Rente
Sachverhalt
A. A.a Der am [...]1953 geborene und in seiner Heimat wohnhafte serbische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Versicherter) reichte am 5. November 2018 über den serbischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente ein (vgl. vorinstanzliche Akten gemäss Aktenverzeichnis vom 12. November 2019 [im Folgenden: SAK-act.] 5). A.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 (SAK-act. 9) wies die Vor- instanz das Rentengesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, sondern nur für insgesamt sechs Monate, fünf Monate im Jahr 1981 und einen Monat im Jahr 1982. Da die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, müsse das Rentengesuch abgewiesen werden. B. B.a Mit Eingabe bei der SAK vom 22. Januar 2019 (Eingang Vorinstanz; SAK-act. 14) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2018 und beantragte die Ausrichtung einer Rente in Form einer "einmaligen Auszahlung". B.b Die Vorinstanz wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 ab (SAK-act. 17). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, es könne ihm aufgrund der nicht erfüllten Mindestbeitragsdauer keine Altersrente zugesprochen werden, weder in Form einer monatlichen Rente noch in Form einer einmaligen Abfindung. Eine Rückerstattung der an die Alters- und Hinterlassenenversicherung einbezahlten Beiträge sei im vorliegenden Fall auch nicht möglich, da zwischen dem Heimatstaat des Beschwerdeführers (Serbien bzw. Ex-Jugoslawien) und der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe und andererseits die Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erreicht worden sei. C. C.a Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 (Eingang SAK; SAK-act. 18 und Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) reichte der Ver-sicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Vorinstanz eine Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer einmaligen Abfindung. C.b Die Vorinstanz überwies diese Eingabe inklusive einer Kopie ihres Einspracheentscheids am 9. September 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. SAK-act. 19 und BVGer-act. 2). C.c Mit auf dem diplomatischen Weg eröffneter Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019 (BVGer-act. 5) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolge der Publikation künftiger Anordnungen und Entscheidungen im Bundesblatt - auf, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen (vgl. BVGer-act. 7). C.d Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (vgl. BVGer-act. 14). D. Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hatte (BVGer-act. 15 ff.), wurde der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - mit Verfügung vom 19. März 2020 abgeschlossen (BVGer-act. 18). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).
E. 2.1 Der in seiner Heimat Serbien wohnhafte Beschwerdeführer hat die serbische Staatsangehörigkeit. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b; BGE 122 V 382 E. 1; BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einigen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, so auch mit Serbien. Das entsprechende Abkommen ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten (im Folgenden: schweizerisch-serbisches Abkommen).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat vorliegend im September 2018 das Rentenalter erreicht, womit sein Anspruch auf eine Altersrente im September 2018 entstanden ist. Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im Oktober 2018 in Kraft standen. Das schweizerisch-serbische Abkommen ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar; folglich findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen).
E. 2.3 Laut Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Art. 3 des hier massgebenden Staatsvertrags werden AHV-Renten an jugoslawische - bzw. heute serbische - Staatsangehörige ausgerichtet, welche in Jugoslawien bzw. Serbien wohnen und in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel in Art. 18 Abs. 2 AHVG vor. Nach Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens wird ferner einem jugoslawischen bzw. serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält, und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der jugoslawische bzw. serbische Staatsangehörige, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen.
E. 3.1 Männer haben - bei Unterstellung unter die schweizerische AHV - Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
E. 3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
E. 3.3 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragsperioden zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alter- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 3; BGE 107 V 7 E. 3a). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3; BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). Ohne Vorliegen des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz werden für die Ermittlung der Beitragszeiten ab dem Jahr 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht (RWL Rz. 5015 m.H. auf ZAK 1982 S. 373). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Ausländische Beitragszeiten sind im Verhältnis zur EU nicht anzurechnen (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51 E. 4 f.).
E. 3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).
E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat.
E. 4.1 Im Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2018 (SAK-act. 13) sind für das Jahr 1981 fünf Monate (04-08) eingetragen. Der Arbeitgeber war folgender: "B._______ [...] C._______ D._______". Für das Jahr 1982 ist ein Beitragsmonat (06-06) angegeben. Der Arbeitgeber ist jedoch EDV-mässig nicht erfasst.
E. 4.2 Der Versicherte gab in seinem Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente vom 5. November 2018 an (SAK-act. 5 S. 2), 1981 in der "B._______" in C._______ und 1982 in der "E._______" gearbeitet zu haben. Diese Angaben decken sich mit den Eintragungen in seinem IK. Der Beschwerdeführer behaupte auch nicht, mehr Erwerbszeiten in der Schweiz gehabt zu haben und verlangte keine Berichtigung des Kontoauszugs.
E. 4.3 Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt und folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente oder eine einmalige Abfindung der schweizerischen AHV. Ferner sehen weder das anwendbare Sozialversicherungsabkommen selbst, noch andere, für die Schweiz und den Heimatstaat des Beschwerdeführers verbindliche, zwischenstaatliche Abkommen eine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-751/2017 vom 27. Juni 2017 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Einspracheverfügung vom 2. Juli 2019 zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente in Form einer monatlichen Rente oder einer einmaligen Abfindung sowie eine Rückvergütung verneint hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-schädigung.
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Mirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4591/2019 Urteil vom 29. April 2021 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien X._______, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Altersrente, Erfüllung der Mindestbeitragszeit, Einspracheentscheid SAK vom 2. Juli 2019. Sachverhalt: A. A.a Der am [...]1953 geborene und in seiner Heimat wohnhafte serbische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Versicherter) reichte am 5. November 2018 über den serbischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente ein (vgl. vorinstanzliche Akten gemäss Aktenverzeichnis vom 12. November 2019 [im Folgenden: SAK-act.] 5). A.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 (SAK-act. 9) wies die Vor- instanz das Rentengesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, sondern nur für insgesamt sechs Monate, fünf Monate im Jahr 1981 und einen Monat im Jahr 1982. Da die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, müsse das Rentengesuch abgewiesen werden. B. B.a Mit Eingabe bei der SAK vom 22. Januar 2019 (Eingang Vorinstanz; SAK-act. 14) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2018 und beantragte die Ausrichtung einer Rente in Form einer "einmaligen Auszahlung". B.b Die Vorinstanz wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 ab (SAK-act. 17). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, es könne ihm aufgrund der nicht erfüllten Mindestbeitragsdauer keine Altersrente zugesprochen werden, weder in Form einer monatlichen Rente noch in Form einer einmaligen Abfindung. Eine Rückerstattung der an die Alters- und Hinterlassenenversicherung einbezahlten Beiträge sei im vorliegenden Fall auch nicht möglich, da zwischen dem Heimatstaat des Beschwerdeführers (Serbien bzw. Ex-Jugoslawien) und der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe und andererseits die Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erreicht worden sei. C. C.a Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 (Eingang SAK; SAK-act. 18 und Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) reichte der Ver-sicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Vorinstanz eine Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer einmaligen Abfindung. C.b Die Vorinstanz überwies diese Eingabe inklusive einer Kopie ihres Einspracheentscheids am 9. September 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. SAK-act. 19 und BVGer-act. 2). C.c Mit auf dem diplomatischen Weg eröffneter Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019 (BVGer-act. 5) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolge der Publikation künftiger Anordnungen und Entscheidungen im Bundesblatt - auf, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen (vgl. BVGer-act. 7). C.d Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (vgl. BVGer-act. 14). D. Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hatte (BVGer-act. 15 ff.), wurde der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - mit Verfügung vom 19. März 2020 abgeschlossen (BVGer-act. 18). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Der in seiner Heimat Serbien wohnhafte Beschwerdeführer hat die serbische Staatsangehörigkeit. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b; BGE 122 V 382 E. 1; BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einigen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, so auch mit Serbien. Das entsprechende Abkommen ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten (im Folgenden: schweizerisch-serbisches Abkommen). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat vorliegend im September 2018 das Rentenalter erreicht, womit sein Anspruch auf eine Altersrente im September 2018 entstanden ist. Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im Oktober 2018 in Kraft standen. Das schweizerisch-serbische Abkommen ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar; folglich findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen). 2.3 Laut Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Art. 3 des hier massgebenden Staatsvertrags werden AHV-Renten an jugoslawische - bzw. heute serbische - Staatsangehörige ausgerichtet, welche in Jugoslawien bzw. Serbien wohnen und in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel in Art. 18 Abs. 2 AHVG vor. Nach Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens wird ferner einem jugoslawischen bzw. serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält, und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der jugoslawische bzw. serbische Staatsangehörige, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen. 3. 3.1 Männer haben - bei Unterstellung unter die schweizerische AHV - Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 3.3 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragsperioden zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alter- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 3; BGE 107 V 7 E. 3a). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3; BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). Ohne Vorliegen des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz werden für die Ermittlung der Beitragszeiten ab dem Jahr 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht (RWL Rz. 5015 m.H. auf ZAK 1982 S. 373). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Ausländische Beitragszeiten sind im Verhältnis zur EU nicht anzurechnen (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51 E. 4 f.). 3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).
4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat. 4.1 Im Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2018 (SAK-act. 13) sind für das Jahr 1981 fünf Monate (04-08) eingetragen. Der Arbeitgeber war folgender: "B._______ [...] C._______ D._______". Für das Jahr 1982 ist ein Beitragsmonat (06-06) angegeben. Der Arbeitgeber ist jedoch EDV-mässig nicht erfasst. 4.2 Der Versicherte gab in seinem Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente vom 5. November 2018 an (SAK-act. 5 S. 2), 1981 in der "B._______" in C._______ und 1982 in der "E._______" gearbeitet zu haben. Diese Angaben decken sich mit den Eintragungen in seinem IK. Der Beschwerdeführer behaupte auch nicht, mehr Erwerbszeiten in der Schweiz gehabt zu haben und verlangte keine Berichtigung des Kontoauszugs. 4.3 Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt und folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente oder eine einmalige Abfindung der schweizerischen AHV. Ferner sehen weder das anwendbare Sozialversicherungsabkommen selbst, noch andere, für die Schweiz und den Heimatstaat des Beschwerdeführers verbindliche, zwischenstaatliche Abkommen eine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-751/2017 vom 27. Juni 2017 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Einspracheverfügung vom 2. Juli 2019 zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente in Form einer monatlichen Rente oder einer einmaligen Abfindung sowie eine Rückvergütung verneint hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-schädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Mirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: