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C-2333/2015

C-2333/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-19 · Deutsch CH

Mindestbeitragsdauer

Sachverhalt

A. Die am (...) 1950 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lebt in Deutschland. Sie war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK; vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 7) im Jahr 1985 während fünf Monaten in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 14. Oktober 2014 stellte sie bei der Deutschen Rentenversicherung zu Handen der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (act. 1 ff.). B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (act. 6) verneinte die SAK sowohl den Anspruch auf eine Altersrente als auch die Möglichkeit der Rückvergütung der einbezahlten Beiträge mit der Begründung, die einjährige Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG sei nicht erfüllt. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2014 (Poststempel) Einsprache (act. 12-1 ff.). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Inhalt von Art. 29 Abs. 1 AHVG sei ihr als Ausländerin zu keiner Zeit bekannt gemacht worden. Im Zeitpunkt als sie bei der AHV/IV versichert gewesen sei, habe die Möglichkeit bestanden, Beiträge zur Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit freiwillig weiterzuzahlen. Davon hätte sie selbstverständlich Gebrauch gemacht. Es seien ihr daher die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten bzw. sei ihr die Möglichkeit zu geben, die fehlenden sieben Beitragsmonate nachzuzahlen. D. Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015 (act. 15) wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab, da sie weder einen Anspruch auf eine Rente noch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge habe. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2015 (eingereicht beim Schweizerischen Generalkonsulat München; BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Beitragszahlungen an die AHV seien weit vor Inkrafttreten des FZA erfolgt. Damals habe sehr wohl die Möglichkeit bestanden, freiwillige Beitragszahlungen bis zur Erfüllung der Mindestbeitragsdauer zu leisten. Dies sei ihr als Ausländerin definitiv nicht mitgeteilt worden. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass die von ihr in der Schweiz bezahlten AHV/IV-Beiträge in voller Höhe ihrem deutschen Rentenversicherungskonto zu Gute kämen. Dass dies nur der Fall sei, wenn die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt sei, habe überhaupt keine Erwähnung gefunden. Da die AHV es unterlassen habe, sie diesbezüglich aufzuklären, führe sie Beschwerde. Es entstünden ihr daraus inakzeptable finanzielle Konsequenzen. Währenddem die Vorinstanz mit dem von ihr einbezahlten Kapital während 30 Jahren habe arbeiten können, solle sie von der deutschen Rentenversicherung heute lediglich eine Ausgleichszahlung von maximal Euro 2.- erhalten. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin weise gemäss IK-Auszug nur eine Beitragszeit von fünf Monaten auf. Es bestehe gesetzlich keine Möglichkeit zusätzliche Beitragszeiten einzukaufen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe diese Möglichkeit auch im Jahr 1985 nicht bestanden. Eine Nachzahlung sei sodann ohnehin nur in Bezug auf geschuldete Beiträge möglich. Nicht geschuldete Beiträge könnten nicht nachgezahlt werden. Es bestehe somit kein Anspruch auf Einzahlung zusätzlicher Beiträge zwecks Erreichen der Mindestbeitragsdauer. Ebensowenig habe die Beschwerdeführerin damals die Voraussetzungen zum Beitritt der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer erfüllt. G. Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtete, schloss der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (BVGer act. 5). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal­recht­lichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­ent­scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass sie im Sinn von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 Bst. a [Fristenstillstand vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern] Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat das 64. Altersjahr am (...) 2014 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug könnte demnach am (...) 2014 entstanden sein (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AHVG). Für einen allfälligen Anspruch auf eine Altersrente der AHV sind somit diejenigen Normen anwendbar, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. Dasselbe gilt für die eventualiter beantragte Rückvergütung der Beiträge, soweit der ursprünglich gestellte Antrag auf eine Altersrente vom 12. Oktober 2014 als Antrag auf Rückvergütung der Beiträge zu verstehen ist (vgl. BGE 136 V 24 E.4.4, wonach für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind).

E. 2.3 Daher und aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist und in Deutschland wohnt, gelangt das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, zur Anwendung. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Staatsangehöriger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage an­wend­baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte - wie hier - keine abweichenden Be­stimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 E. 5). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV bzw. der Anspruch auf Rückvergütung von Beiträgen nach dem internen schweizerischen Recht, was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat.

E. 2.4 Der Träger eines Mitgliedstaates ist gemäss Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt, und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde.

E. 2.5 Nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden kann.

E. 2.6 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 29ter, Rz. 3).

E. 2.7 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten des Versicherten (Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).

E. 2.8 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.

E. 3 Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1985 aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz während fünf Monaten der obligatorischen Versicherung der AHV/IV unterstellt war und in dieser Zeit Beiträge geleistet hat (vgl. act. 7 und 12-2 ff.). Somit hat sie gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Altersrente, da die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr nicht erfüllt ist (vgl. vorstehende E. 2.4 ff.). Ebensowenig kommt die Rückvergütung der einbezahlten Beiträge in Frage, zumal mit dem FZA eine zwischenstaatliche Vereinbarung zur Anwendung gelangt, sodass eine Rückvergütung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist (vgl. vorstehende E. 2.7).

E. 3.1 Zu prüfen bleibt, ob vorliegend im Sinn des Standpunkts der Beschwerdeführerin dennoch Anspruch auf eine Altersrente der AHV oder auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge besteht.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr die Möglichkeit einzuräumen die fehlenden Beiträge nachzuzahlen bzw. sei sie eventualiter so zu stellen, als ob sie die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr erfüllt habe. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, im Zeitpunkt als sie der AHV/IV unterstellt war, habe die Möglichkeit bestanden die Beiträge freiwillig weiterzuzahlen. Über diese Möglichkeit sei sie von der Verwaltung jedoch nicht aufgeklärt worden.

E. 3.3 Die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Jahr 1985 die Möglichkeit offen stand, die Versicherung freiwillig weiterzuführen, bestimmt sich nach denjenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Nach Art. 2 Abs. 2 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 1985 konnten Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung der AHV/IV ausgeschieden waren, die Versicherung freiwillig weiterführen. Ziffer 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (in der vom 1. November 1973 bis 31. März 1990 in Kraft gewesenen Fassung [nachfolgend: Abkommen], vgl. Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 9. September 1975 [AS 1976 2048]) sah sodann vor, dass die Gleichstellung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien bei der Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei nicht im Bereich der schweizerischen Rechtsvorschriften über den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger zur Anwendung gelangte. Die freiwillige Weiterführung der Versicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus der obligatorischen Versicherung der AHV/IV (Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 28. Dezember 1985; vgl. act. 12-3), stand somit auch unter Berücksichtigung des damals anwendbaren Abkommens einzig Schweizer Bürgern offen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestand für sie als deutsche Staatsangehörige damals keine Möglichkeit, die Versicherung freiwillig weiterzuführen. Insofern kann die Beschwerdeführerin sich auch nicht darauf berufen, dass sie von der Verwaltung nicht oder ungenügend aufgeklärt worden sei.

E. 3.4 Da die Beschwerdeführerin einzig für die Dauer ihrer fünfmonatigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG der obligatorischen Versicherung der AHV/IV unterstellt war (ein anderer Unterstellungsgrund wird weder geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten), ist im Ergebnis ohne Belang, dass sie keine Kenntnis von der Mindestbeitragszeit hatte. Die Möglichkeit Beitragszahlungen zu leisten, ohne gleichzeitig der Versicherung der AHV/IV unterstellt zu sein, bestand nämlich weder im Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz noch besteht eine solche Möglichkeit heute. Insbesondere sieht die Nachzahlung von Beiträgen im Sinn von Art. 39 AHVV lediglich die Nachzahlung geschuldeter Beiträge vor. Eine Nachzahlung von nichtgeschuldeten Beiträgen zwecks Erfüllung von zusätzlich zur Dauer der Versicherungsunterstellung anrechenbaren Beitragszeiten war und ist hingegen ausgeschlossen.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl den Anspruch auf eine Altersrente der AHV als auch die Rückvergütung der geleisteten Beiträge zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit zu bestätigen und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. Anzufügen ist, dass die Frage, ob und inwieweit die von der Beschwerdeführerin in der Schweiz geleisteten Beiträge bei der Berechnung der deutschen Rente zu berücksichtigen sind, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz fällt und daher auch nicht Gegenstand des vorliegend Verfahrens bilden kann. Die Beschwerdeführerin kann sich diesbezüglich gegebenenfalls an den deutschen Versicherungsträger wenden.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis­mässig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschä­digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Ebensowenig hat die unterliegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2333/2015 Urteil vom 19. August 2015 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,Mindestbeitragsdauer, Beitragsrückvergütung,Einspracheentscheid vom 3. März 2015. Sachverhalt: A. Die am (...) 1950 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lebt in Deutschland. Sie war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK; vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 7) im Jahr 1985 während fünf Monaten in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 14. Oktober 2014 stellte sie bei der Deutschen Rentenversicherung zu Handen der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (act. 1 ff.). B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (act. 6) verneinte die SAK sowohl den Anspruch auf eine Altersrente als auch die Möglichkeit der Rückvergütung der einbezahlten Beiträge mit der Begründung, die einjährige Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG sei nicht erfüllt. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2014 (Poststempel) Einsprache (act. 12-1 ff.). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Inhalt von Art. 29 Abs. 1 AHVG sei ihr als Ausländerin zu keiner Zeit bekannt gemacht worden. Im Zeitpunkt als sie bei der AHV/IV versichert gewesen sei, habe die Möglichkeit bestanden, Beiträge zur Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit freiwillig weiterzuzahlen. Davon hätte sie selbstverständlich Gebrauch gemacht. Es seien ihr daher die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten bzw. sei ihr die Möglichkeit zu geben, die fehlenden sieben Beitragsmonate nachzuzahlen. D. Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015 (act. 15) wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab, da sie weder einen Anspruch auf eine Rente noch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge habe. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2015 (eingereicht beim Schweizerischen Generalkonsulat München; BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Beitragszahlungen an die AHV seien weit vor Inkrafttreten des FZA erfolgt. Damals habe sehr wohl die Möglichkeit bestanden, freiwillige Beitragszahlungen bis zur Erfüllung der Mindestbeitragsdauer zu leisten. Dies sei ihr als Ausländerin definitiv nicht mitgeteilt worden. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass die von ihr in der Schweiz bezahlten AHV/IV-Beiträge in voller Höhe ihrem deutschen Rentenversicherungskonto zu Gute kämen. Dass dies nur der Fall sei, wenn die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt sei, habe überhaupt keine Erwähnung gefunden. Da die AHV es unterlassen habe, sie diesbezüglich aufzuklären, führe sie Beschwerde. Es entstünden ihr daraus inakzeptable finanzielle Konsequenzen. Währenddem die Vorinstanz mit dem von ihr einbezahlten Kapital während 30 Jahren habe arbeiten können, solle sie von der deutschen Rentenversicherung heute lediglich eine Ausgleichszahlung von maximal Euro 2.- erhalten. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin weise gemäss IK-Auszug nur eine Beitragszeit von fünf Monaten auf. Es bestehe gesetzlich keine Möglichkeit zusätzliche Beitragszeiten einzukaufen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe diese Möglichkeit auch im Jahr 1985 nicht bestanden. Eine Nachzahlung sei sodann ohnehin nur in Bezug auf geschuldete Beiträge möglich. Nicht geschuldete Beiträge könnten nicht nachgezahlt werden. Es bestehe somit kein Anspruch auf Einzahlung zusätzlicher Beiträge zwecks Erreichen der Mindestbeitragsdauer. Ebensowenig habe die Beschwerdeführerin damals die Voraussetzungen zum Beitritt der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer erfüllt. G. Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtete, schloss der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (BVGer act. 5). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal­recht­lichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­ent­scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass sie im Sinn von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 Bst. a [Fristenstillstand vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern] Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat das 64. Altersjahr am (...) 2014 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug könnte demnach am (...) 2014 entstanden sein (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AHVG). Für einen allfälligen Anspruch auf eine Altersrente der AHV sind somit diejenigen Normen anwendbar, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. Dasselbe gilt für die eventualiter beantragte Rückvergütung der Beiträge, soweit der ursprünglich gestellte Antrag auf eine Altersrente vom 12. Oktober 2014 als Antrag auf Rückvergütung der Beiträge zu verstehen ist (vgl. BGE 136 V 24 E.4.4, wonach für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind). 2.3 Daher und aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige ist und in Deutschland wohnt, gelangt das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, zur Anwendung. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Staatsangehöriger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage an­wend­baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte - wie hier - keine abweichenden Be­stimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 E. 5). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV bzw. der Anspruch auf Rückvergütung von Beiträgen nach dem internen schweizerischen Recht, was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat. 2.4 Der Träger eines Mitgliedstaates ist gemäss Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt, und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde. 2.5 Nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden kann. 2.6 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 29ter, Rz. 3). 2.7 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten des Versicherten (Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). 2.8 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.

3. Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1985 aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz während fünf Monaten der obligatorischen Versicherung der AHV/IV unterstellt war und in dieser Zeit Beiträge geleistet hat (vgl. act. 7 und 12-2 ff.). Somit hat sie gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Altersrente, da die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr nicht erfüllt ist (vgl. vorstehende E. 2.4 ff.). Ebensowenig kommt die Rückvergütung der einbezahlten Beiträge in Frage, zumal mit dem FZA eine zwischenstaatliche Vereinbarung zur Anwendung gelangt, sodass eine Rückvergütung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist (vgl. vorstehende E. 2.7). 3.1 Zu prüfen bleibt, ob vorliegend im Sinn des Standpunkts der Beschwerdeführerin dennoch Anspruch auf eine Altersrente der AHV oder auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge besteht. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr die Möglichkeit einzuräumen die fehlenden Beiträge nachzuzahlen bzw. sei sie eventualiter so zu stellen, als ob sie die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr erfüllt habe. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, im Zeitpunkt als sie der AHV/IV unterstellt war, habe die Möglichkeit bestanden die Beiträge freiwillig weiterzuzahlen. Über diese Möglichkeit sei sie von der Verwaltung jedoch nicht aufgeklärt worden. 3.3 Die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Jahr 1985 die Möglichkeit offen stand, die Versicherung freiwillig weiterzuführen, bestimmt sich nach denjenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Nach Art. 2 Abs. 2 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 1985 konnten Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung der AHV/IV ausgeschieden waren, die Versicherung freiwillig weiterführen. Ziffer 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (in der vom 1. November 1973 bis 31. März 1990 in Kraft gewesenen Fassung [nachfolgend: Abkommen], vgl. Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 9. September 1975 [AS 1976 2048]) sah sodann vor, dass die Gleichstellung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien bei der Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei nicht im Bereich der schweizerischen Rechtsvorschriften über den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger zur Anwendung gelangte. Die freiwillige Weiterführung der Versicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus der obligatorischen Versicherung der AHV/IV (Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 28. Dezember 1985; vgl. act. 12-3), stand somit auch unter Berücksichtigung des damals anwendbaren Abkommens einzig Schweizer Bürgern offen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestand für sie als deutsche Staatsangehörige damals keine Möglichkeit, die Versicherung freiwillig weiterzuführen. Insofern kann die Beschwerdeführerin sich auch nicht darauf berufen, dass sie von der Verwaltung nicht oder ungenügend aufgeklärt worden sei. 3.4 Da die Beschwerdeführerin einzig für die Dauer ihrer fünfmonatigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG der obligatorischen Versicherung der AHV/IV unterstellt war (ein anderer Unterstellungsgrund wird weder geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten), ist im Ergebnis ohne Belang, dass sie keine Kenntnis von der Mindestbeitragszeit hatte. Die Möglichkeit Beitragszahlungen zu leisten, ohne gleichzeitig der Versicherung der AHV/IV unterstellt zu sein, bestand nämlich weder im Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz noch besteht eine solche Möglichkeit heute. Insbesondere sieht die Nachzahlung von Beiträgen im Sinn von Art. 39 AHVV lediglich die Nachzahlung geschuldeter Beiträge vor. Eine Nachzahlung von nichtgeschuldeten Beiträgen zwecks Erfüllung von zusätzlich zur Dauer der Versicherungsunterstellung anrechenbaren Beitragszeiten war und ist hingegen ausgeschlossen. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl den Anspruch auf eine Altersrente der AHV als auch die Rückvergütung der geleisteten Beiträge zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit zu bestätigen und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. Anzufügen ist, dass die Frage, ob und inwieweit die von der Beschwerdeführerin in der Schweiz geleisteten Beiträge bei der Berechnung der deutschen Rente zu berücksichtigen sind, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz fällt und daher auch nicht Gegenstand des vorliegend Verfahrens bilden kann. Die Beschwerdeführerin kann sich diesbezüglich gegebenenfalls an den deutschen Versicherungsträger wenden.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis­mässig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschä­digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Ebensowenig hat die unterliegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: