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C-751/2017

C-751/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-27 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (...) 1946, war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) von September 1971 bis Februar 1972 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (vgl. Akte der Vorinstanz [nachfolgend: IV-act.] 4). Am 22. August 2016 (Eingangsdatum) stellte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (IV-act. 1 f). B. Mit Verfügung vom 6. September 2016 (IV-act. 8) verneinte die SAK den Anspruch auf eine Altersrente mit der Begründung, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 Einsprache (IV-act. 9/5 f., 10). Darin beantragte er die Rückerstattung der durch ihn geleisteten Beiträge. D. Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 (IV-act. 11) wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab, da er weder einen Anspruch auf Rente noch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge habe. E. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Akte des BVGer [nachfolgend: BVGer- act.] 1). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückzahlung der geleisteten AHV-Beiträge. F. Auf gerichtliche Aufforderung hin bezeichnete der Beschwerdeführer am 24. März 2017 eine Zustelladresse in der Schweiz (BVGer-act. 4-8). G. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11). H. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtete, schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juni 2017 ab (BVGer-act. 15). I. Am 19. Juni 2017 überwies die Vorinstanz eine bei ihr am 15. Juni 2017 eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2017 an das Budnesverwaltungsgericht. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom10. Januar 2017, mit dem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rente mehr beantragt, ist streitig und zu prüfen, ob er Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge hat.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).

E. 4.1 Ausländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, können die der AHV geleisteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 18 Abs. 3 AHVG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV], SR 831.131.12).

E. 4.2 Ein volles Rentenjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war, und während dieser Zeit den Mindestbetrag bezahlt hat, oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als 11 Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von 11 Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats besteht (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 29ter, Rz. 3).

E. 4.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten des Versicherten (vgl. Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien, womit das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung findet (vgl. BGE 139 V 263 E. 3 und 5.4). Aufgrund dieser zwischenstaatlichen Vereinbarung ist Art. 18 Abs. 3 AHVG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, womit sich daraus von Vorneherein kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rückvergütung der Beiträge ergeben kann.

E. 5.2 Weder das anwendbare Sozialversicherungsabkommen selbst, noch andere, für die Schweiz und den Heimatstaat des Beschwerdeführers verbindliche, zwischenstaatliche Abkommen sehen eine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2460/2014 vom 30. Januar 2015 S. 5, C-2333/2015 vom 19. August 2015 E. 3).

E. 5.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Verweigerung eines Anspruchs auf Rückerstattung - obwohl nicht anwendbar - auf Art. 18 Abs. 3 AHVG, verneint einen Anspruch auf Rückerstattung jedoch, da im individuellen Konto des Beschwerdeführers ausschliesslich Einkommen für sechs Monate registriert seien (September 1971 bis Februar 1972; vgl. IV-act. 4), womit die Anforderung eines vollen Beitragsjahrs nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer behaupte auch nicht, mehr Erwerbszeiten in der Schweiz gehabt zu haben und verlange keine Berichtigung des Kontoauszugs. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. Selbst wenn Art. 18 Abs. 3 AHVG vorliegend anwendbar wäre, könnte bei einer Beitragszeit von sechs Monaten keine Rückerstattung der geleisteten Beiträge erfolgen.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz eine Rückvergütung der AHV-Beiträge im Ergebnis zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Kosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

E. 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). (Dispositiv siehe nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-751/2017 Urteil vom 27. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen; Einspracheentscheid der SAK vom 10. Januar 2017. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (...) 1946, war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) von September 1971 bis Februar 1972 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (vgl. Akte der Vorinstanz [nachfolgend: IV-act.] 4). Am 22. August 2016 (Eingangsdatum) stellte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (IV-act. 1 f). B. Mit Verfügung vom 6. September 2016 (IV-act. 8) verneinte die SAK den Anspruch auf eine Altersrente mit der Begründung, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 Einsprache (IV-act. 9/5 f., 10). Darin beantragte er die Rückerstattung der durch ihn geleisteten Beiträge. D. Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 (IV-act. 11) wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab, da er weder einen Anspruch auf Rente noch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge habe. E. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Akte des BVGer [nachfolgend: BVGer- act.] 1). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückzahlung der geleisteten AHV-Beiträge. F. Auf gerichtliche Aufforderung hin bezeichnete der Beschwerdeführer am 24. März 2017 eine Zustelladresse in der Schweiz (BVGer-act. 4-8). G. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11). H. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtete, schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juni 2017 ab (BVGer-act. 15). I. Am 19. Juni 2017 überwies die Vorinstanz eine bei ihr am 15. Juni 2017 eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2017 an das Budnesverwaltungsgericht. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom10. Januar 2017, mit dem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rente mehr beantragt, ist streitig und zu prüfen, ob er Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge hat.

3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 4. 4.1 Ausländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, können die der AHV geleisteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 18 Abs. 3 AHVG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV], SR 831.131.12). 4.2 Ein volles Rentenjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war, und während dieser Zeit den Mindestbetrag bezahlt hat, oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als 11 Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von 11 Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats besteht (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 29ter, Rz. 3). 4.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten des Versicherten (vgl. Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien, womit das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung findet (vgl. BGE 139 V 263 E. 3 und 5.4). Aufgrund dieser zwischenstaatlichen Vereinbarung ist Art. 18 Abs. 3 AHVG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, womit sich daraus von Vorneherein kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rückvergütung der Beiträge ergeben kann. 5.2 Weder das anwendbare Sozialversicherungsabkommen selbst, noch andere, für die Schweiz und den Heimatstaat des Beschwerdeführers verbindliche, zwischenstaatliche Abkommen sehen eine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2460/2014 vom 30. Januar 2015 S. 5, C-2333/2015 vom 19. August 2015 E. 3). 5.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Verweigerung eines Anspruchs auf Rückerstattung - obwohl nicht anwendbar - auf Art. 18 Abs. 3 AHVG, verneint einen Anspruch auf Rückerstattung jedoch, da im individuellen Konto des Beschwerdeführers ausschliesslich Einkommen für sechs Monate registriert seien (September 1971 bis Februar 1972; vgl. IV-act. 4), womit die Anforderung eines vollen Beitragsjahrs nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer behaupte auch nicht, mehr Erwerbszeiten in der Schweiz gehabt zu haben und verlange keine Berichtigung des Kontoauszugs. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. Selbst wenn Art. 18 Abs. 3 AHVG vorliegend anwendbar wäre, könnte bei einer Beitragszeit von sechs Monaten keine Rückerstattung der geleisteten Beiträge erfolgen. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz eine Rückvergütung der AHV-Beiträge im Ergebnis zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Kosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). (Dispositiv siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: