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C-5257/2007

C-5257/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-03-25 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 24. April 2007 beantragte der 1978 geborene tunesische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend Gesuchsteller) bei der schweizerischen Botschaft in Tunis ein Visum für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt bei der Beschwerdeführerin. Die Auslandvertretung überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem die zuständige Behörde des Kantons Solothurn bei der Gastgeberin weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 4. Juli 2007 ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in Tunesien sowie seiner persönlichen Situation nicht als gesichert angesehen werden könne. C. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2007 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2007 sowie die Erteilung einer Einreisebewilligung an den Gesuchsteller. Als Begründung bringt sie vor, dass dieser wirklich nur zu Besuch in die Schweiz kommen wolle, da er in Tunesien eine Stelle als Geschäftsführer habe. Sie werde sich persönlich darum kümmern, dass ihr Gast eine Woche vor Ablauf des Visums die Schweiz verlasse. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Arbeitgeberin des Gesuchstellers zu den Akten, wonach dieser 30 Tage Ferien habe, die er zum Reisen verwenden und anschliessend seine Arbeit wieder aufnehmen könne.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Bewilligung der Einreise. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Garantin und Gastgeberin aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 1.4 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar.

E. 2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [aVEA, AS 1998 194]).

E. 2.2 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).

E. 2.3 Im Falle einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für das behördliche Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Verlängerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dabei sind vor allem die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie das Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG). Jedenfalls gebieten Ordnungs- und Steuerungsfunktionen der Visumsbestimmungen, über jeden Einzelfall unter Einhaltung einer möglichst vollständigen Interessenabwägung zu entscheiden.

E. 2.4 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).

E. 3 Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 3.2 Die Wirtschaftslage in Tunesien hat sich in den letzten Jahren positiv entwickelt. Nach Libyen weist Tunesien inzwischen das zweithöchste Pro-Kopf-Einkommen in Nordafrika auf. Allerdings ist die Arbeitslosigkeit relativ hoch (im Jahr 2007 bei knapp 14%, Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand November 2007, besucht am 5. März 2008). Die stabile wirtschaftliche und politische Situation vermag jedoch nicht darüber hinweg zu täuschen, dass die wirtschaftliche Lage in Tunesien verglichen mit derjenigen in der Schweiz sehr angespannt ist. Aufgrund dessen gehört Tunesien zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige versucht sein könnten, sich ins Ausland zu begeben, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Davon zeugt auch die Höhe der Rücküberweisungen von im Ausland lebenden Tunesiern (5% des Bruttoinlandproduktes [BIP]). Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrensgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein gewisses soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen (Freunde, Verwandte). Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Visumsentscheid im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Schweiz und den privaten Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen.

E. 3.3 Angesichts der verglichen mit der Schweiz schwierigen wirtschaftlichen Lage in Tunesien ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden.

E. 3.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 30jährigen, ledigen Mann. Er ist in einer Import-Export-Firma mit Sitz in Tunis angestellt. Weitere Angaben wurden weder von ihm noch von der Gastgeberin gemacht. Aus diesen spärlichen Informationen sind keine familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen erkennbar, die zugunsten einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise sprechen würden. Auch die Berücksichtigung der beruflichen Situation führt zu keinem anderen Schluss. Gemäss Arbeitsbestätigung der Arbeitgeberin vom 4. April 2007 ist der Gesuchsteller seit 10. Oktober 2004 dort angestellt. Allerdings nicht als Geschäftsführer, wie die Beschwerdeführerin im kantonalen Fragebogen und in der Beschwerdeschrift geltend macht, sondern lediglich als Fachangestellter (employeur [recte: employé] spécialisé). Es ist daher davon auszugehen, dass auch die berufliche Situation den Gesuchsteller nicht so stark verpflichtet, dass sie ihn nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchte.

E. 3.5 In der Beschwerdeschrift versichert die Beschwerdeführerin, dass sie dafür sorgen werde, dass der Gesuchsteller eine Woche vor Ablauf des Visums zurück in sein Heimatland fliege. Es gibt zwar keinen Grund, daran zu zweifeln, dass diese Versicherung dem festen Willen der Beschwerdeführerin entspricht. Ein Gastgeber kann jedoch naturgemäss das Verhalten seines Gastes nicht oder nur beschränkt beeinflussen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-787/2006 vom 6. Juli 2007 E. 6 mit Hinweis), so dass die Beurteilung, ob die Wiederausreise gesichert erscheint, aufgrund der allgemeinen Lage im betreffenden Herkunftsland und der persönlichen Situation des Gesuchstellers erfolgen muss.

E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Gesuchstellers im Falle ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. _____) - den Kanton Solothurn, Ausländerfragen (CH/cia) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5257/2007 {T 0/2} Urteil vom 25. März 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______ Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Am 24. April 2007 beantragte der 1978 geborene tunesische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend Gesuchsteller) bei der schweizerischen Botschaft in Tunis ein Visum für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt bei der Beschwerdeführerin. Die Auslandvertretung überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem die zuständige Behörde des Kantons Solothurn bei der Gastgeberin weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 4. Juli 2007 ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in Tunesien sowie seiner persönlichen Situation nicht als gesichert angesehen werden könne. C. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2007 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2007 sowie die Erteilung einer Einreisebewilligung an den Gesuchsteller. Als Begründung bringt sie vor, dass dieser wirklich nur zu Besuch in die Schweiz kommen wolle, da er in Tunesien eine Stelle als Geschäftsführer habe. Sie werde sich persönlich darum kümmern, dass ihr Gast eine Woche vor Ablauf des Visums die Schweiz verlasse. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Arbeitgeberin des Gesuchstellers zu den Akten, wonach dieser 30 Tage Ferien habe, die er zum Reisen verwenden und anschliessend seine Arbeit wieder aufnehmen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Bewilligung der Einreise. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Garantin und Gastgeberin aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. 2. 2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [aVEA, AS 1998 194]). 2.2 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). 2.3 Im Falle einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für das behördliche Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Verlängerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dabei sind vor allem die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie das Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG). Jedenfalls gebieten Ordnungs- und Steuerungsfunktionen der Visumsbestimmungen, über jeden Einzelfall unter Einhaltung einer möglichst vollständigen Interessenabwägung zu entscheiden. 2.4 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 3. Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.2 Die Wirtschaftslage in Tunesien hat sich in den letzten Jahren positiv entwickelt. Nach Libyen weist Tunesien inzwischen das zweithöchste Pro-Kopf-Einkommen in Nordafrika auf. Allerdings ist die Arbeitslosigkeit relativ hoch (im Jahr 2007 bei knapp 14%, Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand November 2007, besucht am 5. März 2008). Die stabile wirtschaftliche und politische Situation vermag jedoch nicht darüber hinweg zu täuschen, dass die wirtschaftliche Lage in Tunesien verglichen mit derjenigen in der Schweiz sehr angespannt ist. Aufgrund dessen gehört Tunesien zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige versucht sein könnten, sich ins Ausland zu begeben, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Davon zeugt auch die Höhe der Rücküberweisungen von im Ausland lebenden Tunesiern (5% des Bruttoinlandproduktes [BIP]). Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrensgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein gewisses soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen (Freunde, Verwandte). Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Visumsentscheid im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Schweiz und den privaten Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. 3.3 Angesichts der verglichen mit der Schweiz schwierigen wirtschaftlichen Lage in Tunesien ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 3.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 30jährigen, ledigen Mann. Er ist in einer Import-Export-Firma mit Sitz in Tunis angestellt. Weitere Angaben wurden weder von ihm noch von der Gastgeberin gemacht. Aus diesen spärlichen Informationen sind keine familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen erkennbar, die zugunsten einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise sprechen würden. Auch die Berücksichtigung der beruflichen Situation führt zu keinem anderen Schluss. Gemäss Arbeitsbestätigung der Arbeitgeberin vom 4. April 2007 ist der Gesuchsteller seit 10. Oktober 2004 dort angestellt. Allerdings nicht als Geschäftsführer, wie die Beschwerdeführerin im kantonalen Fragebogen und in der Beschwerdeschrift geltend macht, sondern lediglich als Fachangestellter (employeur [recte: employé] spécialisé). Es ist daher davon auszugehen, dass auch die berufliche Situation den Gesuchsteller nicht so stark verpflichtet, dass sie ihn nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchte. 3.5 In der Beschwerdeschrift versichert die Beschwerdeführerin, dass sie dafür sorgen werde, dass der Gesuchsteller eine Woche vor Ablauf des Visums zurück in sein Heimatland fliege. Es gibt zwar keinen Grund, daran zu zweifeln, dass diese Versicherung dem festen Willen der Beschwerdeführerin entspricht. Ein Gastgeber kann jedoch naturgemäss das Verhalten seines Gastes nicht oder nur beschränkt beeinflussen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-787/2006 vom 6. Juli 2007 E. 6 mit Hinweis), so dass die Beurteilung, ob die Wiederausreise gesichert erscheint, aufgrund der allgemeinen Lage im betreffenden Herkunftsland und der persönlichen Situation des Gesuchstellers erfolgen muss. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Gesuchstellers im Falle ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. _____)

- den Kanton Solothurn, Ausländerfragen (CH/cia) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: