Einreise
Sachverhalt
A. Am 27. August 2007 beantragte die 1963 geborene Sri Lankische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt bei ihrer im Kanton Basel-Landschaft lebenden Schwester. Als Grund für den Besuch gab sie an, sie wolle ihre Schwester unterstützen, die Probleme mit ihrem Rücken habe, sowie Sehenswürdigkeiten besuchen. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft bei der Schwester der Gesuchstellerin weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 ab. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in Sri Lanka sowie wegen der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert angesehen werden könne. Zudem stehe gemäss den Unterlagen die Mithilfe im Haushalt und die Kinderbetreuung im Vordergrund; dabei handle es sich um eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit. C. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober 2007 sowie die Erteilung einer Einreisebewilligung an die Gesuchstellerin. Als Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, dass die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland berufstätig sei, und sie nach ihrem Ferienaufenthalt fristgerecht wieder ausreisen werde. Sie habe für die drei Monate unbezahlten Urlaub bewilligt erhalten und werde ihre Tätigkeit nach ihrer Rückkehr wieder aufnehmen. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. E. Auf den übrigen Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend Bewilligung der Einreise. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Garanten und Gastgeber aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar.
E. 3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [aVEA, AS 1998 194]).
E. 3.2 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).
E. 3.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
E. 4 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1'350 US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. US-Dollar. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Ende 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas. Anschläge kommen jedoch mittlerweile auch im Süden und Südwesten sowie - seit Beendigung des Waffenstillstandes im Januar 2008 - zunehmend auch in der Hauptstadt Colombo vor (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand: 18. Juni 2008, Reisehinweise auf der Website des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegeneheiten EDA, www.eda.admin.ch, Stand: 7. Februar 2008, beide Seiten besucht am 9. Juli 2008; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2. - 7.5). Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen vielfach diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungsentschluss erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz, entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung, dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage in Sri Lanka spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2007 mit 5.9 % die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. Im Vergleich zum Jahr 2006 stieg die Anzahl der Gesuche wegen der sich verschärfenden Situation um gut 88 Prozent (Quelle: www.bfm.admin.ch > aktuell > Migrationsbericht 2007 S. 20 und 61); dieser Trend hat sich auch in den ersten sechs Monaten dieses Jahres fortgesetzt.
E. 4.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland und auch speziell in der Herkunftsregion (Nordprovinz, Raum Vavunya) der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden.
E. 4.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 45jährige, ledige Frau, die als Lehrerin ("assistant teacher") an einer staatlichen Schule tätig ist. Für die Reise in die Schweiz wurde ihr ein unbezahlter Urlaub von sechs Monaten gewährt. Gemäss Angaben der Gastgeber auf dem kantonalen Fragebogen leben Verwandte der Gesuchstellerin in Vavunya. Um wen es sich handelt und in welchem Verhältnis die Gesuchstellerin zu den Verwandten steht, geht aus dem Fragebogen nicht hervor. Aus diesen spärlichen Angaben kann nicht auf besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland geschlossen werden. Auch die Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit führt zu keiner anderen Beurteilung. Insgesamt vermag somit die Berücksichtigung der persönlichen Situation nicht, die aufgrund der allgemeinen Situation in der Herkunftsregion negative Prognose (oben E. 4.2) zu Gunsten der Gesuchstellerin zu beeinflussen.
E. 4.5 An dieser Beurteilung vermögen auch die Versicherungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin wieder ausreisen werde, da es nicht in ihrem Interesse sei, das Besuchervisum zur erleichterten Einreise zu missbrauchen. In Bezug auf die Gastgeber ist festzuhalten, dass es keinen Grund gibt an ihrer Integrität zu zweifeln (vgl. auch die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. November 2007). Naturgemäss kann jedoch ein Gastgeber das Verhalten seines Gastes nicht oder nur beschränkt beeinflussen (vgl. anstelle vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-787/2006 vom 6. Juli 2007 E. 6 mit Hinweis). Deshalb muss die Beurteilung, ob die Wiederausreise gesichert erscheint, aufgrund der allgemeinen Lage im betreffenden Herkunftsland und der persönlichen Situation der Gesuchstellerin erfolgen.
E. 5 Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA kann die Erteilung eines Visums auch verweigert werden, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sei der Hauptzweck des Aufenthaltes - im Vordergrund stehe die Mithilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung - nicht mit einem Besuchervisum zu vereinbaren. Vielmehr handle es sich um eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit. In ihrer Vernehmlassung legt die Vorinstanz dar, dass im Hinblick auf die Mithilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung bei Eltern bzw. Grosseltern ein gewisser Ermessensspielraum bestehe, nicht jedoch für weiter entfernte Angehörige (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-1508/2008 vom 27. Juni 2008 E. 7.2). Wie es sich mit dem Aufenthaltszweck verhält, kann vorliegend offen gelassen werden, da bereits allein aufgrund der oben in E. 4 genannten Gründe die Einreisebewilligung zu verweigern ist.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin im Falle ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 29. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. _____) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-6964/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. Juli 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien R. und N. M.______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Am 27. August 2007 beantragte die 1963 geborene Sri Lankische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt bei ihrer im Kanton Basel-Landschaft lebenden Schwester. Als Grund für den Besuch gab sie an, sie wolle ihre Schwester unterstützen, die Probleme mit ihrem Rücken habe, sowie Sehenswürdigkeiten besuchen. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft bei der Schwester der Gesuchstellerin weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 ab. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in Sri Lanka sowie wegen der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert angesehen werden könne. Zudem stehe gemäss den Unterlagen die Mithilfe im Haushalt und die Kinderbetreuung im Vordergrund; dabei handle es sich um eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit. C. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober 2007 sowie die Erteilung einer Einreisebewilligung an die Gesuchstellerin. Als Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, dass die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland berufstätig sei, und sie nach ihrem Ferienaufenthalt fristgerecht wieder ausreisen werde. Sie habe für die drei Monate unbezahlten Urlaub bewilligt erhalten und werde ihre Tätigkeit nach ihrer Rückkehr wieder aufnehmen. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. E. Auf den übrigen Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend Bewilligung der Einreise. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Garanten und Gastgeber aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. 3. 3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [aVEA, AS 1998 194]). 3.2 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). 3.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1'350 US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. US-Dollar. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Ende 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas. Anschläge kommen jedoch mittlerweile auch im Süden und Südwesten sowie - seit Beendigung des Waffenstillstandes im Januar 2008 - zunehmend auch in der Hauptstadt Colombo vor (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand: 18. Juni 2008, Reisehinweise auf der Website des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegeneheiten EDA, www.eda.admin.ch, Stand: 7. Februar 2008, beide Seiten besucht am 9. Juli 2008; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2. - 7.5). Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen vielfach diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungsentschluss erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz, entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung, dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage in Sri Lanka spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2007 mit 5.9 % die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. Im Vergleich zum Jahr 2006 stieg die Anzahl der Gesuche wegen der sich verschärfenden Situation um gut 88 Prozent (Quelle: www.bfm.admin.ch > aktuell > Migrationsbericht 2007 S. 20 und 61); dieser Trend hat sich auch in den ersten sechs Monaten dieses Jahres fortgesetzt. 4.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland und auch speziell in der Herkunftsregion (Nordprovinz, Raum Vavunya) der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 4.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 45jährige, ledige Frau, die als Lehrerin ("assistant teacher") an einer staatlichen Schule tätig ist. Für die Reise in die Schweiz wurde ihr ein unbezahlter Urlaub von sechs Monaten gewährt. Gemäss Angaben der Gastgeber auf dem kantonalen Fragebogen leben Verwandte der Gesuchstellerin in Vavunya. Um wen es sich handelt und in welchem Verhältnis die Gesuchstellerin zu den Verwandten steht, geht aus dem Fragebogen nicht hervor. Aus diesen spärlichen Angaben kann nicht auf besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland geschlossen werden. Auch die Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit führt zu keiner anderen Beurteilung. Insgesamt vermag somit die Berücksichtigung der persönlichen Situation nicht, die aufgrund der allgemeinen Situation in der Herkunftsregion negative Prognose (oben E. 4.2) zu Gunsten der Gesuchstellerin zu beeinflussen. 4.5 An dieser Beurteilung vermögen auch die Versicherungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin wieder ausreisen werde, da es nicht in ihrem Interesse sei, das Besuchervisum zur erleichterten Einreise zu missbrauchen. In Bezug auf die Gastgeber ist festzuhalten, dass es keinen Grund gibt an ihrer Integrität zu zweifeln (vgl. auch die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. November 2007). Naturgemäss kann jedoch ein Gastgeber das Verhalten seines Gastes nicht oder nur beschränkt beeinflussen (vgl. anstelle vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-787/2006 vom 6. Juli 2007 E. 6 mit Hinweis). Deshalb muss die Beurteilung, ob die Wiederausreise gesichert erscheint, aufgrund der allgemeinen Lage im betreffenden Herkunftsland und der persönlichen Situation der Gesuchstellerin erfolgen. 5. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA kann die Erteilung eines Visums auch verweigert werden, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sei der Hauptzweck des Aufenthaltes - im Vordergrund stehe die Mithilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung - nicht mit einem Besuchervisum zu vereinbaren. Vielmehr handle es sich um eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit. In ihrer Vernehmlassung legt die Vorinstanz dar, dass im Hinblick auf die Mithilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung bei Eltern bzw. Grosseltern ein gewisser Ermessensspielraum bestehe, nicht jedoch für weiter entfernte Angehörige (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-1508/2008 vom 27. Juni 2008 E. 7.2). Wie es sich mit dem Aufenthaltszweck verhält, kann vorliegend offen gelassen werden, da bereits allein aufgrund der oben in E. 4 genannten Gründe die Einreisebewilligung zu verweigern ist. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin im Falle ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 29. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. _____)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: