabsichtige seine jetzige Freundin zu heiraten. Ausserdem verdiene er auf seinem Bauernhof sehr gut und habe keine Schulden oder sonstige Geldsorgen. Für allfällige Kosten während seines Aufenthalts in der Schweiz würde zudem sein Onkel aufkommen. F. Mit Schreiben vom 14. März 2007 reichte der Onkel des Beschwerdeführers, K._______ (nachfolgend: Gastgeber), eine Ehebescheinigung ein, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2006 in C._______ A._______ geheiratet hat. Ferner legte er eine Geburtsbestätigung der Tochter des Beschwerdeführers bei und führte aus, es gäbe finanziell beim Besuchsaufenthalt keine Probleme, sei er als Gastgeber doch gut abgesichert. So besitze er Liegenschaften und führe seit mehreren Jahren ein erfolgreiches [...] Unternehmen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Visumsbestimmungen).
E. 3.2 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Des Weiteren wird die Einreise nicht bewilligt, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c VEA).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht.
E. 4.2 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien und in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo ist weiterhin schwierig. Die Arbeitslosigkeit ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo mehr als 40 %) und 37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo lebten gemäss den Zahlen der Weltbank für das Jahr 2006 unter der Armutsgrenze (vgl. Country Brief 2006, auf der Website der Weltbank > Countries > Kosovo > Overview > Key Facts, <http://www.worldbank.org>, besucht am 27. Juni 2007). Der Zuwanderungsdruck ist daher hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. Dabei sind insbesondere die jüngeren Generationen von der schwierigen Wirtschaftslage betroffen.
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft auszuwandern, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden daher die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Wie unter Ziff. 2 ausgeführt, sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist 32-jährig, lebt in Dobrosh und ist nach eigenen Angaben Landwirt auf einem grossen Bauernhof. Zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die Vorinstanz war der Rekurrent ledig und hatte erst acht Monate zuvor ein Gesuch zur Einreise zwecks Heirat in der Schweiz gestellt. Zwar sprach dieser Umstand - wie die Vorinstanz ausführte - damals gegen eine gesicherte Wiederausreise. Seither haben sich jedoch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers insofern verändert, als er im Mai 2006 heiratete und gemäss der eingereichten Geburtsbescheinigung am [...] 2007 seine Tochter zur Welt kam. Es dürften somit inzwischen durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland bestehen, weshalb dem Beschwerdeführer das im Jahr 2005 eingereichte Gesuch zur Vorbereitung der Heirat in der Schweiz nicht mehr entgegengehalten werden kann. Unter Berücksichtigung der in Ziff. 4.2 geschilderten, generell schwierigen Wirtschaftslage, bilden die familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers für sich jedoch noch keine hinreichende Garantie für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt. Der Wunsch nach einer Emigration ist nämlich häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später nachzuziehen oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, er habe bislang die Anforderungen zur Einreise erfüllt und sei nach seinen bisherigen Besuchsaufenthalten in der Schweiz jeweils fristgerecht wieder ausgereist. Der Rekurrent beruft sich damit zu Recht darauf, dass in der Gesamtbeurteilung das Verhalten bei früheren Besuchsaufenthalten ebenfalls auf eine fristgerechte Wiederausreise hinweisen kann. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis 2004 fünf Mal die Einreise bewilligt und ein Visum auf Antrag hin verlängert wurde. Dass er die Schweiz nach diesen Besuchen jeweils anstandslos verliess, lässt grundsätzlich auf eine fristgerechte Wiederausreise bei einem künftigen Besuchsaufenthalt schliessen. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz zwar an, die Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich verändert, indem er seit seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit sei. Wie es sich damit verhält, geht aus den Akten jedoch nicht eindeutig hervor, erklärte doch der Gastgeber bereits im Rahmen der kantonalen Abklärungen zum ersten Einreisegesuch vom 21. Mai 2002, der Rekurrent sei selbständiger Landwirt. Der Beschwerdeführer hingegen gab im damaligen Visumsantrag ein Unternehmen als Arbeitgeber an. Trotz diesen Unklarheiten wurde dem Beschwerdeführer die Einreise bewilligt und nachfolgende Visumsgesuche gutgeheissen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann somit nicht auf veränderte bzw. weggefallene berufliche Verpflichtungen geschlossen werden, die im Vergleich mit den bisher beantragten Visa gegen eine gesicherte Wiederausreise sprechen würden.
E. 5.3 Folglich erscheint aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers bei seinen früheren Besuchsaufenthalten in der Schweiz und angesichts seiner familiären Verpflichtungen im Heimatland zum heutigen Zeitpunkt die fristgerechte Wiederausreise ausreichend gesichert.
E. 6 Wie unter Ziff. 3.2 ausgeführt, ist das Visum jedoch gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c VEA zu verweigern, wenn am Aufenthaltszweck begründete Zweifel bestehen. In diesem Zusammenhang ist zwar anzumerken, dass der Beschwerdeführer mehrfach und in kurzen Abständen um Besuchsaufenthalte in der Schweiz ersuchte. So wurde ihm erstmals im Juli 2002 ein Visum für drei Monate ausgestellt. Im Jahr 2003 erhielt der Beschwerdeführer drei weitere Einreisebewilligungen für 30, 41 und 90 Tage. Schliesslich wurden ihm im Juni und Oktober 2004 zwei weitere Einreisebewilligungen für insgesamt sechs Monate ausgestellt. Innerhalb von drei Jahren erhielt der Beschwerdeführer somit für insgesamt 14 Monate Visa zu Besuchsaufenthalten in der Schweiz. Dieser Umstand alleine vermag jedoch auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer damals eine Beziehung zu einer in der Schweiz wohnhaften Ausländerin pflegte, nicht ausreichende Zweifel am Aufenthaltszweck des vorliegend ersuchten Besuchervisums zu begründen.
E. 7 Zum Zeitpunkt als die Vorinstanz verfügt hatte, vermochte die Verweigerung der Einreisebewilligung durchaus als gerechtfertigt erscheinen. Angesichts der eingetretenen Veränderungen (Heirat und Geburt eines Kindes) und in Anbetracht der früher erteilten Einreisebewilligungen präsentiert sich die Sachlage nunmehr aber anders, so dass dem Beschwerdeführer die anbegehrte Einreisebewilligung erteilt werden kann.
E. 7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil dem Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. November 2005 wird aufgehoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt wesentlicher neuer Erkentnisse - die Einreise zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der am 16. Februar 2006 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. [...[ und [...] retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-705/2006 {T 0/2} Urteil vom 3. August 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. Der aus Kosovo stammende Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Rekurrent), geboren [...] 1975, ersuchte am 7. Oktober 2005 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Thurgau wohnhaften Onkel. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Ausländeramt des Kantons Thurgau ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 24. November 2005 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert betrachtet werden. Zudem sei der Beschwerdeführer seit seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit. Festsetzungstendenzen würden sich ausserdem aus seinem Gesuch um Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Heirat in der Schweiz ergeben, welches am 9. Juni 2005 abgelehnt worden sei. Schliesslich lägen keine Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Er bringt unter anderem vor, er sei seiner Verpflichtung zur fristgerechten Wiederausreise bisher stets nachgekommen. Dass er Ehevorbereitungen in der Schweiz getroffen habe, sei nicht mehr aktuell, habe er sich doch von seiner damaligen, in der Schweiz wohnhaften Freundin getrennt und lebe nun in fester Beziehung mit einer Freundin im Kosovo, die ihm auf dem Bauernhof eine grosse Hilfe sei und seine kranke Mutter respektiere. Aufgrund dieser Beziehung könne er sich auch nicht vorstellen, in der Schweiz zu bleiben. Schliesslich trage er auch grosse Verantwortungen in seinem Heimatland. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, insbesondere jüngere Personen aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers würden versuchen, sich im Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Überdies sei der Rekurrent ledig, kinderlos und seit seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz ohne feste Anstellung. Seine Ausführungen bezüglich Lebensmittelpunkt und bindende Beziehungen zu seiner Freundin und seiner kranken Mutter würden keine genügende Intensität erreichen, wie sein Einreisegesuch vom 28. Februar 2005 zwecks Ehevorbereitung deutlich zeige. E. Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2006 vor, er beabsichtige seine jetzige Freundin zu heiraten. Ausserdem verdiene er auf seinem Bauernhof sehr gut und habe keine Schulden oder sonstige Geldsorgen. Für allfällige Kosten während seines Aufenthalts in der Schweiz würde zudem sein Onkel aufkommen. F. Mit Schreiben vom 14. März 2007 reichte der Onkel des Beschwerdeführers, K._______ (nachfolgend: Gastgeber), eine Ehebescheinigung ein, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2006 in C._______ A._______ geheiratet hat. Ferner legte er eine Geburtsbestätigung der Tochter des Beschwerdeführers bei und führte aus, es gäbe finanziell beim Besuchsaufenthalt keine Probleme, sei er als Gastgeber doch gut abgesichert. So besitze er Liegenschaften und führe seit mehreren Jahren ein erfolgreiches [...] Unternehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Urteil ist entgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m den nachstehenden Visumsbestimmungen). 3.2. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Des Weiteren wird die Einreise nicht bewilligt, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c VEA). 3.3. Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4. 4.1. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 4.2. Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien und in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo ist weiterhin schwierig. Die Arbeitslosigkeit ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo mehr als 40 %) und 37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo lebten gemäss den Zahlen der Weltbank für das Jahr 2006 unter der Armutsgrenze (vgl. Country Brief 2006, auf der Website der Weltbank > Countries > Kosovo > Overview > Key Facts, , besucht am 27. Juni 2007). Der Zuwanderungsdruck ist daher hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. Dabei sind insbesondere die jüngeren Generationen von der schwierigen Wirtschaftslage betroffen. 4.3. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft auszuwandern, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden daher die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Wie unter Ziff. 2 ausgeführt, sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer ist 32-jährig, lebt in Dobrosh und ist nach eigenen Angaben Landwirt auf einem grossen Bauernhof. Zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die Vorinstanz war der Rekurrent ledig und hatte erst acht Monate zuvor ein Gesuch zur Einreise zwecks Heirat in der Schweiz gestellt. Zwar sprach dieser Umstand - wie die Vorinstanz ausführte - damals gegen eine gesicherte Wiederausreise. Seither haben sich jedoch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers insofern verändert, als er im Mai 2006 heiratete und gemäss der eingereichten Geburtsbescheinigung am [...] 2007 seine Tochter zur Welt kam. Es dürften somit inzwischen durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland bestehen, weshalb dem Beschwerdeführer das im Jahr 2005 eingereichte Gesuch zur Vorbereitung der Heirat in der Schweiz nicht mehr entgegengehalten werden kann. Unter Berücksichtigung der in Ziff. 4.2 geschilderten, generell schwierigen Wirtschaftslage, bilden die familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers für sich jedoch noch keine hinreichende Garantie für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt. Der Wunsch nach einer Emigration ist nämlich häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später nachzuziehen oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, er habe bislang die Anforderungen zur Einreise erfüllt und sei nach seinen bisherigen Besuchsaufenthalten in der Schweiz jeweils fristgerecht wieder ausgereist. Der Rekurrent beruft sich damit zu Recht darauf, dass in der Gesamtbeurteilung das Verhalten bei früheren Besuchsaufenthalten ebenfalls auf eine fristgerechte Wiederausreise hinweisen kann. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis 2004 fünf Mal die Einreise bewilligt und ein Visum auf Antrag hin verlängert wurde. Dass er die Schweiz nach diesen Besuchen jeweils anstandslos verliess, lässt grundsätzlich auf eine fristgerechte Wiederausreise bei einem künftigen Besuchsaufenthalt schliessen. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz zwar an, die Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich verändert, indem er seit seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit sei. Wie es sich damit verhält, geht aus den Akten jedoch nicht eindeutig hervor, erklärte doch der Gastgeber bereits im Rahmen der kantonalen Abklärungen zum ersten Einreisegesuch vom 21. Mai 2002, der Rekurrent sei selbständiger Landwirt. Der Beschwerdeführer hingegen gab im damaligen Visumsantrag ein Unternehmen als Arbeitgeber an. Trotz diesen Unklarheiten wurde dem Beschwerdeführer die Einreise bewilligt und nachfolgende Visumsgesuche gutgeheissen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann somit nicht auf veränderte bzw. weggefallene berufliche Verpflichtungen geschlossen werden, die im Vergleich mit den bisher beantragten Visa gegen eine gesicherte Wiederausreise sprechen würden. 5.3. Folglich erscheint aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers bei seinen früheren Besuchsaufenthalten in der Schweiz und angesichts seiner familiären Verpflichtungen im Heimatland zum heutigen Zeitpunkt die fristgerechte Wiederausreise ausreichend gesichert.
6. Wie unter Ziff. 3.2 ausgeführt, ist das Visum jedoch gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c VEA zu verweigern, wenn am Aufenthaltszweck begründete Zweifel bestehen. In diesem Zusammenhang ist zwar anzumerken, dass der Beschwerdeführer mehrfach und in kurzen Abständen um Besuchsaufenthalte in der Schweiz ersuchte. So wurde ihm erstmals im Juli 2002 ein Visum für drei Monate ausgestellt. Im Jahr 2003 erhielt der Beschwerdeführer drei weitere Einreisebewilligungen für 30, 41 und 90 Tage. Schliesslich wurden ihm im Juni und Oktober 2004 zwei weitere Einreisebewilligungen für insgesamt sechs Monate ausgestellt. Innerhalb von drei Jahren erhielt der Beschwerdeführer somit für insgesamt 14 Monate Visa zu Besuchsaufenthalten in der Schweiz. Dieser Umstand alleine vermag jedoch auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer damals eine Beziehung zu einer in der Schweiz wohnhaften Ausländerin pflegte, nicht ausreichende Zweifel am Aufenthaltszweck des vorliegend ersuchten Besuchervisums zu begründen.
7. Zum Zeitpunkt als die Vorinstanz verfügt hatte, vermochte die Verweigerung der Einreisebewilligung durchaus als gerechtfertigt erscheinen. Angesichts der eingetretenen Veränderungen (Heirat und Geburt eines Kindes) und in Anbetracht der früher erteilten Einreisebewilligungen präsentiert sich die Sachlage nunmehr aber anders, so dass dem Beschwerdeführer die anbegehrte Einreisebewilligung erteilt werden kann. 7.1. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 7.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil dem Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. November 2005 wird aufgehoben.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt wesentlicher neuer Erkentnisse - die Einreise zu bewilligen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der am 16. Februar 2006 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. [...[ und [...] retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am: