Rente
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. April 2014 wird bestätigt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2460/2014 Urteil vom 30. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Anspruch auf eine Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 8. April 2014. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der in Serbien lebende, serbische Staatsangehörige X._______, geboren am (Datum) 1947, mit Datum vom 5. März 2013 zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (Vorakten 4), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) das Gesuch materiell geprüft und mit Verfügung vom 2. April 2013 festgestellt hat, dass kein Rentenanspruch bestehe, da die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (Vorakten 9), dass X._______ mit Schreiben vom 17. April 2013 der SAK mitgeteilt hat, er habe zur Kenntnis genommen, dass die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, daher wünsche er eine Rückerstattung der entrichteten Beiträge (Vorakten 11), dass die Verfügung vom 2. April 2013 mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Schreiben von X._______ vom 17. April 2013 als Gesuch um Rückerstattung der bezahlten Beiträge zu werten ist, dass die SAK mit Schreiben vom 8. Mai 2013 X._______ darüber informierte, dass das zwischen der Schweiz und Serbien anwendbare Sozialversicherungsabkommen keine Rückvergütung von AHV-Beiträgen vorsehe (Vorakten 13), dass X._______ dagegen mit Schreiben vom 6. März 2014 (Eingangsdatum bei der SAK) opponierte (Vorakten 14), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 8. April 2014 X._______ darüber informierte (Vorakten 16), dass die Verfügung vom 8. Mai 2013 mangels Rechtsmittelbelehrung mit einem Formmangel behaftet gewesen sei und daher sein Schreiben vom 6. März 2014 als fristgerechte Einsprache entgegengenommen werde; da das zwischen der Schweiz und Serbien anwendbare Sozialversicherungsabkommen keine Rückvergütung von AHV-Beiträgen vorsehen würde, werde die Einsprache abgewiesen, dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2014 am 5. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und eine Rückvergütung der AHV-Beiträge beantragt hat (act. 1), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom 14. Mai 2014, 30. Mai 2014 und 26. Juni 2014 (act. 2, 6, 10), welche ihm auf diplomatischem Weg am 29. September 2014 zugestellt wurde (act. 14), dem Bundesverwaltungsgericht kein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat und daher androhungsgemäss Anordnungen und Entscheidungen durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen sind (Art. 36 Bst b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 (act. 20) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides beantragt hat, mit der Begründung eine Rückvergütung sei nicht möglich, da das zwischen der Schweiz und Serbien anwendbare Sozialversicherungsabkommen keine Beitragsrückvergütung vorsehe, dass mangels Eingang einer Replik der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (Publikation im Bundesblatt am 13. Januar 2015) abgeschlossen wurde (act. 21, 23), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten - so insbesondere auch die SAK, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 5. Mai 2014 zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, wel-che das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Al-tersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-lassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG), dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt (Vorakten 11), womit die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Altersrente zu Recht abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer ferner beantragt hat, ihm seien die AHV-Beiträge zurückzuerstatten, dass eine Rückvergütung bezahlter AHV-Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG nur für Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht in Frage kommt, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass auf den Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung findet (vgl. BGE 139 V 263 E. 3 und E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2), womit sich aus Art. 18 Abs. 3 AHVG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rückvergütung der Beiträge ergibt, dass weder das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen selbst, noch andere, für die Schweiz und den Heimatstaat des Beschwerdeführers verbindliche, zwischenstaatliche Abkommen eine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vorsehen, dass die Vorinstanz damit zu Recht eine Rückvergütung der AHV-Beiträge verweigert hat, dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. April 2014 wird bestätigt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: