Einreise
Sachverhalt
A. Die aus der Demokratischen Republik Kongo stammende, 1947 geborene M._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa am 14. März 2007 ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn K._______ (Im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in D._______ (ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber nähere Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, verweigerte diese in einer Verfügung vom 6. Juni 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihr selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten auszumachen, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2007 (Datum des Poststempels) beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Wie er bereits im Gesuchsverfahren erwähnt habe, verwalte seine Mutter vor Ort Immobilien, und diese Tätigkeit sichere ihr einen guten Lebensstandard. Sie sei wirtschaftlich betrachtet in einer sehr komfortablen Lage. Im Übrigen habe er in der Vergangenheit schon wiederholt Personen aus dem Ausland eingeladen und diese hätten die Schweiz stets fristgerecht wieder verlassen. Der Besuch der Mutter wäre auch für ihn selbst zweckdienlich. Denn er habe seit Jahren einen sicheren Arbeitsplatz, und könne diesem nicht für einen längeren Besuchsaufenthalt in Afrika fernbleiben. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Belege (in Kopie) betreffend die Tätigkeit der Gesuchstellerin als Vermieterin ein. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin mit Dritten zusammen im Heimatland Immobilien verwalte, vermöge an der der Verfügung zugrunde gelegten Risikoeinschätzung nichts zu ändern. Diese Tätigkeit könne offenbar bei einer länger dauernden Abwesenheit der Gesuchstellerin genauso gut von ihren Geschäftspartnern erbracht werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Jahren bereits Personen aus dem Ausland bei sich zu Besuch gehabt habe, könne für sich allein nicht schon zu einer andern Betrachtungsweise führen. Denn jedes Gesuch müsse individuell und aufgrund der konkreten Verhältnisse geprüft werden. E. In einer Replik vom 20. August 2007 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Ergänzend macht er geltend, die Gesuchstellerin habe in ihrer Heimat auch familiäre Verknüpfungen. Es lebten dort mehrere Familienangehörige (Kinder, Enkelkinder). Sie wolle hier ihre Enkel und Urenkel besuchen. Diese Reise würde weit weniger Kosten verursachen, als wenn die ganze Familie aus der Schweiz in die Demokratische Republik Kongo reisen müsste. Offensichtlich zweifle die Vorinstanz an seiner Aufrichtigkeit. Er sei aber seit über 20 Jahren in der Schweiz integriert und könne dafür garantieren, dass seine Mutter die Schweiz vor Ablauf des Visums wieder verlasse.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
E. 4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 4.3 In der Demokratischen Republik Kongo sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Infolge der jahrelangen Bürgerkriege leiden noch heute viele Menschen unter grosser Armut, und in verschiedenen Landesteilen ist nach wie vor Unterernährung gegeben. Die Staatsführung unter Präsident Joseph Kabila hat zudem bis heute ihr Ziel einer vollständigen Befriedung des Landes nicht erreichen können. Obwohl die im Februar 2006 in Kraft getretene Verfassung den Schutz der Menschenrechte gebietet, sind Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe und Straffreiheit für die Täter weiterhin an der Tagesordnung (vgl. www.auswaertiges-amt.de, Kongo [Demokratische Republik Kongo], Stand November 2007, besucht am 9. September 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa oder an andere Orte zu gelangen, an denen sie sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
E. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 61-jährige, verwitwete Frau. Gemäss einem Begleitschreiben der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa zum Einreisegesuch lebt sie alleine in Kinshasa, dies obwohl sechs ihrer insgesamt acht Söhne und Töchter ebenfalls in derselben Stadt wohnen. Ein Sohn (Beschwerdeführer) lebe in der Schweiz, ein weiterer Nachkomme in Frankreich. Aus diesen Umständen zu schliessen hat die Gesuchstellerin zwar familiäre Beziehungen vor Ort, eigentliche Verpflichtungen sind bei ihr aber keine zu erkennen.
E. 5.3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Gesuchstellerin keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe. Dies einerseits aufgrund des Antragsformulars und eines mit den Gesuchsunterlagen edierten handschriftlichen Lebenslaufs, in denen sich die Gesuchstellerin übereinstimmend als Hausfrau bezeichnete und keinen Arbeitgeber bzw. Arbeitsplatz bezeichnete. Andererseits beruhte die Annahme aber auch auf der bereits erwähnten Überweisungsnotiz der Schweizerischen Botschaft, in welcher ebenfalls festgehalten wurde, die Gesuchstellerin sei ohne Einkommen. In seiner Stellungnahme zuhanden des kantonalen Migrationsamtes vom 7. Mai 2007 bestätigt der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage, dass die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland "formell" keine berufliche Tätigkeit ausübe. Sie verwalte aber "mit Dritten" Land und Immobilien, die sie von ihrem verstorbenen Mann übernommen habe. Gemäss den dazu eingereichten Belegen (Kopien eines Mietvertrags und diverser Quittungen) soll die Gesuchstellerin Vermieterin einer Liegenschaft sein, und jeweils monatlich einen Zins von USD 500 einnehmen. Aus den Akten wird allerdings nicht ersichtlich, wieviele Leute an diesem Geschäft beteiligt sind, was es alles beinhaltet, abwirft und wie sich der Gewinn verteilt. Ohnehin dürfte sich der Beitrag der Gesuchstellerin in einem beschränkten Rahmen bewegen, kann sie doch - wiederum gemäss Feststellungen der Schweizerischen Botschaft in der mehrfach erwähnten Begleitnotiz - weder lesen noch schreiben und beherrscht nur einen lokalen Dialekt. Die Bedeutung der geltend gemachten Geschäftstätigkeit ist unter diesen Umständen stark zu relativieren.
E. 5.3.2 Überhaupt sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, nicht transparent. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, seine Mutter lebe in komfortablen Verhältnissen. Es wurde aber weder umfassenden Aufschluss über die Einkommensverhältnisse gegeben, noch wurden entsprechende Belege ediert. Die Schweizerische Borschaft in Kinshasa hielt in ihrer Begleitnotiz jedenfalls fest, die Gesuchstellerin erhalte Geld von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn (dem Beschwerdeführer). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass Reise und Aufenthalt von Letzterem finanziert würden.
E. 5.3.3 So gesehen sind bei der Gesuchstellerin weder in beruflicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht Verhältnisse erkennbar, die verlässlich von einer Emigration abhalten könnten.
E. 5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Feststellung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern; diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E.5.5).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass er bereits früher ausländische Gäste bei sich zu Besuch gehabt habe, welche die Schweiz jeweils fristgerecht wieder verlassen hätten. Dieser Einwand ist schon deshalb unbehelflich, weil mangels näherer Angaben jegliche Vergleichsmöglichkeiten fehlen.
E. 5.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann dem vom Beschwerdeführer ins Feld geführten privaten Interesse daran, mit einer Verwirklichung des Besuchs in der Schweiz Geld einsparen zu können, kein entscheidendes Gewicht zugebilligt werden.
E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 6. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (...) - das Migrationsamt des Kantons Zürich. - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4153/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. September 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien K._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die aus der Demokratischen Republik Kongo stammende, 1947 geborene M._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa am 14. März 2007 ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn K._______ (Im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in D._______ (ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber nähere Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, verweigerte diese in einer Verfügung vom 6. Juni 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihr selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten auszumachen, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2007 (Datum des Poststempels) beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Wie er bereits im Gesuchsverfahren erwähnt habe, verwalte seine Mutter vor Ort Immobilien, und diese Tätigkeit sichere ihr einen guten Lebensstandard. Sie sei wirtschaftlich betrachtet in einer sehr komfortablen Lage. Im Übrigen habe er in der Vergangenheit schon wiederholt Personen aus dem Ausland eingeladen und diese hätten die Schweiz stets fristgerecht wieder verlassen. Der Besuch der Mutter wäre auch für ihn selbst zweckdienlich. Denn er habe seit Jahren einen sicheren Arbeitsplatz, und könne diesem nicht für einen längeren Besuchsaufenthalt in Afrika fernbleiben. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Belege (in Kopie) betreffend die Tätigkeit der Gesuchstellerin als Vermieterin ein. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin mit Dritten zusammen im Heimatland Immobilien verwalte, vermöge an der der Verfügung zugrunde gelegten Risikoeinschätzung nichts zu ändern. Diese Tätigkeit könne offenbar bei einer länger dauernden Abwesenheit der Gesuchstellerin genauso gut von ihren Geschäftspartnern erbracht werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Jahren bereits Personen aus dem Ausland bei sich zu Besuch gehabt habe, könne für sich allein nicht schon zu einer andern Betrachtungsweise führen. Denn jedes Gesuch müsse individuell und aufgrund der konkreten Verhältnisse geprüft werden. E. In einer Replik vom 20. August 2007 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Ergänzend macht er geltend, die Gesuchstellerin habe in ihrer Heimat auch familiäre Verknüpfungen. Es lebten dort mehrere Familienangehörige (Kinder, Enkelkinder). Sie wolle hier ihre Enkel und Urenkel besuchen. Diese Reise würde weit weniger Kosten verursachen, als wenn die ganze Familie aus der Schweiz in die Demokratische Republik Kongo reisen müsste. Offensichtlich zweifle die Vorinstanz an seiner Aufrichtigkeit. Er sei aber seit über 20 Jahren in der Schweiz integriert und könne dafür garantieren, dass seine Mutter die Schweiz vor Ablauf des Visums wieder verlasse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 In der Demokratischen Republik Kongo sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Infolge der jahrelangen Bürgerkriege leiden noch heute viele Menschen unter grosser Armut, und in verschiedenen Landesteilen ist nach wie vor Unterernährung gegeben. Die Staatsführung unter Präsident Joseph Kabila hat zudem bis heute ihr Ziel einer vollständigen Befriedung des Landes nicht erreichen können. Obwohl die im Februar 2006 in Kraft getretene Verfassung den Schutz der Menschenrechte gebietet, sind Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe und Straffreiheit für die Täter weiterhin an der Tagesordnung (vgl. www.auswaertiges-amt.de, Kongo [Demokratische Republik Kongo], Stand November 2007, besucht am 9. September 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa oder an andere Orte zu gelangen, an denen sie sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 61-jährige, verwitwete Frau. Gemäss einem Begleitschreiben der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa zum Einreisegesuch lebt sie alleine in Kinshasa, dies obwohl sechs ihrer insgesamt acht Söhne und Töchter ebenfalls in derselben Stadt wohnen. Ein Sohn (Beschwerdeführer) lebe in der Schweiz, ein weiterer Nachkomme in Frankreich. Aus diesen Umständen zu schliessen hat die Gesuchstellerin zwar familiäre Beziehungen vor Ort, eigentliche Verpflichtungen sind bei ihr aber keine zu erkennen. 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Gesuchstellerin keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe. Dies einerseits aufgrund des Antragsformulars und eines mit den Gesuchsunterlagen edierten handschriftlichen Lebenslaufs, in denen sich die Gesuchstellerin übereinstimmend als Hausfrau bezeichnete und keinen Arbeitgeber bzw. Arbeitsplatz bezeichnete. Andererseits beruhte die Annahme aber auch auf der bereits erwähnten Überweisungsnotiz der Schweizerischen Botschaft, in welcher ebenfalls festgehalten wurde, die Gesuchstellerin sei ohne Einkommen. In seiner Stellungnahme zuhanden des kantonalen Migrationsamtes vom 7. Mai 2007 bestätigt der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage, dass die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland "formell" keine berufliche Tätigkeit ausübe. Sie verwalte aber "mit Dritten" Land und Immobilien, die sie von ihrem verstorbenen Mann übernommen habe. Gemäss den dazu eingereichten Belegen (Kopien eines Mietvertrags und diverser Quittungen) soll die Gesuchstellerin Vermieterin einer Liegenschaft sein, und jeweils monatlich einen Zins von USD 500 einnehmen. Aus den Akten wird allerdings nicht ersichtlich, wieviele Leute an diesem Geschäft beteiligt sind, was es alles beinhaltet, abwirft und wie sich der Gewinn verteilt. Ohnehin dürfte sich der Beitrag der Gesuchstellerin in einem beschränkten Rahmen bewegen, kann sie doch - wiederum gemäss Feststellungen der Schweizerischen Botschaft in der mehrfach erwähnten Begleitnotiz - weder lesen noch schreiben und beherrscht nur einen lokalen Dialekt. Die Bedeutung der geltend gemachten Geschäftstätigkeit ist unter diesen Umständen stark zu relativieren. 5.3.2 Überhaupt sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, nicht transparent. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, seine Mutter lebe in komfortablen Verhältnissen. Es wurde aber weder umfassenden Aufschluss über die Einkommensverhältnisse gegeben, noch wurden entsprechende Belege ediert. Die Schweizerische Borschaft in Kinshasa hielt in ihrer Begleitnotiz jedenfalls fest, die Gesuchstellerin erhalte Geld von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn (dem Beschwerdeführer). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass Reise und Aufenthalt von Letzterem finanziert würden. 5.3.3 So gesehen sind bei der Gesuchstellerin weder in beruflicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht Verhältnisse erkennbar, die verlässlich von einer Emigration abhalten könnten. 5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Feststellung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern; diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E.5.5). 5.5 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass er bereits früher ausländische Gäste bei sich zu Besuch gehabt habe, welche die Schweiz jeweils fristgerecht wieder verlassen hätten. Dieser Einwand ist schon deshalb unbehelflich, weil mangels näherer Angaben jegliche Vergleichsmöglichkeiten fehlen. 5.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann dem vom Beschwerdeführer ins Feld geführten privaten Interesse daran, mit einer Verwirklichung des Besuchs in der Schweiz Geld einsparen zu können, kein entscheidendes Gewicht zugebilligt werden. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 6. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (...)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich. - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: