Einreise
Sachverhalt
A. Die thailändische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) beantragte am 29. Juni 2006 bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Ferienaufenthalt bei X._______ in A._______ (mittlerweile B._______). Die Auslandvertretung überwies das Gesuch dem Bundesamt für Migration zum Entscheid. B. Nachdem das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, beim Gastgeber und dessen damaliger Wohnsitzgemeinde ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte das Bundesamt für Migration (nachfolgend Vorinstanz) das Einreisegesuch mit Verfügung vom 23. August 2006 ab. Dies mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt erscheine angesichts der politischen und sozioökonomischen Lage im Heimatland der Gesuchstellerin sowie aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht gesichert. C. Mit Beschwerde vom 30. August 2006 beantragt X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sinngemäss, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei die Einreise für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt zu bewilligen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die angefochtene Verfügung auf reinen Vermutungen basiere und dass seine Person und sein Hintergrund nicht berücksichtig worden seien. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. Der beliebige Zeitpunkt der Einreise mit der beabsichtigten Aufenthaltsdauer von drei Monaten zeigten auf, dass in persönlicher, familiärer und beruflicher Hinsicht keine engeren Bindungen an das Heimatland bestünden, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. E. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 22. November 2006 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, sowie gegen Beschlüsse gemäss Art. 34 VGG. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]) und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 (VEA, 142.211). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. 8, Basel 2002, Rz. 5.28). Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
E. 4 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht hinreichend gesichert.
E. 5 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.1 Die Wirtschaft Thailands hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997 überraschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder Wachstumswerte mit einem Plus von 6,1% im Jahr 2004, 4,5% im Jahre 2005 und einer Prognose von 3,2 - 4 % für das Jahr 2006. Gründe für die nunmehrige Verlangsamung sind vor allem die gestiegenen Ölpreise, aber auch Naturkatastrophen wie der Tsunami und die Dürren des ersten Halbjahres 2005 sowie die politische Krise und der Rückgang der Investitionen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Oktober 2006, besucht am 13. Februar 2007). Die Wirtschaftspolitik zielt auf eine Stimulierung der Binnenwirtschaft durch kreditfinanzierte Ausgabenprogramme zugunsten der ländlichen Bevölkerung bei gleichzeitiger Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ab. Die Regierungspolitik unterstützt aktiv den Strukturwandel weg von der Landwirtschaft und hin zu Veredelungsindustrien, technologieintensiven Bereichen und Dienstleistungen. Diese ermutigenden Entwicklungen der letzten Jahre können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass (vor allem in landwirtschaftlich geprägten Teilen des Landes) nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, in die Städte, aber auch ausser Landes nach Europa oder an andere Orte zu gelangen, an denen sie sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern möchten. Besonders stark zeigt sich dieser Trend erfahrungsgemäss dort, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen.
E. 5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. Dazu führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung lediglich aus, dass aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nichts hervorgehe, das auf zwingende berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen im Ursprungsland schliessen lasse. Nur solche Verpflichtungen könnten gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten und das Risiko, welches sich aus der allgemeinen Situation im Heimatland ergebe, als entsprechend gering erscheinen lassen.
E. 5.2.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 21-jährige, ledige Frau. Über ihren familiären Hintergrund ist lediglich bekannt, dass ihre Eltern einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Aus diesen spärlichen Informationen werden keine besonderen Verpflichtungen erkennbar, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten könnten. Ebenso verhält es sich mit ihrer beruflichen Situation. Gemäss den Angaben der schweizerischen Vertretung in Bangkok ist die Gesuchstellerin erwerbslos, gemäss ihren eigenen Angaben arbeitet sie auf dem elterlichen Betrieb mit. Konkrete Angaben zur finanziellen Situation sind den Akten nicht zu entnehmen. Aufgrund der allgemeinen Erfahrungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich durch die Tätigkeit in der Landwirtschaft kein nennenswertes Einkommen erwirtschaften lässt. Dies gilt umso mehr, als der Nordosten des Landes, zu dem die Provinz Buriram gehört, aus der die Gesuchstellerin stammt, zu den ärmsten Regionen Thailands gehört (vgl. The World Bank, Thailand Economic Monitor, November 2006 unter www.worldbank.org, S. 20 f.). Somit muss die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin nicht nur in Bezug auf das Einkommensgefälle Westeuropa - Thailand sondern auch innerhalb Thailands als schlecht beurteilt werden. Auch aus der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin lässt sich somit nichts ableiten, was diese nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten könnte.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin haben sich im Jahre 2005 in Thailand durch einen Bekannten des Beschwerdeführers kennen gelernt. Seither hätten sie sich mehrmals getroffen und in telefonischem Kontakt gestanden. Nachdem die Gesuchstellerin dem Beschwerdeführer Thailand gezeigt habe, möchte er ihr im Gegenzug die Schweiz zeigen. Sowohl der Beschwerdeführer (als Gastgeber und Garant) als auch die Gesuchstellerin haben Erklärungen abgegeben, wonach die Gesuchstellerin die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich für die erfahrene Gastfreundschaft erkenntlich zeigen möchte. Dieser Wunsch kann jedoch nichts an der oben ausgeführten Risikoanalyse ändern. Ebenso wenig können die Versicherungen des Beschwerdeführers, dass die Auflagen bezüglich der Wiederausreise eingehalten werden würden, daran etwas ändern, da es sich lediglich um Absichtserklärungen handelt, die sich gegenüber dem Beschwerdeführer nicht durchsetzen lassen. Im Übrigen liegt das Verhalten eines Gastes naturgemäss nicht oder nur beschränkt im Einflussbereich des Gastgebers (vgl. dazu den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes [EJPD] publiziert in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 57.24). Aus diesen Gründen muss die Beurteilung, ob die Wiederausreise gesichert erscheint, aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der persönlichen Situation der Gesuchstellerin erfolgen.
E. 6 In der Beschwerdeschrift beanstandet der Beschwerdeführer, dass seine Wünsche und seine Situation nicht berücksichtigt worden seien. Das Einholen von Auskünften bei der Wohngemeinde sei eine Farce, wenn diese Informationen nicht berücksichtigt würden. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass er bereits einmal ohne Probleme eine Person aus der gleichen Region Thailands eingeladen hatte. Dem ist zu entgegnen, dass die Auskünfte, welche bei der Wohngemeinde über den Beschwerdeführer eingeholt worden sind, einzig seine finanzielle Situation betrafen. Dies, um beurteilen zu können, ob er die erforderliche Garantie über Fr. 20'000.-- leisten könne. Diese Auskünfte führten zur Beurteilung, dass aus finanzieller Sicht dem Besuch der Gesuchstellerin nichts entgegen stehe, womit Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA erfüllt war. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Risiko, dass die Gesuchstellerin nicht fristgerecht wieder aus der Schweiz ausreist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA) als hoch eingestuft werden muss (vgl. oben Ziffer 5). Nur wenn alle Voraussetzungen von Art. 1 VEA kumulativ erfüllt sind, kann ein Visum erteilt werden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe bereits einmal einen Gast aus der gleichen Region Thailands beherbergt, der fristgerecht wieder ausgereist sei, so kann dieser Hinweis im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da der Sachverhalt eines jeden Gesuches individuell beurteilt werden muss.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin im Falle ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 12. September 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz, mit den Akten Ref-Nr. 2 239 622 (eingeschrieben) - dem Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, mit Akten (Referenz CH/cia) - der Schweizerischen Botschaft in Bangkok zur Kenntnisnahme (via Bundesamt für Migration) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-823/2006 {T 0/2} Urteil vom 26. Februar 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Trommer; Richter Vuille; Gerichtsschreiberin Kradolfer. X._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Y._______. Sachverhalt: A. Die thailändische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) beantragte am 29. Juni 2006 bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Ferienaufenthalt bei X._______ in A._______ (mittlerweile B._______). Die Auslandvertretung überwies das Gesuch dem Bundesamt für Migration zum Entscheid. B. Nachdem das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, beim Gastgeber und dessen damaliger Wohnsitzgemeinde ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte das Bundesamt für Migration (nachfolgend Vorinstanz) das Einreisegesuch mit Verfügung vom 23. August 2006 ab. Dies mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt erscheine angesichts der politischen und sozioökonomischen Lage im Heimatland der Gesuchstellerin sowie aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht gesichert. C. Mit Beschwerde vom 30. August 2006 beantragt X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sinngemäss, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei die Einreise für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt zu bewilligen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die angefochtene Verfügung auf reinen Vermutungen basiere und dass seine Person und sein Hintergrund nicht berücksichtig worden seien. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. Der beliebige Zeitpunkt der Einreise mit der beabsichtigten Aufenthaltsdauer von drei Monaten zeigten auf, dass in persönlicher, familiärer und beruflicher Hinsicht keine engeren Bindungen an das Heimatland bestünden, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. E. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 22. November 2006 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, sowie gegen Beschlüsse gemäss Art. 34 VGG. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]) und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 (VEA, 142.211). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2. Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. 8, Basel 2002, Rz. 5.28). Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4. Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht hinreichend gesichert.
5. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.1. Die Wirtschaft Thailands hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997 überraschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder Wachstumswerte mit einem Plus von 6,1% im Jahr 2004, 4,5% im Jahre 2005 und einer Prognose von 3,2 - 4 % für das Jahr 2006. Gründe für die nunmehrige Verlangsamung sind vor allem die gestiegenen Ölpreise, aber auch Naturkatastrophen wie der Tsunami und die Dürren des ersten Halbjahres 2005 sowie die politische Krise und der Rückgang der Investitionen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Oktober 2006, besucht am 13. Februar 2007). Die Wirtschaftspolitik zielt auf eine Stimulierung der Binnenwirtschaft durch kreditfinanzierte Ausgabenprogramme zugunsten der ländlichen Bevölkerung bei gleichzeitiger Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ab. Die Regierungspolitik unterstützt aktiv den Strukturwandel weg von der Landwirtschaft und hin zu Veredelungsindustrien, technologieintensiven Bereichen und Dienstleistungen. Diese ermutigenden Entwicklungen der letzten Jahre können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass (vor allem in landwirtschaftlich geprägten Teilen des Landes) nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, in die Städte, aber auch ausser Landes nach Europa oder an andere Orte zu gelangen, an denen sie sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern möchten. Besonders stark zeigt sich dieser Trend erfahrungsgemäss dort, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. 5.2. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. Dazu führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung lediglich aus, dass aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nichts hervorgehe, das auf zwingende berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen im Ursprungsland schliessen lasse. Nur solche Verpflichtungen könnten gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten und das Risiko, welches sich aus der allgemeinen Situation im Heimatland ergebe, als entsprechend gering erscheinen lassen. 5.2.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 21-jährige, ledige Frau. Über ihren familiären Hintergrund ist lediglich bekannt, dass ihre Eltern einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Aus diesen spärlichen Informationen werden keine besonderen Verpflichtungen erkennbar, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten könnten. Ebenso verhält es sich mit ihrer beruflichen Situation. Gemäss den Angaben der schweizerischen Vertretung in Bangkok ist die Gesuchstellerin erwerbslos, gemäss ihren eigenen Angaben arbeitet sie auf dem elterlichen Betrieb mit. Konkrete Angaben zur finanziellen Situation sind den Akten nicht zu entnehmen. Aufgrund der allgemeinen Erfahrungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich durch die Tätigkeit in der Landwirtschaft kein nennenswertes Einkommen erwirtschaften lässt. Dies gilt umso mehr, als der Nordosten des Landes, zu dem die Provinz Buriram gehört, aus der die Gesuchstellerin stammt, zu den ärmsten Regionen Thailands gehört (vgl. The World Bank, Thailand Economic Monitor, November 2006 unter www.worldbank.org, S. 20 f.). Somit muss die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin nicht nur in Bezug auf das Einkommensgefälle Westeuropa - Thailand sondern auch innerhalb Thailands als schlecht beurteilt werden. Auch aus der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin lässt sich somit nichts ableiten, was diese nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten könnte. 5.2.2. Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin haben sich im Jahre 2005 in Thailand durch einen Bekannten des Beschwerdeführers kennen gelernt. Seither hätten sie sich mehrmals getroffen und in telefonischem Kontakt gestanden. Nachdem die Gesuchstellerin dem Beschwerdeführer Thailand gezeigt habe, möchte er ihr im Gegenzug die Schweiz zeigen. Sowohl der Beschwerdeführer (als Gastgeber und Garant) als auch die Gesuchstellerin haben Erklärungen abgegeben, wonach die Gesuchstellerin die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich für die erfahrene Gastfreundschaft erkenntlich zeigen möchte. Dieser Wunsch kann jedoch nichts an der oben ausgeführten Risikoanalyse ändern. Ebenso wenig können die Versicherungen des Beschwerdeführers, dass die Auflagen bezüglich der Wiederausreise eingehalten werden würden, daran etwas ändern, da es sich lediglich um Absichtserklärungen handelt, die sich gegenüber dem Beschwerdeführer nicht durchsetzen lassen. Im Übrigen liegt das Verhalten eines Gastes naturgemäss nicht oder nur beschränkt im Einflussbereich des Gastgebers (vgl. dazu den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes [EJPD] publiziert in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 57.24). Aus diesen Gründen muss die Beurteilung, ob die Wiederausreise gesichert erscheint, aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der persönlichen Situation der Gesuchstellerin erfolgen.
6. In der Beschwerdeschrift beanstandet der Beschwerdeführer, dass seine Wünsche und seine Situation nicht berücksichtigt worden seien. Das Einholen von Auskünften bei der Wohngemeinde sei eine Farce, wenn diese Informationen nicht berücksichtigt würden. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass er bereits einmal ohne Probleme eine Person aus der gleichen Region Thailands eingeladen hatte. Dem ist zu entgegnen, dass die Auskünfte, welche bei der Wohngemeinde über den Beschwerdeführer eingeholt worden sind, einzig seine finanzielle Situation betrafen. Dies, um beurteilen zu können, ob er die erforderliche Garantie über Fr. 20'000.-- leisten könne. Diese Auskünfte führten zur Beurteilung, dass aus finanzieller Sicht dem Besuch der Gesuchstellerin nichts entgegen stehe, womit Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA erfüllt war. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Risiko, dass die Gesuchstellerin nicht fristgerecht wieder aus der Schweiz ausreist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA) als hoch eingestuft werden muss (vgl. oben Ziffer 5). Nur wenn alle Voraussetzungen von Art. 1 VEA kumulativ erfüllt sind, kann ein Visum erteilt werden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe bereits einmal einen Gast aus der gleichen Region Thailands beherbergt, der fristgerecht wieder ausgereist sei, so kann dieser Hinweis im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da der Sachverhalt eines jeden Gesuches individuell beurteilt werden muss.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin im Falle ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 12. September 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz, mit den Akten Ref-Nr. 2 239 622 (eingeschrieben)
- dem Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, mit Akten (Referenz CH/cia)
- der Schweizerischen Botschaft in Bangkok zur Kenntnisnahme (via Bundesamt für Migration) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand am: